{"status":"available","doknr":"OLD307544","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0510.19K3227.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-10","aktenzeichen":"19 K 3227/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\n Es wird festgestellt, daß die Bescheide des Beklagten vom 14. Oktober 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 betreffend das \nHaushaltsjahr 1997 und vom 5. August 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 betreffend das Haushaltsjahr 1998 \nrechtswidrig gewesen sind.\n\n Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.\n\n Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß die \nAblehnung des Beklagten, ihn bei der finanziellen Förderung von Maßnahmen der \nJugendhilfe in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 zu berücksichtigen, rechtswidrig \ngewesen ist.\n\n3\n\nBei dem klagenden Verein handelt es sich um ein Bildungswerk für Eltern- und \nFamilienbildung.\n\n4\n\nMit Wirkung vom 15. Dezember 1991 ist das Elternbildungswerk des Klägers \nvom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-\nWestfalen als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 23 des \nErsten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (WbG, GV NRW S. \n276) anerkannt worden und erhält seither entsprechende Fördermittel des \nLandes.\n\n5\n\nDer Beklagte schloß im Jahre 1978 zum einen mit der xxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und zum anderen mit der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Verträge, in welchen er \nsich zur finanziellen Förderung der jeweiligen Familienbildungsstätte dieser \nOrganisationen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) verpflichtete. Der \nstädtische Zuschuß zu den Bildungswerken sollte sich danach auf 25 % des diesen \njeweils vom Land gewährten Zuschusses nach § 1 WbG belaufen (jeweils § 3 der \nVerträge). Die Verträge, die noch heute weitergelten, können gemäß § 7 der \nVerträge jeweils unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zum Ablauf des Jahres \ngekündigt werden. \n\n6\n\nNachdem frühere Anträge auf Förderung durch den Beklagten im Rahmen der \nFörderung von Jugendhilfemaßnahmen in den Jahren 1992 bis 1996 abgelehnt \nworden waren - so zuletzt für den Haushalt 1995 mit Bescheid vom 23. Januar 1996 \nund für den Haushalt 1996 mit Bescheid vom 8. Mai 1996, beide in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 19. März 1997, gegen welche der Kläger bereits am 18. \nApril 1997 Klage zum vorliegenden Geschäftszeichen erhoben hatte -, stellte der \nKläger unter dem 11. April 1997 erneut einen Antrag auf Förderung im Rahmen der \nJugendhilfe für das Haushaltsjahr 1997. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 14. Oktober 1997 ab. Zwar habe der Jugendhilfeausschuß dem Rat \nder Stadt xxxxxxx empfohlen, entsprechende Mittel in den Etat einzustellen, dieser \nEmpfehlung habe der Rat allerdings nicht entsprochen.\n\n7\n\nMit seinem Widerspruch vom 30. Oktober 1997 wandte der Kläger dagegen ein, \ndas dem Beklagten nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eingeräumte Ermessen bei der \nfinanziellen Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendhilfe sei \ninsbesondere deshalb fehlerhaft ausgeübt worden, weil der Beklagte selbst verstärkt \nAngebote zur Familienbildung unterbreite. Die fortgesetzte Nichtberücksichtigung bei \nder städtischen Förderung gefährde darüberhinaus den Bestand seines \nElternbildungswerks.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar \n1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei seiner Ermessensentscheidung im \nHinblick auf die Förderung der gleichartigen Maßnahmen des Beklagten einerseits \nund der xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie der xxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx andererseits habe er zu berücksichtigen \ngehabt, daß es sich bei dem Angebot der beiden letztgenannten Organisationen um \nlange eingeführte, bewährte Angebote handele, die im Rahmen der Haushaltsmittel \nvorrangig zu berücksichtigen seien, zumal insofern auch eine vertragliche \nVerpflichtung bestehe. Dies umso mehr, als diese beiden Organisationen im Hinblick \nauf ihre Förderung auch Vertrauensschutz genießen würden. Weitere \nHaushaltsmittel als die an diese beiden Organisationen vergebenen stünden nicht \nzur Verfügung. \n\n9\n\nIm übrigen beruhe das vom Beklagten kritisierte Sportkursprogramm auf der \nVerpflichtung der Gemeinde zur Förderung und Pflege des Sports aus Art. 18 Abs. 3 \nder Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NW). Dementsprechend sei \ndas Jugendamt an den Angeboten nicht beteiligt und seien diese auch nicht \nGegenstand der Jugendhilfeplanung gewesen. Ergänzend wies der Beklagte darauf \nhin, daß die vom Kläger gerügten Angebote des Sport- und Bäderamtes nicht aus für \ndie Jugendhilfe vorgesehenen Haushaltsmitteln finanziert worden seien.