{"status":"available","doknr":"OLD306958","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0816.4K639.95A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-16","aktenzeichen":"4 K 639/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 verpflichtet, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n1800,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 24. April 1970 nach seinen Angaben in Hawalli, Kuwait, geborene, \nstaatenlose Kläger will am 20. Juli 1992 mit dem Bus in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist sein. Er trägt vor, Ende April 1992 Kuwait verlassen und sich \nzunächst im Irak aufgehalten zu haben und dann über die Türkei und weitere \nunbekannte Länder nach Deutschland gekommen zu sein. Echte eigene \nAusweispapiere führte er nach seinen Angaben nicht mit.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 21. Juli 1992, als Asylberechtigter anerkannt zu \nwerden. \n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 10. März 1993 machte der Kläger geltend: Er habe von 1976 bis \n1988 in Hawalli drei verschiedene Schulen besucht, danach sei er in diesem Ort als \nMaler und Anstreicher beschäftigt gewesen. Ihm selbst sei in Kuwait nichts passiert. \nEr sei aber im April, wie seine Eltern, aus Kuwait ausgewiesen worden. Der \nkuwaitische Staat habe alle Ausweispapiere an sich genommen. Die Eltern seien \nnach der Ausweisung in den Gaza-Streifen gegangen. Das hätten sie gekonnt, weil \nsie 1967, vor der Übersiedlung nach Kuwait, von den israelischen Behörden ein \nentsprechendes Papier bekommen hätten. Er, der Kläger, sei im Gaza-Streifen nicht \nansiedlungsberechtigt gewesen. Er sei von den kuwaitischen Behörden in Haft \ngenommen worden, obwohl er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Eine \nWoche sei er in Abschiebehaft gehalten worden. Er sei mit anderen zusammen an \ndie irakische Grenze gefahren und dort amerikanischen Soldaten übergeben worden. \nZuerst sei er mit dem Taxi nach Basra gefahren. Dann sei er nach Bagdad \ngegangen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Man habe ihm in Kuwait etwa \n2000 US-Dollar gelassen. Die habe er benutzt, um mit Hilfe von Schleppern erst in \ndie Türkei und dann nach Deutschland zu gelangen.\n\n5\n\nMit einem nachträglichen Schreiben vom 28. Juli 1994 trägt der Kläger vor, die \nEltern stammten nicht aus dem Gaza-Streifen, sondern aus der Westbank, dorthin \nseien sie auch zurückgekehrt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und verneinte \ndie Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG. Der Kläger wurde zur Ausreise \naufgefordert. Ihm wurde die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Drittstaat \nangedroht. \n\n7\n\nAm 13. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt ein Schreiben der \nPalästinensischen Generaldelegation vom 13. März 1995 vor, das seine \npalästinensische Herkunft bescheinigt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 28. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 AuslG und 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 28. Dezember 1994 ist rechtswidrig.\n\n15\n\n1. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert nicht an § 26a \nAsylVfG. Die Vorschrift ist auf das Asylverfahren des Klägers nicht anzuwenden, weil \nder Asylantrag vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden ist (§ 87a Abs. 1 des Gesetzes \nzur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher \nVorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, Seite 1061, 1069). \n\n16\n\n2. Ebensowenig stehen der Anerkennung §§ 87a Abs. 1 des Gesetzes zur \nÄnderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher \nVorschriften vom 30. Juni 1993 in Verbindung mit § 27 AsylVfG entgegen. Der Kläger \nwar jedenfalls vor seiner Einreise nach Deutschland nicht in einem sonstigen \nDrittstaat vor politischer Verfolgung sicher. Die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG \ngreift nicht ein, weil der Kläger sich weder im Irak (dort will er etwa 35 Tage \ngeblieben sein) noch in der Türkei, noch in einem anderen Transitstaat länger als \ndrei Monate aufgehalten hat. Einen Reiseausweis hat er in einem sicheren oder \nsonstigen Drittstaat ebenfalls nicht erhalten. Im übrigen