{"status":"available","doknr":"OLD114475","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0917.15K5989.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"15 K 5989/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am xxxxxxx 1960 geborene Kläger war von 1991 bis 1998\n- zuletzt als Akademischer Oberrat in der Stellung eines\nOberarztes - an der xxxxxxxxxxxxxx Klinik der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx)\nbeschäftigt. Am 18. April 1991 legte er dem Beklagten sein\nGesuch um Zulassung zur Habilitation und Verleihung der Venia\nlegendi für das Fachgebiet xxxxxxxxxx an der Universität\nxxxxxxxxxx vor. Dem Antrag fügte er als Verzeichnis seiner\nbisher veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten eine\nAufstellung von Buchbeiträgen und Publikationen in\nZeitschriften bei.\n\n3\n\nDer Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Universität\nxxx xxxxxxx (Fakultätsrat) beschloß am 16. Mai 1991 die\nEröffnung des Habilitationsverfahrens. Zugleich wählte er die\nMitglieder der Habilitationskommission und benannte für die\nvom Kläger vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung zum\nThema \"xxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" den Direktor der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx der Universität\nxxxxxxxxxx, Herrn Prof. Dr. xxxxxxxx, als Referenten sowie als\nKoreferenten die Profes. Dres. xxxxxx (Universität\nxxxxxxxxxxx) und xxxxxxxx (Universität xxxxxxx).\n\n4\n\nProf. Dr. xxxxxxxx schloß sein Referat vom 22. Mai 1991 mit\nder uneingeschränkten Empfehlung, die Arbeit des Klägers als\nHabilitationsleistung anzunehmen. Seine Beurteilung\nzusammenfassend führte er unter anderem aus, sie dokumentiere\n\"in einzigartiger Weise (...) die Synopse aus klinischer\nErfahrung und operativer Notwendigkeit, verbunden mit dem\nEinsatz aufwendiger Experimentalstudien im Bereich der\ntraumatologischen Grundlagenforschung\". Die Studie sei\n\"ausgezeichnet geplant, einwandfrei durchgeführt,\nübersichtlich und photographisch gut\" festgehalten und erlaube\nals anwendungsorientierte Grundlagenforschung \"eine Umsetzung\nauf klinische Verhältnisse\". Prof. Dr. xxxxxxxx empfahl in\nseinem Koreferat vom 31. Mai 1991 die Annahme der Arbeit des\nKlägers ohne Einschränkung; zur Begründung wies er unter\nanderem darauf hin, daß\n\n5\n\n\"The author has (...) carried out very extensive,\nexpensive and time consuming studies on animals. These\nstudies are very well conducted (...). He has used his\ntechniques very wisely and the results from this thesis will\nno doubt be noted around the world. (...) The author has\ndocumented his experimental techniques and his results very\nwell (...)\".\n\n6\n\nProf. Dr. xxxxxx beurteilte die Schrift des Klägers\nebenfalls als habilitationswürdig. Sein Gutachten vom\n8. August 1991 hob unter anderem hervor, der methodische\nAnsatz der Arbeit sei \"gut gewählt\", angesichts der\n\"erfreulich klein(en) Zahl der Versuchstiere\" sei \"für einige\nUntersuchungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden\nTransplantate relativ gering (...), so daß statistische\nAussagen entweder nicht oder nur mit Vorbehalt möglich (...)\"\nseien; dennoch sei aber \"die gesamte Versuchsplanung\nwohldurchdacht und überlegt\" und die \" Einbeziehung von\nklinischen, makroskopisch-anatomischen und histologisch-\nmorphologischen Parametern (...) sinnvoll geplant\" und durch\nbiomechanische und mikroangiographische Untersuchungen\nabgerundet.\n\n7\n\nAls Mitglied der Habilitationskommission empfahl auch PD\nDr. xxxxxxx in seinem schriftlichen Votum vom 8. August 1991\ndie uneingeschränkte Annahme der Arbeit des Klägers als \"eine\numfassende tierexperimentelle Untersuchung an 32 xxxxxxxxx\",\ndie \"sorgfältig geplant, zielstrebig durchgeführt und\nübersichtlich dokumentiert\" sei.\n\n8\n\nNachdem die Habilitationskommission in ihrer Sitzung vom\n11. September 1991 die Annahme der Arbeit des Klägers als\nschriftliche Habilitationsleistung beschlossen und der Kläger\nseine mündliche Prüfungsleistung erbracht hatte, habilitierte\nihn die Medizinische Fakultät der Universität xxxxxxxxxx\n(Fakultät) am 17. Oktober 1991 und verlieh ihm zugleich die\nVenia legendi für das Fach xxxxxxxxxx.\n\n9\n\nUnter dem 3. Mai 1995 übersandte Dr. xxxx, Oberarzt an der\nxxxxx xxxxxxxxx Klinik der Universität xxxxxxx, dem Beklagten\nein an den Kläger gerichtetes Schreiben gleichen Datums, in\ndem er dem Kläger vorwarf, dieser habe - ohne Hinweis auf die\nfremde Urheberschaft - im Jahr 1995 in einem in der\nxxxxausgabe des \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx\" (xxxx)\nerschienenen Aufsatz zum Thema\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" ein\nvon ihm - Dr. xxxx - stammendes Bild veröffentlicht, das zudem\nnicht das zeige, wofür es benannt sei. Mit Schreiben vom\n8. Mai 1995 räumte der Kläger gegenüber dem Beklagten ein\ndoppelten Versehen bei der Veröffentlichung des Bildes ein und\nwies darauf hin, daß er zwischenzeitlich die mit einem Hinweis\nauf die Fehlveröffentlichung verbundene Publikation eines\nnachgereichten Bildes veranlaßt habe. Mit Schreiben vom 17.\nDezember 1995 rügte Prof. Dr. xxxxxx (Universität xxxxxxx)\ngegenüber dem Beklagten, daß das als Erratum im xxxxxxxx 1995\nin dem xxxx veröffentliche Bild manipuliert sei, weil es sich\nzusammensetze aus Details einer von ihm und Dr. xxxx\nstammenden elektronenmikroskopischen Aufnahme sowie einer\nfrüheren Aufnahme des Klägers.\n\n10\n\nUnter dem 14. Mai 1996 wandte sich der Beklagte an den\nVorsitzenden der Ständigen Habilitationskommission der\nFakultät. Er bat um Prüfung der Frage, ob dem Kläger\nHabilitation und Venia legendi zu entziehen seien, und um\nVorbereitung einer gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen\nEntscheidung des Fakultätsrates. Zur Begründung verwies der\nBeklagte auf dem Anschreiben nebst Anlagen beigefügte\nAktenvermerke, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug\ngenommen wird (Beiakte Heft -BA- 5 S. 535 bis 704), und führte\nu. a. aus, nach seinen Vorermittlungen bestehe der Verdacht,\ndaß der Kläger in wissenschaftlichen Veröffentlichungen eine\nAbbildung manipuliert und identische Bilder als Abbildung\nunterschiedlicher Präparate ausgewiesen habe; die im xxxx 1995\nim xxxx durch ihn publizierten Ergebnisse seiner\nwissenschaftlichen Arbeit entbehrten möglicherweise sogar\neiner experimentellen Grundlage. Zudem enthalte das mit dem\nHabilitationsantrag vorgelegte Schriftenverzeichnis des\nKlägers zum großen Teil unrichtige Angaben.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1996 - auf dessen Inhalt\nverwiesen wird (BA 5 S. 747 ff.) - gab die Ständige\nHabilitationskommission dem Kläger Gelegenheit, zu den\nvorbezeichneten Vorhaltungen ebenso Stellung zu nehmen wie zu\ndem Ergebnis der weiter angestellten Ermittlungen.\nDiesbezüglich führte die Habilitationskommission aus, die in\nder Habilitationsschrift des Klägers mit 32 angegebene Zahl an\nVersuchsxxxxxx und die sich aus der Einteilung in Kollektive\nvon 3, 6 und 12 Monaten mit je 10 xxxxxx ergebende Lebensdauer\nder einzelnen Versuchstiere widersprächen den Aufzeichnungen\nder Tierversuchsanstalt der Universität xxxxxxxxxx (TVA) über\ndie ihm für experimentelle Studien zur Verfügung gestellten\nFoxhounds und deren Überlebenszeit. Auch liege die in der\nHabilitationsschrift genannte Zahl für die hergestellten und\nmorphometrisch ausgewerteten elektronenmikroskopischen\nAufnahmen über der Zahl der durch das Institut für Pathologie\nder Universität xxxxxxxxxx dokumentierten Untersuchungen.\nAuffällig sei ferner, daß die in der Habilitationsschrift als\nErgebnis biomechanischer Versuche angegebenen Prozentwerte für\ndie im Vergleich zu Kontrollpräparaten ermittelte\ndurchschnittliche Reißfestigkeit der Transplantate identisch\nseien mit den Zahlen, die der Kläger in dem in\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, 1990\" auf\nS. xxx veröffentlichen Abstract\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx(xxx)\"\n(xxxxxxxxxxxx) publiziert habe. Zudem erwähne der Kläger in\ndem Abstract 26 Tierversuche, obwohl nach den Aufzeichnungen\nder TVA bis Ende 1989 erst 9 Tierversuche abgeschlossen\ngewesen seien. Ebenso spreche der Kläger in seinem in der\nJanuarausgabe 1995 des xxxx erschienen Aufsatz\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx\" von 30 Tierexperimenten mit bestrahlten\nTransplantaten; demgegenüber weise die Dokumentation der TVA\nfür den Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nur drei beendete\nTierversuche auf. Die als Erratum in dem xxxx veröffentlichte\nAbbildung sei gefälscht. Außerdem enthielten die weiteren\nVeröffentlichungen des Klägers zum Thema\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" mehrfach\nDoppelpublikationen, in denen teilweise das Ergebnis von\n(angeblichen) Versuchen mit bestrahlten xxxxxxxxxxxx durch\nBilder unbestrahlter Präparate belegt werde. Auch der dort\ngenannte Umfang der Tierexperimente mit bestrahlten\nxxxxxxxxxxxx, die Angaben über die Einteilung in\nVersuchskollektive sowie die benannte Zahl an\nelektronenmikroskopischen Untersuchungen stünden im\nWiderspruch zu den Aufzeichnungen der TVA bzw. des\npathologischen Instituts der Universität xxxxxxxxxx.\nSchließlich habe der Kläger unter den durch ihn verfaßten\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" zu dem wissenschaftlichen Beitrag in\nder xxxx die Unterschrift von Prof. Dr. xxxxxx als Mitautor\nohne dessen Einverständnis gesetzt.\n\n12\n\nIn seiner Stellungnahme an die Ständige\nHabilitationskommission vom 23. Juli 1996 - hinsichtlich der\nEinzelheiten und der beigefügten Anlagen wird verwiesen auf\nBA 5 S. 760 ff. - wandte der Kläger sich gegen die ihm\ngegenüber erhobenen Vorwürfe. In Bezug auf die Beanstandungen\nan seiner Habilitationsschrift führte er dabei unter anderem\naus, die Zahl der dort angegebenen Tierversuche könne schon\ndeshalb nicht mit den Aufzeichnungen der TVA übereinstimmen,\nweil er und seine Projektgruppe einen großen Teil der Versuche\nund ihrer histologischen Auswertungen in den Tierlaboratorien\ndes xxxxxxxxxxx in den USA durchgeführt und in der\nHabilitationsschrift auch Ergebnisse analoger Experimente\nausgewertet habe, die in den Jahren von 1983 bis 1987 an der\nTVA durchgeführt worden seien. Im übrigen sei die\nDokumentation der TVA aber auch lückenhaft und zum Teil\nfalsch. Nach seinen Aufzeichnungen habe das Institut für\nPathologie der Universität xxxxxxxxxx zumindest 6 Präparate\nuntersucht; transmissions- und rasterelektronenoptische Bilder\nseien aber auch in den Laboratorien des xxxxxxxxxxx gefertigt\nworden.