{"status":"available","doknr":"OLD307468","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0520.4K2280.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"4 K 2280/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksre-gierung E vom 13. Februar 1997 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicher-heitsleistung in Höhe von 50,- DM ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung des Vorderhauses in dem Gebäude \nXstraße 37 in E, Gemarkung G1, Flurstück 133 und 134. Das Grundstück ist mit einem \nMehrfamilienhaus bebaut, das aus einem viergeschossigen, unmittelbar an die Straße \ngrenzenden Vorderhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und einem viergeschossigen \nrückwärtigen Anbau besteht. Der Bau stammt aus dem Jahre 1905. Im Vorderhaus \nbefinden sich mindestens vier Wohnungen, das Erdgeschoss wird jedenfalls zum Teil \ngewerblich genutzt. Das Hinterhaus hat ebenfalls vier Wohnungen. Alle Wohnungen sind \nüber das zentrale Treppenhaus zugänglich. Die Wohnungen des Vorderhauses verfügen \nsämtlich über Fenster zur Xstraße. Die Wohnungen im Hinterhaus haben Fenster zum \nHof, aber außer über den zentralen Hausflur keine unmittelbare weitere Verbindung \nmit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Wegen der Gebäude- und Grundstückssituation \nim einzelnen wird auf die beigezogenen Hausakten und das Protokoll der \nOrtsbesichtigung vom 23. April 1999 verwiesen.\n\n3\n\nDas Haus Xstraße 37 ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Klägerin ist \nEigentümerin der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Vorderhauses; sie ist \nMiteigentümerin des Grundstücks und des Gebäudes im übrigen, so weit nicht das \nSondereigentum der anderen Wohnungseigentümer das ausschließt.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 1996 forderte der Beklagte die Klägerin \nauf, den 2. Rettungsweg für die Wohnungen im 1., 2. und 3. Obergeschoss des \nHinterhauses auf dem Grundstück Xstraße 37 in E durch Anbringen einer Spindeltreppe \nan einer in einem beiliegenden Plan besonders gekennzeichneten Stelle herzustellen. \nZur Begründung war ausgeführt, dass die Wohnungen im 1., 2. und 3. Obergeschoss des \nHauses Xstraße 37 nicht über den nach § 17 BauONW erforderlichen zweiten Rettungsweg \nverfügten; da konkrete Gefahren bestünden, müsse die Nachrüstung des Hauses mit den \nfeuerpolizeilich notwendigen Einrichtungen verlangt werden. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob unter dem 13. November 1996 Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1997 zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17. März 1997 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 1996 in der \nGestalt des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. \nFebruar 1997 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nÜber das Grundstück Xstraße 37 ist zwischen einem früheren Wohnungseigentümer und \ndem Beklagten wegen der Pflicht zur Herstellung einer Spindeltreppe ein Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes durchgeführt worden (4 L 4388/94). Die Akten dieses \nVerfahrens sind beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der \nBeklagte hat gleichzeitig mit dem Kläger weitere Wohnungseigentümer herangezogen \n(4 K 2068/97, 4 K 2157/97, 4 K 2214/97, 4 K 2215/97, 4 K 2264/97, 4 K 2265/97, \n4 K 2280/97). Dabei handelt es sich teils um Eigentümer von Wohnungen im Hinterhaus, \nteils um Eigentümer von Wohnungen im Vorderhaus. Die Akten dieser Verfahren sind \nbeigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis \nerhoben durch eine von dem Einzelrichter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung vom \n23. April 1999 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des angefochtenen \nWiderspruchsbescheides ist rechtswidrig. \n\n15\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen durch die Bauaufsicht \nvorliegen, kann offen bleiben. Die Klägerin kann, unterstellt es liegt eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit durch einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche \nNormen vor, zur Beseitigung der Gefahrenquelle nicht herangezogen werden. Sie ist \nnicht Störer im (bau-) ordnungsrechtlichen Sinne.