{"status":"available","doknr":"OLD306952","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0817.26K1124.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"26 K 1124/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBeihilfebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. \nSeptember 1997 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxx vom 15. Januar 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28. August \n1997 hin weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM zu gewähren.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54% und das beklagte Land zu \n46%.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,00 DM \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum xxxxxxxx 1999 als Lehrerin im \nDienst des beklagten Landes. Am 21. April 1997 beantragte sie \ndie Anerkennung eines Sanatoriumsaufenthaltes in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Nach der amtsärztlichen \nUntersuchung der Klägerin am 25. April 1997 erkannte das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx eine \nSanatoriumsbehandlung in xxxxx als beihilfefähig an allerdings \nmit der Maßgabe, daß die Behandlung in den großen Ferien \ndurchgeführt werden müsse, die im Jahre 1997 am 3. Juli 1997 \nbegannen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 1997 legte die Klägerin gegen \ndiesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie \nsich auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. \nxxxxxxxxx vom 3. Juni 1997, in der der Arzt ausführte, daß er \n\"aus medizinischen Gründen, d.h. aufgrund der Schwierigkeit \nder Erkrankung, die gekennzeichnet ist durch eine Sarkoidose \nsowie durch ein Intrinsic-Asthma, ... einen stationären \nAufenthalt in der xxxxxxxxxxxxxxxxk xxxxxxxxxxxxxx noch vor \nden Ferien für medizinisch notwendig\" halte. \n\n4\n\nDas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx holte \ndaraufhin eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx ein. In dieser Stellungnahme vom \n13. Juni 1997 heißt es: \"Zum Zeitpunkt der Untersuchung \nbestand bei Frau xxxxxxxxx keine medizinische Notwendigkeit, \ndie schon nach xxxxx genehmigte Sanatoriumsbehandlung sofort \nanzutreten. Sollte sich zwischenzeitlich der Zustand von Frau \nxxxxxxxxx verschlechtert haben, bedarf es einer Einweisung des \nbehandelnden Arztes zur stationären Behandlung.\" Nachdem das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin \nmitgeteilt hatte, daß es ihrem Widerspruch nicht abhelfen \nwerde, überreichte diese mit Telefaxschreiben vom \n17. Juni 1997 eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes \nDr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997. Hierin führte der Arzt unter \nanderem aus, daß aufgrund des im einzelnen dargestellten \nKrankheitsbildes der Klägerin eine akute Behandlung notwendig \nsei. Er habe genauso die Begründung, die Klägerin jetzt akut \nkrankzuschreiben und in eine der nächsten Lungenkliniken \neinzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses \nSchreiben von Herrn Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 Bezug \ngenommen. Das von dem xxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin erneut \neingeschaltete Gesundheitsamt der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nteilte hierzu unter dem 19. Juni 1997 mit, daß auch nach \ntelefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. \nxxxxxxxxx keine geänderte Stellungnahme erfolge. Das Schreiben \nvom 13. Juni 1997 behalte seine Gültigkeit.\n\n5\n\nUnter dem 24. Juni 1997 bescheinigte Dr. xxxxxxxxx der \nKlägerin, sie sei vom 23. Juni 1997 \"bis zum stationären \nAufenthalt in xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" arbeitsunfähig. Am 25. \nJuni 1997 trat die Klägerin die Behandlung in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an, die am 23. Juli 1997 \nbeendet wurde.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997, zugestellt am \n19. Juli 1997, wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den \nWiderspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Mai 1997 \nzurück. Zur Begründung verwies es darauf, daß eine \nmedizinische Notwendigkeit, die Sanatoriumsbehandlung vor den \nSommerferien zu beginnen, nach den eingeholten Stellungnahmen \ndes Gesundheitsamtes nicht bestehe. Außerdem handele es sich \nauch nicht um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. \n2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - \nBVO -). Die Klägerin erhob hiergegen am 19. August 1997 Klage. \nDieses Klageverfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter \ndem Aktenzeichen 26 K 6980/97 anhängig.