{"status":"available","doknr":"OLD307006","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0810.22K10156.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"22 K 10156/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 1996 \nund des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1996 verpflichtet, die Kosten der \nBestattung des Vaters der Klägerin in Höhe von 3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln zu \nübernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die \nBeklagte zu tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages \nvon 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxx 1958 geborene Klägerin ist die Tochter \ndes am xxxxxxx 1933 geborenen und am xxxxxxxx 1996 \nverstorbenen xxxxxx xxxxxxx und seiner im xxxxxx 1992 \nverstorbenen Ehefrau. Die Klägerin ist verheiratet und hat \nzwei Töchter, xxxxxx und xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Die zuletzt \ngenannte hat wiederum einen Sohn. Die Klägerin hat eine \nHalbschwester, xxxxxxxxxxxxxxxxxx, die am xxxxxxxx 1974 als \nnichteheliches Kind des Vaters der Klägerin geboren wurde und \nseit Mai 1992 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt \nbezieht. Weitere Kinder hatte der Vater der Klägerin nicht. Er \nhatte jedoch einen Halbbruder, den am xxxxxxxxx 1946 geborenen \nxxxxxxxxxxxxxxxx.\n\n3\n\nDer Vater der Klägerin, der in xxxxxxxx wohnhaft war, \nerhielt in der Zeit von August 1992 bis zu seinem Tode von der \nBeklagten Hilfe zum Lebensunterhalt, da sein Einkommen in \nGestalt einer geringen Witwerrente zur Beschaffung des \nnotwendigen Lebensunterhaltes nicht ausreichte. Außerdem \ngewährte die Beklagte ihm Hilfe zur Pflege und Krankenhilfe, \nweil er nicht krankenversichert war.\n\n4\n\nNach dem Tode ihres Vaters beauftragte die Klägerin ein \nBestattungsinstitut mit der Bestattung (Einäscherung und \nUrnenbeisetzung), die im xxxx 1996 in xxxxxxxx stattfand. Das \nBestattungsinstitut stellte ihr dafür einen Betrag von \n1.827,-- DM zzgl. Friedhofsgebühren von 2.019,-- DM, insgesamt \neinen Betrag von 3.846,-- DM in Rechnung. Am 14. Juni 1996 \nbeantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme dieser \nKosten und machte geltend, daß sie zur Tragung der Kosten \nnicht in der Lage sei. Sie legte Verdienstabrechnungen für die \nMonate Februar, März und April 1996 vor, denen zufolge sie in \ndiesen Monaten ein Nettoeinkommen von durchschnittlich \n795,-- DM erzielt hatte. Ferner legte sie eine Bescheinigung \ndes Vermieters vor, ausweislich derer die Miete für die von \nihr, ihrem Ehemann und ihrer Tochter xxxxxx bewohnte Wohnung \neinschließlich aller Nebenkosten seit dem 1. April 1996 \nmonatlich 1.041,06 DM betrug.\n\n5\n\nDurch Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom \n17. Juni 1996 schlugen die Klägerin, ihre Töchter und ihr \nEnkel die ihnen durch den Tod ihres Vaters bzw. (Ur-\n)Großvaters angefallene Erbschaft aus, da der Nachlaß nach \nihren Feststellungen überschuldet war (Nachlaßakten \nxxxxxxxxxxxx).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Juni 1996 lehnte die Beklagte den \nAntrag der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten ab. \nZur Begründung führte sie aus, Bestattungskosten könnten nur \ndann aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn die \nVoraussetzungen des § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) \nvorlägen. Nach dieser Vorschrift seien die erforderlichen \nKosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu \nVerpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu \ntragen. Die Klägerin sei nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 \nBSHG. Die Frage, wer Verpflichteter sei, beantworte sich nach \ndem Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Zur Tragung der \nBestattungskosten verpflichtet seien danach - in dieser Rang- \nund Reihenfolge - die Erben gem. § 1968 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) sowie die Unterhaltspflichtigen