{"status":"available","doknr":"OLD307007","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0810.22K3913.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"22 K 3913/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten\n\nnicht erhoben werden, hat mit Ausnahme der außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Klägerin\n\nzu tragen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die \nBeklagte wegen der Frau xxxxxxxxxxxxx bis zu deren Tod im \nZeitraum vom 19. März 1994 bis zum 28. Oktober 1995 \ngeleisteten Hilfen einen Erstattungsanspruch gemäß § 107 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) hat. \n\n3\n\nDie im Jahre 1969 geborene Frau xxxxxx litt an einer \nunheilbaren amyotrophen Lateralsklerose, die seit ihrem \nBekanntwerden im Jahre 1991 zu fortschreitenden \nLähmungserscheinungen bei Frau xxxxxx führte. \n\n4\n\nDa die im Jahre 1935 bzw. 1936 geborenen Eltern der Frau \nxxxxxx nicht mehr in der Lage waren, diese im gemeinsamen \nHaushalt in Duisburg angemessen zu versorgen und zu pflegen, \nschloß Frau xxxxxx am 7. März 1994 einen Untermietvertrag mit \ndem Verein „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" (im \nfolgenden: xxxx xxxxxxxxxxxxxx) ab, aufgrund dessen Frau \nxxxxxx ab dem 19. März 1994 für einen Mietzins - \neinschließlich Strom und Heizung - in Höhe von DM 599,85 je \nMonat ein Zimmer in der Wohngemeinschaft des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx bewohnte. \nWeiterhin standen Frau xxxxxx aufgrund dieses Mietvertrages \ndie Gemeinschaftsräume (Wohnraum mit Eßdiele und offener \nKüche) zur Verfügung. \n\n5\n\nIm Zeitpunkt der Aufnahme in die Wohngemeinschaft waren die \nLähmungserscheinungen bereits so weit fortgeschritten, daß \nFrau xxxxxx auf einen Rollstuhl angewiesen war. Bereits Anfang \nApril 1994 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 14 R) bezifferte eine \nMitarbeiterin der Klägerin den Umfang der Fremdpflege auf \ntäglich 4,5 Stunden an sieben Tagen in der Woche für An- und \nAuskleiden, Helfen bei Toilettengängen, Helfen beim Essen und \nLagern. Die Pflege- und Hilfeleistungen wurden von \nMitarbeitern des xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx bis zum Tod von Frau \nxxxxxx aufgrund eines gesonderten Vertrages zwischen Frau \nxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxx erbracht. Zwar trug sich \nFrau xxxxxx im Januar 1995 und den Folgemonaten mit dem \nGedanken, die Pflege- und Hilfeleistungen einem externen \nPflegeunternehmen zu übertragen (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt \n103); dieses Vorhaben wurde jedoch nicht verwirklicht. Mit \nFortschreiten der Krankheit nahm auch der Umfang der zu \nerbringenden Hilfeleistungen zu. Ende Mai 1994 konnte Frau \nxxxxxx Hände und Arme nicht mehr gebrauchen (vgl. Beiakte Heft \n1, Blatt 50). Sie war vollständig auf den Rollstuhl \nangewiesen, wegen ihrer Sprachbehinderung war eine Begleitung \nbei Arzt- und Behördenbesuchen erforderlich. Der zeitliche \nAufwand für ergänzende Hilfen im Haushalt und persönliche \nHilfestellungen betrug bis zum Tode von Frau xxxxxx 459 \nStunden im Monat (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 54, 86, \n101).\n\n6\n\nAm 6. April 1994 hatte Frau xxxxxx bei der Klägerin die \nGewährung von Hilfe zur Pflege, Haushaltshilfe und Hilfe zum \nLebensunterhalt beantragt. Die Klägerin gewährte Frau xxxxxx \nin der Folgezeit ab Aufnahme in die Wohngruppe des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die beantragten Hilfen unter Anrechnung \nder von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx gewährten \nErwerbsunfähigkeitsrente (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 68). Das \ndurch die Betriebskrankenkasse der xxxxxxxxxxxxx Frau xxxxxx \nbewilligte Krankenpflegegeld wurde direkt an das \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx gezahlt (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 29). Ab \n1. Juli 1995 gewährte die Klägerin Frau xxxxxx zusätzlich \nEingliederungshilfe in Höhe von DM 53,15 je Monat \n(vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 155 ff.). Insgesamt beziffert die \nKlägerin die an Frau xxxxxx erbrachten Sozialhilfeleistungen \nauf DM 203.721,98 (vgl. Aufstellung Beiakte Heft 1, Blatt 192 \nf.).