{"status":"available","doknr":"OLD306951","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0817.25L1838.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"25 L 1838/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag vom 02.06.1999,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und \neiner etwaigen Anfechtungsklage des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n03.05.1999 wiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nHat eine Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse \ndie sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, so \nkann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nAntrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des \nRechtsbehelfs wiederherstellen.\n\n6\n\nBei der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der \nAntragsgegner dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge \ngetan. Die Ordnungsverfügung vom 02.06.1999 verweist zur \nBegründung der angeordneten sofortigen Vollziehung einerseits \ndarauf, daß die ungenehmigte Nutzung eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit darstellt, weil die \nGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht feststeht, und \nandererseits auf die negative Vorbildwirkung, die von einer \nungenehmigten Nutzung für andere Bauwillige ausgeht. Dies ist \nnicht zu beanstanden.\n\n7\n\nIst die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die \nBehörde formell rechtmäßig erfolgt, so hat ein Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs nur dann Erfolg, wenn der eingelegte \nRechtsbehelf wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes offensichtlich Aussicht auf \nErfolg hat und demnach ein öffentliches Interesse an dessen \nsofortiger Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das \nprivate Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.\n\n8\n\nBei der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Ordnungsverfügung das private Interesse des \nAntragstellers, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung \nin der Hauptsache die ungenehmigte Nutzung des Grundstücks \nGemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xx und xx zum \nAbstellen von Kfz-Anhängern weiter fortzusetzen.\n\n9\n\nZwar ist die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 03.05.1999 \nunter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NW \nohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgt. \nTatsächlich erfolgte nur die Anhörung der Eigentümerin des \nGrundstücks, Frau xxxxxxxxxx xxxxx; diese hat allerdings wohl \nden Antragsteller von der Absicht des Antragsgegners \nunterrichtet. Dieser Rechtsfehler ist für die Beurteilung des \nöffentlichen Interesses an der Vollziehung der \nOrdnungsverfügung im vorliegenden Verfahren jedoch \nunerheblich, weil der Verfahrensfehler einer fehlenden \nAnhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW bis zum \nAbschluß des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden \nkann. Der Antragsteller hat auch in der Begründung seines \nWiderspruchs vom 20.05.1999 die Gelegenheit wahrgenommen, sich \nzu den für die Entscheidung aus seiner Sicht erheblichen \nTatsachen zu äußern.\n\n10\n\nDie Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners ist \nnach dem Sachverhalt, wie er sich aus der Gerichtsakte und den \nVerwaltungsvorgängen darstellt, nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Vielmehr spricht nach einer Überprüfung im \nvorliegend gebotenen Rahmen vieles für ihre offensichtliche \nRechtmäßigkeit. Gemäß § 61 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-\nWestfalen 1995 (BauO NW) haben die Bauaufsichtsbehörden unter \nanderem bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen \ndarüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften \neingehalten werden, und in Wahrung dieser Aufgabe nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen. Dies beinhaltet in Verbindung mit §§ 14 ff des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG NW) auch die Befugnis, eine ohne \ndie erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung zu \nuntersagen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner geht zu Recht von der formellen \nIllegalität des Vorhabens aus, weil die vom Antragsteller \nvorgenommene Einrichtung einer Abstellfläche für Kfz-Anhänger \nzwecks Verkaufes bzw. Vermietung nach § 63 Abs. 1 BauO NW \ngenehmigungsbedürftig ist. Der Charakter einer solchen \nAbstellfläche als bauliche Anlage, deren Errichtung \ngenehmigungspflichtig ist, folgt unmittelbar aus der \nLegaldefinition des § 2 Abs. 1, Satz 3, Nr. 2 und Nr. 5 \nBauO NW. Die vom Antragsteller eingerichtete Abstellfläche \nwird außerdem weder von der Privilegierung des § 65 Abs. 1 \nNr. 26 BauO NW erfaßt, wonach die Errichtung von \nAusstellungsplätzen bis 300,00 m² Fläche außer in Wohngebieten \nund im Außenbereich genehmigungsfrei ist, noch von der \nPrivilegierung des § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NW erfaßt, wonach \nnicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und \nMotorräder bis zu insgesamt 100 m² genehmigungsfrei sind. Das \nbetroffene Grundstück befindet sich sowohl nach dem vom \nAntragsteller übersandten Lageplan als auch nach dem \nunstreitigen Vorbringen der Beteiligten im Außenbereich nach \n§ 35 BauGB.