\n\n7\n\nUnter dem 28. August 1997 beantragte die Klägerin bei dem \nbeklagten Land, ihr zu Aufwendungen in Höhe von 971,24 DM und \n9.917,15 SFR eine Beihilfe zu gewähren. Die Aufwendungen in \nHöhe von 9.917,15 SFR bezogen sich auf die Rechnung der \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. August 1997 betreffend \ndie Behandlung der Klägerin vom 25. Juni 1997 bis zum 23. Juli \n1997. Unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 100 \nSFR/123,50 DM erkannte das beklagte Land in seinem \nBeihilfebescheid vom 8. Septem-\n\n8\n\nber 1997 von den 9.917,15 SFR = 12.247,68 DM nur 2.798,82 \nDM an als beihilfefähige Aufwendungen an. Nicht anerkannt \nwurden Aufwendungen in Höhe von 7.638,40 SFR für Unterkunft \nund Verpflegung, in Höhe von 6,50 SFR für ärztliche Leistungen \nnach Nr. 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und in Höhe \nvon 6,00 SFR für die Rechnungsposition \"Mahlzeiten/Extras\". \nVon den Aufwendungen in Höhe von 971,24 DM erkannt das \nbeklagte Land nur Aufwendungen in Höhe von 849,47 DM als \nbeihilfefähige Aufwendungen an. Nicht als beihilfefähig \nanerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 43,10 DM für \nxxxxxxxxxxxxxxx Salbe und Aufwendungen in Höhe von 78,67 DM, \ndie auf die der Klägerin unter dem 29. Juli 1997 gemäß Nrn. 70 \nund 75 GOÄ in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen von \nHerrn Dr. xxxxxxxxx entfielen. Entsprechend den jeweils \neinschlägigen Beihilfebemessungssätzen gewährte das beklagte \nLand der Klägerin sodann mit Bescheid vom 8. September 1997 \neine Beihilfe in Höhe von 2.601,11 DM.\n\n9\n\nAm 23. September 1997 legte die Klägerin gegen diesen \nBescheid Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 \nerkannte das beklagte Land die Aufwendungen in Höhe von 43,10 \nDM für das Medikament xxxxxxxxxxxxxxx Salbe als beihilfefähige \nAufwendungen an und gewährte es der Klägerin eine \nentsprechende Beihilfe.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1998 erkannte die \nxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Aufwendungen der Klägerin in \nHöhe von 68,18 DM für die ihr unter dem 29. Juli 1997 gemäß \nNr. 75 GOÄ in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen von \nHerrn Dr. xxxxxxxxx als beihilfefähige Aufwendungen an. Im \nübrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur \nBegründung verwies sie darauf, daß der Sanatoriumsaufenthalt \nnicht entsprechend der vorherigen Anerkennung in den \nSommerferien durchgeführt worden sei. Eine Anerkennung der \nAufwendungen als Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung \nkomme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Behandlung im \nAusland stattgefunden habe und insoweit gemäß § 10 BVO \nebenfalls eine vorherige Anerkennung erforderlich gewesen \nwäre. Eine Nachsichtgewährung nach § 13 Abs. 8 BVO komme nicht \nin Betracht, da die Klägerin die Zustimmung der \nFestsetzungsstelle zum vorzeitigen Antritt der \nSanatoriumsbehandlung nicht abgewartet habe. Die Klägerin hat \ngegen diesen Bescheid am 12. Februar 1998 Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin \ndarauf, daß sie in einem Krankenhaus behandelt worden sei. Es \nsei unzulässig, die Beihilfefähigkeit ihrer Aufwendungen mit \ndem Hinweis auf die nicht eingeholte vorherige Anerkennung \nnach § 10 BVO zu verneinen, da in dem vorangegangenen \nVerwaltungsverfahren Übereinstimmung hinsichtlich der \ngrundsätzlichen Notwendigkeit einer Behandlung in xxxxx \nbestanden habe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 8. \nSeptember 1997 und des Widerspruchsbescheides vom \n15. Januar 1997 zu verpflichten, ihr auf ihren \nAntrag vom 28. August 1997 hin weitere Beihilfe in \nHöhe von 12.247,68 DM zu gewähren.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist es zunächst auf seine Ausführungen \nin dem Widerspruchsbescheid. Es vertritt die Auffassung, der \nAufenthalt der Klägerin in xxxxx sei als Sanatoriumsbehandlung \nzu werten, die jedoch in der durchgeführten Form nicht vorher \nanerkannt worden sei. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 13 Abs. \n8 BVO komme auch nicht im Hinblick auf die Bescheinigung des \nArztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 in Betracht. Sofern die \nNotwendigkeit der Einweisung der Klägerin in ein \nAkutkrankenhaus bestanden habe, sei damit die Notwendigkeit \neiner sofortigen Behandlung in einem Sanatorium entfallen. Zu \ndem letzteren Punkt hat das beklagte Land in der mündlichen \nVerhandlung am 17. August 1999 eine ergänzende Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. \nAugust 1999 vorgelegt, in der ausgeführt wird, daß dem \nbehandelnden Arzt seinerzeit im Hinblick auf die \nzwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschlechterung des \nklinischen Befundes bei der Klägerin empfohlen worden sei, die \nzu diesem Zeitpunkt offensichtlich notwendige Akutbehandlung \nzu veranlassen und von einer Sanatoriumsbehandlung aufgrund \nder akuten Beschwerden abzusehen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf das diesbezügliche Schreiben des \nGesundheitsamtes verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Landes, einschließlich der \nin dem Verfahren 26 K 6980/97 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, \nnachdem der Rechtsstreit durch Beschluß der Kammer vom 7. Juli \n1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \nübertragen worden ist.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.\n\n21\n\nDer Beihilfebescheid des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx vom 8. \nSeptember 1997 und der Widerspruchsbescheid der xx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 15. Januar 1998 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit dieser \neine weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM versagt worden \nist. Im übrigen sind die genannten Bescheide rechtmäßig und \nverletzen sie die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein über \nden genannten Betrag von 5.683,57 DM hinausgehender weiterer \nBeihilfeanspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\n22\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren \nBeihilfe in Höhe von 5.683,57 DM ergibt sich aus § 6 Abs. 1 \nder Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-\n, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom \n27. März 1975 (GVBl. NW 1975 S. 332) in der hier maßgeblichen \nFassung der 14. Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GVBl. NW 1997 S. 197) \nin Verbindung mit § 13 Abs. 8 BVO. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO \nsind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem \nSanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des \närztlichen Schlußberichts neben den Aufwendungen nach § 4 Nr. \n1, 7, 9 und 11 BVO beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle \naufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder \neines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, daß die \nSanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch \neine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt \noder durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher \nErfolgsaussicht ersetzbar ist.\n\n23\n\nBei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlung \nin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx handelt es sich um \neine Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 6 BVO und nicht um \neine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO. Dies \nergibt sich schon daraus, daß der Klägerin eine Tagestaxe in \nHöhe von 272,80 SFR in Rechnung gestellt wurde, da dieser \nBetrag sich ausweislich der Preisliste der xxxxxxxxxxxxxxxxx \n(Beiakte Heft 1 Bl. 81) aus dem Tagessatz für \nWahlleistungspatienten im Bereich Rehabilitation in Höhe von \n234,80 SFR und der Wahlleistung \"Unterbringung Neubau \nEZ/Privat (Erwachsene)\" in Höhe von 38,00 SFR zusammensetzt. \nDementsprechend ist die Klägerin im Bereich \"Rehabilitation\" \nund damit im Sanatoriumsbereich der xxxxxxxxxxxxxxxxx \nbehandelt worden. Im übrigen zeigt auch die Vielzahl der der \nKlägerin in Rechnung gestellten therapeutischen Leistungen, \nwie etwa Atemtherapie, Trainingstherapie Kraft etc., daß der \nAufenthalt der Klägerin durch sanatoriumstypische Leistungen \ngeprägt war. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer \ngegenteiligen Auffassung in dem Verfahren 26 K 6980/97 \nvorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. xxxx von der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Oktober 1997 ist \ninsoweit ohne Aussagewert, weil sie zu der Abgrenzung zwischen \nSanatoriums- und Krankenhausbehandlung nicht Stellung \nnimmt.\n\n24\n\nDer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin für \nUnterkunft und Verpflegung steht nicht entgegen, daß die \nKlägerin ihre Sanatoriumsbehandlung nicht entsprechend der in \ndem Bescheid vom 22. Mai 1997 ausgesprochenen Anerkennung und \ndamit ohne vorherige Anerkennung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz \n1 BVO durchgeführt hat. Der Beihilfeanspruch der Klägerin \nstützt sich insoweit auf § 13 Abs. 8 BVO, da die vorherige \nAnerkennung des Beginns der Sanatoriumsbehandlung am 25. Juni \n1997 ohne Verschulden der Klägerin unterblieben ist.\n\n25\n\nDen Antrag auf die vorherige Anerkennung ihres \nSanatoriumsaufenthaltes hatte die Klägerin bereits im April \n1997 gestellt. Das Attest ihres behandelnden Arztes vom 16. \nJuni 1997 aus dem sich - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - die \nNotwendigkeit eines sofortigen Behandlungsbeginns ergab, hatte \ndie Klägerin dem xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nmit Telefaxschreiben vom 17. Juni 1997 übermittelt. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Klägerin insoweit eine \nVerzögerung zur Last fallen könnte, ergeben sich weder aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen noch hat das beklagte Land \nentsprechende Einwendungen erhoben.\n\n26\n\nZu diesem Zeitpunkt bestand auch die medizinische \nNotwendigkeit, die beabsichtigte Sanatoriumsbehandlung sofort \nzu beginnen. Ausweislich der Bescheinigung des behandelnden \nArztes Dr. xxxxxxxxx vom 16. Juni 1997 war jedenfalls zu \ndiesem Zeitpunkt das Krankheitsbild der Klägerin der Art, daß \neine sofortige medizinische Behandlung erforderlich war. \nAnhaltspunkte dafür, daß diese Diagnose unzutreffend gewesen \nwäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr geht auch die in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des \nGesundheitsamtes der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n11. August 1999 davon aus, daß aufgrund des damaligen \nGesundheitszustandes der Klägerin eine sofortige Behandlung \ngeboten war.\n\n27\n\nDie Notwendigkeit eines sofortigen Behandlungsbeginns \nbestand auch hinsichtlich der beabsichtigten \nSanatoriumsbehandlung; sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, \ndaß die Klägerin, wie der sie behandelnde Arzt in seiner \nBescheinigung vom 16. Juni 1997 ausführt, aufgrund ihres \nKrankheitsbildes auch in ein Akutkrankenhaus, d.h. in eine \nKrankenanstalt im Sinne des § 4 Nr. 2 BVO, hätte eingewiesen \nwerden können. Die Auffassung des beklagten Landes, die \nNotwendigkeit einer Aufnahme in ein Krankenhaus schließe die \ngleichzeitige Notwendigkeit der Behandlung in einem Sanatorium \naus, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und beruht auf \neiner jedenfalls in ihrer Pauschalität unzutreffenden Annahme \neines Stufenverhältnisses von Krankenhaus- und \nSanatoriumsbehandlung.\n\n28\n\nDaß die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nicht \nstets dazu führt, daß eine Sanatoriumsbehandlung nicht (mehr) \nnotwendig wäre, ergibt sich zunächst schon daraus, daß ein \nSanatorium im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a) BVO ebenfalls eine \nKrankenanstalt mit einer ständigen ärztlichen Betreuung ist, \ndie sich von einem herkömmlichem Krankenhaus vor allem dadurch \nunterscheidet, daß dort besondere Heilbehandlungen im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 lit. a) Nr. 1 BVO durchgeführt werden, die in \neinem herkömmlichen Krankenhaus nicht praktiziert werden. \nDarüber hinaus steht einem Ausschlußverhältnis von \nKrankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung in dem von dem \nbeklagten Land vertretenen Sinne entgegen, daß nach dieser \nAuffassung eine dringende medizinische Notwendigkeit eines \nSanatoriumsbeginns kaum gegeben sein dürfte. Die dringende \nmedizinische Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung setzt \nnämlich einen solchen Behandlungsbedarf des Betroffenen \nvoraus, daß dieser, wenn eine Sanatoriumsbehandlung nicht \nmöglich seien sollte, nicht darauf verwiesen werden könnte, \nweiter abzuwarten, sondern er in dieser Situation hilfsweise \nin ein herkömmliches Krankenhaus eingeliefert werden müßte. \nDementsprechend dürfte in vielen, wenn nicht allen Fällen, in \ndenen eine Sanatoriumsbehandlung medizinisch dringend \nerforderlich ist, ein solches Krankheitsbild des Betroffenen \nvorliegen, daß dieser ohne die Sanatoriumsbehandlung in ein \nKrankenhaus eingewiesen werden müßte.