{"status":"available","doknr":"OLD306950","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0817.1L1883.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"1 L 1883/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, es zu unterlassen, folgende Behauptungen aufzustellen \nund/oder zu verbreiten:\n\n4\n\n- die F.D.P. sei unter Herrn E in L2 zur Partei „Für Den eigenen \nProfit\" heruntergekommen,\n\n5\n\n- die F.D.P.-Ratsfraktion L begehe Rechtsbruch, da sie entgegen \nden zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches einen durch die \nBezirksregierung vor mehr als 14 Monaten genehmigten \nBebauungsplan nicht rechtskräftig machen wolle,\n\n6\n\n- das Verhalten der F.D.P.-Ratsfraktion L stelle Filz und Klüngel in \nReinkultur dar,\n\n7\n\n- ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P.-Ratsfraktion L, zur Zeit der \nBeratung des Bebauungsplanes noch Vorsitzender des \nPlanungsausschusses und Grundstücksbesitzer Am B habe sein \nRatsmandat erst im Zusammenhang mit dem Auftauchen von \nUngereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am B\" niedergelegt,\n\n8\n\n- ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P.-Ratsfraktion L versuche \noffenbar mit Hilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten der \nAllgemeinheit mit die Erschließungskosten für sein zu Bauland \ngewordenes Ackerland herumzumogeln,\n\n9\n\n- der Fraktionsvorsitzende der F.D.P.-Ratsfraktion L versuche nach \ndem Scheitern des Antrages der SPD in der letzten Ratssitzung, den \nBebauungsplan aufzuheben, erneut, das Recht zu beugen, indem er \nöffentlich Druck auf Ratsmitglieder mit anderer Meinung auszuüben \nversuche, um sich eine Mehrheit mit Meinungsterror \n„herbeizubomben\",\n\n10\n\n- der Fraktionsvorsitzende der F.D.P.-Ratsfraktion L sei sogar \nbereit, der CDU die Zusammenarbeit im Stadtrat aufzukündigen, nur \nfür den finanziellen Vorteil seines Parteifreundes,\n\n11\n\n- das Verhalten der F.D.P.-Ratsfraktion L sei höchst \nunmoralisch,\n\n12\n\n- die F.D.P.-Ratsfraktion L erpresse die CDU-Ratsherren,\n\n13\n\n2. der Antragsgegnerin anzudrohen, für jeden Fall der \nZuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung \nein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses \nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \nfestzusetzen,\n\n14\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nFür den Antrag zu 1. ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Das \nRechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist seiner Natur nach dem öffentlichen \nRecht, nicht dem Privatrecht, zuzuordnen. Die Antragstellerin - als Fraktion (vgl. § 56 \nGO NW) Teil des Gesamtorgans, des Stadtrates der Stadt L2 - begehrt die \nUnterlassung von Äußerungen, die die Antragsgegnerin, ebenfalls Teil dieses \nOrgans, in Ausübung ihrer organschaftlichen Funktion als Ratsfraktion abgegeben \nhat. Die Mitglieder der Antragsgegnerin haben keine nur ihnen persönlich \nzuzuschreibenden Äußerungen getätigt, sondern als Fraktion eine Pressemitteilung \nüber einen Vorgang veröffentlicht, der Gegenstand der Diskussion in Rat und \nÖffentlichkeit der Stadt L2 war. Von diesen fühlt sich die Antragstellerin ebenfalls als \nFraktion betroffen und verlangt deshalb richtigerweise im Verwaltungsrechtsweg \nderen künftige Unterlassung. Da um organschaftliche Beziehungen zweier \nOrganteile, nicht um die Inanspruchnahme subjektiver Persönlichkeitsrechte, \ngestritten wird, ist nicht die Situation der zivilrechtlichen Ehrenschutzklage \ngegeben.\n\n16\n\nDie Antragstellerin kann ihr Begehren auch zulässigerweise mit einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgen, weil im \nHauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist (vgl. § \n123 Abs. 5 VwGO). Die Beteiligten streiten als Organteile darum, ob Äußerungen \neiner Fraktion über eine andere hingenommen werden müssen. Diese Äußerungen \nsind nicht zum Gegenstand eines Außenrechtsstreites, bei dem es im Rahmen eines \nEhrenschutzverfahrens vor dem Zivilgericht um Individualrechte der betroffenen \nRatsmitglieder ginge, sondern eines Innenrechtsstreitverfahrens gemacht worden. \nFür den Regelfall des Kommunalverfassungsstreitverfahrens, in dem Organen bzw. \nOrganteilen zur eigenständigen Wahrnehmung übertragene Zuständigkeiten und \nKompetenzen geltend gemacht werden, ist anerkannt, daß trotz der fehlenden \nAußenrechtsbeziehung auf die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung \nzurückzugreifen ist. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem \norganschaftliche Mitwirkungsbefugnisse insofern in Rede stehen, als zu klären ist, ob \nsich die Äußerungen im Rahmen der durch die Innenrechtsordnung gezogenen \nGrenzen halten.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin auch antragsbefugt, zumal sich die \nÄußerungen auch nicht nur gegen Herrn D und Herrn E, sondern ausdrücklich gegen \ndie F.D.P. als Fraktion richten.\n\n18\n\nDer danach zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n20\n\nIhr steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Antrag zu 1. im einzelnen \naufgeführten Äußerungen nicht zu. \n\n21\n\nAls Anspruchsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch \nkönnen im vorliegenden innerorganschaftlichen Rechtsstreit Grundrechte oder \nandere subjektive Rechte nicht in Betracht kommen. Denn in dem von der \nAntragstellerin angestrengten Rechtsstreit ist - wie dargelegt - gerade nicht über \nIndividualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. \nDiese sind den Funktionsträgern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse \nder Gemeinde zugewiesen und daher nicht aus subjektiven Rechten herzuleiten.\n\n22\n\nStd. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW zum \nKommunalverfassungsstreitverfahren, vgl. etwa Beschlüsse vom \n12.06.1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27.10.1993 - 15 B 577/93 \n-.\n\n23\n\nDaraus folgt, daß sich weder die Antragstellerin auf den Schutz des Grundrechts \naus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) noch die \nAntragsgegnerin auf die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit \nberufen kann.\n\n24\n\nEinfach-gesetzliche Rechtsgrundlagen über den Umgang von Ratsfraktionen \noder -mitgliedern miteinander, die auf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung \nfinden könnten, existieren nicht. Für gewählte Vertreter eines demokratischen \nGremiums wird im Interesse der Funktionsfähigkeit der Vertretung aber aus der \nRechtsordnung ein allgemeines Gebot des fairen Umgangs mit dem politischen \nGegner abgeleitet werden können, das für das Verhalten in einer Sitzung insofern \neine normative Regelung erfahren hat, als seine Überschreitung durch \nOrdnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters geahndet werden kann (vgl. für den \nGemeinderat § 51 GO NW, für den Kreistag § 36 KrO und für den Bundestag §§ 36 \nff. GO BT). Dieses Gebot wird auch außerhalb einer Sitzung regelmäßig dann \nüberschritten sein, wenn über andere Mitglieder der jeweiligen Vertretung unwahre \nehrenrührige Tatsachen behauptet werden. Deren Unterlassung kann verlangt \nwerden. Für Meinungsäußerungen gilt folgendes: Nach den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen muß in der öffentlichen, \nnamentlich politischen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in \nüberspitzter und polemischer Form geäußert wird, solange sie die Grenzen der \nSchmähkritik nicht überschreitet.\n\n25\n\nVgl. im einzelnen BVerfG, Beschluß vom 11.05.1976 - 1 BvR \n163/72 -, BVerfGE 42, 163 (170 f.); Beschluß vom 22.06.1982 - \n1 BvR 1376/79 -, NJW 1983, 1415 ff.; Beschluß vom 26.06.1990 \n- 1 BvR 1165/89 -, NJW 1991, 95 ff.; vgl. auch BVerwG, \nBeschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; OVG \nNRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A 2202/81 -, NJW 1983, 2402 \nf.