{"status":"available","doknr":"OLD306915","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0823.9L1835.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"9 L 1835/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Aussetzung der von der Antragstellerin \nangefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n12. Mai 1999 wird abgelehnt, weil diese Maßnahme nicht \noffensichtlich rechtswidrig ist und auch die im übrigen \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nder widerstreitenden Belange hier zu Lasten der \nAntragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach Lage der Dinge zur \nUntersagung der Wohnnutzung im Dachgeschoß des streitbefangenen Gebäudes \nberechtigt ist, hat das erkennende Gericht bereits in seinem der Antragstellerin \nbekannten Beschluß vom 28. Januar 1999 \nim Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. Da \nder Antragsgegner auch seine neuerliche und hier in \nRede stehende Ordnungsverfügung nach wie vor auf formelle Illegalität und den \nGesichtspunkt eines aktuell notwendigen Brandschutzes stützt, soll zur Begründung \nund zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Gründe \ndes vorerwähnten \nGerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit denen sich \ndie Antragstellerin in der hier vorliegenden Antrags- \nschrift auseinandergesetzt hat. Indes führen diese ihre Erwägungen im Ergebnis zu \nkeiner anderen Bewertung des \nStreitfalles. Vielmehr ist nach der im hiesigen Ver- \nverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen \nEinschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon auszugehen, daß die drei \nWohneinheiten im Dachgeschoß formell illegal sind. Namentlich weisen diese \nbaulichen Verhältnisse nach ihrem Ausbauzustand, so wie er in den vorhandenen \nLichtbildern und den vom Antragsgegner \nnachträglich skizzierten Bauzeichnungen dokumentiert \nist, modernere architektonische bauliche Strukturen auf \nund dürften dergestalt neueren Datums sein. Dabei kann zu Gunsten der \nAntragstellerin unterstellt werden, daß \ndiese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden waren. \nDie vom Antragsgegner vorgelegten Hausakten erfassen \nauch den Zeitraum davor und geben damit Aufschluß \ndarüber, daß auch vor 1980 keine Baugenehmigung für die \ndrei Wohneinheiten im Dachgeschoß erteilt wurde. Dabei \nträgt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum vom \n28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein weit \nin die Vergangenheit reichender Zeitraum dokumentiert \nist. Abgesehen davon haben die Bauverwaltungen des \nLandes schon seit Kriegsende wieder Hausakten geführt. \nDies alles spricht dafür, daß jedenfalls seit Kriegs- \nende eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung \nzu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist. \n\nDaß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende im \nwesentlichen in ihrem heutigen baulichen Zustand vor- \nhanden gewesen sein könnten, ist im Hinblick auf den \nbereits erwähnten Ausbauzustand nicht wahrscheinlich. \nIm Gegenteil sprechen die straßenwärtige Fassadenge- \nstaltung und die Dachneigung schon für sich genommen \ndafür, daß die Wohnungen in den drei Hauptgeschossen \nund nicht in dem gestalterisch eindeutig abgesetzten \nDachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr, als \nnach Aktenlage in diesem Teil des Gebäudes massive \nbrandschutztechnische Defizite bestehen, so daß nach \ndem so begründeten Anschein kaum davon auszugehen ist, \ndaß diese drei selbständigen Wohneinheiten schon in \nfrüherer Zeit bestanden haben, zumal es früher eher un- \nüblich war, die im Dachbereich gelegenen Geschoßflächen \nvon mehrgeschossigen Gebäuden vollständig zu eigenstän- \ndigen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne Man- \nsarden neben einer ansonsten üblichen Speichernutzung \nvorhanden waren, ist insoweit unerheblich, weil solche \nNebenräume mit dem heutigen Ausbauzustand zu drei selb- \nständigen Wohneinheiten nicht vergleichbar wären. So \ngesehen kann sich die Antragstellerin auch nicht mit \nErfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen aufstehenden \nFenster berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie \nüberhaupt errichtet wurden, jedenfalls nur Teilbereiche \ndes Dachgeschosses belichten und dergestalt für den \nNachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene als \ndrei Wohneinheiten nichts hergeben.\n\nNach alledem ist auch für die von der Antragstellerin \ngeltend gemachte Legalitätsvermutung kein Raum, weil die vorhandenen \nBrandschutz- und Ausbauverhältnisse \nnicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem \nmateriellen Baurecht entsprochen hat, wie der Antrags- \ngegner zuletzt in seiner unwidersprochen gebliebenen \nAntragserwiderungsschrift vom 1. Juli 1999 zutreffend \nausgeführt hat.\n\nHiernach geht die Interessenabwägung insgesamt zu \nLasten der Antragstellerin aus, weil es eigentlich \nschon für sich spricht, daß aus Gründen der Gefahren- \nabwehr und namentlich dem Schutz etwaiger Benutzer \ndieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib oder \nLeben die streitbefangene Nutzung des Dachgeschosses \nsolange mit sofortiger Wirkung untersagt bleiben muß, \nbis die bauaufsichtliche Klärung abgeschlossen ist und \ninsbesondere eine brandschutztechnische Freigabe er- \nfolgen kann.