{"status":"available","doknr":"OLD514602","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K318.10.0A","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-09-16","aktenzeichen":"1 K 318.10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) dar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen konnte, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war.(Rn.16)\n \n\n \n\n2. Das gewaltsame Öffnen einer Tür ist auch dann rechtmäßig, wenn der Wohnungsinhaber bereits verstorben ist, denn es lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor.(Rn.17)\n \n\n \n\n3. Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person.(Rn.19)\n \n\n \n\n4. Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte der Wohnungsinhaber den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.(Rn.19)\n \n\nTenor\n\nDer Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober\n2010 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in\nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten über die Kostenersatzpflicht für einen\nFeuerwehreinsatz.\n\n2\n\nDer Kläger war der Schwiegersohn des am 30. Oktober 1934\ngeborenen und am 29. September 2008 verstorbenen H... H..., er ist\nauch dessen Erbe. Nachdem der Kläger einige Tage keinen Kontakt zu\nseinem Schwiegervater herstellen konnte, begab er sich am 29.\nSeptember 2008 zu dessen Wohnung in der Zingster Straße 64 in 13051\nBerlin. Nachdem Herr H... auf das Klingeln des Klägers an der\nWohnungstür nicht reagierte, versuchte der Kläger mit dem in seinem\nBesitz befindlichen Schlüssel die Tür zu öffnen. Dies gelang ihm\nnicht, da sich von der Innenseite bereits ein Schlüssel im\nTürschloss befand. Aus Besorgnis um den Gesundheitszustand von\nHerrn H... alarmierte der Kläger die Polizei, die ihrerseits\nwiederum die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstür rief. Die\neingesetzten Feuerwehrleute öffneten sodann die Wohnungstür, die\ndabei irreparable Schäden erlitt. In der Wohnung fanden die Beamten\nHerrn H... tot auf einem Küchenstuhl sitzend auf. Der\nherbeigerufene Bereitschaftsarzt stellte eine natürliche\nTodesursache fest.\n\n3\n\nDie Wohnungsvermieterin, eine Genossenschaft, ließ anschließend\neine neue Tür einbauen, die Kosten beliefen sich auf 1.606,89 Euro.\nDie Versicherung des Klägers erstattete der Vermieterin davon einen\nBetrag von 800,00 Euro. Den restlichen Betrag von 806,89 Euro\nzahlte die Senatsverwaltung für Finanzen an die Vermieterin; diese\nhatte am 26. Juni 2009 ihre möglichen Ansprüche gegen den Kläger an\ndie Senatsverwaltung abgetreten.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers forderte die\nSenatsverwaltung für Finanzen durch Bescheid vom 21. Oktober 2010\nvon diesem als Erbe des H... H... die Erstattung des an die\nVermieterin geleisteten Betrags von 806,89 Euro, gestützt auf § 64\ndes Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG).\n\n5\n\nMit seiner am 19. November 2010 erhobenen Klage wendet sich der\nKläger gegen diesen Bescheid. Er hält den Kostenbescheid für\nrechtswidrig, da er für die von der Polizei eingeleiteten Maßnahmen\nnicht verantwortlich sei. Es habe nur eine Anscheinsgefahr\nvorgelegen, da Herr H... bei Öffnen der Tür bereits längere Zeit\ntot gewesen sei. Zwar hätten alle Beteiligte von einer Notlage\nausgehen dürfen, da der Wohnungsschlüssel von innen gesteckt habe.\nBei einer nur irrtümlich angenommenen Gefahr sei aber derjenige für\ndie Kostenerstattung heranzuziehen, der den Anschein der Gefahr\nhervorgerufen habe. Dies sei aber nicht der Kläger gewesen. Weder\ner noch Herr H... seien als Verantwortliche nach §§ 13, 14 ASOG\nanzusehen. Letzterer habe jedenfalls den Anschein der Gefahr nicht\nzurechenbar veranlasst. Der eingetretene Tod sei ein\nschicksalhafter Umstand, der unerwartet eingetreten sei und nicht\ndem Toten zugerechnet werden könne. Überdies entfalle die\npolizeirechtliche Verantwortlichkeit mit dem Tod einer Person.\nAbschließend macht der Kläger geltend, dass sowohl die Zerstörung\nder alten Tür unverhältnismäßig gewesen sei und die Öffnung auch\nmit geringeren Schäden hätte bewerkstelligt werden können als auch\ndie jetzt geforderten Kosten überhöht seien, weil die beschädigte\nTür bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei und insoweit ein Abzug\n„neu für alt“ hätte vorgenommen werden müssen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober\n2010 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, dass den Kläger die\nRegresspflicht treffe, weil er als Erbe des verstorbenen Herrn H...