{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:0622.8K201.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":"8. Kammer","decided":"2010-06-22","aktenzeichen":"8 K 201/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine Gemeinde im L. T. mit rund 13.500 Einwohnern. Auf den Zentralort X. entfallen\ndavon etwa 5.500 Einwohner, auf die übrigen Ortschaften 8.000 Einwohner, davon etwa 290 auf C. , etwa 65 auf\nF. , etwa 300 auf L. und etwa 205 auf T. . Die vier letztgenannten Ortsteile sind jeweils im\nZusammenhang bebaut und bislang nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Das Gemeindegebiet der\nKlägerin liegt innerhalb des Bereichs des M. , der im Zentralort X. und ebenso auf dem östlich\nangrenzenden Gebiet der Stadt T. jeweils eine zentrale Kläranlage betreibt, zu denen auf dem Gebiet der Klägerin\nanfallendes Abwasser geleitet wird. \n\nDas Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin mit Stand 1998 sah für die Ortsteile C. , F1. , L.\nund T. eine zentrale Entwässerung mittels Mischwasserkanalisation vor. Dabei sollte der Ortsteil L.\nüber ein Pumpwerk mit Druckrohrleitung an die vorhandene Kanalisation im Zentralort X. zur Weiterleitung an die\ndortige Zentralkläranlage angeschlossen werden sowie der Ortsteil F1. über ein Pumpwerk mit Druckrohrleitung an\ndas vorhandene Pumpwerk in C1. - einem weiteren Ortsteil der Klägerin - zur Weiterleitung an die Zentralkläranlage\nin der Stadt T. . Für die Ortsteile C. und T. hatte der M1. die Errichtung und den\nBetrieb einer weiteren Zentralkläranlage in Aussicht gestellt. \n\nUnter dem 15. September 2004 beschloss der Rat der Klägerin ein Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2004), welches für\ndie o. g. Ortsteile eine dezentrale Abwasserbeseitigung vorsah. \n\nAm 13. September 2006 beschloss der Rat der Klägerin in öffentlicher Sitzung die Fortschreibung des\nAbwasserbeseitigungskonzeptes der Klägerin (Stand 2006). Darin sind die vier Ortsteile C. , F. , L.\nund T. als Sonderentwässerungsgebiete definiert, für die eine Beseitigung des Schmutzwassers vollständig\ndezentral und ohne äußere Erschließung der Ortsteile sowie eine differenzierte Regenwasserbeseitigung für das\nverunreinigte Oberflächenwasser der Gemeindestraßen vorgesehen ist; das häusliche bzw. gewerbliche Schmutzwasser\nsoll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen - vereinzelt auch durch abflusslose Gruben - für ein oder mehrere\nGrundstücke entsorgt werden, die sich hauptsächlich auf privatem Grund befinden werden. Im einzelnen sind vorgesehen\nKleinkläranlagen als Einzelanlagen auf Privatgrund zur Entsorgung jeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 4\nbis 16 Einwohnergleichwerten, Kleinkläranlagen als Gruppenanlagen auf Privatgrund zur Entsorgung von jeweils 2 bis 5\nGrundstücken mit Anlagengrößen von 8 bis 20 Einwohnergleichwerten, abflusslose Gruben auf Privatgrund zur Entsorgung\njeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 1 bis 8 Einwohnergleichwerten, Kleinkläranlagen als Gemeinschaftsanlagen\nauf Gemeindegrund zur Entsorgung von jeweils 4 bis 11 Grundstücken mit Anlagengrößen von 20 bis 50 Einwohnergleichwerten\nsowie abflusslose Gruben auf Gemeindegrund zur Entsorgung jeweils eines Grundstückes mit Anlagengrößen von 4 bis 6\nEinwohnergleichwerten. Innerhalb der Sonderentwässerungsgebiete soll eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht\nnicht erfolgen. Die Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen;\nzur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht wird sich die Klägerin insofern eines Dritten in Person des\nAbwasservereins X. e. V. bedienen, der sich für diese Aufgabe gegründet hat.\nIn den Erläuterungen zum Abwasserkonzept heißt es auszugsweise: \n\n\"...Die Gemeinde X. hat sich durch schriftliche Bestätigungen der betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend\nvergewissert, dass die Errichtung und der dauerhafte Betrieb der Kleinkläranlagen als Einzel- bzw. als Gruppenanlagen auf\nPrivatgrund in der Rechtsform öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen vom jeweiligen Eigentümer zugestimmt und geduldet\nwerden. Gleiches gilt für abflusslose Gruben auf Privatgrund. Ebenso hat sich die Gemeinde X. hinreichend\nvergewissert, dass auch die Ableitungen der Kleinkläranlagen auf Privatgrund bis hin zur ortsnahen Einleitung des\nbehandelten Schmutzwassers in die vorhandene Regenwasserkanalisation, in ein oberirdisches Gewässer oder mittels\nVersickerung ins Grundwasser geduldet werden....\" \n\nWegen der Einzelheiten des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Stand: 2006) der Klägerin wird auf dasselbe einschließlich\nder Plankarten für die Sonderentwässerungsgebiete C. , F. , L. und T. sowie auf die\nErläuterungen dazu (siehe: beigezogener Verwaltungsvorgang der Klägerin KV - 01 - sowie Blatt 12 bis 28 der Gerichtsakte)\nverwiesen. \n\nVon den Eigentümern der 272 von der Klägerin in ihr dezentrales Entwässerungskonzept einbezogenen Grundstücke der\ngenannten Ortsteile stimmten bis zum 9. August 2005 insgesamt 212 der Errichtung einer Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück\nzu und unterzeichneten eine vorformulierte Erklärung, wonach sie sich verpflichten, zur dinglichen Absicherung eine\nentsprechende beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde zu Lasten ihres Grundstückes zu bestellen\nund letztrangig in das Grundbuch eintragen zu lassen. \n\nUnter dem 26. September 2006 überreichte die Klägerin der Beklagten ihr fortgeschriebenes Abwasserbeseitigungskonzept\n(Stand 2006) und bat um Zustimmung. \n\nMit Schreiben vom 22. März 2007 stimmte die Beklagte der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes\n(Stand 2006) der Klägerin mit Ausnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung für die vier Ortsteile C. , F. ,\nT. und L. zu und teilte mit, dass zu Letzterem nach Rücksprache mit dem Ministerium für Umwelt und\nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) weitere, noch zu erörternde\nNachweise erforderlich seien. \n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2007 bat die Klägerin die Beklagte darum, die Frist zur Entscheidung über das\nAbwasserbeseitigungskonzept bis zur Vorlage eines Rechtsgutachtens von Q2. . E. . L. aus C. und einer\nwissenschaftlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung bis zum 31. März 2008 auszusetzen. Unter dem 10. März 2008 erstellte\nQ3. F1. . .-J. . P. von der Technischen Universität I. -I1. (U. ) im Auftrag der\nKlägerin eine wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung bezüglich der vorgesehenen dezentralen Abwasserbeseitigung.\nWegen der Einzelheiten wird auf dieselbe (Blatt 47 bis 105 der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2008 beanstandete die Beklagte das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, soweit\ndort für die Ortslagen C. , F. , L. und T. eine dezentrale Entwässerung vorgesehen wird,\nund bat darum, ein Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen, dass der Kanalisierungspflicht nach § 4 Abs. 1 der\nKommunalabwasserverordnung (KomAbwV) auch für diese Ortslagen nachkommt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen\nFolgendes aus: Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) seien die Gemeinden\nTräger der Abwasserbeseitigungspflicht. Ausnahmen seien - abgesehen von nicht in Rede stehenden Konstellationen - nach\n§ 53 Abs. 4 LWG nur für Nutzungsberechtigte von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile möglich. Die\nfraglichen Ortslagen der Gemeinde X. seien aber bauplanungsrechtlich als Innenbereich zu qualifizieren. In diesen\nBereichen habe die Übergangsregelung des § 53a LWG aus Gründen des Vertrauensschutzes der Eigentümer und mit Rücksicht\nauf die Leistungsfähigkeit der beseitigungspflichtigen Gemeinden den privaten Betrieb von Kleinkläranlagen sowie die\nEinleitung von Abwasser aus diesen solange zugelassen, bis die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 53 Abs. 1 LWG dadurch habe\nnachkommen können, dass sie die Abwässer mittels einer Kanalisation einsammele. § 4 Abs. 1 KomAbwV schreibe nunmehr\neine verbindliche Kanalisierungspflicht für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich bis zum 31. Dezember 2005 vor,\nso dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 53a LWG entfielen. Ein Absehen von der\nKanalisierungspflicht könne auch nicht mit dem Rückgriff auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991\nüber die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) begründet werden. Zwar müssten nach deren Art. 3\nAbs. 1 nur Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten zwingend mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Die\nRichtlinie sei aber durch die KomAbwV vollständig weitergehender umgesetzt worden, so dass für ihre unmittelbare\nAnwendung kein Raum bleibe. Selbst wenn es entgegen der Bestimmung des Begriffes \"Kanalisation\" in § 2 Nr. 4 KomAbwV\nmöglich sein sollte, auch weiterhin im bauplanungsrechtlichen Innenbereich der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht\ndurch den Betrieb von Kleinkläranlagen nachzukommen, würde dies im Unterschied zu der bisherigen Entsorgung eine\numfassende Verfügungsmacht und tatsächliche Sachherrschaft der Gemeinde über die Anlagen voraussetzen. Unabhängig von\nden Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück, auf dem die Anlage betrieben werde, müsste die Gemeinde rechtlich in\nder Lage sein, die Benutzung entscheidend zu beeinflussen und andere, einschließlich der jeweiligen Grundeigentümer,\nvon Einwirkungen auf die Anlage auszuschließen. Öffentlich-rechtliche Pflichten der Grundeigentümer, dies zu dulden,\nseien nicht ersichtlich. Danach müssten die Eigentümer der zu entsorgenden Grundstücke der Errichtung und dem Betrieb\neiner öffentlichen Kleinkläranlage mit umfassender Rechts- und Sachherrschaft der Gemeinde auf ihren Grundstücken\nfreiwillig zustimmen und dies entsprechend rechtlich dauerhaft absichern lassen. Vertragliche Lösungen würden spätestens\nim Rahmen der Rechtsnachfolge im Grundeigentum Probleme aufwerfen. Auch die Eintragung einer entsprechenden Baulast\nvermittle der Gemeinde nicht die erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten. Damit verbliebe nur der Weg, die Rechte der\nGemeinde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten privatrechtlich absichern zu lassen. Dieser umfassende Zugriff\nder Gemeinde auf private Grundstücke werde in dem bezeichneten Abwasserbeseitigungskonzept aber nicht flächendeckend\nnachgewiesen. Weiterhin sei nicht hinreichend geklärt, wie die Gemeinde bei bisher unbebauten Grundstücken, deren\nBebaubarkeit planerisch ausgewiesen sei, deren Erschließung und damit die Rechtswirkungen der Bebaubarkeit sicherstellen\nwolle. Das in Rede stehende Abwasserbeseitigungskonzept sei nicht umsetzbar. