{"status":"available","doknr":"OLD514529","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2011:1004.23K358.10V.0A","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-10-04","aktenzeichen":"23 K 358.10  V","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (Rn.13)\n \n\n \n\n2. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. (Rn.14)\n \n\n \n\nTenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 29. Oktober 2010\nverpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Kindernachzug zu\nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst\nträgt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die\nBeklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer am 6... Dezember 1994 geborene Kläger hat die\nStaatsangehörigkeit des Kosovo und begehrt ein Visum zum\nKindernachzug zu seinem in J... im Landkreis Böblingen lebenden\nVater B...\n\n2\n\nDieser reiste im August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland\nein, führte erfolglos ein Asylverfahren durch und heiratete im Jahr\n1998 die deutsche Staatsangehörige A... Am 22. Juli 2004 wurde er\nunter Beibehaltung der Staatsangehörigkeit von Serbien und\nMontenegro in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert, wobei\nsich die Einbürgerung nicht auf seine Kinder erstreckte. Seit dem\n1. Januar 2007 war er arbeitslos. Aus der Ehe ging am 24. Januar\n2007 die Halbschwester des Klägers A... hervor. Mit\nAnerkenntnisurteil vom 30. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht\nW... den Vater des Klägers, an seine Tochter monatlich 202,- Euro\nKindesunterhalt zu zahlen. Die Ehe zwischen B... und A... wurde\ndurch das Urteil vom 6. Februar 2009 geschieden. Mit Bescheid vom\n8. Oktober 2009 wies die Gemeinde J... diesen in eine\nGemeindewohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ein.\n\n3\n\nAm 5. August 2010 beantragte der Kläger durch seine Mutter mit\nVollmacht seines Vaters bei der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Pristina ein Visum zum Kindernachzug und erklärte\nauf Befragen, mit seiner Mutter im Kosovo zu leben und seinen Vater\nvor drei Jahren erstmals kennen gelernt zu haben. Dieser konnte ab\nAugust 2010 eine Erwerbstätigkeit bei dem Unternehmen S... mit\neinem Nettoverdienst von etwa 1.400 Euro aufnehmen. Am 28. Oktober\n2010 versagte die beigeladene Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur\nVisumserteilung mit der Begründung, der Vater des Klägers wie auch\nseine Halbschwester und deren Mutter seien seit dem Jahr 2007 auf\nLeistungen nach dem SGB II angewiesen. Das deshalb eröffnete\nErmessen werde zu Lasten des Klägers ausgeübt, weil sich bei seinem\nVater um einen eingebürgerten Deutschen handele. Mit Bescheid vom\n29. Oktober 2010 lehnte die Botschaft das beantragte Visum ab und\nführte zur Begründung aus, der Vater des Klägers könne den\nUnterhalt seiner Tochter ohne Rückgriff auf öffentliche Mittel nach\ndem SGB II nicht sichern. Das Ermessen werde zu Ungunsten des\nKlägers ausgeübt.\n\n4\n\nMit seiner bei Gericht am 24. November 2010 eingegangenen Klage\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Vorschrift\ndes § 27 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht\nanwendbar, weil es nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die\nSicherung des Lebensunterhaltes nicht ankäme. Zudem könne es seinem\nVater als deutschen Staatsangehörigen nicht angesonnen werden,\nseine Existenz in Deutschland aufzugeben und in den Kosovo\nzurückzukehren. Gleiches ergebe sich auch aus seiner\nUnionsbürgerschaft. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen von § 27\nAbs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vor, weil sein Vater berufstätig sei\nund regelmäßig seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner\nTochter erfülle. Auch habe er seit August 2011 eine neue Anstellung\nbei dem Unternehmen a...GmbH. Schließlich sei die Ermessensausübung\nfehlerhaft, da die Botschaft lediglich auf die Angewiesenheit auf\nLeistungen nach dem SGB II für den Kindesunterhalt verwiesen\nhabe.