{"status":"available","doknr":"OLD232728","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:0318.7K3612.08.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-03-18","aktenzeichen":"7 K 3612/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin ein allgemeiner Reinhaltungsbeitrag (nachwirkende Veranlagung) in Höhe von mehr als 194.184,76 EUR festgesetzt wird.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 38.336,24 EUR nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, der Beklagte zu 1/6.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb in I. bis zum 31. Dezember 2007 eine chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage\n(CP-Anlage), die ihr Abwasser als Indirekteinleiter der Beklagten zur Behandlung überließ. Die CP-Anlage in I.\nwurde am 31. Dezember 2007 stillgelegt und abgerissen. Die Anlage wurde demontiert und das Betriebsgelände vollständig\ngeräumt. Mit Stilllegung dieser CP-Anlage schied die Klägerin als Mitglied aus dem Verband des Beklagten aus.\n\n3\n\nIn der Vergangenheit zog der Beklagte die Klägerin, die zu der Gruppe der gewerblichen Abwassereinleiter gehörte,\nzu Reinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) heran.\n\n4\n\nDer Beklagte ist einer der 9 großen, auf eigener Gesetzesgrundlage errichteten - sogenannten sondergesetzlichen -\nWasserverbände Nordrhein-Westfalens und nimmt auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Ruhrverbandsgesetzes\n(RuhrVG) als mitgliedschaftlich ausgestaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts vielfältige Aufgaben der\nWasserwirtschaft im natürlichen Einzugsbereich der Ruhr wahr. Zu den Kernaufgaben des Beklagten gehört u.a.\ndie Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. In Wahrnehmung dieser ihm in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RuhrVG übertragenen\nAufgabe betreibt der Beklagte derzeit 72 Kläranlagen und rund 550 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen. Zur\nFinanzierung seines Aufwandes erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge. \n\n5\n\nDie Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 2. Dezember 2005 die Einführung der sogenannten nachwirkenden\nVeranlagung durch Einfügung der §§ 28 a und b in die Satzung für den Ruhrverband (Ruhrverbandssatzung - RV-Satzung -).\n\n6\n\nDer Beklagte zog die Klägerin mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. Januar 2008 im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung\nzu einem Beitrag in Höhe von 92.730,00 EUR heran. Dieser Bescheid war Gegenstand des erledigten Verfahrens 13 K 996/08.\nNachdem der Vorstand der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2008 zur Information eine vorläufige\nBeitragsermittlung 2008 übersandt hatte, zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 für die\nCP-Anlage I. für das Jahr 2008 zu einem (endgültigen) allgemeinen Reinhaltungsbeitrag (A-Anlagen) im\nWege der nachwirkenden Veranlagung gemäß § 28 a Abs. 2 RV-Satzung in Höhe von insgesamt 232.521,00 EUR heran,\nwobei er einen Einheitssatz von 65,87 EUR/Berechnungseinheit (BE, Klärkostenbeitrag für Abwassereinleiter) und 3.530\nBE berücksichtigte; die Ermittlung der BE war in einer Anlage dargestellt. Danach ist (entsprechend § 28 a Abs. 2\nSatz 2 RV-Satzung) für die nachwirkende Veranlagung ein Mittelwert der Bewertungseinheiten der Jahre 2003 bis 2005\n(4.412 BE) errechnet worden; von diesem Mittelwert wurden aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Verband\nkein Bewertungseinheiten in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung eines Remanenzfaktors von 12/15 wurden 3.530\nBewertungseinheiten als Grundlage für die nachwirkende Veranlagung ermittelt.