{"status":"available","doknr":"OLD221009","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2011:0707.11K1898.10.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2011-07-07","aktenzeichen":"11 K 1898/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Grundbesitzabgabenänderungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 01.06.2010 aufgehoben, soweit\ndarin für die Jahre 2007 bis 2010 Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR und für die Jahre 2007 bis 2009\nSchmutzwassergebühren von insgesamt 1.910,70 EUR festgesetzt worden sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden,\nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. Weg in B. ; das Grundstück ist an die Abwasseranlage der\nGemeinde B. angeschlossen.\n\n3\n\nBis zum Jahr 2009 erhob die Beklagte Abwassergebühren auf der Grundlage einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr; die\nLeistungsgebühr berechnete sich nach der Menge des bezogenen Frischwassers. Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur\nEntwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 12.12.2001 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 19.05.2010 führte die\nBeklagte rückwirkend zum 01.01.2007 den differenzierten Gebührenmaßstab in Form der Schmutzwassergebühr und der\nNiederschlagswassergebühr ein. Bei der Verteilung der Kosten für die Schmutzwasserentsorgung und\nNiederschlagswasserentsorgung legte die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Ingenieurbüro X. in Bezug auf die\nGesamtkanalisation ein Verhältnis von 73 v.H. (SW) zu 27 v.H. (NW) und in Bezug auf die Mischkanalisation unter Anwendung\nder so genannten \"Mehraufwandmethode\" ein Verhältnis von 80 v.H. (SW; aufgerundet von 79,6 v.H.) zu 20 v.H. (NW;\nabgerundet von 20,4 v.H.) zugrunde. \n\n4\n\nMit Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 01.06.2010 zog der Bürgermeister der Beklagten den Kläger für die Jahre 2007\nbis 2010 zu Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR, für die Jahre 2007 bis 2009 zu Schmutzwassergebühren von\ninsgesamt 1.910,70 EUR sowie für das Jahr 2010 zu einer Vorauszahlung auf die Schmutzwassergebühr von 830,13 EUR heran und\nsetzte unter Abzug bereits geleisteter Abwassergebühren einen Änderungsbetrag von 768,02 EUR fest. \n\n5\n\nAm 24.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die\nGebühren auf fehlerhaften Gebührenkalkulationen beruhten. Sowohl für die Schmutzwasserentsorgung als auch für die\nNiederschlagswasserentsorgung seien überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden. In einer Gebührenkalkulation müsse das in\nder Abwasseranlage gebundene Vermögen verursachergerecht auf die Kostenträger Schmutzwasserentsorgung und\nNiederschlagswasserentsorgung verteilt werden. Die Beklagte habe sich hierbei nicht für die Methode des \"fiktiven\nTrennsystems\", sondern für die \"Mehraufwandmethode\" entschieden. Die \"Mehraufwandmethode\" führe zu unzulässigen\nFehlertoleranzen und verkenne die Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Ein fiktiver\nRegenwasserkanal könne aus der vorhandenen Mischwasserkanalisation entwickelt werden, weil das anfallende Niederschlagswasser\ndurch diesen Kanal in die Kläranlage abgeleitet werde. Ein Schmutzwasserkanal liege in der Regel in der gleichen Tiefe wie\nein Mischwasserkanal und sei gegenüber diesem kleiner dimensioniert; ein Regenwasserkanal liege gegenüber einem\nSchmutzwasserkanal in geringerer Tiefe und sei grundsätzlich größer dimensioniert. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten\neines Kanals würden im Wesentlichen durch den Bodenaushub bestimmt, so dass die Baukosten für einen Schmutzwasserkanal und\neinen Regenwasserkanal nahezu identisch seien. Vor diesem Hintergrund könne eine sachgerechte Aufteilung der Anschaffungs-\nund Herstellungskosten nur anhand eines fiktiven Schmutzwasserkanals und eines fiktiven Regenwasserkanals erfolgen.\nHilfsweise könnten auch die Kosten der vorhandenen Trennkanäle zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; in diesem Fall\nentfielen 51 v.H. auf die Schmutzwasserentsorgung und 49 v.H. auf die Niederschlagswasserentsorgung. Entsprechendes müsse\nfür die Druckrohrleitungen gelten, sofern diese Leitungen Mischwasser transportierten. Darüber hinaus sei zu beanstanden,\ndass die Beklagte die sonstigen Bauwerke und Bauteile, die \"bau- und aufwandgleich\" auch für die Entsorgung des\nNiederschlagswassers genutzt würden, ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet habe. Entsprechend dem\nWassermengenmaßstab müssten diese Einrichtungen mit 64 v.H. auf die Schmutzwasserentsorgung und mit 36 v.H. auf die\nNiederschlagswasserentsorgung verteilt werden. Dass der veranschlagte Niederschlagswasseranteil von 27 v.H. für die\nGesamtkanalisation innerhalb der üblichen Bandbreite von 25 v.H. bis 41 v.H. liege, vermag eine andere Beurteilung nicht\nzu rechtfertigen. