{"status":"available","doknr":"OLD114409","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0830.12K4465.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"12 K 4465/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 in\nX, das an die L Straße angrenzt. \n\n3\n\nIn der Zeit vom Januar 1989 bis September 1991 wurden in\nder L Straße Straßenbauarbeiten durchgeführt. Unter anderem\nwurden im Bereich zwischen C1- und Mstraße der\nRegenwasserkanal erneuert und die vorhandenen 4 alten\nSinkkästen durch 14 neue ersetzt. Auf beiden Seiten der Straße\nwurden Parkflächen geschaffen, die in Längsrichtung durch neu\nhergestellte Baumscheiben unterteilt und begrenzt werden. \n\n4\n\nDen Arbeiten lag ein Beschluß der Bezirksvertretung F vom\n21. Juni 1988 (Drucksache Nr. 812/88) zugrunde, wonach in der\nL Straße zwischen Q- und C1straße folgende Straßenbauarbeiten\ndurchzuführen waren:\n\n5\n\n1. Begrünung des Straßenraums\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3. Anordnen des Parkens in Längs- und\nSchrägaufstellung\n\n8\n\n4.\n\n9\n\nDie Tiefbau- und Entwässerungsarbeiten wurden im Februar\nbzw. Mai 1990, die Baumpflanzungen am 21. Oktober 1991\nabgenommen.\n\n10\n\nZu den anteiligen Kosten dieser Maßnahme im Bereich\nzwischen C1- und Mstraße zog der Beklagte den Kläger durch\nBescheid vom 6. November 1995 auf der Grundlage von § 8\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG -\nzu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.117,86 DM heran, auf\nden er anteilig für die Baumaßnahme gewährte Landeszuschüsse\nin Höhe von 1.101,78 DM anrechnete, so daß sich ein\ngeforderter Betrag von 7.016,08 DM ergab. Den hiergegen\neingelegten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom\n26. Februar 1996, als Einschreiben zur Post am selben Tag, als\nunbegründet zurück.\n\n11\n\nMit der am 27. März 1999 erhobenen Klage macht der Kläger\ngeltend, der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht\nfehlerhaft, da er nicht eigenhändig unterschrieben sei. Zudem\nseien die Landeszuschüsse nicht richtig angerechnet worden.\nSollte auch der Parkstreifen auf der Westseite abgerechnet\nworden sein, sei dies nicht rechtens, da auf der Westseite\nlediglich aufgrund einer Markierung das Parken halb auf der\nFahrbahn und halb auf dem Gehweg erlaubt sei.\n\n12\n\nDer Austausch von Sinkkästen sei bloße Instandsetzung, die\nnicht beitragsfähig sei. Die Maßnahme sei im übrigen\nüberflüssig gewesen, da seines Erachtens die vorhandenen\nSinkkästen nicht verschlissen gewesen seien. Kosten für\nKanalerneuerung seien durch die Grundbesitzabgaben und den\nAnschlußbeitrag abgedeckt. Da die Maßnahme bereits 1989\nabgeschlossen gewesen sei, sei die Beitragsforderung\nverjährt.\n\n13\n\nSein Grundstück sei sowohl bei der Abrechnung der M Straße\nals auch bei der vorliegenden Veranlagung jeweils mit der\nvollen Fläche in Ansatz gebracht worden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom\n6. November 1995 in der Form des Widerspruchs-\nbescheides vom 26. Februar 1996 aufzuheben. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hält die Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach\nfür gerechtfertigt. Es seien nur die standardmäßig ausgebauten\nParkstreifen abgerechnet worden; sog. \"halbachsiges\nGehwegparken\" sei im abgerechneten Abschnitt jedoch auch nicht\nanzutreffen. Eine Verjährung sei vor Erlaß des streitigen\nBeitragsbescheides nicht eingetreten, da das gemeindliche\nBauprogramm erst mit der Abnahme der Baumpflanzung im Jahre\n1991 erfüllt gewesen sei.