{"status":"available","doknr":"OLD307536","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0511.26K499.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-11","aktenzeichen":"26 K 499/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\n\nvollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe des beizutreibenden\n\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte\n\nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten. Unter dem \n13. Oktober 1997 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe zu ärztlichen \nLeistungen des Zahnarztes Dr. xxxxxxxx aus xxxxxxxxxx, die ihm mit Rechnung vom \n22. Juli 1997 für die Behandlung der Ehefrau des Klägers in Rechnung gestellt \nworden waren. Dabei handelte es sich um einen Gesamtrechnungsbetrag von \n17.493,31 DM.\n\n3\n\nDer Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lediglich einen Betrag \nin Höhe von 12.048,09 DM als beihilfefähig an.\n\n4\n\nDer Kläger erhob unter dem 5. November 1997 Widerspruch gegen die \nNichtanerkennung des über dem 2,3-fachen Gebührensatz liegenden \nRechnungsansatzes bei den Gebührenziffern 221 und 222 GOZ.\n\n5\n\nDer daraufhin um Stellungnahme gebetene Amtsarzt des xxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx verneinte mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 die \nAnerkennungsfähigkeit der in Rechnung gestellten 3,5-fachen Steigerungssätze.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid ohne Datum - abgesandt am 23. Dezember 1997 - \nwies der Beklagte den Widerspruch zurück.\n\n7\n\nAm 21. Januar 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, \ndaß lediglich die Anerkennung eines 2,3-fachen Steigerungssatzes bei den \nGebührenziffern 221 und 222 GOZ in der vorgenannten Rechnung nicht rechtmäßig \nsei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungs-\n\n10\n\nbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 1997 in der \n\n11\n\nGestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde \n\n12\n\nohne Datum zu verpflichten, ihm zu der Rechnung des \n\n13\n\nZahnarztes Dr. Leistner vom 22. Juli 1997 eine weitere Beihilfe in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte Heft 1).\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n18\n\nGemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter entschieden werden, da ihm die Sache durch Beschluß der Kammer \nvom 10. Mai 1999 übertragen worden ist.\n\n19\n\nDie Entscheidung kann auch im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsätze des Beklagten \nvom 19. Januar 1999 und des Klägers vom 22. April 1999).\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde ohne Datum ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung \nweiterer Beihilfeleistungen über den vorgenannten Bescheid hinaus (vgl. § 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n22\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung NRW (BVO-NW) sind beihilfefähig \ndie in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen \nAufwendungen in angemessenen Umfang. Über die Notwendigkeit und den \nangemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBVO-NW die Festsetzungsstelle. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es \nsich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer \nKonkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für \nzahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die jeweilige Leistung \nvorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein Honoraranspruch in der geltend \ngemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene \nAufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO-NW, es sei denn, die \nBeihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte \nAufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der \nBeihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den \nDienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter \ndem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen \nderartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die \nBeschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die \ndem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern \nverletzen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -,\n\n24\n\nin: Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1; ständige Recht-\n\n25\n\nsprechung der 26. Kammmer.\n\n26\n\nDie vom Beklagten vorgenommenen Streichungen sind nicht zu \nbeanstanden:\n\n27\n\nEine Anerkennung der von dem Zahnarzt Dr. xxxxxxxx in Ansatz gebrachten \nSteigerungssätze des 3,5-fachen Gebührensatzes für die Positionen 221 und 222 \nGOZ kommt nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz GOZ bemißt sich \ndie Höhe der einzelnen Gebühr für eine zahnärztliche Leistung nach dem einfachen \nbis 2,3-fachen des im zugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten \nGebührensatzes. Ein Überschreiten des Schwellenwertes des 2,3- bis zum \nHöchstwert des 3,5-fachen Satzes ist nur zulässig und damit beihilferechtlich \nanzuerkennen, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen \nBemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) \nhinsichtlich jeder der entsprechend angesetzten Gebührenziffern die Überschreitung \nrechtfertigen. Um diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, \nbedarf es einer besonderen Begründung, aus der sich ergeben muß, aus welchen \nGründen die im Einzelnen erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich \nNormalen gelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei \nRechnungsstellung noch zulässig lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 \nAbs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen näher zu erläutern ist. Zu der unter Ärzten weithin \nverbreiteten, durch einschlägige Kommentierungen und Mitteilungen der jeweiligen \n(Zahn)ärztekammern gestützten Auffassung, für durchschnittlich normale Leistungen \ngelte bereits der 2,3-fache Gebührensatz, so daß bereits jede als \nüberdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit den Ansatz eines höheren \nSteigerungsfaktors rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht \n\n28\n\n- vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - in: \nBVerwGE 95, 117 ff., dessen zur Gebührenordnung für \nÄrzte - GOÄ - ergangene Ausführungen für die insoweit \nsachgleichen Regelungen der GOZ gleichermaßen gelten -\n\n29\n\nunter anderem ausgeführt, daß eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-\nfacher Gebührensatz) voraussetzt, daß Besonderheiten gerade bei der Behandlung \ndes betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der \nBehandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle \neinen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt \nallgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer \nzahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes \nrechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende \nSpanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gelte nicht nur \nfür einfache oder durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, \nsondern für die große Mehrzahl aller Fälle. Sie decke in diesem Rahmen auch die \nMehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle ab. \n\n30\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n31\n\n- vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -\n\n32\n\nhat unter anderem ausgeführt, daß die von einem Arzt zu erstellende \nBegründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand \nund den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz \ngelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen \nstellen. Dies könne sich nur daraus ergeben, daß die Verhältnisse des konkret zu \nbeurteilenden Falles mit den Verhältnissen des vom Gebührentatbestand erfaßten \n(normalen) Fällen verglichen werden (können). Dabei sei zunächst eine Darlegung \ndes behandelnden Arztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis hin zu \nden schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis in \nAnspruch nehme und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter \nBerücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von \neinem normalen Fall unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden, \nwie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich \ndeutlich vom Durchschnitt unterscheide und abhebe.\n\n33\n\nVgl. zu den Anforderungen an eine ärztliche Begründung \nauch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1996 \n\n34\n\n- 10 K 11766/94 -; Urteil vom 6. April 1998\n\n35\n\n- 26 K 1827/96 -; Urteil vom 19. Mai 1998\n\n36\n\n- 26 K 7835/96 -.\n\n37\n\nVorliegend enthält der Anhang zur Rechnung vom 22. Juli 1997 keine den \nvorgenannten Anforderungen entsprechende Begründung. Diesbezüglich wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid des Beklagten Bezug genommen. Die Formulierungen \n„erhöhter Zeitaufwand\" bzw. „ver-längerte Einsetzzeit\" sind nicht ausreichend. Dies \nhat auch der Amtsarzt des xxxxxxxxxxxxxxxx in seiner Stellungnahme vom \n1. Dezember 1997 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Insbesondere \nrechtfertigt die Anwendung bestimmter Techniken den Ansatz eines erhöhten \nSteigerungssatzes nicht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994, a.a.O.;\n\n39\n\nVG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 1997\n\n40\n\n- 10 K 8823/95 -.\n\n41\n\nDer Kläger hat ferner keine ergänzende nachträgliche Begründung der in \nRechnung gestellten erhöhten Steigerungssätze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ \nvorgelegt.\n\n42\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch die Angaben des Klägers im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht geeignet sind, Anhaltspunkte für eine \nandere Beurteilung zu geben.\n\n43\n\nInsbesondere erfüllt auch der Hinweis auf einen „ganz erheblichen zeitlichen \nMehraufwand\", daß eine „verlängerte Einsetzzeit in der Natur der Empress-Kronen \nliegt\", daß es „besonders schwierig\" ist, die passende Farblösung herauszufinden \nund daß die Klägerin „einen mindestens doppelt so starken Speichelfluß hat, wie der \nDurchschnitt der anderen Patienten\", erkennbar nicht die o.g. Anforderungen der \nRechtsprechung.\n\n44\n\nWenn der Kläger darauf hinweist, daß bei „Post-, Bahn- und \nMinisteriumsbeamten\" anders als im Fall des Klägers eine Beihilfe gewährt werde, ist \ndarauf hinzuweisen, daß der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer Beihilfe zum \neinen nicht gänzlich versagt hat und zum anderen kein Grundsatz einer einheitlichen \nBeihilfegewährung für alle Beamten besteht.\n\n45\n\nEine Beweiserhebung kommt überdies nicht in Betracht, weil der dem Gericht \nunterbreitete und ermittelte objektive Sachverhalt von diesem ohne weitere Hilfe \nrechtlich gewürdigt zu werden vermag.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-11/26-k-499-98","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-11/26-k-499-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307536","retrieved":"2026-07-09 03:36:13.177878+00:00"}}