\n\n26\n\nGegen das Äußern von Meinungen darf namentlich dann nur in äußersten Fällen \neingeschritten werden, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem \nWahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf \nauf das Höchste intensiviert ist. Polemik und Übertreibungen gehen damit \nregelmäßig einher und werden in der Öffentlichkeit auch typischerweise mit \nentsprechenden Vorbehalten aufgenommen. Die Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 \nSatz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht \nnamentlich durch Beteiligung an Wahlen. Da das geltende Wahlrecht für die \nVorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind \ndiese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen. Sie nehmen die ihnen durch \nArt. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte, von § 1 Abs. 1 Satz 2 PartG als „öffentliche\" \nbezeichnete Aufgabe wahr, indem sie den eigentlichen Wahlakt als Akt \ndemokratischer Legitimation der das Volk repräsentierenden Organe vorbereiten. \nDiese Aufgabe verträgt als eine wesensgemäß politische prinzipiell keine inhaltlichen \nReglementierungen, wenn anders sie nicht um eine ihrer Grundvoraussetzungen \ngebracht werden soll. Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen \nParteien in einem Wahlkampf handelt, ist deshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG für die \nZulässigkeit von Meinungsäußerungen von wesentlicher Bedeutung.\n\n27\n\nBVerfG, Beschluß vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, a.a.O. \n(S. 1416).\n\n28\n\nJene verfassungsrechtliche Interessenbewertung strahlt auch auf die hier \numstrittenen Binnenrechtsbeziehungen aus, in denen nicht Parteien, sondern ihnen \nverbundene Organteile in politischem Widerstreit stehen. Auch in diesem politischen \nMeinungskampf ist grundsätzlich jene Kritik statthaft, die Parteien vom politischen \nGegener hinnehmen müssen.\n\n29\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die streitbefangenen Äußerungen \nder Antragsgegnerin noch hinnehmbar. \n\n30\n\nAnlaß und Hintergrund für die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom \n12.05.1999 ist die kommunalpolitische Auseinandersetzung um den Bebauungsplan \nNr. 66 „Am B\". Dabei gilt die Stoßrichtung der Kritik dem Meinungsbildungsprozeß im \nRat der Stadt L2, namentlich dem Verhalten der Antragstellerin. Die in diesem \nKontext zu würdigenden Äußerungen stellen - soweit von Interesse - entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin Meinungsäußerungen über den politischen Gegner \ndar, die zwar polemisch, unangemessen und auch zum Teil äußerst unsachlich sind, \nnach den oben dargestellten Grundsätzen aber hingenommen werden müssen.\n\n31\n\nDer Satz, die F.D.P. sei unter Herrn E (ihrem Fraktionsvorsitzenden) in L2 zur \nPartei „Für den eigenen Profit\" heruntergekommen, stellt eine negative Bewertung \nder Partei dar, die sich dem Wahrheitsbeweis entzieht.\n\n32\n\nZur begrifflichen Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen \nund Meinungsäußerungen vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.04.1994 - \n1 BvR 23/94 -, NJW 1994, 1779 ff.\n\n33\n\nDas Gleiche gilt für die Aussage, der Rechtsbruch der F.D.P., der darin liege, \ndaß sie entgegen zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches einen durch die \nBezirksregierung vor mehr als 14 Monaten genehmigten Bebauungsplan nicht \nrechtskräftig machen wolle, werde nicht hingenommen. In dieser Äußerung liegt aus \nder Sicht eines unbefangenen Lesers der Vorwurf eines mißbilligenswerten \nVerhaltens des politischen Gegners, das bekämpft werde. Der Begriff des \n„Rechtsbruchs\" hat in diesem Zusammenhang keinen eindeutig umrissenen Inhalt, \nder als wahr oder unwahr bewiesen werden könnte. Die objektive Bewertung der \nRechtmäßigkeit des umschriebenen Verhaltens obliegt im Streitfall nicht der \nAntragsgegnerin, sondern der Aufsichtsbehörde und den Gerichten. Die Äußerung \nbesagt damit nicht mehr, als daß die Antragstellerin aus der Sicht der \nAntragsgegnerin rechtswidrig handelte. Damit überwiegt der wertende Charakter der \nÄußerung gegenüber dem möglichen Verständnis des Begriffs als \nTatsachenbehauptung, was dazu führen muß, daß sie insgesamt als Meinung \nanzusehen ist. \n\n34\n\nVgl. zur Abgrenzung von Meinungen und \nTatsachenbehauptungen: BVerfG, Beschluß vom 13.04.1994 - 1 \nBvR 23/94 -, a.a.O. (S. 1779).