{"status":"available","doknr":"OLD307141","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0714.5K9589.95.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"5 K 9589/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx, das an die \nstädtische Abwasseranlage angeschlossen ist.\nMit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1995 vom \n23. Januar 1995 zog der Rechtsvorgänger der Beklagten die \nKlägerin u.a. zu Kanalbenutzungsgebühren für die Ableitung von \nSchmutzwasser in Höhe von 597,38 DM und für die Ableitung von \nRegenwasser in Höhe von 248,00 DM heran. Der \nGebührenfestsetzung lagen Gebührensätze von 2,38 DM/cbm für \nSchmutzwasser und für Regenwasser von 1,24 DM/qm nach Maßgabe \nder Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung \nder Abwasseranlagen der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx \n(Kanalbenutzungsgebührenordnung) vom 16. Dezember 1977 - \nKanBenGebO - in der Fassung des 12. Nachtrags vom 23. Dezember \n1994 zugrunde.\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am \n20. Oktober 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nzunächst Einwendungen vorgebracht gegen den Gebührensatz von \n2,38 DM/cbm Schmutzwasser auf der Grundlage der \nGebührenbedarfsrechnung für den mit Wirkung vom 1. Januar 1993 \nin Kraft gesetzten 11. Nachtrag vom 4. Dezember 1992 sowie \nfür den 12. Nachtrag vom 23. Dezember 1994. Sie hält \ninsbesondere für nicht nachvollziehbar, nach welchem Verfahren \ndie Beklagte die Herstellungs- und Wiederbeschaffungszeitwerte \nermittelt habe und warum die Steigerungsrate bei den \nPersonalkosten 12,48 % betrage. Überdies vermutet sie, daß das \nKanalvermögen noch nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer, \nalso mit mehr als 100 % abgeschrieben worden sei, und der \nNiersverbandsbeitrag für 1995 zu hoch geschätzt worden sei. \nDiese Einwendungen hält sie auch gegenüber dem Gebührensatz \n(von ebenfalls 1,24 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser) \ndes 15. Nachtrags vom 7. November 1996, dem die auf der \nGrundlage der Betriebsabrechnung für 1995 erstellte \nGebührenbedarfsrechnung von Oktober 1996 zugrundeliegt, \naufrecht. Zu den von den Vertretern der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1999 gegebenen \nErläuterungen hat die Klägerin keine weiteren Erklärungen \nabgegeben.\n\n2\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Grundbesitzabgabenbescheid 1995 des Rechts-\nvorgängers der Beklagten vom 23. Januar 1995\nhinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwasser- \nund Regenwassergebühren sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 14. September 1995 \naufzuheben.\n\n3\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nSie ist der Auffassung, daß der Heranziehungsbescheid \nrechtmäßig sei und auf wirksames Satzungsrecht gestützt werden \nkönne. Die Vorgaben des Urteils des OVG NRW vom 5. August 1994 \n- Az.: 9 A 1248/92 - seien bereits bei der Gebührenkalkulation \nfür den 12. Nachtrag vom 23. Dezember 1994 berücksichtigt \nworden. Den Vorgaben der Urteile des OVG NRW vom 18. März 1996 \n- Az.: 9 A 428/93 und 9 A 384/93 - sei mit dem 15. Nachtrag \nvom 7. November 1996 Rechnung getragen worden. Der \nGebührensatz von 1,24 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser \nverstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot.\nDie von der Klägerin in der Klagebegründung genannten Zahlen \nstammten aus der Gebührenbedarfsrechnung zum 11. Nachtrag, die \ndie Abwassergebühr noch für einen Dreijahreszeitraum ermittelt \nhabe und beträfen das Jahr 1994. In dieser \nGebührenbedarfsrechnung seien für das Jahr 1994 Zinsen in Höhe \nvon 32.298.000,00 DM eingestellt worden, die nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert auf 7 % ermittelt worden seien. In \ndie Gebührenbedarfsrechnung für den 12. Nachtrag seien Zinsen \nin Höhe von 18.300.000,00 DM eingestellt worden, die nach dem \nAnschaffungswert berechnet worden seien, allerdings mit einem \nZinssatz von 8 %.