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten\nder U. bestätige, dass die dezentrale Lösung keinen Kostenvorteil aufweise. Es komme zu dem Ergebnis, dass nur durch\nNutzung vorhandener Bausubstanz, Wartung der Anlagen durch den Abwasserverein und Durchführung von Eigenleistung in der\nBauphase die Kosten um etwa 10 % gegenüber den anfallenden Gebühren bei einem zentralen Entwässerungssystem gesenkt\nwerden könnten. Diese weitergehenden Maßnahmen seien aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Problematik ebenfalls\nnicht verlässlich umsetzbar. \n\nAm 26. Januar 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \n\nSie trägt vor:\nDie Anfechtung der Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes sei statthaft, da es sich dabei um eine verbindliche\nFeststellung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Selbstverwaltungskörperschaft und mithin um einen Verwaltungsakt\nhandele. \n\nIn der Sache sei sie - die Klägerin - nicht verpflichtet, ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachzukommen, indem sie\neine generelle Kanalisierung für das gesamte Gemeindegebiet vorsehe. § 4 Abs. 1 KomAbwV sei unwirksam und unbeachtlich,\nweil es in der Verordnung an der zwingenden Benennung der für sie maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Diese\nBestimmung könne auch nicht auf § 2 a LWG gestützt werden. Dieser ermächtige allein zum Erlass solcher Vorschriften,\ndie zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich seien und ermögliche es nicht,\nüber die Vorgaben der EG-rechtlichen Norm hinauszugehen. Dies sei bei § 4 Abs. 1 KomAbwV aber der Fall, da Art. 3 Abs. 1\nder Richtlinie 91/271/EWG den Bau einer Kanalisation für gemeindliche Gebiete erst ab 2.000 Einwohnern fordere. Zudem\nverstoße § 4 Abs. 1 KomAbwV gegen europarechtliche Vorgaben und sei auch deshalb nicht anzuwenden. \n\nIhr - der Klägerin - stehe es daher frei, auch eine dezentrale Entwässerung vorzusehen. Die Beklagte dürfe das\nAbwasserbeseitigungskonzept nur beanstanden, wenn es die Grenzen der Zweckmäßigkeit überschreite, insbesondere als\nrechtswidrig oder undurchführbar erscheine. Die ordnungsgemäße Reinigung des Schmutzwassers sei indes gewährleistet.\nJe nach Beschaffenheit der Vorflutverhältnisse reiche eine Grundstückskläranlage mit sog. SBR-Technologie oder eine\nAnlage mit Ultrafiltrationsmembran. Mit dem Konzept der dezentralen Entwässerung wolle sie - die Klägerin - den geringen\nAnschlussgraden an eine gemeindliche Abwasserbeseitigung dadurch Rechnung tragen, dass das entstehende häusliche\nSchmutzwasser auf möglichst kurzen Wegen gereinigt und dem natürlichen Wasserhaushalt zurückgeführt werde.\nAusschlaggebend seien die besonderen ländlichen Strukturen, die zu einer relativ geringen Anzahl von Anschlussnehmern\nan die Kanalisation führten. Demographische Effekte seien zu berücksichtigen, wenn man bedenke, dass ein Kanalnetz\njahrzehntelang unterhalten werden müsste, auch wenn die Bevölkerungszahl in den vergleichsweise kleinen Ortsteilen\nabnehmen sollte. Die Einwände zur Durchführbarkeit beschränkten sich auf vage Zweifel und Fragen, die ausgeräumt bzw.\nausräumbar seien. Wegen der ländlichen Umstände sei die dezentrale Entsorgung für die betroffenen vier Ortsteile\nökologisch und ökonomisch sinnvoller als die Vollkanalisation. Nach der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung\ndürfe bei einer vorsichtigen Berechnungsmethode bereits mit ökonomischen Vorteilen zu rechnen sein. \n\nAus § 53 Abs. 4 LWG folge zudem die Annahme des Gesetzgebers, dass die dezentrale Abwasserbeseitigung im Außenbereich\neine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Methode darstelle. Da die Grenzen zwischen Außen- und Innenbereich im\nbauplanungsrechtlichen Sinn oft verschwämmen und die klare Abgrenzung auf einer rein rechtlichen Bewertung beruhe,\nmüsse es auf die ökonomische und ökologische Vorteilhaftigkeit eines Konzeptes im Einzelfall ankommen, jedenfalls,\nwenn - wie hier - keine wirksame Rechtsvorschrift eine Vollkanalisation vorschreibe. Die Wirtschaftlichkeit und\ntechnische Durchführbarkeit des Abwasserbeseitigungskonzeptes sei ermittelt worden. Auch eine mangelnde Zustimmung\neiniger Eigentümer werde ihm nicht nachhaltig entgegen stehen. \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1. die Beanstandung der Beklagten vom 25. Juni 2008 gegen das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) der Klägerin\naufzuheben, \n\n2. hilfsweise festzustellen, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, in dem diese eine dezentrale\nEntwässerung ohne Vollkanalisation für die Ortsteile C. , F. , L. und T. vorsieht,\nnicht aus diesem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. \n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie trägt ergänzend vor:\n\nEine Anfechtung des Beanstandungsschreibens an die Klägerin vom 25. Juni 2008 sei nicht statthaft, da dieses keineswegs\nals Ablehnung einer Genehmigung zu verstehen sei und keinen Verwaltungsakt enthalte, sondern lediglich die schlichte\nAussage, dass das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehe. \n\nIn der Sache verstoße § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV nicht gegen höherrangiges nationales oder Gemeinschaftsrecht. Der\nLandesgesetzgeber habe mit der KomAbwV die Richtlinie 91/271/EWG umgesetzt. Dabei könnten auch grundsätzlich strengere\nMaßstäbe oder ambitionierte Umsetzungsfristen auf der Ebene der Mitgliedstaaten von den nationalen Bürgern gefordert\nwerden. Bereits nach ihrem Wortlaut sehe die Vorschrift des § 2 a LWG nicht nur die bloße Umsetzung von entsprechenden\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft vor, sondern die Umsetzung zur Bewirtschaftung nach Maßgabe der in § 2 LWG\ngenannten Ziele. Mit der Benennung dieses Kriteriums eröffne der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer schärferen\nUmsetzungsregelung unter der Einschränkung der zu beachtenden Ziele des LWG.\n§ 2 Nr. 4 KomAbwV definiere den Begriff der Kanalisation klar mit \"Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und\ntransportiert wird\". Das beanstandete Abwasserkonzept sei auf den Erhalt vorhandener Kleinkläranlagen gerichtet. Solche\nseien eindeutig keine Einrichtungen, in denen Abwasser transportiert werde.\n\nEine dezentrale Entsorgung durch Kleinkläranlagen sei auch nicht effizienter. Eine gute Reinigungsleistung von\nKleinkläranlagen sei bei optimalen Rahmenbedingungen und Anwendung von Membrantechnologie zwar zeitweise möglich.\nProblematisch werde der Betrieb der Anlagen bei höheren Belastungen, da sie nur für eine bestimmte Einwohnerzahl ausgelegt\nwürden. Bei Auslegung einer Anlage für 6 Personen könne eine Überlastung bei Stoßbelastung zu Betriebsstörungen führen.\nDiese Art von Störung sei bei größeren kommunalen Kläranlagen wie bei der zentralen Kläranlage X. wegen des hohen\nPuffervermögens nicht gegeben. In der Regel liefen diese Kläranlagen über Jahre konstant. Mögliche Störungen des Betriebes\nwürden durch die Größe der Anlage und das ständig bereitstehende Fachpersonal in der Regel aufgefangen. Vor dem Grundsatz\ndes § 1a WHG a. F., dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben müssten, seien eine Vielzahl von\nKleinkläranlagen in den vier Ortsteilen durch den Anschluss an die Kanalisation zu vermeiden. Die leistungsschwachen\nGewässer würden bei einer dezentralen Entwässerung durch die Vielzahl an Einleitungen aus den Kleinkläranlagen auf\nDauer erheblich belastet. \n\nFerner entspreche die Errichtung von dezentralen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im baurechtlichen Innenbereich\nals Dauerlösung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Abwasserbeseitigung. Letztere könnten nur in\nSanierungsfällen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile unter den Vorgaben des § 53 Abs. 4 LWG zur Anwendungen\nkommen. \n\nSchließlich komme die wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein dezentrales Abwasserbeseitigungskonzept\nder Klägerin durch die U. zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung des von der Gemeinde vorgesehenen dezentralen\nAbwasserbeseitigungskonzeptes zu deutlich höheren finanziellen Belastungen der Bürger führen werde; erst die Optimierung\ndes dezentralen Konzeptes könne zu einer Kostenreduzierung in einer Größenordnung von etwa 10 % gegenüber der zentralen\nEntsorgung führen, setze jedoch voraus, dass die vorhandenen Bausubstanzen der Gruben genutzt werden könnten; dies sei\naber in weiten Bereichen nicht der Fall; eine Überprüfung aller betroffenen Gruben durch den L. T. im Januar\n2009 habe ergeben, dass ca. 75 % aller Gruben in den vier Ortsteilen in einem schlechten Zustand seien und zum Teil\nerhebliche Investitionen erforderlich wären, um die Gruben weiter nutzen zu können; ein Teil der Kleinkläranlagen habe\nsogar noch im Frühjahr 2009 wegen der Gefahr unzulässiger Gewässerverunreinigung geschlossen werden müssen. \n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\nI. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. \n\n1. Dieser ist allerdings zulässig. Er ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Fall der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Bei der angegriffenen Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes\n(Stand 2006) der Klägerin vom 25. Juni 2008 handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Nach § 35 Satz 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist dies jede Verfügung, Entscheidung\noder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen\nRechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die\nfragliche Beanstandung. \n\nInsbesondere hat die Beklagte mit der ausgesprochenen (teilweisen) Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzeptes\ngegenüber der Klägerin eine Regelung getroffen. Regelung in diesem Sinne ist jede Maßnahme, die nach ihrem objektiven\nSinngehalt darauf gerichtet ist, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger\nWirkung unmittelbar subjektive Rechte der Betroffenen zu begründen, zu konkretisieren, aufzuheben oder abzuändern oder\nverbindlich festzustellen oder aber darauf, die Begründung, Konkretisierung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung im v\norgenannten Sinne unmittelbar abzulehnen. \n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., 2008, § 35 Rdnr. 47 m. w. N. \n\nDanach ist der fraglichen Beanstandung Regelungscharakter beizumessen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit aus § 53\nAbs. 1a Satz 7 LWG bzw. im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift eine mit der fraglichen Beanstandung verbundene Rechtsfolge\nherzuleiten sein könnte. Jedenfalls beinhaltet die Beanstandung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes - wie hier - die\nkonkretisierende und verbindliche Feststellung, dass das vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept den diesbezüglichen,\ninsbesondere gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Damit stellt die beanstandende Behörde aber - mindestens\ninzidenter - verbindlich fest, dass mit der Vorlage des beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes die für die Gemeinde\naus § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7, Abs. 1a Satz 1 LWG folgende Verpflichtung zur Vorlage eines den Anforderungen\ngenügenden, d. h. ordnungsgemäßen und insbesondere gesetzmäßigen Abwasserbeseitigungskonzeptes (noch) nicht erfüllt ist.\nDies hat zur (Rechts-) Folge, dass die Gemeinde - hier die Klägerin - ein den diesbezüglichen Anforderungen genügendes,\nd. h. ordnungsgemäßes, insbesondere gesetzmäßiges Abwasserbeseitigungskonzept (noch) vorzulegen hat. Darauf weist die\nBeklagte auch ausdrücklich in dem Beanstandungsschreiben hin, wenn sie dort um Vorlage eines entsprechend anderen\nAbwasserbeseitigungskonzeptes bittet. \n\nDer Beanstandung kommt ferner die für einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW notwendige Außenwirkung zu. Dies ist\nbei der Maßnahme eines staatlichen Organs gegenüber einer kommunalen Körperschaft - wie hier bei der fraglichen\nBeanstandung - jedenfalls dann der Fall, wenn die Gemeinde bzw. Gemeindeverbände in ihrem eigenen, vom Staat unabhängigen\nSelbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen\n(LVerf) berührt werden. Ist die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis betroffen, steht sie der staatlichen (Aufsichts-)\nBehörde als Träger des Selbstverwaltungsrechts gegenüber und eine diesen Aufgabenbereich betreffende Maßnahme stellt sich\nals Eingriff in den gemeindlichen Wirkungskreis und daher - sofern eine Regelung getroffen worden ist - als Verwaltungsakt\ndar. \n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -,\nNWVBl 1995, 300, 301. \n\nSo liegt es hier. Die Klägerin nimmt die ihr kraft Gesetzes nach § 18 a Abs. 2 WHG a. F. (vgl. jetzt: § 56 des zum 1.\nMärz 2010 in Kraft getretenen WHG in der Fassung vom 31. Juli 2009 - WHG n. F. -) i. V. m. § 53 Abs. 1 LWG für ihr\nGemeindegebiet zukommende Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung im Sinne von § 3 Abs. 2\nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), mithin als (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheit\nwahr. Folglich greift die Beanstandung des von der Klägerin in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufgestellten\nAbwasserbeseitigungskonzeptes (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG) in den gemeindlichen Wirkungskreis ein. \n\nDie im Wege des Hauptantrages erhobene Anfechtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens\nwar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall VwGO nicht erforderlich, da es eines solchen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des\nAusführungsgesetzes zur VwGO (AG VwGO) nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die angefochtene, am 25. Juni\n2008 erlassene und am selben Tag der Klägerin bekannt gegebene Beanstandung - während des Zeitraums vom 1. November 2007\nbis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. \n\nDie Klage ist am 26. Januar 2009 auch fristgerecht erhoben. Zwar ist sie nicht - wie nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO\ngrundsätzlich erforderlich - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei Gericht eingegangen. Die Klageerhebung war hier\njedoch abweichend davon innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Beanstandung zulässig. Dies folgt aus § 58 Abs. 2 VwGO.\nDanach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung\nzulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Dies\nist hier der Fall. Die Beanstandung vom 25. Juni 2008 enthielt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung und setzte damit die\nKlagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Lauf (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin\nzuvor ihr Klagerecht verwirkt haben könnte, bestehen nicht. \n\n2. Der Anfechtungsantrag ist jedoch unbegründet. \n\nDie angefochtene Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes (2006) vom 25. Juni 2008 ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\na) Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes ergibt\nsich - mindestens im Umkehrschluss - aus § 53 Abs. 1a LWG i. V. m. der dieser insoweit gegenüber der Klägerin übertragenen\nRechtsaufsicht im Sinne von Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LVerf.\n\nWie ausgeführt, umfasst die in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden aufgrund von § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG übertragene\nAbwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG insbesondere die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach\nMaßgabe des Abs. 1a und 1b der Vorschrift. Nach § 53 Abs. 1a Satz 1 LWG legen die Gemeinden u. a. das\nAbwasserbeseitigungskonzept der zuständigen Behörde vor. Zuständige Behörde ist insoweit die Bezirksregierung (vgl. §\n140 Abs. 1 LWG i. V. m. § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU -, Anhang II Ziffer. 21.35). Gemäß § 53\nAbs. 1a Satz 7 LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen\nund wenn es nach sechs Monaten nicht beanstandet wird, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der\ndargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG\nordnungsgemäß erfüllt werden. Daraus folgt, dass das Abwasserbeseitigungskonzept beanstandet werden kann. Ermächtigt\ndazu ist aufgrund des Zusammenhangs von Satz 7 des § 53 Abs. 1a LWG mit Satz 1 dieser Vorschrift die durch § 4 ZustVU\ni. V. m. Anhang II, Ziffer 21.35 bestimmte zuständige Behörde, d. h. die Bezirksregierung. Nichts anderes folgt aus den\n§§ 119 ff. GO NRW. Zwar obliegt nach § 120 Abs. 1 GO NRW die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden\n- wie die Klägerin - dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde und gemäß § 127 GO NRW sind andere Behörden\nund Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. GO NRW\nnicht befugt. Um eine Maßnahme im Sinne der §§ 119 ff. GO NRW geht es bei der Beanstandung eines\nAbwasserbeseitigungskonzeptes als solchem jedoch nicht. § 53 Abs. 1a LWG weist insofern als lex specialis i. V. m. § 4\nZustVU, Anhang II Ziffer 21.35 die (staatliche) Rechtsaufsicht im Sinne von Art. 78 Abs. 4 Satz 1 LVerf hinsichtlich\nder Entgegennahme, Prüfung und ggf. Beanstandung gemeindlicher Abwasserkonzepte gesondert der Bezirksregierung zu. \n\nVgl. zur gemeindlichen Verpflichtung zur Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes an die obere Wasserbehörde und\nderen Befugnis zu dessen Beanstandung unter Geltung früherer Fassungen des § 53 LWG: Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW,\n4. Aufl., 1996, § 53 Anm. 6; Nisipeanu, Abwasserrecht, 1991, D VII 1. \n\nDie Beklagte war ferner auch noch am 25. Juni 2008 befugt, dass ihr bereits am 26. September 2006 vorgelegte\nAbwasserbeseitigungskonzept der Klägerin zu beanstanden. Zwar sind zwischen Vorlage und Beanstandung des\nAbwasserbeseitigungskonzeptes mehr als eineinhalb Jahre vergangen und nach § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG ist das\nAbwasserbeseitigungskonzept von der zuständigen Behörde grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten\n(nach Vorlage) zu prüfen und die Gemeinde kann im Falle der Nichtbeanstandung nach 6 Monaten davon ausgehen,\ndass mit der Umsetzung des Konzeptes die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Wie sich jedoch\nbereits aus dem Wortlaut von § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG ergibt, gilt die fragliche Prüfungsfrist von 3 Monaten nur\ngrundsätzlich. Daraus folgt, dass ausnahmsweise die Prüfung auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann\nund darf. Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, soweit die Prüfung des betreffenden\nAbwasserbeseitigungskonzeptes in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einen größeren Aufwand erfordert oder\nmit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. So liegt es hier. Das von der Klägerin vorgelegte\nAbwasserbeseitigungskonzept unterscheidet sich in der für die Ortsteile F. , C. , L. und\nT. vorgesehenen dezentralen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde selbst zunächst schon in tatsächlicher\nHinsicht und dem folgend in der rechtlichen Ausgestaltung der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die\nKlägerin erheblich von den ansonsten üblichen Planungen gemeindlicher Abwasserbeseitigung. Darauf hat auch der\nMinister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem\nSchreiben an die Klägerin vom 22. März 2007 hingewiesen. Darin führt er u. a. aus, dass es ein vergleichbares\nAbwasserbeseitigungskonzept in Nordrhein-Westfalen nicht gibt und auch außerhalb davon nichts Vergleichbares bekannt\nist. Aus den tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes folgt,\ndass dessen Prüfung mindestens in rechtlicher Hinsicht einen größeren Aufwand erfordert und zudem ungewöhnlich\nschwierig ist. Wie unten noch näher auszuführen ist, stellen sich im Zusammenhang mit dem beanstandeten\nAbwasserbeseitigungskonzept diffizile und komplizierte Rechtsfragen. \n\nIst nach alledem der Beklagten mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzeptes\neine angemessen längere Frist zur Prüfung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes zuzubilligen als in § 53 Abs. 1\na Satz 7 WHG grundsätzlich vorgesehen, so gilt daran anknüpfend entsprechendes für die Beanstandung desselben. Vor\ndiesem Hintergrund erfolgte die Beanstandung des klägerischen Abwasserbeseitigungskonzeptes am 25. Juni 2008 jedenfalls\nin (noch) angemessener Zeit und war nicht mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Vorlage ausgeschlossen. Dies gilt\numso mehr, als die Klägerin auch nach Ablauf des in § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG genannten Zeitraums von 6 Monaten nach\ndem 26. März 2007 und mindestens bis Ende Juni 2008 nicht davon ausgehen konnte, dass ihr Abwasserbeseitigungskonzept\nunbeanstandet bliebe. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2007, d. h. noch innerhalb des benannten 6-Monatzeitraums\nstimmte die Beklagte dem vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nur z. T. zu, indem sie davon die\nkonzipierte dezentrale Entwässerung für C. , F. , L. und T. ausdrücklich ausnahm und\ninsofern auf erforderliche weitere Nachweise hinwies. Der weitere Zeitablauf bis zur Beanstandung am 25. Juni 2008\nist dann maßgeblich durch die Klägerin mit verursacht worden, da sie unter dem 13. Dezember 2007 die Beklagte darum\nersucht hat, \"die Frist zur Entscheidung über das Abwasserkonzept für die Ortsteile C. , F. , L.\nund T. \" bis (mindestens) zum 31. März 2008 auszusetzen. Angesichts dieser Gegebenheiten kann dahin stehen,\nob § 53 Abs. 1 a Satz 7 LWG überhaupt eine Ausschlussfrist für eine solche Beanstandung bestimmt. \n\nb) Die Beklagte hat die angefochtene Beanstandung des klägerischen Abwasserkonzeptes (2006) auch zu Recht\nausgesprochen. \n\nDie Klägerin unterliegt - wie ausgeführt - bei der Wahrnehmung der ihr als Pflichtaufgabe (ohne Weisung) als\nSelbstverwaltungsangelegenheit übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht und der damit verbundenen Verpflichtung zur\nAufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes der staatlichen Rechtsaufsicht, vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 GO NRW, Art. 78\nAbs. 4 Satz 1 LVerf. Damit steht der Aufsichtsbehörde mit Blick auf ein Abwasserbeseitigungskonzept eine\nBeanstandungsbefugnis zu, soweit die Klägerin nicht gesetzmäßig handelt bzw. gehandelt hat, insbesondere das\nWillkürverbot, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Anwendungsbereich gesetzlicher Normen missachtet hat. \n\nVgl. OVG für das Land Niedersachsen (OVG Nds.), Beschluss vom 3. April 1997 - 9 L 179/96 -, juris. \n\nVor diesem Hintergrund war das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin zu beanstanden.\n\naa) Dies folgt zunächst bereits daraus, dass das von der Klägerin vorgelegte Abwasserbeseitigungskonzept für die\nOrtsteile C. , F. , L. und T. nicht den Anforderungen genügt, die das Gesetz\ndiesbezüglich stellt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde\ninsbesondere die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe u. a. des Absatzes 1a der Vorschrift.\nGemäß Satz 1 von § 53 Abs. 1a LWG legen die Gemeinden mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der zuständigen Behörde\neine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die\ngeschätzten Kosten der nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift erforderlichen Maßnahmen vor. Ferner bildet das\nAbwasserbeseitigungskonzept nach seinem aus § 53 Abs.1 a LWG, insbesondere aus dessen Satz 7 zu entnehmenden Sinn\nund Zweck, die Grundlage dafür, dass die Gemeinde ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung - auch und gerade künftig -\nordnungsgemäß erfüllen wird. Demzufolge muss ein Abwasserbeseitigungskonzept auch darlegen, dass künftig eine\nordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. \n\nDiesen - letztlich gesetzlichen - Erfordernissen genügt das klägerische Abwasserbeseitigungskonzept für die\nOrtsteile C. , F. , L. und T. nicht. Um künftig eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung\nzu gewährleisten, muss ein Abwasserbeseitigungskonzept, dass - wie das vorliegende - Konflikte zwischen den nach dem\nGesetz zur Überlassung des (häuslichen) Abwassers verpflichteten Nutzungsberechtigten eines Grundstücks (vgl. § 53\nAbs. 1c LWG) einerseits und der zur Übernahme und Beseitigung desselben verpflichteten Gemeinde (vgl. § 53 Abs. 1\nSatz 1 LWG) andererseits schafft, diese selbst lösen, zumindest aber Möglichkeiten zur Lösung derselben aufzeigen.\nDem wird das Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin nicht gerecht. Nach dem Konzept sollen mehr als 200\nKleinkläranlagen auf Privatgrundstücken von deren Eigentümern errichtet bzw. saniert oder ertüchtigt und anschließend\nals öffentliche Abwasseranlage von der Klägerin betrieben werden. Das Konzept trifft indes in keiner Weise Aussagen\nfür den Fall, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte eines Grundstückes - mag dies auch nur vereinzelt vorkommen -\nentgegen etwaiger zu treffender oder getroffener Vereinbarungen mit ihm über die Errichtung und den Betrieb der\nKleinkläranlage eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abwasseranlage - insbesondere entsprechend den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 57 LWG, § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n.\nF.) - nicht herstellt. Wie in einem solchen Fall die konzipierte Herstellung und der Betrieb der Kleinkläranlage\nauf dem betreffenden Privatgrundstück - insbesondere auch in welchem zeitlichen Rahmen - verwirklicht werden soll\nund kann, ist dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht zu entnehmen. Das Erfordernis diesbezüglicher Angaben besteht\numso mehr, als nach den Ermittlungen der unteren Wasserbehörde die vorhandenen Kleinkläranlagen auf den\nPrivatgrundstücken in den genannten Ortsteilen weit überwiegend mindestens sanierungsbedürftig sind. Kein anderes\nErgebnis folgt aus der sinngemäßen Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass inzwischen die\nKleinkläranlagen überwiegend entsprechend der Konzeption hergerichtet bzw. saniert seien. Abgesehen davon, dass\nauch danach noch nicht alle im Konzept vorgesehenen Kleinkläranlagen den Anforderungen entsprechen, besteht das\ndargestellte Konfliktpotential spätestens erneut, sobald die Anlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer bzw. bei\nrelevantem Fortschritt der anerkannten Regeln der Technik ertüchtigt werden müssen. Dies ist indes nur eine Frage\nder Zeit. Dazu verhält sich das Konzept nicht, obwohl es auch dafür Lösungen bereithalten bzw. aufzeigen müsste. \n\nEbenso wenig enthält das Konzept die nach dem dargelegten Sinn und Zweck eines solchen ebenfalls erforderlichen\nAngaben dazu, inwieweit und wann die Erteilung der für die Einleitung in ein Gewässer nach § 7 WHG a. F. bzw. § 8 WHG\nn. F. notwendigen Erlaubnisse für jede der vorgesehenen Kleinkläranlagen durch die dafür zuständige Behörde - das ist\ndie untere Wasserbehörde des Kreises T. - und damit künftig eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Sinne von\n§ 53 LWG - tatsächlich gewährleistet sein wird. \n\nbb) Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin war ferner zu beanstanden, weil es nicht im Einklang\nmit § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV steht. \n\nNach dieser Vorschrift haben die nach § 53 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten - hier die Klägerin -\ngemeindliche Gebiete bis 10.000 Einwohnerwerten (EW) bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation auszustatten.