{"status":"available","doknr":"OLD229759","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:1015.1L700.10.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-10-15","aktenzeichen":"1 L 700/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der am 17. September 2010 erhobenen Klage des Antragstellers - 1 K 2939/10 - gegen\ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2010 wird - unter Ausnahme der mit der Verfügung festgesetzten\nVerwaltungsgebühr - angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 u. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\n- VwGO -).\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nseiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2010 - unter Ausnahme der hiermit festgesetzten\nVerwaltungsgebühr - begehrt, hat Erfolg. \n\n4\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Untersagungsanordnung. Der\nvorliegende Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insoweit zulässig. Die von dem Antragsteller erhobene Klage\ngegen die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag\n- GlüStV -) gestützte Untersagungsverfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 GlüStV keine\naufschiebende Wirkung. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu\nGunsten des Antragstellers aus. Das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Nichtvollzug der angefochtenen\nUntersagungsverfügung überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung. Denn es spricht -\nnicht nur bei summarischer Prüfung - alles für die Rechtswidrigkeit der genannten Verfügung. Vor diesem Hintergrund fällt\nauch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers aus. \n\n6\n\nDem ordnungsbehördlichen Einschreiten des Antragsgegners mangelt es an der gesetzlichen Grundlage. Insoweit kommt als\nlex specialis allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Betracht, der aufgrund des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen\nzum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445) zum 1. Januar 2008 in Kraft\ngetreten ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - die Veranstaltung,\nDurchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser\nVorschrift erfüllt. Der Antragsteller vermittelt über seine Betriebsstätte in I. , I1.----straße 125, für die in\nN. ansässige und dort als Wettveranstalter lizenzierte Firma \"Q. Limited\" Sportwetten. Bei diesen Sportwetten\nin der Form der Oddset-Wetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, weil der\nWettanbieter und Geschäftspartner des Antragstellers eine Erlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 4 des\nGesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland\n(Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - Glücksspielstaatsvertrag AG NRW -) nicht besitzt. Gleichwohl kann die\nUntersagungsverfügung auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht und damit auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV nicht\ngestützt werden. Denn die normierte Erlaubnispflicht verstößt gegen höherrangiges Recht und ist namentlich mit der\nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\nUnion - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -) nicht vereinbar. Dies folgt aus einer insoweit\nerforderlichen Zusammenschau mit dem im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen\nzum Glücksspielstaatsvertrag normierten nordrhein-westfälischen Sportwettenmonopol zugunsten staatlicher\n(öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter ohne Möglichkeit der Zulassung privater Anbieter,\ninsbesondere solcher Anbieter von Sportwetten, die für diese Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Union (EU) erhalten haben.\n\n7\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass nationale Regelungen, die die Ausübung von Tätigkeiten im\nGlücksspielwesen verbieten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den\nArt. 43 und 49 EG (jetzt: Art. 49 und 56 AEUV) darstellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat (wie hier) keine\nGenehmigungen erteilt. Diese Beschränkungen müssen - in ihren konkreten Anwendungsmodalitäten - aus zwingenden Gründen\ndes Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen\nverfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich\nist. Auf jeden Fall dürfen sie nicht in diskriminierender Weise angewandt werden. Zu den zwingenden Gründen des\nAllgemeininteresses, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die Vermeidung von\nAnreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. \n\n8\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -, Slg. 2003, S. I-13031, Rn. 48 f, 59 f, 65, 72, 75.