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise einen Sachkostenzuschlag von 10 v.H. auf die Personalkosten des\nBetriebspersonals in Ansatz gebracht. Die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Kapitalverzinsung seien\nin den Kalkulationen nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Eine Reduzierung des Abzugskapitals analog der Abschreibung der\nAnlagegüter sei nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung unzulässig und im Rechnungssystem des Neuen Kommunalen\nFinanzmanagements nicht darstellbar. Der im Anlagevermögen enthaltene Investitionsaufwand, der für die Entwässerung der\nStraßenoberflächen angefallen sei, habe als Abzugskapital bei der Niederschlagswasserentsorgung berücksichtigt werden\nmüssen. Schließlich sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, für das Jahr 2009 Rückstellungen in die Kalkulation\neinzustellen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Grundbesitzabgabenänderungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 01.06.2010 aufzuheben, soweit darin für die\nJahre 2007 bis 2010 Niederschlagswassergebühren von insgesamt 704,18 EUR und für die Jahre 2007 bis 2009 Schmutzwassergebühren\nvon insgesamt 1.910,70 EUR festgesetzt worden sind. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, dass für die Aufteilung der Kosten auf die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung\nein Ingenieurbüro beauftragt worden sei. Auf Grund der in diesem Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers seien\nergänzende Stellungnahmen des Ingenieurbüros eingeholt worden. Dort werde ausgeführt, dass das Berechnungsmodell \"fiktives\nTrennsystem\" für die Gemeinde B. nicht geeignet sei. Da die Gemeinde aus zehn weit verstreuten Ortschaften bestehe\nund über vier Gewässersysteme verfüge, sei die Bildung kleiner repräsentativer Einheiten nicht verursachergerecht. Bei einem\nTrennsystem werde das Regenwasser ortsnah in Vorfluter eingeleitet. Ein Regenwassernetz hätte eine völlig andere\nNetzstruktur, verkürzte Netzlängen und durchweg kleinere Rohrdimensionierungen. Die Bildung eines fiktiven Trennsystems\nerfordere wegen der ortsspezifischen Gegebenheiten eine detaillierte Planung und eine Kostenermittlung für alle Ortschaften.\nFür den Ortsteil C. sei beispielhaft ein fiktives Regenwassernetz mit Einleitung des Niederschlagswassers in ortsnahe\nGräben und Muldensysteme gebildet worden. Allein im Innenbereich reduzierten sich die Kanallängen bei einem Regenwassernetz\num 38 v.H.. Es werde darauf hingewiesen, dass auch andere Kommunen die \"Mehraufwandmethode\" angewandt hätten. Einer Gemeinde\nstehe bei der Wahl des Berechnungsmodells ein weitreichender Beurteilungsspielraum zu; diesen Beurteilungsspielraum habe sie\nermessensfehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe bislang nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Mehraufwandmethode für die\nKostenverteilung ungeeignet sei. Es sei lediglich pauschal behauptet worden, dass diese Methode scheinbar fehlerhaft sei,\nohne die ortsspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Von daher sei kein Grund ersichtlich, die Mehraufwandmethode\nnicht anzuwenden, zumal dieses Modell von der Rechtsprechung und Literatur nicht grundsätzlich abgelehnt werde. Der\nermittelte Niederschlagswasseranteil liege in Bezug auf die Gesamtkanalisation in der üblichen Bandbreite; ein anderes\nBerechnungsmodell führe nicht zu wesentlichen Veränderungen. Die Fachliteratur lasse bei besonderen Fallkonstellationen\nsogar erhebliche Verschiebungen bei der Kostenverteilung zu. Der für B. typische Grünsandstein habe zur Folge,\ndass bei der Verlegung von Schmutzwasserkanälen höhere Kosten entstünden. Fraglich sei auch, ob bei einer\nverursachergerechten Kostenverteilung und einer Verschiebung der Anschaffungswerte bei der Mischkanalisation die zulässige\nBagatellgrenze von 3 v.H. überschritten werde. Dieser Gesichtspunkt könne vorliegend aber vernachlässigt werden, weil nach\nder Rechtsprechung der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsgebotes entsprechen\nmüsse. Eine überhöhte Gebühr könne mit zu niedrig angesetzten Werten bei den kalkulatorischen Kosten kompensiert werden.\nSo sei die kalkulatorische Kapitalverzinsung nicht mit dem höchstmöglichen Zinssatz berechnet worden; darüber hinaus seien\nbei den Abschreibungen nicht die Wiederbeschaffungszeitwerte, sondern die Anschaffungswerte berechnet worden. Ein\nSachkostenzuschlag auf die Personalkosten des Betriebspersonals von 10 v.H. sei nicht zu beanstanden. Eine detaillierte\nVermögensaufstellung und Vermögensfortschreibung aller Anlagegüter unter Angabe der Nutzungsdauer und der\nAufteilungsschlüssel seien nicht notwendige Bestandteile einer Gebührenbedarfsrechnung. Tatsächlich geleistete Beiträge\nund Zuschüsse seien in voller Höhe in dem Jahr des Eingangs dem Abzugskapital zugerechnet worden. In den Folgejahren sei\nin zulässiger Weise eine Reduzierung des Abzugskapitals analog der Abschreibung der Anlage durchgeführt worden. Im\nAnlagevermögen seien Investitionen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienten, nicht enthalten. Bei dem\nKostenansatz \"Aufwand aus Rückstellungen\" in der Gebührenkalkulation 2009 handele es sich um tatsächlich angefallene Kosten\nfür durchgeführte Sanierungsmaßnahmen am Kanalnetz und für die Einführung der getrennten Abwassergebühr. \n\n11\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die für das\nJahr 2010 festgesetzte Vorauszahlung auf die Schmutzwassergebühr von 830,13 EUR für erledigt erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender\nAnwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 01.06.2010 ist hinsichtlich der noch streitgegenständlichen\nSchmutzwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010 rechtswidrig\nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlagen für die Erhebung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren sind in Bezug auf die\nVeranlagungsjahre 2007, 2008 und 2009 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B.