\nGemeindliches Gebiet im vorgenannten Sinne ist nach § 3 Nr. 3 KomAbwV ein von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in\nwelchem die Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von\nkommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Die\nvorgenannten Vorschriften sind anwendbar und ihre Voraussetzungen sind hinsichtlich der klägerischen Ortsteile C. ,\nF. , L. und T. erfüllt, so dass diese - entgegen dem beanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept -\nauch für das dortige Schmutzwasser (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall LWG) mit einer (Abwasser-) Kanalisation auszustatten\nsind. \n\n(1) § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam, insbesondere mit dem einschlägigen\nVerfassungsrecht vereinbar. Zwar bestimmt Art. 70 LVerf - wie auch Art. 80 Abs. 1 GG -, dass die Ermächtigung zum\nErlass einer Rechtsverordnung - wie der KomAbwV - nur durch Gesetz, d. h. nur durch ein formelles Gesetz erteilt werden\nkann, dieses Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss und in der Verordnung die Rechtsgrundlage\nanzugeben ist. Diesen Anforderungen genügt die KomAbwV jedoch. Als formell-gesetzliche Grundlage für den Erlass der\nKomAbwV ist in deren Eingangsformel § 2 a LWG ausdrücklich benannt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten\nVerordnungsermächtigung sind in § 2 a LWG in dessen insofern maßgeblicher Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995\n(GV NRW S. 926), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 439), die zum Zeitpunkt des Erlasses der KomAbwV am\n30. September 1997 sowie deren Änderung durch Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV NRW S. 454) - LWG a. F. - galt,\nhinreichend bestimmt vorgegeben. Danach erlässt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft durch\nRechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften,\num die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der\nAllgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung\nunterbleibt, insbesondere über 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, 2. Anforderungen an\ndas Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer gegen\nBeeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte\nAnforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 5. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,\n6. Messmethoden und Messverfahren. \n\nDiese Vorschrift ermächtigt zum Erlass von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV. Die Verordnungsregelung geht insbesondere\nnicht über das hinaus, was nach § 2 a LWG a. F. zulässiger Gegenstand einer darauf beruhenden Rechtsverordnung sein\ndurfte und darf. Die Ermächtigungsnorm gestattet zwar ihrem Wortlaut nach den Erlass der \"zur Durchführung von bindenden\nBeschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften\" durch Rechtsverordnung. Damit war und ist es dem\nVerordnungsgeber indes nicht benommen, mit der betreffenden Rechtsverordnung neben den in nationales Recht umzusetzenden\nRegelungen bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang damit auch darüber hinausgehende\nBestimmungen zu treffen. Denn mit dem Wort \"erforderlich\" in § 2 a LWG a. F. wurde der Verordnungsgeber nicht auf den\nInhalt der in nationales Recht umzusetzenden verbindlichen europäischen Bestimmungen beschränkt. Vielmehr ist der Begriff\nallein in dem rechtstechnischen Sinne verwendet worden und zu verstehen, dass es (mindestens) zur Umsetzung bestimmter\nverbindlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht des Erlasses einer Rechtsverordnung bedarf.\nFür dieses Verständnis von § 2 a LWG a. F. spricht entscheidend dessen Entstehungsgeschichte, der ein entsprechender\nSinn und Zweck der Ermächtigungsnorm zu entnehmen ist. Denn mit der Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes (EuGH) Rechnung getragen werden, dass die Umsetzung von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass von Rechtsvorschriften erfordert und bloße Verwaltungsvorschriften\ndazu nicht genügen. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zur Änderung und Ergänzung\nwasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. September 1994 zum vorgesehenen und später verabschiedeten\n§ 2 a LWG a. F.: \n\n\"Der Europäische Gerichtshof hat 1991 in vier gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangenen Urteilen (...) die\nAnforderungen an die rechtliche Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft im Umweltbereich konkretisiert\nund insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen den Erlaß von Rechtvorschriften statt Verwaltungsvorschriften verlangt.\nAls geeignetes Instrument kommt vor allem die Rechtsverordnung in Betracht. Hierfür müssen die gesetzlichen Grundlagen auf\nBundes- und Landesebene geschaffen werden. \n\nDer neue § 2 a enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Recht der Europäischen\nGemeinschaft (EG)...\" \n\nVgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 185. \n\nDass die Verordnungsermächtigung allein darauf beschränkt sein sollte, nur das zu regeln, was inhaltlich und im\nAusmaß den verbindlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschrift entspricht, kann den weiteren Umständen der\nEntstehungsgeschichte von § 2 a LWG a. F. dann aber nicht entnommen werden. Im Gegenteil deutet diese darauf hin,\ndass dem Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Umsetzung europäischen Rechts umfassende Rechtssetzungskompetenz\nzugebilligt werden sollte. Danach sollte dieser dabei nämlich das nationale Recht nicht nur - was selbstverständlich\nist - beachten, sondern sogar zu weiterer Geltung verhelfen. Dies ist der erwähnten Gesetzesbegründung zu § 2 a LWG\na. F. zu entnehmen, wenn es dort weiter heißt: \n\n\"... Der neue § 2 a verschafft die Möglichkeit, die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1 a WHG im Hinblick auf die\nrechtlichen Vorgaben der EU mit verbindlicher Wirkung nach außen zu konkretisieren. Der Insbesondere-Katalog enthält\ndie wichtigsten Anwendungsfälle...\" \n\nVgl. LT-Drs. 11/7653, Seite 185. \n\nSollte § 2 a LWG a. F. im Rahmen der notwendigen Umsetzung europäischen in nationales Recht auch der weiteren\nDurchsetzung nationalen Rechts dienen, erforderte dies aber eine entsprechende, nicht auf die schlichte Übernahme\nverbindlicher europäischer Rechtsakte beschränkte, sondern umfassendere Rechtssetzungskompetenz. \n\nDieses Auslegungsergebnis wird zuletzt auch dadurch bestätigt, dass im Gesetzgebungsverfahren die kommunalen\nSpitzenverbände in ihrer Stellungnahme Bedenken gerade auch gegen die Unbeschränktheit der Rechtsverordnungsermächtigung\nunter Hinweis auf die Gefahr stark kostentreibender Umweltstandards erhoben und statt dessen die Umsetzung der\nEG-Richtlinien durch den Landtag, d. h. durch formelles Gesetz gefordert haben, \n\nvgl. LT-Drs. 11/8440, S. 227, sowie Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NRW, 4. Auflage, 1996, Seite 24,\nwas jedoch im späteren § 2 a LWG a. F. keinen Niederschlag gefunden hat.\n\nBeschränkte mithin § 2 a LWG a. F. - wie der nunmehr gültige § 2 a LWG - den Verordnungsgeber nicht auf die bloße\nÜbernahme verbindlicher europäischer Bestimmungen, so stand und steht es diesem zu, auf dieser Grundlage im\nZusammenhang mit der Umsetzung europäischen Rechts weitergehende Regelungen zu treffen. Demnach verstößt § 4 Abs. 1\nNr. 2 KomAbwV, indem er über Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG hinausgehend\nfür jegliches Gemeindegebiet im Sinne der KomAbwV die Ausstattung mit einer Kanalisation vorschreibt und nicht nur\nfür solche mit 2.000 Einwohnerwerten oder mehr, nicht gegen Art. 70 LVerf. \n\nDie vorgenannten Bestimmungen der KomAbwV stehen auch im Einklang mit europäischem Recht. Insbesondere gilt dies\nmit Blick auf den früheren, zum 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Art. 176 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) und den nunmehr an dessen Stelle gültigen Art. 193 des Vertrages über die\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach diesen Regelungen hindern die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des\nArtikels 175 EGV bzw. 192 AEUV - um eine solche handelt es sich bei der Richtlinie 91/271/EWG - getroffen werden,\ndie einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Eine solche\nverstärkte Schutzmaßnahme stellt die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV geregelte Kanalisationsverpflichtung gegenüber\nderjenigen in Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG dar. \n\nEine nationale Regelung ist eine verstärkte Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 176 EGV bzw. Art. 193 AEUV, wenn\nsie tatsächlich eine Verstärkung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestregelung ist. Das bedeutet, dass Letztere in\njedem Fall erfüllt werden muss, aber als solche übertroffen werden darf. Diesen Anforderungen wird eine nationale\nRegelung jedenfalls dann gerecht, wenn sie unter Anwendung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Instrumentariums\nstrengere Bestimmungen zur Verbesserung desselben Umweltschutzziels trifft. \n\nVgl. Breier in Lenz/Borchardt, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag, 4. Auflage, 2006, Art. 176 Rdnr. 3; Callies in\nCallies/Ruffert, Kommentar zu EUV/EGV, 3. Auflage, 2006, Art. 176 Rdnr. 8.