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist zum Teil begründet.\n\n22\n\nEine Straßenbaubeitragspflicht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen - KAG - ist für das klägerische Grundstück\ndem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe jedoch nur\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Im\nübrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und\nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n23\n\nDabei ist in formeller Hinsicht allerdings nicht zu\nbeanstanden, daß der Beitragsbescheid nicht vom zuständigen\nSachbearbeiter des Beklagten eigenhändig unterzeichnet ist.\nGem. § 119 Abs. 4 AO müssen schriftliche Verwaltungsakte, die\nmit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, nicht\nunterzeichnet sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend\nerfüllt. Deckblatt und Berechnungsbogen, die die individuellen\nAngaben und Festsetzungen zum konkreten\nBeitragsschuldverhältnis enthalten, sind vorliegend nach\nAngaben des Beklagten, denen vom Kläger nicht substantiiert\nwidersprochen wurde, mit Hilfe elektronischer\nDatenverarbeitung automatisiert erstellt und im Original an\ndie Beitragspflichtigen versandt worden. Demgegenüber ist es\nunschädlich, wenn die für alle Anlieger der abgerechneten\nStraße gleichlautenden Erläuterungen als Fotokopie beigefügt\nwaren, da diese Anlagen lediglich dem Verständnis des Inhalts\nder Beitragsbescheide dienen, am Regelungscharakter des\njeweiligen Verwaltungsakts jedoch nicht teilhaben.\n\n24\n\nMateriell-rechtlich ist die geltend gemachte\nBeitragsforderung dem Grunde nach entstanden, der Höhe nach\njedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nberechtigt.\n\n25\n\nRechtsgrundlage ist § 8 KAG in Verbindung mit der im\nZeitpunkt der Abnahme der Arbeiten im Oktober 1991 geltenden\nSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für\nstraßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt X vom 19.\nOktober 1990 - KAGS -, die soweit es den hier in Rede\nstehenden Abrechnungsfall betrifft, gültiges Ortsrecht\ndarstellt.\n\n26\n\nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Satzung\nkeine Vergünstigung für sogenannte Eckgrundstücke enthält, mit\nder Folge, daß das Grundstück des Klägers sowohl bei der\nVeranlagung zu Beiträgen für die M Straße als auch im\nvorliegenden Beitragsverfahren jeweils mit der vollen Fläche\nin die Verteilung einbezogen wurde. Grundsätzlich steht die\nEntscheidung, ob eine Eckermäßigung gewährt werden soll, im\nErmessen des Ortsgesetzgebers. Er kann sich auch ohne\nRechtsverstoß dahin entscheiden, von einer Eckermäßigung\ngänzlich abzusehen, da die Vorteile der Eckgrundstücke und der\nsonstigen Grundstücke noch wenigstens annährend gleich sind\nund beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen. \n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 399/91 - mit\nweiteren Nachweisen. \n\n28\n\nNach den oben genannten Vorschriften erhebt die Stadt X\nBeiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für\nstraßenbauliche Maßnahmen - dies sind gemäß § 1 Abs. 2 KAGS\ndie Herstellung, Erweiterung und Verbesserung im Bereich der\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätze - und als Gegenleistung\nfür die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke\ngebotenen wirtschaftlichen Vorteile.\n\n29\n\nDie in der L Straße durchgeführten Arbeiten stellen eine\nbeitragsfähige, mit wirtschaftlichen Vorteilen für die\nAnlieger verbundene Maßnahme in diesem Sinne dar. \n\n30\n\nFür die Beurteilung ist allerdings nicht allein auf den vom\nBeklagten abgerechneten Bereich zwischen C1- und Mstraße\nabzustellen; vielmehr umfaßt das hier maßgebliche\nAbrechnungsgebiet auch das anschließende Teilstück zwischen M-\nund Qstraße.