{"status":"available","doknr":"OLD514437","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2011:1024.1K134.11.0A","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-10-24","aktenzeichen":"1 K 134.11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, besitzen in der Regel nicht die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendige Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(Rn.17)\n \n\n \n\n2. Die Waffenbehörde und das Gericht haben bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.(Rn.18)\n \n\n \n\n3. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.19)\n \n\n \n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer\nWaffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung und einer\nWaffenbesitzkarte für Sportschützen, außerdem begehrt er die\nErteilung eines Waffenscheins.\n\n2\n\nDas Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Kläger im\nVerfahren 240 Cs 322/00 am 6. Juni 2000 wegen versuchter\nStrafvereitelung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM und\nim Verfahren 334 Cs 114/04 am 22. November 2004 wegen\nSteuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50\n€. Beide Verurteilungen sind rechtskräftig.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2007 widerrief der Polizeipräsident\nin Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung\nNr. 551/05-1 und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 552/05-2, die beide am 19. Dezember 2005 erteilt worden waren.\nDarüber hinaus versagte der Polizeipräsident die vom Kläger am 29.\nSeptember 2006 beantragte Erteilung eines Waffenscheins. Außerdem\nforderte er den Kläger auf, die beiden eingetragenen Schusswaffen\nsowie erworbene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des\nBescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu\nmachen bzw. machen zu lassen. Darüber hinaus seien die\nErlaubnisurkunden zurückzugeben. Zur Begründung des Bescheides\nführte der Polizeipräsident aus, gemäß § 45 Abs. 2 des\nWaffengesetzes – WaffG – sei eine Erlaubnis zu\nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur\nVersagung führen müssten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien\nWaffenbesitzkarten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die erforderliche\nZuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen\nPersonen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die\nwegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von\nmindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien und\nbei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre\nnoch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem\nKläger vor. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung der\nUnzuverlässigkeit entkräften könnten, seien nicht ersichtlich.\nAufgrund dieser fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers sei auch der\nbeantragte Waffenschein zu versagen.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident\nmit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurück. Im\nWiderspruchsbescheid wurde klargestellt, dass die\nWaffenbesitzkarten zurückgenommen (statt widerrufen) worden seien\n(§ 45 Abs. 1 WaffG).\n\n5\n\nAm 20. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der\nAnsicht, dass bei ihm eine Ausnahme von der Regelvermutung der\nUnzuverlässigkeit eingreife, weil vorliegend besondere Umstände zu\nberücksichtigen seien. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nsei von ihm nur akzeptiert worden, um einen alsbaldigen\nVerfahrensabschluss zu erreichen. In der Sache seien die Vorwürfe\nunberechtigt gewesen und durch das Finanzamt Reinickendorf grundlos\nund in Schädigungsabsicht erhoben worden. Zudem seien dem Beklagten\nbei der Erteilung der Waffenbesitzkarten die strafrechtlichen\nVerurteilungen bekannt gewesen, woran dieser sich festhalten lassen\nmüsse.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagte\nzu verpflichten, dem Kläger den beantragten Waffenschein zu\nerteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids\nund vertritt die Ansicht, dass Gründe für eine Ausnahme von der\nRegelvermutung nicht vorlägen. Die Behörde könne grundsätzlich von\nder Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen.\nSelbst wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Ergebnis\neiner „Absprache“ sei, fehle es an Anhaltspunkten für\neine Missachtung des Schuldgebots durch Überschreitung des\nStrafspielraums. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die\nVerurteilung am unteren Rand des schuldangemessenen Strafrahmens\nliege.\n\n11\n\nMit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.\nSeptember 2009 - (519) 1 St Js 760/07 KLs (4/08) - wurde der Kläger\nwegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.\nDaneben wurde gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen\nzu je 20 € verhängt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Strafakten\nverwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich\n– Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm\ndie Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2011\ngemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.\n\n14\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines\nProzessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Kläger\nmit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist\n(§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen\nAnspruch auf Aufhebung der Rücknahme der beiden Waffenbesitzkarten\n(1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung\ndes beantragten Waffenscheins (2.).\n\n16\n\n1. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, der angefochtene\nBescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme der Waffenbesitzkarten\nliegen vor. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem\nWaffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass\ndie Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die\nErteilung der Waffenbesitzkarte ist unter anderem – wie der\nBeklagte in seiner Bescheidbegründung richtig ausgeführt hat\n– die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nWaffG). Diese Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,\ndie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von\nmindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem\nEintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht\nverstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). In der Person des\nKlägers ist diese Regelvermutung bereits allein mit der\nVerurteilung vom 22. November 2004 wegen Steuerhinterziehung zu\neiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen verwirklicht.\n\n18\n\nNach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, GewArch\n1992, 314; BayVGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 19 Cs\n05.2394 –, zitiert nach juris) haben die Waffenbehörde bzw.