{"status":"available","doknr":"OLD229639","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:1021.5K3598.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-10-21","aktenzeichen":"5 K 3598/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in T. Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte).\n\n3\n\nMit Steuerbescheiden vom 3. November 2009 setzte der Beklagte für das \n1. Quartal 2009 Vergnügungssteuer von 1.063,52 EUR und für das 2. Quartal von \n2.996,57 EUR fest. \n\n4\n\nAm 3. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen vorträgt: Die Definition des Einspielergebnisses sei zu unbestimmt. \nIm Übrigen verstoße die Steuer gegen den Gleichheitssatz, weil Betreiber anderer \nSpielstätten bevorzugt würden. Außerdem habe die Steuer erdrosselnde Wirkung, es \nerfolge eine Doppelbesteuerung, weil zugleich Umsatzsteuer veranlagt werde. \nNegative Einspielergebnisse könnten nicht verrechnet werden, darüber hinaus sei \ndie Steuer nicht auf die Spieler abwälzbar. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 3. November \n2009 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit Schriftsätzen vom 17. September 2010 und 22. September 2010 haben sich \ndie Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a \nAbs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter. \n\n13\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die \nangefochtenen Vergnügungssteuerbescheide vom 3. November 2009 für das erste \nHalbjahr 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung ist die Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt T. (Vergnügungssteuersatzung) vom 11. Dezember 2008 \n(VStS) in der Fassung der Satzung vom 2. März 2009. Diese Satzung enthält - soweit \nvorliegend von Bedeutung -, folgende Bestimmungen: \n\n15\n\n„§ 1\nSteuergegenstand\n\n16\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt T. veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n\n17\n\n[...]\n\n18\n\n4. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder \nähnlichen Apparaten in\na) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, \nb) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder\nähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.\n[...]\n§ 2\nSteuerfreie Veranstaltungen\n\n19\n\nSteuerfrei sind [...]\n\n20\n\n4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen, \nJahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. \n[...]\n\n21\n\nII. Bemessungsgrundlage und Steuersätze \n\n22\n\n[...]\n§ 7\nNach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate\n\n23\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der \nelektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch \ngezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. [...]\n\n24\n\n(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung \n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v. H. des Einspielergebnisses \nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro\n2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses \nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro\n3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei \nApparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere \ndargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des \nKrieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende \nPraktiken zum Gegenstand haben bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 30 v. H. des Einspielergebnisses \n[...]\n\n25\n\nIII. Gemeinsame Bestimmungen \n[...]\n\n26\n\n§ 11\nFestsetzung und Fälligkeit\n\n27\n\n(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt \nwird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu \nentrichten. [...]\n\n28\n\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der \nSteuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines \nKalendervierteljahres der Stadt T. eine Steueranmeldung nach amtlich \nvorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den \nEinspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den \njeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens \nGeräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des \nZählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen \nAngaben enthalten müssen.\n\n29\n\n(4) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 30 Tagen \nnach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.\"\n\n30\n\nDiese Satzung trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie stellt, soweit sie in § 7 Abs. 1 \nGewinnspielgeräte der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame \nRechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. Das gilt \nzunächst in formeller Hinsicht. Die Klägerin hat konkrete, die \nVergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel bereits nicht dargetan. Solche \nsind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n31\n\nAuch in materieller Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung als \nrechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich nicht gegen \nEuropa- oder Verfassungsrecht (1). Auch der von der Stadt T. als \nBemessungsgrundlage gewählte Maßstab des Einspielergebnisses begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken (2). Die Höhe des Steuersatzes ist ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden (3).