{"status":"available","doknr":"OLD506800","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2015:1104.12K245.15.0A","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2015-11-04","aktenzeichen":"12 K 245.15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Für Künstler und Publizisten hat der Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden.(Rn.11)\n \n\n \n\n2. Letztendlich spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage.(Rn.13)\n \n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 12. Januar 2016, OVG 12 M 69.15, Beschluss\n\nTenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird\nabgelehnt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit\nSchreiben vom 8. Oktober 2014 informierte der Beklagte - das\nVersorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin - den Kläger darüber,\ndass er seit dem 8. Oktober 2014 auch Mitglied des Beklagten\nsei.\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 14. November 2014 bei dem Beklagten die\nBefreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung des\nBeklagten (Stand 2. Oktober 2014, zit.: Satzung) unter Hinweis auf\nseine seit 1. August 2014 bestehende Mitgliedschaft in der\nKünstlersozialkasse, die er beibehalte. Die Befreiung von der\nMitgliedschaft lehnte der Vorstand des Beklagten ab, und der\nBeklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2014\nmit. Eine Befreiung sei nur dann möglich, wenn es sich – was\nnicht der Fall sei – bei der Künstlersozialkasse um eine\nberufsständige Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele.\nDer monatliche Beitrag des Klägers wurde von dem Beklagten unter\ndemselben Datum als Mindestbeitrag vorläufig zunächst auf 112,46\nEuro, später auf 113,14 Euro festgesetzt.\n\n3\n\nGegen den die Befreiung von der Mitgliedschaft versagenden\nBescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei\nder Künstlersozialkasse handele es sich doch wie in § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung gefordert um eine öffentlich-rechtliche\nVersicherungs- und Versorgungseinrichtung. Es sei nicht\nerforderlich, dass es sich bei der Versorgungseinrichtung um eine\nVersorgungseinrichtung der freien Berufe handele. Es bestehe für\nihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Berufsgruppe der\nSchauspieler Versicherungspflicht nach § 1 des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes.\n\n4\n\nDen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten am\n9. März 2015 zurück, und der Beklagte beschied den Kläger unter dem\n8. April 2015 (zugestellt am 11. April 2015) entsprechend. Die\nKünstlersozialkasse vermittle nur die Versicherungspflicht in den\nZweigen der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung. Gegenüber\nanderweitiger Rentenversicherungspflicht sei aus Sicht des\nBeklagten keine Befreiung, sondern allein die Reduzierung des\nBeitrages auf den Mindestbeitrag vorgesehen. Zudem ergebe sich aus\ndem Zusammenhang der Befreiungsregeln der Satzung bezüglich der\nBeitragspflicht und der Mitgliedschaft, dass die Voraussetzung\n„Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einer\nöffentlich-rechtlichen Einrichtung seiner Berufsgruppe“, die\nBeibehaltung der Mitgliedschaft in einer berufsständischen\nVersorgungseinrichtung eines kammerfähigen Berufes erfordere. Die\nauf bundegesetzlicher Grundlage beruhende\nKünstlersozialversicherung bestehe zudem auch in Berlin und sei\ndeshalb jedenfalls keine Einrichtung außerhalb Berlins.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. Mai 2015 Klage erhoben mit dem Begehren,\nden Beklagten gestützt auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung zu\nverpflichten, ihn von seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten zu\nbefreien. Er verweist ergänzend darauf, dass die Beiträge zu den\ngesetzlichen Sozialversicherungen über die Künstlersozialkasse\ngemeinsam von den Versicherten, aus den Sozialabgaben von\nUnternehmen und aus Zuschüssen des Staates finanziert werden.\n\n6\n\nEr beantragt zunächst die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe.\n\nII.\n\n7\n\nEine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil\noder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag\nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1\nder Zivilprozessordnung – ZPO –).\n\n8\n\nProzesskostenhilfe ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine\nKlage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft\nim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu befreien, keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n9\n\nGemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung\nin Berlin (RAVG Bln.) regelt das Versorgungswerk in seiner Satzung\ndie näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der\nRechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft\nbefreit werden. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände sind –\nabgesehen von hier nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen aus\nder Gründungsphase des Versorgungswerks – entweder der\nNachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder das Bestehen\neiner anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-\noder Versorgungspflicht. Bei der Ausfüllung der ihm gewährten\nSatzungsautonomie hat der Beklagte die in den\nGesetzgebungsmaterialien deutlich werdenden Grundentscheidungen des\nLandesgesetzgebers für die Befreiung von der Mitgliedschaft und der\nBeitragspflicht zu berücksichtigen (vgl. Abgeordnetenhaus\nDrucksache 13/719, 4-5; vgl. Oberverwaltungsgericht\nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – OVG 12 N\n11.09 – Gliederungspunkt 1 b, 2. Absatz): Der\nLandesgesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, negative Folgen einer\nungesicherten Versorgung der Rechtsanwälte zum Schutz des\nrechtssuchenden Bürgers, zur Aufrechterhaltung einer\nfunktionstüchtigen Rechtspflege, aber auch im wohlverstandenen\nInteresse des einzelnen Rechtsanwalts zu verhindern. Wesentliche\nVoraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ohne Inanspruchnahme\nstaatlicher Mittel durch den Beklagten ist aus wirtschaftlicher,\nverwaltungstechnischer und versicherungsmathematischer Sicht eine\ndurch Pflichtmitgliedschaft gesicherte große Zahl an Versicherten\nmit ausgewogener Altersstruktur. Dennoch kann die Satzung im Rahmen\nder versicherungsmathematischen Toleranzen Ausnahmen und\nBefreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder der\nBeitragspflicht (ganz oder teilweise) vorsehen. Beide\nBefreiungsmöglichkeiten dienen dem Zweck, die Konkurrenz der\nRechtsanwaltsversorgung im Land Berlin mit anderweitigen\nVersorgungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer Berlin\nangemessen zu berücksichtigen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft\nkommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt\nanderweitig ausreichend gesichert ist. Soweit in der\nGesetzesbegründung zu § 2 RAVG Bln. noch Regelungen zur\nBeitragsbefreiung angesprochen wurden, ist dies überholt. Auf\nEmpfehlung des Rechtsausschusses erfolgte letztendlich eine\nRegelung aller Beitragsfragen im Zusammenhang in § 7 RAVG Bln.,\neinschließlich der Befreiung von Beiträgen und der\nBeitragsbemessung bei gleichzeitiger gesetzlicher\nRentenversicherung (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 13/719, S. 5,\nzu § 2, 3. Abs.; Abgeordnetenhaus Drucksache 13/2275; § 2 und § 7\nRAVG Bln.).\n\n10\n\nAuf Satzungsebene hat der Beklagte bestimmt, dass – für\nden Kläger allein in Betracht kommend (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der\nSatzung berücksichtigt Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung;\nNr. 2 perpetuiert in der Gründungsphase eines berufsständischen\nVersorgungswerks erfolgte Befreiungen) – gemäß § 11 Abs. 1\nNr. 3 der Satzung derjenige auf Antrag von der Mitgliedschaft im\nVersorgungswerk befreit wird, der aufgrund einer durch Gesetz\nangeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied\neiner öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder\nVersorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes\nBerlin ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Bei der\nAuslegung dieser Bestimmung ist der gesetzliche Rahmen der\nSatzungsautonomie ebenso zu beachten wie der Charakter der beiden\nVersorgungen des Klägers bei der Subsumtion.\n\n11\n\nVorliegend Ist der Kläger zum einen Mitglied des\nVersorgungswerks der Rechtsanwälte und zum anderen über das Gesetz\nüber die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und\nPublizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG\n–) u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.\nBeide Versorgungssysteme gehören zur ersten öffentlich-rechtlichen\nSäule der Altersvorsorge. Das Künstlersozialversicherungsgesetz\nvermittelt selbstständigen Künstlern in sozialverträglicher Form,\nähnlich wie bei Arbeitnehmern (mitfinanziert durch Beiträge des\nBundes und der verpflichteten Unternehmen), bezüglich der im Rahmen\nihrer künstlerischen Tätigkeit fließenden Einkünfte den Zugang zum\nSystem der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der\ngesetzlichen Rentenversicherung. Beide Versorgungssysteme\nberücksichtigen grundsätzlich bei der Berechnung der Beiträge nur\ndie selbstständige Tätigkeit aus der jeweils versicherten\nBerufsgruppe. Für Künstler und Publizisten hat der\nBundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht\nfür ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden. Der Grund\nwar, dass die regelmäßige tatsächliche soziale Situation der\nKünstler und Publizisten es gebot, die Beiträge wie bei\nArbeitnehmern gemischt unter Einbeziehung derjenigen, die von der\nTätigkeit der Versicherten profitieren, aufzubringen. Für die\nMitglieder des Beklagten ermittelt sich die Beitragshöhe regelmäßig\naus den Einkünften, die aus anwaltlicher Tätigkeit fließen (vgl. § 7 RAVG Bln i.V.m § 30 Abs. 4 und 8 der Satzung). Für die\nerwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit des Klägers ergibt sich die\nberufsgruppenbezogene Beitragsberechnung aus § 1, § 14, § 15 KSVG\ni.