\n\n29\n\nDaß das von dem beklagten Land angenommene Stufenverhältnis \nzwischen Krankenhaus- und Sanatoriumsaufenthalt in dieser \nAllgemeinheit nicht besteht, zeigt schließlich auch die \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO. In dieser Vorschrift wird \ndie vorherige Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung an die \nweitere Voraussetzung gebunden, daß die Sanatoriumsbehandlung \nnicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen \nKrankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit \ngleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Dabei bezieht sich das \nMerkmal \"mit gleicher Erfolgsaussicht\" nach dem Sinn und Zweck \ndieser Vorschrift nicht nur auf die alternativ mögliche \nHeilkur sondern ebenso auf die alternativ mögliche \nKrankenhausbehandlung. Es wäre sinnlos und entspräche auch \nnicht dem Grundgedanken der Beihilfenverordnung, angemessene \nAufwendungen anteilig zu ersetzen, wenn man den Betroffenen \nauf eine Heilkur nur bei gleichen Erfolgsaussichten verweisen \nwollte, auf einen Krankenhausaufenthalt jedoch ohne jede \nRücksicht auf die jeweiligen Erfolgsaussichten.\n\n30\n\nGeht die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO damit aber \ndavon aus, daß der Betroffene auf einen Krankenhausaufenthalt \nnur dann verwiesen werden kann, wenn dieser die gleichen \nErfolgsaussichten bietet wie die Sanatoriumsbehandlung, liegt \ndem ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß beide \nBehandlungsformen ansonsten alternativ zur Anwendung kommen \nkönnten. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, daß die \nNotwendigkeit einer Krankenhausbehandlung die Notwendigkeit \neiner Sanatoriumsbehandlung stets ausschlösse, wäre entweder \ndas Tatbestandsmerkmal \"mit gleicher Erfolgsaussicht\" in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 BVO überflüssig, da dann der \nKrankenhausaufenthalt stets vorginge, oder dieses \nTatbestandsmerkmal wäre doch nur auf die Heilkur nach § 7 BVO \nzu beziehen, was jedoch zu den oben bereits genannten \nUngereimtheiten führte. Beide möglichen Folgen widerlegen \nsomit von dem beklagten Land vertretenen Standpunkt.\n\n31\n\nSoweit hinter den von dem beklagten Land geltend gemachten \nBedenken möglicherweise Zweifel an der Angemessenheit der \nAufwendungen der Klägerin für ihren Sanatoriumsaufenthalt \nstehen, führen auch diese hier nicht zum Ausschluß der \nBeihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen. Zwar mag es \nin manchen Fällen zutreffen, daß die Notwendigkeit der \nEinweisung in ein Krankenhaus auf einem Krankheitsbild beruht, \ndas die Behandlung des Betroffenen in einem Sanatorium nicht \nmehr adäquat erscheinen läßt, etwa weil die Schwere des \nKrankheitsbildes medizinische Maßnahmen erfordert, die das \njeweilige Sanatorium nicht bereithält. Entscheidend für die \nFrage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Betroffenen \nin solchen Fällen ist dann jedoch nicht die Notwendigkeit der \nKrankenhausbehandlung als solche, sondern deren jeweilige \nUrsache, also das konkrete Krankheitsbild.