{"status":"available","doknr":"OLD307282","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0617.9K12887.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-06-17","aktenzeichen":"9 K 12887/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom \n12. September 1996 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises N vom 21. November 1996 verpflichtet, der Klägerin nach Maßgabe ihres \nBauantrages vom 14. Oktober 1995 die Errichtung eines Satteldaches mit \nDachausbau auf dem Grundstück I1-Straße 32 in S zu genehmigen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1 mit der\npostalischen Bezeichnung >I1-Straße 32< in S.\n\n3\n\nDas Grundstück ist genehmigterweise mit einem eingeschossigen, unterkellerten\nund mit einem Flachdach eingedeckten freistehenden Einfamilienhaus nebst\ngrenzständig errichteter Garage bebaut. Entlang der südlichen Grenze des\nklägerischen Grundstücks verläuft die >I1-Straße<, entlang der westlichen\nGrundstücksgrenze ein öffentlicher Weg; jenseits dieses Weges erstreckt sich eine\nausgedehnte Grünfläche. Vom klägerischen Grundstück aus in östlicher Richtung\nbetrachtet schließen sich weitere fünf Grundstücke mit der Bezeichnung >I1-Straße\n30, 28, 26, 24 und 22< an, die gleichfalls mit freistehenden, eingeschossigen\nEinfamilienhäusern bebaut sind. Während die Häuser Nr. 22 und 30 ebenfalls\nFlachdächer tragen, weisen die Häuser Nr. 24, 26 und 28 genehmigterweise jeweils\nunter Erteilung einer Befreiung durch den Beklagten traufständige Satteldächer auf,\nwobei sich bei den Häusern 24 und 26 Dachgauben gegenüberliegen. Alle\nGrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 145b 1. Änderung\nder Stadt S vom\n30. April 1973, der für diese Grundstücke eine Geschoßflächen-zahl von 0,4 und\ngestalterisch Flachdach - >FD< - festsetzt.\n\n4\n\nWegen fortschreitender Undichtigkeit des Flachdaches beantragte die Klägerin\nmit Schreiben vom 14. Oktober 1995 beim Beklagten, ihr die Baugenehmigung zur\nAufstockung ihres Hauses um ein\n- traufständiges - Satteldach und zum Ausbau dieses Daches zu einer\nabgeschlossenen Wohnung nebst Anlegung eines Stellplatzes auf dem Grundstück\nzu erteilen. Unter dem 2. Juli 1996 beantragte die Klägerin weiterhin die Erteilung\neiner Abweichung von der Festsetzung >FD< des oben genannten\nBebauungsplanes.\n\n5\n\nDen Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1996 ab\nmit der sinngemäßen Begründung, die beabsichtigte Aufstockung mit einem\nSatteldach widerspreche der Festsetzung >FD< des Bebauungsplanes; außerdem\nwerde die zulässige Geschoßflächenzahl um 0,08 überschritten. Die\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung oder einer Abweichung lägen nicht\nvor. Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Gründe des Bescheides Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDen hiergegen unter Hinweis der Klägerin auf die mit Satteldächern versehenen\nHäuser >I1-Straße 24, 26, 28 sowie 19 und 27< erhobenen Widerspruch vom 19.\nSeptember 1996 wies der Oberkreisdirektor des Kreises N mit\nWiderspruchsbescheid vom 21. November 1996 im wesentlichen aus den Gründen\ndes Ausgangsbescheides zurück und beanstandete mit an den Beklagten\ngerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 1996 die seiner Auffassung nach\nrechtswidrigerweise erteilten Genehmigungen für die Häuser Nr. 19, 24, 26 und 28.\n\n7\n\nAm 17. Dezember 1996 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, sie\nhabe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil die\nentgegenstehende Festsetzung >FD< des Bebauungsplanes letztlich unwirksam sei\nund sich das beabsichtigte Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Wegen\nder Klagebegründung im einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nunter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten\nvom 12.09.1996 sowie des Widerspruchsbescheides des\nOberkreisdirektors N vom 21.11.1996 den Beklagten zu\nverpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 14.10.1995 die\nErrichtung eines Satteldaches mit Dachausbau auf dem\nGrundstück I1-Straße 32 in 0000 S zu genehmigen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich insoweit im wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen\nBescheide.\n\n13\n\nDer Berichterstatter hat am 20. April 1999 einen Erörterungstermin vor Ort\ndurchgeführt. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom\n20. April 1999 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung des Bauantrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten\nBaugenehmigung, weil dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§§ 63 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).\n\n18\n\nSeine Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil sich der hier in Rede\nstehende Bebauungsplan E 145b als unwirksam erweist.