{"status":"available","doknr":"OLD514762","ecli":"ECLI:DE:VGBE:2011:0825.21K116.11V.0A","court":"Verwaltungsgericht Berlin","senate":null,"decided":"2011-08-25","aktenzeichen":"21 K 116.11 V","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.(Rn.14)\n \n\n \n\n2. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, wenn keine Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise vorliegt.(Rn.15)\n \n\n \n\n3. Ein Visumantragsteller, der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen.(Rn.16)\n \n\nTenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst\ntragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDen Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils\nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Beteiligten streiten um die Erteilung eines Visums zum\nFamiliennachzug.\n\n2\n\nDie 40 Jahre alte Klägerin zu 1) und ihre 18, 16, 14, 13, 11 und\n3 Jahre alten Kinder – die Kläger zu 2) bis 7) – sind\nirakische Staatsangehörige. Ihr Sohn/Bruder Sa..., Di... *4.8.1993\n– der Beigeladene zu 2) –, ist ebenfalls irakischer\nStaatsangehöriger, (nach eigenen Angaben) im November 2009 ins\nBundesgebiet eingereist ist, im August 2010 als Flüchtling\nanerkannt worden und im Besitz einer bis Dezember 2013 gültigen\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die\nKläger beantragten im September 2010 bei der Deutschen Botschaft in\nDamaskus/Syrien Visa zum Nachzug zum Beigeladenen zu 2). Dabei\ngaben sie als ständige Wohnanschrift Damaskus an. Die Botschaft\nlehnte den Antrag nach vorheriger Verweigerung der Zustimmung der\nBeigeladenen mit Bescheid vom 26. Januar 2011 und erneut mit\nRemonstrationsbescheid vom 16. März 2011 mit der Begründung ab, die\nKlägerin zu 1) habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie\nden Beigeladenen zu 2) nach Deutschland geschleust habe, um sich\neinen Nachzugsanspruch zu verschaffen. Den Klägern zu 2) bis 7)\nkönnten keine Visa erteilt werden, weil der Lebensunterhalt nicht\ngesichert sei und kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Ein\nAusnahmefall liege nicht vor. Die geltend gemachte Erkrankung\n(Blutanämie) des Beigeladenen zu 2) sei nicht nachgewiesen worden;\naußerdem sei die Erkrankung im Irak offenbar gut behandelbar\ngewesen, da er bereits seit etwa 10 Jahren an dieser Krankheit\nleide.\n\n3\n\nHiergegen richtet sich die am 18. April 2011 erhobene Klage.\n\n4\n\nNachdem die Kläger schriftsätzlich zunächst (sinngemäß)\nbeantragt haben,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen\nBotschaft in Damaskus vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihnen Visa\nzum Familiennachzug zu erteilen,\n\n6\n\nbeantragen sie nunmehr – nachdem sie während des\ngerichtlichen Verfahrens in die Bundesrepublik eingereist sind und\nAsyl beantragt haben –,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der begehrten Visa\nrechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. Die genannten\nUnterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich\n– Gegenstand der Entscheidung gewesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nÜber die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu\nihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den\nBerichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den\nRechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2011 zur Entscheidung\nübertragen hat.\n\n13\n\nDie Klage ist mit dem inzwischen nur noch gestellten\nFeststellungsantrag unzulässig. Der in entsprechender Anwendung des\n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag\nist unzulässig, weil das erforderliche\nFortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen\nErwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher\noder auch ideeller Art (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts,\nvgl. etwa Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –\nJuris Rdnr. 4). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten\nschutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben.\n\n14\n\nInsbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den\nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die\nhinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen\nunveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein\ngleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob\nin Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse\neintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten\nVerwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht\naus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum\nVorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04\n– Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar\nunter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen\nUmständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH\nMünchen, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792\n– Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994\n– 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8). Hieran fehlt es. Dies\nfolgt schon daraus, dass der Beigeladene zu 2), auf den sie ihr\nFamiliennachzugsbegehren stützen, seit dem 4. August 2011\nvolljährig ist und damit bei einem erneuten Visumsverfahren die\nzwischen den Beteiligten streitige Anspruchsgrundlage für das\nVisumsbegehren der Klägerin zu 1) – § 36 Abs. 1 AufenthG\n– entfällt. Außerdem würde sich auch für die Klägerinnen zu\n2) und 3) infolge des zwischenzeitlichen Erreichens der\nAltersgrenzen – die Klägerin zu 2) ist inzwischen volljährig\ngeworden und die Klägerin zu 3) hat inzwischen das 16. Lebensjahr\nvollendet – die Rechtslage wesentlich ändern. Darüber hinaus\nbetreiben die Kläger ein Asylverfahren, dessen Ausgang auf ein\nerneutes Visumsverfahren Auswirkungen hätte. Im Übrigen haben die\nKläger eine Wiederholungsgefahr selbst nur ohne jede nähere\nErläuterung und damit substanzlos geltend gemacht.