{"status":"available","doknr":"OLD306968","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0813.16L1708.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-13","aktenzeichen":"16 L 1708/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n22. April 1999 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit der Widerspruch des Antragstellers sich gegen Ziffer b) der \nOrdnungsverfügung richtet, ist der Antrag unzulässig. Denn hinsichtlich dieses Teiles \nder Ordnungsverfügung ist die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden, so \ndass die aufschiebende Wirkung mit Einlegung des Widerspruchs eingetreten \nist.\n\n6\n\nIm Übrigen ist der Antrag unbegründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung \ndes Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat.\n\n8\n\nVoraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist im Allgemeinen nur dann der Fall, wenn der \nangefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen \nGründen ein überwiegendes privates Interesse vorliegt.\n\n9\n\nBeide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n10\n\nVielmehr spricht nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung alles dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nhinsichtlich der hier streitigen Untersagung des Inverkehrbringens von „Pu-Erh-Tee \nKapseln in jeglicher Form von allen Herstellern (z.B. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx)\" \nrechtmäßig ist.\n\n11\n\nDie Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich zum einen \nauf die im Reformhaus des Antragstellers angebotenen und beanstandeten Pu- Erh- \nTee Kapseln und macht darüberhinaus deutlich, dass auch keine anderen Pu- Erh- \nTee Kapseln an Stelle der konkret beanstandeten in Verkehr gebracht werden \ndürfen. Daher ist die Formulierung „in jeglicher Form von allen Herstellern\" nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat seine Ordnungsverfügung auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 des \nArzneimittelgesetzes (AMG) gestützt. \n\n13\n\nNach dieser Vorschrift treffen die zuständigen Behörden - das ist hier der \nAntragsgegner (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im \nArzneimittelwesen vom 11. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n30. April 1996, SGV NW 2121) - die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung \nkünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen, sie können insbesondere das \nInverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, wenn die erforderliche Zulassung \nnicht vorliegt.\n\n14\n\nDie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners hängt damit \nentscheidend davon ab, ob die vom Antragsteller in Verkehr gebrachten „Pu-Erh-Tee \nKapseln\" als zulassungspflichtiges Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG zu qualifizieren sind. \nEiner Zulassung - die hier unstreitig nicht vorliegt - bedürfte es nur dann nicht, wenn \nes sich bei den Kapseln um ein Lebensmittel i.S.d. § 1 des Lebensmittel- und \nBedarfsgegenständegesetzes (LMBG) handeln würde, wie die Antragstellerin \nmeint.\n\n15\n\nDie materielle Abgrenzungsnorm findet sich in § 1 Abs. 1 LMBG. Danach sind \nLebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder \nverarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden, es sei denn, dass sie \nüberwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum \nGenuß verzehrt zu werden.\n\n16\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist \ndavon auszugehen, dass die fraglichen „Pu-Erh-Tee Kapseln\" überwiegend dazu \nbestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu \nwerden, nämlich zu arzneilichen Zwecken. \n\n17\n\nFür die Feststellung der überwiegenden Zweckbestimmung ist die \nVerkehrsanschauung maßgeblich. Sie wird regelmäßig durch die allgemeine \nVerwendung seitens der Verbraucher bestimmt, die wiederum davon abhängt, \nwelche Verwendungsmöglichkeiten der Stoff seiner Art nach hat. Dabei kann die \nVorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassung der pharmazeutischen oder \nmedizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso auch die dem Mittel \nbeigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und \nGebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher \nallgemein entgegentritt,\n\n18\n\nvgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1995 -I ZR 209/92-, \nBHG LM, UWG § 1 Nr. 678, mit weiteren Nachweisen zu § 2 AMG \niVm § 1 LMBG.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Produkte ihrer \nüberwiegenden Zweckbestimmung nach Arzneimittel.