\n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 27. Februar 1998 Klage erhoben. \n\n11\n\nFür das Haushaltsjahr 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten unter dem 9. \nFebruar 1998 seine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe. Insoweit empfahl der \nJugendhilfeausschuß des Beklagten dem Rat die Bereitstellung von 24.000 DM allein \nfür den Kläger, damit auf diese Weise auch Familien erreicht werden könnten, die \naus ideologischen Gesichtspunkten heraus Zugangsschwierigkeiten zu den beiden \nbereits vertraglich geförderten Bildungswerken hätten. Nachdem der Rat dieser \nEmpfehlung nicht nachgekommen war und ausdrücklich nur Fördermittel für die \nbeiden konfessionellen Familienbildungswerke in den Haushalt eingestellt hatte, \nlehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. August 1998 unter \nWiederholung der bereits in den vorangegangenen Widerspruchsbescheiden \nvorgebrachten Begründungen ab, weil auch im Haushaltsjahr 1998 keine \nentsprechenden Mittel bereitstünden.\n\n12\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 18. August 1998 Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung er vor allem auf seinen bisherigen Vortrag Bezug nahm. \n\n13\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Oktober 1998 zurück. Neben der im wesentlichen wie auch schon in den \nvorangegangenen Widerspruchsbescheiden lautenden Begründung führte der \nBeklagte darin zusätzlich aus, daß zum einen ein kontinuierlicher Ausbau des \nProgramms des städtischen Sport- und Bäderamtes im Bereich der Eltern- und \nFamilienbildung nicht stattfinde, da die von dort in Zusammenarbeit mit dem \nStadtsportbund angebotenen Kurse ausschließlich dem Bereich des Sports \nzuzuordnen seien.\n\n14\n\nHinsichtlich dieser erneute Ablehnung seiner Förderanträge und der in diesem \nZusammenhang ergangenen Bescheide hat der Kläger am 4. November 1998 die \nKlage erweitert.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat er die Klage betreffend die Bescheide vom \n23. Januar 1996 und vom 8. Mai 1996 in der Gestalt des Widerpruchsbescheides \nvom 19. März 1997 zurückgenommen.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, daß die Bescheide des Beklagten \n\n18\n\n14. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom \n4. Februar 1998 betreffend das Haushaltsjahr 1997 und vom 5. August \n1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober \n1998 betreffend das Haushaltsjahr 1998 rechtswidrig gewesen \nsind.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Klageerwiderung hat er im wesentlichen auf die Begründungen der \nangefochtenen Bescheide Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat er \nzusätzlich ausgeführt, daß eine Fortsetzungsfeststellungsklage schon unzulässig sei, \nweil sich der Kläger nicht noch vor der Verteilung der im Haushalt bereitgestellten \nMittel im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um seine Berücksichtigung bei der \nFördermittelvergabe bemüht habe.\n\n22\n\nZum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 10. Mai 1999 Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDas Verfahren war gemäß § 161 Abs. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger \ndie Klage zurückgenommen hat.\n\n25\n\nDie Klage im übrigen ist als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer \nbestehenden Wiederholungsgefahr zulässig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Denn \nsoweit die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom Kläger als rechtswidrig \nbetrachtet werden, ist der Gegenstand der Bescheide in Gestalt der Entscheidung \nüber die Förderung des Klägers zwar mit den für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 \nbereits erlassenen Haushaltssatzungen inzwischen erledigt. Jedoch besteht \naufgrund der Verfahrensweise des Beklagten in den vorangegangenen Jahren die \nGefahr, daß dieser auch in Zukunft bei der Verteilung der im Haushalt \nbereitgestellten Mittel für die Jugendhilfeförderung die Berücksichtigung des Klägers \naus den Gründen der angefochtenen Bescheide erneut ablehnt.