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, \n§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt und \nentspricht dem geschätzten Jahresnutzwert im Dach- \ngeschoß, den die Kammer im Hinblick auf die Vorläufig- \nkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte redu- \nziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n1\n\n Der Antrag auf Aussetzung der von der \nAntragstellerin \nangefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom \n12. Mai 1999 wird abgelehnt, weil diese Maßnahme \nnicht \noffensichtlich rechtswidrig ist und auch die im \nübrigen \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung \nder widerstreitenden Belange hier zu Lasten der \nAntragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach \nLage der Dinge zur Untersagung der Wohnnutzung im \nDachgeschoß des streitbefangenen Gebäudes \nberechtigt ist, hat das erkennende Gericht bereits \nin seinem der Antragstellerin bekannten Beschluß \nvom 28. Januar 1999 \nim Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. \nDa \nder Antragsgegner auch seine neuerliche und hier in \nRede stehende Ordnungsverfügung nach wie vor auf \nformelle Illegalität und den Gesichtspunkt eines \naktuell notwendigen Brandschutzes stützt, soll zur \nBegründung und zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen insoweit auf die zutreffenden Gründe \ndes vorerwähnten \nGerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit denen \nsich \ndie Antragstellerin in der hier vorliegenden \nAntrags- \nschrift auseinandergesetzt hat. Indes führen diese \nihre Erwägungen im Ergebnis zu keiner anderen \nBewertung des \nStreitfalles. Vielmehr ist nach der im hiesigen \nVer- \nverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen \nEinschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon \nauszugehen, daß die drei Wohneinheiten im \nDachgeschoß formell illegal sind. Namentlich weisen \ndiese baulichen Verhältnisse nach ihrem \nAusbauzustand, so wie er in den vorhandenen \nLichtbildern und den vom Antragsgegner \nnachträglich skizzierten Bauzeichnungen \ndokumentiert \nist, modernere architektonische bauliche Strukturen \nauf \nund dürften dergestalt neueren Datums sein. Dabei \nkann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt \nwerden, daß \ndiese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden \nwaren. \nDie vom Antragsgegner vorgelegten Hausakten \nerfassen \nauch den Zeitraum davor und geben damit Aufschluß \ndarüber, daß auch vor 1980 keine Baugenehmigung für \ndie \ndrei Wohneinheiten im Dachgeschoß erteilt wurde. \nDabei \nträgt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum \nvom \n28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein \nweit \nin die Vergangenheit reichender Zeitraum \ndokumentiert \nist. Abgesehen davon haben die Bauverwaltungen des \nLandes schon seit Kriegsende wieder Hausakten \ngeführt. \nDies alles spricht dafür, daß jedenfalls seit \nKriegs- \nende eine entsprechende bauaufsichtliche \nGenehmigung \nzu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist. \n\n2\n\nDaß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende \nim \nwesentlichen in ihrem heutigen baulichen Zustand \nvor- \nhanden gewesen sein könnten, ist im Hinblick auf \nden \nbereits erwähnten Ausbauzustand nicht \nwahrscheinlich. \nIm Gegenteil sprechen die straßenwärtige \nFassadenge- \nstaltung und die Dachneigung schon für sich \ngenommen \ndafür, daß die Wohnungen in den drei \nHauptgeschossen \nund nicht in dem gestalterisch eindeutig \nabgesetzten \nDachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr, als \nnach Aktenlage in diesem Teil des Gebäudes massive \nbrandschutztechnische Defizite bestehen, so daß \nnach \ndem so begründeten Anschein kaum davon auszugehen \nist, \ndaß diese drei selbständigen Wohneinheiten schon in \nfrüherer Zeit bestanden haben, zumal es früher eher \nun- \nüblich war, die im Dachbereich gelegenen \nGeschoßflächen \nvon mehrgeschossigen Gebäuden vollständig zu \neigenstän- \ndigen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne \nMan- \nsarden neben einer ansonsten üblichen \nSpeichernutzung \nvorhanden waren, ist insoweit unerheblich, weil \nsolche \nNebenräume mit dem heutigen Ausbauzustand zu drei \nselb- \nständigen Wohneinheiten nicht vergleichbar wären. \nSo \ngesehen kann sich die Antragstellerin auch nicht \nmit \nErfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen \naufstehenden \nFenster berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie \nüberhaupt errichtet wurden, jedenfalls nur \nTeilbereiche \ndes Dachgeschosses belichten und dergestalt für den \nNachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene \nals \ndrei Wohneinheiten nichts hergeben.\n\n3\n\nNach alledem ist auch für die von der \nAntragstellerin \ngeltend gemachte Legalitätsvermutung kein Raum, \nweil die vorhandenen Brandschutz- und \nAusbauverhältnisse \nnicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem \nmateriellen Baurecht entsprochen hat, wie der \nAntrags- \ngegner zuletzt in seiner unwidersprochen \ngebliebenen \nAntragserwiderungsschrift vom 1. Juli 1999 \nzutreffend \nausgeführt hat.\n\n4\n\nHiernach geht die Interessenabwägung insgesamt \nzu \nLasten der Antragstellerin aus, weil es eigentlich \nschon für sich spricht, daß aus Gründen der \nGefahren- \nabwehr und namentlich dem Schutz etwaiger Benutzer \ndieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib oder \nLeben die streitbefangene Nutzung des \nDachgeschosses \nsolange mit sofortiger Wirkung untersagt bleiben \nmuß, \nbis die bauaufsichtliche Klärung abgeschlossen ist \nund \ninsbesondere eine brandschutztechnische Freigabe \ner- \nfolgen kann.\n\n5\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nVerfahrens, \n§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt \nund \nentspricht dem geschätzten Jahresnutzwert im Dach- \ngeschoß, den die Kammer im Hinblick auf die \nVorläufig- \nkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte \nredu- \nziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-23/9-l-1835-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-23/9-l-1835-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306915","retrieved":"2026-07-09 03:35:12.363265+00:00"}}