war die erzwungene Ausreise \ndes Klägers aus Kuwait weder im Irak noch in der Türkei abgeschlossen. Nach dem \nobjektiven Erscheinungsbild seiner Reise hat der Kläger im Irak oder der Türkei nicht \nFuß zu fassen gesucht, sondern ist seiner Absicht gefolgt, diese Länder alsbald \nwieder zu verlassen und nach Europa weiter zu reisen. Der Kläger hat sich nach \nseinen glaubhaften Angaben nach der Abschiebung aus Kuwait zunächst einige \nTage in einem Hotel in Basra aufgehalten und ist sodann nach Bagdad gereist, wo er \nsich alsbald um Kontakt zu einem Schlepper bemüht hat, der ihn in die Türkei \nschleusen konnte. In vergleichbarer Weise hat sich der Kläger in der Türkei \nverhalten. Die übrigen durchquerten Staaten in Westeuropa waren ohnehin nur \nTransitländer, die der Kläger durchquert hat, ohne sich dort länger aufzuhalten. \n\n17\n\n3. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n18\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, daß \nder Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen \nbefürchten muß, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \nvom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den \nAsylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der \nMenschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des \nBetroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, daß die \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen \nhinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung \nallgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). Ist der Asylbewerber in seiner \nHeimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur \ndann zuzumuten, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann, an seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung \nernsthafte Zweifel also nicht bestehen.\n\n19\n\nDer Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen \nAsylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im einzelnen substantiiert darzulegen \n(BVerwG, InfAuslR 1984,129,292). Widersprüchliches oder im Verfahren sich \nsteigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen in der Regel nicht, falls nicht die \nUnstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n20\n\na) Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vortrag staatenloser Palästinenser. \n\n21\n\nDie palästinensische Volkszugehörigkeit ergibt sich neben dem Vorbringen des \nKlägers aus einer im Gerichtsverfahren überreichten Bescheinigung der \npalästinensischen Generaldelegation in Bonn. Das Vorbringen des Klägers ist \nglaubhaft und stimmig. Er macht geltend, seine Eltern stammten aus der Westbank \nund seien nach der Ausweisung aus Kuwait mit israelischer Erlaubnis dorthin \nzurückgekehrt. Das spricht für eine palästinensische Abstammung. Auch das \nBundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid von einer palästinensischen \nVolkszughörigkeit aus. \n\n22\n\nb) Der Kläger ist staatenlos. Er ist in Kuwait geboren, ohne in den Besitz der \nKuwaitischen Staatsangehörigkeit gelangt zu sein. Zwar hat der Kläger keine \nUnterlagen über seine Identität und seinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status \nvorlegen können. Der Vortrag des Klägers ist jedoch plausibel. Die weitaus meisten \nvor dem Golfkrieg in Kuwait lebenden und arbeitenden Palästinenser sind dort als \nAusländer behandelt worden. Der Kläger hat in Kuwait auf Grund einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis gelebt, die alle zwei Jahre verlängert werden musste. Die \npalästinensische Volkszugehörigkeit vermittelt keine Staatsangehörigkeit, weil es \neine palästinensische Staatsangehörigkeit nicht gibt. Der Erwerb einer anderen \nStaatsangehörigkeit ist nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass der Kläger staatenlos \nist.