gem. \n§§ 1606 ff. BGB. Weil die Klägerin das Erbe ihres Vaters \nausgeschlagen habe, treffe sie die erbrechtliche Verpflichtung \nzur Tragung der Bestattungskosten nicht. Sei die Bezahlung der \nBeerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, hafte der \nUnterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB). Auch nach dieser \nVorschrift sei die Klägerin zur Kostentragung nicht \nverpflichtet. Nach den von ihr vorgelegten \nEinkommensnachweisen verfüge sie über ein durchschnittliches \nmonatliches Einkommen von ca. 800,-- DM. Demnach sei sie \nfinanziell nicht in der Lage gewesen, Unterhalt zu zahlen. \nUnterhaltspflichtig sei jedoch nur, wer auch unterhaltsfähig \nsei (§ 1603 BGB).\n\n7\n\nMit Gebührenbescheid vom 19. Juni 1996 zog die Beklagte die \nKlägerin zur Zahlung von Gebühren für die Einäscherung und \nUrnenbeisetzung in Höhe von insgesamt 1.994,-- DM heran. \nDieser Bescheid wurde bestandskräftig.\n\n8\n\nGegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 1996 legte die \nKlägerin mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten \nvom 8. Juli 1996 Widerspruch ein, den die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. August 1996 unter Wiederholung \nder im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung zurückwies.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 12. September 1996 Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie vorträgt, die von der Beklagten \nvorgenommene Beschränkung des Kreises der nach § 15 BSHG \nAnspruchsberechtigten auf die Erben des Verstorbenen und ihm \ngegenüber unterhaltspflichtige Verwandte entbehre jeglicher \ngesetzlichen Grundlage. Wenn kein Erbe und auch kein \nUnterhaltspflichtiger vorhanden sei, könnten sonstige \nAngehörige, die nicht unterhaltspflichtig und nicht Erben \nseien, jedoch auch durchaus verpflichtet sein, die Bestattung \nauszurichten. Sie, die Klägerin, sei als Tochter des \nVerstorbenen verpflichtet gewesen, die Bestattung \nauszurichten. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergebe \nsich aus § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über \ndas Leichenwesen. Diese Bestattungspflicht bringe auch eine \nBestattungskostenpflicht im Sinne des § 15 BSHG mit sich. \nVerpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten in diesem Sinne \nsei nämlich auch derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich-\nrechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlaßt habe \nund aufgrund einer Zivilrechtsnorm, wie etwa aus \nWerkvertragsrecht, die Bestattungskosten endgültig tragen \nmüsse. Das treffe auf sie, die Klägerin, zu. Ihr könne nicht \nvorgeworfen werden, daß sie eine privatrechtliche \nVerpflichtung auf sich genommen habe, um ihren öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Anspruch aus \n§ 15 BSHG sei daher ohne weiteres gegeben, zumal die Beklagte \nfestgestellt habe, daß aus wirtschaftlichen Gründen die \nKlägerin die Kosten nicht tragen müsse.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 17. Juni 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. August 1996 zu \nverpflichten, die Kosten der Bestattung des Vaters \nder Klägerin in Höhe von 3.821,-- DM aus \nSozialhilfemitteln zu übernehmen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie vor, allein in dem Abschluß des \nWerkvertrages mit dem Bestattungsunternehmer könne eine \nVerpflichtung im Sinne des § 15 BSHG nicht gesehen werden. \nAnderenfalls könnte jeder, also auch Personen, die in \nkeinerlei Beziehung zum Verstorbenen stünden, die Bestattung \ndurchführen und die Übernahme der Kosten nach § 15 BSHG \nverlangen. Eine erbrechtliche Verpflichtung aus § 1968 BGB zur \nTragung der Bestattungskosten als Erbfallschulden scheitere \ndaran, daß die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe und \ndaher nicht Erbin geworden sei. Auch eine unterhaltsrechtliche \nVerpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB komme mangels \nUnterhaltspflicht nicht