\n\n31\n\nEnthält die maßgebliche Beitragssatzung wie hier den\nsogenannten weiten Anlagebegriff, wonach eine \"Anlage\" nicht\nmit einer Erschließungsanlage im Sinne des\nErschließungsbeitragsrechts identisch sein muß, ist Anlage im\nSinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG alles, was im Bereich von\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gegenstand einer\nMaßnahme im Sinne dieser Vorschrift sein kann und was nach\nMaßgabe des Bauprogramms im Einzelfall hergestellt, erneuert\noder verbessert werden kann. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1986, - 2 A 840/84 -,\nKStZ 1987, 74.\n\n33\n\nDanach können grundsätzlich auch Teilstücke von\nAnbaustraßen selbständig abrechenbare Anlagen im\nbeitragsrechtlichen Sinne sein, \n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990, - 2 A 1691/88 -,\nGemHH 1992, 108 mit weiteren Nachweisen,\n\n35\n\nwenn sich das maßgebliche Bauprogramm auf den\nentsprechenden Straßenbereich beschränkt. Wird dagegen\naufgrund eines einheitlichen Bauprogramms im Zuge einer\nGesamtbaumaßnahme eine vollständige Anbaustraße ausgebaut, und\nwill die Gemeinde dennoch einzelne Bereiche dieser Straße\neiner jeweils selbständigen Beitragsveranlagung zuführen, ist\ndies nur im Wege einer förmlichen Abschnittsbildung nach § 8\nAbs. 5 KAG möglich, es sei denn, die einzelnen\nAbrechnungsbereiche stellen sich bei objektiver Betrachtung\nder tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jeweils als\ntatsächlich und rechtlich selbständige Erschließungsanlage\ndar.\n\n36\n\nVorliegend sah das gemeindliche Bauprogramm in Form des\nBeschlusses der Bezirksvertretung F vom 21. Juni 1988\n(Drucksache Nr. 812/88) den Ausbau der L Straße zwischen Q-\nund C1straße vor. Anhaltspunkte, nach denen es sich bei\nobjektiver Betrachtung der tatsächlichen örtlichen\nGegebenheiten bei dem Teilstück C1- bis Mstraße einerseits und\nder Anschlußstrecke M- bis Qstraße andererseits jeweils um\ntatsächlich und rechtlich selbständige Erschließungsanlagen\nhandeln könnte, bestehen angesichts des weitgehend\ngleichartigen Ausbauzustandes und des untergeordneten\nCharakters der einmündenden Straßen nicht. Der Beklagte war zu\neiner gesonderten Abrechnung des Teilstücks zwischen C1- und\nMstraße auch nicht etwa allein aufgrund dessen - rechtlich -\ngezwungen, daß - bei sonst weitgehend übereinstimmendem und\nzeitgleichem Ausbau - allein im abgerechneten Bereich der\nRegenwasserkanal vollständig erneuert werden mußte. Auch im\nTeilausbau einer Teileinrichtung kann nämlich eine\nbeitragspflichtige Erneuerung in Bezug auf die gesamte Anlage\nliegen, was weiter unten noch ausführlich dargelegt werden\nwird.\n\n37\n\nEine separate Abrechnung des Bereichs zwischen C1- und\nMstraße hätte mithin überhaupt nur im Wege der\nAbschnittsbildung erfolgen können, bei der sich jedoch die\nFrage stellen würde, ob es vorteilsgerecht wäre, allein die\nAnlieger dieses Abschnitts mit den Kosten der Kanalerneuerung\nzu belasten, obwohl die hiervon ausgehenden Vorteile den\nEigentümern aller erschlossenen Grundstücke der gesamten L\nStraße zugute kommen dürften. Die Frage kann jedoch offen\nbleiben, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge vor\nEntstehen der Beitragspflicht für die L Straße insgesamt,\n\n38\n\nvgl. hierzu Dietzel, Hinsen, Kallerhoff, Das\nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 3. Auflage 1995,\nRdnr. 