{"status":"available","doknr":"OLD307467","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0520.3L1449.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-20","aktenzeichen":"3 L 1449/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft der \nEntscheidung im Hauptverfahren auf den Antrag vom 4. März 1999 die \nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde über den 25. \nMai 1999 hinausgehend um mindestens ein Jahr zu verlängern,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind \neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nAnordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n6\n\nStellt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erstrebte gerichtliche \nEntscheidung - wie hier - einen Vorgriff auf die Hauptsache dar, kommt der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht. Eine derartige \nAnordnung mit befriedigender Wirkung ist nur statthaft, wenn sie zur Gewährung \nausreichenden Rechtsschutzes notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden \nNachteile für den Antragsteller unzumutbar sind, und wenn die Rechtsverfolgung im \nHauptverfahren aussichtsreich erscheint; abzuwägen sind dabei allerdings auch die \nNachteile, die sich ergeben würden, wenn die beantragte Anordnung erlassen würde, \ndem Rechtsbehelf im Hauptverfahren aber der Erfolg versagt bliebe.\n\n7\n\nDie erstrebte einstweilige Anordnung kann nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht ergehen.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft \ngemacht. Es spricht alles dagegen, daß er einen Anspruch auf Verlängerung der \nErlaubnis zur vorüberge-\n\n9\n\nhenden Ausübung der Zahnheilkunde besitzt. Der ihm erteilte ablehnende \nBescheid vom \n\n10\n\n8. April 1999 ist ermessensfehlerfrei ergangen. Zur Begründung wird auf die \nGründe des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt. Die hiergegen \ngerichteten Einwände greifen nicht durch.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG.NW.).\n\n12\n\nZweck der Regelung des § 13 ZHG ist es unter anderem, den Kreis der Inhaber \neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf diejenigen \nPersonen zu beschränken, welche die erforderliche fachliche Eignung zur \nBerufsausübung besitzen. Nach § 13 Abs. 5 ZHG haben nämlich Personen, denen \neine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, \nim übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Dieser muß jedoch nach \neinem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer \nwissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des \nGesetzes bestanden haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG) oder, sofern er - wie der \nAntragsteller - eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes \nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben \nhat, einen gleichwertigen Ausbildungsstand besitzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG). \nEinen gleichwertigen Ausbildungsstand in diesem Sinne besitzt der Antragsteller \nnicht. Im Gegensatz zu im Bundesgebiet ausgebildeten Zahnmedizinern wurde er in \nden im ablehnenden Bescheid des näheren angesprochenen humanmedizinischen \nFächern weder ausgebildet noch geprüft. Bedingt durch diesen Mangel der in der \nTürkei durchlaufenen Ausbildung kann von einem gleichwertigen Ausbildungsstand \nnicht gesprochen werden. Die Richtigkeit der Annahme der fehlenden \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird zudem dadurch verdeutlicht, daß der \nAntragsteller Unterlagen über nähere Einzelheiten seines Ausbildungsganges nicht \nvorgelegt hat sondern lediglich pauschal behauptet, die Antragsgegnerin sei nicht \nberechtigt, aus Defiziten, die sich in gleich gelagerten Fällen im Hinblick auf die \nzahnmedizinische Ausbildung in der Türkei ergeben hätten, negative Schlüsse im \nHinblick auf ihn, den Antragsteller, zu ziehen. Im übrigen wird die Gleichwertigkeit \ndes Ausbildungsstandes nicht durch das Zeugnis des Zahnarztes M vom 5. März \n1999 belegt. Die Aussage, die Kenntnisse des Antragstellers seien mit denen eines \ndeutschen Hochschulabgängers zu vergleichen, ist allgemein und tatsachenarm \ngehalten und damit nichtssagend.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin hat bei der ablehnenden Entscheidung auch die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 40 VwVfG.NW.).\n\n14\n\nDas Vertrauen des Antragstellers darauf, daß die Antragsgegnerin die Erlaubnis \nohne weiteres verlängern würde, ist rechtlich nicht geschützt. Dieses Vertrauen \nbesitzt schon keine Grundlage, weil die dem Antragsteller erstmals unter dem 26. \nMai 1997 erteilte Erlaubnis der gesetzlichen Regelung entsprechend bis zum 25. Mai \n1999 befristet ist und die Antragsgegnerin in keiner Weise - etwa durch ständige \nproblemlose Verlängerung der Erlaubnis - zu erkennen gegeben hat, daß sie bei \nunveränderter Sachlage auch weiterhin eine Verlängerung aussprechen würde. Im \nübrigen hat sich die Sachlage auch nach Erteilung der Erlaubnis verändert. Die in \ndem ablehnenden Bescheid angesprochenen Einzelgutachten, auf die die \nAntragsgegnerin die Ablehnung gestützt hat, stammen ausweislich des Inhalts der \nVerwaltungsvorgänge aus der Zeit nach Erlaubniserteilung. Mithin ist die Behauptung \ndes Antragstellers, sämtliche Umstände, die die Antragsgegnerin jetzt zur \nRechtfertigung ihres Ablehnungsbescheides anführe, seien bereits bei der \nerstmaligen Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bekannt gewesen, durch den \ninsoweit auch dem Antragsteller zugänglich gemachten Akteninhalt widerlegt.\n\n15\n\nDas Ermessen der Antragsgegnerin ist schließlich im vorliegenden Fall nicht \ndurch eine ständige, den Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 1994 beachtende \nVerwaltungspraxis gebunden. Der vom Antragsteller ins Verfahren eingeführte Erlaß \nbetrifft die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation an ausgesiedelte \nZahnärztinnen und Zahnärzte, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu \ndieser Personengruppe zählt der Antragsteller, der die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitzt, nicht. Mithin hat der Erlaß keinen Bezug zu ihm.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Sie ist an \nder obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. November \n1997 \n\n18\n\n- 13 E 1105/96 -) orientiert.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-20/3-l-1449-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-20/3-l-1449-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307467","retrieved":"2026-07-09 03:36:06.184627+00:00"}}