{"status":"available","doknr":"OLD307159","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0708.21K7358.95.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"21 K 7358/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 21. Januar 1950 geborene Kläger wurde im Jahre 1980 arbeitslos und \nbezieht seit dieser Zeit vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nebst einmaligen \nBeihilfen aus Sozialhilfemitteln mit Unterbrechungen.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 16. Februar und 21. Mai 1987 hob der Beklagte \nBewilligungsbescheide in Höhe von 331,52 DM und 640 DM auf und forderte \nüberzahlte Hilfeleistungen in diesem Umfang vom Kläger zurück. Zur Begründung \nwurde jeweils ausgeführt, daß der Kläger Änderungen in seinen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht mitgeteilt habe. Er - der Beklagte - werde diese \nRückforderungebeträge in monatlicher Höhe von 11 DM von noch zu gewährender \nSozialhilfe einbehalten. Hiergegen wurden Rechtsmittel nicht erhoben.\n\n4\n\nIm Einverständnis mit dem Kläger behielt der Beklagte in der folgenden Zeit von \nder monatlich bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt 11 DM bis zum 30. September \n1988 ein, so daß die Rückforderungssumme auf einen Gesamtbetrag in Höhe von \n\n5\n\n762,52 DM abgebaut wurde.\n\n6\n\nIm Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1993 erhielt der Kläger wegen \nausreichendem Arbeitseinkommens keine Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten, \ndanach wurde die Bewilligung wieder aufgenommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 5. April 1994 teilte der Beklagte dem Kläger unter \nBezugnahme auf die vorgenannten Rückforderungsbescheide mit, daß er ab dem 1. \nJuni 1994 von der dem Kläger zustehenden Sozialhilfe einen Betrag von 40,00 DM \nmonatlich nach § 25a BSHG gegen die noch bestehende Forderung aufrechnen \nwerde.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. April und 2. Mai 1994 erhob der Kläger gegen den \nAufrechnungsbescheid und den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. April \n1994 Widerspruch. Zunächst sei entgegen dem angefochtenen Bescheid bereits bei \nder Hilfeleistung für Mai 1994 ein Betrag von 40 DM einbehalten worden. Ferner \nwende er sich gegen die Regelung des Bescheides insgesamt, da ihm bereits ein \nBetrag von 30 DM monatlich aus einer anderen Rückforderung einbehalten \nwerde.\n\n9\n\nDen sich für den Kläger bestellten Prozeßbevollmächtigten teilte der Beklagte mit \nSchreiben vom 22. Juni 1994 mit, daß er die laufende Aufrechnung für die Zeit des \nWiderspruchsverfahrens zunächst eingestellt habe.\n\n10\n\nZur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom 15. August 1994 \nnoch vorgetragen, daß nach § 25a Abs. 1 Satz 2 BSHG die Aufrechnungsmöglichkeit \nwegen eines Anspruchs auf zwei Jahre nach Bestandskraft der Forderung \nbeschränkt sei. Die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Rückforderungsbescheide \nseien aber bereits im Jahre 1987 in Bestandskraft erwachsen. Selbst wenn die \nzweijährige Aufrechnungsmöglichkeit mit der erneuten Inanspruchnahme von \nSozialhilfeleistungen neu entstünde, sei diese Möglichkeit beim Kläger wegen des \ndurchgehenden Bezugs von Sozialhilfe von 1987 bis 1994 nicht mehr gegeben.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 1995 wies der Oberkreisdirektor (jetzt: Landrat) des \nKreises X den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage zur Aufrechnung nach § 25a BSHG lägen vor. Die \nEntscheidung des Beklagten, ab dem \n\n12\n\n1. Juni 1994 monatlich 40 DM längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren \ngegen den bestehenden Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt \naufzurechnen, sei nicht zu beanstanden. Die mit den bestandskräftigen \nRückforderungsbescheiden geltend gemachten Beträge seien vom Kläger durch \nvorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt \nworden. Auch die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrages sei nicht zu \nbeanstanden, da üblicherweise ein Betrag von 80% des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstands als das zum Lebensunterhalt unerläßliche anzusehen sei. Die \nzweijährige Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit beginne ab dem \nAufrechnungszeitpunkt.