{"status":"available","doknr":"OLD306953","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0817.26K6980.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"26 K 6980/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum 31. März 1999 als Lehrerin im \nDienst des beklagten Landes. Am 21. April 1997 beantragte sie \ndie Anerkennung eines Sanatoriumsaufenthaltes in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Nach der amtsärztlichen \nUntersuchung der Klägerin am 25. April 1997 erkannte das \nSchulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx eine \nSanatoriumsbehandlung in xxxxx als beihilfefähig an allerdings \nmit der Maßgabe, daß die Behandlung in den großen Ferien \ndurchgeführt werden müsse, die im Jahre 1997 am 3. Juli 1997 \nbegannen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 1997 legte die Klägerin gegen \ndiesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie \nsich auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. \nxxxxxxxxx vom 3. Juni 1997, in der der Arzt ausführte, daß er \n\"aus medizinischen Gründen, d.h. aufgrund der Schwierigkeit \nder Erkrankung, die gekennzeichnet ist durch eine Sarkoidose \nsowie durch ein Intrinsic-Asthma, ... einen stationären \nAufenthalt in der xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx noch vor \nden Ferien für medizinisch notwendig\" halte.\n\n4\n\nDas Schulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx holte \ndaraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx ein. In dieser Stellungnahme vom \n13. Juni 1997 heißt es: \"Zum Zeitpunkt der Untersuchung \nbestand bei Frau xxxxxxxxx keine medizinische Notwendigkeit, \ndie schon nach xxxxx genehmigte Sanatoriumsbehandlung sofort \nanzutreten. Sollte sich zwischenzeitlich der Zustand von Frau \nxxxxxxxxx verschlechtert haben, bedarf es einer Einweisung des \nbehandelnden Arztes zur stationären Behandlung.\" Nachdem das \nSchulamt für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin \nmitgeteilt hatte, daß es ihrem Widerspruch nicht abhelfen \nwerde, überreichte diese mit Telefaxschreiben vom \n17. Juni 1997 eine weitere Bescheinigung ihres behandelnden \nArztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997. Hierin führte der Arzt \nunter anderem aus, daß aufgrund des im einzelnen dargestellten \nKrankheitsbildes der Klägerin eine akute Behandlung notwendig \nsei. Er habe genauso die Begründung, die Klägerin jetzt akut \nkrankzuschreiben und in eine der nächsten Lungenkliniken \neinzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses \nSchreiben von Herrn Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 Bezug \ngenommen. Das von dem Schulamt für die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin erneut eingeschaltete \nGesundheitsamt der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilte hierzu \nunter dem 19. Juni 1997 mit, daß auch nach telefonischer \nRücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. xxxxxxxxx keine \ngeänderte Stellungnahme erfolge. Das Schreiben vom 13. Juni \n1997 behalte seine Gültigkeit.\n\n5\n\nUnter dem 24. Juni 1997 bescheinigte Dr. xxxxxxxxx der \nKlägerin, sie sei vom 23. Juni 1997 \"bis zum stationären \nAufenthalt in xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" arbeitsunfähig. Am 25. \nJuni 1997 trat die Klägerin die Behandlung in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an, die am 23. Juli 1997 \nbeendet wurde.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 wies die \nxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin gegen \nden Bescheid vom 22. Mai 1997 zurück. Zur Begründung verwies \nsie darauf, daß eine medizinische Notwendigkeit, die \nSanatoriumsbehandlung vor den Sommerferien zu beginnen, nach \nden eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes nicht \nbestehe. Es handele sich auch nicht um eine \nKrankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 der Verordnung \nüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -). Dieser Bescheid \nwurde der Klägerin am 19. Juli 1997 zugestellt. Die Klägerin \nhat hiergegen am 19. August 1997 Klage erhoben.\n\n7\n\nUnter dem 28. August 1997 hat die Klägerin bei dem \nbeklagten Land beantragt, ihr zu ihren Aufwendungen für ihre \nBehandlung in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Höhe von \n9.917,15 SFR gemäß der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. \nAugust 1997 Beihilfe zu gewähren. Mit Beihilfebescheid vom 8. \nSeptember 1997 hat das Schulamt für die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die entsprechenden Aufwendungen \nnur in Höhe von 2.798,82 DM als beihilfefähig anerkannt und \nder Klägerin eine entsprechende Beihilfe gewährt. Hiergegen \nhat die Klägerin zunächst Widerspruch und nach dessen \nZurückweisung Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem \nAktenzeichen 26 K 1124/98 bei dem erkennenden Gericht \nanhängig.\n\n8\n\nMit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr \nBegehren auf vorherige Anerkennung ihrer Behandlung in xxxxx \nweiter. Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, daß sich \nihr Fall von denjenigen Fällen unterscheide, in denen das \nOberverwaltungsgericht eine Beschränkung der vorherigen \nAnerkennung einer Sanatoriumsbehandlung auf die Ferien für \nzulässig erachtet habe, da sie im Zeitpunkt des \nBehandlungsbeginns arbeitsunfähig gewesen sei und eine \nmedizinische Notwendigkeit des sofortigen Behandlungsbeginns \nbestanden habe. Außerdem sei sie in ein Krankenhaus \neingeliefert worden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung \nseines Bescheides vom 22. Mai 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juli 1997 zu \nverpflichten, die Beihilfefähigkeit eines \nKrankenhausaufenthaltes in xxxxx xxxxxxxx in dem \nZeitraum vom 25. Juni 1997 bis zum 23. Juli 1997 \nvollständig anzuerkennen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung seines \nBescheides vom 22. Mai 1997 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juli 1997 zu \nverpflichten, die Beihilfefähigkeit eines \nSanatoriumsaufenthaltes in dem Zeitraum vom \n25. Juni 1997 bis zum 23. Juli 1997 vollständig \nanzuerkennen.