{"status":"available","doknr":"OLD307354","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0609.18K5731.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"18 K 5731/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigte im Jahre 1993, auf dem Betriebsgrundstück „B 00\" in \nX eine Sortieranlage für wiederverwertbare Abfälle zu errichten. Ihr Architekt führte \nhierzu mit Schreiben an den Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten E \nvom 1. März 1993 aus: Das Baugelände sei nach 1945 als öffentliche Kippe genutzt \nworden. Heute sei es um ca. 8,50 Meter überschüttet. Da der Hallenbau auf \nBohrpfählen gegründet werde, bitte er um Auskunft über Erkenntnisse und um \nEmpfehlungen. Mit den Bohrarbeiten solle am 15. März 1993 begonnen werden. \n\n3\n\nAuch das Ordnungsamt der Beklagten bat den Kampfmittelräumdienst um \nÜberprüfung des Grundstücks „B 00\", da es in einem Bombenabwurfgebiet liege.\n\n4\n\nAm 15. März 1993 führten Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten ein \nGespräch mit Vertretern der Klägerin. Dabei übergaben sie in Kopie ein Schreiben \ndes Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991, in dem ausgeführt ist, unter \nwelchen Voraussetzungen bei einem Verdacht auf Kampfmittel im Erdreich ohne \nvorherige Überprüfung des Kampfmittelräumdienstes Bodenuntersuchungen \ndurchgeführt werden können.\n\n5\n\nAusweislich einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen \nGesprächsnotiz teilte am gleichen Tag, dem 15. März 1993, der Architekt der \nKlägerin dem Ordnungsamt der Beklagten telefonisch mit, daß nunmehr mit den \nArbeiten begonnen werden solle. Weiter heißt es in der Gesprächsnotiz: Dem \nArchitekten sei vorab die Verfügung des Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991 \nin Kopie ausgehändigt worden. Eine Rückfrage beim Kampfmittelräumdienst habe \nergeben, daß nach der Luftbildauswertung keine konkreten Bombenblindgänger-\nVerdachtsstellen festgestellt worden seien. Die Verfügung folge umgehend. \n\n6\n\nEinen Tag später, unter dem 16. März 1993, setzte der Kampfmittelräumdienst \ndes Regierungspräsidenten die Beklagte schriftlich davon in Kenntnis, daß für das \nGrundstück „B 00\" Luftbildaufnahmen des Zweiten Weltkrieges vorhanden seien, \nderen Auswertung möglich gewesen sei, aber keinen Verdacht auf \nBombenblindgänger erbracht habe. Zur Information beigefügt war ein \nGrundkartenausschnitt, in den Bombentrichter, die auf den Luftbildern erkennbar \nwaren, übertragen worden waren; danach waren mehrere Bombentrichter in der \nNähe des Grundstücks und auch auf dem Grundstück selbst vorhanden. Ferner sind \nin dem Schreiben vorformulierte Textblöcke angekreuzt, in denen es unter anderem \nheißt: \n\n7\n\n„Die Luftbildauswertung ergab Anhaltspunkte, die es aus Sicherheitsgründen \nerforderlich machen, daß mein Kampfmittelräumdienst die folgenden angekreuzten \nMaßnahmen noch zusätzlich durchführt:\n\n8\n\nÜberprüfung des Baugeländes - insbesondere die zur Überbauung vorgesehene \nTeilfläche - mit ferromagnetischen Sonden. Um die vorgenannte \nÜberprüfungsmaßnahme mit meinem Kampfmittelräumdienst durchführen zu \nkönnen, sind Probebohrungen vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um \nerforderliche Arbeiten vorbereitender Art, die bauseits durchzuführen sind.\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. März 1993 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß \nsie aufgrund der Empfehlung der Beklagten, die zugleich dem Anliegen des \nRegierungspräsidenten gerecht werde, die vorgesehenen und bereits begonnenen \nBohrpfahlgründungen unverzüglich unterbrochen habe und nun zunächst die ihr \nauferlegten Suchbohrungen vornehme, die bis in 14 Meter Tiefe gingen und \nanschließend dem Bombenräumkommando die Möglichkeit gäben, mit der Sonde \nnach Blindgängern zu suchen; bereits am 22. März 1993 würden die ersten \nPrüfungen vorgenommen; die Kosten werde sie der Beklagten in Rechnung stellen. \n\n10\n\nUnter dem 27. April 1993 teilte der Kampfmittelräumdienst mit, es seien 83 \nBohrlöcher sondiert worden; das Ergebnis sei negativ.