\n\n7\n\nNachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 3. Mai 1994 \nihren unbezifferten Kostenanspruch angemeldet hatte, machte \nsie mit Schreiben vom 19. Januar 1996 gegenüber der Beklagten \neinen Erstattungsanspruch in Höhe von DM 203.721,98 geltend \n(vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 195). Die Beklagte erwiderte \nhierauf mit Schreiben vom 14. Februar 1996 und lehnte eine \nKostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin unter Hinweis \nauf deren fehlende Zuständigkeit für die erbrachten Hilfen ab. \nEs spreche sehr viel dafür, daß es sich bei der Einrichtung \ndes xxxxxxxxxxxxxx xxxxx um eine solche im Sinne von § 100 \nAbs. 1 Nr. 1 BSHG handele, so daß der Beigeladene zuständig \ngewesen wäre. In weiteren Schreiben vom 22. August 1996 und \n11. März 1997 verwies die Beklagte zudem darauf, daß \nFrau xxxxxx, solange sie in xxxxxxxx gelebt habe, keiner \nSozialhilfe bedurft habe, so daß auch unter dem Gesichtspunkt \ndes § 3 Abs. 2 BSHG ein Kostenanerkenntnis nicht in Betracht \nkomme. Auch sei § 3 a BSHG nicht hinreichend beachtet worden. \n\n8\n\nAm 12. Mai 1997 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 107 \nAbs. 1 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtet. Sie habe die \nHilfen gegenüber Frau xxxxxx rechtmäßig erbracht. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten habe Frau xxxxxx ein Verbleiben im \nelterlichen Haushalt nicht zugemutet werden können. Auch wäre \nes kaum möglich gewesen, Frau xxxxxx, die im Zeitpunkt der \nAntragstellung 25 Jahre alt gewesen sei, zur stationären \nUnterbringung einem Alten- und Pflegeheim zuzuweisen. Auch § 3 \na BSHG in der damals geltenden Fassung habe dem Träger der \nSozialhilfe aufgegeben, darauf hinzuwirken, daß die \nerforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von \nAnstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt \nwerden könne. Bei der Betreuung im Rahmen des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx handele es sich nicht um eine anstalts- \nbzw. heimmäßige Unterbringung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG, \nda das xxxxxxxxxxxxxxxxxx durch eigene Mitarbeiter die \nnotwendige ambulante Pflege sicherstelle, der einzelne \nHilfeempfänger die pflegerische Versorgung aber auch durch \nandere Pflegedienste sicherstellen könne. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag \nin\n\n12\n\nHöhe von DM 203.721,98 zu erstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, daß nicht die Klägerin, \nsondern der Beigeladene für die Frau xxxxxx gewährte Hilfe \ngemäß § 100 BSHG zuständig gewesen sei. Wegen der tatsächlich \nvon Mitarbeitern des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährten umfassenden \nBetreuung und Pflege habe die Wohngemeinschaft die \nVoraussetzungen einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift \nerfüllt. Im übrigen seien die Leistungen unter Verstoß gegen § \n3 BSHG erbracht worden. Auch wenn dem Hilfeempfänger \ngrundsätzlich ein Wahlrecht zustehe, so habe die Klägerin \ndennoch nicht monatlich DM 11.000,00 für Frau xxxxxx aufwenden \ndürfen, da durch eine anderweitige Unterbringung \nunverhältnismäßige Mehrkosten hätten vermieden werden können. \nMit Schriftsatz vom 25. Mai 1999 hat die Beklagte sodann \nandere Pflegeheime benannt, in denen Frau xxxxxx nach \nAuffassung der Beklagten kostengünstiger hätte untergebracht \nwerden können. Während die Klägerin nach Abzug der Leistungen \nder Pflegekasse noch monatlich DM 11.000,00 erbracht habe, \nbetrüge in den genannten Pflegeheimen der monatliche Aufwand \nhöchstens DM 6.000,00; dieser Betrag sei noch um die \nLeistungen der Pflegekasse zu vermindern.\n\n16\n\nDas Gericht hat über Umfang und Art der Hilfe- und \nPflegeleistungen für Frau xxxxxxxxxxxxx in der mündlichen \nVerhandlung vom 10. August 1999 durch Vernehmung der \nderzeitigen Geschäftsführerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, als Zeugin Beweis erhoben. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \nSitzungsniederschrift vom 10. August 1999 verwiesen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der \nBeklagten. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für \nFrau xxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 19. März 1994 bis \n28. Oktober 1995 aufgewandten Hilfen in Höhe von insgesamt \nDM 203.721,98 gegen die Beklagte. \n\n21\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG - diese Vorschrift kommt hier \nallein als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in \nBetracht - ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes, wenn eine Person von diesem Ort verzieht, \nnur dann verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen \nTräger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu \nerstatten, wenn diese Hilfe außerhalb von Einrichtungen im \nSinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht worden ist. Diese \nVoraussetzung ist nicht erfüllt. Die Kammer ist insbesondere \nauch unter Berücksichtigung der Aussage der als Zeugin in der \nmündlichen Verhandlung vom 10. August 1999 gehörten \nGeschäftsführerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau xxxxxxxx \nxxxxxxxxxx, der Auffassung, daß Frau xxxxxx innerhalb einer \nsolchen Einrichtung im oben genannten Zeitraum Hilfe geleistet \nworden ist. Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen \nim Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind gemäß § 97 Abs. 4 \nBSHG alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder \nsonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der \nErziehung dienen. Für die Erbringung der Hilfen innerhalb \nsolcher Einrichtungen ist unter den weiteren Voraussetzungen \ndes § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Nordrhein-Westfalen der jeweils \nörtlich zuständige Landschaftsverband - hier wäre dies der \nBeigeladene - sachlich zuständig. \n\n22\n\nDer Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nfunktional zu verstehen. „Einrichtung\" bedeutet danach einen \nfür Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen \nOrganisationsform unter verantwortlicher Leitung \nzusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen \nMitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen \ngrößeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 24.92 -, in: BVerwGE 95, 149 \n(152).\n\n24\n\nDiese Definition der Einrichtung gilt auch für den \ngleichlautenden Begriff in § 97 Abs. 2, 4 BSHG,\n\n25\n\nvgl. insoweit nur Schellhorn, BSHG (15. Auflage), \n§ 100 Rdnr. 32.\n\n26\n\nFrau xxxxxx ist seit ihrer Aufnahme bis zu ihrem Tod im \nHaus des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ausschließlich von den \nMitarbeitern des xxxx xxxxxxxxxxxxxxx versorgt und gepflegt \nworden. Ihre ständig fortschreitende Krankheit machte es \nerforderlich, ihr mit entsprechend großem Zeitaufwand zu \nhelfen. Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung \nvernommene derzeitige Geschäftsführerin des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau xxxxxxxxxx, hat den sich bereits aus \nden Verwaltungsvorgängen der Klägerin ergebenden Eindruck \nbestätigt, daß Frau xxxxxx bereits im Zeitpunkt der Aufnahme \nauf diese umfassende Betreuung angewiesen war. So wurden nicht \nnur monatlich 459 Stunden für pflegerische und \nhauswirtschaftliche Betreuung aufgewandt, sondern zusätzlich \neine psychosoziale Betreuung durch Mitarbeiter des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährt. Während des gesamten Tages \nstanden für die sechs hilfebedürftigen Personen mindestens ein \nMitarbeiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, bis auf drei Stunden auch \nein weiterer Mitarbeiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur \nVerfügung. Nach Aussage der Zeugin entsprach diese Betreuung \neiner umfassenden Betreuung im Heim. Demnach ist Frau xxxxxx \ndie persönliche wie sächliche Hilfe aus einer Hand, nämlich \nder des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, gewährt worden. Tatsächlich \nwurden diese Hilfen während des gesamten Zeitraums in \nVerantwortung und nach dem Konzept dieses Trägers erbracht. \nDaß die Frau xxxxxx erbrachten sächlichen wie persönlichen \nLeistungen auf zwei getrennten zivilrechtlichen Verträgen \nberuhten, dem Mietvertrag über ihr Zimmer und die Benutzung \nder Gemeinschaftseinrichtungen sowie den Betreuungsvertrag, \nist aus Sicht der Kammer ebenso unerheblich, wie der Umstand, \ndaß es rechtlich für Frau xxxxxx auch möglich gewesen wäre, \nzwar im Haus des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Unterkunft zu \nmieten, sich aber durch externe Fremdpflegekräfte betreuen zu \nlassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in \nseinem Beschluß vom 11. August 1998 (Az.: 7 S 1171/98, in: \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) Band 49, 250) den Einrichtungscharakter \nvon in einer Wohnanlage zum Bereich betreuten Wohnen \nzusammengefaßten Wohnungen verneint, weil Zweck dieser \nWohnform nicht die Pflege, sondern die Bereitstellung einer \nWohnung für ältere Menschen sei. Der Annahme einer Einrichtung \nstehe zudem entgegen, wenn aufgrund der vom Träger gewählten \nrechtlichen Konstruktion den hilfebedürftigen Personen vom \nTräger aufgrund eines rechtlich selbständigen Mietvertrages \nletztlich nur die Unterkunft gestellt werde, ihnen aber \ngrundsätzlich die volle, auch zeitlich gestufte, tatsächliche \nund vertragliche Wahlfreiheit in bezug auf \nBetreuungsleistungen verbleibe,\n\n27\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. August 1998 \n- 7 S 1171/98 -, in: FEVS 49, 250 (252).