{"status":"available","doknr":"OLD307302","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0615.22K1580.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"22 K 1580/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger auferlegt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie srilankische Staatsangehörige xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde am 26. \nFebruar 1995 zur stationären Behandlung in das xxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxx), das vom Kläger getragen wird, \naufgenommen. Frau xxxxxxxxxxxxxx hatte am 23. September 1994 einen Asylantrag \ngestellt und war durch Bescheid der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Oktober \n1994 der Stadt xxxxxxxxxxx im Kreis xxxxxxxxx zugewiesen worden. Der \nOberkreisdirektor des Kreises xxxxxxxxx hatte ihr am 10. Januar 1995 eine \nAufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt, der zufolge der \nAufenthalt auf den Regierungsbezirk xxxxxxx und der Wohnsitz auf die Stadt \nxxxxxxxxxxx beschränkt war. Bis Ende Februar 1995 gewährte der Stadtdirektor der \nStadt xxxxxxxxxxx Frau xxxxxxxxxxxxxx Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 1995, das auch die Unterschrift der Frau \nxxxxxxxxxxxxxx enthält, beantragte der Kläger beim Stadtdirektor der Stadt \nxxxxxxxxxxx die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung der Frau \nxxxxxxxxxxxxxx. In dem Antragsformular gab der Krankenhausarzt an, daß die \nstationäre Behandlung wegen Exacerbation einer Psychose aus dem schizophrenen \nFormenkreis erforderlich sei, daß sie voraussichtlich sechs Wochen dauern werde \nund daß ein Eilfall in dem Sinne vorliege, daß die Behandlung sofort notwendig und \nunaufschiebbar sei, so daß es dem Patienten vor Aufnahme nicht mehr möglich \ngewesen sei, sich an den Sozialhilfeträger zu wenden.\n\n4\n\nAuf diesen Antrag hin teilte der Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx dem Kläger \nmit Schreiben vom 13. März 1995 mit, daß nach § 11 Abs. 2 AsylbLG \nLeistungsberechtigten nach § 1 dieses Gesetzes in den Teilen der Bundesrepublik \nDeutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen \nBeschränkung zuwider aufhielten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige \nBehörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten dürfe. Da \nes sich bei der Krankenhausaufnahme der Frau xxxxxxxxxxxxxx um einen Notfall \ngehandelt habe, möge der Kläger unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 AsylbLG die Kosten \nder stationären Behandlung beim Sozialamt der Stadt xxxxxxxx geltend machen.\n\n5\n\nDaraufhin stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der \nKosten der stationären Behandlung der Frau xxxxxxxx xxxxx, der dem an den \nStadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx gerichteten Antrag vom 27. Februar 1995 \ninhaltlich entsprach und bei der Beklagten am 20. März 1995 einging.\n\n6\n\nAusweislich eines in den Ausländerakten der Frau xxxxxxxxxxxxxx enthaltenen \nVermerks vom 7. März 1995 hatte an diesem Tag der in xxxx xxx lebende Bruder der \nFrau xxxxxxxxxxxxxx beim Ausländeramt des Kreises xxxxxxxxx vorgesprochen und \nerklärt, daß er seine Schwester am Wochenende nach xxxxxxxx geholt habe, da sie \nnervenkrank sei. Er sei von einem Bekannten seiner Schwester angerufen worden; \nda er im Kreis xxxxxxxxx kein Krankenhaus für Psychiatrie gekannt habe, habe er \nseine Schwester in xxxxxxxx untergebracht, um sie auch zu betreuen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. März 1995 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge Frau xxxxxxxxxxxxxx als Asylberechtigte an. \n\n8\n\nDie Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 1995 mit, daß die \nEntscheidung über die Übernahme der seit dem 26. Februar 1995 entstandenen \nKrankenhauskosten dem Ort der Zuweisung, d.h im Falle der Frau xxxxxxxxxxxxxx \nder Stadt xxxxxxxxxxx, obliege.