\n\nDies ist hier der Fall. Die Richtlinie 91/271/EWG zielt nach ihrem Art. 1 darauf, die Umwelt vor den schädlichen\nAuswirkungen des Abwassers zu schützen und schreibt als ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels die Ausstattung bestimmter\nGebiete ab einer bestimmten Zahl von Einwohnerwerten mit einer Kanalisation vor. Die KomAbwV bezweckt entsprechendes\nund als Mittel sieht sie ebenfalls eine Verpflichtung zur Ausstattung entsprechender Gebiete mit einer Kanalisation\nvor, im Unterschied zur Richtlinie jedoch unabhängig von einer bestimmten Zahl an Einwohnerwerten. Damit trifft die\nKomAbwV eine strengere und den Umweltschutz tatsächlich verbessernde Regelung gegenüber Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG.\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Annahme einer verstärkten Schutzmaßnahme im vorgenannten Sinn nicht\nerforderlich, dass diese mit Blick auf den Umweltschutz die stets beste Lösung darstellt. Dies mag allenfalls für ein\nalternatives nationales Schutzkonzept zu verlangen sein, soweit dieses mit Blick auf das Gebot der einheitlichen\nAnwendung von EG-(Umwelt-)Recht überhaupt als verstärkte Schutzmaßnahme im vorgenannten Sinne verstanden werden kann. \n\nVgl. Breier, a. a. O., Rdnr. 3; Callies, a. a. O., Rdnr. 8. \n\nEin alternatives Schutzkonzept steht hier mit der KomAbwV indes - wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist - nicht\nin Rede. \n\nSteht nach dem Vorgesagten § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV mit höherem, insbesondere auch europäischem Recht im Einklang,\nfolgt aus dieser Bestimmung bereits unabhängig davon, ob die Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG\nüberschritten werden, die Verpflichtung der Klägerin ihre vier genannten Ortsteile mit einer Kanalisation auszustatten. \n\n(2) Unbeschadet dessen gilt nichts anderes, wenn entgegen dem Vorgesagten § 2 a LWG a. F. den Verordnungsgeber\nnicht dazu ermächtigt haben sollte, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG auch darüber hinausgehende\nRegelungen zu treffen. Der - einmal unterstellte - Mangel einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer\nüber die Richtlinie 91/271/EWG hinausgehenden Rechtsverordnung hätte lediglich zur Folge, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV\ninsoweit zu verwerfen wäre, als die Regelung auch für Gebiete mit unter 2.000 Einwohnerwerten eine Kanalisation\nvorschreibt. Eine solche Fallgestaltung, d. h. ein Gebiet mit weniger als 2.000 Einwohnerwerten, ist hier mit Blick\nauf die vier streitigen Ortsteile bei einer an den (vorrangigen) Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG orientierten\nAuslegung nicht anzunehmen.\n\nNach Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür\nSorge, dass Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation ausgestattet\nwerden. Die genannten Ortsteile der Klägerin unterfallen dieser Bestimmung. Sie bilden unter der - wie noch aufzuzeigen\nist - gebotenen Gesamtbetrachtung und Einbeziehung zumindest des Zentralorts X. eine Gemeinde von 2.000 oder mehr\nEinwohnerwerten im Sinne der genannten Vorschrift. \n\nEine solche Gemeinde ist nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG ein Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder\nwirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung\nzu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. \n\nBei der Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ist es zunächst geboten, die Besonderheit europäischer\nRichtlinien zu berücksichtigen, die darin besteht, dass die von ihr ggf. getroffenen Regelungen für alle Mitgliedstaaten\nkompatibel und umsetzbar sein müssen. Schon mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union ist deshalb der in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG verwendete Begriff der\nGemeinde nicht als eine solche im Sinne des deutschen Rechts - sei es Bundes-, sei es Landesrecht - zu verstehen. Die\nRegelung knüpft nicht konkret an die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Verwaltungsstrukturen oder -einheiten an,\nsondern überlässt mit Rücksicht auf die Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten insofern Weiteres der Umsetzung\nin das jeweilige nationale Recht. Dies wird indirekt auch von § 2 Nr. 3 KomAbwV bestätigt, in welchem das entsprechende\ngemeindliche Gebiet in Umsetzung der erwähnten Richtlinie auch ausdrücklich als von Gemeindegrenzen unabhängig definiert\nwird. Demzufolge ist Gemeinde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG dem Wortlaut der Bestimmung\nentsprechend zunächst lediglich als ein Gebiet bzw. ein Bereich zu verstehen, der nach den weiter in der Vorschrift\ngenannten Kriterien näher räumlich bzw. örtlich einzuschränken bzw. zu bestimmen ist. \n\nNäher bestimmt wird dieses Gebiet zunächst durch die in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG insofern vorausgesetzte\nKonzentration an Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten. Es muss sich daher um ein Gebiet handeln, das überhaupt\nbesiedelt ist und/oder wirtschaftliche Aktivitäten aufweist. Dass es sich lediglich um solche Bereiche handeln soll,\ndie im Sinne des deutschen Bundes- oder Landesrechts als im Zusammenhang bebaute Ortsteile bzw. sog. Innenbereich zu\nbezeichnen wären, kann der Richtlinie dagegen - anders als die Klägerin meint - nicht entnommen werden. Schon der Wortlaut\nder Regelung gibt dies nicht her. Die fraglichen Begrifflichkeiten finden sich zwar im deutschen öffentlichen Bau- und\n(Ab-) Wasserrecht. Dass der Richtliniengeber sie hat übernehmen wollen, kann aber nicht unterstellt werden. Dies gilt\numso weniger, als er - wie hier - gerade andere Begriffe verwendet. Gegen ein entsprechendes Verständnis von Art. 2 Nr. 4\nder Richtlinie 91/271/EWG spricht zudem, dass darin - wie dargelegt - nicht allein auf eine Besiedlung, also auf eine\nBebauung, sondern auch auf (sonstige) wirtschaftliche Aktivitäten abgestellt wird, und auch Letztere für sich genommen,\nd. h. ungeachtet eines etwaigen Bebauungszusammenhangs, die Annahme eines entsprechenden Gebietes begründen können. Ist\nnach dem Vorgesagten Gemeinde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG daher nicht mit einem im Zusammenhang\nbebauten Ortsteil bzw. mit sog. Innenbereich gleichzusetzen, folgt daraus aber zugleich, dass die in § 3 Abs. 1,\nUnterabsatz 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG vorgegebene Größenordnung von 2.000 Einwohnerwerten nicht\nnur dann als gegeben angesehen werden kann, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bzw. Innenbereich diese Zahl\nfür sich allein erreicht. \n\nWelches Maß an Konzentration von Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten gegeben sein muss, damit es sich\num ein Gebiet im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG handelt, bestimmt sich allein nach dem dafür\nvorausgesetzten Zweckbezug zur Sammlung kommunalen Abwassers und einer Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage\noder einer Einleitungsstelle. Die Konzentration an Besiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten muss genügen, um\nkommunales Abwasser zu sammeln und zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle\nweiterzuleiten. Wann dies der Fall ist, ist ausfüllungsbedürftig und daher durch weitere Auslegung zu ermitteln.\nSinn und Zweck sowie Systematik der Richtlinie sprechen dafür, dass ein ausreichendes Maß an Konzentration von\nBesiedlung und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, soweit die Ausstattung des\nfraglichen Bereiches mit einer Abwasserkanalisation technisch möglich ist und nicht aus sonstigen offenkundigen, auf\nder Hand liegenden Gründen von vorne herein als gänzlich unsinnig erscheinen muss. Zum einen bezweckt die Richtlinie\n91/271/EWG nach ihrem Art. 1 Abs. 2, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen bestimmten Abwassers zu schützen.\nDer Erreichung dieses Ziels wird es eher gerecht, das betreffende Gebiet, welches mit einer Kanalisation auszustatten\nist, zunächst nicht zu eingeschränkt, sondern weitergehender zu fassen. Zum anderen enthält die betreffende Richtlinie\nin ihrem Art. 3 Abs. 1, 3. Unterabsatz ein weiteres Korrektiv, bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen.\nDanach sind, soweit die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für\ndie Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, individuelle Systeme oder andere\ngeeignete Maßnahmen erforderlich - das bedeutet aber auch zulässig -, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.\nSind damit bestimmte Besonderheiten, insbesondere finanzielle Unzuträglichkeiten auf einer weiteren Ebene der\nRechtsanwendung zu beachten, spricht dies dagegen - möglicherweise abgesehen von krassen Ausnahmefällen -, diese schon\nbei der auf einer vorgelagerten Stufe der Rechtsanwendung vorzunehmenden Beurteilung, ob es sich um ein Gebiet im Sinne\nvon Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG handelt, zu berücksichtigen. Mit Blick auf dieses Korrektiv besteht für ein\neingeschränkteres Verständnis des Gemeindebegriffs im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG auch ansonsten\nkein Bedürfnis. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in Art. 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der Richtlinie\n91/271/EWG zumindest insofern eine noch zusätzliche Beschränkung darin besteht, dass es sich um Gebiete mit mindestens\n2.000 Einwohnerwerten handeln muss. \n\nZusammengefasst ist nach alledem ein Gebiet im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG gegeben, wenn es\nsich insgesamt um einen besiedelten und/oder wirtschaftliche Aktivitäten aufweisenden Bereich mit 2.000 oder mehr\nEinwohnerwerten handelt, in dem eine Sammlung kommunalen Abwassers und dessen Weiterleitung zu einer\nAbwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle technisch möglich ist und nicht aus sonstigen offenkundigen\nGründen als gänzlich unsinnig erscheinen muss. \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der klägerischen Ortsteile C. , F. , L. und\nT. bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung zumindest auch des Zentralorts X. vor.\n\nDiese Orte liegen sämtlich in einem insgesamt besiedelten Bereich im Gemeindegebiet der Klägerin. Zwar grenzen sie\nnicht unmittelbar aneinander an, dies ist nach dem oben Gesagten indes für die Annahme eines Gebietes im Sinne von\nArt. 2 Nr. 4 der Richtlinie 91/271/EWG auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt zunächst einmal das Vorhandensein\nvon Siedlungen überhaupt. Dies ist mit den Ortsteilen C. , F. , L. , T. sowie dem\nZentralort X. der Fall. Der Siedlungszusammenhang ist zwischen diesen Ortschaften auch nicht etwa nennenswert\nunterbrochen. Zum einen liegen sie nur wenige Kilometer voneinander entfernt. Zum anderen befinden sich zwischen\nihnen teilweise auch andere Siedlungen. Der Zentralort X. liegt nordwestlich von L. und ist davon\nkeine 2 km entfernt. L. seinerseits liegt nur etwa 1,5 km nordwestlich von F. . C. liegt\nkeine 5 km östlich vom Zentralort X. . Ungefähr auf halber Strecke dazwischen befindet sich der weitere\nOrtsteil der Klägerin S. mit weiterer Siedlungsbebauung. Von L. ist das davon nordöstlich\ngelegene C. höchstens 4,5 km entfernt. Dazwischen liegt der weitere Ortsteil der Klägerin O.\nebenfalls mit weiterer Siedlungsbebauung. Auch zwischen C. und dem südwestlich davon keine 4,5 km entfernt\nliegenden F. finden sich verschiedene Splittersiedlungen oder einzeln bebaute Grundstücke. Östlich bzw. nordöstlich\nvon L. bzw. F. liegt in einer Entfernung von weniger als 4 bzw. 2 km der weitere Ortsteil C1. . \n\nDie nach alledem im Bereich der vier betreffenden Ortsteile sowie des Zentralorts X. vorhandene Besiedlung\nist auch ausreichend konzentriert für die Sammlung kommunalen Abwassers und zur Weiterleitung zu einer\nAbwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Die Ausstattung der Ortschaften mit einer (Schmutzwasser-)\nKanalisation ist technisch möglich und auch nicht aus anderen offenkundigen, auf der Hand liegenden Gründen von vorne\nherein gänzlich unsinnig. Der Zentralort X. verfügt bereits über eine entsprechende Kanalisation und nach dem\nAbwasserbeseitigungskonzept der Klägerin aus dem Jahr 1998 war - was technisch und auch ansonsten machbar war und ist -\nvorgesehen, die Ortsteile C. , F. , L. und T. ebenfalls mit einer solchen auszustatten. \n\nDer fragliche Bereich weist auch - wie für eine Kanalisationsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 1, 2.\nSpiegelstrich der Richtlinie 91/271/EWG erforderlich - 2.000 Einwohnerwerte oder mehr auf. Den Begriff Einwohnerwert\ndefiniert Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 91/271/EWG - wie auch § 2 Nr. 5 KomAbwV - als organisch-biologisch abbaubare\nBelastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag. Dies entspricht der\nweithin unter der Bezeichnung Einwohnergleichwert angenommenen Schmutzfracht, die täglich von einem Einwohner in das\nAbwasser abgegeben wird, \n\nvgl. unter dem Stichwort Einwohnergleichwert nur: www.wikipedia.org/wiki/Einwohnergleichwert;\nwww.umweltdatenbank.de/lexikon/einwohnergleichwert.htm; www.wissen.de, sowie\nwww.wasser-wissen.de/abwasserlexikon/b/bsb/htm,\n\nso dass dieser Einwohnerwert im hier interessierenden Zusammenhang jeweils einem Einwohner gleichzusetzen ist. Die\nOrtsteile C. , F. , L. und T. haben zusammen zwar nur etwa 860 Einwohner, der angesichts\ndes aufgezeigten Besiedlungszusammenhangs zumindest in die Betrachtung mit einzubeziehende Zentralort X. jedoch\netwa 5.500 Einwohner, so dass insgesamt sogar von mehr als 5.500 Einwohnerwerten auszugehen ist. \n\nNach alledem besteht nach der Richtlinie 91/271/EWG vorliegend für die Klägerin die Pflicht, die Ortsteile C. ,\nF. , L. und T. mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Damit einhergehend begründet der in\nÜbereinstimmung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung auszulegende § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV, der folgerichtig gemäß\n§ 2 Nr. 3 KomAbwV die gemeinschaftsrechtlichen Begrifflichkeiten im ausgeführten Sinne aufgreift, selbst dann eine solche\nVerpflichtung, wenn die besagte Verordnungsermächtigung nur oberhalb von 2.000 Einwohnerwerten wirksam wäre.\n\nDie aus der KomAbwV für die betreffenden Ortsteile für die Klägerin folgende Verpflichtung zur Ausstattung mit einer\nKanalisation ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 1 d LWG ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt - im Übrigen im Einklang\nmit Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/271/EWG und sonstigem Gemeinschaftsrecht - dass, wenn die Einrichtung\neiner Kanalisation nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder\nmit übermäßigen Kosten verbunden wäre, andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig sind, die\ndas gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind nicht erfüllt. Die\nAusstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation ist zunächst trotz des Umstandes, dass die vorgesehenen Kleinkläranlagen\neinen hohen Standard der Abwasserbeseitigung gewährleisten mögen, für die Umwelt von Nutzen. Denn durch die Ausstattung\nmit einer Kanalisation wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht. Dadurch erübrigt es sich, die\nFunktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen\nsicherzustellen. Entsprechendes gilt erst recht mit Blick auf die vereinzelt eingeplanten abflusslosen Gruben. \n\nEbenso wenig ist die Ausstattung der Ortschaften mit einer Kanalisation mit übermäßigen Kosten verbunden. Letzteres\ngilt gerade auch mit Blick auf die von der Klägerin selbst eingeholte wissenschaftliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der\nU. vom 10. März 2008. Diese kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass die direkte Umsetzung des bisher vorgeschlagenen\ndezentralen Abwasserbeseitigungskonzepts zu deutlich höheren finanziellen Belastungen der Bürger führen wird als eine\nzentrale Entwässerung. Zwar würde demnach eine Optimierung des dezentralen Konzeptes insbesondere durch Nutzung\nvorhandener Bausubstanz (Gruben) und Nachrüstung mit Anlagenteilen sowie Substitution der geplanten Sammelgruben durch\nbiologische Kleinkläranlagen eine Kostenreduzierung gegenüber der zentralen Abwasserbeseitigung in einer Größenordnung\nvon etwa 9,1 % bewirken. Diese Maßnahmen sind indes schon nicht Gegenstand des beanstandeten streitgegenständlichen\nAbwasserbeseitigungskonzeptes (Stand: 2006) der Klägerin. Aber selbst wenn sie trotz des von der unteren Wasserbehörde\ndes Kreises T. noch im Januar 2009 festgestellten sanierungsbedürftigen Zustandes vorhandener Kleinkläranlagen\n(75 %) zu realisieren sein sollten und mit in die Betrachtung eingestellt würden, wären die für die zentrale Entwässerung\nveranschlagten Kosten sowohl im Verhältnis mit etwa 9,1 % als auch absolut gesehen mit auf eine 40jährige Nutzungsdauer\nbezogenen Kosten von 913,-- EUR pro Haus und Jahr bei zentraler Entwässerung und 833,-- EUR pro Haus und Jahr bei zu\noptimierender dezentraler Entwässerung nur geringfügig höher und damit keineswegs übermäßig im Sinne von § 53 Abs. 1d\nLWG. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die von der Beklagten unter dem 28. Mai 2008 vorgenommene Auswertung\nder vorerwähnten Vergleichsberechnung (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte 2 der Gerichtsakte, Seite 142 ff.).\nDiese kommt darin zu dem Ergebnis, dass die prognostizierten Kosten bezogen auf eine 50jährige Nutzungsdauer für das\nderzeit konzipierte dezentrale Entwässerungssystem mit 14.900.000 EUR etwa 2.200.000 EUR über den vorausgesagten Kosten\neines zentralen Entwässerungssystems entsprechend dem vorgelegten Abwasserbeseitigungskonzept mit 12.700.000 EUR liegen.