{"status":"available","doknr":"OLD306900","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0824.2K2309.95.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"2 K 2309/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Ministerialrat beim heutigen Ministerium X (im folgenden: \nMinisterium) im Dienst des beklagten Landes. Auf dem Gelände des Ministeriums an \nder W Straße 00 in F stehen Parkplätze zur Verfügung, auf denen der Kläger - wie \nauch seine Kollegen - früher unentgeltlich parken durfte. Die Ausgabe von \nKraftfahrzeugausweisen und die Ordnung auf den Parkplätzen war in einer \nHausmitteilung des Ministeriums vom 20. Juli 1972 geregelt. Im Anschluß an \nmehrere Beschlüsse der Landesregierung, eine durchgreifende Änderung des \nVerkehrsverhaltens von Berufspendlern anzustreben und dieses Ziel unter anderem \ndurch Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung in den besonders belasteten \nInnenbereichen der Großstädte zu fördern, wies das Ministerium durch eine \nHausmitteilung vom 16. August 1994 darauf hin, daß mit Ablauf des 30. September \n1994 die bisherigen Parkberechtigungen aufgehoben würden und ab dem 1. Oktober \n1994 das Parken auf dem Behördengelände nur noch für Beschäftigte möglich sei, \ndie ein Bedienstetenticket der Preisstufe B oder C erworben hätten. \n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nach erfolgloser \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens am 1. Oktober 1994 Klage - 2 K \n12356/94 -. Im Hinblick darauf, daß der Personalrat beim beklagten Ministerium \nbereits unter dem 16. September 1994 eine einstweilige Verfügung des VG \nDüsseldorf - 34 L 4883/94 PVL - erwirkt hatte, worin das Gericht bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt hatte, daß entgegen \ndem von der Einigungsstelle am 23. März 1994 gefassten Beschluß die Einführung \nder Parkraumbewirtschaftung der Mitbestimmung durch den Personalrat bedurft \nhätte, teilte das Ministerium seinen Bediensteten mit einer Hausmitteilung vom 28. \nSeptember 1994 mit, daß die Parkraumbewirtschaftung, anders als in der \nHausmitteilung vom 16. August 1994 bekannt gegeben, nicht am 1. Oktober 1994 in \nKraft treten könne. Durch Beschluß vom 15. Dezember 1994 - 34 K 7822/94.PVL - \nstellte das Verwaltungsgericht auch im Hauptsacheverfahren fest, daß die \nParkraumbewirtschaftung nach § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung durch \nden Personalrat unterliege. Im Hinblick hierauf erklärten der Kläger und das beklagte \nLand den Rechtsstreit 2 K 12356/94 in der Hauptsache für erledigt; daraufhin wurde \ndas Verfahren durch das Gericht eingestellt.\n\n4\n\nAm 21. Dezember 1994 verabschiedete der Landtag das Haushaltsgesetz 1995 \n(GV NW 1994, S. 1120). § 6 Abs. 14 Satz 2 HG NW ließ nun ausdrücklich nach § 52 \nLHO zu, daß Parkflächen, die von Beschäftigten der obersten Landesbehörden \ngenutzt werden, nur aus funktionalen oder fürsorgerischen Gründen oder bei \nVerknüpfung der Parkberechtigung mit einem Bedienstetenticket für den öffentlichen \nNahverkehr oder einem vergleichbaren Fahrausweis unentgeltlich zur Verfügung \ngestellt werden. Daraufhin teilte die Dienstbehörde des Klägers seinen Beschäftigten \ndurch Hausmitteilung vom 22. Dezember 1994 unter Hinweis auf die neue Vorschrift \ndes § 6 Abs. 14 Satz 2 HG NW mit, sie habe beschlossen, die \nParkraumbewirtschaftung in der Form einzuführen, daß ab dem 1. Februar 1995 nur \nnoch diejenigen Beschäftigten parkberechtigt seien, die über ein Bedienstetenticket \nmindestens der Preisstufe B oder ein seit dem 1. November 1994 bestehendes \nAbonnement für ein Ticket 2000 verfügten, soweit