\n\n9\n\nAm 13. Juni 1995 wurde Frau xxxxxxxxxxxxxx aus dem xxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxx verlegt.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 27. Juli 1995 teilte der Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx \nder Beklagten mit, daß Frau xxxxxxxxxxxxxx sich am Tage der \nKrankenhausaufnahme, dem 26. Februar 1995, widerrechtlich in xxxxxxxx \naufgehalten habe, da eine Besuchserlaubnis vom Ausländeramt des Kreises \nxxxxxxxxx nicht erteilt worden sei. Das Gesundheitsamt des Kreises xxxxxxxxx habe \nihm mitgeteilt, daß Frau xxxxxxxxxxxxxx als Notfall in das Krankenhaus \naufgenommen worden sei, da sie seit einigen Tagen nicht mehr gegessen, mehrere \nNächte nicht geschlafen und kaum mehr Kontakt zu ihrer Umgebung aufgenommen \nhabe. Auch während der stationären Behandlung habe eine schwere psychiatrische \nErkrankung vorgelegen, so daß sie dauernder Überwachung bedurft habe und bis \nzum 29. Mai 1995 auf der geschlossenen Abteilung habe behandelt werden müssen. \nSomit habe bei der Aufnahme von Frau xxxxxxxx xxxxx in das Krankenhaus ein \nEilfall vorgelegen, so daß gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG von der Stadt xxxxxxxx die \nnach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe - hier Übernahme der \nKrankenhauskosten - zu leisten sei. Er, der Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx, bitte \nnunmehr um Kostenübernahme während des Zeitraumes vom 26. Februar 1995 bis \neinschließlich 29. März 1995. Da Frau xxxxxxxxxxxxxx durch Bescheid vom 30. März \n1995 als Asylberechtigte anerkannt worden sei, habe sie ab diesem Zeitpunkt einen \nAnspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für die der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx zuständig sei.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 18. September 1995 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Kosten der stationären Behandlung \nder Frau xxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 1. April 1995 bis 12. Juni 1995 übernehme \nund daß für die Übernahme der Pflegekosten für den Zeitraum vom 26. Februar 1995 \nbis 31. März 1995 sie, die Beklagte, zuständig sei. Insoweit bat der Kläger um \nAusstellung einer Kostenzusage.\n\n12\n\nDiesen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober \n1995 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei für die Erbringung von Leistungen \nnach dem AsylbLG an Frau xxxxxxxxxxxxxx nicht zuständig, da diese der Stadt \nxxxxxxxxxxx zugewiesen worden sei und es sich bei der stationären \nKrankenhausbehandlung auch nicht um eine \"nach den Umständen unabweisbar \ngebotene Hilfe\" im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG gehandelt habe.\n\n13\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 Widerspruch ein, \nzu dessen Begründung er sich die Auffassung der Stadt xxxxxxxxxxx zu eigen \nmachte, es habe ein Fall des § 11 Abs. 2 AsylbLG vorgelegen. Die Beklagte wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1996 unter \nWiederholung und Vertiefung der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung \nzurück. Ergänzend führte sie aus, daß dem Kläger selbst dann kein Anspruch auf \nKostenübernahme zustünde, wenn die Stadt xxxxxxxx für die Gewährung von \nLeistungen nach dem AsylbLG zuständig wäre. Denn leistungsberechtigt nach dem \nAsylbLG seien lediglich die in § 1 dieses Gesetzes genannten Personen, nicht \njedoch Dritte, wie z.B. Krankenhäuser, die ihrerseits Leistungen an solche Personen \nerbracht hätten. Das AsylbLG enthalte - anders als das BSHG - keine Regelung \ndarüber, inwieweit die Behörde jemandem Kosten zu erstatten habe, der in einem \nEilfall Hilfe geleistet habe.