\nfür dessen Verbindlichkeiten hafte. Die geforderte Geldzahlung sei\nauch keine höchstpersönliche Handlung, sondern sei vielmehr\nvertretbar, so dass diese Pflicht auch übergangsfähig auf den Erben\nsei. Ausreichend dafür sei, dass die ordnungsrechtliche Schuld\nbereits vor dem Übergang abstrakt angelegt gewesen sei. Das\nschnelle gewaltsame Öffnen der Tür sei angesichts der vermuteten\nakuten Lebensgefahr auch verhältnismäßig gewesen, weil andere\nMittel wesentlich zeitaufwändiger gewesen wären. Dass Herr H... im\nZeitpunkt des behördlichen Einschreitens bereits verstorben gewesen\nsei, ändere nichts daran, dass eine Anscheinsgefahr vorgelegen\nhabe, die einer wirklichen Gefahr gleichzustellen sei. Beim\nVorliegen einer Anscheinsgefahr könne derjenige herangezogen\nwerden, bei dem im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der\nAnschein einer Störereigenschaft bestanden habe. Dies sei Herr H...\ngewesen. Den vom Kläger geforderten Abzug „neu für alt“\nkönne es nicht geben, da durch den Austausch der Tür für den\nGeschädigten keine messbare Wertsteigerung entstanden sei. Etwas\nanderes als der Einbau einer neuen Tür wäre auch nicht in Betracht\ngekommen, da es keinen Markt für gebrauchte Türen gebe.\n\n11\n\nDurch Beschluss vom 19. April 2011 hat die Kammer den\nRechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung\nund Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den\nVerwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der\nSenatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig\nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für den vom Beklagten vorgenommenen Rückgriff\ngegen den Kläger ist § 64 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum\nSchutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin\n(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der\nFassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285). Danach kann die nach § 63\nASOG ausgleichs-pflichtige Körperschaft von den nach den §§ 13 oder\n14 ASOG Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn\nsie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 ASOG einem Dritten einen\nAusgleich gewährt hat. Der Beklagte kann diesen Ersatz jedoch nicht\nvom Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen verlangen,\nweil dieser im Bereich der Kostentragungspflicht nicht als\nVerantwortlicher im Sinne der §§ 13 oder 14 ASOG anzusehen ist.\n\n14\n\nDazu im Einzelnen:\n\n15\n\nDass der Beklagte als ausgleichspflichtige Körperschaft dem\nVermieter der Wohnung des verstorbenen H... H... wegen des an der\nWohnungstür entstandenen Schadens einen Ausgleich in Höhe von\n806,89 Euro geleistet hat (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG und somit\nErsatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 13 oder 14 ASOG\nVerantwortlichen verlangen kann, steht außer Frage und bedarf\nkeiner weiteren Darlegung.\n\n16\n\nAuch an der Rechtmäßigkeit der diesem Ausgleich\nzugrundeliegenden gewaltsamen Türöffnung durch die Feuerwehr,\nveranlasst durch die Polizei, besteht kein Zweifel. Die gewaltsame\nTüröffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach\n§ 15 Abs. 1 ASOG dar, denn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt\nkonnte gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels\nBekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam\nergehen, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits\nverstorben war. Gemäß § 15 Abs. 1 ASOG kann die Ordnungsbehörde und\ndie Polizei, mithin auch die Feuerwehr, eine Maßnahme selbst\nausführen, wenn die Maßnahme durch Inanspruchnahme des nach §§ 13\noder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht\nwerden kann. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren\nAusführung einer Maßnahme ist danach, dass die durchzusetzende\nMaßnahme selbst rechtmäßig war, eine Inanspruchnahme des\nVerantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden\nkonnte und die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.