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 8. August 1995 Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend \ngemacht, daß die Aufrechnungsmöglichkeit nach \n\n14\n\n§ 25 a BSHG nur im Zeitraum von zwei Jahren nach Bestandskraft der \nRückforderungsbescheide bestehe. Dies diene dem Vertrauensschutz des \nSozialhilfeempfängers, der mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nicht mehr mit einer \nAufrechnungserklärung zu rechnen brauche. Ferner werde die Einrede der \nVerjährung erhoben. Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjähre ein Erstattungsanspruch \ninnerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der \nVerwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden sei. Die \nRückforderungsbescheide vom 16. Februar und 21. Mai 1987 seien daher mit Ablauf \ndes 31. Dezember 1992 (Fristbeginn am 1. Januar 1988) verjährt, der \nErstattungsanspruch mithin nicht mehr durchsetzbar. Diese Verjährung werde durch \ndie Aufrechnungsmöglichkeit nach § 25 a BSHG nicht durchbrochen, vielmehr setze \ndie Aufrechnung einen durchsetzbaren Anspruch voraus. Die angefochtenen \nBescheide seien auch im Hinblick auf die Höhe des monatlich aufgerechneten \nBetrages zu beanstanden. Sie übersteige den zuvor bereits einmal festgesetzten \nBetrag in Höhe von 11 DM um ein Vielfaches. Damit habe der Beklagte sein \nErmessen fehlerhaft ausgeübt. Schließlich habe der Beklagte seinen \nErstattungsanspruch auch verwirkt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20. \nSeptember 1988 sei beabsichtigt gewesen, den noch offenen Betrag bei Einstellung \nder Leistungen zurückzufordern. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen \nworden, der mit der Aufrechnung verletzt werde. Dies sei rechtsmißbräuchlich.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. April 1994 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises X vom 6. Juli 1995 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n19\n\nund verweist zur Begründung seines Antrags auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide. Ergänzend führt er aus, daß eine Verjährung der mit den \nbestandskräftigen Bescheiden geltend gemachten Forderung nach § 50 Abs. 4 SGB \nX nicht eingetreten sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Verweisung auf § \n52 SGB X in der Vorschrift klargestellt, daß insoweit die dreißigjährige \nVerjährungsfrist gelte. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1986 \n\n20\n\n- 5 C 74.85 -.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 21 K 7358/95, 21 K 7384/95, 21 K 1950/94, 21 K 1951/95, 21 K \n2003/94, 21 L 978/94 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 3, 2 VwGO).\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden \nBedenken, insbesondere hat der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nVwGO) die statthafte Klageart gewählt. Der Kläger begehrt mit der Klage die \nAufhebung eines Verwaltungsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)\n\n26\n\nBeschlüsse vom 23. Juli 1997, - 8 B 623/97 -,\n\n27\n\nin FEVS 48, 390 und vom 3. April 1997,\n\n28\n\n- 24 B 2202/96 -, in FEVS 47, 569,\n\n29\n\nhandelt es sich bei Aufrechnungsentscheidungen der Sozialhilfeträger nach § \n25a BSHG um Verwaltungsakte im Sinne des \n\n30\n\n§ 31 S. 1 SGB X.\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n32\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. April 1994 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 6. Juli 1995 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung des Beklagten, künftige Ansprüche des Klägers auf Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 40 DM monatlich mit Erstattungsansprüchen aus den \nRückforderungsbescheiden vom 16. Februar und 21. Mai 1987 aufzurechnen, findet \nseine Ermächtigungsgrundlage in § 25a Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift kann \ndie Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Ünerläßliche mit Ansprüchen des Trägers \nder Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es sich um \nAnsprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter \nLeistungen der Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder \ngrob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. Die \nVoraussetzungen dieser Norm liegen vor.\n\n34\n\nDer Beklagte hat gegen den Kläger Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht \ngeleisteter Sozialhilfe in Höhe von 762,52 DM.