\n\n26\n\nDie Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch nicht etwa deshalb \nausgeschlossen, weil der Kläger nicht schon im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes zumindest seine vorläufige Berücksichtigung im Rahmen der \nbereitgestellten Haushaltsmittel begehrt hat. Der einstweilige Rechtsschutz stellt \nvielmehr nur ein Annexverfahren zu dem eigentlichen Hauptsacheverfahren, wie es \nhier vorliegt, dar. Insoweit kann aber die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens \nnicht von der Durchführung eines Annexverfahrens abhängig sein. Soweit im Bereich \ndes Staatshaftungsrechts seit der Aufgabe des aus dem preußischen Allgemeinen \nLandrecht stammenden Grundsatzes „dulde und liquidiere\" (vgl. \nBundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n\n27\n\n15. Juli 1981, BVerfGE 58, S. 300 ff. - sog. „Naßauskiesungsbeschluß\" -) \nmöglicherweise etwas anderes gilt, beruht dies allein darauf, daß der einzelne nicht \nerst Eigentumsverletzungen hinnehmen können soll, um sich anschließend im Wege \ndes finanziellen Ausgleichs zu saturieren. Dieser Gedanke ist aber nicht auf das \nübrige Verwaltungsrecht zu erstrecken.\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide waren \nmangels ordnungsgemäßer Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens \nrechtswidrig und verletzten den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO analog.\n\n29\n\nDer Kläger hatte gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf \nfehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seiner Einbeziehung in die Verteilung \nder für die Zwecke der Jugendhilfeförderung vorgesehenen Haushaltsmittel des \nBeklagten.\n\n30\n\nEr erfüllt zunächst die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierten \nVoraussetzungen, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf eine \nFörderung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe vorliegen müssen.\n\n31\n\nDanach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf \ndem Gebiet der Jugendhilfe anregen, wenn der jeweilige Träger\n\n32\n\n1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme er\n\n33\n\n füllt,\n\n34\n\n2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche \n\n35\n\n Verwendung der Mittel bietet,\n\n36\n\n3. gemeinnützige Ziele verfolgt,\n\n37\n\n4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und\n\n38\n\n5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche \n\n39\n\n Arbeit bietet.\n\n40\n\nDer Kläger ist nach den vom ihm vorgelegten Programmen für die Jahre seit \n1995 bis laufend zumindest mit einem Teil des von ihm unterbreiteten Angebots auf \ndem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Im übrigen geht der Beklagte selbst davon aus, \ndaß der Kläger die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis \n\n41\n\n5 SGB VIII erfüllt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme sind in keiner \nWeise vorhanden, so daß auch das Gericht keinen Anlaß hat, das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen in Zweifel zu ziehen. \n\n42\n\nDer Beklagte hatte mithin gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nach \npflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Art \nund Höhe der Förderung des Klägers zu entscheiden. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII gilt entsprechendes, wenn mehrere Antragsteller die \nFörderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen \ngleich geeignet sind, zur Befriedigung eines Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme \nnotwendig ist. Nach § 74 Abs. 3 Satz 3 sind schließlich bei der Bemessung der \nEigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu \nberücksichtigen. Weitere Anforderungen an die Ermessensausübung sind in den \nAbsätzen 4 und 5 niedergelegt. Die Verteilung der im Haushalt bereitgestellten Mittel \nobliegt gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative SGB VIII dem \nJugendhilfeausschuß.