\n\n17\n\nRechtsgrundlage der fiktiven Grundverfügung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG. Danach sind die Ordnungsbehörden und die Polizei zum\nBetreten einer Wohnung, somit auch zur Türöffnung, ohne\nEinwilligung des Wohnungsinhabers berechtigt, wenn dies zur Abwehr\neiner gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer\nPerson erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn\ndie Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat\noder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in nächster Zeit mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Urteil\nder Kammer vom 6. Mai 2010 - 1 K 927.09 -, a. a. O. Rn. 18;\nKnape/Kiworr, a. a. O., § 17 IV B 1). Entscheidend dabei ist, dass\nein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden\nnicht mehr abgewendet werden kann. Der durch den Polizei- und\nFeuerwehreinsatz zu rettende H... war jedoch bereits vor dem Beginn\nder Maßnahme verstorben. Bei Anlegung des erforderlichen objektiven\nMaßstabes lag deshalb im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen\nEinschreitens eine Gefahr für sein Leben nicht mehr vor. Dies\nändert an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens jedoch nichts, denn\nes bestand jedenfalls eine Anscheinsgefahr. Die Polizei und\nFeuerwehr durfte nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt\ndes Eingreifens (ex-ante-Betrachtung) zu Recht annehmen, dass Herr\nH..., da er auf das Klingeln des Klägers nicht reagierte, durch den\ninnen steckenden Wohnungsschlüssel seine Anwesenheit in der Wohnung\naber nahelag, sich in Lebensgefahr befand und deshalb entsprechende\nMaßnahmen ergreifen. Dass bei der ex-post-Betrachtung aufgrund des\nbereits eingetretenen Todes eine tatsächliche Gefahr nicht bestand,\nmacht das Eingreifen nicht rechtswidrig.\n\n18\n\nWeitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das fiktive\nTüröffnungsgebot war die Ordnungspflichtigkeit des Verstorbenen,\nmithin eine Verantwortlichkeit nach § 13 oder § 14 ASOG.\nVerantwortlicher im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG ist im Regelfall\neine Person, die eine Gefahr verursacht; im Sinne von § 14 Abs. 1\nASOG ist verantwortlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über\nein Tier oder eine Sache, wenn von diesen eine Gefahr ausgeht.\nSofern die eine Gefahr verursachende Person noch nicht 14 Jahre alt\nist oder für diese ein Betreuer bestellt ist, ist verantwortlich\nauch die Aufsichts- bzw. Betreuungsperson (§ 13 Abs. 2 ASOG).\nGleiches gilt im Verhältnis des Verrichtungsgehilfen zum\nAuftraggeber (§ 13 Abs. 3 ASOG).\n\n19\n\nDie Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine\nDauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person\n(vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008,\n§ 9 Rn. 48). Da der von der Maßnahme betroffene H... im Zeitpunkt\ndes ordnungsbehördlichen Einschreitens bereits verstorben war,\nkonnte er die Gefahrenschwelle durch sein Verhalten nicht\nunmittelbar überschritten haben. Obwohl er somit die Gefahr\nobjektiv nicht verursacht hatte, war er dennoch auf der Primärebene\ndes ordnungsbehördlichen Einschreitens als Störer anzusehen, denn\ner hat jedenfalls - wenn auch unbeabsichtigt - den Anschein einer\nGefahr gesetzt. Die herrschende Meinung versteht unter einem\nAnscheinsstörer ein als polizeipflichtig in Betracht kommendes\nRechtssubjekt, bei dem es aus der ex-ante-Sicht der handelnden\nPolizei- oder Ordnungsbehörde bei verständiger Würdigung der\nSachlage den Anschein hat, dieses sei Verhaltens- oder\nZustandsstörer (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl.\n2009, Rn. 253). Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den\nin der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte Herr H... den\nAnschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund\ndes bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.\nBei verständiger Würdigung der Sachlage mussten die handelnden\nBeamten deshalb davon ausgehen, dass die gewaltsame Türöffnung\nnotwendig ist. Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang weder\nerkennbar noch vom Kläger behauptet worden. Auch an der\nErforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme bestehen keine Zweifel,\ndenn ein milderes Mittel, mit dem in der gleichen Zeit die\nTüröffnung hätte bewerkstelligt werden können, ist nicht\nersichtlich.\n\n20\n\nDas Einschreiten der Polizei und der Feuerwehr war auch\nangemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Gemäß Art. 2\nAbs. 1 GG ist der Staat zum Schutz von Leib und Leben der Bürger\nverpflichtet. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter war\ndie Polizei unter Zuhilfenahme der Feuerwehr verpflichtet,\nunverzüglich in die Wohnung einzudringen, um gegebenenfalls\nRettungsmaßnahmen ergreifen zu können. Eine Maßnahme zur\nLebensrettung gegenüber einer vermeintlich hilflosen Person ist\nstets angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2001 - VG 1 A\n170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7).