\n\n15\n\nAuch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, weil\ndie Kläger nicht in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen\nGrundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender\nWeise beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom\n11. November 2009, a.a.O., Rdnr. 4). Vielmehr beschränkt sich die\nangefochtene Maßnahme auf die Ablehnung von Einreisevisa vor dem\nHintergrund, dass es – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom\n28. Juni 2011 unbestritten vorgetragen hat – derzeit eine\ngroße Zahl von Verfahren desselben Musters gibt, bei denen\nMitglieder einer yezidischen Großfamilie aus dem Irak den Nachzug\nzu einem vorher geschleusten minderjährigen Kind anstrebt und bei\ndenen die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu prüfen\nist; eine ehrkränkende Wirkung liegt hierin nicht.\n\n16\n\nIm Übrigen fehlt auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für\ndie (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage. Die Kläger könnten mit der\nbegehrten Feststellung ihre Rechtsposition im Verfahren gegenüber\nder Asylbehörde oder der Ausländerbehörde nicht verbessern. Die\nEntscheidung der Asylbehörde hängt nicht davon ab, ob den Klägern\nzu Unrecht Visa vorenthalten worden sind. Gleiches gilt –\nsollte das Asylverfahren erfolglos sein – auch für ein sich\nanschließendes ausländerrechtliches Verfahren. Denn die ohne das\nerforderliche Visum erfolgte Einreise der Kläger würde auch dann\nden Versagungstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG\nerfüllen, wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre\nund die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Visums gehabt\nhätten. Gleiches gilt für den Versagungsgrund der unerlaubten\nEinreise nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Denn\nein Visumantragsteller – der nicht die asylrechtliche\nFlüchtlingseigenschaft hat – ist verpflichtet, den Ausgang\ndes Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht\nberechtigt illegal einzureisen, um danach im Inland das Vorliegen\nder Voraussetzungen für eine Visumerteilung klären zu lassen. Dies\nist ihm auch im Fall des Vorliegens dringender Gründe für die\nEinreise zumutbar, weil er für diesen Fall (vom Ausland aus) beim\nGericht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann.\n\n17\n\nUnabhängig hiervon hätten die Kläger auch in der Sache keinen\nErfolg mit ihrem Visumsbegehren gehabt. Der Erteilung von Visa für\ndie Kläger zu 2) bis 7) stand entgegen, dass ausreichender Wohnraum\nnicht nachgewiesen war; von dieser (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2\nAufenthG) zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen kann nicht\nabgewichen werden. Außerdem war die Regelerteilungsvoraussetzung\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da der Lebensunterhalt\nnicht gesichert war; ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1\nAufenthG war nicht gegeben war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 12. Januar 2011 – 3 M 1.11 –). Der\nErteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) stand entgegen, dass\ndie tatbestandliche Voraussetzung des § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz\nAufenthG – hiernach besteht der Anspruch nur, wenn sich kein\nsorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält – nicht\nerfüllt war/ist. Denn der Vater des (seinerzeit) minderjährigen\nBeigeladenen zu 2), auf den sich das Nachzugsbegehren der Klägerin\nzu 1) stützt – Herr Sa..., Ba... – hält sich im\nBundesgebiet auf (vgl. die Angabe des Beigeladenen zu 2) gegenüber\ndem Bundesamt bei der Anhörung vom 3. August 2010, Seite 3 des\nBundesamtsprotokolls und die von den Klägern nicht bestrittene\nAngabe der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011;\nausweislich des Anerkennungsbescheides betreffend den Beigeladenen\nzu 2) ist der Vater 2008 selbst als Flüchtling anerkannt worden).\nDaher kommt es nicht mehr darauf an, ob beim Elternnachzug zu einem\nminderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG für die Beurteilung\nder Minderjährigkeit wie beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG auf\nden Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und ob in einem\nFall wie der Klägerin zu 1) einem Anspruch nach § 36 Abs. 1\nAufenthG rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegensteht (Letzteres\nverneinend die nicht rechtskräftigen Urteile der 28. Kammer vom 11.\nFebruar 2011 – VG 28 K 185.10 V – und der 23. Kammer\nvom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V –, gegen die\njeweils die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig ist).\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO\nzuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen\nvorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO),\ninsbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche\nBedeutung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO,\ndie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2\nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n20\n\nBeschluss\n\n21\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des\nGerichtskostengesetzes auf 35.000 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-08-25/21-k-116-11-v","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/514762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/514762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2011-08-25/21-k-116-11-v","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/514762","retrieved":"2026-07-09 09:28:49.288929+00:00"}}