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nseine bereits im Verwaltungsverfahren vertretene Ansicht wiederholt, bei der \nstationären Behandlung der Frau xxxxxxxxxxxxxx in dem von ihm getragenen \nKrankenhaus habe es sich um eine nach den Umständen unabweisbar gebotene \nHilfeleistung gehandelt, so daß die Beklagte nach § 11 Abs. 2 AsylbLG zur \nKostenübernahme verpflichtet sei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n10. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 16. \nJanuar 1996 zu verpflichten, die Kosten der Behandlung der \nPatientin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom \n26. Februar 1995 bis 31. März 1995 in Höhe von 13.467,06 DM \nzu übernehmen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 1996 und trägt ergänzend vor, ein Fall des § \n11 Abs. 2 AsylbLG läge hier schon deshalb nicht vor, weil es nicht um eine \ntatsächliche Hilfe, ohne deren Leistung die Hilfeempfängerin in ihren existentiellen \nRechten betroffen gewesen wäre, sondern ausschließlich um die \nverwaltungstechnisch zu treffende Entscheidung über die Übernahme von Kosten für \neine vom Kläger bereits geleistete medizinische Versorgung gegangen sei. Es sei \ndem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, sich zwecks Erteilung einer \nKostenübernahmezusage an den Sozialhilfeträger xxxxxxxxxxx zu wenden, ohne \ndamit die Existenz der Hilfeempfängerin zu gefährden. Die Stadt xxxxxxxxxxx hätte \ndie Kostenzusage auch ohne Gefährdung der Hilfeempfängerin erteilen können. Es \nsei daher nicht zwingend erforderlich, daß die Beklagte eine solche Erklärung \nabgebe und die Kosten für die Behandlung der Hilfeempfängerin im nachhinein \nübernehme.\n\n20\n\nDas Gericht hat den Antrag des Klägers auf Beiladung der Stadt xxxx xxxxxx \nbzw. des Kreises xxxxxxxxx sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx und des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten \nBeschluß abgelehnt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Kreises xxxxxxxxx betreffend Frau \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der Erstattung der im Klageantrag näher bezeichneten \nKrankenhausbehandlungskosten durch den Bescheid der Beklagten vom 10. \nOktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1996 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnug - VwGO -). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Erstattung bzw. Übernahme dieser Kosten.\n\n25\n\nEin derartiger Anspruch kann zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) \nin der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hergeleitet werden. \n\n26\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und \nSchmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung \neinschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur \nGenesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder \nKrankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Ob es sich bei der \nstationären Behandlung der Frau xxxxxxxxxxxxxx im \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 26. Februar 1995 bis \n31. März 1995 um eine erforderliche ärztliche Behandlung einer akuten \n(psychischen) Erkrankung der Frau xxxxxxxxxxxxxx gehandelt hat, kann \ndahinstehen, weil ein etwaiger Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 AsylbLG jedenfalls nicht dem Kläger, sondern Frau xxxxxxxxxxxxxx \nselbst zusteht. \n\n27\n\n§ 1 Abs. 1 AsylbLG bestimmt, daß leistungsberechtigt nach diesem Gesetz \nAusländer sind, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine der weiteren \nin den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das trifft zwar auf die \nPatientin xxxxxxxxxxxxxx zu, die im streitbefangenen Zeitraum eine \nAufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besessen hat (Nr. 1), jedoch \nersichtlich nicht auf den Kläger, bei dem es sich um eine inländische juristische \nPerson handelt. Auch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG ergibt sich kein Anspruch \ngegen den nach § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994 (GV NW \nS. 1087) zuständigen Kostenträger. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG haben \nniedergelassene Ärzte oder Zahnärzte, soweit die Leistungen durch sie erfolgen, \nAnspruch auf Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt \noder Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Abgesehen davon, daß \nder Kläger kein Arzt, sondern ein Krankenhausträger ist, begründet die genannte \nVorschrift keinen Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Kostenträger nach \ndem AsylbLG; vielmehr besteht - und erschöpft sich - der Zweck dieser Vorschrift \ndarin, die Leistungen der Ärzte bzw. Zahnärzte und die Höhe der ihnen hierfür \nzustehenden Vergütung zu regeln.\n\n28\n\nSo Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom \n2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), \nBand 48, S. 246 (248), zu der mit § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG \nübereinstimmenden Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 \nBundessozialhilfegesetz.\n\n29\n\nEine Abtretung des Anspruches aus § 4 Abs. 1 AsylbLG ist ausgeschlossen, da \ndiese Bestimmung einen Anspruch auf Sachleistungen gewährt und Ansprüche auf \nSachleistungen nicht übertragen werden können (vgl. auch § 53 Abs. 1 des Ersten \nBuches Sozialgesetzbuch). Im übrigen ist weder vorgetragen worden noch \nersichtlich, daß Frau xx xxxxxxxxxxx einen etwaigen Anspruch aus § 4 Abs. 1 \nAsylbLG an den Kläger abgetreten hat.\n\n30\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 121 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nMärz 1994 (BGBl. I S. 646) gestützt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind \njemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der \nSozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf \nAntrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf \nGrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. \n\n31\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 121 BSHG scheidet aus, weil diese \nBestimmung voraussetzt, daß dem Empfänger der Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis \ndes Sozialhilfeträgers Hilfe \"nach diesem Gesetz\", d.h. Sozialhilfe, gewährt worden \nwäre. Der Patientin xxxxxxxxxxxxxx hätten jedoch, wenn die nach § 10 AsylbLG \ni.V.m. § 1 AG AsylbLG zuständige Behörde rechtzeitig von der Notwendigkeit einer \nKrankenhausbehandlung in Kenntnis gesetzt worden wäre, allenfalls Leistungen \nnach § 4 Abs. 1 AsylbLG gewährt werden müssen. Einen Anspruch auf Leistungen \nder Sozialhilfe hatte Frau xxxxxxxxxxxxxx im streitbefangenen Zeitraum nicht, da sie \n- wie oben dargelegt - leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG war und \nLeistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (§ \n120 Abs. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 AsylbLG).\n\n32\n\nAuch bei einer analogen Anwendung des § 121 BSHG ergibt sich kein Anspruch \ndes Klägers auf Erstattung der im Klageantrag näher bezeichneten \nKrankenhausbehandlungskosten. Zwar ist § 121 BSHG nach Auffassung der \nerkennenden Kammer auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Empfänger der \nHilfe leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG ist, analog anzuwenden,\n\n33\n\nebenso Deibel, Praktische Probleme bei der Bewilligung \nvon Leistungen an Asylbewerber, in: Städte- und Gemeinderat \n1995, S. 263 (267).\n\n34\n\nEin Anspruch des Klägers scheitert aber daran, daß kein Eilfall im Sinne dieser \nVorschrift vorgelegen hat.