\n\n13\n\nAm 17. September 1996 beschloß die Ständige\nHabilitationskommission im wesentlichen aus den bereits in dem\nan den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben vom 17. Juni 1996\ngenannten Gründen, dem Fakultätsrat durch den Beklagten die\nEntziehung von Habilitation und Venia legendi des Klägers\nempfehlen zu lassen; wegen der Einzelheiten wird auf den\nInhalt der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme der\nStändigen Habilitationskommission vom 17. September 1996\nverwiesen (BA 5 S. 888 ff.).\n\n14\n\nNachdem er den Inhalt seiner Stellungnahme vom\n23. Juli 1996 bereits schriftlich ergänzt hatte, erläuterte\nder Kläger diesen gegenüber Vertretern der Fakultät am\n23. Oktober 1996 auch mündlich. Nach dem durch den damaligen\nDekan der Fakultät, Prof. Dr. xxxxxx, und Prof. Dr. xxxxxx,\ndamals Prodekan, gezeichneten Gesprächsprotokoll\n- hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf BA 5\nS. 959 ff. - gab er dabei unter anderem an, bei Fertigstellung\ndes xxxxxxxxxxxxx im \"August oder Dezember 1989\" habe er über\ndie Reißfestigkeitsdaten aus 12 Tierversuchen verfügen können.\nDas Ergebnis dieser experimentellen Studien an 7 bei der TVA\nunter der Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx geführten xxxxx sowie\nan einem weiteren durch die TVA zur Verfügung gestellten xxxx\nund 4 in Laboratorien des xxxxxxxxxxx untersuchten xxxxxx mit\nunbestrahlten und durch LAD (ligament augmentation device)\nverstärkten (anterior cruciate ligament) ACL-Transplantaten\nhabe Eingang in seine Habilitationsschrift und die späteren\nPublikationen gefunden. Die weiteren im xxxxxxxxxxxx genannten\nxxxxx stammten sämtlich aus vor 1988 durchgeführten\nForschungsprojekten. Im xxxxxxxxxx habe man seines Wissens zur\nfraglichen Zeit sowohl mit xxxxxx als auch mit xxxxxx\nexperimentiert; ob er selbst xxxxx oder xxxxxx operiert habe,\nkönne er nicht sagen, da die Tiere bei den Operationen immer\nmit Tüchern abgedeckt gewesen seien. Er habe aber jedenfalls\nstets geglaubt, die aus den USA erhaltenen\nReißfestigkeitsdaten resultierten aus Versuchen mit xxxxxx.\nAbgesehen davon sei wissenschaftlich belegt, daß sich die\nxxxxxxxxxxx von xxxxxx und xxxxxx hinsichtlich ihrer\nReißfestigkeit nicht wesentlich unterschieden.\n\n15\n\nIn seiner Sitzung vom 24. Oktober 1996 beschloß der\nFakultätsrat in Anwesenheit von 13 seiner Mitglieder - davon 8\naus der Gruppe der Professoren - in geheimer Abstimmung den\n\"Widerruf\" der Habilitation des Klägers mit der Begründung, er\nhabe diese durch arglistige Täuschung und in wesentlicher\nBeziehung unvollständige und irreführende Angaben erwirkt;\nzugleich entzog der Fakultätsrat dem Kläger unter Anordnung\nder sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung die Venia\nlegendi und führte aus, Widerruf und Rücknahme der\nLehrbefugnis seien geboten, nachdem der Kläger durch sein\nVerhalten das in seiner Stellung erforderliche Ansehen und\nVertrauen verletzt und auch die Lehrbefugnis durch arglistige\nTäuschung erlangt habe; wegen der weiteren Einzelheiten des\nSitzungsverlaufs wird auf BA 5 S. 976 ff. Bezug genommen.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 1996 teilte der Beklagte dem\nKläger die Beschlüsse des Fakultätsrates mit und fügte die von\nihm zur Begründung herangezogene Stellungnahme der Ständigen\nHabilitationskommission vom 17. September 1996 bei. Dort hatte\ndie Kommission zu dem Verteidigungsvorbringen des Klägers\nunter anderem ausgeführt, die Habilitationsschrift könne keine\nErgebnisse von Versuchen enthalten, die in den USA oder vor\n1988 in der TVA durchgeführt worden seien. Im xxxxxxxxxx habe\nman ausweislich nach dortiger Darstellung seinerzeit\nausschließlich mit xxxxxx experimentiert und im übrigen weder\nfür den Kläger noch mit ihm Untersuchungen durchgeführt. In\nder TVA habe man vor 1988 nur xxxxxxx xxxxx operiert; bei\ndiesen ohne Beteiligung des Klägers durchgeführten Versuchen\nsei aber weder die vom Kläger in der Habilitationsschrift\nbeschriebene Operationsmethode noch das LAD verstärkte\nTransplantat eingesetzt worden. Nach allem enthalte die\nHabilitationsschrift erfundene oder gefälschte Daten, die ihr\nErgebnis in Frage stellten.\n\n17\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch und\nstellte am 2. November 1996 bei dem erkennenden Gericht einen\nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu seiner\nBegründung legte er auch die am 14. Januar 1997 an Eides statt\nabgegebene Versicherung vor, nach der die in der\nHabilitationsschrift genannten Zahlen zutreffend sind und aus\nVersuchen an der TVA sowie analogen und teilweise\nwissenschaftlich ausgewerteten Versuchen der Laboratorien des\nxxxxxxxxxxx resultieren. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch\nblieb ohne Erfolg (Beschluß vom 11. April 1997\n- 15 L 4204/96 -).\n\n18\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1996 seinen\nWiderspruch ergänzend begründet und der Fakultätsrat am\n3. Juli 1997 aus den Gründen der entsprechenden Empfehlung der\nStändigen Habilitationskommission vom 27. Juni 1997\nbeschlossen hatte, den Widerspruch als unbegründet\nzurückzuweisen, teilte der Beklagte dem Kläger dieses\nBeratungsergebnis durch Bescheid vom 5. Juli 1997 mit. Der\nEntscheidung fügte er die Stellungnahme der Ständigen\nHabilitationskommission vom 27. Juni 1997 bei, wegen deren\nEinzelheiten auf BA 6 S. 1374 ff. verwiesen wird. Zugleich\nübermittelte er dem Kläger im Wortlaut die im Protokoll über\ndie Sitzung vom 3. Juli 1997 festgehaltenen\nErmessenserwägungen des Fakultätsrates, denen zufolge das\nöffentliche Interesse an einem Ausschluß ungeeigneter\nLehrpersonen von Forschung und Lehre das Interesse des Klägers\nüberwiegt, von den Nachteilen verschont zu bleiben, die mit\neiner solchen Maßnahme für ihn persönlich und wirtschaftlich\nsowie für sein akademisches und berufliches Fortkommen\nverbunden sind. Schwere und Wiederholung der über einen\nZeitraum von 6 Jahren nachgewiesenen Täuschungshandlungen\nzeigten, daß der Kläger als Wissenschaftler charakterlich\nungeeignet sei.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 18. Juli 1997 Klage erhoben.\n\n20\n\nEr macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen des\nBeklagten seien bereits formell rechtswidrig. Der Fakultätsrat\nhabe über den Entzug von Habilitation und Venia legendi in\nunzutreffender Besetzung befunden. Zur Rücknahme bzw. zum\nWiderruf von Lehrbefähigung und Lehrbefugnis sei bereits nach\nden allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur die\nBehörde berufen, die die aufzuhebenden Entscheidungen\ngetroffen habe. Entgegen den damit maßgeblichen Regelungen in\n§ 28 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Universitäten des\nLandes Nordrhein-Westfalen (UG) und § 15 Abs. 3 der\nHabilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der\nUniversität xxxxxxxxxx (HO) habe aber bei der Beschlußfassung\nüber den Entzug von Habilitation und Venia legendi das\nStimmrecht nicht allen Mitgliedern der Gruppe der Professoren\nder Fakultät offen gestanden; für eine Beteiligung der\nStudenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter an den\nEntscheidungen fehle es demgegenüber an einer Rechtsgrundlage.\nRechtlich zu beanstanden sei auch, daß der Fakultätsrat seine\nBeschlüsse in geheimer Abstimmung gefaßt habe.\n\n21\n\nWeiterhin ist der Kläger der Auffassung, die angefochtenen\nRegelungen seien auch in der Sache rechtswidrig. Sein\nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren teils vertiefend und\nteils erweiternd macht der Kläger unter teilweiser Bezugnahme\nauf seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\n- wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen vor\nallem auf die dortigen Schriftsätze vom 30. Dezember 1996,\n2. und 20. Januar 1997, 24. Februar 1997 und 25. März 1997 -\nbezüglich der den Entzug der Habilitation betreffenden\nEntscheidung unter anderem geltend , der Fakultätsrat habe\nnicht geprüft, ob die ihm vorgeworfenen Täuschungshandlungen\nfür seine Habilitierung überhaupt ursächlich geworden\nseien.\n\n22\n\nDaß in seine Habilitationsschrift, wenn auch nur in\ngeringem Umfang, Ergebnisse von Tierversuchen des xxxxxxxxxxx\neingeflossen seien, habe er nicht offengelegt, um dem\nunzutreffenden Eindruck vorzubeugen, im Auftrag dieses\npharmazeutischen Unternehmens Forschung mit dem Ziel der\nProduktförderung (LAD) betrieben zu haben -L 185-. Die ihm aus\nden USA übermittelten Daten habe er in Beziehung gesetzt zu\neigenen und in der Literatur veröffentlichten\nForschungsergebnissen. Damit seien die bei xx gewonnenen\nErkenntnisse wissenschaftlich ausgewertet in die\nHabilitationsschrift eingegangen -L 185-. Dies gelte auch für\ndie Untersuchung von Präparaten, die er aus den USA erhalten\nhabe K und für die Resultate dort angestellter\nhistologischer und elektronenmikroskopischer Untersuchungen\nvon Proben, die er zwecks Auswertung in die USA versandt habe\nK. Die in der Habilitationsschrift dargestellten Versuche\nzur Bestimmung der Reißfestigkeit seien indes sämtlich an der\nUniversität xxxxxxxxxx durchgeführt worden K.\n\n23\n\nEntgegen seiner ursprünglichen Darstellung habe er die in\ndem xxx xxxxxxxx veröffentlichten Versuchsergebnisse nach\nAugust 1989 nicht mehr korrigiert -L 183-. Er sei bemüht, die\nÜbereinstimmung der dort genannten Prozentzahlen mit den in\nder Habilitationsschrift publizierten Werten weiter\naufzuklären, könne aber diesbezüglich ein Versehen seinerseits\nnicht ausschließen -L 186-. Der um den Faktor 2 erhöhte Wert\nder im xxxxxxxxxxxx genannten Reißfestigkeitsdaten beruhe\njedenfalls auf einem zunächst unerkannt gebliebenen\nMaßstabablesefehler -L 64 f.