\n\n9\n\nDen Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet von Glücksspielen festzulegen und\ngegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, jedoch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen\nden sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen.\n\n10\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - Rs. C-260/04 (Kommission ./. Italien) -, Rn. 28 m.w.N. \n\n11\n\nDiese Anforderungen erfüllt der Glücksspielstaatsvertrag in der Ausformung, die er durch das nordrhein-westfälische\nGesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland gefunden hat, nicht. \n\n12\n\nEine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn\nsie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. \n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 61; Urteil vom 10. März 2009 - Rs.\nC-169/07 (Hartlauer) -, Rn. 55; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 53, m.w.N. aus der st. Rspr.\ndes Gerichtshofes. \n\n14\n\nAngesichts des mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem dazu ergangenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz\nvorrangig verfolgten Ziels, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen\nFolge- und Begleitkriminalität zu schützen, \n\n15\n\nvgl. LT-Vorlage 14/0868, Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, Stand: 14.12.2006,\nErläuterungen A II 2.2. (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-868.pdf?von=1&bis=0) sowie\nzum Glücksspielstaatsvertrag, dem Berliner Ausführungsgesetz und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz:\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338,\n\n16\n\nfehlt es an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens durch\ndie in Nordrhein-Westfalen bzw. bundesweit geltenden Vorschriften. Der Europäische Gerichtshof fordert zur Rechtfertigung\neiner Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente\nBegrenzung von Tätigkeiten im Bereich des \"Spiels\". \n\n17\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Rn. 53; Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07\nu.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 98. \n\n18\n\nDamit hat er das Kohärenzerfordernis ausdrücklich über den Glücksspielsektor der \"Sportwetten\" hinaus auf das gesamte\nGlücksspielwesen erweitert. Der Kohärenzbegriff impliziert ein funktionales Übergreifen von Maßnahmen über die einzelnen\nTeilbereiche des Glücksspielwesens hinweg, soweit diese Maßnahmen auf dasselbe legitime Ziel gerichtet sind. Das einem\neinzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stellt insoweit lediglich einen Bereich des als Ganzes\nzu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar. \n\n19\n\n Vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2007 - Rs. E-3/06 (Ladbrokes Ltd. ./. The Government of Norway) -, Rn. 45\nund 52, unter Bezugnahme auf den EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 (Gambelli) -; im Ergebnis wie hier: VG\nSchleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 -; zur Bedeutung der Kohärenzproblematik auch: Verwaltungsgerichtshof\nBaden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 6 S 2082/07 -. \n\n20\n\nUnterwirft ein Mitgliedstaat einerseits einzelne Glücksspiele einem staatlichen Monopol, um Anreize zu übermäßigen\nAusgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, während er andererseits in Bezug auf nicht\nmonopolisierte Glücksspiele eine Politik betreibt oder duldet, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen\nSpielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Spiel in\nkohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, folgt daraus, dass das der Errichtung des Monopols zugrunde gelegte\nZiel mit ihm (dem Monopol) nicht mehr wirksam verfolgt werden kann und es an der nötigen Rechtfertigung im Hinblick auf\ndie Art. 43 und 49 EG (jetzt: Art. 49 und 56 AEUV) fehlt. \n\n21\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.) -, Rn. 106 f. \n\n22\n\nSo liegt es hier. Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird\nden Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht, weil sie das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung gerade nicht im Sinne\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs systematisch verfolgt. Die einzelnen Bereiche des Glücksspielwesens sind\nin Deutschland verschieden geregelt. Lotto und Sportwetten sind ebenso wie der Betrieb von Spielbanken in NRW (vgl. § 3\ndes Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen; GV NRW 2007 S. 450) dem Staatsmonopol\nvorbehalten; Pferdewetten (vgl. § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) und das ebenfalls bundesgesetzlich geregelte besonders suchtgefährdende Automatenspiel\ndürfen dagegen von privater Seite veranstaltet werden (vgl. § 33c GewO). Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über\ndas Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet\nwird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und\ndas Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der\nGesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt. \n\n23\n\nVgl. Meyer, Gerhard: Glücksspiel, Zahlen und Fakten, http://www.gluecksspielsucht.de/materialien/zahlen_fakten2004.pdf;\nWebsite des Fachverbandes Glücksspielsucht e.V.; siehe auch Kalke u.a.: Glücksspiel-Forschung in Deutschland - Stand und\nPerspektiven, wonach sich der Anteil der Hilfe suchenden Geldautomaten-Glücksspieler \"zwischen 79 Prozent und 94 Prozent\"\nbewegt, während der entsprechende Anteil im Sportwettenbereich nur bei \"ca. zehn Prozent\" liegt\n(http://www.responsiblegaming.de/media/fachbeitrr_ge/ Gluecksspielsucht-Forschung_in_Deutschland.pdf); ferner VG Berlin,\nBeschluss vom 28. August 2009 - 35 L 335.09 -, Juris Rn. 19 ff mit weiteren Erkenntnissen. \n\n24\n\nSuchtfördernd beim Automatenspiel ist die rasche zeitliche Abfolge der Spiele an den Automaten. Durch die Novellierung\nder Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) ist der zeitliche Abstand der Einzelspiele von zwölf auf fünf Sekunden\nverkürzt worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV), so dass seitdem 720 (zuvor nur 300) Spiele pro Stunde möglich sind. \n\n25\n\nVgl. hierzu Marcks, in: Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2010, SpielV Vorb. Rn. 1. \n\n26\n\nDass die Verkürzung, wie in der Gesetzesbegründung (BR Drs. 655/05, S. 1, 23 ff) behauptet wird, dem Spielerschutz\ndienen soll, ist nicht nachvollziehbar. \n\n27\n\nVgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, Juris Rn. 69; ferner VG Berlin, a.a.O., Rn.\n12 ff.\n\n28\n\nAußerdem wurden mit der Novellierung der SpielV im Jahre 2006 die zulässigen Zahlen von Gewinnspielgeräten in\nSpielhallen und Gaststätten angehoben. \n\n29\n\nVgl. auch hierzu Marcks, a.a.O. \n\n30\n\nIn Anbetracht dieser Änderungen kann - auch wenn mit der novellierten SpielV einzelne dem Spielerschutz dienende\nRegelungen eingeführt wurden - keine Rede davon sein, dass die Vorschriften für das Automatenspiel maßgeblich durch\ndas gesetzgeberische Anliegen bestimmt seien, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. \n\n31\n\nStatistische Erhebungen zur Entwicklung des deutschen Geldspielautomatenmarktes belegen, dass die Neufassung der\nSpielV zu einer substantiellen Limitierung des Automatenspiels nichts beigetragen hat; im Gegenteil hat sich die Anzahl\nder Geldspielgeräte in Deutschland unter dem Regime der novellierten SpielV signifikant erhöht. Aus den Ergebnissen der\nvom Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. veröffentlichten aktuellen Untersuchung \"Angebotsstruktur der Spielhallen und\nGeldspielgeräte in Deutschland - Stand 1.1.2010\" (http://www.ak-spielsucht.de/pdf/Vorwort.pdf), an deren Richtigkeit zu\nzweifeln die Kammer keinen Anlass hat, folgt etwa, dass die Zahl der in Spielhallen und Gaststätten insgesamt betriebenen\nGeldspielgeräte bundesweit im Marktvergleich von 2006 auf 2010 um 27,41 % angestiegen ist; allein bezogen auf den\nSpielhallensektor ist eine Steigerung von sogar 47,52 % zu verzeichnen (S. 13). Die Zahlen für das Land Nordrhein-Westfalen\nsind kaum weniger deutlich; hier liegt der Zuwachs der Spielhallengeräte von 2006 auf 2010 bei 42,66 %\n(http://www.ak-spielsucht.de/pdf/Nordrhein-Westfalen.pdf). Auch der Fachbeirat Glücksspielsucht konstatiert in seinem\nJahresbericht 2009 (S. 4), dass die gewerblichen Automatenspielanbieter \"nach der novellierten Spielverordnung im Jahr\n2006 ... eine überproportionale Umsatzsteigerung erfahren\" haben (http://www.fachbeirat-gluecksspielsucht.de). Dies\nbeschreibt auch der Fachverband Glücksspielsucht e.V. in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2009 zu einer öffentlichen\nAnhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Darin heißt es, die Automatenbranche habe \"ihre Umsätze\nnach Inkrafttreten der neuen Spielverordnung im Jahr 2006 noch einmal kräftig steigern\" können; seit 2005 seien \"die Umsätze\nmit Geldspielautomaten um 31,8 % gestiegen\" (http://www.gluecksspielsucht.de/materialien/Anhoerung_BundestagJuni09doc.pdf).