{"status":"available","doknr":"OLD307545","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0510.24L570.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"24 L 570/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM\n\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer am 17. Februar 1999 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 1999 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nnach Anhörung des Antragstellers erfolgte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete \nAntrag mangels rekonstruierbarer Fiktionswirkung nach § 69 AuslG bereits unzulässig ist, weil der \nVerlängerungsantrag offenbar erst am 23. September 1994 und damit nach Ablauf der dem Antragsteller vom \nStadtdirektor der Stadt Neuss am 22. Juni 1994 erteilten und bis zum 21. September 1994 befristeten \nAufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.\n\n6\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus, weil die angegriffene Ordnungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren \ngebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat die Verlängerung der vorbezeichneten Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt, weil \nder Verlängerung hier der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegensteht. Danach wird einem \nAusländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem \nAusländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. \n\n8\n\nDer Antragsteller ist durch Ordnungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt O vom 27. Dezember 1993 \nausgewiesen worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Antragsteller ausweislich der darüber \ngefertigten Niederschrift am 22. Juni 1996 zurückgenommen. Damit ist die Ausweisungsverfügung \nbestandskräftig geworden.\n\n9\n\nZwar hat der Stadtdirektor der Stadt O dem Antragsteller sodann entgegen dem ausdrücklichen Verbot in § 8 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG und damit rechtswidrigerweise am selben Tag eine bis zum 21. September 1994 befristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt, die den alleinigen Zweck hatte, dem Antragsteller zu ermöglichen, sich in N1 \nanzumelden. \n\n10\n\nDie seinerzeitige rechtswidrige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schließt aber die nunmehrige \nAnwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht aus. Denn eine Ausländerbehörde kann das gesetzliche Verbot \nnicht durch eine rechtswidrige Maßnahme außer Kraft setzen. Auch die spätere Anwendung des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG kann noch die vom Gesetz geforderte Lage herstellen,\n\n11\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1. Auflage, Seite 302, Rdnr. 429; Fraenkel, \nEinführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 124.\n\n12\n\nDa das Ausländergesetz nur in § 30 Abs. 4 für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Möglichkeit einer \nAbweichung von § 8 Abs. 2 AuslG vorsieht, kommt vorliegend die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfür den Antragsteller erst nach einer Befristung der Wirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in \nBetracht, was aber nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Ausreise des Antragstellers voraussetzt.\n\n13\n\nInwieweit - auch - die zahlreichen vom Antragsteller begangenen Straftaten der Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung entgegenstehen, bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung.\n\n14\n\nDer gegen die in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete \nAntrag ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Denn auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. \nDer Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG aufgrund der vollziehbaren Versagungsentscheidung der \nAntragsgegnerin vollziehbar ausreisepflichtig. Die in § 50 AuslG zusammengefaßten und beim Erlaß der \nAbschiebungsandrohung zu beachtenden Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Die \nAusreisefrist von mehr als zwei Monaten ist nicht unangemessen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Als Zielstaat (§ 50 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG) ist Gambia ausdrücklich genannt. \n\n15\n\nGemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG stehen Duldungsgründe dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht \nentgegen. Sie ergeben sich im übrigen auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf eine von ihm geplante \nneue Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. \n\n16\n\nAbschiebungsschutz für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wegen einer in Aussicht gestellten Heirat \nmit einer deutschen Staatsangehörigen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Heiratstermin konkret und in \nnaher Zukunft feststeht,\n\n17\n\nständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Beschluß vom 9. März 1998 \n- 24 L 4534/97 -. \n\n18\n\nDaran fehlt es hier, wobei es auf die Gründe nicht ankommt.\n\n19\n\nIm übrigen vermittelt nach der Rechtsprechung des OVG NW selbst das Bestehen einer Ehe mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen einem Ausländer keinen Duldungsanspruch für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens,\n\n20\n\nvgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - 18 B 543/95 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt und bewertet die Versagung \nder Aufenthaltserlaubnis mit dem halben Regelwert. Die Abschiebungsandrohung geht darin streitwertmäßig \nauf. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-10/24-l-570-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-10/24-l-570-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307545","retrieved":"2026-07-09 03:36:14.084604+00:00"}}