134 mit weiteren Nachweisen,\n\n39\n\neine Abschnittsbildung durch das hierfür zuständige\nGemeindeorgan gar nicht vorgenommen wurde und nach diesem\nZeitpunkt nicht mehr möglich war.\n\n40\n\nDas fehlerhaft gebildete Abrechnungsgebiet führt allerdings\nnicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur vollständigen\nAufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides. Bei\nAbgabenbescheiden, die eine durch materielles Recht begründete\nAbgabenpflicht lediglich deklaratorisch festsetzen, sind bei\nder gerichtlichen Überprüfung nämlich alle rechtlichen\nBegründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die\nstreitige Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Das schließt\ndie Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen\nein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des\nangefochtenen Bescheides nicht angeführt hat. Das Gericht hat\nalso gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob sich der\nBescheid mit einer fehlerfreien Begründung ganz oder teilweise\naufrechterhalten läßt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die\nanderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen\nanderer Tatsachen zu einer Wesensänderung des Bescheides\nführen würde oder wenn die Rechtmäßigkeit des Beitrages und\ndie (teilweise) Bestätigung des Bescheides einen Willensakt\nder Gemeinde voraussetzen würde und eine solche Entscheidung\nder Gemeinde nicht vorliegt.\n\n41\n\nVgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom\n27. Januar 1982, - 8 C 12.81 - DVBl. 1982 S. 548.\n\n42\n\nDanach hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des\nangefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung des\nzutreffenden Abrechnungsgebietes zu beurteilen, weil es sich\nbei Fehlern infolge unrichtiger Abgrenzung des\nAbrechnungsgebietes nach der zitierten Rechtsprechung um\nreine, den Wesensgehalt des Bescheides nicht tangierende,\nBerechnungsfehler handelt und eine - wenn überhaupt mögliche -\nAbschnittsbildung vorliegend wegen des Entstehens der\nBeitragspflicht für die Kölner Straße insgesamt nicht mehr in\nBetracht kommen kann.\n\n43\n\nDie in der L Straße in ihrer gesamten Ausdehnung\ndurchgeführten Arbeiten erfüllen die\nTatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 Abs.\n2 KAGS. \n\n44\n\nDurch die Neuanlage der Parkstreifen wird die Gesamtfläche\nder Straße infolge der Schaffung einer zusätzlichen, bisher\nnicht vorhandenen Teilanlage, die den ruhenden Verkehr\naufnimmt, weiter funktional aufgeteilt. Die Trennung des\nfließenden vom ruhenden Verkehr ermöglicht einen leichteren\nund sichereren Verkehrsablauf. Dem steht nicht entgegen, daß\ndie Anlieger bereits bislang ihre Fahrzeuge am Fahrbahnrand\nabstellen konnten. Durch die Anlegung des von der Fahrbahn\ngetrennten Parkstreifens wird das Parken auf Dauer sicherer.\nDie abgestellten Fahrzeuge behindern nicht den fließenden\nVerkehr, sie selbst sind vor Beschädigungen durch\nvorbeifahrende Kraftfahrzeuge besser geschützt.\n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 2052/86\n-.\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, daß auch Bereiche abgerechnet worden\nsein könnten, in denen nur sog. halbachsiges Parken möglich\nist, bestehen nach dem Vortrag des Beklagten und dem Inhalt\nder Verwaltungsvorgänge nicht.\n\n47\n\nDer Austausch des Regenwasserkanals gegen einen neuen Kanal\ngleicher Dimension stellt eine beitragsfähige Erneuerung dar,\ndie dann anzunehmen ist, wenn die frühere Anlage infolge\nbestimmungsgemäßer Nutzung trotz ordnungsgemäßer Erhaltung und\nInstandsetzung so abgenutzt war, daß sie durch eine neue\nAnlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden\nmußte.