{"status":"available","doknr":"OLD307336","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0610.34K530.99PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-06-10","aktenzeichen":"34 K 530/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1)\n\n mit der Übertragung des Sachgebietes I\n\n auf den Verwaltungsdirektor M vom 21. De-\n\n zember 1998 das Mitbestimmungsrecht des Antrag-\n\n stellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW \n\n verletzt hat.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDem Antragsteller gehören neben drei Angestelltenvertretern ein Beamten- und \nein Arbeitervertreter an. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1998, eingegangen am 11. Dezember 1998, \nbeantragte der Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Antragstellers gem. § 72 Abs. 1 \nNr. 5 LPVG NW zur Übertragung der Leitung des Sachgebietes I auf den \nVerwaltungsdirektor M ab dem 1. Januar 1999. \n\n5\n\nIn der Sitzung des Antragstellers am 17. Dezember 1998, in der sowohl der \nVorsitzende als auch der 1. Stellvertreter verhindert waren, erklärte der Beteiligte zu \n2) in seiner Eigenschaft als zweiter stellvertretender Vorsitzender und \nBeamtenvertreter die Angelegenheit ohne vorhergehende Beratung des \nAntragstellers zur Gruppenangelegenheit und beschloß dem Antrag des Beteiligten \nzu 1) zuzustimmen (vgl. Protokoll der Personalratssitzung vom 17. Dezember 1998). \n\n6\n\nMit Schreiben vom 18.12.1998 wandte sich der Beteiligte zu 2) an den Beteiligten \nzu 1). Darin führte er u.a. aus:\n\n7\n\n „...Der Personalrat stimmt der ... Personalmaßnahme zu...\"\n\n8\n\nMit Sitzung vom gleichen Tage stellte der Antragsteller - in Abwesenheit des \nBeteiligten zu 2) - die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses vom 17.12.1998 fest \nund beschloß ferner, der beantragten Umsetzungsmaßnahme nicht \nzuzustimmen.\n\n9\n\nDies wurde dem Beteiligten zu 1)noch am gleichen Tage schriftlich mitgeteilt. In \ndem Schreiben wurde in die Zustimmung des Beamtenvertreters \nwegen dessen fehlender Legitimation und weil es zu keiner wirksamen \nBeschlußfassung des Antragstellers gekommen sei, unwirksam sei. \n\n10\n\nMit weiterem Schreiben vom 18.12.1998 bestand der Antragsteller auf der \nDurchführung eines Erörterungstermins.\n\n11\n\nUngeachtet dessen übertrug der Beteiligte zu 1) am 21.12.1998 Herrn \nVerwaltungsdirektor M die Leitung des Sachgebietes I mit Wirkung ab dem 1.1.1999; \nder Antragsteller wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.\n\n12\n\nAm 25. Januar 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren \neingeleitet. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Der Beteiligte zu 1) habe mit \nseiner Vorgehensweise das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Das \nSchreiben des Beteiligten zu 2) vom 18.12.1998 könne nicht als Zustimmung zu der \nbeantragten Personalmaßnahme gewertet werden. Es sei bereits fraglich, ob die \nÜbertragung des Sachgebietes I eine Gruppenangelegenheit (hier der Gruppe der \nBeamten) darstelle. Der Leiter dieses Sachgebietes müsse nicht zwingend ein \nBeamter sein. Es liege darüberhinaus aber auch kein wirksamer Widerspruch des \nBeteiligten zu 2) gegen eine gemeinsame Beschlußfassung vor. Dazu hätte es zuvor \njedenfalls einer gemeinsamen Beratung des Antragstellers bedurft, die am \n17.12.1998 nicht stattgefunden habe. Schließlich sei der Beteiligte zu 2) am \n18.12.1998 auch deswegen nicht außenvertretungsbefugt gewesen, weil jedenfalls \nder 1. stellvertretende Vorsitzende (Herr M1) an diesem Tag anwesend gewesen sei. \nDer Beteiligte zu 1) hätte sich jedenfalls im Hinblick auf die Außenvertretung des \nPersonalrats durch den Beteiligten zu 2) vergewissern müssen. Immerhin habe der \nAntragsteller aus gegebenem Anlaß die Dienststelle bereits schriftlich am 24.11.1998 \nüber die Außenvertretungsverhältnisse beim Personalrat (Antragsteller) informiert. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\n festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit der \n\n15\n\n Übertragung des Sachgebietes I auf den \n\n16\n\n Verwaltungsdirektor M das Mitbestimmungs-\n\n17\n\n recht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5,\n\n18\n\n 2. Alt. LPVG NW verletzt hat.\n\n19\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n20\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nEr tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und ist der Ansicht, daß das \nSchreiben vom 18.12.1998 eine wirksame Zustimmung durch die Personalvertretung \ndarstelle.\n\n22\n\nDer Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. In der Sache führt er aus, daß - was den \nAspekt der Gruppenangelegenheit angehe - zwar seinerseits ein „Formverstoß\" \nvorliege. Da nach seiner Entscheidung, die Angelegenheit zur \nGruppenangelegenheit zu machen, die Sache im Personalrat aber noch diskutiert \nworden sei, sei der Verstoß geheilt. Wegen der Außenvertretungsbefugnis macht er \ngeltend, er habe nicht gewußt, daß der 1. stellvertretenden Vorsitzende am \n18.12.1998 anwesend gewesen sei. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n26\n\nDies gilt insbesondere im Hinblick auf seine konkrete Fassung. Denn die \nstreitbefangene Umsetzungsmaßnahme ist zwar durchgeführt worden, kann aber \njederzeit vom Beteiligten wieder rückgängig gemacht werden, so daß es vorliegend \nnicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlußverfahren in Form einer abstrakten Rechtsfrage zu stellen ist, wenn der \nzugrundeliegende Vorgang abgeschlossen ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 -, PersV 1994, 82; OVG NRW, Beschluß vom \n1. Juli 1994, - CL 64/90 -).\n\n27\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n28\n\nDie in Rede stehende Maßnahme stellt - was zwischen den Beteiligten im \nübrigen unstreitig ist - eine Umsetzungsmaßnahme dar und unterliegt deshalb dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG \nNW. Mit der Durchführung der Maßnahme hat der Beteiligte zu 1) dieses \nMitbestimmungsrecht verletzt. \n\n29\n\nNach § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. An einer \nderartigen Zustimmung fehlt es jedoch. \n\n30\n\nEine Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzung von Herrn M liegt entgegen \nder vom Beteiligten zu 1) geäußerten Auffassung nicht in dem Schreiben des \nVertreters der Gruppe der Beamten - Bet. zu 2) - vom 18.12.1998.\n\n31\n\nIn diesem Schreiben könnte nur dann eine relevante Zustimmung zu der hier \nstrittigen Personalmaßnahme gesehen werden, wenn es sich um eine \nGruppenangelegenheit im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW \nhandelt, ferner ein wirksamer Widerspruch des Beamtenvertreters gegen eine \ngemeinsame Beschlußfassung vorliegt und zum anderen der Beamtenvertreter \nberechtigt war, Äußerungen im Namen des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten \nzu 1) abzugeben. \n\n32\n\nZwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Umsetzungsmaßnahme \ntatsächlich um eine Gruppenangelegenheit. Abzustellen ist insoweit auf die konkrete \nPersonalmaßnahme. Herr M ist Beamter, so daß mit seiner Umsetzung in das \nSachgebiet I Beamteninteressen berührt werden. Ob die Stelle auch mit einem \nAngestellten hätte besetzt werden können, ist irrelevant.\n\n33\n\nDie weiteren Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.