{"status":"available","doknr":"BB-29212","ecli":"ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1211.6K599.21.00","court":"Verwaltungsgericht Cottbus","senate":"6. Kammer","decided":"2025-12-11","aktenzeichen":"VG 6 K 599/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für die Nutzung einer Unterkunft für Asylbewerber.\n\nDer Kläger, eigenen Angaben zufolge pakistanischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 17. September 2015 die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\nMit Zuweisungsentscheidung vom 30. September 2015 wurde der Kläger zunächst einer Notunterkunft, das Übergangswohnheim für Asylbewerber, unter der Anschrift im G_____ in K_____ zugewiesen. Am 18. November 2015 wurde der Kläger in die Gemeinschaftsunterkunft M_____ umverteilt.\n\nMit Bescheid vom 20. April 2017 wurde der Asylantrag des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesamt für Migration- und Flüchtlinge abgelehnt. Die hiergegen am 8. Mai 2017 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2018 abgewiesen. Mit Ablauf des 6. Dezember 2018 ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.\n\nMit hier streitgegenständlichem Gebührenbescheid zur Erhebung von Gebühren über die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 2. Dezember 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gemäß § 2 i.V.m. § 6 der Satzung des Landkreises D_____ für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft M_____ eine Nutzungsgebühr von monatlich 306,75 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 4 der Satzung des Landkreises D_____ über die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen die Gebühren gegenüber demjenigen erhoben würden, dessen Einkommen im Sinne des § 7 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), nach Abzug der Einkommensfreibeträge, den individuellen Regelbedarf überschreite. Der am 3_____ 1979 geborene Kläger, erziele ab dem 15. März 2017 ein bedarfsdeckendes Einkommen, welches seinen individuellen Bedarf um 572,39 € überschreite. Die Nutzungsgebühr einschließlich der Verbrauchskosten betrage nach § 6 der Satzung des Landkreises D_____ für den Personenkreis des Klägers derzeit monatlich 306,75 €. Vorübergehende Abwesenheit, z.B. Krankenhausaufenthalt, Kur, Urlaub, Schulbesuch, Ausbildung, Studium o.ä. entbinde nicht von der Gebührenpflicht. Die Gebührenpflicht ende mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Hierfür müsse ein Nachweis darüber erbracht werden, dass ein bedarfsdeckendes Einkommen nicht mehr erzielt werde. Die Gebühr für den ersten Monat der Nutzung werde zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In der Folgezeit sei die Gebühr jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto des Landkreises D_____ zu überweisen.\n\nMit Teilrücknahmebescheid vom 2. Dezember 2020 nahm der Beklagte gegenüber dem Kläger seinen Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 dahingehend zurück, dass für den Monat Dezember 2020 keine Nutzungsgebühr mehr erhoben werde und nur noch für den Zeitraum für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 eine Gebührenpflicht bestehe.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2020 hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Gebührenbescheid Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Gebührenbescheid ihm formlos am 18. November 2020 bekannt gegeben worden sei. Der Kläger arbeite seit dem 15. März 2017 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter bei der P_____ GmbH und erhalte eine Unterkunft an seinem Arbeitsplatz. Die in Rede stehende Gemeinschaftsunterkunft sei von ihm nicht genutzt worden. Der Kläger habe zurzeit und habe bereits in der Vergangenheit eine Wohnsitzauflage nur für den gesamten Landkreis D_____, nicht aber für eine bestimmte Adresse oder Unterkunft gehabt. Der in Rede stehende Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 sei nicht ordnungsgemäß in die Gemeinschaftsunterkunft zugestellt worden, da der Kläger dort keine Wohnung innegehabt habe. Eine Zustellungsfiktion nach § 10 des Asylgesetzes bestehe für die Zustellung von Bescheiden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerade nicht. Dem Sozialamt sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Unterkunft gewohnt habe und die an diese Adresse gerichtete Post nicht bei ihm ankomme. Der hier in Rede stehende Bescheid sei der Prozessbevollmächtigten nach mehrfacher Anfrage erst am 18. November 2020 per Mail formlos mit dem Hinweis, dass außer dem Bescheid noch weitere Post für den Kläger noch immer in der Gemeinschaftsunterkunft liegen würde, bekannt gegeben worden. Da der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinschaftsunterkunft unbestritten nicht genutzt habe, könnten Nutzungsgebühren nicht erhoben werden. Der Gebührenbescheid sei damit rechtswidrig. Mit demselben Schreiben beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers für den Fall der Annahme der Bestandskraft des in Rede stehenden Gebührenbescheides zugleich die rückwirkende Aufhebung des Gebührenbescheides nach § 48 Abs. 1 VwVfG.