\nvom 12.12.2001 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 19.05.2010 - BGS I - und in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2010\ndie Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde B. vom 16.12.2009 in der Fassung der 1.\nNachtragssatzung vom 09.11.2010 - BGS II -. Gemäß Art. I. § 9 Abs. 1 BGS I bzw. § 2 Abs. 1 BGS II erhebt die Gemeinde für\ndie Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen - KAG NRW - zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren. Nach Art. I § 10\nAbs. 1 BGS I bzw. § 3 Abs. 1 BGS II erhebt die Gemeinde getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und\nNiederschlagswasser. Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach Maßgabe des Art. I § 11 Abs. 1 BGS I bzw. § 4 Abs. 1 BGS II\nnach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen\nGrundstücken zugeführt wird; Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Schmutzwasser. Der Gebührensatz beträgt gemäß\nArt. I § 11 Abs. 5 BGS I je m3 Schmutzwasser für das Jahr 2007 4,29 EUR, für das Jahr 2008 4,48 EUR und für das Jahr\n2009 4,93 EUR und gemäß Art. I § 4 Abs. 7 BGS II für das Jahr 2010 4,69 EUR. Grundlage der Gebührenberechnung für das\nNiederschlagswasser ist nach Maßgabe des Art. I § 13 Abs. 1 Satz 1 BGS I bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS II die Quadratmeterzahl\nder bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder\nnicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Der Gebührensatz beträgt gemäß\nArt. I § 13 Abs. 4 BGS I für jeden m2 bebauter und/oder befestigter Fläche für das Jahr 2007 0,29 EUR, für das Jahr 2008\n0,31 EUR, für das Jahr 2009 0,40 EUR und gemäß § 5 Abs. 4 BGS II für das Jahr 2010 0,37 EUR/qm. Gebührenpflichtiger ist\ngemäß Art. I § 15 Abs. 1 Buchst. a) BGS I bzw. § 7 Abs. 1 Buchst. a) BGS II unter anderem der Grundstückseigentümer.\nNach Art. II BGS I tritt die BGS I rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und zum 31.12.2009 außer Kraft. Nach § 22 BGS II\ntritt die BGS II ab dem 01.01.2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12.12.2001 in der\nzuletzt gültigen Fassung außer Kraft.\n\n18\n\nDiese Rechtsgrundlagen sind zwar formell gültig erlassen worden, jedoch materiell rechtlich unwirksam.\n\n19\n\nZunächst begegnet es verfassungsrechtlich keinen Bedenken, dass die BGS I rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten\nist. Es fehlt an einem schutzwürdigen, sich aus dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ergebenden\nVertrauen, für die Jahre 2007, 2008 und 2009 nicht zu Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren herangezogen zu werden.\nZwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - belastende Gesetze, die sich echte\nRückwirkung beilegen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen besonderen Bestandteilen die\nRechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Insbesondere Abgabengesetze\ndürfen grundsätzlich nur solche Tatsachen erfassen, die erst nach der Verkündung der Gesetze eintreten oder sich vollenden.\nDer Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes steht einer echten Rückwirkung unter anderem aber dann nicht\nentgegen, wenn es darum geht, eine unklare oder verworrene Rechtslage zu bereinigen oder ungültiges Recht bzw. Recht, dessen\nGültigkeit zweifelhaft war, durch gültiges Recht zu ersetzen und eine Neuregelung anstand.\n\n20\n\nVgl. Grzeszick in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2011, Art. 20 VII Rdnr. 86\nmit ausführlichen Hinweisen auf die insoweit ergangene Rechtsprechung des BVerfG.\n\n21\n\nDie zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Heranziehung zu Schmutzwasser- und\nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2007, 2008 und 2009 auf der Grundlage eines differenzierten Gebührenmaßstabes\nbedurfte es einer den Vorgaben der Rechtsprechung genügenden Satzungsgrundlage, da der bislang bei der Erhebung von\nAbwassergebühren zur Anwendung gelangte Frischwassermaßstab als einheitliche Bemessungsgrundlage unwirksam war. Denn nach\nder obergerichtlichen Rechtsprechung steht eine anhand des einheitlichen Frischwassermaßstabes ermittelte Abwassergebühr\nnicht im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, Kommunale\nSteuerzeitschrift (KStZ) 2008, 74; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2008, 142.\n\n23\n\nDer verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert schließlich den Ortgesetzgeber nicht daran, eine\nSatzung mit einem Maßstab rückwirkend in Kraft zu setzen, die rechtlichen Vorgaben genügt, aber zu einer höheren Belastung\nvon Teilen der Abgabenpflichtigen führt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser für das Beitragsrecht entwickelte Grundsatz\nnicht auch für das Benutzungsgebührenrecht Geltung beanspruchen kann. Wollte man Gebührenverschiebungen infolge einer\nansonsten zulässigen Änderung des Maßstabes nicht zulassen, müsste die rückwirkende Heilung von Gebührenmaßstäben generell\nunterbleiben.\n\n24\n\nVgl. zu diesem Problem: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 2, Rdnr. 37.