{"status":"available","doknr":"OLD307324","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0611.25K4124.96.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-06-11","aktenzeichen":"25 K 4124/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für\n\nsachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit\n\nan das Sozialgericht Düsseldorf.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für ärztliche Gutachten, die \ndie Klägerin im Vorfeld von Unterbringungen nach § 17 PsychKG für Personen, die \nbei der Beklagten krankenversichert sind, eingeholt hat.\n\n4\n\n1) Am 2. April 1995 brachte die Klägerin Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx aufgrund eines \närztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxxxxx vom gleichen Tage gemäß § 17 PsychKG in \neinem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus unter. Am 13. April 1995 stellte \nDr. xxxxxxxxx eine Rechnung über 29o,66 DM, die die Klägerin beglich. \n\n5\n\nUnter dem 6. Juli 1995 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der Kosten. \nDie Beklagte teilte unter dem 17. August 1995 mit, daß eine Leistungspflicht der \nKasse nicht bestehe; die Kosten der ärztlichen Untersuchung könnten nur der \nOrdnungsbehörde in Rechnung gestellt werden. \n\n6\n\nUnter dem 26. September 1995 wies die Klägerin darauf hin, daß nach den \nVerwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG zu den Kosten der Unterbringung auch die \nAuslagen für ein nach § 17 PsychKG vorgeschriebenes ärztliches Zeugnis gehörten; \nnach § 38 PsychKG trage der Untergebrachte die Kosten, soweit sie nicht einem \nTräger der Sozialversicherung zur Last fielen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 24. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab; \nes handele sich bei der Untersuchung und der Ausstellung des Attestes nicht um \neine Leistung, die sie im Rahmen des § 27 SGB V zur Verfügung stellen könne. \n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch vom 1o. November 1995 vertrat die Klägerin die \nAuffassung, bei der fraglichen ärztlichen Untersuchung handele es sich um eine \nKrankenbehandlung i.S.d. § 11 SGB V. Die Unterbringung in einem psychiatrischen \nKrankenhaus sei Teil der Krankenbehandlung. Gemäß §§ 11 Nr. 4, 27 Nr. 1 und Nr. \n5, 39 Abs. 1, 1o7 SGB V sei die ärztliche Untersuchung und die Unterbringung des \npsychisch Erkrankten zu ersetzen. Der Umfang der zu erstattenden Kosten ergebe \nsich unmittelbar aus den Verwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG, wonach zu den \nKosten der Unterbringung auch die Kosten für das ärztliche Gutachten gehörten. \n\n9\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Dezember 1995 \nzurück mit der Begründung, vor einer Unterbringung sei nach § 9 PsychKG eine \närztliche Untersuchung erforderlich, deren Kosten nach § 37 PsychKG die Kreise \nbzw. kreisfreien Städte zu tragen hätten. Die fraglichen Kosten zählten nicht zur \närztlichen Heilbehandlung. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, beim \nzuständigen Sozialgericht Klage zu erheben.\n\n10\n\n2) Am 22. Oktober 1995 brachte die Klägerin Frau xxxxxxx \n\n11\n\nxxxxxxx aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxxxx vom gleichen \nTage gemäß § 17 PsychKG in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus \nunter. Am 3o. Oktober 1995 stellte Dr. xxxxxxxx eine Rechnung über 229,1o DM, die \ndie Klägerin beglich. \n\n12\n\nUnter dem 3. November 1995 bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der \nKosten, die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 38 PsychKG zu den Kosten der \nUnterbringung zählten und nach § 38 Abs. 1 PsychKG von der Beklagten zu \nerstatten seien. Die Beklagte lehnte unter dem 2o. November 1995 eine Zahlung ab \nmit dem Hinweis, nach dem PsychKG und dem OBG NW seien die Aufgaben der \nGesundheitsämter und der Ordnungsbehörden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach \nWeisung; für ihre - der Beklagten - Beurteilung seien die Bestimmungen des SGB \nund ihrer Versicherungsbedingungen und nicht die Verwaltungsvorschriften zum \nPsychKG maßgeblich. Die Kosten des zur Unterbringung nach § 12 PsychKG \nerforderlichen ärztlichen Zeugnisses könnten nur der einleitenden Ordnungsbehörde \nin Rechnung gestellt werden. Sie - die Beklagte - sei nicht leistungspflichtig. Hieran \nändere auch die Tatsache nichts, daß sie die Kosten der anschließenden \nUnterbringung übernommen habe. Hierfür sei ein Einleitungsgutachten nicht \nerforderlich; für die Leistungsgewährung reiche die Verordnung von \nKrankenhauspflege aus. \n\n13\n\nDie Klägerin trat dem mit Schreiben vom 23. November 1995 und 7. Dezember \n1995 entgegen, wiederholte ihre Rechtsauffassung aus dem Schreiben vom 1o. \nNovember 1995 im erstgenannten Fall und bat um einen rechtsmittelfähigen \nBescheid. Durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 13. Dezember \n1995 lehnte die Beklagte den Erstattungsantrag ab.\n\n14\n\n3) Am 17. Februar 1996 brachte die Klägerin Frau xxxxxxxxxxxxxx aufgrund \neines ärztlichen Zeugnisses von Dr. xxxxxx vom gleichen Tage gemäß § 17 \nPsychKG in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus unter. Am 18. \nFebruar 1996 stellte Dr. xxxxxx eine Rechnung über 16o,22 DM, die die Klägerin \nbeglich. \n\n15\n\nMit undatiertem Schreiben bat die Klägerin die Beklagte um Erstattung der \nKosten, wobei sie ihre Ausführungen zur Kostentragungspflicht nach § 38 PsychKG \nwiederholte. Unter dem 6. März 1996 lehnte die Beklagte die Erstattung ab und \nwiederholte ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 2o. November 1995 im \nzweitgenannten Fall.