\n\n16\n\n1. Die angefochtene Verfügung ist auf §§ 61, 17 Abs. 3 Satz 1 BauONW und 14 \nOBGNW gestützt. Die Bauordnung enthält keine Sondervorschriften über den Adressaten \neiner bauaufsichtlichen Verfügung. Da das Bauordnungsrecht Sonderordnungsrecht und \ndie Bauaufsicht Sonderordnungsbehörde sind (§ 60 BauONW), gelten für die \nHeranziehung des ordnungsrechtlich Verantwortlichen die allgemeinen Vorschriften des \nOrdnungsbehördengesetzes.\n\n17\n\n2. Die Klägerin als Eigentümerin einer Wohnung im Vorderhaus kann nicht als \nVerhaltensverantwortlicher gemäß § 17 OBGNW herangezogen werden. Sie hat die \nbaulichen Zustände des Hinterhauses weder geschaffen, noch verursacht sie sonst in \nPerson Gefahren, die für die Bewohner des Hinterhauses bei einem Brand entstehen \nkönnen.\n\n18\n\n3. Die Klägerin kann auch nicht als Zustandsverantwortliche Adressat der von dem \nBeklagten erlassenen Ordnungsverfügung sein. Zwar ist die Klägerin Miteigentümerin \ndes Hauses, soweit das Gebäude im gemeinschaftlichen Eigentum aller \nWohnungseigentümer steht. Gefahrenquelle ist jedoch nicht das Gebäude als Ganzes, \nsondern jeweils diejenige Wohnung, die über weniger als zwei Rettungswege verfügt \nund allenfalls das baulich und ordnungsrechtlich als Einheit zu wertende Hinterhaus. \nEigentümerin einer Wohnung im Hinterhaus des Grundstückes Xstraße 37 ist die \nKlägerin jedoch nicht.\n\n19\n\n4. Maßgebend für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers ist das Eigentum an \nderjenigen Sache, von der die Gefahr ausgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBGNW). Welche \nSache die Gefahr unmittelbar verursacht, ergibt sich aus den tatsächlichen \nVerhältnissen und den rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegt. § 17 Abs. 3 \nSatz 1 BauONW bestimmt die notwendige Ausstattung mit zweiten Rettungswegen jeweils \nfür eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen. Die Gefahr für von einem Hausbrand \nbedrohte Menschen ergibt sich aus dem Fehlen des zweiten Rettungsweges bei einzelnen \nNutzungseinheiten, also nicht aus dem baulichen Zustand des Gesamtgebäudes. Unter \nNutzungseinheit ist die Einheit zu verstehen, die von ein und demselben Nutzer so \ngenutzt wird, dass eine Abkapselung gegenüber einem anderen Nutzer erforderlich \nwird. Zu den Nutzungseinheiten in diesem Sinne zu zählen sind unter anderem \nWohnungen (Gädte, Böckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung NW, \n\n20\n\n9. Aufl., § 17 Rdn. 47). \n\n21\n\n5. Aus § 17 Abs. 3 Satz 4 LBauONW ergibt sich nichts anderes. In dieser \nVorschrift ist geregelt, dass Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte \nder Feuerwehr führt, und die notwendige Fenster in und über einer bestimmten Höhe \naufweisen, nur errichtet werden dürfen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen \nRettungsgeräte verfügt. Diese Vorschrift bestimmt die Grenze der Zulässigkeit von \nBauten anhand der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Einen Rückschluss auf \nden materiellen Gefahrenherd im Brandfall bei Fehlen zweiter Rettungswege für \neinzelne Nutzungseinheiten lässt sich daraus nicht ziehen. \n\n22\n\n6. Auch aus § 5 LBauONW ist nichts anderes herzuleiten. Diese Regelung betrifft \ndie Anlage von Feuerwehrzufahrten und -zugängen und die Größe von Bewegungszonen für \nFeuerwehrfahrzeuge. Diese Anlagen sind gebäudebezogen. Um sie geht es hier nicht. \nVerlangt wird in der angefochtenen Ordnungsverfügung eine Einrichtung zur \nGefahrenabwehr zugunsten bestimmter Nutzungseinheiten, nicht eine generelle, das \nganze Gebäude betreffende Schutzvorkehrung. \n\n23\n\n7. Die Klägerin erfüllt den Tatbestand des § 18 OBGNW nicht. Sie ist nicht \nEigentümerin einer gefahrträchtigen Nutzungseinheit ohne zweiten Rettungsweg. Ihre \nWohnung liegt im Vorderhaus und verfügt über einen zweiten Rettungsweg zur Xstraße \nhin durch die nach dort weisenden großen Fenster. \n\n24\n\n8. Richtig ist, dass die Miteigentümer einer Sache, von der eine ordnungs- oder \npolizeirechtliche Gefahr ausgeht, grundsätzlich jeder