sie dieses während der Arbeitszeit \nmit sich führten. Zudem wurden mehrere Personengruppen, u.a. Schwerbehinderte \nmit gültigem Ausweis und Beiblatt mit Wertmarke zur unentgeltlichen ÖNVP-\nNutzung, von dem Erwerb eines Bedienstetenticket als Parkberechtigung befreit. Der \nZugang zu den Parkflächen erfolgt nunmehr über eine Schrankenanlage, die nur \nmittels einer Chipkarte geöffnet werden kann. Diese Chipkarte wiederum wird nur zur \nVerfügung gestellt, wenn sich der Bedienstete mit einem entsprechenden Ticket \nlegitimieren kann oder wenn er von dem Erwerb eines Bedienstetentickets als \nParkberechtigung befreit ist. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 1995 wandte sich der Kläger deswegen wiederum \nan das Ministerium. Unter Hinweis auf seine seinerzeit noch anhängig gewesene \nKlage vom 1. Oktober 1994 und die nach seiner Ansicht hierdurch gegebene \naufschiebende Wirkung teilte er dem Ministerium mit, er gehe davon aus, daß ihm bis \nzu einer gerichtlichen Entscheidung die bisherige Parkberechtigung belassen werde, \nund bat darum, ihm eine Chipkarte zur Verfügung zu stellen. Hierauf teilte das \nMinisterium ihm mit undatiertem Schreiben mit, daß ihm keine Chipkarte zur \nVerfügung gestellt werden könne, da er bislang kein Bediensteten-Ticket mindestens \nder Preisstufe B erworben habe. Daran ändere auch die anhängige Klage nichts. \n\n6\n\nHierauf erhob der Kläger am 6. Januar 1995 Widerspruch gegen die \nHausmitteilung vom 22. Dezember 1994, mit dem er geltend machte: Selbst wenn \nman unterstelle, daß § 6 Abs. 14 HG 1995 rechtmäßig sei, werde der Entzug der \nParkberechtigung dieser Vorschrift, die vorsehe, daß Parkraum aus fürsorgerischen \nGründen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden könne, nicht gerecht. Es werde \nnicht den Belangen von entfernt wohnenden Pendlern Rechnung getragen und es \nbleibe unbeachtet, daß ein langjähriger Vertrauensschutz aufgebaut und im \nVertrauen auf die bisher geltende Regelung wichtige persönliche finanzielle \nDispositionen getroffen worden seien. Zudem verletze die Vorschrift des § 6 Abs. 14 \nHG das Bepackungsverbot des Art 110 Abs. 4 GG, durch das verhindert werden \nsolle, daß im Haushaltsgesetz andere als zeitlich begrenzte Sachverhalte geregelt \nwürden. Darüber hinaus sei das Haushaltsgesetz lediglich ein formelles Gesetz, so \ndaß Rechtsansprüche damit weder begründet noch abgewehrt werden könnten. \nDadurch, daß nur die Beschäftigten der obersten Landesbehörden erfasst seien, \nwerde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Versuch, ein bestimmtes \npolitisches Ziel zu Lasten bestimmter Bürger durchzusetzen, sei nicht \nverfassungsgemäß. Die Reduzierung des Individualverkehrs sei eine Aufgabe im \nInteresse der Allgemeinheit, die nicht zu Lasten einer bestimmten Gruppe gehen \ndürfe (\"Kohlepfennig-Entscheidung\" des BVerfG). Schließlich unterstelle die \nVorschrift, daß es sich bei der Überlassung von Parkflächen um einen Fall des § 52 \nLHO handele. Diese Auffassung sei durch nichts begründet. § 52 LHO solle \nverhindern, daß sich Angehörige des öffentlichen Dienstes durch ihre Funktion \nunangemessene Vorteile verschafften. Hier gehe es aber nicht um die Verschaffung \nunangemessener Vorteile, sondern schlicht um die Verschaffung der Möglichkeit, \nden Dienst ausüben zu können. Dazu gehöre ein Parkplatz ebenso wie die \nkostenlose Zurverfügungstellung eines Dienstraumes oder eines Telefons. \nSchließlich verstoße die Vorschrift gegen § 24 Gebührengesetz NW.