{"status":"available","doknr":"OLD229058","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:1112.12K2834.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-11-12","aktenzeichen":"12 K 2834/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Zulassung an der FernUniversität (FU) I zum Studiengang \"Master of Computer Science\". Die\nBerufsakademie (BA) L verlieh ihm nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges \"Wirtschaftsinformatik\" am 28.\nSeptember 2007 den Titel \"Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Berufs-akademie)\". Mit dem Gesetz zur Errichtung der Dualen\nHochschule Baden-Württemberg (DH-ErrichtG) vom 3. Dezember 2008 wandelte das Land Baden-Württemberg die bisherigen acht\nBerufsakademien des Landes in eine Duale Hochschule um. Mit Urkunde vom 28. Juli 2009 wandelte die Duale Hochschule die dem\nKläger verliehene Bezeichnung nach § 7 DH-ErrichtG im Wege der Nachgraduierung in den Hochschulgrad\n\"Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Duale Hochschule)\" um.\n\n3\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden:\nWissenschaftsministerium) teilte der FU I mit Schreiben vom 10. Februar 2009 mit, dass gemäß § 49 Abs.7 Sätze 1 und 2\ndes Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) Zugang zu einem Masterstudiengang habe, wer einen\nersten berufs-qualifizierenden Abschluss nachweisen könne, auf dem der Masterstudiengang aufbaue. Abschlüsse von\nakkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien seien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Das\nLand Baden-Württemberg habe die Abschlüsse der Berufsakademien in Abschlüsse einer \"Dualen Hochschule\" umgewandelt, um eine\nAnerkennung der Gleichwertigkeit mit Bachelorabschlüssen von akkreditierten Studiengängen zu erreichen. Diese Regelung werde\nin Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt und widerspreche dem Hochschulgesetz.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte am 4. August 2009 seine Einschreibung zum Wintersemester 2009/2010 als Teilzeitstudent im\nStudiengang \"Master of Computer Science\". \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. September 2010 die Zulassung ab und führte zur Begründung aus: Voraussetzung für\ndie Einschreibung sei nach § 2 Satz 1 Nr.1 der Prüfungsordnung (PrüfO) für den Studiengang Master of Computer Science vom\n5. Mai 2003 der erfolgreiche Abschluss eines Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer\nHochschule. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 15. Oktober 2004 könnten ausschließlich akkreditierte\nBachelor-Abschlüsse von Berufsakademien zum Masterstudiengang an einer Universität zugelassen werden. Der erzielte\nAbschluss genüge diesen Anforderungen nicht. Die Zulassung sei daher gemäß § 5 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung\n(ZEO) der FU I i.V.m. § 50 HG NRW zu versagen.\n\n6\n\nDer Kläger macht zur Begründung seiner am 2. Oktober 2009 erhobenen Klage geltend: Sein Abschluss erfülle die\nZugangsvoraussetzung des § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW für einen Masterstudiengang, denn er habe einen Studiengang an einer\nHochschule mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern erfolgreich abgeschlossen.. Der Dualen Hochschule sei der formale\nund materielle Hochschulstatus verliehen worden, so dass sie eine Hochschule im Sinne des § 2 Nr.1 PrüfO sei. Durch die\nNachgraduierung sei sein Diplomstudium einem heutigen Studiengang an der Dualen Hochschule gleichgestellt worden. Auch das\nMinisterium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg habe bestätigt, dass durch die Nachgraduierung der\nInhaber der vormaligen staatlichen Bezeichnung \"Diplom der Berufsakademie\" einen Hochschulabschluss erwerbe. Das\nLeistungsvolumen des früheren Diplomstudienganges Wirtschaftsinformatik sei ausweislich der Bestätigung der Dualen\nHochschule vom 9. Juni 2010 dem akkreditierten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Dualen Hochschule\ngleichwertig. Das Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 10. Februar 2009 beruhe auf der Fehlannahme, dass alle\nAbschlüsse nachträglich umgewandelt worden seien. Tatsächlich erfolge jedoch eine Nachgraduierung nur im Einzelfall. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2009 zu verpflichten, ihn zum Studiengang Master of Computer\nScience zuzulassen, hilfsweise über seine Zulassung zum Studiengang Master of Computer Science nochmals unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf den angegriffenen Bescheid und trägt noch ergänzend vor: Der Kläger erfülle nicht die\nZulassungsvoraussetzungen, weil er nicht einen akkreditierten Studiengang abgeschlossen habe. Dies habe das Ministerium auch\nnoch einmal mit einer e-Mail vom 18. Februar 2010 bestätigt und mitgeteilt, dass nur Abschlüsse von akkreditierten\nBachelorausbildungsgängen an Berufsakademien den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt seien. Eine rückwirkende\nAkkreditierung sei nicht möglich. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt, weil die Klage\ngegen den die FU I nach außen vertretenden Rektor als Behörde zu richten ist (§ 78 Abs.1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs.2\ndes Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur VwGO - AG VwGO NRW -). \n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der die Zulassung des Klägers ablehnende Bescheid vom 3. September 2009 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch\ndarauf, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 \n\n18\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1973 - VII 7.71 -, BVerwGE 42, 296\n\n19\n\nzum Masterstudiengang Master of Computer Science zugelassen zu werden. Das von ihm abgeschlossene Diplom-Studium an der\nBerufsakademie eröffnet ihm nicht den Zugang zum Masterstudiengang.