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2021 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass der Bescheid am 4. Dezember 2019 in der Gemeinschaftsunterkunft M_____ zugestellt worden sei. Ein entsprechender Eintrag im Postbuch der Unterkunft liege dem Sozialamt vor. Der Widerspruch sei unzulässig, da er zwar formgerecht, jedoch nicht fristgerecht eingegangen sei. Der Landkreis D_____ sei gemäß § 73 Abs. 1 VwGO für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. § 70 VwGO bestimme, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides einzureichen sei. Darauf sei im Bescheid nach § 37 VwVfG hingewiesen worden. Sei die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so sei der Widerspruch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 58 VwGO einzureichen. Im in Rede stehenden Bescheid sei allerdings zutreffend auf die Widerspruchsfrist von einem Monat hingewiesen worden. Entsprechend § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Bescheid sei am 3. Dezember 2019 zur Post aufgegeben und am 4. Dezember 2019 in der Gemeinschaftsunterkunft M_____ zugestellt worden, so der Eingangsvermerk im Postbuch der Unterkunft. Folglich gelte an diesem Tag als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist beginne mit dem Tag danach, mithin am 5. Dezember 2019 zu laufen. Falle das Ende der Widerspruchsfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so ende die Frist mit dem Ablauf des nicht vollen Werktages, so § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Die Widerspruchsfrist habe daher am 6. Januar 2020 geendet. Der Widerspruch sei erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 18. Dezember 2020 eingegangen. Mittels Zuweisungsentscheidung der zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 30. September 2015 sei der Kläger verpflichtet gewesen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis D_____ in der Gemeinschaftsunterkunft M_____ zu nehmen (Wohnsitzauflage). Entsprechend § 61 Abs. 1d) S. 3 Aufenthaltsgesetz könne die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger am 27. Februar 2020 gestellt. Dieser sei mit Bescheid der Ausländerbehörde vom 11. November 2020 beschieden und dem Antrag zugestimmt worden. Demnach sei der Kläger verpflichtet gewesen, ab dem 1. Dezember 2020 seinen Wohnsitz in der Betriebswohnung der Büffelfarm M_____ zu nehmen. Die Zustimmung zur Wohnsitznahme außerhalb der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung sei an die Nutzungsvereinbarung und die Beschäftigung bei der Büffelfarm M_____ GmbH gebunden. Somit habe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 2. Dezember 2019 und der Zustellung des Bescheides die Wohnsitzauflage für die Gemeinschaftsunterkunft M_____ bestanden. Zudem sei der Kläger erst seit dem 15. Juni 2019 auch melderechtlich unter der Anschrift 1_____ (Gemeinschaftsunterkunft M_____) erfasst gewesen. Der Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an der Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft habe somit nichts entgegengestanden.\n\nMit seiner am 20. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass der Widerspruch vom 18. Dezember 2020 gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 nicht verfristet eingelegt worden sei. Der Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 habe nicht ordnungsgemäß in die Gemeinschaftsunterkunft zugestellt werden können, da der Kläger dort zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung gehabt habe. Eine „Zustellfiktion“ wie nach §10 Asylgesetz bestehe für die Zustellung von Bescheiden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerade nicht. Dem Sozialamt war auch bekannt, dass der Kläger nicht mehr in der Unterkunft gewohnt habe und die an diese Adresse gerichtete Post nicht bei ihm ankomme. Der Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2021 sei darüber hinaus auch in der Sache rechtswidrig. Die Gebühren für die Gemeinschaftsunterkunft für den Nutzungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 seien nicht angefallen, weil der Kläger in diesem Zeitraum die Gemeinschaftsunterkunft unstreitig nicht genutzt habe. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Der Kläger habe dem Beklagten bereits am 12. September 2017 mitgeteilt, dass er eine von seinem Arbeitgeber gestellte Wohnung nutze. Deshalb habe der Kläger am 12. September 2017 die Umverteilung in den Landkreis P_____ beantragt, wo er zum damaligen Zeitpunkt noch gearbeitet habe. Ausweislich der Ausländerakte, deren Beiziehung angeregt werde, habe der Kläger im Jahr 2017 zwei weitere Anträge auf Umverteilung bzw. auf Streichung der Wohnsitzauflage gestellt. Jedenfalls bis zum 10. Januar 2021 sei über diese Anträge offenbar nicht entschieden worden. Im Jahr 2019 sei der Kläger mit seinem Arbeitgeber nach M_____ in den Landkreis D_____gezogen und lebe dort weiterhin in einer Betriebswohnung seines Arbeitgebers, der Büffelfarm M_____. Schließlich sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, im Jahr 2020 seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen. Der Kläger habe lediglich eine Wohnsitzauflage für den Landkreis D_____ gehabt, aber nicht mehr für die hier in Rede stehende Gemeinschaftsunterkunft. Dies folge aus der Duldung vom 19. Dezember 2019, mit der der Kläger zur Wohnsitznahme im Landkreis D_____ verpflichtet gewesen sei, nicht aber zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft. Ob allein aus der Verpflichtung zur Wohnsitznahme ein Gebührenanspruch entstehe, könne deshalb dahingestellt bleiben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2021 aufzuheben,\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2021 zu verpflichten, einen Rücknahmebescheid zu erlassen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Darstellung des Klägers der Widerspruch vom 18. Dezember 2020 gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid verfristet eingelegt worden sei. Der Kläger sei seit dem 18. November 2015 der Gemeinschaftsunterkunft M_____ unter der Anschrift W_____in 1_____ zugewiesen gewesen. Am 26. April 2017 habe die Ausländerbehörde per Mail die selbständige Abmeldung des Klägers zum 15. März 2017 nach 1_____ übersandt. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als Tierpfleger bei der P_____ GmbH in P_____ seitens der Ausländerbehörde gestattet, allerdings auch der Aufenthalt räumlich auf das Land Brandenburg beschränkt und mit einer Auflage zur Wohnsitznahme im Landkreis D_____ versehen gewesen. Am 12. September 2017 sei dem Kläger seitens der Ausländerbehörde lediglich die Erlaubnis zur Aufnahme eines Nebenwohnsitzes in P_____ erteilt worden. Am 21. August 2019 sei dann beim Leistungsträger die Meldebestätigung zum Einzug des Klägers am 25. Juni 2019 unter der Meldeanschrift der Gemeinschaftsunterkunft M_____ (Wa_____ in 1_____) eingegangen. Somit habe der Leistungsträger den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht an die Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft in M_____ adressiert. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger daher zutreffend und rechtswirksam zugestellt worden. Eine Zustellung des Bescheides habe mithin nicht erst am 11. November 2020 an die Klägerbevollmächtigte erfolgt. Der Widerspruch vom 18. Dezember 2020 sei somit verfristet gewesen. Das Arbeitsverhältnis bei der Büffelfarm M_____ habe erst zum 1. Januar 2020 begonnen. Am 27. Februar 2020 habe der Kläger dann die Änderung des Hauptwohnsitzes und die Streichung der Wohnsitzauflage bei der ABH beantragt. Erst mit Bescheid vom 11. November 2020 sei dem Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage und Umzug in die Wohnung nach M_____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2020 zugestimmt worden.\n\nMit Beschluss vom 11. November 2025 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die beigezogenen Satzungs- und Kalkulationsunterlagen des Beklagten, die bei der zuständigen Ausländerbehörden des Landkreises D_____ sowie des Landesamts für Einwanderung des Landes Berlin beigezogenen Ausländerakten als auch die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 11. November 2025 übertragen wurde.\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft Klage ist zunächst – entgegen der Auffassung des Beklagten – zulässig. Sie hat in der Sache jedoch insgesamt keinen Erfolg.\n\nInsbesondere hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2020 fristgemäß Widerspruch gegen den streitbefangenen Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2019 erhoben. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2020 der Prozessbevollmächtigten des Klägers am formlos am 18. November 2020 bekannt gegeben worden. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG gilt dies allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies ist den Beklagten vorliegend nicht gelungen, sodass auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung abzustellen gewesen ist. Der Beklagte hat ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs den in Rede stehenden Bescheid mit einfachem Brief an die Unterkunft des Klägers adressiert. Es mag dahinstehen und bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob ein ordnungsgemäßer Vermerk im Posteingangsbuch der in Rede stehenden Unterkunft tatsächlich vorliegt, da selbst im Falle eines Eintrags im Posteingangsbuch der Unterkunft ein Rückgriff auf § 10 des Asylgesetzes (AsylG) ausscheidet und somit im Falle des Bestreitens des Zugangs auf den tatsächlichen Zugang beim Kläger bzw. seines Bevollmächtigten abzustellen war. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Der Ausländer muss nach § 10 Abs. 2 S. 3 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen – insoweit greift der klägerische Einwand nicht, dass grundsätzlich bei Bescheiden des Sozialamtes § 10 AsylG nicht gelte, nicht –, unter der er nach den S. 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilung des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, greift diese Vorschrift vorliegend – allerdings aus anderen Gründen – nicht. Der Kläger war nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in einem Asylverfahren. § 10 Abs. 1 AsylG ist bereits dem Wortlaut nach nur für die Dauer des Asylverfahrens anwendbar. Mit Bescheid vom 20. April 2017 wurde allerdings der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt für Migration- und Flüchtlinge abgelehnt. Die hiergegen am 8. Mai 2017 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2018 abgewiesen. Mit Ablauf des 6. Dezember 2018 ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Zum Zeitpunkt einer möglichen Bekanntgabe des in Rede stehenden Bescheides vom 2. Dezember 2019 befand sich der Kläger in keinem Asylverfahren mehr und fiel nicht mehr in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes und namentlich des § 10 AsylG, sodass die von den Beteiligten in Anspruch genommene „Zustellungsfiktion“ des § 10 AsylG nicht greift. Da allerdings die vom Kläger erhobenen Zweifel am Zugang des Bescheides durch den Beklagten im Sinne des § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG nicht ausgeräumt werden konnten, war letztlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme abzustellen gewesen.\n\nDie Klage hat allerdings – wie erwähnt – in der Sache keinen Erfolg.\n\nDer hier streitgegenständliche Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 (nach mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 erfolgter Teilrücknahme) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2021 ist hinsichtlich der Festsetzung von Nutzungsgebühren für den Zeitraum Januar 2020 bis November 2020 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Mit Blick auf die erfolgte Teilrücknahme ist ein darüber hinaus gehender Zeitraum im hiesigen Verfahren nicht von Interesse.\n\nRechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsgebühr ist vorliegend die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen vom 9. September 1998, veröffentlicht im „Kreis Anzeiger“, dem damaligen Amtsblatt des Landkreises D_____vom 22. Dezember 1998, 5. Jahrgang, Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2005, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis D_____ vom 28. September 2005, 12. Jahrgang, Nr. 28/2005 (Gebührensatzung). Das Gericht hat sowohl an der formellen als auch materiellen Wirksamkeit der der Heranziehung des Klägers zugrunde liegenden Gebührensatzung keine Bedenken und hält an seiner Rechtsprechung, nach der die Satzung des Beklagten bereits einer eingehenden Überprüfung standgehalten hat, fest (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2023 – 6 K 1085/18 –, Rn. 20 - 50, juris).\n\nDie hier in Rede stehende Gebührensatzung des Beklagten fußt auf dem Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 in der in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (LAufnG).\n\nNach § 5 Abs. 2 Satz 1 LAufnG werden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern (S. 2). Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen (S. 3). Dabei ist eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen (S. 4). Die Staffelung gilt nicht für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 (S. 5). Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (S. 6)\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten bestehen bereits im Grundsatz nicht (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2023 – 6 K 1085/18 –, Rn. 20 - 50, juris).\n\nDie gesetzliche Vorgabe, das Nutzungsentgelt – mit Ausnahme der Asylantragsteller gemäß § 2 Nr. 4 LAufnG – nach der Aufenthaltsdauer zu staffeln (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 LAufnG), ist nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz auch im Abgabenrecht nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Zwar steht im Gebührenrecht der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen soll. Dieser Grundsatz gilt aber - auch im Benutzungsgebührenrecht - nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O.; ferner Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris). Der Gesetzgeber kann deshalb die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht. Auch die Berücksichtigung lenkender Nebenzwecke kann nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).