\n\n19\n\nEs kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung bereits\nwegen mangelnder Dokumentenbeständigkeit -\n\n20\n\nvgl dazu Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom\n10. Oktober 1994 - 7a D 101/92.NE - -\n\n21\n\nunwirksam ist, weil - von den Aufstellungsvorgängen abgesehen - die\nUrsprungsfassung des Bebauungsplanes dem Gericht nur unvollständig in Gestalt\neiner schlecht lesbaren Fotokopie von Blatt 2 des Planes hat vorgelegt werden\nkönnen; das Original des Planes und auch eine Kopie seines Blattes 1 sind derzeit\nnicht auffindbar.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan leidet jedenfalls an einem anderen Mangel, der seine\nUnwirksamkeit nach sich zieht. Der Rat der Stadt S hat den Plan am 29. August 1969\nals Satzung beschlossen. Wie aus der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen\nBegründung des Bebauungsplanes vom 3. Juni 1969 hervorgeht, enthielt er für\n>höhere Wohnbauten (dreigeschossig und mehr)< die gestalterische Festsetzung\n>Flachdach<, >um eine einheitliche Gesamterscheinung der im wesentlichen das\ndortige Ortsbild prägenden größeren Blöcke zu erreichen<. Der Regierungspräsident\nin E hat den Plan gemäß § 11 Bundesbaugesetz - BBauG - unter Auflagen mit\nVerfügung vom 8. Dezember 1969 genehmigt. Indessen gab es zu diesen\nZeitpunkten für die Aufnahme einer solchen gestalterischen Festsetzung im Sinne\ndes § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1970\n- BauO NW 1970 - in einen Bebauungsplan keine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n23\n\n§ 9 Abs. 2 BBauG vom 23. Juni 1960 ermächtigte die Landesregierungen, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß in Bebauungspläne auch Festsetzungen über\ndie äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufgenommen werden können. Im Zuge\ndessen bestimmte die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen dies in § 4\nder 1. Verordnung zur Durchführung des BBauG vom 29. November 1960 - 1. DVO\nBBauG -. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 9\nAbs. 2 BBauG reichte jedoch nicht aus, um die Landesregierung wirksam zum Erlaß\nvon § 4 der 1. DVO BBauG zu ermächtigen, weil Bestimmungen baugestalterischer\nArt in die Kompetenz des Lan-desgesetzgebers fallen,\n\n24\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,\nUrteil vom 14. Juli 1966 - 1 A 56/65 -, BRS 17\nNr. 13.\n\n25\n\nDie deshalb erforderliche Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers ist\nerst mit Erlaß der BauO NW 1970 vom 27. Ja-\nnuar 1970 in deren § 103 Abs. 3 Satz 4 geschaffen worden. Vor diesem Zeitpunkt in\neinen Bebauungsplan hierzulande aufge-nommene baugestalterische Festsetzungen\nsind deshalb - wie\nhier - in Ermangelung einer wirksamen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage\nunwirksam.\n\n26\n\nDarüber hinaus leidet der Bebauungsplan E 145b auch in der Fassung seiner 1.\nÄnderung an einem Mangel, der jedenfalls\n- auch - zu deren Unwirksamkeit führt. Zwar hat der Regie-ungspräsident in E den als\nSatzung am 3. Oktober 1972 beschlossenen Bebauungsplan E 145b 1. Änderung mit\nVerfügung vom 31. Januar 1973 nach § 11 BBauG genehmigt, nicht aber zusätzlich\nnach §§ 77 Abs. 1 Nr. 2, 103 Abs. 1 BauO NW 1970, wie dies wegen der Aufnahme\ngestalterischer Festsetzungen wie Flachdach - FD - in den Bebauungsplan\nnotwendig gewesen wäre.\n\n27\n\nDazu hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 14. Mai 1987\n- 9 K 4499/85 - folgendes ausgeführt:\n\n28\n\n> Eine derartige Genehmigung läßt sich den vorgelegten Aufstellungsakten\ndes Bebauungsplans nicht entnehmen. Die Genehmigung des\nRegierungspräsidenten E ist ausdrücklich nur nach § 11 BBauG erfolgt. Sie\nkann nicht gleichzeitig auch als Genehmigung im Sinne von § 103 BauO NW\n1970 ausgelegt werden. Inhalt und Begründung der Genehmigungsverfügung\nlassen in keiner Weise erkennen, daß sich der Regierungspräsident E auf der\nGrundlage landesrechtlicher Vorschriften inhaltlich auch mit den gestalterischen\nFestsetzungen befaßt hat. Dies ist aber Voraussetzung dafür, die Genehmigung\nnach § 11 BBauG auch als solche nach § 103 BauO NW 1970 aufzufassen. ...\nHinzu kommt, daß hier der Antrag des Beklagten an den\nRegierungspräsidenten E, den Bebauungsplan zu genehmigen, sich\nausdrücklich nur auf die Genehmigung nach § 11 BBauG bezog. Dies belegt,\ndaß sich weder die Stadt S noch der Regierungspräsident bewußt waren, daß\nzusätzlich zu der Genehmigung nach § 11 BBauG auch im Hinblick auf die\nallein nach Landesrecht zu beurteilenden gestalterischen Festsetzungen eine\nGenehmigung nach § 103 BauO NW 1970 erforderlich war. Mangels\nGenehmigung sind folglich die gestalterischen Festsetzungen des\nBebauungsplans Nr. E 145b - erste Änderung - unwirksam.<\n\n29\n\nDiese Unwirksamkeit in den Bebauungsplan aufgenommener gestalterischer\nFestsetzungen zieht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes nach sich,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteile\nvom 28. November 1985 - 7a NE 72/83 -\nund vom 5. März 1990 - 7a NE 46/87.