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Pristina vom 29. Oktober 2010 zu\nverpflichten, ihm ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat zunächst auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und\nergänzend ausgeführt, § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei unabhängig\nvon § 28 Abs. 1 AufenthG anwendbar. Die Voraussetzungen von § 27\nAbs. 3 Satz 1 AufenthG lägen vor, weil der Vater des Klägers seinen\nUnterhaltspflichten nicht nachkäme und seine Tochter A... seit\nihrer Geburt Leistungen nach dem SGB II beziehe. Bei der\nErmessensabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Nachzug\ndes Klägers zur Erhöhung öffentlicher Leistungen führte. Aus der\nErwerbsbiografie seines Vaters seien keinerlei Bemühungen, seinen\nUnterhaltspflichten nachzukommen, erkennbar, so dass nicht zu\nerwarten sei, dass sich diese Situation nach dem Zuzug des Klägers\nzum Positiven wenden würde. Ferner stelle sich die Frage, wo der\nKläger im Bundesgebiet untergebracht werden solle. Schließlich sei\nzu Ungunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen, dass er seinen\nVater erst im Jahr 2007 kennen gelernt habe. Der Kläger könne daher\nzumutbar auf Besuche seines Vaters im Kosovo verwiesen werden. In\nder mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2011 hat sich die Beklagte\nnach Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit erklärt, das\nbeantragte Visum zu erteilen, sofern der Beigeladene zustimmt.\n\n10\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine\nStellungnahme abgegeben. Er hat lediglich in der mündlichen\nVerhandlung telefonisch mitgeteilt, einer Visumserteilung nicht\nzuzustimmen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n11\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n \n12\n\nDie Klage in Form der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 29. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn er hat einen Anspruch auf das beantragte Visum zum Kindernachzug.\n\n \n13\n\nAnspruchsgrundlage für das begehrte Visum ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist der Sohn des deutschen Staatsangehörigen B..., der sich im Bundesgebiet aufhält. Er ist minderjährig und ledig. Anhaltspunkte, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Kläger und seinem Vater nicht beabsichtigt ist, bestehen nicht. Ob der Vater des Klägers das alleinige Personensorgerecht innehat, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, in dem anders als in § 32 Abs. 2 und 3 AufenthG dieses Erfordernis nicht aufgeführt wird, ohne Bedeutung (vgl. Fritz/Marx, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 26. Mai 2008, § 28, Rdnr. 60). Im Übrigen steht dem Vater des Klägers nach Art. 128 Abs. 1 FamG des Kosovo jedenfalls das gemeinsame Personensorgerecht zu (vgl. Bergmann/Ferid /Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kosovo, S. 27).\n\n \n14\n\nDer Visumserteilung steht nicht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) angewiesen ist. Es kann dahinstehen, ob § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall aufgrund der Erwägung unanwendbar ist, weil § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass es beim Kindernachzug zu einem Deutschen auf die Sicherung des Lebensunterhaltes des Nachziehenden nicht ankommt. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob der Tatbestand von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG deshalb nicht vorliegt, weil der Vater des Klägers derzeit ein ausreichendes Einkommen bezieht, um damit den Unterhalt für seine Tochter A... ohne Rückgriff auf öffentliche Leistungen sicherzustellen. Denn jedenfalls ist das dem Auswärtigen Amt in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten der Erteilung des begehrten Visums auf Null reduziert.\n\n \n15\n\nMaßgeblich ist in der Ermessensabwägung darauf abzustellen, ob der Nachzug des Klägers den mit § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfolgten Zweck beeinträchtigt. Zweck dieser Vorschrift ist, sicherzustellen, dass durch den Zuzug die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Person nicht in Frage gestellt wird, denen der Stammberechtigte bisher Unterhalt geleistet hat (vgl. Bt-Drs. 15/420, S. 81; Fritz/Marx, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 26. Mai 2008, § 27, Rdnr. 250, 252; Hofmann/Hoffmann/ Müller, Ausländerecht, § 27, Rdnr. 30). Dieser Zweck wird im Falle des Nachzugs des Klägers nicht berührt, da sich bei seinem Zuzug die Unterhaltssituation für seine Halbschwester A... nicht verschlechtert und auch eine mögliche Verbesserung nicht beeinträchtigt. Derzeit erfüllt der Vater des Klägers seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter und verfügt aktuell über ausreichende Einkünfte, um den Kindesunterhalt auch im Falle des Zuzugs des Klägers zu gewährleisten, ohne dafür auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen zu sein. Der Unterhaltsbedarf der nach Einreise des Klägers zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II beträgt derzeit 1.015,- Euro:\n\n \n16\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nRegelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II)\n\n \n \n \n\n364 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nRegelleistung Kläger (§ 23 Nr. 1 SGB II)\n\n \n \n \n\n275 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nMehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)\n\n \n \n \n\n44 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nMiete (einschl. Zahlung auf Rückstände)\n\n \n \n \n\n332 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nSumme\n\n \n \n \n\n1.015 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n17\n\nDem steht im Moment ein Nettoeinkommen von 1.401,- Euro gegenüber:\n\n \n18\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nEinkommen Vater\n\n \n \n \n\n1.547 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAbzüglich Werbungskosten nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II\n\n \n \n \n\n-100 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAbzüglich Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II\n\n \n \n \n\n-230 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nKindergeld Kläger\n\n \n \n \n\n184 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nErgebnis\n\n \n \n \n\n1.401 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n19\n\nBei dieser Einkommenssituation verbleiben beim Zuzug des Klägers seinem Vater 386,- Euro, um daraus den Unterhalt für seine Tochter zu zahlen, den das Amtsgericht W... seinerzeit auf 202,- Euro monatlich festgesetzt hat, und gegebenenfalls eine größere Wohnung für sich und den Kläger anzumieten. Der Umstand, dass diese Einkommenssituation nicht hinreichend verlässlich ist, weil der Vater des Klägers am 1. August 2011 bei dem Unternehmen a... GmbH eine neue Stelle angetreten hat und die Probezeit erst am 31. Januar 2012 endet, kann dem Kläger bei der Ermessensausübung nicht entgegengehalten werden. Sollte sein Vater die Probezeit erfolgreich beenden, so ist er für den Unterhalt für seine Tochter A... weiterhin nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Für den Fall, dass seinem Vater innerhalb der Probezeit gekündigt werden sollte, hätte ein Nachzug des Klägers keine Auswirkungen auf die Unterhaltssituation für seine Stiefschwester und würde daher den Schutzzweck von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht berühren. Denn soweit sein Vater kein Arbeitseinkommen beziehen kann, wäre er unabhängig vom Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet für den Unterhalt seiner Tochter auf öffentliche Leistungen angewiesen. Auch würde ein Nachzug des Klägers sich nicht nachteilig darauf auswirken, dass sein Vater eine möglicherweise eintretende Angewiesenheit auf Leistungen nach dem SGB II wegen einer Kündigung innerhalb der Probezeit nicht wieder beenden könnte. Denn wenn er eine neue Arbeitsstelle finden sollte, ist zu erwarten, dass er dort ein ausreichendes Einkommen bezieht, um ohne öffentliche Leistungen den Unterhalt für seine Tochter sicherstellen zu können. Diese Erwartung stützt sich darauf, dass er seit August 2010 durchgehend ein Einkommen erzielt hat, mit dem er – auch bei Nachzug des Klägers – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen seiner Tochter Unterhalt leisten konnte. Sofern er nach einer möglichen Kündigung innerhalb der Probezeit keine neue Arbeitsstelle finden sollte, wäre er für den Kindesunterhalt auch dann auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, wenn der Kläger im Kosovo verbliebe, mit der Folge, dass sich sein Nachzug nicht nachteilig auf den Unterhalt von A... auswirken kann.