{"status":"available","doknr":"JPORTAL-BE-NJRE001649061","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2026:0629.42K24.25.00","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":"42. Kammer","decided":"2026-06-29","aktenzeichen":"42 K 24/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Hinweis der Beklagten.\n\nRandnummer2\n\nIm Jahr 2023 gab es einen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und M… (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wendete sich mit Schreiben vom 13. November 2023 wieder an die Klägerin und verlangte von ihr eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Klägerin teilte ihm mit Schreiben vom 14. November 2024 mit, dass sie Notizen zu ihrer Tätigkeit bei der Durchsicht der Leitzordner lediglich handschriftlich gefertigt habe, so wie sie es grundsätzlich zur Vorbereitung einer Klage handhabe. Die Dokumentation sei nicht eingescannt, weil sie bislang gehofft habe, dass man sich verständigen könne. Eine Übermittlung von Daten an Kollegen habe nicht stattgefunden.\n\nRandnummer3\n\nDer Beschwerdeführer beschwerte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2023 bei der Beklagten über die Klägerin. Die Beklagte schrieb sodann die Klägerin an und informierte sie über die Beschwerde, wies sie auf einen möglichen Datenschutzverstoß hin und forderte sie zur Erfüllung möglicher Ansprüche auf.\n\nRandnummer4\n\nDie Klägerin erteilte dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 eine umfassende Auskunft.\n\nRandnummer5\n\nMit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 15. April 2024 wies die Beklagte die Klägerin auf einen Verstoß gegen die DSGVO hin. Sie habe den Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Monatsfrist (vgl. Art. 12 Abs. 3 DSGVO) erfüllt. Aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes, würde sie es bei einem Hinweis belassen und keine weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergreifen.\n\nRandnummer6\n\nHiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Deswegen könne sie auch keine Frist versäumt haben. Im Übrigen sei dem Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers ein Schriftwechsel vorausgegangen, aus dem sich genau dies ergäbe. Eine Negativantwort sei in ihrem Schreiben vom 14. November 2023 zu sehen.\n\nRandnummer7\n\nDie Klägerin beantragte,\n\nRandnummer8\n\nden Hinweis der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 15. April 2024 aufzuheben.\n\nRandnummer9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nRandnummer10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer11\n\nDie Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Erteilung des rechtlichen Hinweises vom 15. April 2024 sei allein deswegen erfolgt, weil die Klägerin die beantragte Auskunft unstreitig nicht binnen der Monatsfrist und damit verspätet erteilt habe. Sofern sich die Klägerin darauf berufe, nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen zu sein, hätte die Negativantwort gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO binnen der Monatsfrist erfolgen müssen. Dies sei nicht erfolgt, insbesondere sei das Schreiben der Klägerin vom 14. November 2023 keine Negativantwort.\n\nRandnummer12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer13\n\nDie Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. April 2026 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.\n\nRandnummer14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\nRandnummer15\n\nI. Die Klage ist zwar zulässig.\n\nRandnummer16\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), denn das angefochtene Hinweisschreiben der Beklagten stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Verwaltungsaktqualität des Schreibens ergibt sich aus der äußeren Form des Schreibens. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist auf den objektiven Erklärungswert der Maßnahme abzustellen und darauf, inwieweit dieser vom Betroffenen wahrgenommen und verstanden werden kann, mithin auf den Empfängerhorizont (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 51 m. w. N.). Hierbei sind sämtliche Umstände, nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Maßnahme und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Akts als Verwaltungsakt ist somit stets, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht (vgl. ebd. Rn. 56). Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das angefochtene Schreiben als Verwaltungsakt dar. Grund hierfür ist vor allem, dass es eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. hierzu auch: VG Dresden, Urteil vom 5. November 2025 – 6 K 790/23 –, juris Rn. 18 f.). Hiermit gibt die Beklagte zu verstehen, dass es sich um eine verbindliche Regelung handelt, die mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden könne.