{"status":"available","doknr":"OLD498208","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2020:0828.VG1L303.20.00","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2020-08-28","aktenzeichen":"1 L 303/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2020 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.\n\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. August 2020 gegen den Bescheid vom 26. August 2020 wiederherzustellen.\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller erhielt mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2020 die Bestätigung, dass er bis zum 29. August 2020, 10.00 Uhr, an der Großen Querallee/Ecke Scheidemannstr. auf dem Behelfsparkplatz östlich vom Carillon ein „Protest-Camp“ durchführen darf. Mit dem Bescheid vom 26. August 2020 hat der Antragsgegner für den Restzeitraum vom 28. August 2020, 13.00 Uhr bis zum 29. August 2020, 10.00 Uhr das „Protest-Camp“ untersagt und zudem jede Ersatzveranstaltung bis zum 6. September 2020 verboten.\n\n5\n\nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 26. August 2020. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig, weil der Bescheid jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsgegner legt in der Bescheidbegründung nicht überzeugend dar, woraus die Veränderung seiner Einschätzung der Rechtmäßigkeitssituation erwächst. Allein der pauschale Verweis auf die allgemeine Versammlungslage am 28.-30. August 2020 reicht insoweit nicht aus. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich eine nennenswerte weitere Zahl von Personen der speziellen Versammlungsform „Protest-Camp“ des Antragstellers anschließen wird. Bezüglich der Einhaltung der Hygieneanforderungen durch den Antragsteller hatte der Antragsgegner bisher keine Bedenken, auch diesbezüglich begründet der Antragsgegner die Änderung seiner Auffassung nicht näher.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig (faktisch) vorwegnimmt. Eine Halbierung des Regelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/498208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2020-08-28/1-l-303-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/498208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/498208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2020-08-28/1-l-303-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/498208","retrieved":"2026-07-09 08:53:13.217269+00:00"}}