\n\n35\n\nWertend und nicht beweisbar ist auch die Äußerung, das Verhalten stelle „Filz \nund Klüngel in Reinkultur\" dar, weil diese umgangssprachlichen abwertenden \nAusdrücke keinen eindeutig bestimmbaren Sachverhalt umschreiben. Sie werden für \neine Bandbreite von Verhaltensweisen verwandt, die von erlaubter \nInteressenvertretung bis zu strafbaren Handlungen reicht.\n\n36\n\nDie Behauptung, ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P., zur Zeit der Beratung \ndes Bebauungsplanes auch noch Vorsitzender des Planungsausschusses und \nGrundstückseigentümer Am B, habe sein Ratsmandat erst im Zusammenhang mit \ndem Auftauchen von Ungereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am Duffes Pohl\" \nniedergelegt, ist zum Teil Tatsachenbehauptung. Sie entspricht insoweit den \nTatsachen, als die Umstände der damaligen Vorsitzendenfunktion und des \nGrundstückseigentums von Herrn D unbestritten sind. Ferner enthält die Äußerung \ninsofern einen wahren Tatsachenkern, als ein zeitlicher Zusammenhang zwischen \nder Niederlegung des Ratsmandats (01.06.1998) und der eskalierenden politischen \nAuseinandersetzung um das Inkrafttreten des Bebauungsplan von der Antragstellerin \nnicht in Abrede gestellt wird. Die beanstandete Äußerung, es bestehe ein \n„Zusammenhang mit dem Auftauchen von Ungereimtheiten\" stellt wiederum eine \nBewertung des gesamten Vorgangs dar, die die Sichtweise der Antragsgegnerin \nwiedergibt, aber als solche nicht als wahr oder unwahr bewiesen werden kann. Denn \nweder gibt es einen eindeutigen Wortsinn des Begriffs „Zusammenhang\", der in \nzeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht bestehen kann, noch des Begriffs \n„Ungereimtheiten\".\n\n37\n\nEbenso verhält es sich mit der Aussage, er (Herr D) versuche nun offenbar mit \nHilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten der Allgemeinheit um die \nErschließungskosten für sein zu Bauland gewordenen Ackerland herumzumogeln. In \ndieser liegt zwar eine scharfe und verletzende Kritik am ehemaligen Ratsmitglied D, \nsie ist aber dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, weil auch hier die verwendeten \nBegriffe wegen ihrer Konturenunschärfe die verschiedensten Deutungen zulassen. \n\n38\n\nDie weitere Äußerung, der Ratsvorsitzende der F.D.P.-Fraktion versuche erneut, \ndas Recht zu beugen, indem er öffentlich Druck auf Ratsmitglieder mit anderer \nMeinung auszuüben versuche, um sich die Mehrheit mit Meinungsterror \n„herbeizubomben\", ist zwar geschmacklos; ihr wertender Charakter entfällt indes \nnicht dadurch, daß Herr E der versuchten Rechtsbeugung bezichtigt wird. Denn der \nStraftatbestand der Rechtsbeugung kann nur von dem in § 339 StGB umschriebenen \nPersonenkreis verwirklicht werden, ein Umstand, der als allgemein bekannt \nvorausgesetzt werden kann. Daß Rechtsbeugung begrifflich die Entscheidung einer \nRechtssache voraussetzt, die hier - wie sich von selbst versteht - nicht gegeben ist, \ndürfte auch allgemeinkundig sein. Von daher kann es sich nach objektivem \nVerständnis nur um eine wertende Einschätzung eines nicht im normativen Sinne als \nRechtsbeugung zu verstehenden Verhaltens handeln. Daß der Ausdruck des \n„Herbeibombens\" einer Mehrheit mit Meinungsterror im Gesamtzusammenhang der \nÄußerung keine Tatsachenbehauptung ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.\n\n39\n\nOb der F.D.P.-Fraktionsvorsitzende bereit ist, der CDU die Zusammenarbeit mit \nder F.D.P. im Stadtrat aufzukündigen, entzieht sich als allenfalls innere Tatsache \nebenfalls dem Wahrheitsbeweis. Damit wird das Verhalten von Herrn E aus Sicht der \nAntragsgegnerin prognostiziert und negativ bewertet. Dasselbe gilt für die dem \nFraktionsvorsitzenden zugeschriebene Motivation.\n\n40\n\nEine Verhaltensweise unmoralisch zu nennen, stellt geradezu den Inbegriff einer \nWertung und von daher keine Behauptung von Tatsachen dar.\n\n41\n\nSchließlich ist die Äußerung, die F.D.P.