\n\n32\n\n( 1 ) Zu der Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuerheranziehung auf der \nBemessungsgrundlage des sogenannten Spieleraufwands mit europäischem Recht \nund dem Grundgesetz hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - \n(www.nrwe.de und juris) ausgeführt:\n\n33\n\n„Die Regelungen sind mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie stehen in \nEinklang mit der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame \nMehrwertsteuersystem, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und die 6. Richtlinie \n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die \nUmsatzsteuern abgelöst hat. Nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG hindert diese \nunbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, \nGrunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die \nnicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern \ndie Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den \nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Januar 1998,\n\n34\n\n- 8 B 228.97 -, NVwZ-RR 1998, 672,\n\n35\n\nunter Zitierung weiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Verstoß der Erhebung \nder Vergnügungssteuer gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht dem \nheutigen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG) bereits mehrfach durch das \nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht verneint worden ist.\n\n36\n\nVgl. aus letzter Zeit BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -. \njuris, Rn. 36 f.\n\n37\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. Nach ständiger Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes belässt Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG (Vorläufer der \njetzigen Richtlinie 2006/112/EG) den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder \nEinführung bestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben \nhandelt, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen \neines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in \neiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belaste. Als solche Maßnahmen sind \nSteuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der \nMehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Dabei \nhandelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle \nsich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig \nvon der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und \nDienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und \nsie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h., \ndie bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist.\n\n38\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C- 308/01 -, Slg. 2004, I-4802, Rn. \n33; Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I-1189, Rn. 22.\n\n39\n\nDie Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte, die nach dem Spieleraufwand bemessen \nwird, berührt die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nicht. Die von dem \nEuGH aufgezeigten Merkmale der Mehrwertsteuer liegen fast alle nicht vor. Es fehlt das \nKriterium, dass die Steuer allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehende Geschäfte gilt. Die Vergnügungssteuer auch für die Benutzung der \nGeldspielgeräte gilt nicht allgemein. Die Steuer wird nur für Spielgeräte und sonstige \nVergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der \nErzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur der Aufwand für die \nBenutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die hier in Rede stehende \nSteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird \nnicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Sie ist strukturell \nnicht auf einen Vorsteuerabzug abgelegt.\n\n40\n\nDie hier erhobene Vergnügungssteuer ist auch mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie \n92/12/EWG vom 25. Februar 1992 vereinbar. Danach können die Mitgliedstaaten Steuern \nauf andere als die in Absatz 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) \neinführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen \nMitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. \nUnter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin \nfreigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit \nverbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene \nSteuern handelt.\n\n41\n\nDie Richtlinie 92/12/EWG ist schon vom Ansatz her nicht einschlägig. Ihr \nRegelungsgegenstand ist nämlich die Erhebung von Verbrauchsteuern und anderen \nindirekten Steuern, die auf den Verbrauch von Waren erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie). Es handelt sich also nicht etwa um eine Richtlinie, die allgemeine die \nBesteuerung von Dienstleistungen betrifft. Eine Rechtfertigung, Dienstleistungen in die \nRegelung einzubeziehen, liegt nur dann vor, wenn sie im Zusammenhang mit - \nverbrauchsteuerpflichtigen oder nicht verbrauchsteuerpflichtigen - Waren erbracht \nwerden. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang für die Vergnügungssteuer an das \nHalten von Spielgeräten anknüpfen wollte, steht diese Dienstleistung in keinem \nZusammenhang mit dem Verbrauch von Waren.\n\n42\n\nUnabhängig davon handelt es sich bei der Vergnügungssteuer in Gestalt der \nSpielautomatensteuer aber noch nicht einmal um eine Steuer auf Dienstleistungen. \nSteuergegenstand ist keine Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber \nden Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 220 \nm.w.N; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris, Rn. 6.\n\n44\n\nFerner ist eine 'Steuer auf Dienstleistungen' im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz \n2 der Richtlinie 92/12/EWG dann keine umsatzbezogene Steuer, wenn sie nur für eine \nbestimmte Warengruppe gilt.