{"status":"available","doknr":"OLD307496","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0518.15K7725.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"15 K 7725/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\n\nstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-\n\nleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages\n\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger meldete am 27. August 1990 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät bei \nder Gebühreneinzugszentrale - GEZ - an und erteilte eine entsprechende \nEinzugsermächtigung.\n\n3\n\nUnter dem 30. Dezember 1996 teilte der Kläger der GEZ mit, die in der \nBundesrepublik Deutschland geforderten Rundfunkgebühren verstießen gegen \ngeltendes europäisches Recht („EU-Recht\"); er widerrufe die Einzugsermächtigung \nund behalte sich vor, die „widerrechtlich eingezogenen Beträge zurückzufordern\". \nUnter dem 22. Januar 1997 wiederholte er seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit \nwegen Verstoßes gegen die „Subventionsbestimmungen der EG\". Außerdem teilte er \nmit, die GEZ habe trotz seines Widerrufs weiterhin Gebühren eingezogen, die er \nzurückfordern wolle.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. März 1997 vertrat die GEZ die Auffassung, die in \nDeutschland geforderten Rundfunkgebühren stünden mit dem europäischen \nBeihilfenrecht im Einklang.\n\n5\n\nHierauf antwortete der Kläger unter dem 22. März 1997, sein Schreiben vom 30. \nDezember 1996 komme einer Kündigung gleich, die vom Beklagten nicht \nunverzüglich zurückgewiesen worden sei. Die Forderung von Rundfunkgebühren \nverstoße „gegen geltendes europäisches Recht - Subventionsbestimmungen und \nderen Abbau\".\n\n6\n\nMit Gebührenbescheid/Leistungsbescheid vom 5. August 1997 setzte der \nBeklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 1996 \nbis Mai 1997 (nebst Nebenkosten) auf 182,55 DM fest. \n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger am 13. August 1997 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er erneut auf die Europarechtswidrigkeit der \nRundfunkgebührenerhebung hinwies. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. August 1997 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, \ndie Rundfunkgebührenerhebung sei nicht europarechtswidrig.\n\n9\n\nGegen den ihm am 30. August 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der \nKläger am 17. September 1997 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt er vor, der Beklagte erhebe quasi monopolartig Rundfunkgebühren. Allein das \nBereithalten begründe schon die Rundfunkgebührenpflicht. Eine Möglichkeit, auf \nPrivatfernsehen oder Pay-TV auszuweichen und unter Verzicht auf öffentlich-\nrechtliche Programme „dem Gebührenanspruch zu entgehen\" , bestehe nicht. Es \nhandele sich um Subventionen , die mit Europarecht nicht vereinbar seien. Er regt \nan, das vorliegende Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung durch den \nEuropäischen Gerichtshof über die Vereinbarkeit der Rundfunkgebührenerhebung \nmit dem Europäischen Recht auszusetzen. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, \ndaß sich sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 1997 auch auf alle \nkünftigen Gebührenbescheide beziehe, da es hier grundsätzlich um die Berechtigung \nzur Gebührenerhebung gehe. Am 22. Oktober 1997 hat der Kläger (unter Beifügung \neines weiteren Rundfunkgebührenbescheides des Beklagten vom 3. September \n1997 über einen Betrag von 94,75 DM für die Monate Juni bis August 1997) einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (VG Düsseldorf 15 L 5397/97). In diesem \nEilverfahren hat das Gericht am 26. November 1997 darauf hingewiesen, daß ein \nderartiger Rechtsstreit beim EuGH zur Zeit nicht anhängig ist. Nach der Aussetzung \nder Vollziehung ist am 16.12.1997 ein Hauptsachenerledigungsbeschluß ergangen, \nin dem u.a. davon die Rede ist, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Gebührenbescheides nicht bestehen ( 20 GA 15 L).\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n die Bescheide des Beklagten vom 5. August 1997 und 29. August \n1997\n\n12\n\n aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, „die \nEuropäische Kommission\" habe im Sommer 1997 eine Erklärung über den öffentlich-\nrechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten abgegeben, aus der hervorgehe, daß \ndiese die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten können, \num die Erfüllung des den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übertragenen \nAuftrags zu ermöglichen. Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in \nDeutschland sei die „Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkdiensten\". Die \nRundfunkgebühren stellten das angemessene Instrument zur Erfüllung dieses \nAuftrags dar und könnten deshalb nicht als Beihilfen im Sinne des Art. 92 Abs. 1 \nEGV angesehen werden. Im übrigen könne auch eine Beihilfe gemäß Art. 92 Abs. 3 \nlit d) EGV als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf \n15 L 5397/97 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagte war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt, den darin \nausgewiesenen Gebührenbetrag nebst Säumniszuschlag zu erheben. \n\n19\n\nGemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages - RuFuGebStV - in der Fassung des Art. 4 des \nStaatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 \nin der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 \nbis 11. September 1996 (GV NW S. 484) - RuFuSt - entsteht die Pflicht zur \nEntrichtung der Rundfunkgebühren mit Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält; die \nRundfunkgebühr setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 RuFuGebStV aus der Grundgebühr \nund der Fernsehgebühr zusammen, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr \nauch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereitgehalten wird (vgl. § \n2 Abs. 2 RuFuGebSt sowie ergänzend Hermann, Rundfunkrecht, 1994, § 31 Rz. 70 \nm.w.N.). Daß das Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das „Bereithalten\" \n(bundesverfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - (dort \nS. 6 bis 15), auf das der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung \nhingewiesen worden ist und das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, im \neinzelnen dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erhebung der \nRundfunkgebühren aufgrund des „Bereithaltens\" von Hörfunk- bzw. Fernsehgeräten \nauch nicht gegen die europarechtlichen Beihilfebestimmungen. Dies gilt zunächst im \nHinblick auf Art. 92 EGV (=Art. 87 des Vertrages von Amsterdam). Nach Abs. 1 \ndieser Bestimmung sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen \ngleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder \nProduktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen \nMarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen dem Mitgliedstaaten \nbeeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hinsichtlich der \nFinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik \nDeutschland jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es am Merkmal der „Begünstigung\" \nfehlt. Eine Begünstigung im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EGV liegt nämlich nicht vor, \nwenn die Zuwendung lediglich die Gegenleistung für eine von ihrem Empfänger \nerbrachte Leistung ist bzw. eine Rechtspflicht des Staates zu der Vorteilsgewährung \noder Nachteilsverminderung besteht, weil der Empfänger Aufgaben wahrnimmt, die \nihm von dem Mitgliedstaat übertragen worden sind.\n\n20\n\n.\n\n21\n\n Vgl. hierzu Mederer in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann \n(Hrsg.), \n\n22\n\n Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 2/II, 5. Auflage 1999, \nArt. 92\n\n23\n\n Rz. 6 und Bartosch, „Öffentlichrechtliche Rundfunkfinanzierung \nund\n\n24\n\n EG-Beihilfenrecht - eine Zwischenbilanz\", EuZW 1999, S. 176 \n(177),\n\n25\n\n beide m.w.N.\n\n26\n\nIn Deutschland wird aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie hergeleitet. Die \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben auch einen Anspruch darauf, die zur \nErfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben - insbesondere der der \n„Grundversorgung\" - erforderlichen Mittel zu erhalten, wie das \nBundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom 9. Dezember 1998 u.a. \nunter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar \n1994 - 1 BvL 30/88 -, NJW 1994, S. 1942 ff. im einzelnen dargelegt hat. Hierauf wird \nBezug genommen. Daß die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nprinzipiell von den Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge\" als mit den Vorschriften \ndes EGV vereinbar angesehen wird, folgt im übrigen auch daraus, daß in dem \nVertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der \nVerträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit \nzusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997, dem der Bundestag mit Art. \n1 des Gesetzes zum Vertrag von Amsterdam vom 8. April 1998 (BGBl II. S. 386) \nzugestimmt hat und das gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 am 1. Mai 1999 für die \nBundesrepublik Deutschland (und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion) in Kraft getreten ist (BGBL 1999 II, S. 296) in der Schlußakte (dort II.C.9) das \n„Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten\" \nangenommen worden ist, in dem es heißt: \n\n27\n\n„Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß der öffentlich-rechtliche \nRundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und \nkulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, \nden Pluralismus in den Medien zu wahren - sind über folgende auslegende \nBestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaften beigefügt ist:\n\n28\n\nDie Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \nberühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk \nzu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-\nrechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, \nfestgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und \nWettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß \nbeeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den \nErfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen \nist,\" (Hervorhebungen nicht im Original).