\n\n35\n\nEine analoge Anwendung des § 121 BSHG ist hier möglich und geboten. Die \nanaloge Anwendung eines Gesetzes setzt zweierlei voraus: Erstens muß festgestellt \nwerden, daß die normative Regelung eine Lücke enthält, daß der Gesetzgeber also \nin Wahrheit für den zu entscheidenden Fall keine Regelung getroffen hat. Die \nSchließung einer solchen Lücke im Wege der Analogie ist - zweitens - nur möglich, \nwenn das Gesetz für einen dem nicht geregelten Sachverhalt ähnlichen Sachverhalt \neine Regelung enthält, die auf den nicht geregelten Sachverhalt übertragen werden \nkann, weil beide Tatbestände in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen \nHinsichten gleich zu bewerten sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 \n- 3 C 11.94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE), Band 99, S. 362 (366, 368) mit weiteren \nNachweisen.\n\n37\n\nBeide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zunächst liegt eine Gesetzeslücke vor, \nweil das AsylbLG keine Bestimmung darüber enthält, ob und gegebenenfalls unter \nwelchen Voraussetzungen ein Dritter, der einem Leistungsberechtigten Hilfe gewährt \nhat, von dem nach § 10 AsylbLG zuständigen Kostenträger Ersatz seiner \nAufwendungen verlangen kann. Daß der Gesetzgeber keine derartige Regelung \ngetroffen hat, kann auch nicht als beredtes Schweigen in dem Sinne aufgefaßt \nwerden, daß er Ansprüche hilfeleistender Dritter in jedem Falle ausschließen wollte. \nDenn das AsylbLG stellt lediglich hinsichtlich der an den in § 1 genannten \nPersonenkreis zu gewährenden Leistungen eine abschließende, die Anwendung des \nBSHG hindernde Regelung dar,\n\n38\n\nvgl. Birk, in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar, 5. Aufl. 1998, Anhang II (AsylbLG), \nVorbemerkung, Rn. 4, 6.\n\n39\n\nSoweit es um Leistungen an Dritte geht, kommt den Bestimmungen des AsylbLG \njedoch kein abschließender Charakter zu, weil der mit der Schaffung dieses \nGesetzes verfolgte Zweck, die Leistungen an Asylbewerber gegenüber den \nSozialhilfeleistungen deutlich abzusenken und damit den finanziellen Anreiz für \nAusländer, nach Deutschland einzureisen und hier ein Asylverfahren zu betreiben, zu \nverringern, es nicht erfordert, Dritten, die einem Leistungsberechtigten (Not-)Hilfe \ngewährt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen zu \nversagen.\n\n40\n\nDie danach bestehende planwidrige Unvollständigkeit des AsylbLG kann durch \neine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG beseitigt werden. Denn der durch \ndas AsylbLG nicht geregelte Sachverhalt des Aufwendungsersatzes eines \nhilfeleistenden Dritten ist ebenso zu bewerten wie der in § 121 BSHG für den Fall, \ndaß der Hilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf Sozialhilfe hat, geregelte \nSachverhalt. Für die Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches macht es \nkeinen Unterschied, ob die zuständige Behörde demjenigen, zu dessen Gunsten die \nAufwendungen erbracht worden sind, bei rechtzeitiger Kenntnis Leistungen nach \ndem BSHG oder nach dem AsylbLG hätte gewähren müssen. In beiden Fällen \nbesteht ein berechtigtes Interesse desjenigen, der an Stelle der Behörde Hilfe leistet, \nam Ersatz seiner Aufwendungen.\n\n41\n\nBei Aufnahme der Frau xxxxxxxxxxxxxx in das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxx am 26. Februar 1995 hat jedoch kein Eilfall vorgelegen. Ein Eilfall \nim Sinne des § 121 Satz 1 BSHG liegt bei einem stationären Krankenhausaufenthalt \nnur vor, wenn und solange dieser zur Genesung oder zur Linderung der \nKrankheitsfolgen erforderlich und eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers über den \nHilfefall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\n\n42\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, S. 272 \n(Leitsatz 1 und S. 273) mit weiteren Nachweisen.\n\n43\n\nDas zweite Erfordernis (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Unterrichtung \ndes Sozialhilfeträgers) rechtfertigt sich daraus, daß für die Anerkennung eines \nAufwendungsersatzanspruches des Hilfeleistenden keine Notwendigkeit besteht, \nwenn der Hilfebedürftige vor der Hilfeleistung den Sozialhilfeträger von dem \nHilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können. Denn nach § 5 Abs. 1 BSHG setzt ab \ndem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers die Sozialhilfe ein, so daß - bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen - ein Anspruch des Hilfebedürftigen selbst \ngegeben ist, der einen Anspruch Dritter gegen den Sozialhilfeträger ausschließt.