\n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - C- 491/03 -, Slg. 2005, I-2025, Rn. \n29.\n\n46\n\nIn diesem Urteil vom 10. März 2005 verweist der EuGH auf seine Rechtsprechung zu \nArt. 33 der Richtlinie 7/388/EWG, woraus deutlich wird, dass die Begriffe \n'umsatzbezogene Steuer' und 'Charakter von Umsatzsteuern' gleich zu verstehen sind. \nDie hier erhobene Vergnügungssteuer ist damit weder eine Umsatzsteuer im Sinne des \nArt. 33 der Richtlinie 7/388/EWG noch eine umsatzbezogene Steuer nach Art. 3 Abs. 3 \nUnterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG.\n\n47\n\nDa die Fragen, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, nämlich dass die hier \nerhobene Vergnügungssteuer weder den Charakter einer Umsatzsteuer hat noch eine \numsatzbezogene Steuer auf Dienstleistungen ist, in der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs geklärt sind oder zweifelsfrei bejaht werden können, bedarf es einer Vorlage \nan den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der \nEuropäischen Union nicht. Es besteht daher - auch unter dem Gesichtspunkt des \ngesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) - keine \nVeranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.\n\n48\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 18. März 2010 - 14 A 544/09 - m.w.N.\n\n49\n\nDie hier in Rede stehende Besteuerung der Geldspielgeräte nach dem Spieleraufwand \nist auch mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die Länder die Befugnis zur \nGesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie \nnicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land \nNordrhein-Westfalen gemäß § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) auf die Kommunen übertragen. Das in Art. 105 Abs. 2a GG enthaltene \nVerbot der Gleichartigkeit der Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht \nauf die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, \n174 (183); Beschluss vom 4. Juni 1975 - 2 BvL 16/73 -, BVerfGE 40, 52 (55); \nBeschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 (969).\n\n51\n\nOb die Bemessungsgrundlage der Steuer dabei in jeder Beziehung \nverfassungsrechtlich in Ordnung ist, ist keine Frage der Gesetzgebungskompetenz. Die \nhier geltend gemachten Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabes lassen den \nTypus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Fragen der \nmateriellen Verfassungsgemäßheit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem \nGleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung \nder Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten \ngrundsätzlich keine Aussagen zu diesen materiellen Fragen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 \n(970).\n\n53\n\n[...]\n\n54\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in B. verstößt nicht deshalb \ngegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil entsprechende Geräte, die in \nder in B. ansässigen Spielbank aufgestellt sind, nicht der Vergnügungssteuer \nunterliegen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Spielbankgesetzes NRW vom 19. März 1974 \n(GV.NRW S. 93) sind Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von \ndenjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang \nmit dem Betrieb der Spielbank stehen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 18 \ndes Spielbankgesetzes NRW vom 30. November 2007 (GV.NRW. S 445).\n\n55\n\nDie Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits \naußerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie \nwegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich \nunterschiedlich behandelt werden dürfen. Das Benutzen solcher Geräte unterliegt nämlich \nnach dem Aufstellungsort deutlich unterschiedlichen Anforderungen. Die hier besteuerten \nSpielgeräte unterliegen in ihrer technischen Zulassung bestimmten Einschränkungen, die \ndie Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (vgl. § 33e \nder Gewerbeordnung - GewO -). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist \nzwar erlaubnispflichtig, bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die \nErteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank \ndemgegenüber sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die \nEinschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Veranstalten eines \nGlücksspiels ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt, und der \nSpielbankunternehmer hat eine eigene Abgabe, die Spielbankabgabe, zu zahlen. Diese \nUnterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 13/07 -, NVwZ 2008, 89; \nUrteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -, juris, Rn. 31; Beschluss des Senats vom \n28. April 2010 - 14 A 619/10 -.\n\n57\n\nDem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, \ndie mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, \nkommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Auch diese in einer Spielbank aufgestellten \nSpielapparate unterliegen aus Rechtsgründen nicht den Beschränkungen, die bei einer \nAufstellung außerhalb der Spielbanken zu beachten wären. Es kommt vielmehr darauf an, \ndass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen \nRegimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen \nführen.\n\n58\n\nSoweit der Europäische Gerichtshof eine Gleichbehandlung von Spielhallen und \nSpielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer fordert,\n\n59\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - C- 453/02 u.a. -, Slg. 2005, I-\n1151,\n\n60\n\nkann daraus kein Gleichheitsverstoß abgeleitet werden. Die Auffassung des \nEuropäischen Gerichtshofes ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz der steuerlichen \nNeutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht.\n\n61\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - C- 453/02 u.a. - Slg. 2005, I - 1151, \nRn. 24; Urteil vom 10. Juni 2010 - C-58/09 -, Rn. 23 ff.\n\n62\n\nDaher mag es unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung der entgeltlichen Lieferung \nvon Gegenständen und der entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen gerechtfertigt \nerscheinen, dieselbe mehrwertsteuerrechtliche Besteuerung zu fordern unabhängig von \nder Identität des Herstellers oder Dienstleistungserbringers und der Rechtsform, in der \ndiese Tätigkeiten ausgeübt werden. Das gilt aber nicht für die Besteuerung des \nAufwandes für verschiedene Vergnügen an Spielautomaten, die mit Rücksicht auf die \nvon den jeweiligen Vergnügen ausgehenden Gefahren unterschiedlichen Regimetypen \nzugeordnet sind. Hier gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität.\"\n\n63\n\nDas erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung, sie ist uneingeschränkt auf \ndas Satzungsrecht der Stadt T. übertragbar. \n\n64\n\n( 2 ) Die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Maßstab des \nEinspielergebnisses gemäß § 7 Abs. 1 VStS ist rechtlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n65\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist geklärt, dass die Tragfähigkeit eines \nSteuermaßstabs an dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der \ngleichen Zuteilung steuerlicher Lasten zu messen ist. Der sachgerechteste Maßstab für eine \nSpielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs \neinen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er auf einen solchen \nbeschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. In \njedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug \ndes Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 968; BVerwG, Urteile \nvom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -, NVwZ 2010, 784 \nm.w.N.\n\n67\n\nDer in § 7 Abs. 1 VStS enthaltene Steuermaßstab genügt diesen \nverfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit danach bei Gewinnspielgeräten mit \nmanipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählten Bruttokasseneinnahmen, \ndie sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnen, für die \nErmittlung der Vergnügungssteuer maßgeblich sind, unterwirft der Satzungsgeber in \nzulässiger Weise alle Geldbeträge, die für die Nutzung der Gewinnspielgeräte \naufgewendet werden, der Besteuerung. Durch diesen Maßstab wird ferner \nsichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der \nBesteuerung unterliegt. \n\n68\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 20. Januar 2009 \n- 5 K 1422/08 -, vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 und 5 K 2085/06 -, \njeweils rechtskräftig (juris und www.nrwe.de) sowie vom 7. August 2008 \n- 5 K 2686/07 - (juris und www.nrwe.de); im Übrigen zu einem \nähnlichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung auch: \nOVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 351, \nNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, \nBeschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -.\n\n69\n\nÜberdies muss die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage der \nVergnügungssteuer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um den Anteil \ngezahlter Spielapparatesteuer, der als Bestandteil der Spielentgelte in die Kasse \ngelangt ist, bereinigt werden. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2010, 14 A 597/09 a.a.O., \nBeschluss vom 27. April 2010 - 14a A 555/09 -; VG Arnsberg, Urteile \nvom 6. November 2008 - 5 K 630/08 -, vom 4. Dezember 2008 - 5 K \n523/08 - und vom 13. August 2009 - 5 K 677/09 - (juris und \nwww.nrwe.de).\n\n71\n\nDer Steuermaßstab begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als \nnach der Definition des Einspielergebnisses in § 7 Abs. 1 VStS nicht (auch) die \nUmsatzsteuer vom Betrag der Bruttokasse in Abzug zu bringen ist. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil \nvom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n72\n\n„Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht \nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen \nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander \nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die \nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n73\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n74\n\nHieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich \ndas erkennende Gericht an.\n\n75\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteile vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 - und \nvom 13. August 2009 - 5 K 677/09 -, a.a.O.\n\n76\n\n( 3 ) Die Höhe der Steuer von 15 % des Einspielergebnisses verstößt nicht gegen \nArt. 12 GG. Die Steuer hat keine erdrosselnde Wirkung.