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 11. März 1994 übersandte die Klägerin eine an sie gerichtete \nSchlußrechnung der Tiefbauunternehmung Q aus L vom 4. Juni 1993 in Höhe von \n189.290,91 DM für „Sondierungsbohrungen zum Auffinden von Kampfmitteln bzw. \nBlindgängern sowie Aufschlußbohrungen und Sondierungen\" an die Beklagte; hierzu \nführte sie - ergänzend auch mit Schreiben vom 2. April 1996 - aus: Vom \nOrdnungsamt seien die gemäß beigefügter Rechnung durchgeführten \nSondierungsbohrungen zum Auffinden von Kampfmitteln und Blindgängern im Zuge \nder Baumaßnahme angeordnet worden. Die Kosten würden von der Stadt X \ngetragen. Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die \nSondierungsbohrungen. Zwar sei keine förmliche Ordnungsverfügung ergangen. Im \nübrigen wäre ihre Inanspruchnahme auch nicht rechtswidrig gewesen. Jedoch \nergebe sich ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag; \nferner bestehe ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch. Im Hinblick auf zwölf \nBombenfunde bei Auskiesungsarbeiten in der unmittelbaren Nachbarschaft und der \nFlächenbombardierung des betreffenden Geländebereichs im Zweiten Weltkrieg \nwegen der Nähe zu wichtigen Verkehrswegen habe eine sehr hohe \nWahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von Bombenblindgängern bestanden. Da \nsie den Rechnungsbetrag vorgelegt habe, bitte sie um umgehende Überweisung auf \nihr Konto.\n\n12\n\nUnter dem 9. Mai 1994 sowie mit weiteren Schreiben lehnte die Beklagte die \nZahlung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Eine Anordnung seitens \ndes Ordnungsamtes zur Durchführung der Sondierungsbohrungen sei nicht erfolgt. \nDie Luftbildauswertung des Kampfmittelräumdienstes habe keine konkreten Hinweise \nauf eine Bomben- oder Munitionsverdachtsstelle ergeben. Bei einem Vorgespräch \nmit dem Architekten seien durch das Ordnungsamt lediglich Empfehlungen für eine \nSondierung gegeben worden. Nur aufgrund dieser Empfehlungen sei die \nGefahrenerforschung erfolgt. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der \nGrundstückseigentümer zu tragen. Die Hinweisverfügung des \nRegierungspräsidenten vom 11. Juli 1991, gerichtet an die Behördenleiter, sei in \nKopie übergeben worden, um Anhaltspunkte für ein mögliches Vorgehen zu geben. \nMaßnahmen, die ein Bauherr - auch unter Auswertung von Empfehlungen und \nHinweisen - aufgrund eigener Entscheidung durchführen lasse, ließen sich nicht in \neine ordnungsbehördliche Maßnahme umdeuten. Auch das Schreiben des \nRegierungspräsidenten E vom 16. März 1993 enthalte keine Weisung, sondern die \nFeststellung, daß ein Verdacht auf Bombenblindgänger nicht bestehe, und die \nEmpfehlung, daß eine Überprüfung des Geländes vorgenommen werden sollte. \nDarüber hinaus habe das Ordnungsamt Maßnahmen zur Kampfmittelsuche nicht \nveranlaßt. In Fällen des ihr zustehenden Ermessens dürfe die Ordnungsbehörde \nnicht durch private Maßnahmen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Sollte die \nKlägerin der Auffassung gewesen sein, daß eine Verpflichtung bestanden habe, \nordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen, so hätte sie die Ordnungsbehörde \nhierzu auffordern müssen, notfalls unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutzes. Anlaß für die Sondierungsbohrungen sei allein die Bauabsicht der \nKlägerin gewesen. Losgelöst von der Bauabsicht hätte für die Ordnungsbehörde \nkeinerlei Grund bestanden, den Grad der Gefahr zu ermitteln. Daher fielen die \nSondierungsbohrungen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 11. Juli 1997 Klage auf Zahlung erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt \nsie aus, daß die Kosten für die Sondierungsbohrungen auch unter dem \nGesichtspunkt einer ihr vom Ordnungsamt auferlegten \nGefahrenerforschungsmaßnahme von der Beklagten zu tragen seien. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 189.290,91 DM nebst 4 % \nZinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie ist der Ansicht, daß aus den genannten Gründen ein Anspruch der Klägerin \nauf Ersatz der Kosten für die Sondierungsbohrungen nicht bestehe. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe: \n\n21\n\nI. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der \nVerwaltungsrechtsweg auch insoweit eröffnet, als die Klägerin wegen einer ihr \nauferlegten Gefahrenerforschungsmaßnahme einen Anspruch entsprechend § 39 \nAbs. 1 Buchst. a) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden \n- Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n13. Mai 1980 (GV NW S. 528) geltend macht. Zwar sieht § 43 Abs. 1 OBG vor, daß \nüber Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 OBG im Streitfall die \nordentlichen Gerichte entscheiden. Die Klägerin stützt aber ihr Zahlungsbegehren \nauch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlichrechtliche Erstattung, mithin \nauf Anspruchsgrundlagen, die wegen der öffentlichrechtlichen Natur des \nRechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, gemäß § 40 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsrechtsweg geltend \nzu machen sind. Ist somit jedenfalls für einen Teil der geltend gemachten \nAnspruchsgrundlagen die originäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, \nso folgt aus § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), daß das \nVerwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen \nGesichtspunkten, also auch unter dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 1 OBG, zu \nentscheiden hat. \n\n22\n\nII. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Sondierungsbohrungen \nauf dem Betriebsgrundstück „B 00\" in X entstandenen Kosten.\n\n23\n\n1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht auf eine \nanaloge Anwendung des § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG stützen. \n\n24\n\nZwar entspricht es verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß \nMaßnahmen, die der Klärung dienen, ob ein von einem Grundstück ausgehender \nGefahrenverdacht berechtigt ist, nicht gemäß § 24 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) von \nder Ordnungsbehörde durchgeführt und vom Inhaber der tatsächlichen Gewalt über \ndas Grundstück und dessen Eigentümer lediglich geduldet werden müssen, sondern \nmittels Ordnungsverfügung auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen \nGeneralermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG dem sog. Verdachtsstörer aufgegeben \nwerden können. Gefahrerforschungseingriffe sind danach grundsätzlich die Vorstufe \nbzw. der notwendige erste Schritt zur Bekämpfung der Gefahr. Wird der \nGefahrenverdacht durch die Maßnahmen des in Anspruch genommenen Bürgers \nwiderlegt, kann diesem wie einem Nichtstörer in analoger Anwendung des § 39 \nAbs. 1 Buchst. a) OBG ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn er die den \nGefahrenverdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat,\n\n25\n\nvgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12. März 1992 - III ZR \n128/91 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 117, \n303 ff. und vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, BGHZ 126, 279 ff. (283); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom \n26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, Nordrhein- westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1996, 1444 ff. und vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -, NWVBl. 1998, 64 f.; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, (VGH BW), Urteil vom 10. Mai 1990 - \n5 S 1842/89 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl.) 1990, S. 1047f.; Ossenbühl, \nStaatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S.401 ff.; anderer Ansicht wohl \nOberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 25. März \n1986 - 1 B 14/86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 240.