\n\n25\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschlagswassergebühr keine neue zusätzliche Gebühr ist. In der Gemeinde\nB. fehlte nach der alten Rechtslage auf Grund des einheitlichen Frischwassermaßstabs bis zum Jahr 2009 lediglich\neine Differenzierung zwischen der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung. Dass der Kläger nun insgesamt mehr zu\nzahlen haben, ist auf eine zulässige Änderung der Berechnungsparameter zurückzuführen.\n\n26\n\nDie von dem Kläger angefochtenen Gebührensätze für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sind\njedoch nichtig. Die festgesetzten Schmutzwassergebührensätze verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 KAG NRW (I.); die Nichtigkeit dieser Gebührensätze führt auch zur Nichtigkeit der Niederschlagswassergebührensätze\n(II.).\n\n27\n\nI. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung\noder Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung werden die Schmutzwassergebührensätze für die Jahre 2007\nbis 2009 nicht gerecht. Die Gebührenbedarfsberechnungen enthalten im Bereich der Kostenverteilung zwischen der Schmutzwasser-\nund Niederschlagswasserentsorgung einen methodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der Gebührensätze für die\nSchmutzwasserentsorgung führt. \n\n28\n\nDifferenziert der Satzungsgeber die Abwassergebühren einerseits nach Schmutzwasser- und andererseits nach\nNiederschlagswassergebühren, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten\nGebührenbedarfsrechnung. Den gebildeten Leistungsbereichen (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) dürfen\njeweils nur die Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden\nsind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind in voller Höhe ausschließlich\nals Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Dienen bestimmte\nunteilbare Einrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon hingegen beiden Leistungsbereichen, sind die hierdurch anfallenden\nKosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung\nkommt es nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung\nentsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n30\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen tragen die der Ermittlung der in Rede stehenden Gebührensätze zugrunde liegenden\nGebührenbedarfsrechnungen für die Jahre 2007 bis 2010 nicht hinreichend Rechnung. Die durch die Gebühren zu deckenden\nKosten der Mischwasserkanalisation sind auf die beiden Kostenträger, die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die\nNiederschlagswasserentsorgung andererseits, nicht verursachergerecht verteilt worden. \n\n31\n\nWährend die Ermittlung der Kosten für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung im Falle einer reinen\nTrennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme verursacht, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall\neiner Mischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für die vorzunehmende Kostenverteilung sind verschiedene\nBerechnungsmethoden entwickelt worden.\n\n32\n\nIn der älteren Rechtsprechung,\n\n33\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1975 - II 555/70 -, KStZ 1976, 52, 53, sowie Urteil\nvom 27.10.1983 - 2 S 199/80 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1984, 347, 348; zur eingeschränkten\nÜberprüfung von auf Orts- und Landesrecht beruhenden Berechnungsmethoden im Revisionsverfahren: Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1978, 131, 132, sowie Beschluss vom\n25.03.1985 - 8 B 11/84 -, JURIS.\n\n34\n\nwurde als \"Mehraufwandmethode\" (bzw. \"Differenzmethode\") eine Berechnungsweise gebilligt, bei der der vorhandene\nMischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem\nKostenträger Niederschlagswasser zugeordnet wird.\n\n35\n\nVgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und\nNiederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2004, 249, 250.\n\n36\n\nDes Weiteren kommt die Anwendung einer \"fiktiven 3-Kanal-Methode\" in Betracht, bei der ein Schmutzwasserkanal für die\nGrundstücksentwässerung sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal kostenmäßig in Relation\ngesetzt werden.\n\n37\n\nVgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und\nNiederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 251.\n\n38\n\nSchließlich wurde das Modell des \"fiktiven Trennsystems\" entwickelt, bei dem durch die fiktive Trennung des vorhandenen\nMischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation\nfür die Grundstücksentwässerung den fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen gegenüber\ngestellt werden. Erfahrungsgemäß kommt es hierbei zu einer Kostenverteilung von 50 v.H. bis 60 v.H. für die\nSchmutzwasserbeseitigung und 50 v.H. bis 40 v.H. für die Beseitigung des Niederschlagswassers.\n\n39\n\nVgl. hierzu mit Schaubild: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und\nNiederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 251, 252; Hennebrüder, Die bundesweite\nEinführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, KStZ 2007, 184, 185, \"wonach Kostenanteile im\nNiederschlagswasserbereich von unter 35 % undenkbar sind\".\n\n40\n\nDas OVG NRW hat in einer Entscheidung,\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, 13, 14.\n\n42\n\nin einem obiter dictum angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Diese\nBerechnungsmethode, die auch von der Kammer bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischkanalisation für\nsachgerecht erachtet wird,\n\n43\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 01.10.2002 - 11 K 3302/00 -, JURIS; bestätigt durch: OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2005\n- 9 A 4650/02 -, JURIS,\n\n44\n\nfindet im Schrifttum ebenfalls uneingeschränkte Zustimmung.