\n\n28\n\nFrau xxxxxxxxxx hat für die Kammer nachvollziehbar \ndargelegt, daß das xxxxxxxxxxxxxxxxxx gerade nicht nur die \nUnterkunft zur Verfügung stellen will, sondern darüber hinaus \nden hilfebedürftigen Menschen umfassende Betreuung zukommen \nlassen will. Als „Kern-punkt\" dieses Konzepts hat sie \ndargestellt, den Behinderten die Chance zu eröffnen, die \nKontakte zur Umwelt zu erhalten bzw. zu gewinnen. Daß dies \nnicht nur ein theoretisches Konzept ist, ergibt sich bereits \naus der Tatsache, daß bis auf drei Stunden am Tag zwei \nMitarbeiter für fünf behinderte Menschen zur Verfügung stehen \nund im weitergehenden (rehabilitive) Betreuung erfolgt. \nAngesichts dieser tatsächlichen Situation ist es nach \nAuffassung der Kammer nicht entscheidend, daß zwei rechtlich \nselbständige Verträge über Unterkunft und Betreuungsleistungen \nabgeschlossen worden sind. Wäre dies maßgeblich, würde dieses \neher formale Kriterium den Einrichtungscharakter und damit \nletztlich auch den Kostenträger bestimmen. Entscheidend ist \nauch nicht, daß Frau xxxxxx Fremdkräfte hätte beauftragen \nkönnen, sondern daß sie von dieser - wie Frau xxxxxxxxxx \ndargetan hat, auch im allgemeinen nicht üblichen - Möglichkeit \nkeinen Gebrauch gemacht hat, vielmehr die umfassende Hilfe des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx tatsächlich in An-spruch genommen hat,\n\n29\n\nvgl. rechtskräftige Urteile der Kammer vom 18. \nAugust 1998 - 22 K 8093/93 -, Seite 9 f. des amtlichen \nUrteilsabdrucks, und - 22 K 2815/94 -, Seite 10 f. des \namtlichen Urteilsabdrucks; siehe auch Schellhorn, BSHG (15. \nAuflage), § 97 Rdnr. 94.\n\n30\n\nDer Annahme einer Einrichtung steht auch nicht entgegen, \ndaß die Anlage, in der Frau xxxxxx untergebracht war, nur fünf \nPersonen aufnehmen konnte. Das vom Bundesverwaltungsgericht in \nständiger Rechtsprechung betonte Erfordernis, daß \nEinrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG auf einen \ngrößeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten sein müßten, \nwird allgemein als erfüllt angesehen, wenn die Einrichtung \nmindestens sechs Plätze vorhält. Andererseits kann diese \nuntere Platzzahl nur als Anhaltspunkt dienen. Nach den \nVerhältnissen des Einzelfalls kann auch bei geringerer \nPlatzzahl unter Umständen noch eine Einrichtung gegeben sein, \ninsbesondere wenn die Einrichtung über einen familienähnlichen \nCharakter hinausgeht und in medizinischer, personeller sowie \nräumlicher Hinsicht so ausgestattet und organisiert ist, daß \nein starres Festhalten an der Grenze von sechs Plätzen \nwillkürlich erschiene,\n\n31\n\nvgl. Schellhorn, BSHG (15. Auflage), § 97 Rdnr. 92 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nDie Kammer ist der Auffassung, daß angesichts der hier \ntatsächlich Frau xxxxxx vom xxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nAlleinverantwortung erbrachten umfassenden Unterbringung, \nPflege und Betreuung ein Festhalten an dem Erfordernis von \nmindestens sechs betreuten Personen verfehlt wäre. Abgesehen \ndavon, daß eine Grenzziehung zwischen fünf und sechs Personen \nkaum rational begründbar sein dürfte, kommt es auch insoweit \nauf die tatsächlich Frau xxxxxx geleistete Hilfe an. Dabei \nverkennt die Kammer auch nicht, daß es eine absolute Grenze an \nPlätzen gibt, bei deren Unterschreiten das Bestehen einer \nEinrichtung verneint werden müßte.\n\n33\n\nWurde demnach die Hilfe in einer Einrichtung erbracht \n- hinsicht-lich der übrigen vom Bundesverwaltungsgericht \naufgestellten Definitionsmerkmale bestehen keine Zweifel -, \numfaßte sie auch den in der Einrichtung gewährten \nLebensunterhalt (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG). Entsprechend ist nach \n§ 107 Abs. 1 BSHG Hilfe in vollstationären Einrichtungen nicht \nzu erstatten, unabhängig davon, ob es sich um Hilfe zum \nLebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt, \n\n34\n\nvgl. Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG - \n(5. Auflage), § 107 Rdnr. 24.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. \n3, 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der \nBeigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, konnten ihm \ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-10/22-k-3913-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-10/22-k-3913-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307007","retrieved":"2026-07-09 03:35:21.706475+00:00"}}