\nDer Anschaffungswert sei nach der Erfassung des Kanalbestandes \nin den Karteikarten, die seit Bestehen des Kanalnetzes geführt \nwürden, ermittelt worden und nicht durch Rückrechnung aus dem \nWiederbeschaffungszeitwert.\nKanäle, die ihre Lebensdauer überschritten hätten, seien nicht \nweiter in der Abschreibungssumme berücksichtigt worden. Dies \nsei schon deswegen nicht möglich, weil in der Stadt \nxxxxxxxxxxxxxxx schon seit langer Zeit das EDV-Verfahren \n„xxxx\" angewendet werde, das so eingestellt sei, daß \nabgeschriebene Kanäle automatisch aus der Berechnung \n„herausfielen\". Seit 1993 werde einheitlich für das gesamte \nKanalnetz ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 1,5 % \nangesetzt, der einer Lebensdauer von etwa 67 Jahren \nentspreche. Für die übrigen Anlagegüter würden jeweils \nindividuelle Lebensdauern ermittelt.\nIm übrigen könne die von der Klägerin angewandte Rückrechnung \nvon Ansätzen auf die zugrundegelegten Werte nicht \nfunktionieren, weil jährlich Neuinvestitionen hinzukämen, die \nin die Abschreibungssumme einflößen. So seien in der \nVergangenheit im Schnitt etwa jährlich 20.000.000,00 DM neu \ninvestiert worden.\n\n5\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem \nVerfahren und im Verfahren 5 K 9452/98 und 5 K 4634/95 \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n6\n\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Rechtsvorgängers der \nBeklagten vom 23. Januar 1995 ist - soweit angefochten - \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ \n1, 2 Abs. 1, 3 bis 6 der KanBenGebO vom 16. Dezember 1977 der \nStadt xxxxxxxxxxxxxxx in der Fassung des 12. Nachtrags vom \n23. Dezember 1994 und des 15. Nachtrags vom 7. November 1996.\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind im Ergebnis auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\nDies gilt zunächst für die Entscheidung des Satzungsgebers, \ndie dezentrale und zentrale Abwasserbeseitigung zu einer \nöffentlichen Einrichtung zusammenzufassen. Dies ist rechtlich \nnicht zu beanstanden und wird durch das einer Gemeinde \nzustehende weite Organisationsermessen gedeckt. Das Gericht \nfolgt insoweit der vom OVG NRW in seinen Entscheidungen vom \n18. März 1996 - Az.: 9 A 384/93 und 9 A 428/93 - vertretenen \nRechtsauffassung und verweist auf die Entscheidungsgründe der \ngenannten Urteile.\nDies gilt ferner für den vom Satzungsgeber gewählten \nGebührenmaßstab in §§ 3 und 4 KanBenGebO einschließlich des in \n§ 3 Abs. 7 KanBenGebO enthaltenen Grenzwertes für den Abzug \nvon nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage \ngelangten Wassermengen.\nSoweit in der ursprünglichen Kanalbenutzungsgebührenordnung \nvom 16. Dezember 1977 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr \nnach § 3 Abs. 7 der Satzung von dem grundsätzlich möglichen \nAbzug von Wassermengen, die den Abwasseranlagen nicht \nzugeführt werden, Wassermengen bis 60 cbm ausgeschlossen \nwaren, ist dieser unzulässig hohe Grenzwert,\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, \nin: DÖV 1995, 826,\ndurch Art. I und III des 15. Nachtrags vom 7. November 1996 \nrückwirkend auch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \n1995 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt und damit den \nBedenken der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine \ndarüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen \nWert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem \nGrenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \nnicht zwingend geboten. \nDer hier festgelegte Grenzwert von 20 cbm bewegt sich unter \nBerücksichtigung auch eines für Schmutzwasser festgelegten \nGebührensatzes von bis zu 2,43 DM/cbm für \nNichtniersverbandsmitglieder noch im Bagatellbereich \n(20 x 2,43 DM = 48,60 DM im Jahr).