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -\nund vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, ZKF 1987, 39 jeweils\nmit weiteren Nachweisen.\n\n49\n\nEine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung wird\nangenommen, wenn eine Anlage verschlissen und zumindest die\nübliche Nutzungszeit abgelaufen ist.\n\n50\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -\nund vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, jeweils a.a.O.\n\n51\n\nDaß diese Voraussetzungen bei einem Kanal, der lt.\nAktenlage um die Jahrhundertwende verlegt wurde, im Jahre 1988\nvorgelegen haben, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein.\n\n52\n\nDer Annahme einer Erneuerung steht auch nicht entgegen, daß\nnur der Kanal zwischen C1- und Mstraße erneuert wurde. Für das\nMerkmal \"Erneuerung\" ist nicht entscheidend, ob die Anlage\nquantitativ von der Strecke her nahezu vollständig vom\nBauprogramm erfaßt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei\nnatürlicher Betrachtungsweise lediglich eine oder mehrere\npunktuelle - nicht beitragsfähige - Unterhaltungs- oder\nInstandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden, oder ob eine\nbeitragsfähige Erneuerungsmaßnahme der Gesamtanlage unter\nAussparung nach Einschätzung der Gemeinde nicht\nerneuerungsbedürftiger Teile vorliegt. § 8 Abs. 2 KAG will\nnämlich jedwede Verbesserung und Erneuerung einer Anlage\ngleich welchen räumlichen Umfangs von der Beitragspflicht\nerfaßt wissen und lediglich die laufende Unterhaltung und\nInstandsetzung ausscheiden. Daraus ergibt sich, daß eine\nBaumaßnahme in diese Typenkategorien eingeordnet werden muß,\nnicht aber danach unterschieden werden muß, ob sich eine\nErneuerung räumlich mehr oder weniger vollständig auf die\nganze Anlage erstreckt. Es würde die Gemeinden zu unnötigen,\ndem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung\nwidersprechenden Ausbauentscheidungen verleiten, wenn man für\ndie Beitragsfähigkeit einer an sich notwendigen Erneuerung\nfordern würde, daß die Maßnahme in räumlicher Hinsicht bis auf\nuntergeordnete Teile die vollständige Anlage umfaßt, weil die\nGemeinden dann aus Gründen der Herbeiführung der\nBeitragsfähigkeit zu räumlich weiteren Bauprogrammen als der\nSache nach für erforderlich gehalten geneigt sein könnten.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -\nzum vergleichbaren Fall einer Verbesserung i.S. des § 8 Abs.\n2 KAG.\n\n54\n\nAngesichts des Umstandes, daß der Austausch des\nRegenwasserkanals vorliegend ein 127 m langes,\nzusammenhängendes Teilstück der etwa 317 m langen L Straße\nbetraf, können die durchgeführten Arbeiten nicht mehr als\nbloße Unterhaltung oder Instandsetzung bezeichnet werden,\nsondern sind als beitragsfähige Erneuerung im oben\naufgezeigten Sinne zu qualifizieren. \n\n55\n\nDemgegenüber stellt die Erhöhung der Zahl der\nStraßenabläufe eine beitragsrechtliche Verbesserung dar, weil\nhierdurch ein schnelleres Abfließen des auf die Straße\nauftreffenden Regenwassers ermöglicht wird.\n\n56\n\nVgl. Dietzel, Hinsen, Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 70.\n\n57\n\nAnders als die Erneuerung setzt eine beitragsfähige\nVerbesserung allerdings keine Abnutzung der Anlage voraus\n\n58\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 31. Januar 1992\n- 2 A 2223788 -,\n\n59\n\nso daß auch vorliegend offen bleiben kann, ob die\nvorhandenen Straßenabläufe verschlissen waren oder nicht.