\nEine dezentrale Entwässerung mit zusätzlichen Optimierungen würde demgegenüber lediglich 11.600.000,-- EUR, also etwa\n1.100.000 EUR weniger als eine zentrale Entwässerung kosten. Letztere Kostendifferenz ist in Anbetracht des\nGesamtkostenvolumens jedoch ebenfalls nicht übermäßig im oben genannten Sinne. \n\n(3) Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin steht mit der dargelegten Verpflichtung der Klägerin\nzur Ausstattung der Ortsteile C. , F. , L. und T. mit einer Abwasserkanalisation nicht\nim Einklang, da sie eine solche für das Schmutzwasser nicht vorsieht. \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin stellen jedenfalls die im Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin (Stand: 2006)\nvorgesehenen Kleinkläranlagen, soweit sie allein der Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers\ndienen, sowie die abflusslosen Gruben keine Kanalisation im Sinne der KomAbwV dar. \n\nLetzteres folgt bereits aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 4 KomAbwV. Danach ist Kanalisation eine \"Einrichtung, in der\nkommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird\". In einer abflusslosen Grube wird indes Abwasser nicht transportiert,\nsondern lediglich an einem festen Ort aufgefangen und bis zum späteren Abtransport aufbewahrt. Nichts anderes folgt\n- wie die Klägerin meint - aus der Änderung der KomAbwV vom 13. Juli 2001 (GV NRW 2001, S. 454). Zwar ist damit in\n§ 2 Nr. 4 KomAbwV das Wort \"Leitungssystem\" durch das Wort \"Einrichtung\" ersetzt worden und dies mag - wie die Klägerin\nmeint - nach der Begründung zur Änderung der KomAbwV den Zweck gehabt haben, andere Einrichtungen als stationäre\nLeitungssysteme (abflusslose Grube, Kanal auf Rädern) als Möglichkeit zur Abwasserbeseitigung zu erhalten. Unbeschadet\nder - nach den unten folgenden Ausführungen ohnehin zu verneinenden - Frage der Übereinstimmung eines solchen Zwecks mit\ndem Gemeinschaftsrecht, hat jener Zweck schon in dem dargestellten, die Möglichkeiten einer Auslegung beschränkenden\nWortlaut der Regelung, in der nach wie vor als Kriterien für eine Kanalisation das Sammeln und der Transport von Abwasser\nvorgegeben sind, indes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.\n\nJedenfalls folgt aus der hier gebotenen Auslegung der KomAbwV im Einklang mit der Richtlinie 91/271/EWG, die als\ngemeinschaftsrechtlicher Mindeststandard umgesetzt sein muss, dass weder allein der Entwässerung eines Grundstücks\ndienende Kleinkläranlagen noch abflusslose Gruben eine Kanalisation im Sinne der KomAbwV darstellen können. Aus dem\ngemeinschaftsrechtlichen Gebot der richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts folgt, dass\nAuslegungsspielräume nationaler Rechtsvorschriften nach dem Wortlaut und dem Zweck der Richtline auszufüllen sind.\nNach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 91/271/EWG ist Kanalisation ein \"Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt\nund transportiert wird\". Gemeinschaftskonform ist daher auch der in § 2 Nr. 4 KomAbwV verwendete Begriff der \"Einrichtung\",\nder seinerseits ausfüllungsbedürftig ist, so zu interpretieren, dass nur Leitungssysteme darunter fallen. Hinzu kommt,\ndass Art. 3 Abs. 1, Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/271/EWG erkennbar zwischen einerseits der Einrichtung einer\nKanalisation, deren Herstellung er grundsätzlich vorschreibt, und andererseits individuellen Systemen oder anderen\ngeeigneten Maßnahmen, die nur ausnahmsweise zulässig sind, unterscheidet. Demnach fallen jedenfalls individuelle\nSysteme zur Abwasserbeseitigung, d. h. insbesondere solche, die der Beseitigung des allein auf einem Grundstück\nanfallenden Abwassers dienen, nicht unter den Begriff der Kanalisation im Sinne der Richtlinie. Vor diesem Hintergrund\nscheidet es bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Nr. 4 KomAbwV daher aus, abflusslose Gruben sowie\nKleinkläranlagen, die allein der Entwässerung eines Grundstückes dienen, als Kanalisation im Sinne der Vorschrift zu\nerachten. Da das Abwasserkonzept diese Vorrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung vorsieht, wird sie der\nKanalisationsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KomAbwV nicht gerecht. \n\ncc) Schließlich ist das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: 2006) der Klägerin auch mit § 57 Abs. 2 LWG i. V. m.\n§ 18b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. nicht vereinbar. Danach dürfen Abwasseranlagen nur nach\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dies ist hinsichtlich der im\nklägerischen Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) als öffentliche Abwasseranlagen vorgesehenen abflusslosen Gruben\nauf öffentlichem Grund nicht der Fall. \n\nIm klägerischen Abwasserbeseitigungskonzept ist - wenn auch nur vereinzelt - geplant, das auf privaten (Haus-)\nGrundstücken anfallende Schmutzwasser mittels eines Kanals auf gemeindliche Grundstücke zu leiten, dort in abflusslosen\nGruben aufzufangen, aufzubewahren und zur weiteren Abwasserbeseitigung zur zentralen Kläranlage abzufahren. Bei diesen\nabflusslosen Gruben handelt es sich um öffentliche Abwasseranlagen im Sinne von § 57 LWG, § 18b WHG a. F. bzw. § 60 WHG\nn. F. Das sind Anlagen, die der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. bzw. § 54 Abs. 2 WHG n. F.,\nalso insbesondere dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser\ndienen. \n\nVgl. Zöllner in Siedler/Zeitler/Dahme, Kommentar zum WHG, Stand: September 2009, § 18b WHG a. F., Rdnr. 6. \n\nDiesem Anlagenbegriff unterfallen die von der Klägerin vorgesehenen abflusslosen Gruben auf öffentlichem Grund.\nDiese dienen im Unterschied zu den vom Privateigentümer auf seinem Grund selbst errichteten und unterhaltenen Gruben\nder gemeindlichen Abwasserbeseitigung. Mit letzteren kommt der jeweilige Grundstückseigentümer lediglich seiner\ngesetzlichen Verpflichtung zur Überlassung des anfallenden Abwassers nach, indem er dieses auffängt und zur Abfuhr\nbereit hält, so dass in diesen Fällen die Abwasserbeseitigung erst damit einsetzt, dass aus der geschlossenen Grube\ndie Abwässer herausgeholt und abtransportiert werden.\n\nVgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 1997 - B 2 S 67/96 -, juris; Breuer, Öffentliches und\nPrivates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 504; Zöllner, a. a. O., § 18a Rdnr. 6. \n\nBei den hier geplanten abflusslosen Gruben soll indes bereits auf den Privatgrundstücken das dort anfallende\nSchmutzwasser vom Nutzungsberechtigten der Klägerin überlassen werden, die dies in Ausübung ihrer\nAbwasserbeseitigungspflicht und damit auch zum Zwecke der Abwasserbeseitigung dort übernimmt und über einen Kanal\neiner abflusslosen Grube zuführt. Diese dienen damit aber bereits der Abwasserbeseitigung. Sie unterliegen als\nAbwasseranlagen damit jedoch - anders als die vom privaten Grundstückseigentümer betriebenen Gruben - dem\nAbwasserrechtsregime und müssen dessen Anforderungen genügen, d. h. insbesondere gemäß § 57 LWG i. V. m. § 18b Abs. 1\nSatz 2 WHG a. F., § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diesen\nAnforderungen genügen zur Abwasserbeseitigung bestimmte abflusslose Gruben nicht. \n\nAllgemein anerkannte Regeln der Technik sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind\nund sich mithin bei der Mehrheit der auf dem fraglichen technischen Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben.\n\nVgl. nur Zöllner, a. a. O., § 18b WHG a. F., Rdnr. 14 m. w. N. \n\nIm Bereich der Abwasserbeseitigung sind abflusslose Gruben indes schon nicht vorgesehen und mithin nicht als Lösung\nbzw. Maßnahme der Abwasserbeseitigung erprobt, bewährt und weithin akzeptiert. Indem die Klägerin dementgegen abflusslose\nGruben als eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung einplant, verstößt sie gegen die vorgenannten gesetzlichen\nBestimmungen. \n\nWar aus den dargelegten Aspekten das klägerische Abwasserbeseitigungskonzept (Stand 2006) im praktizierten Umfang\nzu beanstanden, kann offen bleiben, ob dies auch noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre. \n\nII. Auch in ihrem Hilfsantrag bleibt der Klage der Erfolg versagt. \n\nDieser ist bereits unzulässig. Eine - wie hier im Hilfsantrag erstrebte - Feststellung kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1\nVwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder\nhätte verfolgen können. So liegt es hier. Die Klägerin begehrt hilfsweise die Feststellung, dass ein\nAbwasserbeseitigungskonzept der Klägerin, in dem diese eine dezentrale Entwässerung ohne Vollkanalisation für die\nOrtsteile C. , F. , L. und T. vorsieht, nicht aus diesem Gesichtspunkt zu beanstanden\nist. Die Klägerin hat jedoch ihre Rechte insofern bereits mit der von ihr im Wege des Hauptantrages erhobenen\nAnfechtungsklage geltend machen können und auch geltend gemacht. Die Kammer hat die Abweisung des Anfechtungsbegehrens\nu. a. damit begründet, dass das streitgegenständliche Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin sehr wohl aus dem\nfraglichen Gesichtspunkte von der Beklagten zu beanstanden war. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\nGründe für die Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht gegeben, vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1\nNrn. 3 und 4 VwGO. Die Rechtssache weist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung auf, da die maßgeblichen Rechtsfragen\nentweder nicht über den vorliegenden Einzelfall mit seiner individuellen Prägung hinausgehen oder auch nicht in einem\nBerufungsverfahren klärungsbedürftig sind und ansonsten nicht (allein) entscheidungserheblich sind.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-06-22/8-k-201-09","cited_norms":[{"jurabk":"KomAbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"RL 91/271/EWG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"KomAbwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"RL 91/271/EWG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"KomAbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-06-22/8-k-201-09","retrieved":"2026-10-28 15:57:36.068809+00:00"},"card":{"id":"vg-arnsberg/2010-06-22/8-k-201-09","court":"VG Arnsberg","court_id":"vg-arnsberg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Arnsberg","panel":"8. 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