\n\n7\n\nDas Ministerium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. \nJanuar 1995 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Aufhebung der \nParkberechtigung aus den bereits im Widerspruchsbescheid vom 9. September 1994 \ndargelegten Gründen keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Widerspruchsbescheid \nwurde dem Kläger am 31. Januar 1995 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 27. Februar 1995 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß \nes sich bei der Hausmitteilung vom 22. Dezember 1994 um einen Verwaltungsakt in \nGestalt einer Allgemeinverfügung handele. Sie entziehe die mit Hausmitteilung vom \n20. Juli 1972 allgemein erteilte Nutzungsberechtigung, die Bestandteil des öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnisses sei. Deshalb sei seine Klage als Anfechtungsklage \nzulässig. Die Klage sei auch begründet, da die Entziehung der Parkberechtigung \nrechtswidrig sei. In formeller Hinsicht fehle die Beteiligung des Personalrates gemäß \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW, da es sich um eine Regelung der Ordnung in der \nDienststelle handele. Dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrates sei nicht nach \n§ 72 Abs. 4 LPVG dadurch entfallen, daß durch eine Änderung des \nHaushaltsgesetzes 1995 in § 6 Abs. 14 eine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit \nder Parkraumbewirtschaftung getroffen worden sei. Diese Regelung betreffe lediglich \ndas \"ob\" der Verknüpfung der Parkberechtigung mit einem Bedienstetenticket für den \nöffentlichen Personennahverkehr. Nicht geregelt sei indes das \"wie\", das heiße die \nkonkrete Ausgestaltung. Zumindest insoweit bestehe ein Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrates. Der „Gesetzesvorbehalt\" des § 72 Abs. 4 LPVG finde auch deshalb \nkeine Anwendung, weil weder die LHO noch § 6 Abs. 14 HG Gesetze im materiellen \nSinne seien. Die Regelung sei auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten \nrechtswidrig. § 52 LHO i.V.m. § 6 Abs. 14 HG sei keine Rechtsgrundlage für die \nParkraumbewirtschaftung. Das Haushaltsgesetz könne Rechtsansprüche weder \nbegründen noch abwehren. Zudem verstoße § 6 Abs. 14 HG gegen das sogenannte \nBepackungsverbot sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und \nbehandle die Überlassung von Parkflächen zu Unrecht als einen Fall des § 52 LHO. \nSelbst wenn man die Rechtmäßigkeit von § 6 Abs. 14 HG NW 1995 unterstelle, \nwerde der Entzug der Parkberechtigung durch die Hausmitteilung vom 22. Dezember \n1994 dieser Bestimmung nicht gerecht. Denn diese sehe vor, daß Parkflächen u.a. \naus fürsorgerischen Gründen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden könnten. \nInsoweit werde aber mit der Regelung in der Hausmitteilung nicht den Interessen von \nentfernt wohnenden Pendlern Rechnung getragen. Auch werde nicht der durch die \nvorherige langjährige Regelung entstandene Vertrauensschutztatbestand \nberücksichtigt. Bei seiner damaligen Entscheidung, die Dienststelle von C nach F zu \nwechseln, und bei seinem nachfolgenden zweimaligen Hausbau habe er sich auch \ndavon leiten lassen, daß in F kostenloser Parkraum zur Verfügung gestanden habe. \nIm übrigen wiederholt der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie in der Hausmitteilung Nummer 36 vom 22. Dezember 1994 \nangeordnete Aufhebung der Parkberechtigung auf dem \nBehördengelände W Straße in F in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 1995 aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, das kostenfreie \nParken auf dem genannten Behördengelände - ohne Abnahme eines \nFirmentickets - zu gestatten sowie festzustellen, daß er seit Februar 1995 \nberechtigt war, das Behördengelände kostenfrei