\n\n20\n\nNach § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen\nersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Studiengang aufbaut. Nach Satz 3 der Vorschrift können die\nPrüfungsordnungen bestimmen, das für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen\nist. Von dieser Ermächtigung hat die FU I1. mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Computer Science\nGebrauch gemacht. Zudem sind nach § 49 Abs. 7 Satz 2 HG NRW Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an\nBerufsakademien Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. \n\n21\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang. Sein Diplomabschluss\nan der Berufsakademie erfüllt die Voraussetzungen des § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW schon deshalb nicht, weil er damit keinen\nAbschluss in einem akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Berufsakademie erworben hat. Diese Vorschrift ist nicht\ndahingehend erweiternd auszulegen, dass auch ein vor der Umstellung des Hochschulstudiums auf Bachelor- und\nMasterstudiengänge erworbener Abschluss in einem nicht akkreditierten Diplomstudiengang die Zulassung ermöglicht. Denn\nerstens steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift einer solchen erweiternden Auslegung entgegen. Zweitens spricht gegen\neine solche Auslegung die Entstehungsgeschichte des § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW. Denn diese Vorschrift war im ursprünglichen\nRegierungsentwurf nicht enthalten und ist auf Empfehlung des Landtagsausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie mit der Begründung eingefügt worden, weil \"in der Ausbildung in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen\nan Berufsakademien ein Bildungsniveau erreicht wird, um - wie bei dem Bachelorstudium an Universitäten und Fachhochschulen\n- die Prognose zu rechtfertigen, dass die Absolventinnen und Absolventen derartiger Ausbildungsgänge geeignet sind, einen\nMasterstudiengang erfolgreich zu absolvieren\". Eine Beschränkung des Zugangs auf akkreditierte Bachelorabschlüsse steht im\nEinklang mit dem Beschluss zur \"Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive\nStudienstruktur\" der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004. Nach Nr.1 dieses Beschlusses sind Abschlüsse von\nakkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen\ngleichgestellt. In den Erläuterungen ist hierzu ausgeführt, dass für die Diplomabschlüsse an Berufsakademien der\nGrundsatzbeschluss der KMK-Konferenz vom 29. September 1995, (...) weiter gilt. Nach Nr. 4 dieses Beschlusses zu\n\"Berufsakademien im tertiären Bereich\" vom 29. September 1995 empfiehlt die Kultusministerkonferenz den jeweiligen\nZuständigkeitsträgern, hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen die Berufsakademieabsolventen wie\nFachhochschulabsolventen zu behandeln. Die Feststellung der hochschulrechtlichen Gleichwertigkeit des Abschlusses ist\ndamit jedoch nicht erfolgt. Ist § 49 Abs.7 Satz 2 HG NRW somit vom Gesetzgeber gezielt im Hinblick auf akkreditierte\nBachelorabschlüsse an Berufsakademien getroffen worden, so ist für eine erweiternde Auslegung kein Raum. \n\n22\n\nDer Kläger hat auch nach § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang. Bei dem ersten\nberufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Abs.7 Satz 1 HG NRW muss es sich - auch wenn dies im Gesetz nicht\nausdrücklich vorausgesetzt wird - um einen Hochschulabschluss handeln.\n\n23\n\nVgl. die Begründung zum Hochschulgesetz zu § 49 Abs. 7 sowie Nr. 2.1 und 5.1. des KMK-Beschlusses vom 10. Oktober 2003\nin der Fassung vom 4. Februar 2010 über \"Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und\nMasterstudiengängen\".\n\n24\n\nInsofern hat die FU I in § 2 Satz 1 Nr. 1 PrüfO bestimmt, dass ein erfolgreich abgeschlossener Studiengang an einer\nHochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern Zulassungsvoraussetzung ist. Der Kläger hat an der\nBerufsakademie L den Studiengang Wirtschaftsinformatik abgeschlossen. Damit hat er keinen Studiengang an einer\nHochschule abgeschlossen, denn die Berufsakademien waren vor der Errichtung der Dualen Hochschule in Baden-Württemberg\nkeine Hochschulen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005 (HG BW a.F.).\nDie Berufsakademien gehörten nach § 76 Abs.2 Satz1 HG BW a.F. dem tertiären Bildungsbereich an und boten eine Alternative\nzum Studium an Fachhochschulen und Universitäten. \n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 76 Abs.2 Satz 3 HG BW a.F. die Abschlüsse nach dreijährigem\nerfolgreichem Studium mit den Abschlüssen in der entsprechenden Fachrichtung an den Fachhochschulen gleichwertig waren\nund dieselben Berechtigungen vermittelten. Denn diese Regelung betrifft das Landesrecht Baden-Württembergs und führt\nnicht dazu, dass die Abschlüsse an Berufsakademien in Baden-Württemberg als Hochschulabschlüsse nach nordrhein-westfälischen\nRecht gelten. Auch die auf der Grundlage von § 7 DH-ErrichtG erfolgte Umwandlung der mit dem Abschluss erworbenen\nstaatlichen Bezeichnung \"Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Berufsakademie)\" in den Hochschulgrad\n\"Diplom-Wirtschaftsinformatiker (Duale Hochschule)\" bezieht sich allein auf die Befugnis zum Führen der staatlichen\nBezeichnung bzw. des Hochschulgrades und wandelt nicht den Abschluss selbst in einen Hochschulabschluss um. Dies bestätigt\ndas Merkblatt \"Nachgraduierung\" der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,\n\n26\n\nvgl. www.dhbw.de/aktuelles/detailansicht/nachgraduierung-von-ba-abschluessen/\n\n27\n\n in dem ausgeführt ist, dass mit der Nachgraduierung ein vollwertiger akademischer Grad erworben wird und dass mit dem\nErwerb des Hochschulabschlusses Diplom (DH) eine Umwandlung in einen Bachelorabschluss nicht verbunden ist. \n\n28\n\nDie Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-11-12/12-k-2834-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-11-12/12-k-2834-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229058","retrieved":"2026-07-09 01:49:51.421758+00:00"}}