\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -.\nDies gilt auch im Hinblick auf die Benutzer von \nKleinkläranlagen und abflußlosen Gruben, zumal § 3 Abs. 7 Satz \n1 KanBenGebO wohl dahin auszulegen ist, daß für alle \nBenutzergruppen als Abzugsmenge das nachweislich auf dem \nGrundstück zurückgehaltene Frischwasser zugrundezulegen ist \nund nicht etwaige ins Erdreich abgeleitete (vorgeklärte) \nAbwassermengen. Eine Sonderregelung für die Belange der \nBenutzer von Kleinkläranlagen und Abwassergruben enthält § 3 \nAbs. 7 Satz 3 KanBenGebO hinsichtlich des nachweislich nicht \nabgefahrenen Anlageninhalts.\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen einen \neinheitlichen Schmutzwassergebührensatz für die zentrale und \ndezentrale Abwasserentsorgung. Weder das Äquivalenzprinzip \nnoch Art. 3 GG gebieten hier unterschiedliche Gebührensätze. \nDenn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es dem \nSatzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher \nRegelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und \ndie Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, \nsolange nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung \nbetroffenen (Einzel-)Fälle den Falltyp widersprechen, auf den \ndie Regelung zugeschnitten ist. Auch Probleme der \nLeistungsproportionalität können vernachlässigt werden, wenn \ndie Gebühren bei getrennter Kostenrechnung und \nGebührenberechnung für die dezentrale und zentrale \nAbwasserentsorgung nur geringfügig voneinander abweichen.\nVgl. OVG NRW; Urteile vom 18. März 1996 a.a.O..\nBeide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den von der \nBeklagten vorgelegten Unterlagen standen 1995 der Zahl von \n50.166 leitungsgebundenen entsorgten Grundstücken nur 886 \ndezentral entsorgte Grundstücke gegenüber. Durch entsprechende \nBerechnungen hat die Beklagte dargetan, daß sich bei \ngetrennten Gebührensätzen die Schmutzwassergebühren für \nleitungsgebundene Benutzer der Abwasseranlage nur um etwa 0,01 \nDM, also minimal, ermäßigen würden. Anhaltspunkte dafür, daß \ndiese Berechnungen unzutreffend sein könnten, sind weder von \nder Klägerin vorgebracht noch sonst ersichtlich.\nAuch bei dem in § 4 KanBenGebO geregelten Maßstab der bebauten \nund/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus \nRegenwasser den Abwasseranlagen zufließt, zur Bemessung der \nNiederschlagswassergebühren handelt es sich um einen \nanerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \ngenügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\nVgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, \nmit weiteren Nachweisen.\nSchließlich begegnen auch die hier streitigen Gebührensätze \nvon 2,38 DM/cbm für die Bemessung der Schmutzwassergebühr und \nvon 1,24 DM/qm für die Bemessung der Regenwassergebühr im \nErgebnis keinen materiell-rechtlichen Bedenken, wobei hier \ndahingestellt bleiben kann, ob sich die \nKanalbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1977 in der \nFassung des 15. Nachtrags vom 7. November 1996 auch insoweit \nzulässigerweise Rückwirkung beilegen durfte. Denn weder ein \nGebührensatz von bis zu 2,43 DM/cbm für die Einleitung von \nSchmutzwasser, noch ein Gebührensatz von 1,24 DM/qm für die \nEinleitung von Regenwasser (Nichtniersverbandsmit-glieder), \nder unverändert geblieben und auf der Grundlage der \nBetriebsabrechnung für 1995 und der sich hieraus ergebenden \nIst-Kosten ermittelt worden sind, verstoßen gegen das \nKostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG).\nDaß in den Berechnungen Kosten enthalten sind, die ihrer Art \nnach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt \nwerden dürfen, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin \nnicht vorgetragen.\nDie von der Klägerin angegriffenen Kostenpositionen sind auch \nder Höhe nach nicht zu beanstanden.