als Parkraum zu \nbenutzen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Klage entgegen getreten. Zur Begründung bezieht er sich zum einen \nauf den in dem vorangegangenen Verfahren erlassenen Widerspruchsbescheid vom \n9. September 1994, wo ausgeführt ist: Der Widerspruch sei unzulässig, weil die \nAufhebung der Parkberechtigung kein Verwaltungsakt sei. Hinsichtlich der \nParkraumbewirtschaftung bestehe kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, weil die \nbisherige Nutzung des Parkraums auf einem privatrechtlichen, leiheähnlichen \nRechtsverhältnis sui generis beruhe. Dieses Recht sei durch die Hausmitteilung \nanalog § 604 Abs. 3 BGB zurück gefordert worden. Es schieden auch als öffentlich-\nrechtlich einzustufende Ansprüche aus der Fürsorgepflicht gemäß § 85 LBG oder \nlangjähriger betrieblicher Übung von vornherein aus. Aufgrund der Fürsorgepflicht \nseien Behörden nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten Parkplätze zur Verfügung zu \nstellen. Auch aus einer betrieblichen Übung könne ein solcher Anspruch von \nvornherein nicht erwachsen. Nach § 4 Abs. 2 BAT, 4 Abs. 2 MTL II seien \nNebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart würden. Dabei seien \nNebenabreden in diesem tariflichen Sinne Vereinbarungen der Parteien des \nArbeitsvertrages, die weder die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers noch die \nGegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar beträfen. Die Gestellung unentgeltlichen \nParkraums sei aber nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleitung der Arbeitnehmer \nanzusehen, sondern solle nur Aufwendungen für die ansonsten anfallenden Kosten \nfür Parkplätze ausgleichen. Aufgrund dieser Grundsätze zum Nichtentstehen einer \nbetrieblichen Übung habe z.B. das BAG einen individualrechtlichen Anspruch der \nArbeitnehmer auf Fortzahlung eines Essenszuschusses und auf Fortführung eines \nunentgeltlichen Busverkehrs trotz jahrelanger bisheriger Gewährung durch den \nöffentlichen Arbeitgeber verneint. Diese für Arbeitnehmer geltende Rechtslage gelte \nauch für Beamte. Insbesondere sie nicht ersichtlich, daß Beamte unter \nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 \nAbs. 5 GG einen grundsätzlichen Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlichen \nParkraums hätten. Im übrigen sei die Aufhebung der Parkberechtigung durch die \nHausmitteilung möglich. Diese sei dem Kläger als privatrechtliche Willenserklärung \nim Sinne des § 130 BGB zugegangen. Dem Kläger stehe es frei, eine \nParkberechtigung zu erwerben. Auch liege insoweit kein Sonderopfer des \nöffentlichen Dienstes vor. Auch bei privaten Arbeitgebern müssten Beschäftigte in \nvielen Fällen ein Entgelt für Parkmöglichkeiten entrichten. Durch das gewählte \nVerfahren werde der öffentliche Personennahverkehr nicht ohne Rechtsgrundlage \nsubventioniert. Das Land fordere von den Beschäftigten keine Geldzahlung sondern \nverbinde die Parkberechtigung mit dem Erwerb eines Bedienstetentickets der \nPreisstufe B. Wenn das Land die Parkplätze gegen Entgelt vermieten könne, dann \nmüsse es erst recht eine Gegenleistung fordern könne, die dem landespolitischen \nZiel \"Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs\" diene. Es sei auch im \nhöchsten Maße unwahrscheinlich, daß der in F bislang kostenlos zur Verfügung \nstehende Parkraum Entscheidungsgrundlage für durch den Kläger getroffene \nDispositionen gewesen sei. Selbst wenn man dies annehme, so habe das Land \nkeine Tatsachen gesetzt, die ein Vertrauen dahin hätten begründen können, dieser \nParkraum werde auf Dauer zur Verfügung stehen. Im übrigen macht der