\n\n20\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Kapseln nach den Vertreiberangaben ein \nNahrungsergänzungsmittel und damit ein Lebensmittel sein sollen. Dieser \nEinordnung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. \nNahrungsergänzungsmittel, für die es eine gesetzliche Definition weder im deutschen \nnoch im EG- Lebensmittelrecht gibt, dienen nach der Verbrauchererwartung der \nErgänzung einer möglicherweise unausgewogenen Nahrung durch die gezielte \nZufuhr essentieller Nährstoffe; der Verbraucher erwartet bei derartigen Mitteln, dass \ner seine Ernährung sinnvoll ergänzt. Dies mag zwar u.U. für die in dem Produkt \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx enthaltenen Zusätze von Apfelessig und Vitamin C \ngelten, nicht aber für den bei diesem Produkt in den Vordergrund gestellten Pu- Erh- \nTee. \n\n21\n\nTee, d.h. das aus bestimmten Teilen des Teestrauchs (camellia sinensis) \ngewonnene Aufgussgetränk ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein \nGenussmittel, das wegen seiner anregenden und erfrischenden Wirkung \nVerwendung findet. Diese Zweckbestimmung kann bei einem Präparat, das in \nKapselform zum Einnehmen angeboten wird, nicht erreicht werden. Denn die \nKapselform ist keine Form, ein Genussmittel zu sich zu nehmen, das Schlucken einer \nKapsel bereitet keinen Genuss.\n\n22\n\nEine über diese Einstufung als Genussmittel hinausgehende \nErnährungsbedeutung hat Tee nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht. \nVielmehr ist Tee im Übrigen allenfalls als Hausmittel bei (geringfügigen) Magen- \nDarm- Erkrankungen bekannt, erfüllt also in soweit eine arzneiliche Funktion.\n\n23\n\nAllein durch die Zugabe von möglicherweise als Nahrungsergänzungsmittel \neinzustufenden Zusätzen wird der Tee nicht schon selbst zum \nNahrungsergänzungsmittel.\n\n24\n\nAuch die Aufmachung des Produktes legt eine Einstufung als \nNahrungsergänzungsmittel nicht nahe. Apfelessig und Vitamin C werden nur \nnebenbei erwähnt, die Anordnung dieser Angaben auf der Verpackung läßt beim \nVerbraucher den Eindruck entstehen, es handele sich um Kapseln, die im \nWesentlichen Tee enthalten und denen lediglich etwas Apfelessig und Vitamin C zum \nZwecke der Nahrungsergänzung zugesetzt worden sind; ein Ernährungszweck des \nTees wird nicht ersichtlich. Der übrige Text auf der Verpackung beschäftigt sich \nebenfalls in der Hauptsache ausführlich nur mit dem roten Pu- Erh- Tee und erwähnt \nnur am Rande die Ergänzung durch Apfelessig und Vitamin C, ohne überhaupt auf \nderen Bedeutung für die Ernährung einzugehen. Der Hinweis auf der Verpackung, \ndass der Tee eine Vielzahl gesundheitsfördernder Pflanzenstoffe und Mineralien \nenthält, die für seine wohltuende Wirkung verantwortlich seien, knüpft ebenfalls an \ndie Einstufung von Tee als arzneiliches Hausmittel an und nicht als Mittel zur \nNahrungsergänzung.\n\n25\n\nIm Übrigen beziehen sich die auf der Verpackung enthaltenen Angaben ganz \nallgemein auf den roten Pu- Erh- Tee; es liegt daher nahe, dass der Verbraucher die \naus der Werbekampagne für diesen Tee stammenden Werbeaussagen ebenfalls auf \ndie hier streitigen Pu- Erh- Tee Kapseln bezieht. Auch diese Angaben sind durchaus \ngeeignet, bei einem Teil der Verbraucher die Vorstellung einer arzneilichen Wirkung \nder streitigen Produkte hervorzurufen. \n\n26\n\nSoweit darin auf die Wirkung als natürlicher Schlankmacher abgestellt wird, mag \ndie Einstufung als Arzneimittel für den Tee als Aufgussgetränk zwar nicht eindeutig \nsein (da ohnehin allgemein bekannt ist, dass eine Abnahme ernährungsbedingten \nÜbergewichts erzielt werden kann bei Verzicht auf kalorienhaltige Getränke, worauf \nder Hinweis, dass der Tee in großen Mengen und ansonsten allenfalls Mineralwasser \ngetrunken werden sollte, zielte, vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 1998 \n- 16 L 4986/98 -). Allerdings sind dem Tee in den Begleitmaterialien über die Wirkung \nals „Fett- Killer\" weitere Wirkungen zugeschrieben worden, nämlich Abhilfe nach \nübermäßigem Alkoholgenuss bei Kater und natürliche Entgiftung und Entschlackung \ndes Körpers. Dies sind eindeutig gesundheitsbezogene Angaben, die keinen \nLebensmittelbezug haben. Darüberhinaus wurde der Pu- Erh- Tee auch noch damit \nbeworben, dass er die schädlichen Blutfette senke und bei Lipämie einen weitaus \nhöheren Heilungseffekt habe als die herkömmlichen Medikamente, die sog. \nClofibrate, auch diese Angaben machen den Arzneimittelcharakter deutlich.\n\n27\n\nAngesichts dieser Werbeaussagen ist gerade ein „Schlankmacher\" in Kapselform \ngeeignet, beim Verbraucher die Vorstellung zu erwecken, er nehme ein Arzneimittel \nein, was durch die Erscheinungsform und auch die Einnahmeempfehlung noch \nunterstrichen wird.\n\n28\n\nAuch die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers \naus. Denn es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die \nstrengen und unumgänglichen Kontrollpflichten und Verantwortlichkeiten des \nArzneimittelgesetzes eingehalten werden, um wirksam vor Arzneimittelrisiken zu \nschützen. Eine Umgehung der Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde, \ndie erst nach detaillierter Prüfung erfolgt und mit der alle die Arzneimittelsicherheit \nwesentlichen Punkte festgesetzt werden, muss demgemäß unterbunden \nwerden.\n\n29\n\nDemgegenüber muss das private, rein wirtschaftliche Interesse des \nAntragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zurücktreten.\n\n30\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-13/16-l-1708-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-13/16-l-1708-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306968","retrieved":"2026-07-09 03:35:17.586381+00:00"}}