{"status":"available","doknr":"OLD229097","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:1111.11K3888.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-11-11","aktenzeichen":"11 K 3888/09","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kostenbescheid des Beklagten vom 03.12.200 Klage wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 33,00 EUR festgesetzt sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 3/5, der Kläger zu 2/5.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Das Fahrzeug war bei der B.\nVersicherung (B. ) versichert. Am 23.11.2009 zeigte die B. dem Beklagten an, dass seit dem 23.11.2009 kein\nVersicherungsschutz mehr für das Fahrzeug des Klägers bestehe. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung\nder sofortige Vollziehung durch Ordnungsverfügung vom 23.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, auf, innerhalb von fünf Tagen\nnach Zustellung eine gültige Versicherungsbestätigung oder Kraftfahrzeugschein und -brief sowie die Kennzeichenschilder zur\nEntstempelung vorzulegen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigte der Beklagte die zwangsweise Außerbetriebsetzung\ndes klägerischen Fahrzeugs an. Gleichzeitig unterrichtete der Beklagte den Kläger, dass er für diese Verfügung durch\ngesonderten Bescheid eine Gebühr in Höhe von 33,00 EUR erheben werde, deren Rechtsgrundlage die Regelungen in § 1, 2 und 4\nder Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und die Nr. 254 des Gebührentarifs seien.\n\n3\n\nNachdem eine Reaktion des Klägers auf diese Ordnungsverfügung nicht erfolgte, leitete der Beklagte den Vorgang unter dem\n01.12.2009 an den Bezirksdienst der Polizei in C. weiter mit der Bitte, die Kennzeichenschilder des klägerischen\nFahrzeugs zu entstempeln und den Fahrzeugschein einzuziehen. Diese reichte das Vollzugsersuchen ohne weitere Veranlassung\nzurück, nachdem der Kläger zwischenzeitlich eine Versicherungsbestätigung vorgelegt und der Beklagte dem Bezirksdienst am\n03.12.2009 entsprechende Mitteilung gemacht hatte.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 03.12.2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen der von ihm veranlassten Verwaltungsmaßnahmen\nVerwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 80,00 EUR fest. Diese schlüsselte der Beklagte wie folgt auf:\n\n5\n\n1. Untersagung des Fahrzeugbetriebs wegen fehlendem Versicherungsschutz Geb.Nr. 254 29,55 EUR;\n\n6\n\n2. Auslagen (§ 2 Abs. 1 GebOSt) 3,45 EUR;\n\n7\n\n3. Ermittlungsgebühren der Polizei gemäß Geb.Nr 254 47,00 EUR.\n\n8\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30.12.2009 bei Gericht eingegangen ist. Er trägt zur\nBegründung vor: Der Kostenbescheid vom 03.12.2009 sei rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Verwaltungshandeln des\nBeklagten rechtswidrig gewesen sei. Sein Fahrzeug sei durchgehend bei der B. versichert gewesen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 03.12.2009 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor: Die festgesetzten Gebühren\nseien in voller Höhe gerechtfertigt. Dies gelte auch hinsichtlich des Anteils in Höhe von 47,00 EUR, der auf die Tätigkeit\nder Polizei entfalle. Einer förmlichen Festsetzung des in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 angedrohten Zwangsmittels\nhabe es mit Blick auf die Regelung in § 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\nnicht bedurft.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid\nentscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten\nzuvor gehört worden sind.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 03.12.2009 ist lediglich insoweit\nrechtmäßig, als darin Gebühren in Höhe eines Betrages von 29,55 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt sind.\nHinsichtlich eines darüber hinausgehenden Gebührenanteils in Höhe von 47,00 EUR ist der angefochtene Kostenbescheid hingegen\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nWas die vom Beklagten festgesetzten Gebühren anbetrifft, so findet der Kostenbescheid vom 20.05.2009 seine Rechtsgrundlage\nin § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nStraßenverkehr - GebOSt - sowie der Gebühren-Nummer 254 des hierzu ergangenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr\n- GebTSt -. Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen\nGebühren und Auslagen erhoben, wobei das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt ist, diese Gebühren durch Rechtsverordnung\nzu bestimmen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 StVG). Der auf der entsprechenden Gebührenordnung fußende Gebührentarif (vgl. § 1 Abs. 1\nSatz 2 GebOSt) sieht unter Gebühren-Nr. 254 vor, dass für \"sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\"\neine Gebühr erhoben wird, die von 14,30 EUR bis 286,00 EUR reicht. Bei den vom Beklagten unter dem 23.11.2009 erlassenen\nOrdnungsverfügung handelt es sich um eine Anordnung im Sinne dieser Nummer 254 des Gebührentarifs. Diese Ordnungsverfügung\nerfolgte nach Maßgabe der Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -. Hiernach hat die\nZulassungsstelle, sobald sie durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV oder auf andere Weise erfährt,\ndass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das\nFahrzeug außer Betrieb zu setzen. Mit Rücksicht auf die am 23.11.2009 beim Beklagten eingegangene Anzeige der B. über\neine Beendigung des Versicherungsschutzes zum nämlichen Tag hatte der Beklagte im vorliegenden Fall in entsprechender Weise\nzu verfahren.\n\n19\n\nDer Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anzeige der B. vom 23.11.2009 der Sache\nnach unrichtig gewesen sei, weil er - der Kläger - tatsächlich durchgehend über Versicherungsschutz verfügt habe. Wird\nnämlich die Anzeige eines Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung irrtümlich oder\nfälschlich abgegeben und besteht entgegen der Anzeige die Haftpflichtversicherung in Wahrheit fort, so hat dies keine\nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Anzeige nach § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV eingeleiteten Maßnahmen der\nZulassungsstelle. Denn aus dem Wortlaut der in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV getroffenen Regelung geht hervor, dass nicht auf das\nNichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern lediglich darauf, dass die Zulassungsstelle durch\neine Anzeige des Versicherers von diesem Umstand \"erfährt\". Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt damit der Verordnungsgeber\nzum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten und unter Umständen zeitraubendes Überprüfen\nder Richtigkeit der Anzeige des Versicherers verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der\nRegelung. Die Vorschriften, welche die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen betreffen, sollen nach Möglichkeit\nsicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr\nteilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen.\nEs liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht\nerreichbar ist, wenn die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, jeweils durch\nRückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden\nist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen ihrerseits wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten.\nDaher trifft den Kraftfahrzeughalter die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis seines Versicherungsschutzes bei\nder Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Die Haftpflichtversicherung steht hierbei gewissermaßen auf Seiten des\nKraftfahrzeughalters. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle\nist der Haftpflichtversicherer folglich der Halterseite zuzuordnen. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann mithin\nnicht die Zulassungsstelle einstehen, die auf Grund der materiell-rechtlichen Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nnicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist insoweit sachgerecht,\ndem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens seines Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des\nprivatrechtlichen Versicherungsvertrages schadlos halten kann.\n\n20\n\nVgl.hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)\n1993, 1217.\n\n21\n\nDie streitige Gebührenforderung des Beklagten unterliegt dementsprechend dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Sie\nist der Höhe nach allerdings lediglich hinsichtlich eines auf die Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 entfallenden anteiligen\nBetrages von 29,55 EUR gerechtfertigt. Soweit der Beklagte darüber hinaus weitere 47,00 EUR für eine \"Ermittlungstätigkeit\"\nder Polizei angesetzt hat, ist die Forderung hingegen rechtswidrig. Dabei bezieht sich dieser Ansatz entgegen seiner\nBezeichnung offenbar nicht auf eine polizeiliche Ermittlungstätigkeit, sondern tatsächlich auf die vom Beklagten unter dem\n01.12.2009 erbetenen polizeilichen Maßnahmen zum Vollzug der vorgenannten Ordnungsverfügung. Allerdings können Maßnahmen\nzum Vollzug einer Ordnungsverfügung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV durchaus auch gebührenwirksam nach Maßgabe der Gebühren-Nr.