\n\n45\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 355 c; Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen\nKostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 252; Cosack,\nJuristische Grundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2004, 1, 4; Queitsch in: Kommunalabgabengesetz\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2011, § 6, Rdz. 217.\n\n46\n\nDas von dem beauftragten Ingenieurbüro gewählte Berechnungsmodell der \"Mehraufwandmethode\" ist nicht geeignet, die durch\ndie Gebühren zu deckenden Kosten verursachergerecht auf die Leistungsbereiche der Schmutzwasserbeseitigung und der\nNiederschlagswasserbeseitigung zu verteilen. \n\n47\n\nDie vorstehend zitierte obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 1975 und 1983 begründete die Anwendbarkeit der\nMehraufwandmethode damit, dass die moderne Kanalisation und die Kläranlagen nicht wegen des Niederschlagswassers, sondern\nwegen des anfallenden Schmutzwassers, insbesondere Fäkal- und gewerbliche Abwässer, notwendig geworden seien. Gäbe es kein\nSchmutzwasser, bedürfe es mit Blick auf gesundheitspolitische Belange weder eines unterirdisches Leitungsnetzes noch einer\nKläranlage. Der Zwang, (unterirdische) Kanalisationen und Klärwerke anzulegen, liege praktisch nur in dem Anfall von\nSchmutzwasser begründet. Es wäre daher nicht sachgerecht, die für die Ableitung des Niederschlagswassers zu veranschlagenden\nKosten auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der beiden Funktionen der öffentlichen Kanalisation zu ermitteln. \n\n48\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1975 - II 555/70 -, KStZ 1976, 52, 53. \n\n49\n\nDieser Rechtsprechung, die noch zur Gebührenerhebung auf der Grundlage des einheitlichen Frischwassermaßstabes ergangen\nist, kann nicht gefolgt werden. Bei der Kostenverteilung auf die Leistungsbereiche der Schmutzwasser- und\nNiederschlagswasserentsorgung ist nämlich zu berücksichtigen, dass Niederschlagswasser nach der Begriffsbestimmung des\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995, GV. NRW. S. 926,\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010, GV. NRW. S. 185, Abwasser im Sinne des LWG ist und damit der\nAbwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG unterliegt. Entsprechend der sowohl für das\nSchmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser bestehenden Beseitigungspflicht der Gemeinde ist bei der Kostenverursachung\nprinzipiell von einer Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen. Von daher ist es\nnicht gerechtfertigt, die Kosten eines vorhandenen Mischwasserkanalisationssystems und von Kläranlagen, denen auch\nNiederschlagswasser zugeleitet wird, ohne weiteres oder in erster Linie der Schmutzwasserbeseitigung mit der Begründung\nzuzuordnen, dass die Niederschlagswasserbeseitigung nur nachrangige Bedeutung habe. Eine derartige Betrachtung wäre mit\nden Regelungen in §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vereinbar. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -; Urteil der Kammer vom 04.11.1997 - 11 K 2532/96 -; Verwaltungsgericht\nAachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/06 -, JURIS; Queitsch in: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen,\nLoseblatt-Kommentar, Stand: April 2011, § 6, Rdz. 217; Queitsch, Frischwassermaßstab und getrennte Niederschlagswassergebühr,\nGemHH 1999, 207, 212.\n\n51\n\nWegen der Unvereinbarkeit mit landesrechtlichen Bestimmungen scheidet die von der älteren Rechtsprechung gebilligte\nMehraufwandmethode als Berechnungsmodell für eine verursachergerechte Kostenverteilung somit aus. \n\n52\n\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Berechnungsmodell \"fiktives Trennsystem\"\nmit Blick auf die örtlichen Besonderheiten der Gemeinde nicht geeignet sei, weil ein Regenwassernetz gegenüber den\nvorhandenen Kanälen völlig anders aufgebaut sein würde. Denn bei diesem Berechnungsmodell geht es nicht darum, dem\nvorhandenen Mischsystem das Modell einer optimalen Trennkanalisation gegenüberzustellen; es verlangt vielmehr lediglich die\nschematische, längs der vorhandenen Kanäle vorzunehmende Aufteilung der Mischkanalisation in - fiktive - Regen- und\nSchmutzwasserkanäle.\n\n53\n\nDer in der Verwendung der Mehraufwandmethode liegende Kalkulationsmangel betrifft einen erheblichen Kostenblock in den\nGebührenbedarfsberechnungen, die den hier streitigen Gebühren zugrunde liegen. So beliefen sich die kalkulatorischen Kosten\nfür die Mischwasserkanäle, deren Aufteilung unter Zuhilfenahme der Mehraufwandmethode erfolgte, in 2008 auf insgesamt\n645.801,53 EUR (244.056,81 EUR an kalkulatorischen Abschreibungen <Bl. 120 der Beiakte Heft 3> sowie 401.744,72 EUR\nan kalkulatorischen Abschreibungen <Bl. 122 der Beiakte Heft 3>). Dies entspricht einem Anteil von 26,2 v.H. an den\nin 2008 insgesamt auf die Abwassergebühren umgelegten Kosten (2.464.917,51 EUR). In den Gebührenbedarfsberechnungen für die\nJahre 2007 und 2009 sind Kostenblöcke in ähnlicher Größenordnung betroffen.