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine Behörde entsprechend diesem \nrechtlichen Ansatz tatsächlich generell befugt ist, bei Bestehen eines von einem \nGrundstück ausgehenden Gefahrenverdachtes den Inhaber der tatsächlichen Gewalt \noder den Eigentümer mittels hoheitlicher Anordnung zu Aufklärungsmaßnahmen \nheranzuziehen. Jedenfalls hier hätte die Klägerin aufgrund der Besonderheiten des \nFalles zur Durchführung der Sondierungsbohrungen verpflichtet werden können. Die \nvon ihrem Betriebsgrundstück ausgehende Gefahr der Explosion von Kampfmitteln \naktualisierte sich in einem die Notwendigkeit der Gefahrenerforschung \nbegründenden Ausmaß nämlich erst durch die von der Klägerin beabsichtigte \nErrichtung der Betriebshalle mittels Bohrpfahlgründung. Losgelöst von der konkreten \nBaumaßnahme bestand kein Anlaß für Sondierungsbohrungen. Für die Frage, ob die \nKlägerin zur Durchführung der Sondierungsbohrungen hoheitlich hätte verpflichtet \nwerden können, sind daher die §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 56 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV NW \nS. 218) maßgebend. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, ist der Bauherr - hier \ndie Klägerin - dafür verantwortlich, daß bei der Errichtung baulicher Anlagen die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere (u.a.) Leben oder Gesundheit, \nnicht gefährdet werden.\n\n27\n\nVon dem Betriebsgrundstück „B 00\" der Beklagten ging nach Auffassung der \nKammer ein konkreter Gefahrenverdacht aus. Die Auswertung der Luftbilder des \nGrundstücks durch den Kampfmittelräumdienst ergab eine Sachlage, die bei \nverständiger Würdigung Tatsachen umfaßte, die sowohl für als auch gegen das \nVorhandensein von Bombenblindgängern im Erdreich sprachen und es daher im \nHinblick auf die besonders gravierenden Folgen etwaiger Explosionen für Leben und \nGesundheit notwendig machte, geeignete Maßnahmen zur weiteren Aufklärung zu \nergreifen. Zwar hatte die Luftbildauswertung keinen konkreten Verdacht auf \nBombenblindgänger ergeben. Gleichwohl war es aber nach Einschätzung des \nKampfmittelräumdienstes aus Sicherheitsgründen erforderlich, zusätzliche \nMaßnahmen durchzuführen, nämlich das Baugelände mit ferromagnetischen Sonden \nzu überprüfen. Die Kammer hat keinen Anlaß, diese sachverständige Bewertung der \nGefahrenlage durchgreifend in Zweifel zu ziehen. \n\n28\n\nBestand somit ein Gefahrenverdacht, zu dessen Aufklärung die Klägerin \nhoheitlich hätte in Anspruch genommen werden können, scheidet ein \nEntschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG gleichwohl aus. Es \nerscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob tatsächlich die Beklagte eine diesbezügliche \nAnordnung gegenüber der Klägerin erlassen hat. Jedenfalls ist ein \nEntschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 41 OBG verjährt.\n\n29\n\nEin Entschädigungsanspruch analog § 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG setzt eine \nbehördliche Inanspruchnahme voraus. Wer ohne konkrete behördliche Anordnung \naus freien Stücken zur Gefahrenerforschung tätig wird, kann daher selbst dann keine \nEntschädigung verlangen, wenn materiellrechtlich eine Pflicht zur \nGefahrenerforschung bestand. Hier spricht vieles dafür, daß die Klägerin die \nSondierungsbohrungen nicht aufgrund einer Anordnung der Beklagten durchführen \nließ. Den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndaß die Klägerin schriftlich oder mündlich seitens der Beklagten zur Durchführung \nder Sondierungsbohrungen verpflichtet worden wäre. Weder das Schreiben des \nKampfmittelräumdienstes des Regierungspräsidenten E vom 11. Juli 1991, das sich \nnicht auf das Grundstück der Klägerin bezieht, sondern nur allgemeine \nVerhaltensmaßregeln enthält, noch das das Ergebnis der Luftbildauswertung \nenthaltende Schreiben des Kampfmittelräumdienstes vom 16. März 1993 lassen sich \naus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers als bindende Weisung \nseitens der Beklagten verstehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte \nsich die Einschätzung des Kampfmittelräumdienstes, es seien