-. In dem xxxxxxxxxxxx habe er\nverwertet das Ergebnis der ersten xxxxxxxxxxxx Versuchsreihe\nan 20 nichtaugmentierten Tieren, die Ergebnisse von Versuchen\nmit Extremitäten, die aus anderen, damals begleitend\ndurchgeführten Experimenten stammten, das Resultat des\nVersuchs mit dem TVA-xxxx xxxxx und einem weiteren xxxx aus\ndem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx sowie das aus den USA erhaltene\nErgebnis von wohl 4 Tierversuchen, die im xxxxxxxxxx\ndurchgeführt worden seien K. Insgesamt habe man an 31 von\n32 dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx zuzuordnenden Tieren\nknochengestielte xxxxxxxxxtransplantationen mit LAD-\nAugmentation vorgenommen K.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 1996\nund vom 5. Juli 1997 aufzuheben,\n\n26\n\nhilfsweise\n\n27\n\ndie in den Schriftsätzen zur Begründung der\nKlage vom 20. November 1997 und 18. Juni 1998\nangeregten Beweise zu erheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien\nformell rechtmäßig. Die Ausführungen im Verwaltungsverfahren\nund im gerichtlichen Eilverfahren vertiefend macht der\nBeklagte weiter unter anderem geltend, der Fakultätsrat habe\nin der durch die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4\nSatz 2 UG vorgeschriebenen Zusammensetzung über den Entzug von\nHabilitation und Venia legendi entschieden. Anders als die\nFeststellung der Lehrbefähigung und die Erteilung der\nLehrbefugnis trage die Entscheidung über den Entzug von\nHabilitation und Venia legendi nicht den Charakter einer\nPrüfungsentscheidung; Täuschungshandlungen sowie unrichtige\noder irreführende Angaben ließen sich ebenso ohne besonderen\nfachwissenschaftlichen Sachverstand feststellen, wie deren\nUrsächlichkeit für eine Habilitierung. Bereits durch die\ndolose Vorlage einer den Anforderungen der Fakultät nur\nteilweise entsprechenden Publikationsliste habe der Kläger\nsich als für eine Habilitierung unwürdig erwiesen; nichts\nanderes gelte im Hinblick auf die Vorlage der nicht auf der\nbehaupteten experimentellen Grundlage beruhenden\nHabilitationsschrift K 56 f..\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen\nVerwaltungsgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakten des\nvorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 L 4204/96.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDas Rubrum war nach § 88 VwGO von Amts wegen gemäß den\n§§ 78 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NW auf\nden Beklagten umzustellen, nachdem dieser die angefochtenen\nBescheide entsprechend der sich aus § 27 Abs. 1 Satz 4 UG für\nihn ergebenden Befugnis erlassen hat, Beschlüsse des\nFachbereichs(Fakultäts)rates auszuführen,\n\n34\n\nvgl. hierzu für den Fall der Rücknahme einer Lehrbefugnis:\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NW), Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 -,\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1992,\nS. 212 ff.\n\n35\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar als\nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch\nim übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.\n\n36\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 1996 und\n5. Juli 1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in\neigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); Entziehung von\nHabilitation und Venia legendi begegnen keinen im Ergebnis\nrechtlich durchgreifenden Bedenken.\n\n37\n\nDer Entzug der Habilitation ist allerdings nur gestützt auf\n§ 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NW rechtmäßig; die insoweit\nin den angefochtenen Bescheiden als spezielle\nErmächtigungsgrundlage (§ 1 Abs. 1 VwVfG NW) herangezogene\nVorschrift des § 14 Abs. 2 HO in der hier maßgeblichen Fassung\nvon Februar 1996 deckt die getroffene Entscheidung nicht.\nUnschädlich ist zwar, daß mit ihr - anders als in § 14\nAbs. 2 HO und den angegriffenen Bescheiden formuliert - die\ndurch Verwaltungsakt getroffene Feststellung der\nLehrbefähigung des Klägers in der Sache nicht widerrufen,\nsondern - entsprechend dem verwaltungsrechtlich die Aufhebung\nrechtswidriger Verwaltungsakte kennzeichnenden\nSprachgebrauch - als anfänglich rechtswidrig mit Wirkung ex\ntunc zurückgenommen worden ist. Für die Rücknahme einer\nHabilitation bietet § 14 Abs. 2 HO aber keine hinreichende\nRechtsgrundlage. Die Satzungsvorschrift ist mangels einer zum\nErlaß solcher Regelungen ermächtigenden gesetzlichen Grundlage\nnichtig.\n\n38\n\nDie Aufhebung einer Habilitationsentscheidung bedarf nach\ndem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des\nGesetzes einer gesetzlichen Ermächtigung, weil sie in die\ndurch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte\nBerufsfreiheit eingreift. Sie entzieht dem Betroffenen nämlich\neine Rechtsstellung, der mit der Feststellung der Befähigung,\nein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig\nzu vertreten (§ 95 Abs. 1 UG), berufseröffnende Bedeutung\nzukommt,\n\n39\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n16. März 1994 - 6 C 1/93 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1994, S. 1209 ff (S. 1210).\n\n40\n\nDen Erlaß von Satzungsbestimmungen über die Rücknahme einer\nHabilitation erlaubt die hier aus dem Universitätsgesetz\neinzig als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende\nVorschrift des § 95 Abs. 5 UG nicht. Danach regelt \"Das Nähere\n(...) die Habilitationsordnung, die der Senat auf Vorschlag\ndes Fachbereichs durch Satzung erläßt.\" Nach Wortlaut, Sinn\nund Zweck sowie nach der systematischen Stellung dieser\nBestimmung ermächtigt sie allein zum Erlaß solcher Regelungen,\ndie das auf eine Habilitierung ausgerichtete und\nprüfungsrechtlichen Charakter tragende\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., vom\n22. Februar 1974 - VII C 9.71 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 45 S. 39 ff. (48 f.)\nsowie Urteil vom 28. März 1963 - VIII C 57.62 -, BVerwGE 16,\nS. 50 ff. (51); Lennartz in Denninger, Hochschulrahmengesetz,\nKommentar, 1984, zu § 15, Rdnr. 12; Waldeyer in Hailbronner,\nKommentar zum Hochschulrahmengesetz, Ordner 1, Stand:\nJuni 1999 (Hailbronner), zu § 15 Rdnr. 11.\n\n42\n\nVerfahren betreffen. Soweit § 95 Abs. 5 UG nämlich die\nBefugnis delegiert, das \"Nähere\" zu regeln, nimmt die\nVorschrift Bezug auf die vorhergehenden Absätze des § 95 UG\nund meint damit die Ausgestaltung des Verfahrens, das dem\nförmlichen Nachweis der Befähigung dient, ein Fach in\nForschung und Lehre selbständig zu vertreten (§ 95 Abs. 1 UG).\nDie Ermächtigungsnorm deckt folglich allein\nSatzungsbestimmungen, die Anforderungen an die Zulassung zum\nHabilitationsverfahren (§ 95 Abs. 2 UG) und die zu erbringende\nHabilitationsleistung (§ 95 Abs. 3 UG) enthalten sowie solche,\ndie den Prüfungsablauf (§ 95 Abs. 4 UG) im einzelnen\nbetreffen. Zu diesem Prüfungsverfahren zählt aber die\nRücknahme einer Habilitation mit dem ihr vorgeschalteten\nVerwaltungsverfahren nicht. Abgesehen davon, daß eine solche\nVerwaltungsentscheidung bereits begrifflich eine Habilitierung\nvoraussetzt und sich damit nur an ein abgeschlossenes\nHabilitationsverfahren anschließen kann, fehlt dem ihr\nzugrunde liegenden Verfahren auch der prüfungsrechtliche\nCharakter. Es dient entgegen der Auffassung des Klägers gerade\nnicht der Feststellung, ob in der Person des Habilitierten aus\nfachlicher Sicht die Voraussetzungen der Lehrbefähigung jemals\nerfüllt waren oder noch gegeben sind. Das Rücknahmeverfahren\nist vielmehr auf die Prüfung und Entscheidung der Frage\nausgerichtet, ob der Nachweis einer (vermeintlich oder\ntatsächlich vorhandenen) Lehrbefähigung auf rechtlich zu\nmißbilligende Art und Weise erbracht ist und deshalb nicht\naufrecht erhalten bleiben kann. Dieses Verdikt setzt, auch\nwenn sich Täuschungshandlungen oder Ähnliches nebst ihrer\nKausalität unter Umständen nur mit Hilfe von Fachverstand\nerkennen lassen, keine fachwissenschaftliche Beurteilung der\nerbrachten Prüfungsleistung voraus.\n\n43\n\nObwohl der Beklagte seine Rücknahmeentscheidung damit auf\neine fehlerhafte Rechtsgrundlage stützt, hat sie rechtlich\nBestand. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO sind nur solche\nangefochtenen Regelungen aufzuheben, die in der Rechtsordnung\nkeine Entsprechung finden. Damit schließt die\nRechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht auch andere als die\nvon Behörde benannten Rechtsgrundlagen ein, wenn und soweit\naus Sicht dieser anderen Rechtsgründe an dem angegriffenen\nVerwaltungsakt nichts Wesentliches geändert werden muß,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -,\nBVerwGE 95 S. 176 ff. (183 f.), Urteil vom 30. Juni 1989\n- 4 C 40.88 -, BVerwGE 82 S. 185 ff. (188 f.), Urteil vom\n19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80 S. 96 ff. (98) und\nUrteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81 -, BVerwGE 64,\nS. 356 ff. (357 f.).\n\n45\n\nDies ist in Bezug auf § 48 Abs. 1 VwVfG NW der Fall. Die\ndortige - und hier gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 3 S. 1 VwVfG NW\nanwendbare - Regelung erlaubt ebenso wie die rechtswidrig\ndurch den Beklagten angewandte Vorschrift des § 14 Abs. 2 HO\ndie Rücknahme von Prüfungsentscheidungen, die auf rechtlich zu\nmißbilligende Weise erlangt und damit rechtsfehlerhaft sind.\nEntspricht damit die angefochtene Rücknahmeentscheidung nach\nZweck und Tenor der Regelung § 48 Abs. 1 VwVfG NW, steht dem\nRückgriff auf diese Norm auch nicht entgegen, daß § 48 Abs. 1\nVwVfG NW anders als die ihrem Wortlaut nach gebundene\nVorschrift des § 14 Abs. 2 HO als Ermessensnorm ausgestaltet\nist. Denn ausweislich des hier für die Rechtskontrolle\nmaßgeblichen Widerspruchsbescheides des Beklagten hat der\nFakultätsrat die für und wider eine Rücknahme der Habilitation\nsprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und damit Ermessen\nausgeübt.\n\n46\n\nGemessen an den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NW ist die\nRücknahme der Habilitation rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nEntscheidung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.