Beklagte \ngeltend, daß hinsichtlich der neuen Regelung zur Parkraumbewirtschaftung eine \nMitwirkung des Personalrates nicht erforderlich gewesen sei. Das \nBundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1986 - 6 P \n5.83 - festgestellt, daß eine gesetzliche Regelung, die das Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrates ausschließe, dann bestehe, wenn der Sachverhalt unmittelbar durch \nGesetz geregelt sei, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen \nAusführungsaktes bedürfe. Nur soweit das Gesetz keine erschöpfende Regelung des \nEinzelfalles enthalte und damit die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem \nDienststellenleiter überlassen sei, unterliege dessen Entscheidung der \nRichtigkeitskontrolle des Personalrates im Wege der Mitbestimmung. Weiterhin habe \ndas Gericht mit Beschluß vom 9. November 1987 entschieden, daß es dem \nVorliegen einer gesetzlichen Regelung im erwähnten Sinne nicht entgegenstehe, \nwenn der Behörde durch das betreffende Gesetz Ermessen eingeräumt werde. Nach \nAnsicht des Gerichts liege insoweit eine erschöpfende Regelung vor, da die \nErmessensausübung gesetzlich gebunden sei. Denn die Behörde - und nur diese - \ndürfe in diesem Falle von ihrem Ermessen nur in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch machen; sie habe insbesondere alle sachfremden \nErwägungen zu unterlassen. Übertragen auf das vorliegende Verfahren ergebe sich \nhieraus folgendes: Zwar bedürfe es im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Norm eines Ausführungsaktes. Es sei \nfür jeden Beschäftigten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschrift zu \nentscheiden, ob er unter einen der in § 14 Abs. 6 HG genannten \nAusnahmetatsbestände falle oder nicht. Hierbei sei aber zu beachten, daß die \nAusfüllung der in der zitierten Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe \n\"funktionale\" bzw. \"fürsorgerische Gründe\" nur auf eine Weise mit einem einzig \nrichtigen Ergebnis möglich sei, die Behörde also keinen Gestaltungsspielraum habe, \nsie in jedem Falle nur eine einzige richtige Entscheidung treffen könne. Wenn das \nGericht aber bereits bei der gesetzlich eingeräumten Ermessensausübung keinen \nRaum mehr für das Mitbestimmungsrecht gesehen habe, müsse die umso mehr bei \nAusnahmeregelungen durch unbestimmten Rechtsbegriff gelten. Daher sei kein \nRaum für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG \nmehr gegeben. Verstärkt werde dieses Ergebnis durch eine weitere Erwägung. Bei \nder Prüfung, ob im Rahmen der generell vorgeschriebenen Parkraumbewirtschaftung \nAusnahmetatbestände erfüllt seien, könne nur - wie erwähnt - eine auf jeden \nEinzelfall bezogene Prüfung vorgenommen werden. In einer solchen Entscheidung \nliege also keine Regelung im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG. Denn eine \nRegelung liege nur vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das \nVerhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt würden, die von allen \nBeschäftigten oder zumindest von einer Vielzahl von Beschäftigten zu beachten \nseien. Diese Allgemeinverbindlichkeit komme nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu diesem Tatbestand durch die Verwendung des \nBegriffs \"Regelung\" i.V.m. \"Ordnung in der Dienststelle\" und \"Verhalten der \nBeschäftigten\" deutlich zum Ausdruck. Bei den auf Grund der haushaltsgesetzlichen \nVorschrift zu treffenden Ausnahmeentscheidungen handele es sich aber um \nEinzelmaßnahmen und nicht um Regelungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nder Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten in Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, weil die Klageanträge unzulässig oder unbegründet \nsind.