\n\n7\n\nAm 14. November 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: § 28 a Abs. 1 und 2 RV-Satzung\nin der Fassung vom 2. Dezember 2005 stehe nicht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Regelung widerspreche\ndem RuhrVG, insbesondere § 25 Abs. 4 RuhrVG, und den Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 3 Grundgesetz); sie stimme\nauch nicht mit den Prinzipien des Umweltrechts überein und sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. § 25\nAbs. 4 RuhrVG könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass es nicht auf gruppenbezogene Verursachungen\nankomme, sondern vielmehr eine individuelle Verursachung der Aufwendungen des Beklagten durch die Klägerin erforderlich\nsei; diese liege nicht vor. Mit einer nachwirkenden Veranlagung könnten ausgeschiedene Mitglieder nicht zu Kosten\nherangezogen werden, soweit sie Kosten weder gegenwärtig noch zukünftig oder in der Vergangenheit verursachten.\n\n8\n\nEine nachwirkende Veranlagung sei bereits nach dem Ruhrtalsperrengesetz vom 5. Juli 1913 nur sehr eingeschränkt\nmöglich gewesen. § 15 Abs. 1 Ruhrtalsperrengesetz habe folgende Regelung für eine nachwirkende Veranlagung vorgesehen:\n\n9\n\n\"Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderem Flussgebiet als dem der Ruhr Wasser entnimmt und infolge dessen seine\nWasserentnahme aus dem Flussgebiet der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen Betrag, der\nvor der Verringerung oder Einstellung bezahlt werden musste, weiter zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von\nihm vor der Verringerung oder Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung fällt\nfort, soweit und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzukommenden Wasserentnehmer zusammen mit den\nübrigen Einnahmen ohne Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die Genossenschaft zur\nZeit der höchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers übernommen hatte.\" \n\n10\n\nDemgegenüber habe es im Ruhrtalsperrengesetz keine nachwirkende Veranlagung für Wasserentnehmer gegeben, die ihre\nWasserentnahme insgesamt reduziert hätten und auch keine Wasserentnahme aus anderen Flüssen vorgenommen hätten.\nFestzuhalten bleibe, dass das Ruhrtalsperrengesetz eine nachwirkende Veranlagung nur unter eingeschränkten\nVoraussetzungen vorgesehen habe. \n\n11\n\nDer heutige Wortlaut des § 25 Abs. 4 RuhrVG entspreche dem Wortlaut des ursprünglichen § 32 Abs. 4 RuhrVG. Bereits\ndie Entstehungsgeschichte verdeutliche, dass auf Prinzipien verwiesen werde, die im allgemeinen Boden- und\nWasserverbandsrecht enthalten seien. Ein Rückgriff auf das Verursachungsprinzip bei der Auslegung der Vorschriften\ndes RuhrVG sei daher nicht ausgeschlossen, sondern gewollt. \n\n12\n\nDas von dem Beklagten gewählte Beitragssystem sei nicht sachgerecht und schlüssig. Willkürverbot und\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verböten eine Umlegung der Kosten, bei der eine Partei gegenüber anderen Parteien\noffenbar sachunangemessen benachteiligt würde. Eine sachwidrige Benachteiligung läge jedoch vor, wenn derjenige,\nder die Einleitungen seiner Abwasser stoppe, weiterhin zu Aufwendungen des Beklagten herangezogen werden könne,\nobwohl er diese nicht verursacht habe, wenn er z.B. für die Kosten der Klärschlammbeseitigung von anderen Einleitern\nherangezogen werden könne. Sie - die Klägerin - verkenne nicht, dass das Äquivalenzprinzip im Recht der Verbandslasten\nnicht gelte und es nicht darauf ankomme, ob die von den jeweiligen Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit\ndes Beklagten in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe des Beitrages stünden. Jedoch gelte im Verbandsrecht das\nVerursacherprinzip. Hierauf habe auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 21. Juli 1995\nhingewiesen. Dabei sei jedoch nicht an einen gruppenbezogenen Vorteil und an einer Gruppe zurechenbare Schädigungen\nanzuknüpfen, sondern es sei vielmehr nach