\n\n60\n\nDurch die Anlegung der Parkstreifen ist auch ein\nwirtschaftlicher Vorteil in Form einer Steigerung des\nGebrauchswertes der Anliegergrundstücke eingetreten. Die von\nder Fahrbahn abgegrenzten Parkstreifen verschaffen den\nAnliegern eine straßenrechtlich abgesicherte Parkmöglichkeit\nin unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke und verbessern\ninsoweit die Erreichbarkeit der Grundstücke.\n\n61\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. Januar 1981 - 2 A 1277/79 und\nvom 22. Juli 1986 - 2 A 254/84 -.\n\n62\n\nWirtschaftliche Vorteile bieten auch die Erneuerung des\nKanals und die erhöhte Zahl der Sinkkästen, da durch die\nMaßnahme nunmehr wieder eine auf Dauer - besser -\nfunktionierende und störungsfreie Entwässerung der Straße\ngewährleistet wird, die die Erreichbarkeit der Grundstücke auf\nlange Zeit sichert.\n\n63\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteile vom 25. Februar 1989,\n - 2 A 2562/86 - und vom 21. Februar 1990, 2 A 2787/86 -.\n\n64\n\nDie danach dem Grunde nach bestehende Beitragsforderung ist\nnicht verjährt. Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 4 KAG in Verbindung\nmit § 69 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - beträgt die\nVerjährungsfrist für Straßenbaubeiträge vier Jahre und beginnt\nmit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden\nist (§ 170 Abs. 1 AO). Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht\ndie Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der\nAnlage, d.h. mit deren Fertigstellung entsprechend dem\ngemeindlichen Bauprogramm, wobei die programmgemäße\nHerstellung nicht bereits mit Beendigung der Arbeiten durch\nden Bauunternehmer, sondern erst mit der Abnahme der letzten\nzur Baumaßnahme gehörenden Arbeiten durch die Gemeinde\nabgeschlossen ist.\n\n65\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -\nKStZ 1986 und vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 - mit\nweiteren Nachweisen.\n\n66\n\nDanach ist die Beitragspflicht am 21. Oktober 1991\nentstanden, weil an diesem Tage lt. Abnahmeprotokoll die\nPflanzarbeiten in den neu angelegten Parkstreifen (Bäume) von\nder Gemeinde abgenommen worden sind. Die Bäume dienen der\nGestaltung und Unterteilung der Parkstreifen und damit als\nZubehör im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG der\nVerkehrsfunktion dieser Teileinrichtung, \n\n67\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 29. November 1989\n- 2 A 1419/87 -,\n\n68\n\nmit der Folge, daß ihre Pflanzung zur programmgemäßen\nHerstellung der Parkstreifen gehört und erst nach Abnahme\ndieser Arbeiten eine Beitragspflicht entstehen konnte.\n\n69\n\nDer Höhe nach sind die beitragsfähigen Kosten und die\nVerteilung des umlegungsfähigen Aufwands auf die erschlossenen\nGrundstücke nach dem oben Gesagten insoweit zu korrigieren,\nals der Aufwand für beide Teilstrecken der L Straße\nzusammenzufassen und auf alle zwischen C1- und Qstraße\nerschlossenen Grundstücke zu verteilen war.\n\n70\n\nZweifel an der Richtigkeit der vom Beklagten für die beiden\nAbschnitte jeweils ermittelten Kosten bestehen nicht.