\n\n54\n\nDie von der Beklagten angewandte Mehraufwandmethode führt bei diesen Kostenblöcken systembedingt zu einer nicht\nverursachergerechten Entlastung des Kostenträgers Niederschlagswasser und einer entsprechenden Mehrbelastung des\nKostenträgers Schmutzwasser, weil angesichts der für den Bau eines fiktiven Schmutzwasserkanals ermittelten Kosten die für\ndas Niederschlagswasser übrig bleibenden \"Restkosten\" häufig zu gering sind oder sogar völlig entfallen. Zu letzterem kommt\nes namentlich dann, wenn bei der Ermittlung des fiktiven Schmutzwasserkanals auf Grund des bestehenden technischen Regelwerks\nein Mindestdurchmesser vorgegeben ist, der dem Durchmesser der vorhandenen Mischwasserhaltung entspricht oder sogar\nübersteigt. In diesem Fall werden die Kosten des Mischwasserkanals in vollem Umfang allein dem Kostenträger Schmutzwasser\nzugeordnet, obwohl durch die betreffende Haltung auch Niederschlagswasser abfließt. Der Aufwand für die Entsorgung des\nNiederschlagswassers bleibt bei diesen Haltungen dementsprechend gänzlich unberücksichtigt, was bezogen auf die gesamte\nMischkanalisation zwangsläufig zu einer Erhöhung des Schmutzwasseranteils und einer Reduzierung des\nNiederschlagswasseranteils führt.\n\n55\n\nVgl. hierzu auch: Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im\nRahmen der getrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 250.\n\n56\n\nEin entsprechender Effekt tritt auch im vorliegenden Fall immer dann zu Tage, wenn es um die Aufteilung der Kosten für\nMischwasserkanäle mit einem Durchmesser von 250 mm oder weniger geht. Nach dem von der Deutschen Vereinigung für\nWasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) herausgegebenen Arbeitsblatt DWA-A 118 \"Hydraulische Bemessung und Nachweis\nvon Entwässerungssystemen\" beträgt die Mindestnennweite bei Schmutzwasserkanälen DN 250 (= 250 mm). Diese Mindestnennweite\nist allgemein anerkannt,\n\n57\n\nVgl. Cosack/Dudey, Zur Berechnung der kalkulatorischen Kostenanteile von Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen der\ngetrennten Abwassergebühr, GemHH 2004, 249, 250,\n\n58\n\nund von dem beauftragten Ingenieurbüro bei der Ermittlung der Kosten für die fiktiven Schmutzwasserhaltungen auch\nzugrunde gelegt worden. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (Anschaffungskosten - Kanalanlagen für das MW Netz -\nAkten 1/5 bis 5/5) ist zu entnehmen, dass in der Gemeinde B. mit ihren ländlich strukturierten Ortsteilen eine\nVielzahl von Mischwasserhaltungen mit einem Durchmesser von 250 mm oder sogar einem geringeren Durchmesser verlegt sind.\nDeren Kosten werden auf Grundlage der von der Beklagten angewandten Mehraufwandmethode durchweg ausschließlich dem\nMischwasser angelastet. So weisen etwa in dem Ortsteil B. die Mischwasserhaltungen von Schacht 30001 bis Schacht\n30018 mit einer Gesamtlänge von 1.072,93 Meter und in dem Ortsteil Mellrich die Mischwasserhaltungen von Schacht 70250 bis\nSchacht 70280 mit einer Gesamtlänge von 1.351,89 Meter eine Nennweite von 250 mm auf. Die indexierten Anschaffungskosten\ndieser Haltungen sind in vollem Umfang dem Schmutzwasseranteil zugeordnet worden, obwohl durch diese Haltungen tatsächlich\nauch Niederschlagswasser abgeleitet wird. Nachdem in der Gemeinde B. noch zahlreiche andere Haltungen mit einem\nDurchmesser von 250 mm und weniger verlegt sind, folgt aus alledem, dass die von dem Ingenieurbüro ermittelte\nKostenverteilung zwischen der Schmutzwasserentsorgung und der Niederschlagswasserentsorgung von 79,6 v.H. (SW) zu 20,4\nv.H. (NW) den tatsächlichen Verursachungsbeitrag der beiden Kostenträger nicht sachgerecht widerspiegelt.\n\n59\n\nDie aus rechtlichen und sachlichen Gründen für eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten für die Mischkanalisation\nnach alledem nicht geeignete Mehraufwandmethode hat die Beklagte der Sache nach auch bei der Verteilung von Kosten der\nSonderbauwerke angewandt, indem sie - wie es in dem der Kalkulation zugrundeliegenden Gutachten des Ingenieurbüros\nX. (Bl. 7 der Beiakte Heft 2) wörtlich heißt - diejenigen \"Bauwerke und Bauteile, die unabhängig von ihrer Funktion\nin ihrer Größe und vom Aufwand her so herzustellen wären, wie das in einem reinem Trennsystem ohne Regenwasseranteil\nnotwendig wäre\", zu 100 v.H. dem Schmutzwasseranteil zugeordnet hat. So ist beispielsweise das Betriebsgebäude der\nZentralkläranlage (B. ) für das Veranlagungsjahr 2007 mit einem Zeitwert von insgesamt 263.277,61 EUR (113.923,94\nEUR <OG> + 149.353,67 EUR <EG>) zu 100 v.H. dem Schmutzwasseranteil zugeordnet worden, obwohl in dieser\nKläranlage in diesem Jahr eine Schmutzwassermenge von 1.353.406 cbm (= 64,3 v.H.) und eine Regenwassermenge von 750.794\ncbm (= 35,7 v.H.) behandelt worden sind. Eine entsprechende Zuordnung findet sich auch bei den Positionen \"Werkstatt,\nLager, Ausstattung\" (159.978,67 EUR), \"Warte-, Sanitär- und Küchenräume\" (149.922,68 EUR), \"Straßen-, Außen-, Zaun-,\nBeleuchtungsanlage (364.843,51 EUR), \"Elektroinstallationen\" (422.459,68 EUR) und \"sonstiger Aufbau (194.258,34 EUR).