\n\n23\n\nc) Im Falle der Staatenlosigkeit entsteht die Notlage, die nach Art. 16a Abs. 1 GG \ndie Gewährung von Asyl gebietet, bei politischer Verfolgung durch das Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes. Das war für den Kläger vor der Einreise nach \nDeutschland Kuwait. Zwar hat er auch dazu keine beweiskräftigen Unterlagen \nvorlegen können. Er hat aber glaubhaft vorgetragen, seit seiner Geburt in Kuwait \ngelebt zu haben. \n\n24\n\nAls gewöhnlicher Aufenthalt kommen die palästinensischen Autonomiegebiete \nnicht in Betracht. Der Kläger hat sich dort tatsächlich nicht aufgehalten. Die Einreise \ndorthin würde ihm von den israelischen Behörden auch nicht gestattet werden, weil \ner bei Inkrafttreten des Gaza-Jericho-Abkommens nicht in das Bevölkerungsregister \neingetragen war und auch danach nicht mit Zustimmung der israelischen Seite in das \nRegister eingetragen worden ist. \n\n25\n\nd) Der Kläger hat durch das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich \nKuwait, vor der Einreise nach Deutschland politische Verfolgung erlitten. Er hat \nglaubhaft vorgetragen, durch die Kuwaitis nach Ende des Golfkrieges allein wegen \nseiner palästinensischen Volkszugehörigkeit gewaltsam außer Landes geschafft \nworden zu sein. \n\n26\n\nDer Kläger hat im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sein \nSchicksal als Palästinenser in Kuwait einleuchtend beschrieben. Er hat ohne \nÜbertreibungstendenzen oder nennenswerte Widersprüche darlegen können, dass \nman ihn und seinen Libanesischen Arbeitgeber zunächst nicht behelligt habe, weil \nnach dem Krieg für Anstreicher und Maler ein großer Bedarf bestand. Nach \nAbklingen der unmittelbaren Nachkriegswirren ist er jedoch, wie die meisten anderen \nPalästinenser auch, außer Landes geschafft worden. Der Kläger hat sich der \nBefragung durch das Gericht offen und freimütig gestellt und die ihm gestellten \nFragen und Vorhalte plausibel beantwortet. So konnte beispielsweise sein \nArbeitgeber nichts für ihn tun, weil er kein Kuwaiti, sondern Libanese war und \ndeshalb als Bürge für ein während des Golfkrieges nicht mit dem Irak \nkollaborierenden Verhaltens nicht in Frage kam. Der Kläger hat einleuchtend \ngeschildert, dass er im wesentlichen unbehelligt seine Arbeit habe machen können, \njedoch auf Schritt und Tritt der Hass der Kuwaitis gegen Palästinenser zu spüren \ngewesen sei. Sein Vortrag ist nicht gesteigert, sondern gerade in seiner auf die \nFakten beschränkten Nüchternheit überzeugend. Auf Grund des Eindrucks, den der \nEinzelrichter in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, trägt der Kläger \nwahrheitsgemäß vor. \n\n27\n\ne) Die Schilderung des Klägers deckt sich im übrigen mit den tatsächlichen \npolitischen Verhältnissen, wie sie in Kuwait nach Ende des Golfkrieges herrschte. Als \nFolge des 2. Golfkrieges hat eine Vertreibung der staatenlosen Palästinenser aus \nKuwait in Anknüpfung an diese Gruppenzugehörigkeit stattgefunden.\n\n28\n\nDer tatsächliche Ablauf der Ereignisse stellt sich wie folgt dar. Vor dem Ausbruch \ndes 2. Golfkrieges im August 1990 bildeten die Palästinenser mit einer Gesamtzahl \nvon rund 400000 Personen den größten Anteil der ausländischen Wohn- und \nArbeitsbevölkerung in Kuwait. Nach dem Ende des Krieges wurde diese Zahl seitens \nder kuwaitischen Behörden gezielt und drastisch reduziert. Die Schätzungen über die \nZahl der im Lande verbliebenen Palästinenser schwanken zwischen 20000 (vgl. TAZ-\nArtikel vom 2. Juli 1993 „Palästinenser rechtlos\" in der Anlage zur Auskunft von \namnesty international vom 14. Dezember 1995) und 50000 (vgl. etwa Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 10. Oktober 1997, 514-516.80/29993; Deutsches Orient-Institut \nvom 18. August 1995). Eine legale Rückkehr früher legal in Kuwait ansässiger \nPalästinenser ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes a.a.O. überhaupt nicht, \nnach der Analyse des Deutschen Orient Institutes a.a.O. Seite 2/3 allenfalls in \nEinzelfällen möglich. Aus letzterer Auskunft ergibt sich auch, dass die früher durch \nPalästinenser besetzten Arbeitsplätze inzwischen durch Personal anderer - aber \njedenfalls wiederum ausländischer - Herkunft eingenommen worden sind. \n\n29\n\nf) Die Vorgehensweise der kuwaitischen Behörden ist nach ihrer objektiven \nGerichtetheit nicht als eine verfolgungsneutral von ausländerrechtlichen bzw. \nbevölkerungspolitischen Gesichtspunkten getragenen Maßnahme einzuordnen. Die \nAnnahme, es sei etwa das bevölkerungspolitische Ziel maßgebend gewesen, den \nAusländeranteil an der Gesamtbevölkerung Kuwaits zu senken, scheidet schon \ndeswegen aus, weil der Arbeitskräftebedarf auch nach dem erzwungenen