in Betracht. Hier könne dahingestellt \nbleiben, ob weitere Erben vorhanden seien, von denen die \nBezahlung der Kosten der Bestattung hätte verlangt werden \nkönnen. Die Klägerin jedenfalls sei ihrem verstorbenen Vaters \nmangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Unterhalt \nnicht verpflichtet gewesen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Eine \nöffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur \nKostentragung aus § 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Leichenwesen bestehe gleichfalls nicht \noder sei jedenfalls nicht als Verpflichtung im Sinne des § 15 \nBSHG anzusehen. Denn § 2 Abs. 1 der Leichenverordnung \nbestimmte nur den Kreis der Bestattungspflichtigen. Dagegen \nbestimme § 15 BSHG, daß die Bestattungskostenpflichtigen \nAnsprüche nach dem BSHG haben können. Die beiden Vorschriften \nregelten also unterschiedliche Sachverhalte. Im übrigen \nbestehe keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Klägerin \nzur Tragung der Bestattungskosten. Eine derartige \nKostentragungspflicht hätte sich nur dann ergeben können, wenn \ndie Klägerin durch Verwaltungsakt aufgefordert worden wäre, \ndie Bestattung vorzunehmen, oder wenn an sie ein Bescheid zur \nErstattung der Kosten einer Ersatzvornahme ergangen wäre. Eine \nsolche Verfügung sei gegenüber der Klägerin jedoch nicht \nerlassen worden. Die Rechtsansicht, nach der § 2 Abs. 1 der \nLeichenverordnung einen Fall der Verpflichtung im Sinne des \n§ 15 BSHG darstelle, begegne auch weiteren Bedenken. Der \nOrdnungspflichtige, der ohne behördliche Aufforderung seiner \nOrdnungspflicht nachkomme, könnte sein Ermessen an die Stelle \ndes Ermessens der Behörde setzen. Dies sei so lange nicht zu \nbeanstanden, wie der öffentlichen Hand hieraus keine \nVerpflichtung erwachse. Es sei aber gut vorstellbar, daß bei \nmehreren Ordnungspflichtigen derjenige, der am wenigsten \nleistungsfähig sei, die Verpflichtung gegenüber einem \nBestattungsunternehmer mit dem Ziel eingehe, sie vom Träger \nder Sozialhilfe nach § 15 BSHG übernehmen zu lassen, während \nder Leistungsfähigere unbeansprucht bleibe.\n\n15\n\nDer Halbbruder des Vaters der Klägerin, xxxxxxxxxxxxxxxx, \nhat durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom \n30. Juli 1999 die ihm nach Ausschlagung der Erben erster \nOrdnung zukünftig anfallende Erbschaft ausgeschlagen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nebenfalls beigezogenen Nachlaßakten des Amtsgerichts xxxxxxxx \n(Gz.: xxxxxxxxxxxx) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Kammer kann gem. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne - weitere - mündliche \nVerhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten \nsich in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 mit \neiner Entscheidung ohne nochmalige mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt haben.\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und \nbegründet.\n\n20\n\nDie Ablehnung der Übernahme der Bestattungskosten von \ninsgesamt 3.821,-- DM durch den Bescheid der Beklagten vom \n17. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, \ndaß diese die Kosten der Bestattung ihres Vaters in Höhe von \n3.821,-- DM aus Sozialhilfemitteln übernimmt. Dieser Anspruch \nergibt sich aus § 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I \nS. 646). Danach sind die erforderlichen Kosten einer \nBestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten \nnicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.\n\n22\n\nDie Klägerin ist \"Verpflichtete\" im Sinne des § 15 BSHG und \ndamit anspruchsberechtigt. Wie sich aus dem insoweit \neindeutigen Wortlaut (\"hierzu\") der gesetzlichen Regelung \nergibt, bezieht sich die Vorschrift nicht auf die öffentlich-\nrechtliche Pflicht zur Bestattung, sondern auf die Pflicht zur \nKostentragung. Anspruchsberechtigt gem. § 15 BSHG ist nicht \nderjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge \nberechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen, \nsondern derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten \nder Bestattung zu tragen.