-Ratsfraktion erpresse die CDU-\nRatsherren, nicht im (nachprüfbaren) strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr \nsoll damit zum Ausdruck gebracht werden, daß die F.D.P.-Fraktion, die zur \nDurchsetzung ihres politischen Willens die Stimmen einer größeren Fraktion benötigt, \nnachdrücklich und aus der Sicht der Antragsgegnerin unsachlich Einfluß auf die CDU \nausübe. Das Schwergewicht der Aussage liegt in der Mißbilligung dieses \n(Abstimmungs-)Verhaltens, einer Meinungsäußerung, gegenüber der die \ntatsächlichen Elemente zurücktreten.\n\n42\n\nDie vorgenannten Meinungsäußerungen enthalten zwar scharfe, übersteigerte \nund teilweise auch stillose Werturteile über die Antragstellerin, aber noch keine \nSchmähkritik im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und sind deshalb im \nRahmen des politischen Meinungskampfes hinzunehmen. Eine Meinungsäußerung \nwird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung zur Schmähung. Auch eine \nüberzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine \nÄußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr \nerst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die \nAuseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person, hier also \ndes politischen Gegners, im Vordergrund steht.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, \na.a.O. (S. 96).\n\n44\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier - wie dargelegt - um Erklärungen \nhandelt, die im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf zu sehen sind. \nNamentlich im Wahlkampf müssen politische Parteien und deren Vertreter auch \nscharfe und als herabsetzend empfundene Äußerungen hinnehmen, zumal sie die \nMöglichkeit haben, sich politisch zu wehren. Vor diesem Hintergrund ist nicht \nglaubhaft gemacht, daß es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Diffamierung \nder Antragstellerin gehe. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es ihr primär darum \nging, auf von ihr als Mißstände empfundene politische Vorgänge in scharfer Form \nhinzuweisen. Zugunsten der Antragsgegnerin ist weiter zu berücksichtigen, daß die \nvon ihr in eine Presseerklärung gefaßten Äußerungen in Reaktion auf eine \nPressemitteilung der Antragstellerin vom 10.05.1999 erfolgten, in welcher das \nAbstimmungsverhalten der Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin bei der \nEntscheidung um den Bebauungsplan „Am Duffes Pohl\" kritisiert worden ist. Wenn \nauch diese Kritik nicht in so polemische Worte gefaßt wurde, wie von \nAntragsgegnerin in ihrer nachfolgenden Erklärung abgegeben, so durfte die \nAntragstellerin doch nicht davon ausgehen, daß ihre Pressemitteilung \nwiderspruchslos hingenommen würde. Wer sich an einer politischen \nAuseinandersetzung beteiligt - und noch dazu an einem Vorgang, mit dem sich in \nKaarst Öffentlichkeit und Politik ersichtlich über einen längeren Zeitraum intensiv \nbeschäftigt haben -, muß damit rechnen, daß auf eigene Äußerungen Reaktionen \ndes politischen Gegners erfolgen, zumal dann, wenn sie in publizistisch wirksamer \nWeise abgegeben worden sind. Im Rahmen des politischen Meinungskampfs ist ein \n„Recht zum Gegenschlag\" desjenigen anerkannt, der angegriffen worden ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, \na.a.O.; Beschluß vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 -, Buchholz 415.1 \nAllg. KommR Nr. 133; OVG NRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A \n2202/81 -, a.a.O. (S. 2403); Beschluß vom 20.04.1994 - 5 B \n1821/93 -, NJW 1995, 1629 (1630).\n\n46\n\nWo dessen Grenzen zu ziehen sind, hängt von einer Würdigung der Verhältnisse \ndes Einzelfalles ab.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, \na.a.O.; Beschluß vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 -, a.a.O.