{"status":"available","doknr":"OLD307671","ecli":"ECLI:DE:VGD:1999:0422.22L1211.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"22 L 1211/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung\n\nverpflichtet, unter Erteilung der Zustimmung darlehensweise\n\ndie Kaution für die Wohnung der Antragstellerinnen in der\n\nCstraße 00, 00000 E, in Höhe von 1.380,00 DM zu\n\nübernehmen.\n\nIm übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen An-\n\nordnung abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er-\n\nhoben werden, werden den Beteiligten je zur Hälfte auf-\n\nerlegt.\n\nDer Tenor der Entscheidung soll den Beteiligten vorab tele-\n\nfonisch bekanntgegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer am 1. April 1999 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu\n\n4\n\nverpflichten, \n\n5\n\n1. darlehensweise die Kaution für die Wohnung der Antrag-\n\n6\n\n stellerinnen in der Cstraße 00, 00000 E, in\n\n7\n\n Höhe von 1.380,00 DM zu übernehmen,\n\n8\n\n2. darlehensweise einmalige Beihilfen zu gewähren für die\n\n9\n\n Renovierung der vorgenannten Wohnung sowie zur Beschaf-\n\n10\n\n fung von Teppichboden für 3 Zimmer, 4 Deckenlampen, \n\n11\n\n Kleiderstangen, Gardinen, 1 Waschmaschine, 1 Staubsauger,\n\n12\n\n 1 Bügeleisen sowie einer Haushaltsgrundausstattung,\n\n13\n\nist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n14\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß sowohl das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines \nAnordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft \ngemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n15\n\nHinsichtlich des Antrages zu 1. haben die Antragstellerinnen sowohl einen \nAnordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie \nhaben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Übernahme \nder Mietkaution und darlehensweise Gewährung dieser Kaution gemäß §§ 11 Abs. 1 \nSatz 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. § 3 \nAbs. 1 Satz 5, 6 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 in der Fassung des Artikel 11 des \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 \n(Regelsatzverordnung).\n\n16\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 der Regelsatzverordnung können Mietkautionen bei \nvorheriger Zustimmung übernommen werden. Nach Satz 6 der Vorschrift soll eine \nZustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe \nveranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die \nZustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden \nwerden kann.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin ist für die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung \nzuständig. Zwar läßt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 5 Regelsatzverordnung selbst nicht \nentnehmen, wessen vorherige Zustimmung für die Übernahme der Mietkaution \neinzuholen ist. Gesetzessystematisch knüpft die Regelung des Satzes 5 des § 3 \nAbs. 1 Regelsatzverordnung jedoch an die vorherigen Sätze dieses Absatzes an, \ninsbesondere an dessen Satz 3, der in seinem 1. Halbsatz die Verpflichtung des \nHilfeempfängers zur vorherigen Information des „dort\", nämlich am Ort der neuen \nUnterkunft, zuständigen Sozialhilfeträger über die maßgeblichen Umstände normiert \nund im 2. Halbsatz den Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme und \nangemessen hohe Aufwendungen von der Zustimmung eben dieses \nSozialhilfeträgers abhängig macht. Dieser Regelungszusammenhang spricht dafür, \ndaß auch § 3 Absatz 1 Satz 5 Regelsatzverordnung im Hinblick auf die Mietkaution \nauf die vorherige Zustimmung desselben Sozialhilfeträger abstellt. Mit der \nKompetenz, über die Übernahme der Kaution vorab zu entscheiden, ist aber \nnotwendig auch die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Hilfeempfänger \nverbunden. Andernfalls würde durch die Zustimmung des einen Sozialhilfeträgers ein \nanderer Sozialhilfeträger im Außenverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger \ngebunden. Dieses widerspräche - wie ein Vergleich wiederum mit § 3 Abs. 1 Satz 3 \nRegelsatzverordnung ergibt - der Konzeption des Verordnungsgebers. Schließlich \nentspricht es auch Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 \nRegelsatzverordnung, die Entscheidung über die Angemessenheit der Miete wie der \nKaution bei einem, und zwar bei dem Sozialhilfeträger, in dessen \nZuständigkeitsbereich sich die neue Unterkunft befindet, zu konzentrieren. Denn \nzwischen Höhe des Mietzinses und Kaution bestehen in der Regel Abhängigkeiten in \nder Form, daß die zu erbringende Kaution das Doppelte oder Dreifache der \nMonatsmiete beträgt. Auch kann allein der mit den örtlichen Besonderheiten des \nWohnungsmarktes vertraute Sozialhilfeträger beurteilen, ob die vom Vermieter \ngestellte Kautionsforderung ortsüblich ist. Aus diesen Gründen hat auch das \nOberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluß vom 22. November 1995 - Bs \nIV 302/95 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 46, 391 ff, zu § 3 Regelsatzverordnung alter Fassung die \nZuständigkeit des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die zukünftige Unterkunft sich \nbefindet, für die Zustimmung auch dann angenommen, wenn sich der Hilfeempfänger \nderzeit noch im Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers aufhält:\n\n18\n\n„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (§ 3 Abs. 1 \nSatz 2 Regelsatzverordnung) wird angesichts der jeweiligen örtlichen \nBesonderheiten des Wohnungsmarktes von den Sozialhilfeträgern \nunterschiedlich beurteilt....