{"status":"available","doknr":"OLD307603","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0503.13K2115.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-05-03","aktenzeichen":"13 K 2115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,\nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig voll-\nstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in\nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden,\nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Förderung des Auslandsstudiums \ndes Klägers, das dieser von August 1996 bis \n\n3\n\nJuli 1997 an der Clark University in Worcester (USA) absolvierte. \n\n4\n\nDer Kläger stellte am 13. Februar 1996 einen Förderungsantrag für dieses \nStudium. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 wurde er um Übersendung einer \nImmatrikulationsbescheinigung gemäß beigelegtem Formblatt gebeten; er legte diese \nam 6. Febru-ar 1997 vor.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. März 1997 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit von August 1996 bis \nMai 1997 gewährt (1.738,00 DM monatlich). Gezahlt wurde am 29. April 1997 für \nMai 1997 und am 26. März 1997 für die Zeit davor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 1997 wurde die dem Kläger zustehende \nAusbildungsförderung für August 1996 bis Juli 1997 unter entsprechender Änderung \ndes Bescheides vom 18. März 1997 auf 1.870,00 DM monatlich festgesetzt. Die \nZahlung der demzufolge noch ausstehenden Beträge erfolgte am 30. Okto-ber 1997. \n\n7\n\nMit weiterem Bescheid vom 19. November 1997 wurde der monatliche Betrag für \ndie Zeit von Januar bis Juli 1997 um 15,00 DM erhöht (Beitrag zur \nPflegeversicherung); Zahlung November 1997.\n\n8\n\nDer Kläger legte am 18. November 1997 gegen die Bescheide vom \n18. März 1997 und vom 22. Oktober 1997 Widerspruch ein. Er machte geltend: Der \ndem Bescheid vom 22. Oktober 1997 zufolge noch zu zahlende Betrag sei zu \nniedrig. Zudem bitte er wegen langer Bearbeitungsdauer um Zins- und \nAufwandsentschädigung. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung gab er an: Fehler in der Berechnung seien \nnicht ersichtlich. Bei verspäteter Auszahlung von Förderungsleistungen komme \nallenfalls eine Verzinsung in Betracht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen \nlägen jedoch nicht vor.\n\n10\n\nUnter dem 25. Februar 1998 und dem 4. März 1998 stellte der Kläger seinen \nStandpunkt dem Beklagten gegenüber ausführlich dar und machte geltend: Sein \nAntrag sei nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden. Von den Reisekosten \n(910,00 DM) würden 10,00 DM im Ergebnis wegen der Verteilung auf 12 Monate und \nder Abrundung auf volle DM nicht berücksichtigt. Erst durch das Schreiben vom \n18. Dezember 1996 sei er darauf hingewiesen worden, daß eine bereits im \nSeptember eingereichte Immatrikulationsbescheinigung nicht ausreichend gewesen \nsei. Ihm seien so neben dem Zeitaufwand Zusatzkosten (Porto, Fax- und \nTelefongebühren) entstanden, wofür er eine Kostenpauschale von 200,00 DM \nfordere. Zudem seien ihm durch die verzögerte Auszahlung Zinsverluste (381,74 DM) \nund infolge der Verschlechterung des Wechselkurses weitere hohe Verluste \n(1.802,61 DM) entstanden. \n\n11\n\nDer Beklagte nahm dazu unter dem 14. Mai 1998 wie folgt Stellung: Über \nZinsforderungen hinausgehende Ansprüche stellten Schadensersatzansprüche aus \nAmtspflichtverletzung dar, die nur vor den Zivilgerichten verfolgt werden könnten. Die \nVoraussetzungen für einen Zinsanspruch lägen nicht vor, weil die \nImmatrikulationsbescheinigungen erst spät vorgelegt worden seien. Auch bei den \nStudiengebühren habe eine Klärung erst spät herbeigeführt werden können. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 11. März 1998 Klage erhoben. Er trägt vor:\n\n13\n\nDie letzten fehlenden Unterlagen (wie etwa die Immatrikulationsbescheinigung \nund der Nachweis über zu zahlende Studiengebühren) habe er mit Schreiben vom \n17. September 1996 übersandt. Es hätten jedoch bereits vor August 1996 genügend \nUnterlagen für eine Auszahlung vorgelegen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 habe die \nUniversität U die exakten Studienbeiträge formuliert und auch die genaue Zeitperiode \ndes akademischen Jahres an der Clark University mitgeteilt. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser \n\n16\n\nAufhebung der Bescheide der Behörde für Wissen-\n\n17\n\nschaft und Forschung der Stadt\n\n18\n\nI vom 18. März 1997 und vom 22. Oktober 1997\n\n19\n\nund des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n\n20\n\n12. Februar 1998 zu verpflichten, ihm weitere \n\n21\n\nLeistungen in Höhe von 2.394,35 DM zu gewähren.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n24\n\nund macht geltend: \n\n25\n\nBei der Immatrikulationsbescheinigung komme es auf das - vom Kläger dann \nschließlich am 6. Februar 1997 ausgefüllt vorgelegte - Formblatt an. \nBescheinigungen anderen Inhalts könnten zu Mißverständnissen und falschen \nAnnahmen führen. Auch komme es auf das Vorliegen der \nStudiengebührenquittungen an. Zwar seien gegebenenfalls Vorschußzahlungen \nnach § 42 SGB I möglich gewesen. Darauf komme es jedoch bei der Frage, ob \nVerzugszinsen zustünden, nicht an. Förderbeträge seien auf volle DM abzurunden. \n\n26\n\nDie Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden. \n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die \nBeteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n31\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zu verstehen, nämlich \n\n32\n\n- wie im Tatbestand formuliert - auf Erlaß eines näher bezeichneten \nLeistungsbescheides durch den Beklagten. Das ergibt sich u.a. daraus, daß sich die \nKlage nach der Klageschrift vom 9. März 1998 ausdrücklich gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 richtet. Daraus folgt zugleich, daß die \nKlage sich nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten \nGeldbetrages etwa wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) richtet. Für \ndie Geltendmachung eines auf Amtspflichtverletzung gestützten \nSchadensersatzanspruchs sind im übrigen die Zivilgerichte zuständig, wobei auch \ndie Verjährungsvorschrift des § 852 BGB (3 Jahre) zu beachten ist. \n\n33\n\nDie örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist gegeben (§ 52 Nr. 3 \nSatz 2 VwGO). Der Beklagte ist, was die Ausbildungsförderung in den USA angeht, \nfür Auszubildende in ganz Deutschland zuständig, so daß es auf den Wohnsitz des \nKlägers ankommt. Dieser befindet sich nach der vom Kläger vorgelegten \nBescheinigung vom 20. April 1998 in C. Durch einen Aufenthalt zu einem \nvorübergehenden Zweck, etwa zur Durchführung eines Studiums, wird kein Wohnsitz \nbegründet (vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG).\n\n34\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n35\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von weiteren \nLeistungen in Höhe von 2.394,35 DM nicht zu. \n\n36\n\nWas die Aufwendungspauschale (200,00 DM) und die Währungsverluste \n(1.802,61 DM) angeht, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Ob ein \nSchadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, woran \nallenfalls zu denken wäre, gegeben ist, ist hier wie ausgeführt nicht zu prüfen. \n\n37\n\nAber auch soweit es um Zinsverluste (381,74 DM) und einen Abrundungsverlust \n(10,00 DM) geht, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. \n\n38\n\nNach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf \neines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des \nKalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung \nbeginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des \nvollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Diese \nVoraussetzungen für einen Zinsanspruch liegen hier nicht vor.\n\n39\n\nDas gilt zum einen für den Umstand, daß im Hinblick auf die erst später \nvorgelegte Immatrikulationsbescheinigung Ausbildungsförderung für August 1996 bis \nApril 1997 erst am 26. März 1997 gezahlt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob \n\n40\n\n- wie der Beklagte meint - auf die am 6. Februar 1997 eingegangene ausführliche \nImmatrikulationsbescheinigung abzustellen ist. Denn selbst wenn man mit dem \nKläger auf die weniger ausführliche Bescheinigung der Universität vom \n5. September 1996, eingegangen am 26. September 1996 (Schreiben vom \n17. Septem-ber 1996), abstellt, sind die Voraussetzungen des § 44 SGB I nicht \nerfüllt. Denn die Zahlung ist dann tatsächlich nicht später als 6 Monate danach \nerfolgt. \n\n41\n\nDem Kläger standen Leistungen für die Reisen zum Ausbildungsort (Flugkosten, \n910,00 DM) - anders als er meint - nicht bereits zum 1. September 1996 in voller \nHöhe zu, so daß insoweit kein Zinsanspruch wegen verspäteter Bezahlung besteht. \nIm Gesetz ist festgelegt, daß Ausbildungsförderung für den monatlichen Bedarf \ngeleistet wird (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BAföG). Bei einer Ausbildung im Ausland wird \nnach Maßgabe der BAföG-AuslandszuschlagsV bei diesem (monatlichen) Bedarf ein \nZu- oder Abschlag vorgenommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BAföG). Der Förderungsbetrag \nist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Dementsprechend \nsind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Einmalzahlungen anteilmäßig \nauf den gesamten Ausbildungsabschnitt, auf den sie sich beziehen, umzurechnen. \nDas ist in den angefochtenen Bescheiden geschehen. Die dabei vorgenommene \nAbrundung auf volle DM ist im Gesetz vorgeschrieben (§ 51 Abs. 3 BAföG); die \ndadurch entstehenden Abrundungsverluste, die im übrigen marginal sind (10,00 DM), \nsind demnach hinzunehmen. \n\n42\n\nFür die Studiengebühren gilt entsprechendes. Wegen des dargelegten \nGrundsatzes der monatlichen Bedarfsberechnung hatte der Kläger keinen Anspruch \ndarauf, daß die Studiengebühren ihm je zur Hälfte im September 1996 und im Januar \n1997 gezahlt wurden. Im übrigen lagen bezüglich der Studiengebühren die vom \nKläger vorzulegenden Antragsunterlagen vollständig erst mit Eingang seines \nSchreibens vom 11. Mai 1997 am 23. Mai 1997 vor. Nach § 3 Abs. 3 BAföG-\nAuslandszuschlagsV hat der Auszubildende nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er \nsich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. Diesen für die \nLeistungsgewährung erforderlichen Nachweis hatte der Kläger soweit ersichtlich \nvollständig erst mit der dem erwähnten Schreiben beigefügten Quittung über die \nZahlung der Studien-gebühren auch für das 2. Studienhalbjahr erbracht. Bis zur \ndaraufhin erfolgten Nachzahlung vom 30. Oktober 1997 war die sechsmonatige Frist \ndes § 44 SGB I noch nicht abgelaufen. Das gleiche gilt im übrigen für die im \nNovember 1997 nachgezahlten Beträge für die Pflegeversicherung (105,00 DM). Die \nentspre-chende Bescheinigung der Krankenkasse der Rheinischen Land-wirtschaft \nvom 12. Februar 1997 hatte der Kläger ebenfalls erst mit Schreiben vom \n11. Mai 1997 vorgelegt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-03/13-k-2115-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-05-03/13-k-2115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307603","retrieved":"2026-07-09 03:36:19.139203+00:00"}}