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller schließlich ausweislich der \nWiderspruchsbegründung meint, wegen der nur kurzfristigen \nNutzung der in Rede stehenden Fläche für seine Fahrzeuge sei \neine baurechtlich relevante Nutzungsänderung nicht gegeben, \nist dieses Vorbringen schon angesichts der tatsächlichen Dauer \nder Nutzung obsolet; nach seinem eigenen Vorbringen wird die \nFläche seit Mitte 1998 genutzt, so daß baurechtliche Belange \nberührt sind.\n\n13\n\nDa dem Antragsteller die nach § 63 Abs. 1 BauO NW \nnotwendige Baugenehmigung nicht erteilt wurde, ist die Nutzung \nder baulichen Anlage formell illegal gemäß § 75 Abs. 5 \nBauO NW.\n\n14\n\nAllein schon die formelle Illegalität der Nutzung, auf die \ndie Ordnungsverfügung allein gestützt ist, rechtfertigt ihr \nVerbot. Selbst offensichtlich genehmigungsfähige Vorhaben sind \nnicht wegen ihrer erkennbaren materiellen Legalität von dem \nformellen Genehmigungserfordernis dispensiert. Selbst sie \nunterliegen dem formellen Baurecht und auch ihnen gegenüber \nmuß sich deshalb das formelle Baurecht behaupten können, wenn \nes nicht zur Farce werden soll. Das Ergebnis wäre sonst, daß \nsich Bauherren von objektiv materiell legalen Vorhaben \nfolgelos über das Baugenehmigungsverfahren hinwegsetzen \nkönnten. Das steht zu der Zweckbestimmung des \nBaugenehmigungsverfahrens in eklatantem Widerspruch. Nicht \nbereits die offensichtliche materielle Legalität eines \nVorhabens - die die Behörde im übrigen durchaus anders \nbewerten mag als das Gericht - hindert deshalb die \nBauordnungsbehörde daran, formell illegale Nutzungen allein \nwegen dieser formellen Illegalität zu untersagen, sondern nur \ndie Situation, in der die Behörde der in der formellen \nIllegalität liegenden Gefahr ohne weiteres auch durch die \nLegalisierung der Nutzung begegnen könnte. Ein solcher Fall, \nin dem eine Nutzungsuntersagung dann rechtswidrig, weil \nunverhältnismäßig, wäre, dürfte in der Regel nur dann gegeben \nsein, wenn 1. der erforderliche Bauantrag gestellt ist, 2. \ndieser auch nach der Rechtsauffassung der Behörde \ngenehmigungsfähig ist und 3. der Erteilung der Baugenehmigung \nsonst nichts im Wege steht,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 18. März 1991 - 7 B 293/91 -\n.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht \nerfüllt. Zum einen fehlt es schon an dem erforderlichen \nBauantrag zur Nutzungsänderung von einer landwirtschaftlichen \nFläche in einen Abstellplatz/Stellplatz; zwar behauptet der \nAntragsteller in der Antragsschrift, ein \nNutzungsänderungsantrag sei gestellt worden; ein solcher \nAntrag ist allerdings nicht zum Verwaltungsvorgang gelangt; im \nübrigen ist das Vorbringen insoweit nicht glaubhaft gemacht \nworden. Desweiteren hält der Antragsgegner das Vorhaben eben \nnicht für genehmigungsfähig. Wie der Antragsgegner in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung ausgeführt hat, steht nach \nseiner Auffassung fest, daß das Vorhaben nicht \ngenehmigungsfähig ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu \nbeanstanden, daß der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung und \ndie damit verbundene Verpflichtung zur Entfernung der zum \nVerkauf bzw. zur Vermietung angebotenen Fahrzeuge allein auf \ndie fehlende baurechtliche Genehmigung der Abstellfläche \ngestützt hat. Ergänzend sei angemerkt, daß auch nach \nAuffassung des Gerichts eine Genehmigungsfähigkeit der \ngeänderten Nutzung nicht gegeben ist. Das Vorhaben des \nAntragstellers partizipiert nicht an der Privilegierung nach \n§ 35 Abs. 1 BauGB im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes \nauf dem fraglichen Grundstück. Die Stellfläche „dient\" nicht \nder Landwirtschaft, sondern dem gewerblichen Betrieb des \nAntragstellers. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfte \nebenfalls nicht in Betracht kommen, da öffentliche Belange \nbeeinträchtigt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur \nVermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO \nauf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung vom 03.05.1999 und der allen Beteiligten \nbekannten Antragserwiderung des Antragsgegners vom 25.06.1999 \nverwiesen.