\n\n23\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1997 \n- 5 C 13.96 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE), Band 105, S. 51 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 48, S. 1 \n(3), \nunter Hinweis auf sein Urteil vom 31. August 1966 - 5 C \n162.65 -, \nBVerwGE 25, S. 23 = FEVS 14, S. 92; Oberverwaltungsgericht \nfür \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n30. Oktober 1997 - 8 A 3515/95 -, Neue Juristische \nWochenschrift \n1998, S. 2154 = FEVS 48, S. 446 (447); Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. März 1992 \n- 6 S 1736/90 -, FEVS 42, S. 380 (382); abweichend OVG NW, \nUrteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -, S. 6 f. des \namtlichen Umdrucks, das die Frage offenläßt, ob sich das \nTatbestandsmerkmal \"Verpflichteter\" auf die Verpflichtung \nzur Kostentragung oder auf die Verpflichtung zur Bestattung \nbezieht.\n\n24\n\nSoweit ein Erbe gem. § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, ist \ndieser Berechtigter des Anspruchs nach § 15 BSHG. Bei einer \nMehrheit von Erben ist Verpflichteter im Sinne dieser \nVorschrift jeder \n(Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB \nausgesetzt ist.\n\n25\n\nOVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O.; \nzur Anspruchsberechtigung des Erben vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 4.\n\n26\n\nVerpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten und damit \nanspruchsberechtigt nach § 15 BSHG ist neben dem Erben auch \nder Unterhaltspflichtige, soweit die Bezahlung der \nBestattungskosten nicht von dem Erben zu erlangen ist (§ 1615 \nAbs. 2 BGB).\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 11. August 1998 \n- 24 A 3134/95 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; \nSchellhorn, BSHG, Kommentar, 15. Auflg. 1997, § 15, \nRz. 5; Birk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, \n5. Auflg. 1998, § 15, Rz. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, \nBSHG, Loseblattkommentar (Stand: August 1998), § 15, \nRz. 4; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar (Stand: \nApril 1999), § 15 Rz. 11 a.\n\n28\n\nDie Klägerin ist zwar nicht als Erbin nach § 1968 BGB \nverpflichtet, die Kosten der Bestattung ihres Vaters zu \ntragen. Denn die Klägerin, die gem. § 1924 Abs. 1 BGB \ngesetzliche Erbin der ersten Ordnung ihres Vaters ist, hat \ndurch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht xxxxxxxx vom \n17. Juni 1996 gem. § 1945 BGB die ihr durch den Tod ihres \nVaters angefallene Erbschaft ausgeschlagen, so daß der Anfall \nder Erbschaft an sie als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 \nBGB). Die Klägerin ist jedoch nach § 1615 Abs. 2 BGB zur \nTragung der Bestattungskosten verpflichtet, weil sie ihrem \nVater gegenüber dem Grunde nach unterhaltspflichtig gewesen \nund die Bezahlung der Bestattungskosten von den Erben nicht zu \nerlangen ist.\n\n29\n\nDie Klägerin ist \"Verpflichtete\" im Sinne des § 1615 Abs. 2 \nBGB, nämlich nach § 1601 BGB verpflichtet gewesen, ihrem Vater \nUnterhalt zu gewähren. Der von der Beklagten vertretenen \nAuffassung, eine Verpflichtung der Klägerin in diesem Sinne \nsei nicht gegeben, weil die Klägerin nicht leistungsfähig und \ndaher nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig gewesen \nsei, vermag die erkennende Kammer nicht zu folgen. Die \nAnspruchsberechtigung nach § 15 BSHG unter dem Gesichtspunkt \neiner unterhaltsrechtlichen Kostentragungspflicht setzt nicht \nvoraus, daß der Betreffende nach seinen wirtschaftlichen \nVerhältnissen tatsächlich zur Gewährung von Unterhalt im \nStande gewesen ist; vielmehr genügt es, wenn er zum Kreis der \nnach § 1601 BGB grundsätzlich unterhaltspflichtigen Personen \ngehört. Anderenfalls wäre dieser Personenkreis regelmäßig aus \ndem Anwendungsbereich des § 15 