\n\n35\n\nDiese Ansprüche ergeben sich aus den Rückforderungsbescheiden vom 16. \nFebruar und 21. Mai 1987 mit denen der Beklagte entsprechende \nBewilligungsbescheide auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nebst einmaliger \nBeihilfen aus dem Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 1986 in einer \nGesamthöhe von 971,52 DM teilweise zurücknahm, den Erstattungsbetrag in \nvorgenannter Höhe festsetzte und den Kläger zur Zurückzahlung der zu Unrecht \ngewährten Sozialhilfe aufforderte.\n\n36\n\nEs handelt sich dabei auch um Erstattungsansprüche, die der Kläger durch \nvorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt \nhat. Ausweislich der Feststellungen in den Rückforderungsbescheiden ist der \nBeklagte erst am 26. November 1986 vom Auszug des Klägers am 15. Oktober 1986 \naus der Wohnung Kstraße 00 und dem erneuten Zuzug in die elterliche Wohnung in \nKenntnis gesetzt worden. Ferner hatte der Kläger bereits zum 15. September 1986 \nden Energielieferungsvertrag (Strom) gekündigt. Diese Änderungen in seinen \nVerhältnissen hat der Kläger nach der Begründung zu den \nRückforderungsbescheiden auch schuldhaft im Sinne des § 45 SGB X, d.h. \nvorsätzlich oder grob fahrlässig dem Beklagten nicht mitgeteilt und damit die \nÜberzahlungen der Sozialhilfe verursacht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts \nhat der Kläger damit die Erstattungansprüche auch veranlaßt im Sinne des § 25a \nAbs. 1 S. 1 BSHG. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Ansicht \nvertreten, daß die Ermächtigungsgrundlage nicht für Fälle Anwendung finden könne, \nwenn - wie vorliegend - der Hilfeempfänger eine Änderungsmitteilung nach § 60 Abs. \n1 Nr. 2 SGB I unterlassen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 2 SGB X „gemacht hat\" sei zu folgern, daß bloßes Unterlassen der \nMitteilung einer leistungserheblichen Änderung der Verhältnisse nicht mit der aktiven \nAngabe falscher Umstände gleichgesetzt werden könne. Die \nAufrechnungsmöglichkeit entstehe mithin nur durch positives Tun.\n\n37\n\nVgl. OVG Nds., Beschluß vom 27. Juni 1994,\n\n38\n\n- 4 M 2959/94 -, in FEVS 45, 422ff = NVwZ-RR\n\n39\n\n1995, 40f, ND Mbl. 1995, 112 (LS) und info\n\n40\n\nalso 1996, 45 (Kurzwiedergabe); LPK-Conradis,\n\n41\n\nRz. 6 zu § 25a, 5. Auflage 1998, Baden-Baden; \n\n42\n\nMergler/Zink, BSHG, Rz. 7 zu §25a, 4. Auflage,\n\n43\n\nStand Juli 1998, Stuttgart.\n\n44\n\nDem folgt das erkennende Gericht nicht. \n\n45\n\nVgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer\n\n46\n\nvom 16. Juni 1995, - 21 K 1951/94 -;\n\n47\n\nBereits aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage wird deutlich, daß der \nGesetzgeber sich zwar an die Formulierung des \n\n48\n\n§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X angelehnt, diese aber nicht übernommen hat. So \nstellt § 25a Abs. 1 BSHG über die tatbestandlich normierten Voraussetzungen nicht \nauf Art und Weise des Erreichens der Sozialhilfeüberzahlung („zu Unrecht erbrachte \nLeistungen\"), ab. Vielmehr legt die Formulierung „veranlaßt\" nahe, daß lediglich die \nvorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung der Sozialhilfeüberzahlung durch \nunrichtige oder unvollständige Angaben die Aufrechnungsmöglichkeit eröffnet. Die \nUnterscheidung dahingehend, ob die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben \nhingegen auf der aktiven Abgabe von Erklärungen oder dem Unterlassen von \nÄnderungsmitteilungen beruht, findet in der Norm keine tragende Stütze. Durch eine \nsolche Unterscheidung könnte auch dem Wesen der Sozialhilfe nicht vollständig \nRechnung getragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG)\n\n49\n\nvgl. grundlegend Urteil vom 30. November 1966,\n\n50\n\n- 5 C 29.66 -, in BVerwGE 25, 309ff;\n\n51\n\nhandelt es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe nicht um rentengleiche \nDauerleistungen, sondern um Hilfen im gegen-wärtigen Notfall, die „gleichsam \ntäglich\" erneut regelungsbe-dürftig sind. Aus diesem Grundprinzip des \nSozialhilferechts ist abzuleiten, daß die Verpflichtung, Änderungen in den \nVerhältnissen anzugeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I), für die praxisübliche \nzeitabschnittsweise (monatsweise) Leistungsgewährung von gesteigerter Bedeutung \nist. Ein Bedürfnis, unter Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht erhaltene \nSozialhilfeleistungen - so die Bewilligungsbescheide zurückgenommen und der \nErstattungsbetrag festgesetzt ist - von der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 25a \nBSHG auszunehmen, ist nicht erkennbar.