\n\n21\n\nBei der Heranziehung einer nach §§ 13, 14 ASOG verantwortlichen\nPerson zum Regress gemäß § 64 Abs. 1 ASOG ist im hier zu\nentscheidenden Fall die Verhaltensverantwortlichkeit des H... auf\nder Sekundärebene der Kostenverteilung jedoch zu verneinen.\n\n22\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte\n(vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 - VG 1 A 154.99 -, NJW\n1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 - VG 1 A 170.99 -,\nEntscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR\n54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985\n- Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28.\nNovember 2001 - 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein\nvermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen\nMaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich\nherausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder\nin zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der\nAnscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die\nAnscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat. Erst hier ist\neine derartige nachträgliche Betrachtung erforderlich und\nangemessen, denn auf der Sekundärebene der Kostentragung geht es\ngerade nicht mehr um die Möglichkeit der effektiven Gefahrenabwehr,\nsondern um den gerechten Ausgleich der erbrachten Opfer.\n\n23\n\nDer Anschein der Lebensgefahr des später tot aufgefundenen H...\nresultierte allein aus dem in der Wohnungstür innen steckenden\nWohnungsschlüssel und der fehlenden Reaktion des bereits toten H...\nauf das Klingeln des Klägers an der Tür. Anders als in dem von der\nKammer durch Urteil vom 27. Juni 2001 entschiedenen Fall (VG 1 A\n170.99 - dort waren aus der verschlossenen Wohnung vor\nTodeseintritt noch schwere Atemgeräusche nach draußen gedrungen)\ngab es im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte für eine\neventuell bestehende Lebensgefahr. Die hier allein vorliegenden\nTatbestände rechtfertigen es hingegen nicht, dem verstorbenen H...\nden Anschein der Gefahr zuzurechnen, denn beide Tatbestände sind\nnormale Lebensäußerungen, die jeweils für sich als auch zusammen\ngenommen keine Gefahr zu begründen vermögen. So gehört es zu den\nalltäglichen, üblichen Verrichtungen, dass Wohnungsinhaber, um der\nGefahr eines Einbruchs vorzubeugen, ihre Wohnung von innen\nabschließen, wenn sie diese für längere Zeit, z. B. über Nacht,\nnicht verlassen werden. Eine solche Schutzmaßnahme dürfte\ninsbesondere bei älteren Menschen weit verbreitet sein. Auch der\nnatürliche Tod eines Menschen gehört zum Leben dazu; jeder Mensch\nwird einmal sterben. Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass\ndie Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Todeseintritts mit höherem\nLebensalter zunimmt. Eine besondere Zurechenbarkeit für den\nEintritt eines natürlichen Todes besteht dabei aber gerade nicht.\nAnderes mag gelten, wenn konkrete Suizidabsichten geäußert wurden\n(verneinend für nur angenommene Suizidabsichten: OVG Berlin,\nBeschluss vom 28. November 2001 - OVG 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002,\n623, 624) oder für eine Lebensgefahr sprechende deutliche Geräusche\ndes Sterbenden wahrgenommen werden. Nach unbestrittener Darstellung\ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung war Herr H... aber schon\neinige Zeit vor Eintreffen des Klägers an der Wohnung und vor\nBeginn der polizeilichen Maßnahme verstorben, so dass ihn gerade\nkeine Zurechenbarkeit etwaiger, die Anscheinsgefahr begründender\naktueller Handlungen trifft.\n\n24\n\nWar aber der verstorbene H... auf der Sekundärebene nicht zur\nKostenerstattung nach § 64 Abs. 1 ASOG verpflichtet, bestand auch\nkein Anspruch des Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge\nzu einer Inanspruchnahme des Klägers hätte führen können.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167\nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nBESCHLUSS\n\n27\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des\nGerichtskostengesetzes auf 806,89 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-09-16/1-k-318-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-09-16/1-k-318-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514602","retrieved":"2026-07-09 09:28:29.838958+00:00"}}