BSHG ausgeschlossen. Denn \nVerwandte in gerader Linie, denen nach ihrer Einkommens- und \nVermögenssituation nicht zugemutet werden kann, die Kosten der \nBestattung zu tragen, die also dieses Tatbestandsmerkmal des \n§ 15 BSHG erfüllen, sind in der Regel mangels wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und wären deshalb \n- folgte man der Rechtsansicht der Beklagten - nicht \n\"Verpflichtete\" im Sinne der §§ 1615 Abs. 2 BGB, 15 BSHG. \nUmgekehrt stünde Verwandten des Verstorbenen, die \nwirtschaftlich zur Unterhaltsgewährung in der Lage gewesen und \ndaher auch nach Auffassung der Beklagten gem. § 1615 Abs. 2 \nBGB zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind, im \nRegelfall kein Anspruch aus § 15 BSHG zu, weil ihnen zugemutet \nwerden kann, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Das \nbedeutete, daß bei einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung \nzur Tragung von Bestattungskosten grundsätzlich kein Anspruch \nauf Übernahme dieser Kosten nach § 15 BSHG gegeben wäre und \nfaktisch nur der Erbe die Übernahme von Bestattungskosten \nverlangen könnte. Ein derartiges Ergebnis widerspricht \naugenscheinlich dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gerade \nnicht nur dem Erben, sondern jedem, der aus irgendeinem \nRechtsgrund zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet \nist, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch \nauf Übernahme dieser Kosten durch den Sozialhilfeträger \neinräumt.\n\n30\n\nDie Klägerin kann bzw. konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides die Bezahlung der \nBestattungskosten auch nicht von den Erben ihres Vaters \nerlangen (§ 1615 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB). Die Abkömmlinge der \nKlägerin, denen die Erbschaft dadurch, daß die Klägerin diese \nausgeschlagen hat, nach §§ 1924, 1953 Abs. 2 BGB angefallen \nist, haben ebenfalls durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht \nxxxxxxxx vom 17. Juni 1996 die Erbschaft ausgeschlagen, so daß \nder Anfall der Erbschaft an sie als nicht erfolgt gilt. Damit \nist die Erbschaft der Halbschwester der Klägerin, \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx, angefallen. Zwar hat nach der im Zeitpunkt \ndes Anfalls der Erbschaft (Juni 1996) geltenden Rechtslage \neinem nichtehelichen Kind beim Tode seines Vaters neben dessen \nehelichen Abkömmlingen und neben dessen Ehegatten an Stelle \ndes gesetzlichen Erbteils - nur - ein Erbersatzanspruch gegen \nden Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zugestanden \n(§ 1934 a Abs. 1 BGB, eingefügt durch Gesetz vom \n19. August 1969 [BGBl. I, S. 1243] und aufgehoben durch \nErbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997 [BGBl. I \nS. 2968]). Diese Sonderregelung galt allerdings nicht, wenn \ndie privilegierten ehelichen Kinder und die Ehefrau bei der \ngesetzlichen Erbfolge - z.B. infolge Vorversterbens oder \nAusschlagung - insgesamt ausfielen und es dadurch nicht zur \nMiterbengemeinschaft kam.\n\n31\n\nVgl. Edenhofer in: Palandt, BGB, 58. Auflg. 1999, § 1924, \nRz. 12.\n\n32\n\nDas bedeutet, daß die Erbschaft der xxxxxxxxxxxxxxxxxx als \nnichtehelicher Tochter des Vaters der Klägerin angefallen ist, \nda dessen Ehefrau bereits vorverstorben war und die ehelichen \nAbkömmlinge, nämlich die Klägerin, ihre Töchter sowie ihr \nEnkel, die Erbschaft ausgeschlagen haben und damit \nerbrechtlich weggefallen sind. Von ihrer Halbschwester konnte \ndie Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides die Bezahlung der Bestattungskosten \njedoch nicht erlangen, weil diese seinerzeit Hilfe zum \nLebensunterhalt bezog und daher zur Erfüllung der \nVerpflichtung aus § 1968 BGB wirtschaftlich nicht in der Lage \nwar. Im übrigen hat die Halbschwester offenbar bis heute keine \nKenntnis von dem Anfall der Erbschaft, so daß sie die \nErbschaft noch ausschlagen könnte (vgl. § 1944 Abs. 2 \nBGB).