\nDiese Zuordnungen ignorieren sowohl den tatsächlich in der Zentralkläranlage angefallenen Aufwand für die Behandlung des\nNiederschlagswassers als auch den vorgenannten Grundsatz der Gleichrangigkeit der Beseitigung der Schmutzwasser- und\nNiederschlagswasserentsorgung, der es verbietet, die Kosten von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet\nwird, \"ohne weiteres\", d.h. in vollem Umfang, der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n61\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die für die Jahre 2007, 2008 und 2009 festgesetzten\nSchmutzwassergebührensätze überhöht sind und dementsprechend gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen. Soweit die\nBeklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte\ngeltend macht, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen\nmüsse und eine Reduzierung der Schmutzwassergebührensätze dadurch kompensiert werden könne, dass bei der kalkulatorischen\nKapitalverzinsung der höchstmögliche Zinssatz veranschlagt werde und bei den Abschreibungen die Wiederbeschaffungszeitwerte\nin Ansatz gebracht würden, vermag dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nicht zu rechtfertigen. \n\n62\n\nNach der so genannten Ergebnisrechtsprechung des OVG NRW muss der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen\nder einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen\nGebührenkalkulation beruhen. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit\ndes Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass\nzulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, und die festgesetzten Gebührensätze die\nkalkulatorisch möglichen Gebührensätze nicht um mehr als 3 v.H. überschreiten. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, 220, vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH 1997,\n13, 14, vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, 118, 121, und vom\n17.08.2007 - 9 A 2283/03 -, JURIS.\n\n64\n\nDem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der\nbeschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungsansätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner\ndurch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz im Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in\nseinen Rechten beeinträchtigt wird. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, GemHH1997, 13, 14. \n\n66\n\nEin Vorgehen im Wege der Ergebnisrechtsprechung setzt allerdings voraus, dass der rechtmäßige Gebührensatz zuvor ermittelt\nworden ist, denn nur so kann geprüft werden, ob der überhöhte Gebührensatz mit zulässigen Kostenpositionen \"gehalten\" werden\nkann. Die Ergebnisrechtsprechung kann vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten zur Anwendung gelangen, weil eine\nverursachergerechte Kostenverteilung bislang nicht durchgeführt worden ist und von daher nicht feststeht, welche\nSchmutzwassergebührensätze die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 hätte zulässigerweise festsetzen dürfen. Infolgedessen\nkann auch nicht geprüft werden, ob die festgesetzten Gebührensätze mit Hilfe zulässiger kalkulatorischer Kosten und unter\nBeachtung der Bagatellgrenze von 3 v.H. \"gehalten\" werden können. Die Feststellung, welche Schmutzwassergebührensätze für\ndie Jahre 2007 bis 2009 rechtmäßig wären, hätte auch von der Kammer in diesem Verfahren im Rahmen der in § 86 Abs. 1 Satz 1\nVwGO normierten Untersuchungsmaxime nicht getroffen werden können. Denn das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen\nbefindliche Zahlenmaterial ist nicht geeignet, eine Kostenverteilung auf der Grundlage der für sachgerecht erachteten\nBerechnungsmethode des \"fiktiven Trennsystems\" vorzunehmen. \n\n67\n\nAbgesehen hiervon darf mit Hilfe der Ergebnisrechtsprechung nicht jeder zuvor zu niedrig veranschlagte Kostenansatz\nnachträglich angehoben und jede zuvor unterbliebene Kostenposition nachträglich in Ansatz gebracht werden. So sind die\nKorrekturmöglichkeiten - schon um Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen - auf solche Fehler beschränkt, die sich auf\nAnsätze beziehen, die am Ende des jeweiligen Kalkulationsjahres - zumindest - der Höhe nach feststehen, weil sie auf dann\nabgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden\nkönnen. Dagegen sind solche Korrekturen abzulehnen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung einer über\ndas Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die\nsich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1997, 13, 14, und vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl.\n1998, 119, 121; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 127.\n\n69\n\nHiervon ausgehend ist etwa eine nachträgliche Veränderung von Abschreibungszeiträumen ausgeschlossen.\n\n70\n\nDarüber hinausgehend ist es nach Auffassung der Kammer nicht zulässig, Kalkulationsziele nachträglich zur Rechtfertigung\neiner fehlerhaften Kalkulation auszutauschen, weil diese Ziele auf einer bewussten Entscheidung des Satzungsgebers beruhen\nund es sich hierbei nicht lediglich um bloße Kalkulationsfehler zu Gunsten der Gebührenzahler handelt. \n\n71\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 127; Gawel, Probleme der sog. Ergebnisrechtsprechung bei der\nGebührenkalkulation, GemHH 2002, 241, 246.\n\n72\n\nSo kann es etwa dem Willen des Satzungsgebers entsprechen, durch den Verzicht auf Eigenkapitalzinsen bewusst eine\nUnterdeckung herbeiführen. Ebenso können die Verwendung des Realzinsfußes bei der kalkulatorischen Kapitalverzinsung\noder die Verwendung von Anschaffungswerten im Rahmen der Abschreibungsverrechnung Ausdruck einer bestimmten\nKostenzielsetzung sein. Hat etwa der Satzungsgeber auf den zulässigen Ansatz von Wiederbeschaffungszeitwerten in der\nGebührenbedarfsberechnung verzichtet, so verfolgt er damit eine bestimmte betriebswirtschaftliche Zielsetzung bei der\nErmittlung ihres Werteverzehrs im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung, nämlich eine spezielle\nBetriebserhaltungskonzeption, die auf den Ausgleich und die Vorausfinanzierung inflationsbedingter Wertsteigerungen des\nAnlagevermögens verzichtet. Ein Wechsel des fundamentalen Zwecks der Kostenrechnung und der daraus folgenden kalkulatorisch\nfolgenden Kostenkonzeption wäre dem Satzungsgeber zwar nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen gestattet und hätte\nauch früheren Entgeltbedarfsrechnungen zugrunde gelegt werden können. Tatsächlich hat er sein ihm diesbezüglich zustehendes\nErmessen seinerzeit aber anders ausgeübt und sieht möglicherweise weder rückwirkend mit Blick auf die streitgegenständlichen\nLeistungszeiträume noch künftig Veranlassung, diese Bewertungsentscheidung grundlegend zu revidieren.