\n\n32\n\nAngesichts dieser Entwicklung verwundert es nicht, dass die SpielV-Novelle ein positives Echo in der Automatenbranche\nausgelöst hat; so haben sich die Vorsitzenden des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. dahingehend geäußert,\ndass die Änderung der SpielV zum 1. Januar 2006 \"gerade noch rechtzeitig\" gekommen sei und \"interessante und am\nGewinnspielmarkt wettbewerbsfähige Geld-Gewinn-Spiel-Geräte ermöglicht\" habe\n(http://gastgewerbe-magazin.de/technik/2010/05/03/\nspielautomaten-multigamer-im-trend/). Dass die Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte \"seit dem Inkrafttreten der\nneuen SpielV ... wieder stetig zugenommen\" hat, wird auch von der Automatenwirtschaft selbst festgestellt; sie sieht dies\nals Signal dafür, \"dass die mit der Reform der SpielV beabsichtigte Stärkung des Unterhaltungsspiels mit Geldgewinn erreicht\nwurde\" (VDAI-Wirtschaftspressekonferenz: Unterhaltungsautomatenwirtschaft 2008; http://www.awi-info.de/index.php/site/\nnews/181). \n\n33\n\nWeitere relevante Erkenntnisse ergeben sich aus der von Prof. Dr. Meyer und Dipl.-Psych. Hayer (Institut für Psychologie\nund Kognitionsforschung der Universität Bremen) erarbeiteten Untersuchung \"Handlungsbedarf für das gewerbliche\nAutomatenspiel\" aus März 2008 (http://www.bmg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Neu/\nWerkstattgespr_C3_A4ch_282_29__Vortrag-Meyer-Hayer,templateId=raw,property=\npublicationFile.pdf/Werkstattgespr%C3%A4ch%282%29_Vortrag-Meyer-Hayer.pdf). Die darin beschriebene \"Expansion im\nSegment Glücksspielautomaten\" belegen die Autoren dadurch, dass\n\n34\n\n- die Zahl der aufgestellter Spielautomaten von 2005 bis 2007 um 20,2 % zugenommen hat,\n\n35\n\n- der Umsatz und Brutto-Spielertrag der Geldspielautomatenaufsteller in diesem Zeitraum um 31,8 % gesteigert worden ist\nund\n\n36\n\n- zusätzliche Spielanreize durch Geldspielautomaten der neuen Generation (sog. Multigambler) geschaffen worden\nsind (S. 2).\n\n37\n\nSie kommen u.a. zu dem Schluss, dass \"die Novellierung der Spielverordnung ... das Suchtpotenzial des gewerblichen\nAutomatenspiels erhöht\" habe (S. 13). \n\n38\n\nDass die Expansion des Automatenglücksspiels von der nationalen Rechtssetzung hingenommen worden ist, ohne ihr\nentgegenzuwirken, lässt nach den dargelegten Grundsätzen bereits auf einen inkohärenten und unsystematischen Umgang\nmit den Gefahren des Glücksspiels schließen. Ungeachtet dessen dürfte diese Expansion von dem für die Novelle der SpielV\nverantwortlichen Verordnungsgeber nicht nur geduldet, sondern vielmehr bewusst gefördert worden sein. So hat der\nParlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Ernst Burgbacher, in seiner anlässlich\nder Eröffnung der Internationalen Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten 2010 gehaltenen Rede ausgeführt: \"Das\ngewerbliche Automatenspiel profitierte wirtschaftlich von der Novelle der Spielverordnung. Dies war politisch auch so\ngewollt.\" (http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/\nPresse/reden-und-interviews,did=344032.html?view=renderPrint). \n\n39\n\nHinzu kommt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die generellen Kontrollpflichten von Casinos im Hinblick\nauf Spielsüchtige, die sich haben freiwillig sperren lassen, vom sog. \"Großen Spiel\" auf das Automatenspiel in den\nCasinos erweitert hat. \n\n40\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 -. \n\n41\n\nAuch hier - im gesetzlichen Spielerschutz - zeigt sich die fehlende Kohärenz in der Ausrichtung des Glücksspielwesens.\nDie Verpflichtung zur Einrichtung einer (dem Spielerschutz dienenden) Sperrdatei für gefährdete Spieler gemäß § 12\nGlücksspielstaatsvertrag AG NRW betrifft nur die Veranstaltungen staatlicher Veranstalter und diejenigen der (staatlichen)\nSpielbanken. Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch\ndurch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen\nAutomatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen\nSpielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die\nhäufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW). Damit wird aber\nauch spielsuchtgefährdeten Spielern die Teilnahme an den allwöchentlichen Veranstaltungen der staatlichen Veranstalter,\nwie Mittwochs- und Samstagslotto, gestattet. Inwieweit hierdurch ein wirksamer Schutz auch bereits erheblich gefährdeter\nund deswegen auch in der Sperrdatei erfasster Personen gewährleistet werden soll, erschließt sich nicht. \n\n42\n\nOb der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom\ndeutschen Sportwettenmarkt im Übrigen auch unverhältnismäßig ist, weil er über das hinausgeht, was zur Erreichung des\nprimär geltend gemachten legitimen Zieles - der Spielsuchtbekämpfung - erforderlich ist, mag dahinstehen. Denn schon\ndie dargelegte Missachtung des Kohärenzgebotes führt wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts\nzur Unanwendbarkeit der mit ihm unvereinbaren nationalen Rechtsnormen. Die Bestimmungen des AEUV und die anderen unmittelbar\ngeltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane haben Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten. Das nationale\nRecht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, im Übrigen\nauch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unangewendet zu lassen. \n\n43\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rs. 6-64 (Costa/ E.N.E.L.) -, Slg. 1964, S. 1253 (1269), vom 9. März 1978\n- Rs. 106-77 (Simmenthal) -, Slg. 1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 - Rs 103-88 (Costanzo) -, Slg. 1989,\n1839 (Rn. 28 - 33); BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (244). \n\n44\n\nAus der Unanwendbarkeit des europarechtswidrigen nationalen Rechts folgt, dass der hier streitgegenständlichen\nUntersagungsanordnung die Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die in dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 27. September 2010 - 14-38.07.01-7 - vertretene Auffassung, die \"zentralen\nVerbote des GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel\" gälten nach der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010 weiterhin\nfort und \"lediglich § 10 Abs. 5 GlüStV\" - der Ausschluss von privaten Glücksspielanbietern - stehe \"unter dem Vorbehalt\neiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung\" mit der Folge, dass gegebenenfalls \"privaten Veranstaltern und Vermittlern\nbislang nicht erlaubter öffentlicher Glücksspiele ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren offen steht\" (S. 5),\nmissachtet ersichtlich den europarechtlichen Anwendungsvorrang. Denn solange ein Verfahren zur Erlaubnisvergabe, das\nden Anforderungen aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV (vormals Art. 43 und\n49 EG) entspricht, nationalrechtlich (noch) nicht kodifiziert ist, kann eine fehlende Erlaubnis nicht zum Anlass\ngenommen werden, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die nach dem gegenwärtigen Verfahrensrecht europarechtswidrig\nvon der Erlaubnisvergabe ausgeschlossen sind. \n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) - Rn. 63; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,\nBeschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2009, 76 (77)\n= Juris Rn. 33 m.w.N. \n\n46\n\nBesteht - wie im Lande Nordrhein-Westfalen - kein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren für das Veranstalten und\nVermitteln von Sportwetten, kommt ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Sportwettenvermittlung nach den Bestimmungen\ndes GlüStV demgemäß offenkundig nicht in Betracht. \n\n47\n\nIm Übrigen wäre die angefochtene Untersagungsanordnung selbst dann rechtswidrig, wenn die Verbotsvorschrift des § 4\nAbs. 1 Satz 2 GlüStV auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Sportwettenvermittlung weiterhin wirksam wäre und unter\nBerücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 8. September 2010 nunmehr allenfalls eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für\ndiese Tätigkeit angestrebt werden könnte, wie das MIK meint. Denn die Untersagung erschiene unter dieser Prämisse\njedenfalls ermessensfehlerhaft, weil sie erkennbar auf der Annahme beruht, dass der Antragsteller eine Erlaubnis für\nseine Sportwettenvermittlung nach der geltenden Rechtslage nicht erhalten kann. \n\n48\n\nNach alledem fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten des Antragstellers aus. \n\n49\n\nDa die Untersagungsverfügung einstweilen nicht beachtet werden muss, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen\ndie in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten\nBefolgung der Grundverfügung anzuordnen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie\nentspricht der ständigen Rechtsprechung für Verfahren dieser Art. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-10-15/1-l-700-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-10-15/1-l-700-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229759","retrieved":"2026-07-09 01:50:45.289684+00:00"}}