\n\n33\n\nAuf die Frage, ob die Klägerin die Bezahlung der \nBestattungskosten von dem Halbbruder ihres Vaters, Herrn \nxxxxxxxxxxxxxxxx, erlangen kann, kommt es im Rahmen des § 1615 \nAbs. 2 BGB nicht an. Denn der Halbbruder, der nach § 1925 \nAbs. 1 BGB gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung ist, ist gem. \n§ 1930 BGB nicht zur Erbfolge berufen, so lange die \nnichteheliche Tochter des xxxxxxxxxxxxxx als gesetzliche Erbin \nder ersten Ordnung vorhanden ist, insbesondere die Erbschaft \nnicht ausgeschlagen hat. Es kommt hinzu, daß \nHerr xxxxxxxxxxxxxxxx seinerseits die Erbschaft für den Fall, \ndaß sie ihm anfallen sollte, bereits durch Erklärung gegenüber \ndem Nachlaßgericht vom 30. Juli 1999 ausgeschlagen hat,\n\n34\n\nzur Zulässigkeit einer derartigen \"bedingten\" Ausschlagung \nsiehe \nEdenhofer, a.a.O., § 1946, Rz. 2,\n\n35\n\nso daß er auch dann, wenn Frau xxxx die Erbschaft \nausschlägt, nicht Erbe des Vaters der Klägerin wird.\n\n36\n\nBei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen \n(Vergütung des Bestattungsunternehmers sowie Gebühren für die \nEinäscherung und Urnenbeisetzung in Höhe von insgesamt \n3.821,-- DM) handelt es sich auch um \"erforderliche Kosten\" \nder Bestattung ihres Vaters im Sinne des § 15 BSHG. \nErforderlich sind die Aufwendungen, die notwendig sind, um die \nhinsichtlich der Bestattung bestehenden (rechtlichen) \nVerpflichtungen des hierzu Verpflichteten zu erfüllen. Der \nBegriff \"erforderlich\" bezieht sich sowohl auf die Art der \nKosten als auch auf ihre Höhe.\n\n37\n\nOVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O., S. 449.\n\n38\n\n\"Erforderlich\" im Sinne des § 15 BSHG sind die Kosten für \neine Bestattung ortsüblich einfacher, aber würdiger Art. Dazu \ngehören unter anderem die Aufwendungen für Leichenschau und \nLeichenbeförderung, Friedhofsgebühren und auch die Kosten \neiner Urnenbestattung.\n\n39\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 27. März 1992, a.a.O., S. 383 f.; \nSchellhorn, a.a.O., § 15 Rz. 3; Oestreicher/Schelter/Kunz, \na.a.O., § 15, Rz. 7; Birk, a.a.O., § 15, Rz. 4; Mergler/Zink, \na.a.O., § 15, Rz. 18, 18 a.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle die geltend \ngemachten Kosten der Bestattung die von § 15 BSHG normierte \nGrenze des Erforderlichen überschritten hätten, sind nicht \nerkennbar. Auch die Beklagte behauptet dies nicht.\n\n41\n\nDie erforderlichen Kosten sind allerdings nur insoweit zu \nübernehmen, als dem hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten ist, \nsie zu tragen. Die Entscheidung, inwieweit einem \nVerpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des \nVerstorbenen zugemutet werden kann, ist eine \nBilligkeitsentscheidung, die der vollen \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Es handelt \nsich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten \nRechtsbegriff. Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem \nVerpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus den \nallgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, da besondere \nKriterien in der anzuwendenden Vorschrift des § 15 BSHG nicht \nnormiert sind.\n\n42\n\nZu diesen allgemeinen Grundsätzen zählt die Regelung des \n§ 3 Abs. 1 BSHG. Danach richtet sich das Maß der Sozialhilfe \nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der \nPerson des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den \nörtlichen Verhältnissen. Ferner bestimmt sich die Zumutbarkeit \nnach dem \"Nachrangprinzip\" des § 2 Abs. 1 BSHG. Nach dieser \nVorschrift erhält Sozialhilfeleistungen nicht, wer sich selbst \nhelfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, \nbesonders von Angehörigen oder von Trägern anderer \nSozialleistungen erhält. Schließlich ist für die Auslegung des \nin § 15 BSHG verwendeten Begriffs der Zumutbarkeit die in § 1 \nAbs. 2 BSHG normierte allgemeine Aufgabe der Sozialhilfe \nmaßgeblich, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens \nzu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht; die \nHilfe soll ihn so weit wie möglich befähigen, unabhängig von \nihr zu leben, hierbei muß er nach seinen Kräften \nmitwirken.