\n\n73\n\nVgl. Gawel, Probleme der sog. Ergebnisrechtsprechung bei der Gebührenkalkulation, GemHH 2002, 241, 246.\n\n74\n\nVon daher verbietet es sich, dass der Satzungsgeber lediglich zum Zwecke des Ausgleichs eines Kalkulationsfehlers in der\nVergangenheit vorübergehend und beschränkt auf bestimmte, kritisch erscheinende Kalkulationszeiträume seine Kalkulationsziele\nwechselt. Dementsprechend können die überhöhten Schmutzwassergebührensätze im vorliegenden Fall auch nicht durch die\nAusschöpfung des zulässigen Zinsrahmens bei der kalkulatorischen Kapitalverzinsung und die Verwendung von\nWiederbeschaffungszeitwerten bei der Abschreibungsverrechnung mit Hilfe der Ergebnisrechtsprechung \"gehalten\" werden. \n\n75\n\nII. Sind nach alledem die festgesetzten Gebührensätze für die Schmutzwasserentsorgung nichtig, führt diese Teilnichtigkeit\nzugleich zur Nichtigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung. Nach dem mutmaßlichen Willen des\nSatzungsgebers kann nicht von der Gültigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung ausgegangen werden,\ndenn der Satzungsgeber hat durch die bewusste Aufteilung der gesamten Kosten der Abwasseranlage zu erkennen gegeben, dass er\nbei der Gebührenerhebung eine vollständige Kostendeckung erreichen wollte. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn die\nvoraussichtlich zu niedrigen Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung bestehen blieben.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 -, JURIS; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.1992\n- 6 A 12117/90 -, JURIS.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen\nSach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei findet insbesondere Beachtung, wer bei\nDurchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des\nVerfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil die Festsetzung der Vorausleistung auf die Schmutzwassergebühr für das\nJahr 2010 - wie vorstehend dargelegt - auf einer nichtigen Gebührensatzung beruht und die Beklagte bei Durchführung des\nVerfahrens dementsprechend unterlegen gewesen wäre. \n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n79\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n80\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar. \n\n81\n\nIm Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße\n1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt\nwerden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die\nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n82\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n83\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n84\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n85\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n86\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht\noder\n\n87\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf\ndem die Entscheidung beruhen kann. \n\n88\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in\nelektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den\nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den\nAntrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. \n\n89\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch\nfür Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind\nRechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten\nfür Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in\nder Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840,\nund § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem\nOberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.\n\n90\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. \n\n91\n\nFerner ergeht folgender \n\n92\n\nB e s c h l u s s :\n\n93\n\nDer Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - bis zur beiderseitigen teilweisen\nErledigungserklärung auf 830,13 EUR und für die Zeit danach auf 3.445,01 EUR festgesetzt und bemisst sich nach den\nim Streit stehenden Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010.\n\n94\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n95\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende\nGericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs\nMonaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich\nanderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht\nüberschreitet.\n\n96\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2011-07-07/11-k-1898-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/221009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/221009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2011-07-07/11-k-1898-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/221009","retrieved":"2026-07-09 01:40:24.099322+00:00"}}