noch \nSondierungsbohrungen erforderlich, in der Weise zu eigen gemacht hätte, daß sie \ndie Durchführung dieser Maßnahmen als eigene behördliche Anordnung der Klägerin \naufgab. Auf das Gegenteil deutet vielmehr hin, daß der Architekt der Klägerin unter \ndem 23. September 1994 ausführte, die Sondierungen seien von ihm und der \nKlägerin in Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst festgelegt worden. Mit \nSchreiben vom 2. April 1996 trugen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor, \nMitarbeiter des Ordnungsamtes hätten bei der Besprechung am 15. März 1993 die \nKopie des Schreibens der Bezirksregierung als Verhaltensempfehlung ausgehändigt \nund im übrigen auf Weisungen des Räumdienstes verwiesen; eine förmliche \nOrdnungsverfügung der Beklagten liege nicht vor. Auf Seite 16 der Klagebegründung \nvom 10. Juli 1997 heißt es, die Beklagte habe nichts unternommen, um das \nGrundstück nach Bomben abzusuchen, sondern nur Empfehlungen zur \nBombensuche gegeben. Weiter führte die Klägerin durch ihre \nProzeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. März 1998 aus, der Architekt habe um \nInformationen gebeten, ob bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu beachten seien; \ndaraufhin seien Mitarbeiter des Ordnungsamtes erschienen und hätten konkrete \nMaßnahmen vorgeschlagen, und zwar unter Hinweis auf übergebene Unterlagen des \nKampfmittelräumdienstes; dies sei für sie faktisch dasselbe gewesen wie der Erlaß \neiner Ordnungsverfügung. Rechtlich ist es jedoch gerade nicht dasselbe, ob die \nBehörde einen Vorschlag macht oder eine Ordnungsverfügung erläßt. Der bloße \nVorschlag, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, entbehrt der rechtlichen \nVerbindlichkeit, wie sie einer Ordnungsverfügung zukommt. Soweit die Klägerin \nandererseits mehrfach betonte, sie sei aufgrund behördlicher Weisung tätig \ngeworden, dürfte dieses Vorbringen auf ihrer - unzutreffenden - Prämisse beruhen, \neine Empfehlung der Behörde sei für sie in gleicher Weise verbindlich wie eine \nbehördliche Anordnung.\n\n30\n\nLetztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Klärung. Ein etwaiger sich aus \n§ 39 Abs. 1 Buchst. a) OBG analog ergebender Entschädigungsanspruch ist \njedenfalls verjährt. \n\n31\n\nGemäß § 41 OBG verjährt der Entschädigungsanspruch in drei Jahren von dem \nZeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur \nEntschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf \ndiese Kenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs \nan. Die dreijährige Verjährungsfrist ist hier abgelaufen. Kenntnis vom Schaden und \nder ihrer Ansicht nach zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft, der Beklagten, \nerhielt die Klägerin spätestens mit Erhalt der Rechnung des die \nSondierungsbohrungen durchführenden Tiefbauunternehmens vom 4. Juni 1993; \nunter dem 11. März 1994 übersandte die Klägerin die Rechnung an die Beklagte \nunter Hinweis auf deren angebliche Kostentragungspflicht. Die Klageerhebung am \n11. Juli 1997 führte nicht entsprechend § 209 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n(BGB) zu einer Unterbrechung des Fristlaufs; vielmehr war zu diesem Zeitpunkt die \nVerjährung bereits eingetreten. Ist somit ein etwaiger Entschädigungsanspruch \nverjährt, so hat das Gericht dies aufgrund der den Verwaltungsprozeß \nbeherrschenden Untersuchungsmaxime gemäß § 86 VwGO von Amts wegen zu \nberücksichtigen. Es steht im Verwaltungsprozeß nicht zur Disposition der Behörde, \nob sie sich auf die Verjährung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs beruft oder \nnicht,\n\n32\n\nvgl. von Feldmann, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. \nAufl. 1993, § 222, Rz. 1 f.; Haenicke, NVwZ 1995, 348; a.A. VG Stuttgart, Urteil \nvom 1. Oktober 1981 - VES 9 K 443/80 -, NVwZ 1982, 578. \n\n33\n\n2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch \naus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 \nBGB.