\n\n32\n\nUnter diesem Aspekt bestehen gegen die Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen der Klägerin keine Bedenken. Aus keiner der \nvorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, daß die \nKlägerin nur in einem Krankenhaus medizinisch sinnvoll hätte \nbehandelt werden können. Der die Klägerin behandelnde Arzt hat \nden Sanatoriumsaufenthalt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni \n1997 vielmehr gerade auch in Ansehung des Krankheitsbildes \nbefürwortet und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese \nBehandlung seiner Auffassung nach medizinisch adäquat war. Er \nhat zudem ausgeführt, daß im Hinblick auf die alternativ \ndenkbare Krankenhausbehandlung nur die Sanatoriumsbehandlung \nzu der beabsichtigten durchgreifenden Besserung des \nKrankheitsbildes führen würde, weil dort sowohl die \nAsthmaerkrankung als auch die Sarkoidose kombiniert behandelt \nwerden konnten. In seiner Stellungnahme vom 20. März 1997 \nhatte der Arzt in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, daß \ndie (alternativ denkbare) Akutbehandlung in einer \ninternistischen oder pneumonologischen Abteilung nur eine \nkurzfristige Besserung der Erkrankung bringen würde. \nAnhaltspunkte dafür, daß diese Bewertung der medizinischen \nNotwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung angesichts des weiter \nverschlechterten Gesundheitszustandes der Klägerin nicht mehr \nzuträfen, sind nicht ersichtlich und auch den Stellungnahmen \ndes Gesundheitsamtes nicht zu entnehmen. Auch aus der \nStellungnahme vom 11. August 1999 ergibt sich nicht, daß eine \nSanatoriumsbehandlung im Juni 1997 wegen des verschlechterten \nGesundheitszustandes der Klägerin medizinisch nicht mehr \nsinnvoll gewesen wäre. Das Gesundheitsamt hat insoweit \nlediglich darauf verwiesen, daß sich die Frage eine \nSanatoriumsaufenthaltes angesichts des Erfordernisses einer \nakuten stationären Einweisung nicht mehr gestellt habe. In der \nSache hat sich das Gesundheitsamt dementsprechend nicht weiter \ngeäußert, so daß auch diese Stellungnahme nicht geeignet ist, \nZweifel an der medizinischen Einschätzung des behandelnden \nArztes zu wecken. Damit bestehen im Hinblick auf die \nAngemessenheit der Sanatoriumsbehandlung keine Bedenken und \nsteht im Hinblick auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 BVO zugleich fest, daß eine Aufnahme der \nKlägerin in einen Krankenhaus nicht mit denselben \nErfolgsaussichten verbunden gewesen wäre wie die \nSanatoriumsbehandlung.\n\n33\n\nSoweit das beklagte Land schließlich auf den dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1995, \nAz.: 10 K 6572/93, zugrunde liegende Fall verweist, \nrechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung des hier zur \nEntscheidung stehenden Sachverhaltes. Ausweislich der \nUrteilsgründe war die dortige Klägerin in dem \nKrankenhausbereich der xxxxxxxxxxxxxxxxx behandelt worden. Im \nvorliegenden Fall ist die Klägerin jedoch im \nRehabilitationsbereich, d.h. im Sanatoriumsbereich der Klinik \nbehandelt worden. Soweit das beklagte Land in der mündlichen \nVerhandlung darauf abgestellt hat, daß in dem dortigen Fall \nschon aus medizinischen Gründen eine Aufnahme in den \nRehabilitationsbereich nicht in Betracht gekommen war, und \ndaraus ableiten will, daß deshalb auch im Falle der Klägerin \ndie Notwendigkeit bzw. Angemessenheit einer \nSanatoriumsbehandlung nicht bestand, kann diese Argumentation \nnicht überzeugen. Die Frage der Notwendigkeit und \nAngemessenheit kann nur in Ansehung des konkreten \nKrankheitsbildes beantwortet werden, nicht aber durch einen \nVerweis auf andere Erkrankungen, wenn nicht zumindest die \nVergleichbarkeit der Krankheitsbilder dargelegt wird. Dies ist \nhier jedoch nicht geschehen. Die von dem beklagten Land \nherangezogenen Ausführungen in der genannten Entscheidung \nbestätigen im Gegenteil die Richtigkeit der obigen Erwägungen. \nWenn die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auch über einen \nKrankenhausbereich verfügt und bei der Entscheidung über die \nAufnahme eines Patienten demzufolge die medizinische \nNotwendigkeit und die Erfolgsaussichten der einen oder der \nanderen Behandlungsform maßgebend sind, spricht die Tatsache, \ndaß die Klägerin in den Sanatoriumsteil der xxxxxxxxxxxxxxxxx \ndafür, daß die Bewertung ihres behandelnden Arztes zu der \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Sanatoriumsbehandlung \nsehr wohl zutraf. Hätte die Klägerin wegen ihrer Erkrankung in \ndem Sanatoriumsteil nicht mehr adäquat behandelt werden \nkönnen, wäre nämlich zu erwarten gewesen, daß sie jedenfalls \nzeitweise in den Krankenhausbereich verlegt worden wäre. Dies \nist jedoch ausweislich der Rechnung der xxxxxxxxxxxxxxxxx \nnicht geschehen.