\n\n19\n\nSpätestens mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Aufenthaltes\n\n20\n\nin der neuen Wohnung ist der dafür örtlich zuständige Sozialhilfeträger \nfür die Gewährung von Unterkunftskosten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nzuständig. Bei dieser Sachlage entspricht es Sinn und Zweck dieser \nZuständigkeitsvorschrift, daß die einheitliche Beurteilung der Kostentragung \nfür die (neue) Unterkunft dadurch gesichert wird, daß der für die zukünftige \nWohnung zuständige Sozialhilfeträger gleichsam aus einer Vorwirkung der \ndurch den bevorstehenden Einzug eintretenden Rechtslage... über die \nKostenübernahme ggf. in Form einer Mietübernahmeerklärung \nentscheidet....\".\n\n21\n\nDiese Erwägungen treffen nach dem oben gesagten in der gleichen Weise auf \ndie mietvertragliche Kaution zu. \n\n22\n\nDas von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n5. März 1998 - 5 C 12.97 - (FEVS 48, 433 ff) spricht nicht gegen die \nRechtsauffassung der Kammer. Die Entscheidung behandelt die Frage der örtlichen \nZuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten und beschäftigt sich \ndemzufolge nicht mit einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 5 \nRegelsatzverordnung.\n\n23\n\nDarüber hinaus ist jedenfalls die Eilzuständigkeit der Antragsgegnerin für die \nEntscheidung über die Zustimmung zur Übernahme der Mietkaution und ihre \nGewährung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der \nzuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen zu erbringen, sofern ein \nAnspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern \nstreitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I \nLeistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die \nvorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats \nnach Eingang des Antrags.\n\n24\n\nAuch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. hat \nam 17. März 1999 erstmals bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und die \nÜbernahme der Kaution beantragt. Es ist zwischen der Antragsgegnerin und dem \nOberstadtdirektor der Stadt L streitig, wer von beiden zur Leistung verpflichtet ist. \nAuch auf einen derartigen Streit zwischen mehreren Trägern der Sozialhilfe ist § 43 \nAbs. 1 Satz 1 SGB I anwendbar.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n\n26\n\n 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, Entschei-\n\n27\n\n dungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE)\n\n28\n\n 89, 81.\n\n29\n\nDie Antragsgegnerin war auch der zuerst von den Antragstellerinnen \nangegangene Leistungsträger, und der Anspruch auf Zustimmung zur Übernahme \nder Kaution und deren Gewährung ist gegeben, denn es ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig, daß der Umzug der Antragstellerinnen nach der Trennung der \nAntragstellerin zu 1. von ihrem Ehemann notwendig ist und ohne die Zustimmung \neine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine \nVermietung von Wohnungen gegen Kautionszusage ist allgemein üblich, so daß \nnicht mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß den Antragstellerinnen eine Wohnung \nohne dieses Erfordernis angeboten werden würde. Die Voraussetzungen des § 3 \nAbs. 1 Satz 6 Regelsatzverordnung, unter denen eine Zustimmung zur Übernahme \nder Kaution erteilt werden „soll\", sind damit gegeben, und es ist nicht ersichtlich und \nvon der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, welche Gründe ausnahmsweise \ndagegen sprechen sollten. \n\n30\n\nInsoweit ist auch eine Dringlichkeit gegeben, da die Antragstellerin zu 1. \ndargelegt hat, daß ihr die angebotene Wohnung nur im Fall der Kautionsstellung \nüberlassen werden wird und die Antragstellerinnen dringend auf eine Regelung \ndieser Angelegenheit - auch im Hinblick auf Kindergeldleistungen und Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschußgesetz - angewiesen sind.\n\n31\n\nHinsichtlich der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachten Ansprüche sieht die \nKammer einen Anordnungsgrund derzeit nicht als gegeben an, da sich der Bedarf \nder Antragstellerinnen im wesentlichen erst nach dem erfolgten Umzug in die \nWohnung feststellen lassen wird. Angesichts der Eilbedürftigkeit des Antrages zu 1 \nwürde die Durchführung weiterer Ermittlungen in diesem Verfahren seinen Abschluß \nfür die Antragstellerinnen unzumutbar verzögern. Darüber hinaus geht die Kammer \ndavon aus, daß, nachdem die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die \nKautionsgewährung geklärt sein dürfte, die Ausstattung der Wohnung der \nAntragstellerinnen in erforderlichem Umfang durch die Antragsgegnerin keine \nweiteren Schwierigkeiten bereiten dürfte.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-04-22/22-l-1211-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/1999-04-22/22-l-1211-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307671","retrieved":"2026-07-09 03:36:25.411915+00:00"}}