\n\n43\n\nNach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze, namentlich des \nNachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG, ist demjenigen, der \nAnsprüche nach § 15 BSHG geltend macht, zunächst zuzumuten, \nzur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Beerdigungskosten \nvorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod der \nbestatteten Person zugeflossen sind. Dazu gehören \nbeispielsweise aus Anlaß des Todes entstandene \nSozialleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche nach \n§ 844 BGB und der Nachlaß, aber auch ein Ausgleichsanspruch \ngegen einen anderen Miterben nach § 426 BGB.\n\n44\n\nSo OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1997, a.a.O., S. 449 f.; \nvgl. auch Birk, a.a.O., § 15, Rz. 3; Schellhorn, a.a.O., \n§ 15, Rz. 6 f..\n\n45\n\nIm vorliegenden Fall war es der Klägerin nicht zuzumuten, \ndie Kosten des Bestattungsunternehmens, die sie diesem \naufgrund des von ihr erteilten Auftrages schuldet, und die \nFriedhofsgebühren, zu denen die Beklagte sie herangezogen hat, \nganz oder teilweise selbst zu tragen. Durch den Tod ihres \nVaters sind ihr keine Mittel zugeflossen, die sie vorrangig \nzur Begleichung der Bestattungskosten einsetzen müßte. \nInsbesondere ist kein Sterbegeld gezahlt worden, da ihr Vater \nnicht krankenversichert war. Ersatz- oder \nFreistellungsansprüche gegen Dritte stehen der Klägerin nicht \nzu bzw. sind wirtschaftlich wertlos. Die Halbschwester der \nKlägerin, die nach § 1968 BGB zur Tragung der \nBestattungskosten verpflichtet ist, kann diese Verpflichtung \nmangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, \nwie oben bereits dargelegt worden ist. Die Töchter der \nKlägerin, die möglicherweise neben der Klägerin nach § 1615 \nAbs. 2 BGB die Bestattungskosten tragen müssen (vgl. §§ 1606 \nAbs. 2, 1607 Abs. 1 BGB), waren dazu im Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides ebenfalls nicht in der Lage. Die \nTochter xxxxxxx bezog damals Hilfe zum Lebensunterhalt und die \nTochter xxxxxx war noch Schülerin, wie die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 13. April 1999 erklärt hat. Der \nKlägerin konnte es deshalb nicht zugemutet werden, etwaige \nAusgleichsansprüche gegen ihre Töchter geltend zu machen, \nbezüglich derer von vornherein feststand, daß sie nicht \nrealisierbar sein würden.\n\n46\n\nDie Klägerin selbst verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides nicht über ausreichende \nMittel zur Begleichung der Bestattungskosten. Sie erzielte \nseinerzeit ein monatliches Einkommen von rund 800,-- DM, das \netwa dem für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nrelevanten Bedarf in Höhe des Regelsatzes (425,-- DM) und der \nanteiligen Unterkunftskosten (347,-- DM) entsprach; Vermögen \nbesaß die Klägerin nicht. Bei diesen wirtschaftlichen \nVerhältnissen wäre die Klägerin nur unter Gefährdung ihres \neigenen notwendigen Lebensunterhalts in der Lage gewesen, die \nBestattungskosten ganz oder teilweise zu entrichten. Das kann \nihr jedoch nicht zugemutet werden. Es bedarf daher hier keiner \nEntscheidung der Frage, bis zu welcher Höhe das Einkommen \neines im Sinne des § 15 BSHG Verpflichteten im Rahmen der \nZumutbarkeitsprüfung \"anrechnungsfrei\" zu bleiben hat.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 \nder Zivilprozeßordnung.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-10/22-k-10156-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1953","ref_norm":"1953","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1945","ref_norm":"1945","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1930","ref_norm":"1930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-08-10/22-k-10156-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307006","retrieved":"2026-07-09 03:35:21.593602+00:00"}}