Weggang \nder Palästinenser nicht aus der einheimischen Wohnbevölkerung, sondern wiederum \nmit Hilfe von Ausländern gedeckt worden ist. Die kuwaitischen Behörden haben \nvielmehr mit ihrem Vorgehen klar erkennbar Sicherheitsinteressen verfolgt. Nachdem \nsich die PLO im 2. Golfkrieg auf die Seite der irakischen Angreifer gestellt und auch \nein Teil der in Kuwait lebenden Palästinenser mit diesen kollaboriert hatten, wurde \ndie Anwesenheit von 400000 Palästinensern im Lande als Sicherheitsrisiko \nbetrachtet (vgl. etwa die Äußerungen des kuwaitischen Botschafters in den USA, \nwiedergegeben im Bericht der Frankfurter Rundschau vom 6.7.1991 „Palästinenser \naus Kuwait?\", Anlage zu amnesty international, Auskunft vom 14. Dezember 1995). \nZwar können im Grundsatz sicherheitspolitische Interessen gerade bei der Frage, in \nwelchem Umfang der Aufenthalt von Staatenlosen hingenommen werden soll, mit \nden Mitteln des jeweiligen nationalen Ausländerrechtes verfolgungsneutral \ndurchgesetzt werden.\n\n30\n\nvgl. Buchholz, Urteil vom 24. Oktober 1995, 9 C 75.95, Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG Nr. 181.\n\n31\n\nIn politische Verfolgung schlagen staatliche Maßnahmen dieser Art aber etwa \ndann um, wenn eine ganze Volksgruppe pauschal unter Sicherheitsverdacht gestellt \nwird und damit die dem Betroffenen unverfügbare Zugehörigkeit zu der Gruppe den \naus der Sicht des Verfolgerstaates hinreichenden Anlass für die Ausgrenzung aus \nder staatlichen Friedensordnung bietet. Dies ist in Kuwait nach dem Ende des \n2. Golfkrieges in Bezug auf die palästinensische Wohnbevölkerung geschehen. In \nder plastischen Formulierung des Deutschen Orient-Institutes a.a.O. handelte es sich \nbei der Vertreibung der Palästinenser um die Rache für das Verhalten der PLO und \nder in den Reihen der Palästinenser anzutreffenden Kollaborateure, für die die ganze \nBevölkerungsgruppe haftbar gemacht worden ist. Den Kuwaitischen Behörden \ngenügte der geringste Verdacht; eine Verbleibenschance war nur denjenigen \neröffnet, die mit Hilfe kuwaitischer Bürger die Nicht-Kollaboration beweisen konnten. \nDass der Kollaborationsverdacht schon an der bloßen Eigenschaft als Palästinenser \nansetzte, zeigt sich im übrigen deutlich an dem Verhältnis zwischen den Zahlen, die \nfür die Größe der palästinensischen Wohnbevölkerung vor und nach der \nVertreibungsaktion angegeben werden; nur 5 bis 10 % der Palästinenser durften \nletztlich bleiben. Die Palästinensischen Generaldelegation hat dies in einer Auskunft \nan das VG Düsseldorf in dem Verfahren 8 K 4025/96.A mit der Wendung \numschrieben, dass nach dem Golfkrieg ungefähr 400000 Palästinenser „ohne \nAngabe von Gründen\" gezwungen waren, Kuwait zu verlassen. Nach den \ngegebenen Umständen war aus der Sicht der kuwaitischen Behörden die \nEigenschaft als Palästinenser Grund genug.\n\n32\n\ng) Eine Änderung der Haltung der kuwaitischen Behörden ist gegenüber den \nPalästinensern nicht eingetreten. Das als Verrat betrachtete Verhalten der politischen \nFührung der Palästinenser ist in Kuwait nicht vergessen oder vergeben. Dem \nentspricht es, wenn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n10. Oktober 1997 eine legale Rückkehr der seinerzeit ausgesperrten Palästinenser \npraktisch ausgeschlossen ist. \n\n33\n\nDer Kläger war - letztlich ohne - verfolgungsneutralen Grund allein wegen seiner \nVolkszugehörigkeit missliebig und ist deswegen auf Dauer des Aufenthaltes in \nseinem Geburtsland beraubt worden. Er hat politische Verfolgung erlitten bleibt von \ndieser Maßnahme seines Herkunftslandes betroffen, solange er dorthin als wegen \nseiner Zugehörigkeit zum palästinensischen Volk nicht zurückkehren darf. Ihm ist in \nDeutschland Asyl zu gewähren.\n\n34\n\nNeben dem Asylanspruch hat der Kläger Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG).\n\n35\n\nDie Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG unterbleibt (§ 31 Abs. 3 \nSatz 2 AsylVfG). Eine (Teil-) Abweisung der Klage liegt darin nicht.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-16/4-k-639-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-16/4-k-639-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306958","retrieved":"2026-07-09 03:35:16.572358+00:00"}}