\n\n \n20\n\nDie Frage, ob der Zuzug des Klägers voraussichtlich zu einer Erhöhung der öffentlichen Leistungen in der Weise führte, indem er selbst solche Leistungen beziehen werde, hat bei der Ermessensausübung in der vorliegenden Konstellation außer Betracht zu bleiben. Eine solche Prüfung liefe nämlich der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zuwider, da § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG festlegt, dass der Kindernachzug zu einem Deutschen nicht davon abhängt, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Kindes gesichert ist. Berücksichtigte man jedoch im Rahmen von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulasten des nachzugswilligen Kindes die fehlende Sicherung seines Lebensunterhaltes, stellte dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertung dar.\n\n \n21\n\nDes Weiteren ist eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers – wie er zutreffend ausgeführt hat – mit dem besonders starken Gewicht, das dem Nachzugsbegehren zu einem deutschen Staatsangehörigen zukommt, unvereinbar. Dem Kläger ist ein Getrenntleben von seinem Vater in Hinblick auf das Grundrecht auf Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) nur zumutbar, wenn dies zur Wahrung zwingender öffentlicher Interessen notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – BVerwG 1 C 14.97 – juris, Rdnr. 27; Fritz/Marx, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 26. Mai 2008, § 27, Rdnr. 272; Hofmann/Hoffmann/ Müller, Ausländerecht, § 27, Rdnr. 30). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Erteilung des Visums Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt und dies so gewichtig ist, dass es die bei Ablehnung des Sichtvermerks zu erwartende Beeinträchtigung der Familie eindeutig überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1978 – BVerwG I C 79.76 – juris, Rdnr. 19). Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Nachzug des Klägers berücksichtigungsfähige öffentliche Interessen berührt. Das einzig in Betracht kommende öffentliche Interesse, einen Zuzug von Ausländern in Sozialversicherungssysteme zu vermeiden, hat angesichts der Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG außer Betracht zu bleiben.\n\n \n22\n\nFerner verstößt eine Visumsversagung im Ermessenswege – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat – gegen Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die – wie der Vater des Klägers – die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, C-34/09, [„Zambrano“], juris, Rdnr. 40, m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der in Art. 20 AEUV verankerte Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, a.a.O., Rdnr. 41, m.w.N.). Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbereichs der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, a.a.O., Rdnr. 42). In der Rechtssache Zambrano hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine derartige Auswirkung vorliegt, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden, denn eine solche Aufenthaltsverweigerung habe zur Folge, dass die Kinder – Unionsbürger – gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Aus dieser Rechtsprechung folgt offenkundig, dass der Europäische Gerichtshof nationale Maßnahmen, die dazu führen, dass Unionsbürger das Gebiet der Union verlassen müssen, als solche ansieht, die diesen Unionsbürgern den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte verwehren, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht. Dies hat hier zur Konsequenz, dass für eine Versagung des begehrten Visums nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kein Raum ist. Denn verwiese man den Vater des Klägers auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Kosovo, käme dies im Ergebnis einer Verweigerung seines weiteren Verbleibs im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. August 2011 – VG 1 K 343.10 V –). Dies würde nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die ihm aus seiner Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte in deren Kernbestand verletzen. Der Umstand, dass der Vater des Klägers neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Kosovo oder von Serbien und Montenegro besitzt, ist unerheblich, denn das Hinzutreten einer weiteren Staatsangehörigkeit hat keinen Einfluss auf den Umfang des Kernbestands der Rechte, den der Unionsbürgerstatus verleiht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2011 – VG 1 K 8.11 V –).\n\n \n23\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-10-04/23-k-358-10-v","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-10-04/23-k-358-10-v","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514529","retrieved":"2026-07-09 09:28:21.205867+00:00"}}