\n\n47\n\nZu Recht hat über die Rücknahme der Habilitation der gemäß\nden §§ 28 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 4 UG hochschulintern\nzuständige,\n\n48\n\nOVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1992, a.a.O., (214)\n\n49\n\nFakultätsrat in der sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 der Satzung\nzur Neufassung der Grundordnung der Universität xxxxxxxxxx\ni. V. m. § 28 Abs. 2 S.1 und S. 2 UG ergebenden Besetzung\nentschieden. Entgegen der Auffassung des Klägers waren an\nBeratung und Beschlußfassung in dieser Angelegenheit die\nübrigen Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät\nnicht gemäß § 28 Abs. 4 S. 2 UG zu beteiligen. Die Rücknahme\nder Habilitation ist keine \"Beschlußfassung über eine\nHabilitation\" i. S. dieser Norm.\n\n50\n\n§ 28 Abs. 4 S. 2 UG entspricht den Vorgaben der\n(zwischenzeitlich weggefallenen bzw. geänderten) §§ 38 Abs. 5\nS. 1, 15 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG [a. F.]) in\nder hier noch maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom\n20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078) geänderten Fassung der\nBekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S.1170), nach denen\nfür die Durchführung von Habilitationsverfahren allen\nProfessoren des Fachbereichs Mitwirkungsrechte einzuräumen\nsind, soweit sie die durch die Prüfung festzustellende\nQualifikation besitzen; diese Vorschriften tragen damit\nzugleich der aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Verantwortung der\nGesamtheit der Professoren eines Fachbereichs für den Erhalt\nder dortigen Qualität von Forschung und Lehre Rechnung,\n\n51\n\nBVerwG Urteil vom 16. März 1994, a.a.O., (1210).\n\n52\n\nIn den damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf die\nBeurteilung der fachlichen Qualifikation zugeschnittenen\nAnwendungsbereich des § 28 Abs. 4 S. 2 UG fällt die Rücknahme\neiner Habilitation nicht, weil diese Entscheidung - wie oben\nausgeführt - gerade nicht die Beurteilung der\nFachqualifikation des Habilitierten betrifft und damit nicht\nder prüfungsrechtlichen Verantwortung der Professoren eines\nFachbereichs für eine qualifizierte wissenschaftliche\nForschung und Lehre unterfällt.\n\n53\n\nOffen bleiben kann demgegenüber, ob Vertreter der Gruppe\nder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat (§ 28\nAbs. 2 S. 1 Ziffer 6 UG) zu Recht nicht nur an der Beratung\nüber die Rücknahme der Habilitation, sondern auch ohne Verstoß\ngegen die § 38 Abs. 4 S. 2 HRG [a. F] umsetzende Vorschrift\ndes § 14 Abs. 1 S. 1 UG an der die Beratung abschließenden\nBeschlußfassung mitwirken durften. Nach der genannten Norm\nwirken nichtwissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule an\nsolchen Entscheidungen nur beratend mit, die Forschung,\nkünstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung\nvon Professor(inn)en unmittelbar berühren. Eine in diesem\nSinne wissenschaftsrelevante Angelegenheit,\n\n54\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR\n424/71 und 325/72 - Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 35, S. 80 ff.\n(123 ff.); Hailbronner in Hailbronner, zu § 38 Rdnr. 81;\nLeuze in Leuze/Bender, Gesetz über die Universitäten des\nLandes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Dezember 1998,\nzu § 14 Rdnr. 2, 4 f. und 7,\n\n55\n\ndürfte die Entscheidung über die Rücknahme einer\nHabilitation nicht betreffen, wenngleich sie Konsequenzen für\nForschung und Lehre an einer Hochschule haben kann und im Fall\ndes zwischenzeitlich an der Universität xxxxxxxxxx nicht mehr\nin Forschung und Lehre tätigen Klägers auch nach sich gezogen\nhat. Da die Rücknahmeentscheidung keine (erneute)\nfachwissenschaftliche Beurteilung der für eine Habilitation\nnach § 95 Abs. 1 UG erforderlichen Fähigkeiten voraussetzt,\nspricht vieles dafür, daß sie Fragen von Forschung und Lehre\ninhaltlich nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar\ndadurch berührt, daß sie sich auf die an der Hochschule\ngeleistete Forschungsarbeit und das dort vorgehaltene\nLehrangebot tatsächlich auswirkt. Indes bedarf diese\nRechtsfrage hier keiner abschließenden Klärung. Ein in der\nBeteiligung von Vertretern der Gruppe der\nnichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Stimmabgabe etwa\nliegender Verfahrensfehler bleibt angesichts des einstimmig\ngefaßten Beschlusses jedenfalls rechtsfolgenlos; diesbezüglich\nwird zur weiteren Begründung auf die Gründe der Entscheidung\ndes erkennenden Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nBezug genommen,\n\n56\n\nBeschluß vom 11. April 1997 - 15 L 4204/96 -, S. 27 f. des\nBeschlußabdrucks;\n\n57\n\ndie dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit der\nEntscheidung des Fakultätsrates über den Entzug der Venia\nlegendi gelten hier sinngemäß.\n\n58\n\nAuch im übrigen erweist sich das durchlaufene\nVerwaltungsverfahren als rechtsfehlerfrei. Daß die Ständige\nHabilitationskommission - ein nicht entscheidungsbefugter\nAusschuß des Fakultätsrates i. S. des § 28 Abs. 5 S. 1 UG - im\nVorfeld der Rücknahmeentscheidung mit der Sache befaßt war,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Tätigkeit dieses\nGremiums hat sich gemäß der Aufgabenzuweisung in § 20 S. 3\nZiffer 4 HO auf Sachverhaltsermittlungen zur \"Vorbereitung des\nWiderrufs oder Entzugs der Habilitation oder der Venia\nlegendi\" sowie das Ausarbeiten eines für den Fakultätsrat\nbestimmten Entscheidungsvorschlages beschränkt.\n\n59\n\nEntgegen der Meinung des Klägers ist schließlich auch nicht\nzu beanstanden, daß der Fakultätsrat über die Rücknahme der\nHabilitation in geheimer Abstimmung entschieden hat. Offen\nbleiben kann dabei, ob diese Verfahrensweise nicht schon gemäß\nder mit § 40 Abs. 2 S. 3 HRG [a.F.] übereinstimmenden\nVorschrift des § 15 Abs. 3 UG geboten war, weil die Rücknahme\neiner Habilitation i. S. dieser Norm als Entscheidung in einer\nPersonalangelegenheit zu qualifizieren ist,\n\n60\n\nso wohl Hailbronner in Hailbronner, zu § 40 Rdnr. 11.\n\n61\n\nDenn andernfalls war der Fakultätsrat mangels gesetzlicher\nVorgaben in der Wahl der Modalitäten des Abstimmungsverfahrens\nfrei. Übergeordnete Rechtsgrundsätze, nach denen die\nEntscheidung über die Rücknahme einer Habilitation in offener\nAbzustimmung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich.\nInsbesondere ergibt sich ein solches Gebot nicht aus der\nRechtspflicht, über das Vorliegen der nach § 95 Abs. 1 UG für\ndie Feststellung der Lehrbefähigung maßgeblichen\nVoraussetzungen offen und namentlich abzustimmen,\n\n62\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1995\n- 22 A 969/94 -, S. 13 und S. 30 des Urteilsabdrucks.\n\n63\n\nDiese Notwendigkeit findet ihre Rechtfertigung in Art. 12\nAbs. 1, 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Danach ist es\nverfassungsrechtlich geboten, daß der in Prüfungsverfahren zur\nEntscheidung Berufene Verantwortung für die vorgenommene\nBewertung einer Prüfungsleistung übernimmt und die\nPrüfungsentscheidung in Bezug auf die Wahrung der ihr\nrechtlich gesetzten Grenzen der gerichtlichen Kontrolle\nunterliegt. Der Entscheidung über die Rücknahme einer\nHabilitation fehlt indes der prüfungsrechtliche Charakter und\ndamit der für ein Verbot der geheimen Abstimmung rechtlich\nmaßgebliche Anknüpfungspunkt.\n\n64\n\nDie nach allem formell rechtmäßige Rücknahmeentscheidung\nist nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG NW auch inhaltlich\nnicht zu beanstanden. Die zu Gunsten des Klägers nach § 95\nAbs. 1 UG getroffene Feststellung seiner Befähigung, ein\nwissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu\nvertreten, ist rechtswidrig und ihre Rücknahme frei von\nErmessensfehlern.\n\n65\n\nDie Habilitierung des Klägers war rechtswidrig. Dabei kann\noffen bleiben, ob die Zulassung des Klägers zu dieser Prüfung\nrechtswidrig war und sich dieser Umstand, anders als im\nRegelfall,\n\n66\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2,\n3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 101.\n\n67\n\nauf die Prüfungsentscheidung selbst auswirkt.\n\n68\n\nDer Kläger hat mit der Annahme seiner schriftlichen\nHabilitationsleistung (§ 9 Abs. 2 HO) jedenfalls eine der nach\n§ 95 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 UG für eine Habilitation\nrechtlich notwendigen Voraussetzungen und damit zugleich die\nFeststellung seiner Lehrbefähigung durch arglistige Täuschung\nerwirkt. Eine solche Prüfungsentscheidung ist\nrechtsfehlerhaft, weil es ihr mit der durch den Prüfling nicht\nordnungsgemäß erbrachten Prüfungsleistung an der Grundlage\nfehlt, die für eine dem prüfungsrechtlichen Gebot der\nChancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) genügende\nLeistungsbewertung erforderlich ist,\n\n69\n\nvgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 143 ff.\n\n70\n\nRechtlich unerheblich ist deshalb hier der\nwissenschaftliche Wert der Habilitationsschrift und damit die\nFrage, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Habilitierung\ntatsächlich die beruflich qualifizierende Fähigkeit besessen\nhat, an der Medizinischen Fakultät der Universität xxxxxxxxxx\nim Fach xxxxxxxxxx selbständig zu lehren und zu forschen (§ 95\nAbs. 1 UG i. V. m. § 1 Abs. 1 HO).\n\n71\n\nEine (Prüfungs-)Entscheidung erlangt durch arglistige\nTäuschung, wer durch unrichtige Angaben oder Verschweigen von\nTatsachen bei den für die zu treffende Entscheidung maßgeblich\nVerantwortlichen einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält\nund dabei in dem Bewußtsein handelt oder billigend in Kauf\nnimmt, diese zu einer günstigen Entschließung bestimmen zu\nkönnen, wenn die genannten Umstände in dem Sinne für die dann\nbehördlich getroffene Entscheidung ursächlich werden, daß sie\nohne die Täuschung unterblieben oder nicht mit diesem Inhalt\noder nicht zu diesem Zeitpunkt ergangen wäre,\n\n72\n\nOVG NW, Urteil vom 20. Dezember 1991, a. a. O., S. 213\nm. w. N. aus der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts.\n\n73\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich der nach § 9 Abs. 3\nS. 1 HO getroffenen Entscheidung der Habilitationskommission\nüber die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des\nKlägers erfüllt. Der diese Feststellung tragende Sachverhalt\nergibt sich dabei zur Überzeugung des Gerichts unter\nBerücksichtigung des Inhalts der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge bereits aus dem Vorbringen der Beteiligten\nim Verwaltungsverfahren sowie zu dem vorläufigen\nRechtsschutzantrag und im vorliegenden Verfahren. Anlaß, den\nentscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen oder\nentsprechend den Beweisantritten des Klägers weiter\naufzuklären, besteht nicht.\n\n74\n\nDie Beweisanträge des Klägers, die sämtlich nur hilfsweise\ngestellt und damit nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der\nmündlichen Verhandlung, sondern erst in den Gründen des\nUrteils zu bescheiden sind,\n\n75\n\nvgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,\n11. Auflage 1998, (Kopp / Schenke), § 86 Rdnr. 19; Eyermann,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage 1998, (Eyermann),\n§ 86 Rdnr. 25,\n\n76\n\nbleiben alle erfolglos. Soweit sie Sachverhalte in Bezug\nnehmen, die das mit dem Habilitationsantrag vorgelegte\nSchriftenverzeichnis und die nach der Habilitierung\nerschienenen Publikationen betreffen, sind die Beweisanträge\nungeachtet der ihnen zum Teil anhaftenden Rechtsmängel\njedenfalls deshalb abzulehnen, weil das Urteil auf diesen\nunter Beweis gestellten Umständen nicht beruht. Tatsachen, die\nungeeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, sind\nrechtlich irrelevant; über sie braucht kein Beweis erhoben zu\nwerden,\n\n77\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, NVwZ 1982, S. 243\n(244); Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 21; Eyermann,\na. a. O., Rdnr. 38.\n\n78\n\nDie übrigen Beweisanträge des Klägers sind, soweit sie\nnicht schon deshalb abzulehnen sind, weil mit ihnen Umstände\nin Bezug genommen werden, die keinen thematischen Zusammenhang\nmit entscheidungserheblichen Tatsachen aufweisen, aus den\nunten jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Beweisthemen\ndargestellten Gründen abzulehnen.\n\n79\n\nArglistig getäuscht hat der Kläger über die experimentelle\nGrundlage der im Kapitel \"3. Ergebnisse\" seiner\nHabilitationsschrift S. 54 ff als Resultat\ntierexperimenteller Studien ausgewiesenen Befunde. Sie beruhen\nin wesentlichem Umfang jedenfalls nicht auf den in der Arbeit\nin Kapitel \"2. Experimenteller Teil\" S. 32 ff beschriebenen\nVersuchen. Soweit er dies nicht sogar einräumt, hat der Kläger\ndem Täuschungsvorwurf Entscheidungserhebliches nicht\nentgegengesetzt. Nach seinem Vorbringen, das vielfach und zum\nTeil gravierend widersprüchlich und offensichtlich von dem\nsteten Bemühen geprägt ist, den Sachvortrag immer wieder an\nVorhalte der Gegenseite anzupassen, bleibt die Herkunft einer\nVielzahl von Versuchsergebnissen zwar letztlich unklar. Der\nVortrag rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer aber die\nFeststellung, daß die in der Habilitationsschrift angeführten\nExperimentaldaten entsprechend dem an Beispielen belegten\nKernvorwurf des Beklagten in rechtlich beachtlichem Umfang\nnicht unter den dort angeführten Bedingungen ermittelt worden\nsind.\n\n80\n\nUnrichtig ist die Darstellung in der Habilitationsschrift,\nnach der die als Ergebnis der biomechanischen Prüfung\nausgewiesenen Daten auf den in der Arbeit beschriebenen\nVersuchen beruhen. Soweit der Kläger zur Herkunft dieser Daten\nin seiner schriftlichen Stellungnahme an die Ständige\nHabilitationskommission vom 23. Juli 1996 angedeutet und in\ndem mit Vertretern der Fakultät am 22. Oktober 1996 geführten\nGespräch erklärt hat, die Habilitationsschrift enthalte ebenso\nwie das bereits zuvor publizierte xxx xxxxxxxx unter anderem\nihm aus den USA übermittelte Reißfestigkeitsdaten von vier\nTieren des xxxxxxxxxxx, steht dies - wie weiter unten zu\nzeigen sein wird - zum Inhalt seiner Arbeit in eklatantem\nWiderspruch. Darüber hinaus ist die damalige Behauptung\nunzutreffend, daß beiden Publikationen das Ergebnis von\nVersuchen zur Reißfestigkeit an Kreuzbändern von sieben\nxxxxxxxxx der TVA-Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx zugrunde\nliegt. Die im xxxxxxxxxxxx publizierten Daten hatte der Kläger\nnämlich bereits schriftlich fixiert, bevor Tierexperimente aus\ndem genannten Projekt in der von ihm benannten Zahl\nabgeschlossen waren.\n\n81\n\nDie in dem xxxxxxxxxxxx für die Reißfestigkeit von\nxxxxxxxxxxxx genannten Newton-Werte und Prozentangaben\nentsprechen denjenigen, die der Kläger in seinem bereits vor\ndem 3. Mai 1989 fertiggestellten Manuskript zu diesem Beitrag\nfestgehalten hat. Entgegen seiner Darstellung in dem Gespräch\nvom 22. Oktober 1996 enthielt das Manuskript diese Zahlen\nnicht erst seit \"August oder Dezember 1989\"; anders als im\nEilverfahren mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 L\nausgeführt, ist das Manuskript in Bezug auf die Versuchsdaten\nauch nicht letztmals Ende Dezember 1989 überarbeitet worden.\nBereits am 3. Mai 1989 hatte der Kläger nämlich das Manuskript\nzu dem xxxxxxxxxxxx mit den dort später publizierten Newton-\nund Prozentwerten Herrn Dr. xxxxxxxxxx vom xxxxxxxxxx in den\nUSA zur textlichen Überarbeitung zugesandt; dies belegt die\ndurch Dr. xxxxxxxxxx seinem Schreiben vom 27. Januar 1997 -BA\n6 S. 1090- an den damaligen Prodekan der Medizinischen\nFakultät beigefügte Faxkopie -BA 6 S. 1091-. Bis zum\n3. Mai 1989 war ausweislich der TVA-Dokumentation über das\nEnde der zu dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx gehörigen Versuche -BA\n5 S. 725, 866- aber nur der an einem Leberkarzinom leidende\nVersuchsxxxx xxxxx eingeschläfert.\n\n82\n\nDie Richtigkeit der TVA-Aufzeichnungen in diesem Punkt\nsteht außer Zweifel, selbst wenn entsprechend der Rüge des\nKlägers Daten zum Ende einzelner Versuche dort nicht taggenau\nprotokolliert sein sollten. Seinen zunächst der TVA-\nDokumentation insoweit widersprechenden Sachvortrag hat der\nKläger später aufgegeben bzw. nicht substantiiert aufrecht\nerhalten. Den durch Dr. xxxxxxxxxx benannten Tatsachen\nRechnung tragend hat er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nmit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 nicht nur eingeräumt, daß\ndas Manuskript zu dem xxxxxxxxxxxx nach dem 3. Mai 1989\nunverändert geblieben ist L 183, sondern auch seinen Vortrag\nzur Herkunft der in dem xxxxxxxxxxxx benannten\nReißfestigkeitsdaten modifiziert. Die dortige Darstellung,\nnach der das xxxxxxxxxxxx neben der Auswertung der im\nxxxxxxxxxx durchgeführten Tierversuche das Ergebnis eines\nVersuchs an einem nicht dem Projekt xxxxxxxxxxxxxxx\nzuzuordnenden (Ersatz-)xxxx der TVA und das Resultat des im\nRahmen des Projekts xxxxxxxxxxxxxxx bis zum 3. Mai 1989\nbereits abgeschlossenen Versuchs L 184 f. enthalte, erkennt\ndie Richtigkeit der TVA-Aufzeichnungen für den hier fraglichen\nZeitpunkt an. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von\nAmts wegen oder einem Beweisantrag folgend bedarf es daher\nmangels in diesem Zusammenhang streitiger und zugleich\nentscheidungserheblicher Tatsachen nicht.\n\n83\n\nEntgegen dem im Eilverfahren modifizierten Vorbringen\nbeinhaltet das xxxxxxxxxxxx aber auch das Ergebnis des aus dem\nProjekt xxxxxxxxxxxxxxx in Bezug genommenen Tierversuchs\nnicht. Diese Schilderung des Klägers ist vor dem Hintergrund\nseiner Behauptung unglaubhaft, daß die dem xxxxxxxxxxxx\nzugrunde liegenden Versuchsergebnisse in die\nHabilitationsschrift eingegangen sind. Nach der\nHabilitationsarbeit ist aber der an einem Leberkarzinom\nleidende - und nach der TVA-Dokumentation allein vor dem\n3. Mai 1989 eingeschläferte - xxxx gerade aus dem Versuch\ngenommen worden -S.-.\n\n84\n\nOb in dem xxxxxxxxxxxx der Versuch an einem durch die TVA\nzur Verfügung gestellten Ersatzxxxx ausgewertet ist, kann hier\nletztlich dahinstehen. Gegen diese Behauptung spricht zwar\nvieles, nachdem die Leiterin der TVA in ihren Auskünften vom\n5. Juni 1996 -BA 5 S. 722- und vom 16. August 1996 -BA 5\nS. 861- erläutert hat, daß ein solches Versuchstier in der\nTVA-Dokumentation verzeichnet sein müßte, gleichwohl dort aber\nnicht zu finden ist. Diese vom Kläger inhaltlich angezweifelte\nDarstellung des Sachverhalts bedarf keiner weiteren Prüfung,\nweil die Verwertung von Reißfestigkeitstets an xxxxxxxxxxxx\nnur eines TVA-Ersatzxxxxxx zugunsten des Klägers als wahr\nunterstellt werden kann. Die Darstellung in der\nHabilitationsschrift des Klägers bleibt in rechtserheblicher\nWeise unrichtig, wenn anstatt der dort angegebenen zehn\nxxxxxxxxxtransplantate lediglich eines aus der als in\nxxxxxxxxxx durchgeführt beschriebenen Versuchsreihe\nstammt.\n\n85\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang beantragt hat,\ndurch die Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Tatsache zu\nerheben, \"daß die Tierversuchsanlage als Ersatz für zwei\nxxxxx, die vorzeitig aus dem Versuch genommen werden mußten,\nteilweise aber noch verwertet werden konnten, zwei andere\nxxxxx zur Verfügung gestellt hat\", ist dieser Antrag\nabzulehnen.\n\n86\n\nAbgesehen von der fehlenden rechtlichen Relevanz der\nVerwertung von Ergebnissen aus Versuchen mit einem der Ersatz-\nxxxxx ist die unter Beweis gestellte Tatsache auch schon nicht\nentscheidungserheblich, weil der Erhalt der xxxxx nichts\ndarüber besagt, ob diesen Tieren entnommene Transplantate den\nin der Habilitationsschrift beschriebenen Reißfestigkeitstets\nunterzogen worden sind und deren Ergebnisse in die Arbeit des\nKlägers Eingang gefunden haben. Im übrigen ist der\nBeweisantrag ferner mangels der erforderlichen Substantiierung\nabzulehnen. Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das\nGericht nicht nachzugehen; unsubstantiiert sind dabei neben\nAnträgen, die das Beweisthema nicht hinreichend\nkonkretisieren, auch solche, die dazu dienen sollen, erkennbar\nohne jede tatsächliche Grundlage erhobene oder \"aus der Luft\ngegriffene\" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten\n\"ins Blaue hinein\" aufrecht erhaltene Behauptungen zu\nstützen,\n\n87\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998\n- 3 B 214.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310\n§ 86 Abs. 1 Nr. 286 und Beschluß vom 29. März 1995\n- 11 B 21.95 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 266.