\ndas Gericht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen\nZuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers\ndie Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu\nüberprüfen. Da das Gesetz allein auf die Tatsache der\nstrafgerichtlichen Verurteilung abstellt, darf die Behörde oder das\nVerwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen – etwa wenn für sie\nohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum\nberuht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall\nbesser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären – weitere\nErmittlungen anstellen bzw. sich von der Tatsache der Verurteilung\nlösen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es sind keine\nhinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die\nVerurteilung des Klägers irrtümlich oder gar willkürlich erfolgte.\nIn dem hierzu vom Kläger vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts\nFreiberg vom 13. Dezember 2006 wird von diesem zwar die Auffassung\nvertreten, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien\nunzutreffend gewesen. Überzeugende Belege für diese Auffassung\nfehlen in dem Schreiben jedoch. Ebenso bleibt die Behauptung, das\nFinanzamt Reinickendorf sei aus sachfremden Erwägungen gegen den\nKläger vorgegangen, ohne Beleg. Im Übrigen spricht gegen eine\nirrtümliche oder willkürliche Verurteilung des Klägers auch der\nUmstand, dass dieser den Strafausspruch akzeptiert hat.\n\n19\n\nDie strafgerichtliche Verurteilung als solche ist, auch wenn sie\nwegen eines Steuerdelikts erfolgte, ein Indiz für bestehende\ncharakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die\nUnzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 30. April 1992 – Az.: 1 B 64.92 –,\nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dass ein spezifischer Zusammenhang\ndes Unrechts der Tat zum Besitz von Waffen nicht gefordert ist,\nergibt sich auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der\nderjenige, der jenseits von Bagatellsachen (die mit der\nVerurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze\ndefiniert sind) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen\nStrafvorschriften, gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist,\nregelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt,\ndass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein\nRisiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Ein Ausnahmefall\nkommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die\nUmstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen\nausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen,\ndass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine\nsolche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des\nBetroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht\ngerechtfertigt erscheinen. Erforderlich ist danach eine Würdigung\nder Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des\nBetroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten\nzum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober\n2007 – 20 A 1881/07 –, zitiert nach juris; BVerwG,\nBeschlüsse vom 19. September 1991 und vom 28. Oktober 1983 sowie\nUrteil vom 24. April 1990, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).\nDerartige Umstände liegen hier nicht vor.\n\n20\n\nDie Verurteilung des Klägers übersteigt die Schwelle des\nmaßgeblichen Strafmaßes von 60 Tagessätzen um die Hälfte. Dies\nerlaubt nicht mehr den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine\nAussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des\nKlägers beizumessen wäre, sich allgemein, mithin auch mit Waffen,\nverantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und\nBelange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um einen\ntypischen Fall vorsätzlicher Verstöße gegen strafbewehrte\nVorschriften. Auch liegen die der strafgerichtlichen Verurteilung\nzugrunde liegenden Taten nicht derart lange zurück, dass allein\naufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung widerlegt\nwäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89\n–, zitiert nach juris, Rn. 18).\n\n21\n\nWeiterhin greift das Argument des Klägers nicht durch, die\nVerurteilung habe im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenscheine\nschon vorgelegen und könne ihm vom Beklagten deshalb nicht mehr\nentgegengehalten werden. Der Kläger ist schon mit gerichtlichem\nSchreiben vom 6. November 2008 darauf hingewiesen worden, dass\ndiese Verurteilung bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten der\nBehörde nicht bekannt war, so dass die Rücknahme durchaus hierauf\ngestützt werden kann.\n\n22\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst im Fall der\nAufhebung des Rücknahmebescheides der Beklagte aufgrund der\nzwischenzeitlich erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung\ndes Klägers vom 8. September 2009 zu einem sofortigen Widerruf der\nWaffenbesitzkarten verpflichtet wäre (§ 45 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1\nNr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), weil die fehlende Zuverlässigkeit\ndes Klägers aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nfeststeht.\n\n23\n\nDie Anordnung des Unbrauchbarmachens Waffen und der Munition des\nKlägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in\nangemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht\nzur Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde\nergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG.\n\n24\n\n2. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des beantragten\nWaffenscheins ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Versagung des\nWaffenscheins ist rechtmäßig, weil der Kläger auf dessen Erteilung\nkeinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der Verurteilung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist die für die\nErlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers\nzwingend zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2\nWaffG).\n\n25\n\nAuf die Frage des Vorliegens eines Bedürfnisses für die\nWaffenscheinerteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) kommt es mithin\nnicht an.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den\nVollstreckungsnachlass folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,\n§ 711 ZPO.\n\n27\n\nBESCHLUSS\n\n28\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des\nGerichtskostengesetzes auf 19.000 Euro festgesetzt.\n\n29\n\nDabei wurden je 5.000,- Euro für jede der beiden\nWaffenbesitzkarten und 1.500,- Euro für die\nMunitionserwerbsberechtigung in Ansatz gebracht. Eine Waffe zählt\njeweils notwendig zur Waffenbesitzkarte. Für den Waffenschein waren\n7.500 Euro anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-10-24/1-k-134-11","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-10-24/1-k-134-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514437","retrieved":"2026-07-09 09:28:09.788727+00:00"}}