\n\n48\n\nIm vorliegenden Fall, in dem dieses Recht im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG \nzu sehen ist und deshalb prinzipiell ebensowenig Reglementierungen wie der ihm \nzugrunde liegende Angriff verträgt,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 -, \na.a.O. (S. 1416),\n\n50\n\nist weder glaubhaft gemacht noch feststellbar, daß sich die Äußerungen der \nAntragsgegnerin nicht mehr in den zulässigen Grenzen ihres Rechts auf Teilnahme \nan der politischen Auseinandersetzung und zum Gegenschlag hielten. Vielmehr sind \ndie Äußerungen nach den vorstehenden Ausführungen noch hinnehmbar, zumal zu \nbeachten ist, daß öffentliche Aufmerksamkeit nur dann erregt werden kann, wenn \nvon den Äußerungen publizistische Reizwirkungen ausgehen, d.h. deutliche Worte \ngebraucht werden.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.1982 - 20 A 2202/81 -, \na.a.O. (S. 2403).\n\n52\n\nDer Antrag zu 2. bleibt, da er den Erfolg des Antrages zu 1. voraussetzt, \ngleichfalls erfolglos.\n\n53\n\nDer Hilfsantrag der Antragstellerin,\n\n54\n\n1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, es zu unterlassen, folgende Behauptungen aufzustellen \nund/oder zu verbreiten: \n\n55\n\n- Die UWG unterscheidet von der F.D.P. in L2, daß die UWG-\nStadtratsfraktion dafür eintritt, daß Recht und Gesetz in dieser Stadt \neingehalten werden und nicht Beziehungen oder Filz und Klüngel zur \nBevorzugung Einzelner führen. Demgegenüber ist die F.D.P. unter \nHerrn E in Kaarst zur Partei „Für Den eigenen Profit\" \nheruntergekommen.\n\n56\n\n- Fakt ist, daß die F.D.P. gemeinsam mit dem Stadtdirektor und der \nSPD entgegen den zwingenden Vorschriften des Baugesetzbuches \neinen durch die Bezirksregierung vor mehr als 14 Monaten \ngenehmigten Bebauungsplan nicht rechtskräftig machen will. Diesen \nRechtsbruch von F.D.P., SPD und des Stadtdirektors wollen und \nwerden wir nicht hinnehmen. Das Verhalten stellt Filz und Klüngel in \nReinkultur dar.\n\n57\n\n- Ein ehemaliges Ratsmitglied der F.D.P., zur Zeit der Beratung des \nBebauungsplanes auch noch Vorsitzender des \nPlanungsausschusses und Grundstücksbesitzer „Am B „, welches \nsein Ratsmandat erst im Zusammenhang mit dem Auftauchen von \nUngereimtheiten in dem Bebauungsplan „Am B\" niedergelegt hat, \nversucht nun offenbar mit Hilfe seiner eigenen Partei, sich zu Lasten \nder Allgemeinheit um die Erschließungskosten für sein zu Bauland \ngewordenes Ackerland herumzumogeln.\n\n58\n\n- Nachdem der Antrag der SPD, den Bebauungsplan aufzuheben, \nin der letzten Ratssitzung gescheitert ist, versucht Herr E nun \noffenbar erneut, das Recht zu beugen, indem er öffentlich Druck auf \nRatsmitglieder mit anderer Meinung auszuüben versucht, um sich \neine Mehrheit mit Meinungsterror „herbeizubomben\".\n\n59\n\n- Der F.D.P.-Fraktionsvorsitzende E ist sogar bereit, der CDU die \nZusammenarbeit mit der F.D.P. im Stadtrat aufzukündigen. Und dies \nnur für den finanziellen Vorteil seines Parteifreundes. Die CDU wird \nsich dringend überlegen müssen, ob Sie mit einem solchen Partner \nnoch länger etwas zu tun haben will. Sie steht in der Gefahr, in der \nAngelegenheit B in den Strudel von Filz und Klüngel hineingerissen \nzu werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, daß bereits bei der \nletzten Abstimmung im Rat vier CDU-Ratsherren der Erpressung der \nF.D.P. erlegen sind,\n\n60\n\n2. der Antragsgegnerin anzudrohen, für den Fall der \nZuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung \nein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses \nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \nfestzusetzen,\n\n61\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n62\n\nIm hilfsweise gestellten Antrag zu 1. werden die Äußerungen der \nAntragsgegnerin im Unterschied zum Hauptantrag lediglich wörtlich wiedergegeben. \nInhaltlich gilt das zum Hauptantrag Gesagte. \n\n63\n\nDer Hilfsantrag zu 2. bleibt, da er den Erfolg des Antrages zu 1. voraussetzt, \ngleichfalls erfolglos.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat für die Haupt- und Hilfsanträge \njeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/1-l-1883-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-17/1-l-1883-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306950","retrieved":"2026-07-09 03:35:15.582984+00:00"}}