\n\n34\n\nNach § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NW beschließen über Angelegenheiten, \ndie lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter der Gruppe, \nsofern die Mehrheit der Vertreter der betroffenen Gruppe einer gemeinsamen \nBeschlußfassung widerspricht. Dabei gehört zum ordnungsgemäßen Verfahren als \nförmliche Voraussetzung, daß die gemeinsame Beratung des Personalrats der \nBeschlußfassung vorangeht. Daran fehlt es hier. Aus dem Protokoll der \nPersonalratssitzung vom 17.12.1998 ergibt sich unmißverständlich, daß der \nBeteiligte zu 2) die hier gegenständliche Personalmaßnahme ohne vorherige \nBeratung durch den Personalrat zur Gruppenangelegenheit erklärt hat. Eine Heilung \ndieses Formverstosses scheidet aus. Sie ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß \ndie Angelegenheit, nachdem der Beteiligte zu 2) die Sache unter Verletzung des \nförmlichen Verfahrens zur Gruppenangelegenheit erklärt hat, im Personalrat noch \ndiskutiert worden ist. Denn der Sinn und Zweck der angeführten Gesetzesvorschrift \nist gerade darin zu sehen, daß vor Beschlüssen einzelner Gruppen - und nicht erst \ndanach - die Meinungen anderer Gruppenvertreter zur Sprache kommen sollen, \nzumindest zur Sprache kommen können. Damit wollte der Gesetzgeber dem \nUmstand Rechnung tragen, daß ansonsten bei einer einseitig zu starken Ausprägung \ndes Gruppenprinzips die gemeinschaftliche Arbeit und die Einheit des Personalrats \ngefährdet würde. Bei der vorangehenden gemeinschaftlichen Beratung soll gerade \nein Interessenausgleich zwischen allen Vertretern geschaffen werden, zu dem auch \ndie übrigen an der Sitzung Teilnahmeberechtigten beitragen können, soweit sie \nberatende Stimmen haben. Eine Heilung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, \nwenn der Beteiligte zu 2) das Verfahren nach § 34 LPVG NW nochmals aufgegriffen \nund erneut durchgeführt hätte. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall gewesen. \n\n35\n\nWeil es vorliegend an einer vorangehenden Beratung des Personalrats fehlt, ist \nes in der Sitzung vom 17.12.1998 zu keinem wirksamen Beschluß des Antragstellers \ngekommen.\n\n36\n\nDer Beteiligte zu 2) - Vertreter der Beamtengruppe - war auch nicht berechtigt, \neinen etwaigen Gruppenbeschluß mit Wirkung für und gegen den Antragsteller dem \nBeteiligten zu 1) mitzuteilen. Nach § 29 Abs. 2 LPVG NW führt der Vorsitzende des \nPersonalrats die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der \nvon diesem gefaßten Beschlüsse. Dies gilt auch für Gruppenangelegenheiten. Auch \nBeschlüsse im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW sind Beschlüsse \ndes Personalrats und werden allein von dessen Vorsitzenden im Namen des \nPersonalrats für und gegen diesen ausgeführt (OVG NW, Beschluß vom 10.2.1999 \n- 1 A 800/97.PVL, m.w.N.). Hierzu war der Beteiligte zu 2) auch nicht in seiner \nEigenschaft als 2. stellvertretender Vorsitzender berechtigt. Zwar war der \nVorsitzende des Antragstellers am 18.12. 1998 verhindert. Zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Außenvertretung war jedoch der 1. stellvertretende Vorsitzende des \nAntragstellers - Herr M1 - anwesend, so daß allein er dazu befugt gewesen wäre, \nden Antragsteller (Personalrat) gegenüber dem Beteiligten zu 1) zu vertreten. Daß \nder Beteiligte zu 2) - nach seinen Angaben - von der Anwesenheit des 1. \nstellvertretenden Vorsitzenden keine Kenntnis hatte, ist irrelevant. Es wäre vielmehr \nseine Aufgabe (und Pflicht) gewesen, sich vor einer Vertretungshandlung in einer \nBeteiligungsangelegenheit zu vergewissern, ob der Vorsitzende oder der erste \nStellvertreter anwesend sind. \n\n37\n\nDie Mängel bei der Beschlußfassung innerhalb des Personalrats und die \nfehlende Befugnis des Beteiligten zu 2) zur Außenvertretung des Personalrats \nbewirken, daß die am 18.12.1998 vom Beteiligten zu 2) schriftlich erklärte \nZustimmung unwirksam ist. Die Rechtmäßigkeit des Mitbestimmungsverfahrens in \nSachen „M\" ist damit widerlegt. Mit der Übertragung des Sachgebietes „I\" auf Herrn \nM am 21.12. 1998 hat der Beteiligte zu 1) ohne wirksame Zustimmung des \nPersonalrats gehandelt, so daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW verletzt worden ist. \n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen \nBeschlußverfahren.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-10/34-k-530-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-10/34-k-530-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307336","retrieved":"2026-07-09 03:35:53.746340+00:00"}}