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist es darauf, daß keine ärztliche \nBescheinigung vorliege, daß sich das Krankheitsbild der \nKlägerin nach der amtsärztlichen Begutachtung so \nverschlechtert hätte, daß ein sofortiger Beginn der \nSanatoriumsbehandlung erforderlich gewesen wäre.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Landes, einschließlich der \nin dem Verfahren 26 K 1124/98 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 7. Juli \n1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis.\n\n20\n\nIm Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Anerkennung \nder Beihilfefähigkeit ihrer Behandlung in xxxxx als \nKrankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO fehlt der \nKlägerin das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil die \nGewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine \nKrankenhausbehandlung gemäß § 4 Nr. 2 BVO nicht von der \nvorherigen Anerkennung dieser Behandlung abhängt. Insoweit \nsieht die Beihilfenverordnung vielmehr vor, daß der \nBeihilfeberechtigte nach dem Entstehen der Aufwendungen hierzu \neine Beihilfe beantragt. Eine Umdeutung des entsprechenden \nKlageantrags in eine Feststellungsklage kommt ebenfalls nicht \nin Betracht, da diese wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO normierten \nSubsidiarität im Verhältnis zu der hier bereits erhobenen \n(Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe, \nAz.: 26 K 1124/98, unzulässig wäre.\n\n21\n\nIm Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Anerkennung \nihrer Behandlung in xxxxx als Sanatoriumsbehandlung im Sinne \ndes § 6 BVO ergibt sich das fehlende Rechtsschutzbedürfnis \ndaraus, daß der Klägerin die angestrebte Verpflichtung des \nbeklagten Landes nichts mehr nützen würde. Eine etwaige \nVerpflichtung, die begehrte Anerkennung auszusprechen, würde \nnichts an dem Tatbestand ändern, daß die Klägerin ihre \nSanatoriumsbehandlung am 25. Juni 1997 angetreten hat, ohne \ndaß eine vorherige Anerkennung vorlag. In diesem Zusammenhang \nkommt auch keine Verpflichtung des beklagten Landes zu einer \nrückwirkenden Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in \nBetracht. Abgesehen davon, daß eine rückwirkende vorherige \nAnerkennung schon begrifflich und vom Sinn und Zweck des \nInstituts der vorherigen Anerkennung her ausgeschlossen sein \ndürfte, besteht hierfür auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten \nkeine Notwendigkeit. Gemäß § 13 Abs. 8 BVO wird nämlich eine \nBeihilfe auch dann gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung \nerforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne \nVerschulden des Antragstellers unterblieben ist. In diesem \nZusammenhang kommt es unter anderem darauf an, ob im Zeitpunkt \ndes Behandlungsbeginns die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung vorgelegen haben, so daß insoweit dieselben \nrechtlichen Kriterien Beachtung finden wie im Rahmen des § 6 \nBVO. Würde man die Möglichkeit einer rückwirkenden vorherigen \nAnerkennung bejahen, liefe zudem die Regelung des § 13 Abs. 8 \nBVO leer, die über die Anerkennungsvoraussetzungen hinaus ein \nfehlendes Verschulden des Antragstellers erfordert.\n\n22\n\nSchließlich besteht auch kein rechtlich schützenswertes \nInteresse der Klägerin allein an der Aufhebung des \nBeihilfebescheides, mit dem die Sanatoriumsbehandlung nur für \ndie Sommerferien anerkannt wurde. Insbesondere steht die \netwaige Bestandskraft dieses Bescheides der Anwendung des § 13 \nAbs. 8 BVO nicht entgegen. Von der Bestandskraft eines \nVerwaltungsaktes wird nur die durch ihn getroffene Regelung \nerfaßt, nicht aber seine Begründung. Regelungsgegenstand des \nBescheides vom 22. Mai 1997 ist lediglich die Anerkennung der \nSanatoriumsbehandlung in den Sommerferien bzw. umgekehrt die \nAblehnung der Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in einem \nanderen Zeitraum. Die Bestandskraft einer solchen Regelung \nsteht der Anwendung des § 13 Abs. 8 BVO nicht entgegen, da \ndiese Vorschrift gerade voraussetzt, daß die erforderliche \nvorherige Anerkennung fehlt. Nicht zu der Regelung des \nBescheides vom 22. Mai 1997 gehört dagegen die Frage, ob eine \nabweichende Anerkennung zu erteilen gewesen wäre, ob also der \nKlägerin ein Anspruch auf die Anerkennung der \nSanatoriumsbehandlung schon vor den Sommerferien zustand. \nDiese Frage betrifft die Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist \nnicht Teil seiner Regelung; sie wird demzufolge auch nicht von \nder Bestandskraft des Bescheides erfaßt.\n\n23\n\nEine Umdeutung des entsprechenden Klageantrags in eine \nFeststellungsklage kommt schließlich ebenfalls nicht in \nBetracht, da auch diese wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO \nnormierten Subsidiarität im Verhältnis zu der hier bereits \nerhobenen (Verpflichtungs-)Klage auf Gewährung einer weiteren \nBeihilfe, Az.: 26 K 1124/98, unzulässig wäre.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/26-k-6980-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/26-k-6980-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306953","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.954838+00:00"}}