\n\n43\n\nDie Bescheide des Beklagten waren allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, \nweil der Beklagte im Hinblick auf das Angebot seines eigenen Sport- und \nBäderamtes zu geringe Mittel für die Förderung von Jugendhilfemaßnahmen in den \nstädtischen Haushalt eingestellt hätte. Denn soweit der Beklagte neben den Mitteln \nfür die Jugendhilfeförderung nach § 74 SGB VIII weitere Haushaltsmittel für das \numfangreiche Programm des Sport- und Bäderamtes bereitgestellt hat, ist hierin \nkeine sachwidrige Verwendung von städtischen Finanzen unter Umgehung der \nVerteilung nach § 74 SGB VIII zu sehen. Vielmehr handelt es sich bei den \nAngeboten des Sport- und Bäderamtes schon nicht um Maßnahmen der Jugendhilfe. \nWährend die Jugendhilfe nach dem SGB VIII Müttern, Vätern und anderen \nErziehungsberechtigten und jungen Menschen im Rahmen der Erziehung und \nEntwicklung der Familie \n\n44\n\n(§ 16 SGB VIII), Müttern oder Vätern in den von § 17 SGB VIII beschriebenen \nFällen oder Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten im \nRahmen der Erziehungshilfe \n\n45\n\n(§ 28 SGB VIII) dient, haben die Angebote des Sport- und Bäderamtes (z.B. \nGeburtsvorbereitungskurse, Rückbildungsgymnastik, Babyschwimmen und zuletzt \nauch PEKIP-Kurse) einen deutlichen Schwerpunkt im gesundheitlichen bzw. im \nFitnessbereich und weisen allenfalls Berührungspunkte zur Jugendhilfe auf.\n\n46\n\nDie gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung des Beklagten über die \nVerteilung der für die Jugendhilfeförderung bereitgestellten Haushaltsmittel ist gemäß \n§ 114 VwGO auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Behörde ein Ermessensfehler \nunterlaufen ist; das Gericht darf die behördliche Entscheidung nicht durch eine \neigene ersetzen. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt damit nur, ob der Beklagte \nsein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen seines \nErmessens eingehalten hat.\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall hat der Jugendhilfeausschuß das ihm eingeräumte \nErmessen dahingehend fehlerhaft ausgeübt, als er von dessen Umfang nicht \nvollständig Gebrauch gemacht hat.\n\n48\n\nInsoweit gilt folgendes:\n\n49\n\nBezüglich der rechtlichen Voraussetzungen ging der Ausschuß nach \nEinschätzung des Gerichts zutreffend davon aus, daß sowohl ein Bedarf für das \nAngebot des Klägers als auch eine gleiche Eignung im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 2 \nSGB VIII im Hinblick auf die vertraglich geförderten Institutionen und ihre Angebote \nbesteht. Er hatte nämlich bezüglich der streitgegenständlichen Förderungszeiträume \njeweils Empfehlungen an den Rat der Stadt xxxxxxx gerichtet, die eine Einstellung \nvon Mitteln in den städtischen Haushalt für den Kläger befürworteten. Für den \nDoppelhaushalt 1998/1999 ging dem entsprechenden Beschluß des \nJugendhilfeausschusses in seiner Sitzung vom 6. Mai 1998 nachweislich eine \nDiskussion voran, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß das \nFamilienbildungswerk des Klägers neben einem weiteren Familienbildungswerk zu \nbezuschussen sei, damit auch Familien erreicht würden, die aus ideologischen \nGesichtspunkten heraus Zugangsschwierigkeiten zu den beiden bereits vertraglich \ngeförderten Bildungswerken hätten.\n\n50\n\nUnter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten mehr als bedenklich erweist sich \ndas anschließende Vorgehen des Rates, das dem Verfahren in den Vorjahren \nentspricht. Der Rat legte nämlich in seiner Haushaltssatzung die Bereitstellung von \nFördermitteln fest, die schon nach den in der Haushaltssatzung selbst getroffenen \nFestlegungen allein der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den \nFamilienbildungsstätten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nund der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zugute kam. \nEine weitere Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuß war danach für die \nstreitgegenständlichen Haushaltsjahre nicht mehr vorgesehen. Dem Ausschuß ist \ndamit seine ihm durch das Gesetz zugewiesene Aufgabe, über die Verteilung der \ndurch den Rat bereitgestellten Mittel eigenverantwortlich zu entscheiden, genommen \nworden. Dies wiegt umso schwerer, als der Jugendhilfeausschuß selbst offensichtlich \nder Auffassung war, daß auch das Familienbildungswerk des Klägers der Förderung \nbedürfe und insoweit dem Rat sogar die Bereitstellung eines - weiteren - Betrages \nvon 24.000 DM für das Haushaltsjahr 1998 empfohlen wurde.