\n\nRandnummer17\n\nDie Klage ist auch im Übrigen zulässig.\n\nRandnummer18\n\nII. Die Klage ist aber unbegründet, denn der den Hinweis enthaltene angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).\n\nRandnummer19\n\n1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Hinweis ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Nichts anderes hat die Beklagte hier getan. Sie hat allerdings nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch die Klägerin über das Ergebnis dahingehend unterrichtet, dass sie keine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ergreift, sondern lediglich ihre Untersuchungsbefugnis nach Art. 58 Abs. Abs. 1 Buchst. d DSGVO ausübt und einen Hinweis erteilt.\n\nRandnummer20\n\n2. Die Beklagte durfte die Klägerin darauf hinweisen, dass sie gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat, in dem sie dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft nicht binnen der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilte. Die Klägerin hat die Monatsfrist nicht eingehalten, da sie dem Beschwerdeführer die am 13. November 2023 begehrte Auskunft erst am 22. Januar 2024 und damit zwei Monate später erteilte.\n\nRandnummer21\n\nAnders als die Klägerin meint, war sie zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Alle in dem Schreiben der Klägerin an den Beschwerdeführer vom 22. Januar 2024 enthaltenen Daten sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, über die Auskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO erteilt werden musste. Auch die handschriftlichen Notizen der Klägerin sind personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eben Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Die handschriftlichen Notizen beziehen sich auf den Kläger, insbesondere die Schwierigkeit und den Umfang seines Falles. Diese Daten konnte die Klägerin dem Beschwerdeführer auch zuordnen, denn sie hat ihm darüber Auskunft erteilt. Es ist unerheblich, dass auf dem Zettel der handschriftlichen Notizen nicht ausdrücklich der Name des Klägers vermerkt war. Es liegt auch eine Verarbeitung dieser Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO in der Form des Erhebens bzw. Erfassens im Sinne dieses Artikels vor.\n\nRandnummer22\n\nDie Klägerin hat dem Beschwerdeführer binnen der Monatsfrist auch keine Negativantwort im Sinne von Art. 12 Abs. 4 DSGVO erteilt. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO unterrichtet der Verantwortliche, wenn er nicht tätig wird, die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Die Begründung muss einzelfallbezogen und so detailliert sein, dass die betroffene Person prüfen kann, ob sie gegen die Ablehnung ihres Antrags vorgehen will (Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 12 DSGVO Rn. 32).\n\nRandnummer23\n\nEine solche Negativantwort hat die Klägerin dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Sie ist insbesondere nicht in dem Schreiben der Klägerin vom 14. November 2023 zu sehen, denn sie hat darin weder konkrete Gründe für eine Verweigerung des Auskunftsverlangens mitgeteilt noch auf Art. 15 oder Art. 12 DSGVO Bezug genommen. Anders als Art. 12 Abs. 4 DSGVO es ausdrücklich verlangt, hat sie ebenfalls nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Für diese Lesart des Schreibens vom 14. November 2023 spricht auch, dass sie in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 14. Februar 2023 betonte, sie habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft zu verweigern.\n\nRandnummer24\n\n3. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin auf die nicht eingehaltene Monatsfrist hingewiesen hat. Sie hat damit ein mildes Mittel ergriffen und wegen der Geringfügigkeit von dem Ergreifen einer Abhilfemaßnahme im Sinne Art. 58 Abs. 2 DSGVO Abstand genommen.\n\nRandnummer25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der ZPO.\n\nBESCHLUSS\n\nRandnummer26\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf\n\nRandnummer27\n\n5.000,00 Euro\n\nRandnummer28\n\nfestgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2026-06-29/42-k-24-25","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2026-06-29/42-k-24-25","retrieved":"2026-10-26 03:26:05.562951+00:00"},"card":{"id":"vg-berlin/2026-06-29/42-k-24-25","court":"VG Berlin","court_id":"vg-berlin","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Berlin","panel":"42. 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