{"status":"available","doknr":"OLD121740","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2016:0830.12K1858.15.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2016-08-30","aktenzeichen":"12 K 1858/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\n              Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.\n\n              Der Streitwert wird auf 424,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2016 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht im Falle übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Begehren der Kläger betragsmäßig in einem Umfang von 1/6 der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung nachzukommen; im Gegenzug haben die Kläger an den weiteren ursprünglich verlangten Schülerfahrkosten - in Höhe von 5/6 - nicht mehr festgehalten.\n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei dem Betrag von 424,60 EUR handelt es sich um die Kosten einer Jahresfahrkarte in der Preisstufe C der MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH für das Schuljahr 2015/2016.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2016-08-30/12-k-1858-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/121740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2016-08-30/12-k-1858-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/121740","retrieved":"2026-07-09 00:14:14.530773+00:00"}}