für sich allein und im vollem \nUmfang ordnungspflichtig sind (OVG NW, Urteil vom 7. März 1994, 22 A 753/92; WuM \n1994, 406=NVwZ-RR 1995, 244). Für die Inanspruchnahme der Klägerin gibt das jedoch \nnichts her. Die Gefahr, wegen der der Beklagte einschreitet, geht nicht von den im \nMiteigentum stehenden Gemeinschaftsanlagen des Hauses Xstraße 37 oder von dem \ngesamten Gebäude, sondern von denjenigen Wohnungen aus, die nicht über einen zweiten \nRettungsweg verfügen. Eigentümerin einer solchen Wohnung ist die Klägerin nicht. \n\n25\n\n9. Die mögliche Miteigentümerstellung der Klägerin an dem auf den Hinterhof \nführenden Hausflur vermittelt keine Störerbeziehung zu den gefahrverursachenden \nWohnungen. Der Hausflur löst keine unmittelbaren Gefahren aus, auch wenn er als \nDurchgang für die Feuerwehr in den Hof nicht in Frage kommt. Unmittelbare Ursache \nfür die Störung im ordnungsrechtlichen Sinne ist die nicht ausreichende Ausstattung \nder im Hinterhaus liegenden Wohnungen. Der bauliche Zustand von im \nGemeinschaftseigentum befindlichen Gebäudeteilen wie etwa des Hausflurs im \nErdgeschoss trägt lediglich mittelbar zu einer Verschärfung der Gefahr im Brandfalle \nbei, weil er als Rettungsweg möglicherweise nicht ausreicht. \n\n26\n\n10. Es lässt sich auch nicht argumentieren, das ganze Gebäude Xstraße 37 befinde \nsich in einem ordnungswidrigen Zustand, weil einzelne Wohnungen keine ausreichende \nAnzahl von Rettungswegen hätten. Eine derartig zusammenfassende Betrachtungsweise \nkommt nur in Frage, wenn das Gebäude feuerpolizeilich eine untrennbare Einheit \nbildet und die Ausstattung einzelner Wohnungen mit zusätzlichen Rettungswegen \nnotwendig zu einer Mitbeanspruchung der Rettungswege anderer Wohnungen führt. Beides \nist in dem Gebäude Xstraße 37 nicht der Fall. Das Hinterhaus mit seinen im \nSondereigentum stehenden Wohnungen bildet, jedenfalls soweit es um den zweiten \nRettungsweg geht, einen gesonderte Gebäudeteil. Die dort auftretenden Gefahren und \ndemgemäß die Einsatztaktik der Feuerwehr sind unterschiedlich und unabhängig von den \nGegebenheiten im Vorderhaus. Die als zweiter Rettungsweg verlangte Spindeltreppe hat \nkeine bauliche Verbindungen zu dem Vorderhaus. Die von den unzureichend \nausgestatteten Nutzungseinheiten ausgehenden Gefahren und ihre Bekämpfung betreffen \nallein das gesondert zu beurteilende Hinterhaus. \n\n27\n\n11. Das Vorderhaus verursacht schließlich nicht deshalb Gefahren für die Bewohner \ndes Hinterhauses, weil es das Hinterhaus von dem öffentlichen Straßenraum abriegelt \nund deshalb den unmittelbaren Feuerwehrzugang versperrt. Die Bebauung des \nVorderhauses in geschlossener Bauweise unmittelbar auf der Straßenbegrenzungslinie \nist die planungsrechtlich und natürlicherweise zulässige Bebauung in diesem \nStadtteil. Sie überschreitet für sich genommen nicht irgendwelche Gefahrengrenzen. \nEs ist die Lage des Anbaus im Hintergelände, die unmittelbar die Gefahrenlage \nverursacht. Für die Beseitigung dieser Gefahr sind die Eigentümer der Wohnungen im \nHinterhaus allein verantwortlich. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin \nnicht.\n\n28\n\n12. Soweit die Eigentümer von feuerpolizeilich nicht ausreichend ausgestatteten \nWohnungen zur Anlage einer an der Fassade des Hinterhauses entlang führenden \nRettungstreppe herangezogen werden können, kann die Klägerin als Miteigentümerin der \nGebäudeaußenwand zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet sein. Sollte sie dem \nwidersprechen, kann der Beklagte eine Duldungsverfügung erlassen. Diese ist in der \nangefochtenen Verfügung (als ein Weniger) nicht enthalten. Es ist ein qualitativer \nUnterschied, ob jemand als Eigentümer zur Errichtung einer bestimmten Anlage selbst \nverpflichtet, oder ob er lediglich zur Duldung der Errichtung durch einen Dritten \nangehalten wird.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 \nZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-20/4-k-2280-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-20/4-k-2280-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307468","retrieved":"2026-07-09 03:36:06.314435+00:00"}}