\n\n29\n\nEs ist auch weder vorgetragen noch sonst irgendwie ersichtlich, daß - ungeachtet \nder Frage der dargelegten grundsätzlichen Zulässigkeit der Rundfunkfinanzierung in \nder Bundesrepublik Deutschland - etwa die Höhe der Finanzierung zu beanstanden \nwäre, zumal die Mitgliedstaaten in jenem Bereich einen weiten Gestaltungs- bzw. \nBeurteilungsspielraum haben (vgl. hierzu Bartosch, a.a.O., S. 178 f. m.w.N.) und die \nim übrigen das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil vom 22. Februar \n1994 (a.a.O., S. 1946 f.) die Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung des \nFinanzbedarfs noch einmal im einzelnen dargelegt hat. Daß den Vorgaben dieses \nUrteils durch den 3. Rundfunänderungsstaatsvertrag nicht hinreichend Rechnung \ngetragen oder die Höhe der erhobenen Rundfunkgebühren nicht diesen Vorgaben \nhinreichend ermittelt worden wäre, ist nicht erkennbar.\n\n30\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob - für den Fall, daß man eine \nBeihilfe i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV \n\n31\n\nannähme - die Bestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV, nach der Beihilfen zur \nFörderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes unter gewissen \nVoraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt angesehen werden können,\n\n32\n\n vgl. hierzu Mederer, in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O,\n\n33\n\n Art. 92 Rz. 209 f. m.w.N.,\n\n34\n\nebenso offenbleiben wie die Frage, ob ggf. Art. 90 Abs. 2 EGV eingreift, wonach \ninsbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur gelten, soweit die \nAnwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen \nbesonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert.\n\n35\n\n Vgl. hierzu allgemein Hochbaum in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, \na.a.O.,\n\n36\n\n Art. 90 Rz. 49 ff. \n\n37\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ist entstanden. Denn wie zwischen den \nBeteiligten auch nicht umstritten ist, hat der Kläger seit seiner Anmeldung (27. \nAugust 1990) einen Fernseher und ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten; im \nübrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß eine Anzeige des \nKlägers, daß Rundfunkgeräte nicht mehr bereitgehalten werden, für deren Zugang \nbei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt der Rundfunkteilnehmer die Beweislast \nträgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 1985 - 5 OE 123/83 -, DÖV 1986, S. \n660 [661] m.w.N.; vgl auch § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 der Satzung des \nBeklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. \nNovember 1993 in der Fassung vom 19. Dezember 1996 [GV NW 1997, S.71]), beim \nBeklagten eingegangen wäre. Im übrigen wird auf die Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides vom 29. August 1997 mit der Maßgabe Bezug genommen, \ndaß die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren rechtlich nicht zu beanstanden \nist, weil die Rundfunkgebühr gemäß § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages \nvom 31. August 1991 bis zum 31. Dezember 1996 in Nordrhein-Westfalen 23,80 DM \n(8,25 DM Grundgebühr und 15,55 DM Fernsehgebühr) und gemäß § 8 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung des Art. 5 RufuStV ab dem 1. \nJanuar 1997 monatlich 28,25 DM (9,45 DM Grund- und 18,80 DM Fernsehgebühr) \nbeträgt, so daß sich für sechs Monate ein Betrag von 23,80 (Dezember 1996) + \n141,25 DM (Januar 1997 bis Mai 1997), also von 165,05 DM ergibt. Hinzu kommen \nRücklastschriftkosten von 7,50 DM und ein Säumniszuschlag in Höhe von 10,-, die \nihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über \ndas Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 in der \nFassung vom 19. Dezember 1996 [GV NW 1997, S. 71] finden, insgesamt also der in \ndem angefochtenen Gebühren-/Leistungsbescheid geforderte Betrag von 182,55 \nDM.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-18/15-k-7725-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-18/15-k-7725-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307496","retrieved":"2026-07-09 03:36:09.190280+00:00"}}