\n\n52\n\nDie vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid zur Aufrechnung gestellten \nErstattungsansprüche sind auch fällig. Die Rückforderungsbescheide des Beklagten \nvom 16. Februar und 21. Mai 1987 sind in Bestandskraft erwachsen. Im übrigen hatte \nder Beklagte auch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.\n\n53\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, da die \ninsoweit geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Nach § 52 Abs. \n2 SGB X gilt für unanfechtbare Verwaltungakte - nach Abs. 1 der Vorschrift - die \nRegelung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierdurch werden unanfechtbare \nVerwaltungsakte rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt mit der Folge, daß \nrechtskräftig festgestellte Ansprüche nach dreißig Jahren verjähren. Bei den \nRückforderungsbescheiden des Beklagten vom 16. Februar und 21. Mai 1987 \nhandelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs.1 Satz 1 SGB X. Der \nBeklagte, handelnd für einen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, hat diese zur \nDurchsetzung seiner Ansprüche erlassen, indem er den Kläger aufforderte, den in \ndiesen Bescheiden festgestellten Erstattungsbetrag an ihn zurückzuzahlen. Der \nRegelungsgehalt der benannten Bescheide erschöpft sich daher nicht in der \nRücknahme der - der Leistung zugrunde liegenden - Bewilligungsbescheide (§ 45 \nSGB X) sowie der Festsetzung des Erstattungsbetrages (§ 50 Abs. 3 SGB X), \nsondern fordert darüber hinaus im Wege des Leistungsbescheides auch die \nRückzahlung des festgesetzten Betrages (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mithin findet \nnach dem ausdifferenzierten System der Verjährungsregelungen \n\n54\n\nvgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom \n\n55\n\n27. November 1986, - 5 C 74/85 -, in BVerwGE\n\n56\n\n75, 173ff = NVwZ 1988, 733f = ZfSH/SGB 1987, \n\n57\n\n359f = FEVS 36, 270ff = NDV 1987, 293f = \n\n58\n\nBuchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 11;\n\n59\n\nvorliegend § 52 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung. Die \nAnsicht des Klägers, wonach die Rückforderungsansprüche des Beklagten gemäß § \n50 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach vier Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres verjährt \nseien (31. Dezember 1992), verkennt, daß der Regelungsgehalt der \nbestandskräftigen Bescheide über die Festsetzung des Erstattungsbetrages \nhinausgeht und nach § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X die Vorschrift des § 52 SGB X \nunberührt bleibt.\n\n60\n\nDie Rückforderungsansprüche des Beklagten gegen den Kläger sind auch nicht \nverwirkt. Die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Verwirkung\n\n61\n\nvgl. hierzu Schroeder-Printzen u.a. SGB X,\n\n62\n\nAnm. 1.4 zu § 52, 2. Auflage 1990, München;\n\n63\n\nliegen hier ersichtlich nicht vor. Soweit sich der Kläger hierzu auf den internen \nAktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vom 20. September \n1988 beruft, greift dies nicht durch. Hierin hatte der Beklagte nur zur damaligen \nRechtslage Stellung genommen, nach der eine Einbehaltung/Verrechnung der noch \noffenen Beträge gegen den erklärten Willen des Klägers nicht durchsetzbar war. Ein \nVerzicht auf die Geltendmachung der Forderung ist dem nicht entnehmbar und \nwiderspricht dem erklärten Willen des Beklagten, der nach der damals geltenden \nRechtslage eine Durchsetzung seiner Ansprüche nur zukünftig, d.h. in der Zeit nach \nBeendigung des Sozialhilfebezugs durch den Kläger, für möglich hielt. Gänzlich fehl \ngeht die Argumentation des Klägers wenn er meint, durch diesen internen \nAktenvermerk sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der seine \nInanspruchnahme verbiete. Weder hat der Beklagte damit auf zukünftige, durch den \nGesetzgeber neu zu schaffende Möglichkeiten der Inanspruchnahme verzichtet, \nnoch hat der Kläger nach Kenntnisnahme (im Klageverfahren durch Akteneinsicht) \nhierauf Vermögensdispositionen getroffen, die schützenswert wären. Hierzu ist schon \nnichts vorgetragen. \n\n64\n\nZu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 1994, \nin der Gestalt die er durch den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X \nvom 6. Juli 1995 gefunden hat, auch die Aufrechnungsmöglichkeit auf zwei Jahre \nbeschränkt. Damit ist der Vorschrift des § 25a Abs. 1 Satz 2 BSHG genüge getan, \nmit der eine zeitlich unbeschränkte Minderung des Hilfeanspruchs auf das zum \nLebensunterhalt unerläßliche verhindert werden soll. Damit wird auch dem langfristig \nauf Leistungen der Sozialhilfe Angewiesenen, der sich erheblichen Ansprüchen des \nTrägers der Sozialhilfe gegenübersieht, ein „Silberstreif am Horizont\" mit der Aussicht \nauf ungekürzte Leistungen nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist eröffnet.