\nInsbesondere sind bei der Ermittlung der Entwässerungskosten\nzu Recht die vollen Kosten für die neuen Straßenabläufe sowie\ndie Hälfte der für die Erneuerung des Kanals angefallenen\nKosten der Straßenentwässerung zugeordnet und nach Abzug des\nGemeindeanteils in den umlegungsfähigen Aufwand eingestellt\nworden. \n\n71\n\nEntsteht in Erfüllung des Bauprogramms Aufwand an der\nEntwässerungsanlage, so ist zu beachten, daß diese aus\nmehreren Teilen besteht, die entweder allein der\nStraßenentwässerung, allein der Grundstücksentwässerung oder\nbeiden Zwecken dienen. Im Rahmen des durch Straßenbaubeiträge\nzu deckenden Aufwands können nur die Aufwendungen\nbeitragsfähig sein, welche die der Straßenentwässerung\ndienenden Teile betreffen. Uneingeschränkt beitragsfähig sind\naus diesem Grund die Kosten für die Straßenabläufe und die\ndiese mit dem Kanal verbindenden Leitungen, da diese\nausschließlich der Straßenentwässerung dienen. Sind von der\nAusbaumaßnahme - auch - Einrichtungen betroffen, die mehreren\nZwecken dienen, z.B. ein Regenwasserkanal, der wie im\nvorliegenden Fall sowohl das auf der Straße als auch das auf\nden - versiegelten - Grundstücksflächen anfallende Regenwasser\naufnimmt, so muß dem dadurch Rechnung getragen werden, daß die\nStraßenentwässerung nur mit einem bestimmten Anteil der für\nden Ausbau oder Erneuerung dieser Anlage entstandenen Kosten\nbelastet wird. Denn durch das Betreiben und in der Folge durch\ndie Erneuerung einer solchen Gemeinschaftseinrichtung werden\nKosten gespart, die zusätzlich anfallen würden, wenn sowohl\nfür die Straßen- als auch für die Grundstücksentwässerung\ngetrennte Anlagen betrieben würden. Dabei ist es im Fall eines\nreinen Regenwasserkanals im oben beschriebenen Sinne nach der\nRechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der\nauf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung\nentfallende Anteil jeweils mit 50 % der entstanden Kosten\nangesetzt wird. Denn es ist davon auszugehen, daß in der Regel\ndie Kosten für zwei getrennte Regenwasserkanäle im\nwesentlichen gleich hoch sein werden, da Verlegungstiefe und\nRohrdurchmesser nicht voneinander abweichen werden.\n\n72\n\nVgl. Dietzel, Hinsen, Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 165 sowie\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht § 8, Rdnr. 328, jeweils mit\nweiteren Nachweisen.\n\n73\n\nDanach hat auch der Beklagte vorliegend zu Recht die Hälfte\nder für die Erneuerung des Kanals entstandenen Kosten in den\nbeitragsfähigen Aufwand einbezogen. Dem steht nicht entgegen,\ndaß die Stadt X im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung für\ndie Nutzung des städtischen Kanalsystems, wie die im Verfahren\nvom Kläger vorgelegte Berechnung zeigt, von einem anderen\nVerhältnis der eingeleiteten Regenwasseranteile und einem\nnicht unerheblich höheren Anteil des auf den Grundstücken\nanfallenden Regenwassers ausgeht, da beide\nErmittlungsmethoden, -grundlagen und -zwecke nicht\nvergleichbar sind. Während nämlich bei der Zuordnung der\nanteiligen Kosten für die Herstellung bzw. Erneuerung des\nRegenwasserkanals zur Straßenentwässerung einerseits und\nGrundstücksentwässerung andererseits Grundlage die\nKostenersparnis ist, die dadurch eintritt, daß in der\nkonkreten Straße statt zwei getrennter Regenwasserkanäle nur\nein - gemeinsamer - Kanal gebaut bzw. erneuert werden mußte,\nsind Ausgangspunkt bei der Berechnung der\nKanalbenutzungsgebühr nicht Herstellungs- bzw.\nErneuerungskosten einzelner - konkreter - Kanäle, sondern die\nBetriebskosten für das gesamte Kanalnetz der Gemeinde. Während\nin diesem Rahmen von Bedeutung ist, in welchem Verhältnis die\ngesamte - vorhandene - städtische Kanalisation durch das auf\ndie Straße im Stadtgebiet anfallende Regenwasser einerseits\nund das von den übrigen versiegelten Flächen eingeleitete\nWasser andererseits in Anspruch genommen wird, stellt sich bei\nder Bemessung des Straßenbaubeitrags allein die Frage, welche\nKosten bei Herstellung getrennter Regenwasserkanäle entstanden\nwären und wie hoch dementsprechend die Kostenersparnis im\nFalle einer gemeinschaftlichen Einrichtung ist.