\n\nIn der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 2/3092, S. 41) zum § 5 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996 heißt es zu der letztgenannten Bestimmung, mit der nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Erhöhung „soll für die Bewohner ein Anreiz für einen Umzug in regulären Wohnraum geschaffen werden.“ Dies stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden, d. h. die entsprechenden Plätze in erster Linie für diejenigen vorzuhalten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen. Letzteres gilt etwa regelmäßig für Personen mit laufendem Asylverfahren (vgl. §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 AsylG).\n\nDie Anreizwirkung der Staffelung des Nutzungsentgelts geht allerdings ins Leere, soweit die Betroffenen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Einrichtung wohnen müssen. Dem trägt zunächst die angesprochene und den Regelfall des § § 1 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Asylverfahrensgesetzes berücksichtigende Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 5 für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 LAufnG Rechnung. Was die übrigen, § 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LAufnG unterfallenden Personen anbelangt, mag ein Umzug in eigenen Wohnraum wegen des vielerorts bestehenden Wohnraummangels zwar schwierig sein, erscheint bei entsprechenden Bemühungen aber keineswegs unmöglich. Ist der Lebensunterhalt gesichert, besteht hierfür auch bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in der Regel keine räumliche Beschränkung (vgl. § 61 AufenthG). Schließlich stünden auch Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG – sofern sie gegenüber dem jeweils herangezogenen ergangenen sein sollten - einem Umzug nicht entgegen, weil diese im Fall der selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin aufzuheben wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019, - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 12). Im Übrigen kann verbleibenden Härten durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall Rechnung getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 -, a. a. O.).\n\nEin Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot liegt ebenfalls nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris). § 5 Abs. 2 Satz 2 LAufnG bestimmt, dass das gemäß Satz 1 zu entrichtende Nutzungsentgelt entsprechend zu verringern ist, wenn die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger ist als das zu erhebende Nutzungsentgelt. Nicht nur das niedrigste Nutzungsentgelt, sondern auch ein etwaiger höherer Staffelungsbetrag ist damit nur zu zahlen, soweit dies dem Betroffenen ohne Gefährdung des Regelsatzes finanziell möglich ist. Dementsprechend wird durch § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG sichergestellt, dass den Bewohnern immer mindestens der Regelsatz (zuzüglich der Freibeträge nach § 82 SGB XII) verbleibt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass diese Regelungen der sich aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung zuwiderlaufen, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Denn die Ermittlung, Festlegung und Fortschreibung der Regelbedarfssätze nach §§ 28 ff. SGB XII dient gerade dazu, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu konkretisieren und zu sichern (vgl. BVerfGE 137, 34 ff.). Vor dem Hintergrund dieser an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen anknüpfenden Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG führt auch der Umstand, dass Asylantragsteller (§ 2 Nr. 4 LAufnG) gemäß § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Regel verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der genannten Wohnverpflichtung dadurch Rechnung getragen hat, dass Asylantragsteller von der Staffelung des Nutzungsentgelts ausgenommen worden sind. Dass sich aus Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention insoweit Verpflichtungen ergeben, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht ansatzweise dargelegt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Personenkreis bei gesichertem Lebensunterhalt die Aufhebung einer ergangenen Wohnsitzauflage verlangen kann, mit der Folge, dass keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft mehr besteht (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage, § 60 AsylG, Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2019 – OVG 9 A 5.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).\n\nGegen die Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigung durch die angegriffene Satzung ist ebenfalls nicht zu erinnern.\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung bestehen nicht. Zunächst sind formelle Wirksamkeitsmängel der Satzung nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sind solche aber auch nicht ersichtlich. Namentlich ist die Genehmigung durch das zuständige Sozialministerium jeweils hinsichtlich der Ursprungssatzung aber auch hinsichtlich den beiden Änderungssatzungen gemäß § 5 Abs. 2 LaufnG – nunmehr § 11 Absatz 2 S. 