\n\n44\n\nOb am 26. Februar 1995 die Aufnahme der Frau xxxxxxxxxxxxxx in das vom \nKläger getragene Krankenhaus zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung \nerforderlich und unaufschiebbar war, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls vor \nder Krankenhausaufnahme bzw. vor Beginn der Behandlung die für die Erbringung \nvon Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde hätte unterrichtet werden \nkönnen. Wenn Frau xxxxxxxxxxxxxx ausweislich des in den Ausländerakten \nenthaltenen Vermerks vom 7. März 1995 in der Lage war, unmittelbar vor der \nKrankenhausaufnahme von xxxxxxxxxxx nach xxxxxxxx zu reisen, und wenn sie am \n26. oder 27. Februar 1995 das vom Kläger ausgefüllte Antragsformular \nunterschreiben konnte, dann hätte sie - gegebenenfalls mit Hilfe ihres in xxxxxxxx \nlebenden Bruders - auch die zuständige Behörde von der Notwendigkeit einer \nstationären Behandlung in Kenntnis setzen können. Sofern sie sich bei der Erfüllung \ndieser Obliegenheit der Hilfe des Klägers bedienen wollte, hätte sie sich nicht damit \nbegnügen dürfen, das von diesem vorbereitete Formular - Antrag auf \nKostenübernahme - zu unterschreiben, sondern hätte sie bzw. ihr Bruder, der die \nKrankenhausaufnahme offenbar veranlaßt hat, darauf hinwirken müssen, daß das \nFormular noch am gleichen Tag an die Behörde weitergeleitet oder diese telefonisch \nunterrichtet wird. Die sofortige Unterrichtung der für die Gewährung von Leistungen \nnach dem AsylbLG zuständigen Behörde war der Patientin auch zumutbar, weil sie \nselbst die Kosten der Behandlung nicht tragen und deshalb die Notwendigkeit \nerkennen konnte, die Behörde, die die Kosten möglicherweise übernehmen würde, \nvon der Krankenhausaufnahme in Kenntnis zu setzen.\n\n45\n\nFür den Zeitraum ab dem 6. März 1995 scheidet ein Anspruch des Klägers \nanalog § 121 BSHG auch aus einem anderen Grunde aus. Ab dem Zeitpunkt, in dem \nder Sozialhilfeträger - auch ein örtlich unzuständiger - Kenntnis von dem \nSozialhilfefall erlangt, kann nämlich ein Aufwendungserstattungsanspruch des \nNothelfers nach § 121 BSHG nicht mehr begründet werden,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 \n\n47\n\n- 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, S. 245 (248 f.) = FEVS 44, S. \n89 (92) m.w.N., sowie Beschluß vom 2. Februar 1998 - 5 B \n99.97 -, a.a.O., S. 247 f..\n\n48\n\nAusweislich einer auf dem vom Kläger gestellten Kostenübernahmeantrag vom \n27. Februar 1995 befindlichen Datumsangabe ist dieser Antrag offensichtlich am 6. \nMärz 1995 beim Stadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx eingegangen. Wenn diese \nBehörde, mag sie für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG an Frau \nxxxxxxxxxxxxxx auch örtlich nicht zuständig gewesen sein, am 6. März 1995 \nKenntnis von deren Behandlung im Krankenhaus des Klägers erlangt hat, ist ab \ndiesem Zeitpunkt ein Anspruch nach § 121 BSHG ausgeschlossen.\n\n49\n\nLiegen somit die Voraussetzungen der hier entsprechend anzuwendenden \nBestimmung des § 121 BSHG nicht vor, so kommt es auf die Frage, ob die Beklagte \nfür die Gewährung von Leistungen an Frau xxxxxxxxxxxxxx nach § 4 i.V.m. § 11 Abs. \n2 AsylbLG zuständig war und sich daher auch ein Anspruch aus § 121 BSHG gegen \ndie Beklagte richtete, nicht an.\n\n50\n\nSonstige Rechtsgrundlagen, aus denen sich der mit der Klage geltend gemachte \nAnspruch ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-15/22-k-1580-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-15/22-k-1580-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307302","retrieved":"2026-07-09 03:35:50.414497+00:00"}}