\n\n19\n\nAllerdings ist entgegen der Ansicht des Beklagten der Verwaltungsrechtsweg \ngemäß § 126 Abs. 1 BRRG eröffnet. Es steht die Klage eines Beamten aus einem \nBeamtenverhältnis in Rede. Der behauptete Anspruch des Klägers auf eine Nutzung \ndes Behördenparkplatzes ohne vorherigen Erwerb eines Bedienstetentickets wurzelt \nin seinem Beamtenverhältnis. Ungeachtet der Frage, ob der Dienstherr aus seiner \nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zur kostenlosen Bereithaltung von Parkplätzen \nverpflichtet ist, ist anerkannt, daß er, wenn er denn Parkmöglichkeiten zur Verfügung \nstellt, dies jedenfalls in Konkretisierung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht tut,\n\n20\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1995 \n\n21\n\n- 5 L 5768/94 -, NJW 1996, 2591, 2592; \nPlog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, Kommentar zum BBG mit \nBeamtVG, Bd. 1, Stand: 213. Ergänzungslieferung (Februar \n1999), § 85 BBG, Rnr. 18,\n\n22\n\ndie wiederum als Entsprechung der umfassenden Treuepflicht zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.\n\n23\n\nVgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Ordner 1, Stand: 162. Ergänzungslieferung \n(Januar 1999), § 85 LBG NW, Rnr. 1; Battis, BBG, \nKommentar, 2. Auflage 1997, § 79 Rnr. 3. Im Ergebnis hat \nauch die Kammer den Verwaltungsrechtsweg im \nEilverfahren 2 L 6411/94 bejaht; ferner - mit abweichender \nBegründung - VG Kassel, Urteil vom 13. September 1996 - 1 \nE 3304/93(3) -. \n\n24\n\nDie Klage ist allerdings hinsichtlich des auf eine isolierte Aufhebung der \nHausmitteilung Nummer 36 vom 22. Dezember 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 1995 gerichteten Klageantrages \nunzulässig. Dieser Antrag ist als Anfechtungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO nicht statthaft, weil es sich bei der Hausmitteilung nicht um einen mit der \nAnfechtungsklage anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung \ngemäß § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Eine Verwaltungsaktsqualität der Hausmitteilung \nist nämlich schon deshalb zu verneinen, weil die Regelung der Parkberechtigung \ndurch die Hausmitteilung als rein innerdienstliche Organisationmaßnahme den \nBeamten nicht in seinem Grund-, sondern allein in dem zu dem Dienstherrn \nbestehenden Betriebsverhältnis betrifft und mithin das Merkmal der Außenwirkung \ni.S. des § 35 Satz 1 VwVfG nicht gegeben ist. \n\n25\n\nAls allgemeiner Leistungsantrag auf Beseitigung der Hausmitteilung ist dieser \nAntrag zwar statthaft, für eine Sachentscheidung über einen Anspruch auf \nAufhebung der Hausmitteilung - etwa aufgrund der durch den Kläger geltend \ngemachten Rüge einer fehlenden Beteiligung des Personalrates - fehlt diesem indes \ndas allgemeine Rechtsschutzinteresse. Denn eine Aufhebung dieser Hausmitteilung \nwürde dem Kläger keinen Nutzen bringen, weil er auch dann nicht berechtigt wäre, \nzukünftig wieder unentgeltlich auf dem Parkplatz W Straße 00 in F zu parken. Eine \nsolche Berechtigung würde sich nach einer Beseitigung der Hausmitteilung vom 22. \nDezember 1994 nämlich nur dann ergeben, wenn damit ein ihm vorher eingeräumtes \nRecht auf kostenloses Parken wieder aufleben würde. Dies setzte aber voraus, daß \neine solche Berechtigung im Sinne eines subjektiven Rechts zuvor für den Kläger \nbestanden hätte, was indes nicht der Fall ist. Denn mit der früheren Hausmitteilung \naus dem Jahre 1972 sollte den Bediensteten keine subjektiv öffentlich-rechtliche \nRechtsposition