\n\n51\n\nFür die gerichtliche Entscheidung maßgeblich erweist sich auf einem solchen seit \nJahren unveränderten Hintergrund, daß der Jugendhilfeausschuß über den \ngesamten Zeitraum seit 1992 ausgehend von dem insoweit unterstellten Bedarf \nhinsichtlich des Angebots des Klägers und der Erforderlichkeit seiner Förderung in \nkeiner Weise auch nur die Möglichkeit der Kündigung oder zumindest Änderung der \nVerträge mit den beiden seit 1978 geförderten Familienbildungsstätten in Erwägung \ngezogen hat. Dies bedeutet in letzter Konsequenz, daß er über diesen gesamten \nZeitraum sein Ermessen zumindest nicht in vollem Umfang ausgeübt hat. Denn auch \nsoweit sich der Jugendhilfeausschuß zunächst an die Entscheidung des Rates \ngebunden sah, weil zumindest weitere Mittel nicht in den Haushalt eingestellt worden \nwaren, hätte in der Folgezeit die Möglichkeit bestanden, die Verträge zu ändern. \nEntsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Jahresende \nwäre zumindest aufgrund des Förderantrages des Klägers vom 13. März 1995, der \nletztendlich in die ursprünglich zum vorliegenden Verfahren erhobene Klage \nmündete, eine Kündigung erstmalig zum 31. Dezember 1996 zulässig gewesen. \nDamit hätte aber schon hinsichtlich der Haushaltsjahre 1997 und 1998 eine \nFörderung des Klägers erwogen werden können.\n\n52\n\nDie beiden vertraglich geförderten Familienbildungswerke hätten sich auch nicht \nauf einen über die Kündigungsfristen hinausgehenden Vertrauensschutz berufen \nkönnen. Denn zum einen gilt der allgemeine subventionsrechtliche Grundsatz, daß \nein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen \nWegfall der Subvention rechnen muß, in gleicher Weise auch im Jugendhilferecht, \nzumal § 74 Abs. 3 SGB VIII die Förderung ausdrücklich von der Existenz verfügbarer \nHaushaltsmittel abhängig macht,\n\n53\n\nOVG NRW, Urt. vom 05.12.1995 - 16 A 4932/94 -, NWVBl. 1996, 309 \n(310) m.w.N.\n\n54\n\nSoweit etwas anderes unter Umständen dann gelten kann, wenn konkrete \nZusagen oder ausdrückliche Vereinbarungen hinsichtlich einer weiteren \n(ungekürzten) Förderung erfolgt sind,\n\n55\n\nOVG NRW, Urt. vom 05.12.1995 - 16 A 4932/94 -, aaO. \n\n56\n\nkann eine solche Zusage hier lediglich in der Einräumung der 18-monatigen \nKündigungsfrist gesehen werden. Da die beiden aufgrund vertraglicher \nVereinbarungen geförderten Familienbildungswerke jederzeit mit einer fristgerechten \nKündigung rechnen mußten, kann ein weitergehender Vertrauensschutz in ihrem Fall \nnicht bestehen. Soweit folglich ein neuer Anbieter von förderungswürdigen und gleich \ngeeigneten Jugendhilfemaßnahmen hinzukommt - wie hier der Kläger -, muß der \nBeklagte mithin die Kündigungsmöglichkeit zumindest in Erwägung ziehen.\n\n57\n\nAn der Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ändert schließlich auch nichts \nder Umstand, daß der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zusätzlich darauf \nhingewiesen hat, daß es sich bei den beiden geförderten Institutionen daneben um \nlangjährig bewährte Einrichtungen handelt. Zwar kann grundsätzlich auch aus \ndiesem Gesichtspunkt die Förderung eines neu hinzutretenden Konkurrenten \nabgelehnt werden. Im vorliegenden Falle stellte diese Überlegung aber nur einen Teil \nder Erwägungen des Beklagten dar, die eben auch die vertragliche Bindung an die \nbeiden anderen Institutionen berücksichtigte und dabei eine Kündigungsmöglichkeit \noffensichtlich übersah.\n\n58\n\nDer Beklagte wird folglich bei zukünftigen Entscheidungen über die Verteilung \nder Mittel der Jugendhilfeförderung darüber zu befinden haben, ob zugunsten einer \nFörderung auch des Klägers die Verträge mit den beiden konfessionellen \nFamilienbildungswerken zumindest geändert werden müssen, sofern der Rat nicht in \nnennenswertem Umfang weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Allerdings \nverbleibt ihm bei seinen Vergabeentscheidungen nach wie vor ein weiter \nErmessensspielraum, der unter Umständen auch in Zukunft einen Ausschluß des \nKlägers von der Förderung zuläßt. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung bezüglich des nach § 188 Satz 2 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 709 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-10/19-k-3227-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-10/19-k-3227-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307544","retrieved":"2026-07-09 03:36:13.995449+00:00"}}