\n\n34\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die \nGeschäftsführung ohne Auftrag entweder im Wege einer entsprechenden \nAnwendung der §§ 677 ff. BGB oder als Ausdruck eines allgemeinen \nRechtsgedankens auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können. Hier liegen \ndie Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch nicht vor. \nEinem Anspruch der Klägerin steht entgegen, daß sie, als sie die \nSondierungsbohrungen veranlaßte, kein Geschäft der Beklagten, sondern ein \nausschließlich eigenes Geschäft führte. Die Durchführung der \nSondierungsbohrungen lag außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten. Wie oben \nbereits dargelegt, erfüllte die Klägerin, indem sie im Zuge der Baumaßnahme die \nGefahr von Kampfmittelexplosionen aufklärte, eine materiellrechtlich ihr selbst \nobliegende, sich aus ihrer bauordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit ergebende \nPflicht, die sich auf die Erforschung solcher Gefahren erstreckte, die sich aus der \nBebauung des Betriebsgrundstücks ergaben. Demgegenüber war die Beklagte nicht \nverpflichtet, gemäß § 24 VwVfG NW im Wege der Amtsermittlung zugunsten der \nKlägerin die Frage der gefahrlosen Bebaubarkeit des Betriebsgrundstücks zu klären. \nSo wie bei jeder anderen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks \nstehenden Gefahrenquelle ist es Sache des Bauherrn, einem Verdacht auf Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nachzugehen, die sich aus der \nBaumaßnahme im Hinblick auf eine besondere Beschaffenheit oder \nZusammensetzung des Erdreichs des Baugrundstückes ergeben. Nichts anderes gilt, \nwenn sich - wie hier - der Gefahrenverdacht darauf bezieht, daß möglicherweise \nKampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg im Erdreich vorhanden sind. Eine die \nVerantwortlichkeit des Bauherrn ausschließende besondere Opferposition im Hinblick \ndarauf, daß das Grundstück den Einwirkungen des Krieges nicht entzogen werden \nkonnte, so daß es geboten wäre, die „Kriegsfolgelasten\" der Allgemeinheit \naufzubürden,\n\n35\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 18. Juni 1998 \n-1 B 178/97 -; OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 4/96 -,a.a.O. (jeweils \nverneinend),\n\n36\n\nwäre rechtlich allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Gefahrenerforschung für \nden betreffenden Bauherrn ruinöse Auswirkungen hätte. Dafür ist hier nichts \nersichtlich. \n\n37\n\n3. Schließlich steht der Klägerin auch kein öffentlichrechtlicher \nErstattungsanspruch zu. \n\n38\n\nDer öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch gilt als eigenes Rechtsinstitut des \nöffentlichen Rechts und beruht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung. Der Anspruch ist gerichtet auf die Rückgewähr von Leistungen, die im \nRahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses ohne rechtlichen Grund \nbewirkt worden sind. Er setzt daher eine durch Leistung oder in sonstiger Weise, \netwa in Form ersparter Aufwendungen, bewirkte rechtsgrundlose \nVermögensverschiebung voraus. Daran fehlt es hier. Da nicht die Beklagte, sondern \ndie Klägerin materiellrechtlich verpflichtet war, die Sondierungsbohrungen zu \nveranlassen, hat die Beklagte dadurch, daß die Klägerin dieser Pflicht nachkam, \nnichts erlangt, insbesondere keine sonst von ihr zu tragenden Aufwendungen \nerspart. Eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten scheidet auch \ninsoweit aus, als diese - obwohl die Klägerin als Verdachtsstörerin tätig wurde und \ndurch die von ihr veranlaßten Sondierungsbohrungen den Gefahrenverdacht \nnachträglich widerlegte - keinem Entschädigungsanspruch der Klägerin analog § 39 \nAbs. 1 Buchst. a) OBG ausgesetzt ist. Denn der Verjährungseintritt bildet den \nrechtlichen Grund dafür, daß die Beklagte keine Entschädigung leisten muß.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-09/18-k-5731-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-06-09/18-k-5731-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307354","retrieved":"2026-07-09 03:35:55.428671+00:00"}}