auf kostenfreies Parken eingeräumt werden. Vielmehr regelte diese \nallein die Ordnung auf dem Behördenparkplatz sowie die Abfahrten von dem \nBehördenparkplatz und die Vergabe von Parkausweisen. Auch mit letzterem war \nersichtlich nicht bezweckt, den Beamten eine Rechtsposition im Sinne eines \nsubjektiv-öffentlichen Rechts einzuräumen, sondern, eine Kontrollmöglichkeit für das \nMinisterium zu schaffen, ob Außenstehende unberechtigt auf dem Parkplatz parken. \n\n26\n\nSoweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihm \nkünftig das kostenfreie Parken auf dem Behördenparkplatz - ohne Abnahme eines \nFirmentickets - zu gestatten, ist der Antrag als allgemeine Leistungsklage zulässig. \nDieser Antrag ist statthaft und es ist auch das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche \nWiderspruchsverfahren im Hinblick auf ein solches Leistungsbegehren durchgeführt \nworden. Das Ministerium hat das anläßlich des Widerspruchsverfahrens \neingegangene Schreiben des Klägers vom 2. Januar 1995 mit undatiertem Schreiben \ndahingehend beschieden, daß ihm keine Chipkarte zur Verfügung gestellt werden \nkönne, da er bislang kein Bediensteten Ticket mindestens der Preisstufe B erworben \nhabe.\n\n27\n\nDie Klage ist mit diesem Antrag aber unbegründet, weil der Kläger keinen \nAnspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Parkmöglichkeit hat. \n\n28\n\nAls Anspruchsgrundlage hierfür in Betracht zu ziehen ist die Vorschrift des § 85 \nLBG, welche den Regelungen der §§ 48 BRRG und 79 BBG entspricht. Danach \nsorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl \ndes Beamten und seiner Familie und schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in \nseiner Stellung als Beamter. Auch unter Berücksichtigung dieser Schutzpflicht \ngebietet es die Fürsorgepflicht indes nicht, Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der \nBeamten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es ist grundsätzlich Sache des \nBeamten selbst, entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln - falls nicht zu Fuß oder \nmit dem Fahrrad - zum Dienst oder vom Dienst nach Hause zu gelangen oder, falls \ner ein Kraftfahrzeug benutzt, sich selbst um eine, auch entgeltliche, \nUnterbringungsmöglichkeit für seinen PKW zu bemühen,\n\n29\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1995 - \na.a.O; VG Kassel, Urteil vom 13. September 1996 - 1 E \n3304/93 -; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II \n(Besonderes Organisations- und Dienstrecht), 5. Auflage \n1987, § 116, Rn. 8 a.E.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., \n§ 79 BBG, Rnr. 18; Schütz), a.a.O, Rnr. 35.\n\n30\n\nEin Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 85 LBG i.V.m. der bis zum \nWirksamwerden der neuen Hausmitteilung vom 17. August 1999 - voraussichtlich \nim Oktober 1999 - noch gültigen Hausmitteilung vom 22. Dezember 1994, weil der \nKläger nicht unter den in der Hausmitteilung vom 22. Dezember 1994 genannten \nPersonenkreis - u.a. Schwerbehinderte - fällt, für den eine Parkmöglichkeit nicht von \ndem vorherigen Erwerb eines Firmentickets abhängig gemacht ist.\n\n31\n\nDie durch den Kläger für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die \nHausmitteilung vom 22. Dezember 1994 rechtmäßig ist, bedarf hierbei keiner \nEntscheidung, weil auch bei deren Rechtswidrigkeit der mit der Klage verfolgte \nAnspruch nicht zu bejahen wäre. Denn selbst bei Rechtswidrigkeit dieser \nVerwaltungsvorschrift und der daraus herleitbaren Nichtanwendbarkeit bestünde der \ngeltend gemachte Anspruch nicht, weil er - wie bereits ausgeführt - aus § 85 LBG \nnicht unmittelbar hergeleitet werden könnte. \n\n32\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 2592.