\n254 des Gebührentarifs sein. Denn es handelt sich dabei ebenfalls um \"sonstige Anordnungen\" im Sinne der betreffenden\nGebührenregelung.\n\n22\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -, Verkehrsrechtliche\nMitteilungen (VerkMitt) 2008 Nr. 51; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.09.2008 -5 B 1644/08 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2009,92.\n\n23\n\nOb dies auch dann gilt, wenn die Behörde in diesem Zusammenhang nicht mit eigenen Vollzugskräften tätig wird, sondern\nVollzugshilfe durch die Polizei nach § 47 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - erhält,\nerscheint indessen zweifelhaft. Denn bei der Bemessung einer Rahmengebühr nach Verwaltungsaufwand können die Kosten einer\nim Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 6 GebOSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nVerwaltungskostengesetzes - VwKostG - keine Berücksichtigung finden.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.11.1988 - 9 A 1129/88 -.\n\n25\n\nDies bedarf im vorliegenden Fall indessen schon deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil sich weder aus den beigezogenen\nVerwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass der vom Beklagten zur Vollzugshilfe eingeschaltete\nBezirksdienst der Polizei in C. überhaupt in einer Weise tätig geworden ist, die über die bloße Inempfangnahme des\nVollzugsersuchens und dessen unbearbeitete Rücksendung hinausgeht. Von daher ist schon vom Grundsatz her nicht\nnachvollziehbar, wofür die vom Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kosten in Höhe von 47,00 EUR entstanden\nsein sollen.\n\n26\n\nUnabhängig davon dürfte der Beklagte Kosten für den Vollzug seiner Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 auch dann nicht\ngeltend machen, wenn sie denn tatsächlich entstanden wären und bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 254 des\nGebührentarifs berücksichtigt werden dürften. Denn eine dann an sich gegebene Gebührenpflicht des Klägers entfiele auf\njeden Fall gemäß § 14 Abs. 2 VwKostG. Dieser Bestimmung zufolge werden Kosten, also Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1\nVwKostG in Verbindung mit § 6 GebOSt), die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären,\nnicht erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb gegeben, weil der Beklagte beim Vollzug der Ordnungsverfügung\nvom 23.11.2009 die Bestimmungen über das gestreckte Verfahren der Verwaltungsvollstreckung verletzt hat. Die Durchsetzung\neines - wie hier - auf die Vornahme beziehungsweise Duldung einer Handlung gerichteten Verwaltungsaktes mit Zwangsmitteln\nerfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n- VwVG NRW - regelmäßig in einem gestuften Verfahren, welches auf der ersten Stufe gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW die\nschriftliche Androhung eines Zwangsmittels vorsieht, wobei dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der\nVerpflichtung zu bestimmen ist. Kommt der der Ordnungspflichtige der ihm aufgegebenen Verpflichtung nicht innerhalb der\nbestimmten Frist nach, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel in der zweiten Stufe fest (§ 64 Satz 1 VwVG NRW);\ndas Zwangsmittel wird schließlich dieser Festsetzung gemäß angewandt (§ 65 Abs. 1 VwVG NRW).\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 ein\nZwangsmittel hinreichend bestimmt (§ 63 Abs. 3 VwVG NRW) angedroht hat. Jedenfalls aber fehlt es an einer Festsetzung des\nangedrohten Zwangsmittels. Dieser Mangel ist - mit der Folge der Rechtswidrigkeit aller weiteren Vollstreckungshandlungen -\nauch erheblich, weil es sich bei der Zwangsmittelfestsetzung um einen gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen und für das\nVollstreckungsverfahren folglich unentbehrlichen Verfahrensschritt handelt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, S. 381, 382,\nzu dem mit § 64 VwVG NRW inhaltsgleichen § 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG).\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten konnte die förmlichen Festsetzung des anzuwenden Zwangsmittels im vorliegenden Fall\nauch nicht mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 64 Satz 2 VwVG NRW unterbleiben. Hiernach entfällt die Festsetzung bei dem\nsofortigen Vollzug des Zwangsmittels nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Die dort geregelten Voraussetzungen waren hier indessen nicht\ngegeben.\n\n30\n\nDer genannten Bestimmung zufolge darf die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden\nVerwaltungsakt anwenden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb\nihrer Befugnisse handelt. Unter diesen Voraussetzungen kann die Vollzugsbehörde auch vom gestreckten Vollstreckungsverfahren\nzum sofortigen Vollzug übergehen, wenn sie das angedrohte Zwangsmittel nicht mehr - schriftlich oder mündlich - festsetzen\nkann.\n\n31\n\nVgl. hierzu: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2006, RdNr. 4 zu § 14 VwVG.\n\n32\n\nErforderlich ist in diesem Fall, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Verfügung beziehungsweise nach der Androhung der\nZwangsmittel besondere Umstände eingetreten sind, die nunmehr die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr begründen.\n\n33\n\nVgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 18. März 1993 - 1 A 10570/93 -, NVwZ 1994, 715 mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nEine Gefahr ist in diesem Sinne \"gegenwärtig\", wenn die Realisierung des Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen\nunmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, so dass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht\nmit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren\nOrdnungsverfügung zugewartet werden kann.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 - 7 A 4492/99 -, zitiert nach JURIS mit weitern Nachweisen.\n\n36\n\nDerartige Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein - zügiges - Einschreiten des Beklagten gegenüber dem\nKläger war im vorliegenden Fall von Anfang an geboten, um den Betrieb eines unversicherten Fahrzeugs im Straßenverkehr und\nin diesem Zusammenhang drohende Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Angesichts dieser Gefahrenlage\nmusste der Beklagte unverzüglich mit dem Ziel der Außerbetriebsetzung des klägerischen Fahrzeugs tätig werden (§ 25 Abs. 4\nSatz 1 FZV). Diese bereits anfänglich bestehende Gefahrenlage verschärfte sich indessen im Verlauf des\nVollstreckungsverfahrens nach dem Erlass der Erlass der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 bis zur Beendigung des\nStilllegungsverfahrens nicht weiter in einer Weise, dass von dem unversicherten Fahrzeug des Klägers nunmehr eine\ngegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen wäre, die einen sofortigen Vollzug im Sinne des § 55 Abs. 2\nVwVG NRW geboten hätte. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers dem Beklagten am 23.11.2009 angezeigt hatte, dass\ndas Versicherungsverhältnis beendet war, begann gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vielmehr eine\neinmonatige Nachhaftungsfrist zu laufen, während der die Versicherung für alle Schadensfälle im Rahmen ihrer Deckungszusage\nhaftete. Insofern blieb die Gefährdungssituation in dem gesamten hier fraglichen Zeitraum unverändert. Die Notwendigkeit,\nauf die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels aus Zeitgründen zu verzichten, ergab sich von daher nicht. Vielmehr hatte\nder Beklagte, nachdem die in der Ordnungsverfügung vom 23.11.2009 gesetzte Frist am 01.12.2009 ergebnislos abgelaufen war,\nnoch hinreichend Zeit, das angedrohte Zwangsmittel förmlich festzusetzen - verbunden gegebenenfalls mit einer weiteren\nFristsetzung - und erst dann zur Zwangsanwendung zu schreiten.\n\n37\n\nHinsichtlich eines auf polizeiliche Tätigkeiten entfallenden anteiligen Gebührenbetrages in Höhe von 47,00 EUR ist der\nangefochtene Kostenbescheid des Beklagten nach alledem rechtswidrig.\n\n38\n\nWas endlich die in dem betreffenden Bescheid festgesetzten Auslagen in Höhe von 3,45 EUR anbetrifft - es handelt sich\nhierbei offensichtlich um Portokosten -, so findet diese Festsetzung ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-11-11/11-k-3888-09","cited_norms":[{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-11-11/11-k-3888-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229097","retrieved":"2026-07-09 01:49:54.629468+00:00"}}