\n\n77\n\nEin unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit liegt \nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn die Steuerbelastung es für sich \ngenommen unmöglich macht, im Satzungsgebiet den Beruf des Spielautomatenbetreibers \nganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit \nist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen \nBestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. \nMaßgeblich ist daher, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die \ndurchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich \neines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken \nkann. Für die Berechnung sind die Ergebnisse einer kostensparenden marktgerechten \nBetriebsführung zugrunde zu legen. Die Kosten sind deshalb daraufhin zu untersuchen, ob sie \nin der Regel erforderlich sind. Das schließt es aus, Geldspielgeräte in die Berechnung \neinzubeziehen, die von vornherein, auch unabhängig von der Vergnügungssteuer, \nunwirtschaftlich sind und daher geeignet sein könnten, den durchschnittlichen Ertrag zu \nmindern. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen \nwirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kann auch der Entwicklung der \nAnzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten \nSpielgeräte seit Erlass des Satzungsrechts indizielle Bedeutung zukommen.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 und 9 C \n13.08 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, \na.a.O.\n\n79\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass der in T. geltende Steuersatz für Gewinnspielgeräte in Spielhallen für \neinen durchschnittlichen Automatenaufsteller im Satzungsgebiet erdrosselnd wirkt. \nVielmehr betrug nach Mitteilung des Beklagten vom 19. Januar 2010 in dem \nVerfahren 5 K 3777/09 die Zahl der Spielhallen in T. am 4. Januar 2006 10 und \ndie Anzahl der Gewinnspielgeräte 130. Bis zum 31. Dezember 2009 war die Anzahl \nder Gewinnspielgeräte bei gleichbleibender Anzahl der Hallen auf 220 angestiegen. \nZum 21. Oktober 2010 betrug die Anzahl der Gewinnspielgeräte 232. Diese \nEntwicklung deutet nicht (ansatzweise) darauf hin, dass es dem durchschnittlichen \nBetreiber einer Spielhalle in T. nach Inkrafttreten der einspielergebnisbezogenen \nBesteuerung nicht mehr möglich ist, seinen Betrieb wirtschaftlich zu führen. \n\n80\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 14 \nA 4006/04 - (juris und www.nrwe.de).\n\n81\n\nHinzu kommt, dass der vom Satzungsgeber zugrunde gelegte monatliche \nSteuerbetrag für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von durchschnittlich 168,78 EUR \n(vgl. Beschlussvorlage an den Rat vom 23. April 2009) sich - deutlich - in einem \nRahmen bewegt, der in der Vergangenheit von der Rechtsprechung - bezogen auf \ndie Verhältnisse in anderen Städten und eine Besteuerung nach dem sog. \nStückzahlmaßstab - als hinnehmbar anerkannt worden ist.\n\n82\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99, \nNVwZ 2000, 936, 938: 600,00 DM/Monat und 11 CN 3/99, a.a.O., \n934 f.: 400,00 DM/Monat -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. \nVGH), Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -, ZKF 2004, 162: \n240,00 EUR/Monat; VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juni 2001 -\n 3 K 2272/99 -: 405,00 DM/Monat.\n\n83\n\nFerner bemisst sich die Steuerlast nunmehr nach dem Einspielergebnis des \neinzelnen Gewinnspielapparates, so dass (zeitweilige) Einnahmeminderungen (z.B. \naufgrund weniger bespielter Apparate) durch eine geringere Steuerschuld \nkompensiert werden und der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Aufstellers - \nanders als bei der vorherigen pauschalen Besteuerung auf der Grundlage der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 19. Dezember 2002 - somit \nRechnung getragen wird. \n\n84\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -, \na.a.O.\n\n85\n\nDer von den vorgenannten Umständen ausgehenden Indizwirkung, dass die \nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in T. keine erdrosselnde Wirkung hat, \nist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Für die Annahme einer \nErdrosselungswirkung gibt insbesondere der von der Klägerin vorgelegte \nBetriebsvergleich der Unterhaltungsautomatenunternehmen des FfH Institut für \nMarkt- und Wirtschaftsforschung GmbH Berlin nichts her. Dies schon deshalb nicht, \nweil diese Zahlen sich auf das Jahr 2003 beziehen, also einen Zeitraum vor der \nEinführung der einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer und außerdem \nnichts mit den insoweit maßgeblichen Verhältnissen in Satzungsgebiet zu tun haben. \nZudem werden die angeführten Daten kaum erläutert und es fehlen jegliche Belege \nfür die Richtigkeit des Zahlenwerks. \nVor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht auch nicht für erforderlich, die Frage \neiner erdrosselnden Wirkung einer sachverständigen Begutachtung zu \nunterziehen.\n\n86\n\nVgl. hierzu im Übrigen auch: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 \n- 14 A 597/09 - a.a.O.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - 14 A 2421/08 -\n.\n\n87\n\nÜberdies ist die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler \nabwälzbar. Zum Erfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom \n23. Juni 2010 \n- 14 A 597/09 -, a.a.O. folgendes ausgeführt:\n\n88\n\n„Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, \ndass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner \nSelbstkosten einsetzten und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit \nseines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass \ner den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der \nKonzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner \nnicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung \nnicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 \n(972); Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 900/00 -, DVBl. 2004, \n705, 708.