\n\n74\n\nAus denselben Erwägungen ist auch die Annahme des Klägers\nunzutreffend, mit den von ihm entrichteten Grundbesitzabgaben\nund dem Anschlußbeitrag sei auch der Aufwand für die\nStraßenentwässerung abgegolten, da diese Abgaben\nausschließlich auf den die Grundstücksentwässerung\nbetreffenden Anteil erhoben und gezahlt werden.\n\n75\n\nDie für die Maßnahme gewährten Landeszuschüsse sind in\nzutreffender Weise zur Finanzierung der Maßnahme verwendet\nworden. Bei öffentlichen Zuweisungen vom Bund oder den Ländern\nspricht eine Vermutung dafür, daß sie zunächst zur Abdeckung\ndes von der Gemeinde endgültig zu tragenden Aufwands, d.h. zur\nDeckung etwaiger nicht beitragsfähiger Kosten sowie des\nGemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand dienen. \n\n76\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5.\nAuflage, NJW-Schriftenreihe Heft 42, § 34, Rdnr. 34 und 35\nmit weiteren Nachweisen. \n\n77\n\nÜberschreitet die Zuwendung die Höhe der von der Gemeinde\nendgültig zu tragenden Kosten, kann der überschießende Betrag\n- nur - dann den Anliegern gutgeschrieben werden, wenn der\nZuschußgeber für diesen Fall von vornherein auf eine\nRückzahlung des Überschusses verzichtet hat.\n\n78\n\nDemgemäß bestimmt Ziffer 8.10.5 der hier maßgeblichen\n\"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung\nstädtebaulicher Maßnahmen\" (Rd.Erl. d. MLS vom 16. März 1983\n- III B 1-50.10-815/83 -, MBL.NW. S. 715), auf die der\nZuwendungsbescheid vom 13. November 1985 ausdrücklich Bezug\nnimmt, daß zuwendungsfähig bei Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG\nallein der nach der Beitragssatzung auf die Gemeinde\nentfallende Anteil ist. Ob aus den zitierten Richtlinien und\ndem Zuwendungsbescheid ein etwaiger Verzicht auf\nRückerstattung nicht zur Deckung dieser Kosten verwendeter\nFördermittel herauszulesen ist, kann vorliegend dahinstehen,\nda der Beklagte den überschießenden Betrag auf die Beiträge\nder Anlieger angerechnet hat, so daß diese jedenfalls nicht\nbeschwert sind. \n\n79\n\nSonstige Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen\nAufwandes und der Verteilung desselben auf die erschlossenen\nGrundstücke sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger\nnicht geltend gemacht.\n\n80\n\nUnter Berücksichtigung des zutreffenden Abrechnungsgebiets\n(L Straße in der gesamten Länge), d.h. eines berichtigten\numlegungsfähigen Aufwandes von 73.281,18 DM und der neuen\nSumme der Beitragsquadratmeter von 31.907,76 qm errechnet sich\nein Betrag von 2,296656 DM/qm. Auf dieser Basis entfällt auf\ndas klägerische Grundstück - unter Berücksichtigung eines\nebenfalls auf die gesamte Erschließungsanlage umgerechneten\nZuschußanteils (Gesamtbetrag der auf beide Abschnitte\nanzurechnenden Zuschüsse: 12.675,84 DM / 31.907,76 qm =\n0,397265 DM/qm) - ein Beitrag von 4204,10 DM. Soweit mit dem\nangefochtenen Bescheid ein diesen Betrag übersteigender\nBeitrag gefordert wird, war der Bescheid aufzuheben; im\nübrigen war die Klage abzuweisen.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die\nEntscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-30/12-k-4465-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-30/12-k-4465-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114409","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.239469+00:00"}}