\n\n33\n\nSchließlich kann der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG herleiten. Soweit er sich in diesem \nZusammenhang darauf beruft, den Interessen von entfernt wohnenden Pendlern sei \nnicht Rechnung getragen worden, läßt sich eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes nicht feststellen. Es gibt sachliche Gründe, die in der \nHausmitteilung genannten Personengruppen - u.a. Schwerbehinderte - besser zu \nstellen, weil diese ersichtlich in einem besonderen Maße auf einen Parkplatz \nangewiesen sind, was bei weiter entfernt wohnenden Pendlern, welche die \nMöglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder sich anderweitig einen \nParkplatz zu suchen, nicht der Fall ist. Hinsichtlich der weiteren Personengruppen - \nz.B. Praktikanten außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses, Aushilfs- und \nZeitarbeitskräfte bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Jahr - bestehen \nebenfalls sachliche Gründe, weil es sich hierbei um wirtschaftlich schwächere \nPersonengruppen handelt, die darüber hinaus nur zeitlich befristet bei dem \nMinisterium tätig sind. \n\n34\n\nSchließlich ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben, soweit der Kläger \nrügt, daß die Regelung (zunächst) allein Landesbeamte bei den obersten \nLandesbehörden getroffen hat. Der Beklagtenvertreter hat insoweit im Termin zur \nmündlichen Verhandlung erläutert, daß der Umstand, daß die \nParkraumbewirtschaftung im Jahre 1995 nicht bei allen Dienststellen des Landes \ngleichzeitig und einheitlich erfolgt ist, auf den unterschiedlichen tatsächlichen \nVoraussetzungen bei den zur Verfügung stehenden Parkplätzen und ferner darauf \nberuhte, daß die obersten Landesbehörden sozusagen eine \"Vorreiterrolle\" \nübernehmen sollten, was als Rechtfertigung dafür ausreicht, daß die \nFirmenticketregelung (zunächst) allein Beamte der obersten Landesbehörden betraf. \n\n35\n\nEin gewohnheitsrechtlicher Anspruch des Klägers kann aus der früheren Praxis \ndes Beklagten, behördeneigene Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, \nebenfalls nicht hergeleitet werden. Denn auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts \nentsteht Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle nur dann, wenn eine lang anhaltende \nÜbung in einem verpflichtenden oder berechtigenden ungeschriebenen Rechtssatz \nformuliert ist und durch Rechtsüberzeugung aller Beteiligten getragen wird. Ein \nbestimmter Verwaltungsgebrauch - wie ihn die frühere Nutzung der behördlichen \nParkplätze darstellt - schafft allein jedoch noch kein Gewohnheitsrecht. \n\n36\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O., unter Hinweis auf OVG \nLüneburg, Urteil vom 18. Oktober 1966 - 2 A 45/64 - OVGE \n22, 495, 497.\n\n37\n\nDementsprechend ist es auch von vornherein ohne Bedeutung, daß der Kläger \nsich bei seinem Wechsel von C nach F und bei seinem nachfolgenden zweimaligen \nHausbau angeblich davon hat leiten lassen, bei dem Ministerium in F stünde für ihn \nkostenfreier Parkraum zur Verfügung.\n\n38\n\nNach alledem kann auch der weitere Antrag, festzustellen, daß der Kläger in der \nVergangenheit - seit Februar 1995 - auch berechtigt gewesen ist, das \nBehördengelände kostenfrei als Parkraum zu benutzen, keinen Erfolg haben.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-24/2-k-2309-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-24/2-k-2309-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306900","retrieved":"2026-07-09 03:35:10.670794+00:00"}}