\n\n17\n\nDaß der Antragsgegner von dem ihm zustehenden \npflichtgemäßen Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, ist \nnach summarischer Überprüfung ebenfalls nicht erkennbar. Wegen \nder oben aufgezeigten Grundsätze ist bei einem Verstoß gegen \ndas formelle Baurecht ein Einschreiten an sich geboten, so daß \ndie Ermessensentscheidung nur dann die Abwägung eines Für und \nWider erfordert, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme \nvon diesem Grundsatz vorliegen. An solchen Anhaltspunkten \nfehlt es hier. Insbesondere ist der Einwand des Antragstellers \nunbeachtlich, er sei wirtschaftlich auf die Nutzung der \nfraglichen Fläche angewiesen. Führt die Einstellung der \nNutzung durch Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde dazu, \ndaß ein Betrieb, dessen Betriebsfläche nicht bauaufsichtlich \ngenehmigt ist, in seiner Existenz gefährdet wird, entspricht \ndies der formellen Ordnungsfunktion des Baurechts und stellt \nkeine Härte dar, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hätte \nund gegen die sich der Betroffene deshalb erfolgreich wehren \nkönnte,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschluß vom 11. Januar 1994 -\n 7 B 2898/93 -.\n\n19\n\nDie Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Insbesondere kommt \nein milderes Mittel nicht in Betracht. Der Antragsgegner \nkonnte den Antragsteller nicht auffordern, den nötigen Antrag \nzur Genehmigung seines Vorhabens zu stellen; denn ein solches \nVorgehen des Antragsgegners wäre unzulässig. Weder die \nVorschrift des § 61 Abs. 1 BauO NW noch eine sonstige Norm der \nnordrhein-westfälischen Bauordnung bieten eine Ermächtigung, \nden Bauherrn bei formell baurechtswidrig begonnenen bzw. \ndurchgeführten Bauvorhaben aufzugeben, für das Bauvorhaben \neinen Bauantrag zu stellen, um auf diese Weise ein förmliches \nBauantragsverfahren zu erzwingen oder Erklärungen abzugeben, \ndie einem Bauantrag gleichkämen, \n\n20\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 13. März 1995 - 10 A 5578/94 -\n.\n\n21\n\nIn der vorliegenden Situation war daher die \nNutzungsuntersagung verbunden mit der Verpflichtung zur \nEntfernung der Fahrzeuge eine angemessene Maßnahme zur \nBeseitigung des formell bauordnungswidrigen Zustandes. Sie ist \nschließlich nicht ermessensfehlerhaft unter dem Aspekt des \nGleichbehandlungsgebotes mit Blick auf die vom Antragsteller \nerwähnte Nutzung einer in der Nähe gelegenen Reithalle; wie \nder Antragsgegner im Schriftsatz vom 2. August 1999 erläutert \nhat, handelt es sich insoweit nicht um einen vergleichbaren \nSachverhalt.\n\n22\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen die in der Ordnungsverfügung vom 03.05.1999 enthaltene \nZwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die \nAndrohung des Zwangsgeldes ist nicht offensichtlich \nrechtswidrig, sie beruht auf § 63 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz NW. Die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes von 2.000,- DM erscheint angemessen. Die in der \nAndrohung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW zur Erfüllung der \nordnungsrechtlichen Verpflichtung zu bestimmende Frist hat der \nAntragsgegner mit der dem Tenor der von ihm ausgesprochenen \nOrdnungsverfügung verbunden. Die gesetzte Frist von zwei \nWochen ist noch ausreichend bemessen und nicht zu \nbeanstanden.\n\n23\n\nAuch im übrigen sind keine atypischen Gesichtspunkte \nersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dem Rechtsbehelf in \nAbweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung (§ 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG-VwGO NW) ausnahmsweise \naufschiebende Wirkung zu verleihen.\n\n24\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung einer etwaigen \nAnfechtungsklage wieder herzustellen (soweit die \nOrdnungsverfügung betroffen ist) bzw. anzuordnen (soweit die \nZwangsgeldandrohung betroffen ist), ist unzulässig mangels \nderzeitigen Rechtsschutzinteresses.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Gerichtskostengesetz. In Verfahren betreffend die \nNutzungsuntersagung formell illegaler baulicher Anlagen ist \nauch im vorläufigen Rechtsschutz von dem vollen Jahresnutzwert \nals Streitwert auszugehen. Da die Kammer mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte den Nutzwert der vom Antragsteller in Anspruch \ngenommenen Abstellfläche auf 2.000,- DM monatlich schätzt, \nergibt sich ein Streitwert von 24.000,- DM.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/25-l-1838-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/25-l-1838-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306951","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.707786+00:00"}}