\n\n31\n\nDem Bauvorhaben der Klägerin steht die hier mangels wirksamer\nBebauungspläne heranzuziehende Vorschrift des § 34 BauGB nicht entgegen. Nach\ndieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein\nVorhaben unter anderem zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen\nNutzung, der Bau-weise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart\nder näheren Umgebung einfügt.\n\n32\n\nOb baugestalterische Fragen wie die hier streitige Dachform im Rahmen von §\n34 BauGB überhaupt von Belang sind, erscheint zweifelhaft, weil diese Vorschrift auf\nplanungsrechtliche, also städtebauliche Gesichtspunkte abstellt. Aber selbst wenn\nder Gesichtspunkt der Baugestaltung auch städtebaulich von Bedeutung sein sollte,\nkann sich eine unterschiedliche Dachform jedenfalls nicht in nachteiliger Weise auf\ndas Ortsbild im Sinne des § 34 BauGB auswirken.\n\n33\n\nWeil es sich bei dieser Vorschrift um eine planungsrechtliche Vorschrift handelt,\nkann auch der Begriff des Ortsbildes nur in städtebaulich-planungsrechtlichem Sinne\nverstanden werden; nur bei entsprechender städtebaulicher Relevanz kommt eine\nBeeinträchtigung des Ortsbildes in Frage. Die Dachform eines Hauses wirkt sich\nindessen nur auf das äußere Erscheinungsbild dieses Hauses sowie allenfalls der\nunmittelbaren Nachbarhäuser aus. Städtebauliche Relevanz hat sie nicht. Daher\nscheidet eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf das Ortsbild im Sinne des\n§ 34 BauGB aus,\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1979\n- VII A 271/78 -, BRS 35 Nr. 130.\n\n35\n\nIm übrigen befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen\nGrundstücks fünf Wohngebäude mit Satteldächern, davon allein drei in der Reihe\nfreistehender Wohnhäuser, zu der auch das klägerische Wohnhaus gehört.\n\n36\n\nAuch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben\nder Klägerin in die nähere Umgebung ein.\n\n37\n\nDies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Grundflächenzahl von 0,46\nbzw. 0,48, soweit diesem relativen Maßstab überhaupt eine Bedeutung für die Frage\ndes Sicheinfügens zukommt, weil er in der Örtlichkeit - wie hier auch - häufig nur\nschwer ablesbar ist,\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -,\nUrteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -\nBVerwGE 95, 277; OVG NW, Beschluß vom\n30. Juli 1996 - 10 A 1359/94 -.\n\n39\n\nIm übrigen hat der Beklagte mitgeteilt, daß sich die Grundflächenzahlen der mit\ntraufständigen Satteldächern eingedeckten Häuser >I1-Straße 24, 26, 28< ebenfalls\nin diesem Rahmen bewegen.\n\n40\n\nAuch mit der an der rückwärtigen Giebelwand des klägerischen Hauses\nprojektierten Außentreppe als Zugang zu der im Dachgeschoß geplanten Wohnung\nüberschreitet das Vorhaben schon deshalb nicht den nach der Umgebungsbebauung\nbeachtlichen Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, weil es sich dabei um\neinen untergeordneten Bauteil handelt.\n\n41\n\nSchließlich widerspricht das Bauvorhaben der Klägerin auch nicht dem\nnachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus §§ 34 BauGB, 15 BauNVO. Soweit\ndie abstandrechtlichen Vorschriften von § 6 BauO NW - wie hier - eingehalten sind,\nscheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ohnehin aus, weil § 6 BauO\nNW innerhalb seines Sachbereichs abschließend regelt, welches Maß an\nRücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet\nwerden kann,\n\n42\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1996\n- 10 A 4825/95 -.\n\n43\n\nAuch die Möglichkeit, von den Fenstern im geplanten Dachgeschoß des\nklägerischen Hauses das Nachbargrundstück >I1-Straße 30< einsehen zu können,\nführt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Gebot der Rücksichtnahme gewährt\nvom Grundsatz her keinen Schutz vor Einsichtnahme in das eigene Grundstück,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991\n- 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, Beschluß vom\n24. April 1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85\nund Beschluß vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -,\nBRS 40 Nr. 192.\n\n45\n\nDavon wird nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die im Bebauungsplan\nfestgesetzte oder vorhandene Nachbarbebauung wie etwa bei der sogenannten\nGartenhof- oder Atriumhausbebauung gerade auf gegenseitigen Sichtschutz\nausgerichtet ist -\n\n46\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. Juli 1980\n- 10 B 240/80 -, BRS 36 Nr. 51, vom 5. und\n20. Oktober 1993 - 10 B 1639/93 - und vom\n18. Januar 1994 - 7 B 3277/93 -,\n\n47\n\nwas hier in Ermangelung einer solchen besonderen Charakteristik der Bebauung\nnicht der Fall ist.\n\n48\n\nDer Klage war daher stattzugeben.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.\n11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-17/9-k-12887-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-17/9-k-12887-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307282","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.466550+00:00"}}