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spät ausgesiedelt und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des – jeweils erteilt worden.\n\nMateriell-rechtliche Bedenken gegen die Gebührensatzung bestehen vorliegend nicht. Die zuletzt geänderte Satzung – hier: 2. Änderungssatzung – orientiert sich nunmehr an dem Landesaufnahmegesetz vom 1. Januar 2005 und dem 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).\n\nDie Regelung zur Gebührenpflicht in § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung steht in Übereinstimmung mit den oben genannten gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG. Die angegriffene Satzung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz. noch liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Insoweit hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Auch genügt die Kalkulation – die vorliegend ebenfalls nicht gerügt wurde – mit Blick auf eine vorzunehmende Plausibilitätsprüfung den gesetzlichen Vorgaben.\n\nFür den Personenkreis des § 2 Nr. 4 LAufnG sieht die Satzung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe keine Gebührenstaffelung vor (vgl. § 6 Abs. 3 Gebührensatzung). Soweit der Antragsgegner für die übrigen in § 2 LAufnG genannten Personen eine Staffelung vorgenommen hat, entsprechen die in § 6 Gebührensatzung genannten (höheren) Beträge dem vom Antragsgegner kalkulierten kostendeckenden Gebührensatz. Dies bedeutet, dass der im Übrigen geltend gemachte Gebührensatz (zuletzt 118,00 €) nicht kostendeckend ist. Insoweit handelt es sich um einen Gebührenabschlag, der aber nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner führt, sondern zu Lasten des Einrichtungsträgers geht. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionierung, die in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: September 2022, § 6, Rn. 696). Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dies schließt Differenzierungen nicht aus, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, m. w. N.). Die hier mit der Gebührenstaffelung beabsichtigte Anreizwirkung hinsichtlich des Umzugs in eine eigene Wohnung stellt indessen – wie dargelegt – einen hinreichenden sachlichen Grund dar (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 26. August 2019 - OVG 9 A 5.18 -, juris Rn. 16). Dass bei der Dauer der Subventionierung zwischen dem Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG (vgl. § 6 Abs. 1 Gebührensatzung: Staffelung nach zunächst drei und anschließend sechs Monaten) und dem Personenkreis nach § 2 Nr. 3 sowie 5 LAufnG (vgl. § 6Abs. 2 Gebührensatzung: Staffelung nach einem Jahr bzw. von mehr als zwei Jahren) unterschieden wird, ist unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).\n\nAuch ist nichts gegen den Ansatz einer Einheitsgebühr hinsichtlich der unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünfte bzw. Wohnungsverbünde des Beklagten zu erinnern. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass zwischen den für die Unterbringung genutzten Objekten oder generell zwischen Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden so erhebliche Unterschiede bestehen, dass eine Einheitsgebühr nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine solche Einheitsgebühr begegnet im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich müssen alle Einrichtungen (etwa hinsichtlich Nutzungsfläche und Ausstattung) den in Vorgaben der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnGDV) und der Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards entsprechen. Dabei weisen die Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde jedenfalls keine grundlegenden Unterschiede auf. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einzelne Objekte die vorgenannten Standards nicht einhalten oder signifikant überschreiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, juris).\n\nDie angegriffene Satzung verstößt auch nicht – wie erwähnt – gegen das Äquivalenzprinzip. Das aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <274>, und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 <44>), wobei die mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke zu berücksichtigen sind (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris Rn. 62; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u. a. -, juris Rn. 66). Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, juris Rn. 12). Ein grobes Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der erbrachten Leistung ist hier nicht festzustellen. Insbesondere der Kläger diesbezüglich nichts vorgetragen. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2022 – OVG 9 A 1.19 –, Rn. 50 - 51, juris).