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 6. April 1996 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die \nKlage sei als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Dieser \nsei eröffnet, da es vorrangig um die Auslegung der §§ 17, 38 PsychKG gehe, \nwährend die im sozialgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Eintrittspflicht der \nBeklagten für ihre Mitglieder ebensowenig streitig sei wie der Umstand, daß es sich \nbei der ärztlichen Untersuchung nach § 17 PsychKG um eine normale \nHeilbehandlung im Sinne des Sozialgesetzbuches handele. In der Sache sei die \nBeklagte zur Kostenerstattung verpflichtet.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin \n\n19\n\n 679,98 DM zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen. \n\n22\n\nSie vertritt die Auffassung, § 38 PsychKG regele nicht die Kostenerstattung \nzwischen der Klägerin als Ordnungsbehörde und ihr am Trägerin der gesetzlichen \nKrankenversicherung. Die Untersuchungskosten seien von der Klägerin nach §§ 9, \n37 PsychKG zu tragen. Im übrigen unterfielen die Kosten der ärztlichen \nBegutachtung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht dem für sie \nmaßgeblichen Leistungskatalog des SGB; solche Begutachtungen seien weder Teil \neiner an den Zielen des § 27 SGB V ausgerichteten Behandlung, noch könnten sie \nals Tätigkeit zur Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten nach § 28 SGB V \ngewertet werden, sondern sie dienten lediglich der Feststellung der medizinischen \nVoraussetzungen für eine Maßnahme der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung. Hiernach dürfte statt des Verwaltungsrechtsweges der \nRechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Klage ist im Verwaltungsrechtsweg unzulässig, da sie im Sinne des § 4o Abs. \n1 Satz 1 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich \nzugewiesen ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 SGG, wonach die \nGerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in \nAngelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. Um eine solche Streitigkeit \nhandelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit, denn maßgeblich für die von der \nKlägerin geltend gemachte Leistungspflicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 27 \nSGB V. Nicht maßgeblich ist hingegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - die \nVorschrift des § 38 PsychKG NW und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift. \nDiese Vorschrift regelt nicht die Kostentragungspflicht des Trägers der \nSozialversicherung, sondern lediglich in Abgrenzung zur Kostentragungspflicht der \nKreise und kreisfreien Städte nach § 37 PsychKG NW für die Kosten der Hilfe (2., 3. \nund 6. Abschnitt des PsychKG NW) die Kostentragungspflicht für die Unterbringung \n(5. Abschnitt des PsychKG); die Regelung „soweit sie nicht ... einem Träger der \nSozialversicherung ... zur Last fallen\" in § 38 Abs. 1 PsychKG NW bedeutet keine \nBegründung einer Kostentragungspflicht des Sozialversicherungsträgers, sondern \nbeinhaltet lediglich einen Hinweis auf eine etwa bestehende Kostentragungspflicht \naus anderen Vorschriften. Eine gegenteilige Auslegung der Vorschrift im Sinne der \nKlägerin ist auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich, denn der Bund \nhat mit dem Erlaß des Sozialgesetzbuches von der konkurrierenden \nBundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend Gebrauch gemacht \nmit der Folge, daß landesrechtliche Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht mehr \nzulässig sind; bei einem Verständnis des § 38 PsychKG NW im Sinne der Klägerin \nwäre die Vorschrift verfassungswidrig. Die Regelungen des SGB sind abschließend, \nwie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 11, § 21 SGB-AT ergibt; Gegenstand der \nsozialen Rechte sind hiernach die „in diesem Gesetzbuch vorgesehenen\" \nSozialleistungen. Dem entspricht speziell für die Krankenversicherung § 2 Abs. 1 \nSatz 1 SGB V, wonach die Krankenkassen dem Versicherten „die im Dritten Kapitel \ngenannten Leistungen\" zur Verfügung stellen. Hierzu gehört § 27 SGB V, so daß \nentscheidend die Frage ist, ob die ärztliche Begutachtung nach § 17 Abs. 1 PsychKG \nNW im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V notwendig ist, „um eine Krankheit zu erkennen, \nzu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu \nlindern\". Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Klageschrift (Seite 3 unten) ist \ndies gerade nicht unstreitig, sondern wird von der Beklagten in Abrede gestellt (Seite \n3 der Klageerwiderung). \n\n26\n\nNach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit danach gemäß § 17 Abs. 2 \nSatz 1 GVG an das Sozialgericht Düsseldorf zu verweisen, dem auch die \nKostenentscheidung vorbehalten bleibt. Dort wird ggf. auch zu klären sein, ob das \nBegehren der Klägerin im zweitgenannten, evtl. auch im erstgenannten Fall bereits \ndurch Bescheide der Beklagten bestandskräftig abgelehnt ist. \n\n27\n\nDieser Beschluß ist - nach Rechtsmittelverzicht in der mündlichen Verhandlung - \nunanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-11/25-k-4124-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-11/25-k-4124-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307324","retrieved":"2026-07-09 03:35:52.562647+00:00"}}