\n\n65\n\nVerfehlt ist hingegen die Ansicht des Klägers, nach dieser Vorschrift sei die \nAufrechnung nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Rechtskraft der \nRückforderungsbescheide möglich.\n\n66\n\nSo auch Mergler/Zink a.a.O. § 25a Rz 11.\n\n67\n\nVielmehr ist die Aufrechnung nach § 25a Abs. 1 BSHG auch mit zeitlich länger \nzurückliegenden Rückforderungsbescheiden möglich,\n\n68\n\nso auch LPK-Conradis, a.a.O. § 25a Rz 5;\n\n69\n\ndie gegenteilige Ansicht findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Eine \nderartige Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit läßt sich dem Willen des \nGesetzgebers auch sonst nicht entnehmen.\n\n70\n\nSchließlich begegnet auch die vom Beklagten im Bescheid zunächst \nausgesprochene Regelung, mit der Aufrechnung zum 1. Juni 1994 zu beginnen, \nebensowenig rechtlichen Bedenken, wie die im Laufe des Widerspruchsverfahrens \nerklärte Absicht des Beklagten, mit der Aufrechnung erst nach \nWirksamkeit/Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides zu beginnen. Damit trägt \nder Beklagte lediglich der - den Rechtsbehelfen des Klägers nach § 80 Abs. 1 VwGO \nzukommenden - aufschiebenden Wirkung Rechnung.\n\n71\n\nSchließlich ist auch der zur monatlichen Aufrechnung bestimmte Betrag von 40 \nDM nicht zu beanstanden. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 BSHG kann der Träger der \nSozialhilfe die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerläßlichen aufrechnen. Nach \nständiger Rechtsprechung der am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Sozialhilfeangelegenheiten befaßten Senate entspricht das zum \nLebensunterhalt Unerläßliche 80% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands. In \nAnsehung der Vorschrift des \n\n72\n\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG (Kürzung des Regelsatzes um 25% bei der Weigerung \nzumutbare Arbeit zu leisten) spricht vieles dafür, daß dieser Betrag auch niedriger \nangesetzt werden könnte. Der Beklagte hat diese Grenzen mit der Festsetzung eines \nBetrages von 40 DM monatlich bei einem - zum Zeitpunkt des Erlasses des \nBescheides - maßgeblichen Regelsatz von 519 DM jedenfalls bei weitem nicht \nausgeschöpft. Die rechtlich zulässige Grenze wäre auch beim Vollzug des \nangefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung einer weiteren Aufrechnung von \n30 DM monatlich nicht erreicht worden. \n\n73\n\nDer Beklagte hat sein nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht \nüberprüfbaren Ermessen, das ihm durch die Vorschrift des § 25a Abs. 1 BSHG \neingeräumt ist, nicht rechtsfehlerhaft betätigt. Insbesondere war das Ermessen des \nBeklagten nicht in der Weise gebunden, daß er nur einen maximalen \nAufrechnungsbetrag in einer Höhe von 11 DM monatlich festsetzen durfte. Der \nKläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sich durch die in den \nRückforderungsbescheiden im Einvernehmen mit ihm getroffene Regelung, \nmonatlich einen Betrag von 11 DM einzubehalten, gebunden. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, daß sich die rechtlichen Voraussetzungen mit Inkrafttreten der \nVorschrift des § 25a BSHG entscheidend verändert haben. War der Beklagte zuvor \nnoch auf das Einverständnis des Klägers zur Beitreibung des \nRückforderungsbetrages aus Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nangewiesen, so ist er nunmehr befugt - im Rahmen der Voraussetzungen der \nVorschrift - die Rückforderung per Aufrechnungsbescheid geltend zu machen. Eine \nErmessensbindung des Beklagten ist mithin schon unter dem Gesichtspunkt der \ngeänderten Rechtslage nicht feststellbar.\n\n74\n\nZuletzt hat der Beklagte auch die Vorschrift des § 25a Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 \nBSHG beachtet. Eine Beeinträchtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger oder \nanderer mit dem Kläger in Haushaltsgemeinschaft lebender Personen ist weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-07-08/21-k-7358-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-07-08/21-k-7358-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307159","retrieved":"2026-07-09 03:35:36.850959+00:00"}}