\n\nEs ist vorliegend nicht ersichtlich, dass in die Kalkulation der Gebührensätze auch nicht ansatzfähigen Kosten eingeflossen sind. Auch im Übrigen ist gegen die Kalkulation des Beklagten vorliegend nichts zu erinnern. In die Kalkulation sind die Gesamtaufwendungen für die betreffenden Einrichtungen (besondere und allgemeine Bewirtschaftungskosten) durch deren Kapazität geteilt worden. Als Divisor ist die Zahl der möglichen Nutzer bzw. Plätze angesetzt worden. Nach dieser Berechnungsweise fallen Kosten, die durch die Nichtbelegung eines Platzes entstehen, dem Beklagten zur Last und erhöhen nicht die Gebühren für den einzelnen belegten Platz. Kosten für Überkapazitäten oder Leerstände sind damit ersichtlich nicht einberechnet worden.\n\nAuch entspricht die konkrete Heranziehung des Klägers den satzungsmäßigen Vorgaben.\n\nNach § 2 Gebührensatzung, der allgemein die Gebührenpflicht geregelt, erhebt der Landkreis für die Nutzung der Übergangseinrichtungen Benutzungsgebühren. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift sind die Benutzer der Übergangseinrichtung in gebührenpflichtig. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift entsteht die Gebührenpflicht ab dem Tag, ab dem der Gebührenpflichtige die Einrichtung benutzt oder aufgrund der Zuweisungsentscheidung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangswohnheims beauftragten Bediensteten des Landkreises D_____ oder an einen vom Landkreis D_____ beauftragten Dritten.\n\nNach § 3 Gebührensatzung werden die Gebühren durch Gebührenbescheid des Landkreises D_____ vom Benutzer erhoben.\n\nNach den gesetzlichen Vorgaben war der Kläger in dem hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. November 2020 gebührenpflichtig, da die Voraussetzungen des § 2 Gebührensatzung vorliegen.\n\nDer Kläger war vorliegend entgegen seinen Ausführungen als Nutzer der Einrichtung im festgesetzten Zeitraum von Januar 2020 bis November 2020 gebührenpflichtig, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Gebührenpflicht in diesem Zeitraum vorliegen. Bereits am 18. November 2015 wurde der Kläger in die Gemeinschaftsunterkunft M_____ aufgrund der zurückliegenden Zuweisungsentscheidung umverteilt. Zwischenzeitlich – das ist an dieser Stelle nicht streitentscheidend, da es den maßgeblichen Festsetzungszeitraum nicht betrifft – mag er an anderer Stelle gewohnt haben. Jedenfalls ergibt sich ausweislich der beigezogenen Ausländerakte, dass der Kläger jedenfalls am 25. Juni 2019 wieder in die Unterkunft in der W_____ in 1_____ (Ortsteil F_____ Gemeindeteil M_____) eingezogen ist. Dies war die Anschrift, an die auch seine Lohnabrechnungen adressiert wurden. Am 27. Februar 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Wohnsitznahme außerhalb einer Einrichtung der vorübergehenden Unterbringung und gab als Absenderanschrift W_____in 1_____ an. Seinen Antrag begründet er damit, dass er Vollzeit in M_____ arbeite. Auch der zur Ausländerakte gereichte Arbeitsvertrag führt den Kläger als unter der Anschrift W_____ in 1_____ wohnend an. Es ist somit davon auszugehen und ist letztlich vom Kläger unwidersprochen geblieben, dass er jedenfalls die Möglichkeit des Zugriffs auf die Wohnung in der in Rede stehenden Unterkunft in diesem Zeitraum gehabt hat. Dem Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage ist der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2020 mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 nachgekommen. Sofern der Kläger angibt, eine andere Wohnung in diesem Zeitraum – wie etwa die Betriebswohnung – (darüber hinaus) bezogen zu haben, entbindet ihn dies nicht von der Gebührenpflicht im Sinne der Gebührensatzung. Nach § 2 Abs. 3 S. 2 Gebührensatzung endet die Gebührenpflicht mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht der Verwaltung des Übergangswohnheims beauftragten Bediensteten des Landkreises D_____ oder an einen vom Landkreis D_____ beauftragten Dritten. Eine solche ordnungsgemäße Übergabe ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, was der Kläger auch nicht bestreitet. Der Kläger selbst trägt nicht vor, dass es zu einer satzungsmäßigen und insoweit ordnungsgemäßen Übergabe der Einrichtung an einen Bediensteten des Landkreises gekommen ist. Ob der Kläger darüber hinaus eine weitere Unterkunft oder Wohnung genutzt oder bewohnt hat, spielt für die Gebührenpflicht, die ausschließlich an die Nutzungsmöglichkeit anknüpft, keine Rolle. Diese Nutzungsmöglichkeit bestand unstreitig in dem maßgeblichen, hier interessierenden Zeitraum.\n\nDass sich der Kläger gegebenenfalls nicht in seinem Zimmer aufgehalten habe, ist vorliegend nicht entscheidend, da bereits § 2 Gebührensatzung seinem Wortlaut nach lediglich von einer Nutzungsmöglichkeit ausgeht. Auf eine tatsächliche Nutzung kommt es insoweit nicht an.