\n\n88\n\nSo liegt der Fall hinsichtlich des behaupteten Erhalts\neines zweiten TVA Ersatz-xxxxxx. Dafür daß Reißfestigkeitstets\nan transplantierten xxxxxxxxxxxx eines solchen xxxxxx in das\nxxxxxxxxxxxx - und damit in die Habilitationsschrift\neingegangen sind, spricht - wie oben ausgeführt und im\nweiteren darzulegen sein wird - schon nach dem eigenen Vortrag\ndes Klägers nichts. Beruhen nämlich die in dem xxxxxxxxxxxx\nfür die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx genannten Werte,\nsoweit den Einlassungen des Klägers zu folgen ist, mit nur\neiner Ausnahme allein auf der Auswertung von in den USA\ndurchgeführten Tierexperimenten, gilt nach seinem Vorbringen\ngleiches für die in der Habilitationsschrift angeführten\nReißfestigkeitsdaten.\n\n89\n\nBereits in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 ist der\nKläger der ihm vorgehaltenen Divergenz zwischen der in der\nHabilitationsschrift genannten und in der Dokumentation der\nTVA festgehaltenen Zahl an Tierversuchen mit dem Hinweis\nbegegnet, daß ein \"großer Teil der angegebenen Versuche und\nihrer histologischen Auswertungen von mir und meiner\nProjektgruppe in Tierlaboratorien des xxxxxxxxxxx in den USA\ngemacht worden sind\". Diese Behauptung bezieht sich\noffensichtlich auch auf die seiner Habilitations-schrift\nzugrunde liegende Studie. Seine schriftlichen Angaben vom\n23. Juli 1996 zur Herkunft der Versuchstiere erläuternd hat\nder Kläger nämlich in dem Gespräch vom 22. Oktober 1996\nausdrücklich erklärt, in seiner Habilitationsschrift habe er\nbei der Reißfestigkeitsanalyse die Daten von jeweils zwei dem\n6-Monatskollektiv und zwei dem 12-Monatskollektiv\nzuzuordnenden xxxxxx berücksichtigt. Danach sind aber in die\nHabilitationsschrift jedenfalls aus den USA stammende\nermittelte Reißfestigkeitsdaten eingeflossen. Daß die im\nxxxxxxxxxxxx verwerteten Versuchsergebnisse mit den der\nHabilitationsschrift zugrunde liegenden Daten identisch sind,\nist als Behauptung auch den weiteren Ausführungen des Klägers\nimmanent, mit denen er erklärt, daß die im xxxxxxxxxxxx für\ndie Reißkraft genannten Newton-Werte von den in der\nHabilitationsschrift bezeichneten Werten um (etwa) den\nFaktor 2 abweichen. Wie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996\nim Eilverfahren vorgetragen soll diese Divergenz allein auf\neinem erst nach der Veröffentlichung des xxxxxxxxxxxxx\nerkannten Fehler beim Ablesen der originären\nReißkraftprotokolle beruhen L 64 f.. Ob und inwieweit der\nKläger diese Behauptung später hat relativieren oder\nzurücknehmen wollen, kann dahinstehen; das ohne eine solche\nAbsicht gänzlich unverständliche, mit Schriftsatz vom\n24. Februar 1997 angekündigte Bemühen, den Grund für die\nÜbereinstimmung der Prozentzahlen im xxx xxxxxxxx und der\nHabilitationsschrift aufzuklären L 186, ist jedenfalls\nerfolglos geblieben.\n\n90\n\nSoweit der Kläger demgegenüber zwecks Begründung der Klage\nmit Schriftsatz vom 20. November 1997 L behauptet, die in\nder Habilitationsschrift dargestellten\nReißfestigkeitsuntersuchungen seien sämtlich in xxxxxxxxxx\nausgeführt worden, und mit Schriftsatz vom 18. Juni 1998 K\n76 weiter vorträgt, er habe zwar aus den USA\nReißfestigkeitsdaten erhalten, diese aber in der\nHabilitationsschrift nicht verwertet, sind diese Behauptungen\nvöllig \"aus der Luft gegriffen\", weil sie entsprechend den\nobigen Feststellungen in nicht aufzulösendem Widerspruch zu\nden dort erörterten Angaben zu Herkunft und Identität der\nReißfestigkeitsdaten stehen, die im xxxxxxxxxxxx und in der\nHabilitationsschrift verarbeitet sind.\n\n91\n\nSchon aus diesem Grund ist auch der gestellte Antrag, durch\ndie Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Tatsache zu erheben,\ndaß \"die in der Habilitationsschrift dargestellten\nReißfestigkeitsuntersuchungen in xxxxxxxxxx ausgeführt\nwurden\", als unsubstantiiert abzulehnen. Abgesehen davon ist\ndie Vernehmung von Zeugen zum Nachweis der aufgestellten\nBehauptung kein taugliches Beweismittel. Durch Dritte ist\nregelmäßig nicht unmittelbar wahrzunehmen, welche Daten\nletztlich zur Auswertung in einer Habilitationsarbeit\nherangezogen werden, wenn denn ihr Urheber, wie dies\nprüfungsrechtlich zu fordern ist, für deren Inhalt allein\nverantwortlich zeichnet. Anhaltspunkte dafür, daß - und\ngegebenenfalls welche - der benannten Zeugen gleichwohl\nAngaben zu der aufgestellten Tatsachenbehauptung machen\nkönnen, bietet der Sachvortrag des Klägers nicht. Ebenso\nabzulehnen ist schließlich der Beweisantrag, der darauf\nabzielt, Zeugen zu der Tatsache zu vernehmen, daß \"32 xxxxx\n(...) in der Tierversuchsanlage xxxxxxxxxx in der\nVersuchsreihe xxxxxxxxxxxxxxx operiert (... worden sind,\nwobei) an 31 xxxxxx eine homologe knochengestielte\nxxxxxxxxxtransplantation mit LAD-Augmentation am rechten\nxxxxxxxxxx vorgenommen\" worden ist. Diese (im übrigen wohl\nunstreitige) Behauptung ist als Tatsache nicht\nentscheidungserheblich, weil sie nichts darüber besagt, ob und\nwelchem Umfang Ergebnisse dieser Versuchsreihe in die\nHabilitationsschrift eingegangen sind.\n\n92\n\nDie Auswertung von in den USA durchgeführten\nReißfestigkeitstests in der Habilitationsschrift widerspricht\nderen Darstellung zu den experimentellen Grundlagen der\nStudie. Nach dem objektivem Erklärungswert der dortigen\nAusführungen haben mit Ausnahme der\nrasterelektronenmikroskopischen Nachuntersuchungen von\nPräparaten, die als im Labor der Firma xx durchgeführt\nbezeichnet werden -S.-, nicht nur sämtliche operativen\nEingriffe an den Versuchsxxxxxx, sondern auch alle übrigen\nUntersuchungen in Einrichtungen der Universität xxxxxxxxxx\nstattgefunden. Die zu der experimentellen Studie in der\nHabilitationsschrift diesbezüglich geschilderten Einzelheiten\nlassen daran keinen Zweifel.\n\n93\n\nDie zur Beschreibung der Operationsverfahren gewählte\nFormulierung \"Alle operativen Eingriffe wurden unter streng\nsterilen Kautelen in den Operationssälen der\nTierversuchsanlage xxxxxxxxxx durch das gleiche Operations-\nund Anästhesieteam durchgeführt.\" -S.- schließt bereits\nangesichts ihrer sprachlich unmißverständlichen Fassung aus,\ndaß die zur Auswertung in der Studie herangezogenen\nTransplantationen an anderen Orten als in der TVA xxxxxxxxxx\nerfolgt sind. Ein solches Verständnis der Versuchsbeschreibung\nwar offensichtlich auch intendiert. Soweit der Kläger dies im\nEilverfahren mit der im Schriftsatz vom 30. Dezember 1996\naufgestellten Behauptung hat in Abrede stellen wollen, die\nzitierte Textpassage beschreibe lediglich die in der TVA\nherrschenden Operationsbedingungen L, findet eine solche\nDeutung der zitierten Textpassage schon in deren Wortlaut\nkeine Stütze. Sie widerspricht ferner den in der Arbeit zu den\nVersuchsbedingungen weiter geschilderten Details, die bei\nverständiger Würdigung für die Annahme auch außerhalb der TVA\ndurchgeführter Operationen schon keinen Raum lassen, weil die\nVersuchstiere unterschiedslos \"postoperativ in den geräumigen\nEinzelboxen der Tierversuchsanstalt der Universität xxxxxxxxxx\nuntergebracht\" -S.- waren, deren \"... groß angelegte\nLaufgehege und Gänge ...\" für \"eine tägliche Mobilisation\n(...) ausreichend Gelegenheit\" -S.- boten, und während \"der\ngesamten Versuchsdauer (...) monatlich das Laufverhalten der\nTiere überprüft sowie eine klinische Untersuchung\ndurchgeführt\" -S.- worden ist. Überhaupt nichts mehr\nspricht für die Annahme andernorts als in der TVA\ndurchgeführter Operationen, wenn die operativen Eingriffe\nferner dadurch als zeitlich und inhaltlich aufeinander bezogen\ndargestellt werden, daß zunächst ein \"xxxxxxxxx (...) einem\nersten Spenderxxxx entnommen\" -S.- worden ist, während bei\n\"allen weiteren Eingriffen (...) der jeweils zu operierende\nxxxx sowohl als Transplantatempfänger als auch gleichzeitig\nwieder als Transplantatspender für den nächstfolgenden\nVersuchsxxxx\" -S.- gedient hat, und die\nxxxxxxxxxtransplantate \"in einen Plastikbehälter zur\nsofortigen Tieffrierung bei minus 80°C eingelegt\" -S.- und\n\"durchschnittlich 12 Tage\" -S.- nach ihrer Entnahme wieder\nimplantiert wurden.\n\n94\n\nHaben somit nach dem Inhalt der Habilitationsschrift die\nOperationen und postoperativen Beobachtungen der Versuchsxxxxx\nin der TVA stattgefunden und kennzeichnet die Arbeit allein\ndie rasterelektronenoptische Nachuntersuchung als in den USA\ndurchgeführt, sind auch die Ausführungen in der\nHabilitationsschrift zu den weiteren experimentellen Studien\nernstlich nur dahingehend zu verstehen, daß die für die\ninsoweit erhobenen Befunde erforderlich gewesenen Präparate\nsämtlich in Einrichtungen der Universität xxxxxxxxxx gewonnen\nund dort auch untersucht worden sind. Dementsprechend werden\nin der Habilitationsschrift auch die einzelnen Resultate der\nbiomechanischen Prüfungen ebenso wie die jeweiligen Ergebnisse\nder mikroangiographischen, histomorphologischen und der\nneurohistologischen Analysen als unter methodisch gleichen\nBedingungen ermittelt beschrieben S. 41 f., 42 f., 44 ff. und\n48 ff..\n\n95\n\nDiese Beschreibung des experimentellen Teils der Studie in\nder Habilitationsschrift ist aber nicht nur unrichtig, soweit\nder Kläger nach seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1996 dort\nauch Ergebnisse in den Jahren 1983 bis 1987 an der TVA analog\ndurchgeführter Experimente ebenso ausgewertet hat wie in den\nUSA ermittelte Reißfestigkeitsdaten. Dies gilt vielmehr auch,\nsoweit der Kläger zur Begründung seiner Klage mit Schriftsatz\nvom 20. November 1997 K ausgeführt hat, daß seine Arbeit\nunter anderem Forschungsergebnisse enthält, die am Institut\nfür Topographische Anatomie und Biomechanik bei der\nUntersuchung solcher Präparate gewonnen worden sind, die aus\nden Laboratorien der Firma xx stammen.