\n\n90\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm \nkeine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute \nHöhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten \neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das \nGesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \nauch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.\n\n91\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, 94 \n(96).\n\n92\n\nZu Unrecht wird geltend gemacht, dass die Grenze fehlender Abwälzbarkeit der \nSteuer vor der Erdrosselung liegen müsse. Zwar haben Abwälzbarkeit und \nErdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während \ndas Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt \n(Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche \nGrundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem \nwirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine \nbloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie \nandererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs sind, die insgesamt im \nRegelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb \nsind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch.\n\n93\n\nDarüberhinaus erfordert die Abwälzbarkeit auch die Möglichkeit, dass der \nUnternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und \nDurchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann,\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -, Rn. 30,\n\n95\n\num danach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens \nerforderlichen Maßnahmen treffen zu können.\n\n96\n\nDazu wird im Kern von den Aufstellern geltend gemacht, dass der Einsatz keine \nKorrelation mehr zum Einspielergebnis aufweise und deshalb nicht mehr kalkuliert \nwerden könne, ob die vom Einsatz abhängige Steuer aus dem Einspielergebnis beglichen \nwerden kann. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Zufälligkeit des Spiels steht der \nKalkulierbarkeit der Steuer nicht entgegen. Zufällig ist nämlich nur das einzelne Spiel, \nnicht aber das Verhalten des Gerätes dahin, welcher Prozentsatz des Einsatzes \ndurchschnittlich als Gewinn ausgekehrt wird und damit umgekehrt als Einspielergebnis in \nder Kasse verbleibt. Schon § 12 Abs. 2 Buchst a SpielV mit seiner Vorgabe, Gewinne in \neiner solchen Höhe auszuzahlen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag \nals 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt, in Verbindung mit den weiteren \nVorgaben zu Einsatz und Gewinn in § 13 Abs. 1 SpielV schließt eine so verstandene \nZufälligkeit aus. Da das Einspielergebnis nur aus den Einsätzen generiert werden kann, \nmuss schon zur Sicherstellung der Deckung der sonstigen Kosten ein Zusammenhang \nzwischen Einsätzen und Einspielergebnis bestehen, denn nur aus diesem werden die \nKosten bestritten. Im Übrigen ist es Sache der Spielgeräteaufsteller, nur solche \nSpielgeräte aufzustellen, die es ermöglichen, trotz der Entrichtung der Vergnügungssteuer \nim Regelfall Gewinne zu erzielen. Da vor diesem Problem alle Geräteaufsteller stehen, \ndie sich einer Einsatzbesteuerung ausgesetzt sehen, zum Beispiel in Hamburg, ist davon \nauszugehen, dass solche Geräte auch von den Herstellern angeboten werden.\n\n97\n\nSo zu Recht BFH, Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 -, Rn. 42.\n\n98\n\nSollten die Unternehmer Geräte aufstellen, bei denen kein statistischer \nZusammenhang zwischen Einsätzen und Einspielergebnis besteht, und sie deshalb nicht \nin der Lage sein, die Vergnügungssteuer aus dem Einspielergebnis zu zahlen, läge die \nUrsache dafür nicht in der Steuer, sondern in unverantwortlichem Handeln, das kein \nunternehmerisches Verhalten, sondern selbst Glücksspiel wäre. Der Annahme \nkalkulatorischer Abwälzbarkeit stehen die im Parallelverfahren 14 A 717/09 \neingereichten Übersichten über den vermeintlich fehlenden Zusammenhang zwischen \nEinsatz und Einspielergebnis nicht entgegen. Sie zeigen vielmehr lediglich die \nZufälligkeit des Einspielergebnisses in Abhängigkeit von Abrechnungszeitraum. Über \nlängere Zeiträume betrachtet besteht ein statistischer Zusammenhang zwischen Einsatz \nund Einspielergebnis, wie das Verwaltungsgericht im Verfahren 14 A 717/09 aufgezeigt \nhat. Es steht damit fest, dass auch bei einer am Einsatz orientierten Steuer die \nBegleichung der Steuer aus dem Einspielergebnis kalkuliert werden kann.\"\n\n99\n\nAuch dieser Rechtsprechung folgt das Gericht. Sie steht in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage.\n\n100\n\nVgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, \n968.\n\n101\n\nDie Höhe der Steuer ist ferner auch nicht deshalb zu beanstanden, weil \nGeldspielgeräte in Gaststätten mit einer geringeren Steuer belegt werden. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - a.a.O.) steht es dem Satzungsgeber frei, \nzur Eindämmung der Spielhallenflut Spielgeräte dort höher zu besteuern als solche \nin Gaststätten.\n\n102\n\nIst nach alledem die Vergnügungssteuersatzung für die hier \nstreitgegenständlichen Besteuerungszeiträume wirksam, so erweisen sich auch die \nSteuerfestsetzungen in den angegriffenen Vergnügungssteuerbescheiden vom 3. \nNovember 2009 als rechtmäßig. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken \ngeltend gemacht, solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n104\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-10-21/5-k-3598-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33e","ref_norm":"33e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-10-21/5-k-3598-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229639","retrieved":"2026-07-09 01:50:36.049501+00:00"}}