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 12 Abs. 1 KSVG.\n\n12\n\nDie Versicherungspflicht des Klägers nach dem\nKünstlersozialversicherungsgesetz erfüllt den zuvor genannten\nTatbestand der Satzung des Beklagten nicht. Der Wortlaut des § 11\nAbs. 1 Nr. 3 der Satzung lässt die Auslegung des Beklagten, dass\ndie Künstlersozialversicherung nicht zu den\nVersorgungseinrichtungen gehört, die eine Befreiung von der\nMitgliedschaft in dem Beklagten bedingen, jedenfalls zu. Soweit\nauch eine andere Wortlautauslegung möglich wäre, bestätigen die\nsatzungssystematische Auslegung sowie die Auslegung des\nRechtsanwaltsversorgungsgesetzes nach Sinn und Zweck zwingend die\nAuslegung des Beklagten.\n\n13\n\nBei der Künstlersozialversicherung handelt es sich landläufig\nnicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, da der\nBegriff der „Einrichtung“ weniger mit gesetzlichen\nSozialversicherungsträgern, regelmäßig aber mit berufsständischen\nselbstverwalteten Körperschaften in Zusammenhang gebracht wird.\nVersicherungs- und Versorgungseinrichtungen stehen regelmäßig\ninnerhalb des öffentliche-rechtlichen Versorgungssystems neben der\ngesetzlichen Sozialversicherung und die Künstlersozialversicherung\nist letztendlich Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.\nAls Berufsgruppe im Sinne der Satzung muss nicht zwangsläufig eine\nandere Berufsgruppe zu verstehen sein. Der Begriff kann ohne\nweiteres aus Sicht des Regelungsbereichs der Satzung des\nRechtsanwaltsversorgungswerks Berlin betrachtet werden und die dort\ngeregelte Berufsgruppe der Rechtsanwälte bezeichnen. Letztendlich\nspricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung\naußerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer\nBundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche\nSozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage. Der Wortlaut\nstellt den örtlichen und nicht den rechtlichen Bezug in den\nVordergrund und die Regelung kann nicht davon abhängen, wo die\nBehörden eines auf bundesgesetzlicher Grundlage geschaffenen\nVorsorgesystems ihren Sitz haben.\n\n14\n\nEine enge Auslegung der Tatbestände über die Befreiung von der\nMitgliedschaft entspricht der Satzungssystematik. Eine Befreiung\nvon der Mitgliedschaft wegen einer Versicherungspflicht in der\ngesetzlichen Sozialversicherung sieht die Satzung nicht\nausdrücklich vor. Die Satzung bringt vielmehr aus\nrechtssystematischer Sicht deutlich zum Ausdruck, dass eine\nBefreiung von der Mitgliedschaft in diesem Fall nicht erfolgen\nsoll, indem sie die diesbezüglichen Konkurrenzen auf der Ebene der\nBeitragsbemessung regelt. Leitbild der Befreiung von der\nMitgliedschaft ist mit ausreichender Deutlichkeit allein die\nMitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung, deren Beiträge sich\naus den Einkünften berechnen, die auch der Beklagte regelmäßig\nzugrunde legen müsste.\n\n15\n\nDavon unabhängig berücksichtigt allein die von dem Beklagten\nvertretene Auslegung Sinn und Zweck der oben dargestellten\ngesetzlichen Intention des Landesgesetzgebers. Auch der\nLandesgesetzgeber löst die Konkurrenz zwischen gesetzlicher\nRentenversicherung und Rechtsanwaltsversorgung auf der Ebene der\nBeitragsbemessung und ermöglicht zudem eine Konzentration der\nVersorgung beim Versorgungswerk. Dem darf der Beklagte sich nicht\nverschließen. Zudem kann vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen\nZiels, eine angemessene Versorgung der Rechtsanwälte zu\ngewährleisten, eine nur aus einem Teil des Einkommens finanzierte\nVersorgung nicht als angemessene anderweitige Versorgung angesehen\nwerden. Eine Einbeziehung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in die\nKünstlersozialversicherung wäre schon im Hinblick auf die dortigen\nBeitragszuschüsse nicht gerechtfertigt. Der derzeitigen\nGeringfügigkeit der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers trägt der\nBeklagte systematisch konsequent mit der Festsetzung des hier nicht\nim Streit befindlichen Mindestbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 der\nSatzung Rechnung (vgl. zu dem Mindestbeitrag Oberverwaltungsgericht\nBerlin-Brandenburg, a.a.O. Gliederungspunkt 1. b. m.w.N.).\nUnangemessene Belastungen der Mitglieder etwa im Hinblick auf deren\nBerufsstart, zeitweise niedriges Einkommen oder unterschiedliche\nVorsorgeverpflichten werden hier berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2015-11-04/12-k-245-15","cited_norms":[{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"KSVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/506800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/506800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2015-11-04/12-k-245-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/506800","retrieved":"2026-07-09 09:11:47.397026+00:00"}}