\n\n96\n\nAngesichts der Verwertung von Ergebnissen solcher\nFremdversuche ist auch die Darstellung in der\nHabilitationsschrift unrichtig, nach der alle im Rahmen der\nStudie auf ihre Reißfestigkeit hin untersuchten xxxxxxxxxxx\naus der dort beschriebenen Operationsreihe stammen. Die\ngegenteilige Annahme setzte unter Berücksichtigung der\nweiteren Versuchsbeschreibung in der Habilitationsschrift\nentweder die Untersuchung in der TVA zunächst transplantierter\nund später dann entnommener xxxxxxxxxxx in den USA voraus,\noder aber - nach Transplantation und postoperativer\nBeobachtungen in der TVA - den Transport von Versuchstieren in\ndie Laboratorien des xxxxxxxxxxx, um sie dort für nachfolgende\nUntersuchungen der Kreuzbänder einzuschläfern. Während die\nerstgenannte Verfahrens-weise der Habilitationsschrift -S.-\nwiderspricht, die Tests zur Reißfestigkeit der\ntransplantierten xxxxxxxxxxx binnen einer Stunde nach dem\nEinschläfern der Versuchstiere beschreibt, ist für die\nletztgenannte Prozedur weder etwas ernstlich ersichtlich noch\nvorgetragen. Schon nach dem Vortrag des Klägers zu Art und\nUmfang seiner Zusammenarbeit mit der Firma xx in dem Gespräch\nvom 22. Oktober 1996 und nach seinen schriftsätzlichen\nAusführungen vom 30. Dezember 1996 L 39 f> zur Begründung\ndes Eilantrages sowie vom 20. November 1997 K zur\nKlagebegründung resultieren die aus den USA erhaltenen\nUntersuchungsbefunde vielmehr aus Experimenten, die auf\nTierversuchen des xxxxxxxxxxx beruhen.\n\n97\n\nOffensichtlich hiervon ausgehend ist der Kläger bereits in\ndem Gespräch vom 22. Oktober 1996 dem Vorhalt begegnet, im\nxxxxxxxxxx habe es zur fraglichen Zeit Versuche nur an xxxxxx\ngegeben. Für den Hinweis, er habe in seiner Arbeit die ihm aus\nden USA übermittelte Daten über die Reißfestigkeit von\nxxxxxxxxxxxx in dem Glauben ausgewertet, daß diese von Hunden\nstammten, und seinen weiteren - im Eilverfahren mit\nSchriftsatz vom 24. Februar 1997 L 174 erneuerten - Vortrag\nzum wissenschaftlichen Wert seiner Habilitationsleistung, nach\nder die Reißfestigkeit von xxxxxxxxxxxx bei xxxxxx und xxxxxx\nvergleichbar ist, bestand aber nur dann ein nachvollziehbarer\nAnlaß, wenn diese Daten entgegen dem Inhalt der\nHabilitationsschrift tatsächlich jedenfalls nicht von den in\nder TVA, sondern von in den USA transplantierten xxxxxxxxxxxx\nstammten. Gerade dies bekräftigend hat der Kläger auch den an\nihn unter dem 29. Oktober 1996 gerichteten Brief von\nDr. xxxxxxxxxx L 71 f. in der dem Gericht vorgelegten\nÜbersetzung L 86 f. um die im Originaltext nicht vorhandene\nAnmerkung \"in den USA\" ergänzt, soweit dort von \"im\nOktober 1988 operierten xxxxxx\" die Rede ist. Gleichen Inhalts\nist ferner die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom\n14. Januar 1997 L. Daß die Habilitationsschrift\nErgebnisse von Untersuchungen enthält, die nicht auf die dort\nbeschriebene Operationsreihe zurückzuführen sind, ist\nschließlich auch der Klagebegründung zu entnehmen, in der der\nKläger mit Schriftsatz vom 20. November 1997 K auf zu\nUntersuchungszwecken aus den USA erhaltene und damit dort\ngewonnene Präparate hinweist.\n\n98\n\nOb der Kläger tatsächlich aus den USA Präparate in dem\nGlauben erhalten und untersucht und das Ergebnis der\nUntersuchungen in seine Habilitationsschrift eingestellt hat,\nist nach allem nicht entscheidungserheblich. Sein Antrag, zum\nNachweis dieser Behauptungen durch die Vernehmung von Zeugen\nBeweis zu erheben, ist daher ebenfalls abzulehnen.\n\n99\n\nStammen danach nicht alle untersuchten Kreuzbänder und\nPräparate aus in der TVA durchgeführten operativen Eingriffen,\nist ferner die Darstellung der Habilitationsschrift\nunzutreffend, nach der bei sämtlichen operativen Eingriffen\ndas gleiche Operations- und Anästhesieteam eingesetzt war.\n\n100\n\nDie Arbeitsgruppe des Klägers war an in den USA\ndurchgeführten Tierversuchen nicht beteiligt. Dies gilt schon\nfür den Kläger als Mitglied des Teams, das nach dem Inhalt der\nStudie verantwortlich zeichnet für die Durchführung der\nTransplantationen als Teil der wissenschaftlichen Arbeit und\nVoraussetzung aller weiter durchgeführten Untersuchungen. Die\ngegenteiligen Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen\nStellungnahme vom 23. Juli 1996 und dem Gespräch vom\n22. Oktober 1996, nach denen er selbst an solchen in den USA\ndurchgeführten Versuchen bzw. Operationen beteiligt war, deren\nErgebnisse in die Habilitationsschrift eingeflossen sind,\nentsprechen offenbar nicht der Wahrheit. Abgesehen davon, daß\nder Kläger im Eilverfahren mit Schriftsatz vom\n24. Februar 1997 bestritten hat, jemals solche Angaben gemacht\nzu haben L 185, sind die Behauptungen zur Beteiligung an\ndiesen Tierversuchen auch sonst unglaubhaft. Daß der Kläger\nals sachkundiger, mit einer Studie an xxxxxx befaßter\nWissenschaftler und Operateur nicht, wie in dem Gespräch vom\n22. Oktober 1996 weiter ausgeführt, gewußt haben will, ob er\nOperationen, die für seine Habilitationsschrift von\nmaßgeblicher Bedeutung sind, an xxxxxx oder xxxxxx durchführt,\nist auch dann schlichtweg nicht nachvollziehbar, wenn die auf\ndem Operationstisch liegenden Versuchstiere tatsächlich\njeweils mit Tüchern abgedeckt waren.\n\n101\n\nUnrichtig ist damit auch die Darstellung der\nHabilitationsschrift, nach der die Versuchshunde jeweils\nsowohl als Transplantatempfänger als auch als\nTransplantatspender für das nächste zu operierende Tier\ngedient haben. Ein solcher Versuchsaufbau ist bei teilweise\nauch in den USA durchgeführten Tieroperationen\nauszuschließen.\n\n102\n\nHiermit übereinstimmend erweist sich auch die Schilderung\nin der Habilitationsschrift als unzutreffend, nach der die\nOperationsreihe in der TVA nach wenig mehr als einem Jahr\nabgeschlossen war. Innerhalb dieses Zeitraums, der sich aus\nden Angaben in der Habilitationsschrift ergibt, nach denen\nzwischen den 31 Transplantationsvorgängen jeweils\ndurchschnittlich 12 Tage gelegen haben, sind an Einrichtungen\nder Universität xxxxxxxxxx Operationen der in der\nHabilitationsschrift beschriebenen Art nicht durchgeführt\nworden. Für Versuchszwecke genehmigte xxxxxxxxx, die nach der\nDokumentation der TVA in dem hier fraglichen Zeitraum nur\nunter der Projektnummer xxxxxxxxxxxxxxx zur Verfügung standen,\nsind ausweislich der Aufzeichnungen der TVA für\ntierexperimentelle Studien des Klägers zwischen dem\n17. Oktober 1988 und dem 19. März 1990 -BA Heft 5 S. 725, 865-\nund damit über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten\nabgegeben worden. Daran besteht trotz der verschiedentlich\ndurch den Kläger gegen die Verläßlichkeit der TVA-\nDokumentation erhobenen Einwände kein Zweifel. Abgesehen\ndavon, daß er stets nur die protokollierten Daten zum\njeweiligen Ende der Versuche in Frage gestellt hat, begegnet\ndie Richtigkeit des dokumentierten und hier maßgeblichen\nAbgabezeitraums schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken,\nweil für Oktober 1988 die Abgabe von acht und für März 1990\ndie Abgabe von vier xxxxxx festgehalten ist. Etwaige\nUngenauigkeiten einzelner Abgabedaten sind daher ungeeignet,\neinen Abgabezeitraum von weit mehr als 17 Monaten ernstlich in\nAbrede zu stellen. Mangels der Notwendigkeit, den Sachverhalt\ndiesbezüglich weiter aufzuklären, war auch der Anregung des\nKlägers nicht zu folgen, Sektionsprotokolle der TVA\nbeizuziehen.\n\n103\n\nNach allem ist die Versuchsbeschreibung in der\nHabilitationsschrift auch in einer Vielzahl weiterer Punkte\nunrichtig. Vor dem Hintergrund in den USA durchgeführter\nTierversuche sowie angesichts der Behauptung, von dort neben\nPräparaten für Untersuchungszwecke auch Versuchsergebnisse\nerhalten zu haben, sind die Angaben in der\nHabilitationsschrift über Rasse, Alter, Geschlecht und Gewicht\nder Versuchstiere -S.- ebenso unzutreffend wie die\nAusführungen zu den postoperativen Beobachtungen -S.-;\ngleiches gilt für die geschilderte Lebensdauer der xxxxx nebst\nder von ihr abhängenden Einordnung der Tiere in\nVersuchskollektive -S.- sowie für die beschriebene\nGleichförmigkeit sowohl der Operationsverfahren S. 34 f. als\nauch der zu den einzelnen Experimenten angeführten\nmethodischen Bedingungen S. 39 ff.. Diesen Ausführungen in\nder Versuchsbeschreibung der Habilitationsschrift liegen\njeweils nicht durchweg eigene Erkenntnisse des Klägers\nzugrunde. Die experimentellen Bedingungen, unter denen in den\nLaboratorien des xxxxxxxxxxx Versuchsergebnisse erzielt und\nvom Kläger untersuchte Präparate gewonnen worden sind, waren\nihm selbst ersichtlich nicht bekannt, nachdem er das aus den\nUSA erhaltene Material lediglich in dem Glauben ausgewertet\nhaben will, Daten und Präparate stammten von xxxxxx.\n\n104\n\nSteht aufgrund des klägerischen Vorbringens nach allem\nfest, daß die Beschreibung des experimentellen Teils seiner\nStudie in Kapitel 2 der Habilitationsschrift durchgehend\nunrichtige Angaben enthält, ist der zu Lasten des Klägers\nerhobene Vorwurf der Täuschung erwiesen. Dies gilt, auch wenn\nsich über die oben getroffenen Feststellungen hinaus nicht\nbestimmen läßt, welche der einzelnen in der Arbeit genannten\nForschungsergebnisse weiter nicht unter den beschriebenen\nVersuchsbedingungen ermittelt sind.\n\n105\n\nDas Gericht hat zwar gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO den\nSachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne dabei an das\ntatsächliche Vorbringen der Beteiligten und ihre\nBeweisanregungen und Beweisanträge gebunden zu sein. Die\nAmtsermittlungspflicht findet aber, wie sich aus § 86 Abs. 1\nS. 1 Hs. 2 VwGO ergibt, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht\nder Beteiligten. Diese sind gehalten, ihnen geläufige\nTatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst\nvorzutragen; das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht\ndurch entsprechendes Vorbringen oder konkrete Anhaltspunkte\nveranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht\nirgendein bislang nicht entdeckter Umstand auf die\nRechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von\nEinfluß sein könnte,\n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -,\nBVerwGE 66 S. 237 ff (238) m. w. N. aus der Rechtsprechung;\nKopp / Schenke, a. a. O., § 86 Rdnr. 12; Eyermann, a. a. O.,\n§ 86 Rdnr. 20.\n\n107\n\nInsbesondere gebieten die von einem Beteiligten allgemein\ngeäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns\neine dezidierte Fehlersuche nicht,\n\n108\n\nBVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 - 4 B 184/95 -, NVwZ-\nRR 1997, S. 82 f.; Eyermann, a. a. O., § 86 Rdnr. 10.