\nDie in der Betriebsabrechnung aufgeführten Personalkosten \nsowie die Niersverbandsbeiträge bleiben unter den von der \nKlägerin beanstandeten Prognoseansätzen und sind auch von ihr \nnicht weiter in Frage gestellt worden.\nDie kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger Weise \nnach den Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden.\nVgl. Urteile des OVG NRW vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - \nund vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -.\nDie Beklagte hat plausibel gemacht, daß die Stadt \nxxxxxxxxxxxxxxx Abschreibungen von Anlagen über deren \nbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht vorgenommen hat. Die \nangenommene durchschnittliche Nutzungsdauer von 67 Jahren für \nKanäle läßt eine Überschreitung des der Gemeinde bei der \nPrognose der Lebensdauer von Anlagen und Einrichtungen \nzustehenden Prognosespielraums nicht erkennen. Dies wird auch \nvon der Klägerin nicht geltend gemacht.\nSchließlich entspricht auch die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes \nder neueren Rechtsprechung des OVG NRW.\nVgl. Urteile vom 5. August 1994 und vom 19. Mai 1998, \njeweils a.a.O..\nDie Ermittlung des Anschaffungswertes des Kanalvermögens \nbegegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Beklagte hat plausibel \ndargelegt, daß sie bei der Ermittlung des Anschaffungswertes \nentsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW die tatsächlichen \nAnschaffungskosten auf der Grundlage der von ihr seit Bestehen \ndes Kanalnetzes geführten Karteikarten und nicht durch \nRückrechnung ermittelte Werte eingestellt hat.\nDas Gericht ist nicht gehalten, darüber hinaus in eine weitere \nÜberprüfung der Kostenansätze und der Aufteilung der auf \nRegen- und Schmutzwasserableitung und -entsorgung entfallenden \nKosten sowie der Ansätze für die städtischen Anteile an der \nStadtentwässerung gemäß § 5 KanBenGebO einzutreten. Zwar sind \ndie Verwaltungsgerichte im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, jede mögliche \nAufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung \ndes Rechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen \nbrauchen jedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht \naus dem Sachverhalt oder den beigezogenen Unterlagen \naufdrängen. Läßt es der Beteiligte an substantiiertem \nSachvortrag fehlen, so hat es dabei sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\nVgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 \n-.\nGemessen hieran ist die Beklagte der erforderlichen Darlegung \nhinreichend nachgekommen.\nDie hiernach auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1995 \nzugrundezulegenden Gesamtkosten in Höhe von 77.110.728,00 DM \nwerden weder durch die mit dem 12. Nachtrag noch durch die mit \ndem 15. Nachtrag beschlossenen Gebührensätze überschritten.\nAuf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen \nist die Klägerin auch der Höhe nach zu Recht zu \nEntwässerungsgebühren herangezogen worden. Bei einem von der \nKlägerin nicht bestrittenen Frischwasserverbrauch von 251 cbm \nund einem Gebührensatz von 2,38 DM/cbm, den die Beklagte der \nGebührenfestsetzung zugrundelegt, errechnet sich eine \nSchmutzwassergebühr von 597,38 DM. Ausgehend von einer \nangeschlossenen befestigten Grundstücksfläche von 200 qm und \neinem Gebührensatz von 1,24 DM/qm errechnet sich eine \nRegenwassergebühr von 248,00 DM, insgesamt also ein \nEntwässerungsgebührenbetrag von 845,38 DM. Diesen Betrag hat \nder Rechtsvorgänger der Beklagten in dem angefochtenen \nBescheid auch festgesetzt.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-07-14/5-k-9589-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-07-14/5-k-9589-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307141","retrieved":"2026-07-09 03:35:35.264112+00:00"}}