\n\nSofern der Kläger sinngemäß vorbringt, dass er aufgrund seiner hier nicht streitigen Erwerbstätigkeit und der Nutzung einer Betriebswohnung in M_____ nicht verpflichtet sei, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen und insoweit die ihm gegenüber im Sinne des § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Wohnsitzauflage keine Wirkung mehr habe, spielt dies im Hinblick auf seine Gebührenpflichtigkeit keine Rolle. Die Satzung selbst enthält zwar diesbezüglich insoweit keine Vorgaben. Allerdings ist der § 2 Abs. 3 S. 2 Gebührensatzung bereits seinem Wortlaut nach dahingehend eindeutig, dass der Kläger selbst im Falle der Aufhebung der Wohnsitzauflage aufgrund seiner Erwerbstätigkeit oder aber, sofern man der vom Kläger sinngemäß vertretenen Auffassung zuneigen würde, dass die Wohnsitzauflage bereits automatisch ihre Wirkung verliert sobald der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist – was an dieser Stelle dahinstehen kann und insoweit nicht entschieden werden muss – dennoch gehalten ist im Sinne der Gebührensatzung die von ihm genutzte Räumlichkeit und den Schlüssel ordnungsgemäß zu übergeben, da die Gebührenpflicht erst mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe endet. Dies ist wie erwähnt nicht geschehen. Mit Blick hierauf war der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Sinne des § 2 Abs. 2 Gebührensatzung als Benutzer der Übergangseinrichtung gebührenpflichtig.\n\nNach § 3 S. 1 Gebührensatzung werden diese Gebühren durch Gebührenbescheid des Landkreises D_____ vom Benutzer erhoben.\n\nNach § 5 Abs. 1 S. 1 Gebührensatzung wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides die Gebühr für den 1. Monat fällig. Nach S. 2 der zitierten Vorschrift ist die Gebühr in der Folgezeit jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Kreiskasse des Landkreises D_____ zu entrichten. Sowohl gegen den Zeitpunkt als auch die Höhe der konkreten Festsetzung ist mit Blick auf die satzungsmäßigen Vorgaben nichts zu erinnern.\n\nAuch hat die hilfsweise gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO geltend gemachte Verpflichtungsklage gerichtet darauf, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2021 zu verpflichten, seinen Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zurückzunehmen, keinen Erfolg.\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme – hier: richtigerweise den Widerruf des in Rede stehenden Gebührenbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.\n\nNach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt – wie ausführlich dargelegt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Gebührenbescheid um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\n\nDer Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Widerruf des hier in Rede stehenden Gebührenbescheides.\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, der genannte Gebührenbescheid sei rechtswidrig, kann er hieraus keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Denn selbst aus der Rechtswidrigkeit des (u.a. bestandskräftigen) Abgabenbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 48 Abs. 1 VwVfG folgt noch nicht der mit der Klage hilfsweise verfolgte Anspruch auf Rücknahme bzw. Widerspruch des Bescheides. § 48 Abs. 1 bzw. § 49 Abs.1 VwVfG räumen auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes \"kann\" in § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG verdeutlicht. Die selbst Rechtswidrigkeit eines Gebührenbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 – VII C 20.72 -, juris zu § 48 VwVfG; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zutreffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich beanspruchen kann. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Dies ist hier letztlich erfolglos geschehen, da der in Rede stehende Gebührenbescheid – entgegen der Auffassung des Beklagten (wie oben gezeigt) – noch nicht bestandskräftig war und einer gerichtlichen Überprüfung insgesamt standgehalten hat.\n\nDie gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist demnach gemäß § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. \"Ermessensreduzierung auf Null\"). Für eine Ermessensreduzierung auf Null im Fall eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist allerdings nichts ersichtlich.\n\nNach allem war die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1 u. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\nRechtsmittelbelehrung:","source":"bb","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-cottbus/2025-12-11/vg-6-k-599-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"LAufnG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"LAufnG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29212","attribution":{"source":"gerichtsentscheidungen.brandenburg.de","source_url":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29212"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-cottbus/2025-12-11/vg-6-k-599-21","upstream":"https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/29212","retrieved":"2026-08-21 11:35:27.285922+00:00"}}