\n\n109\n\nNamentlich gilt dies entsprechend dem in § 444 ZPO\nkodifizierten Rechtsgedanken der Beweisvereitelung für solche\nUmstände, deren Kenntnis ausschließlich oder doch überwiegend\nin der Sphäre eines Beteiligten liegen und dementsprechend\nnicht ohne ihm zumutbare Mitarbeit aufzuklären sind,\n\n110\n\nKopp / Schenke, a. a. O., § 108 Rdnr. 17; Eyermann,\na. a. O., § 86 Rdnr. 20.\n\n111\n\nSo liegt der Fall hier. Anhaltspunkte für eine weitere\nAufklärung des Sachverhalts bietet das Vorbringen des Klägers\nnicht. Das - zuletzt noch im Termin zur mündlichen\nVerhandlung - wiederholte Eingeständnis, daß seine\nHabilitationsschrift unrichtige Angaben enthält, verpflichtet\nden Kläger in gesteigertem Maß, solche Umstände darzulegen,\ndie geeignet sind, den entsprechenden und durch einen\nschlüssigen Tatsachenvortrag substantiierten Vorwurf des\nBeklagten wenigstens in seiner Reichweite einzugrenzen. Dies\nwar ihm möglich und auch zumutbar, weil die hierfür in\nBetracht kommenden Einzelumstände sämtlich allein in seiner\nKenntnissphäre liegen. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht\nnachgekommen. Sein Vorbringen ist im Kern auf die Behauptung\nbeschränkt geblieben, die ihm vorgehaltene Unrichtigkeit von\nAngaben in der Habilitationsschrift sei nur von marginalem\nUmfang, ohne diesen Vortrag etwa hinsichtlich Zahl, Zeitpunkt\nund Bedingungen der in den USA durchgeführten Tierexperimente\nund Reißfestigkeitstests oder Verwendungszweck der aus den USA\nstammenden Präparate auch nur im Ansatz zu substantiieren.\nSoweit der Kläger sich dabei zur Begründung darauf beruft, daß\ner hierzu wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht\nmehr in der Lage sei, ist dies eine rechtlich unbeachtliche\nSchutzbehauptung. Die Qualifikation seines\nVerteidigungsvorbringens als unsubstantiiert hat ihren Grund\nrechtlich nicht in fehlendem Detailreichtum zu einem an sich\nnachvollziehbaren Vortrag. Sie beruht vielmehr auf der\nErkenntnis, daß der Kläger - wie oben dargelegt - keine der im\nVerlauf des Verfahrens zur Herkunft der in der\nHabilitationsschrift aufgestellten Behauptungen (in vollem\nUmfang) aufrecht erhalten, sondern immer dann modifiziert\nund/oder durch ihnen widersprechenden Sachvortrag ersetzt hat,\nwenn sich seine ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung aufgrund\nzwischen-zeitlich neu gewonnener Erkenntnisse des Beklagten\nals falsch er-wiesen hatte. Dies belegt nachhaltig, daß es dem\nKläger nicht an Kenntnissen über die damaligen Geschehnisse\nmangelt, sondern daß er mit der Wahrheit leichtfertig umgeht.\nDies geht zu seinen Lasten.\n\n112\n\nDie Täuschung des Klägers ist für die Annahme seiner\nschriftlichen Habilitationsleistung auch ursächlich gewesen.\nDaß die Habilitationskommission die tierexperimentelle Studie\ndes Klägers in Kenntnis der Unrichtigkeit der\nVersuchsbeschreibung in dem aufgezeigten Umfang nicht,\nzumindest aber nicht ohne weitere Prüfung bereits am\n11. September 1991 als habilitationswürdig anerkannt hätte,\nliegt auf der Hand. Gerade die Auswahl der Versuchsparameter\nals Grundlage einer experimentellen Studie ist für die\nBeurteilung der Fähigkeit zur selbständigen Forschung von\nmaßgeblicher Bedeutung; die Beurteilung der schriftlichen\nHabilitationsleistung des Klägers im Referat von Prof. Dr.\nxxxxxxxx bringt dies ebenso deutlich zum Ausdruck wie deren\nBewertung in den CO-Referaten der Profes. Dres. xxxxxx und\nxxxxxxxx. Rechtlich unerheblich ist dabei, ob und inwieweit\ndie drei Referenten der Habilitationsschrift entsprechend der\ndurch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung\naufgestellten Behauptung um die Unrichtigkeit der Darstellung\nin der zu begutachtenden Arbeit gewußt haben. Ungeachtet der\nFrage, ob ein solch kollusives Zusammenwirken von Prüfling und\nPrüfer überhaupt zugunsten des Klägers rechtlich Beachtung\nfinden könnte, hätte der Kläger mittels der Gutachter dann\njedenfalls die übrigen Mitglieder der Habilitationskommission\nzur Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung durch\nderen Verschweigen ihres Wissens bestimmt.\n\n113\n\nDer Kläger hat die experimentelle Grundlage seiner Arbeit\nin der Habilitationsschrift auch in dem Bewußtsein unrichtig\nbeschrieben, die Habilitationskommission hierdurch zur Annahme\nseiner schriftlichen Habilitationsleistung bestimmen zu\nkönnen. Dies steht fest, nachdem er zur Begründung seines\nEilantrages mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 L 185\neingeräumt hat, die aus den USA stammenden Versuchsergebnisse\nin der Habilitationsschrift nicht sämtlich gekennzeichnet zu\nhaben, um dem Eindruck eines im Auftrag des xxxxxxxxxxx zur\nProduktförderung durchgeführten Forschungsvorhabens\nentgegenzuwirken.\n\n114\n\nWar die Habilitierung des Klägers nach allem schon wegen\nder durch arglistige Täuschung erwirkten Annahme seiner\nschriftlichen Habilitationsleistung rechtswidrig, war der\nBeklagte an der Rücknahme der Habilitation auch nicht durch\ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NW gehindert. Diese\nEntscheidungsfrist, die mit der Kenntnis von der\nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beginnt,\n\n115\n\nBVerwG, Großer Senat, Entscheidung vom 19. Dezember 1998\n- GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, S. 819 ff.,\n\n116\n\nist gewahrt, nachdem die Fakultät nicht vor Erhalt der an\nden Beklagten gerichteten Stellungnahme der Ständigen\nHabilitationskommission vom 17. September 1996 um die\nRechtswidrigkeit der Habilitierung des Klägers gewußt haben\nkann und die vom 25. Oktober 1996 datierende\nRücknahmeentscheidung dem Kläger noch im Oktober 1996\nzugegangen ist.\n\n117\n\nAuch im übrigen hält die Entscheidung über die Rücknahme\nder Habilitation einer Rechtskontrolle stand; in der hier\nmaßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n5. Juli 1997 ist der angefochtene Bescheid vom\n25. Oktober 1996 insoweit frei von Ermessensfehlern\n(§ 114 VwGO).\n\n118\n\nDer Ermessensbetätigung liegt mit dem Vorwurf, über die\nHerkunft einzelner in der Habilitationsschrift angeführter\nVersuchsergebnisse arglistig getäuscht zu haben, ein im\nErgebnis zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Wie die\nübrigen dem Kläger gemachten Vorhaltungen qualifiziert die dem\nWiderspruchsbescheid beigefügte Begründung der\nErmessensentscheidung auch und gerade die im Zusammenhang mit\nder Anfertigung der Habilitationsschrift stehenden\nTäuschungshandlungen nicht als schlichte Entgleisungen, die\nfür sich genommen ohne Rechtsfolgen bleiben könnte.\nRechtlichen Bedenken begegnet diese Bewertung nicht. Sie ist\nmit der getroffenen und ihrerseits rechtsfehlerfreien\nFeststellung, daß eine funktionsfähige Wissenschaft die\nGrenzen zwischen Wissenschaft und Täuschung kennende und sie\nrespektierende Wissenschaftler benötige, und durch die\ngleichzeitige Bezugnahme auf Schwere und Umfang dieser\nTäuschungen nachvollziehbar begründet. Die zum Beleg der Dauer\neines wissenschaftlich unredlichen Verhaltens des Klägers\nweiter in Bezug genommenen Vorwürfe haben damit ausweislich\nder seitens des Fakultätsrates für seine Ermessensbetätigung\ndargelegten Gründe rechtlich allein Bedeutung für die\nzeitgleich getroffene und begründete Entscheidung über den\nEntzug der Venia legendi; im vorliegenden Zusammenhang sind\nsie ohne Belang.\n\n119\n\nDer Ermessensentscheidung liegt schließlich auch eine\nausreichende Abwägung der von der Rücknahmeentscheidung\nbetroffenen Belange des Klägers und der Allgemeinheit\nzugrunde. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dem\nöffentlichen Interesse am Ausschluß unredlicher\nWissenschaftler von Forschung und Lehre den Vorrang\neinzuräumen vor den beruflichen, privaten und wirtschaftlichen\nInteressen des Klägers am Fortbestand seiner Habilitation.\n\n120\n\nErweist sich damit die Rücknahme der Habilitation als\nrechtmäßig, ist auch die Entscheidung über den Entzug der\nVenia legendi ohne Rechtsfehler und verletzt den Kläger nicht\nin eigenen Rechten.\n\n121\n\nOffen bleiben kann dabei hier, ob der Entzug der Venia\nlegendi auch aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten\nGründen als Widerruf und / oder Rücknahme der Lehrbefugnis\nrechtmäßig ist. Namentlich bedarf es keiner Prüfung, ob die\nAusführungen der Kammer zur Bestätigung der\nWiderrufsentscheidung im Eilverfahren,\n\n122\n\nBeschlusses vom 11. April 1997, a.a.O., S. 24 ff. des\nUmdrucks,\n\n123\n\nohne Aufklärung des Sachverhalts weiter Geltung\nbeanspruchen können, nachdem der Kläger sein gegen die\nRechtmäßigkeit gerichtetes Vorbringen im Klageverfahren mit\nhilfsweise gestellten Beweisanträgen verbunden hat. Seine\nLehrbefugnis ist gemäß § 18 Abs. 1 lit. d) HO ohne weiteren\nRechtsakt erloschen, nachdem die Vorschrift diese Rechtsfolge\nunter anderem an den schon an den Entzug der Habilitation\nanknüpft und die Rücknahme der Lehrbefähigung des Klägers\n- wie oben ausgeführt - rechtmäßig ist.\n\n124\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung bestehen\nkeine Bedenken. Sie beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 95\nAbs. 5 UG und widerspricht nicht der Vorschrift des § 95\nAbs. 7 S. 2 UG, die mit dem Verweis auf § 54 Abs. 4 S. 3 und\nS. 4 UG für die Venia legendi lediglich Widerrufs- und\nRücknahmegründe kodifiziert und damit für die Normierung von\nErlöschensgründen in der Habilitationsordnung Raum läßt,\n\n125\n\nvgl. Epping in Leuze / Bender, a. a. O., zu § 95\nRdnr. 81.\n\n126\n\nDer in § 18 Abs. 1 lit. d) HO kodifizierte\nErlöschenstatbestand steht schließlich auch in Einklang mit\ndem materiellen Recht, nachdem eine Habilitierung rechtlich\nnotwendige Bedingung für die Erteilung der Lehrbefugnis\n(vgl. § 95 Abs. 6 S. 1 UG) und damit auch für deren\nrechtmäßigen Fortbestand ist.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der\nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\nden §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11,\n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-09-17/15-k-5989-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-09-17/15-k-5989-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114475","retrieved":"2026-07-09 00:06:20.982043+00:00"}}