\n\n34\n\nAuch wenn der von der Klägerin im Hinblick auf ihren \nSanatoriumsaufenthalt geltend gemachte weitere \nBeihilfeanspruch demzufolge nicht an der fehlenden vorherigen \nAnerkennung scheitert, folgt daraus nicht, daß über die \nbereits als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Höhe von \n2.798,82 DM (= 2.266,25 SFR) sämtlich weiteren diesbezüglichen \nAufwendungen der Klägerin beihilfefähig wären. Gemäß § 6 Abs. \n3 Satz 1 lit. a) BVO sind in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. a) \nBVO, also in denen Fällen, in denen es sich - wie hier - bei \ndem Sanatorium um eine besondere Krankenanstalt handelt, die \nKosten für Unterkunft und Verpflegung nur bis zur Höhe des \nniedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Ausweislich \nder Preisliste der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Beiakte \nHeft 1 Bl. 81) belief sich der niedrigste Tagessatz auf \n234,80 SFR, so daß die beihilfefähigen Aufwendungen der \nKlägerin insoweit auf 6.574,40 SFR (234,80 SFR/Tag x 28 Tage) \nbegrenzt sind, was bei einem Kurs von 100 SFR/123,50 DM einem \nBetrag von 8.119,38 DM entspricht. Nicht beihilfefähig sind \ndemgegenüber die Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 38,00 \nSFR/Tag, die auf die von ihr in Anspruch genommen \nWahlleistungen entfallen, sowie die Aufwendungen der Klägerin \nin Höhe von 6,00 SFR für ihr gesondert in Rechnung gestellte \n\"Mahlzeiten/Getränke\".\n\n35\n\nVon den in der Rechnung vom 8. August 1997 für ärztliche \nBehandlung angesetzten 2.272,75 SFR (2.144,75 SFR + 128,00 \nSFR) hat das beklagte Land zu Recht nur einen Betrag von \n2.266,25 SFR bzw. 2.798,82 DM als beihilfefähige Aufwendungen \nanerkannt. Bei dem Differenzbetrag in Höhe von 6,50 SFR, der \nauf die der Klägerin mit Datum vom 4. Juli 1997 gemäß Nr. 70 \nGOÄ in Rechnung gestellte ärztliche Leistung entfiel, ist \nnicht ersichtlich, daß es sich hierbei um Aufwendungen \ngehandelt hätte, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO zur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung \nvon Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener \noder erworbener Körperschäden oder bei dauernder \nPflegebedürftigkeit notwendig gewesen wären. Weder aus der \nRechnung noch aus dem sonstigen Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge oder dem Vorbringen der Beteiligten, \nergibt sich, wozu die in Rede stehende ärztliche Bescheinigung \nausgestellt wurde.\n\n36\n\nSchließlich hat das beklagte Land von den Aufwendungen der \nKlägerin in Höhe von 454,92 DM für die Rechnung von Herrn Dr. \nxxxxxxxxx vom 29. Juli 1997 zu Recht nur 444,43 DM als \nbeihilfefähige Aufwendungen anerkannt. Der Differenzbetrag von \n10,49 DM entfiel auf die der Klägerin mit Datum vom 24. Juni \n1997 in Rechnung gestellte ärztliche Leistung gemäß Nr. 70 \nGOÄ. Bei der von dem behandelnden Arzt erstellten \nBescheinigung handelte es sich um die von der Klägerin \neingereichte Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Aufwendungen für \neine Dienstunfähigkeitsbescheinigung stellen aber nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts keine \nnotwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 BVO zur \nWiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung \nvon Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener \noder erworbener Körperschäden oder bei dauernder \nPflegebedürftigkeit dar und sind deshalb nicht \nbeihilfefähig.\n\n37\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. Januar 1984 - 12 A 2366/92 -; ebenso \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 27. November 1998 \n- 26 K 5256/96 - und vom 22. März 1999 - 26 K 7801/98 -.\n\n38\n\nWaren nach alledem im Hinblick auf den Beihilfeantrag der \nKlägerin vom 28. August 1997 von den auf die Behandlung in \nxxxxx entfallenden Kosten statt der bislang anerkannten \nAufwendungen in Höhe von 2.798,82 DM Aufwendungen in Höhe von \nDM 10.918,20 DM beihilfefähig, steht der Klägerin ein Anspruch \nauf weitere Beihilfe in Höhe von 5.683,57 DM (70% des \nDifferenzbetrages von 8.119,38 DM) zu. Eine Anspruchsgrundlage \nfür den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden \nBeihilfeanspruch besteht nicht.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/26-k-1124-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/26-k-1124-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306952","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.832267+00:00"}}