Sinn und Zweck der Norm eine individuelle Verursachung durch ein Mitglied\nzu Aufwendungen des Beklagten erforderlich. Nach dem Verursacherprinzip könne nur derjenige zu Kosten herangezogenen\nwerden, der diese infolge seines umweltbelastenden Verhaltens oder Unterlassens verursacht habe. Das im Umweltrecht\nallgemein anerkannte Verursacherprinzip sei auch im Gemeinschaftsrecht verankert. In der Rechtsprechung des EUGH\nstelle sich das Verursacherprinzip aber nicht nur als Grundsatz der Umweltpolitik dar, sondern auch als Ausdruck\nder Verhältnismäßigkeit. Niemandem dürften Kosten auferlegt werden, die in Anbetracht der Gegebenheiten nicht\nerforderlich seien. Auch in das europäische Sekundärrecht habe die Anwendung des Verursacherprinzips Eingang\ngefunden. Festzuhalten sei, dass das Verursacherprinzip ein anerkanntes gemeinschaftliches Prinzip darstelle.\nDaher seien § 25 Abs. 4 RuhrVG und 28 a RV-Satzung gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine\nindividuelle Verursachung von Verbandsaufwendungen erforderlich sei.\n\n13\n\nEine Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG, die nicht erfordere, dass eine individuelle Verursachung der Aufwendungen\ndes Beklagten nötig sei, würde den umweltrechtlichen Prinzipien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,\nWasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zuwiderlaufen. Soweit Abwässer\nreduziert oder gänzlich vermieden würden, müsse dies im Interesse des Umweltschutzes auch auf der verbandsrechtlichen\nBeitragsebene reflektiert werden. Die Beitragsmaßstäbe des Beklagten dürften nicht dazu führen, dass es keine\nAnreize für seine Mitglieder gäbe, Abwässer zu reduzieren oder zu vermeiden. Die Wechselwirkung zwischen Umweltrecht\nund Verbandsabgabenrecht dürfe nicht zu Lasten des Umweltschutzes entschieden werden.\n\n14\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1987 eine\nnachwirkende Veranlagung für stillgelegte Bergwerke gestattet, weil diese auch noch nach ihrer Stilllegung nachwirkenden\nEinfluss auf den Wasserhaushalt hätten und weiterhin das Entwässerungsnetz der Genossenschaft nutzen würden. Auch\ndies verdeutliche, dass eine gruppenbezogene Verursachung nicht ausreiche.\n\n15\n\nDas Erfordernis einer Kostenverursachung habe auch der Beklagte erkannt und das Kriterium der individuellen\nVerursachung durch die Festlegung des Schwellenwertes von 35.000,00 EUR in § 28 a Abs. 1 RV-Satzung festgeschrieben;\ndamit wolle der Beklagte den gemäß § 25 Abs. 2 RuhrVG erforderlichen Kausalitätsnachweis ersetzen. Der Beklagte\ngehe somit davon aus, dass ein Mitglied, das die 35.000 EURO-Schwelle überschreite, Aufwendungen des Beklagten\nverursacht habe, ohne dass dies eines konkreten Nachweises im Einzelfall bedürfe. Damit werde die erforderliche\nindividuelle Verursachung von Aufwendungen durch eine pauschalierte Vermutung ersetzt. Dies sei nicht zulässig.\n\n16\n\nZu beanstanden sei auch, dass Einleitungen in die Anlagen des Beklagten durch bereits vor 2006 ausgeschiedene\nMitglieder oder zukünftig ausscheidende Mitglieder, die 2003 bis 2005 die Mengenschwelle nicht überschritten hätten,\ndemgegenüber nicht als Verursachung der Aufwendungen des Beklagten eingestuft würden. Zu dem Rest der Mitglieder\ngehörten nicht nur die gewerblichen Einleiter, die unterhalb der Mengenschwelle blieben, sondern auch die\nMitgliedergruppe der Kommunen und Kreise, für die § 28 a RV-Satzung nicht eingreife. Soweit der Beklagte davon\nausgehe, dass das Verursachungsmerkmal des § 25 Abs. 4 RuhrVG dadurch gewährleistet sei, dass eine Eingriffsschwelle\nin § 28 a RV-Satzung eingefügt sei, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar. Dass eine große Mehrheit der\ngewerblichen Mitglieder eine bestimmte Mengenschwelle nicht überschritten habe, führe nicht zur Ursächlichkeit\nder Einleitungen von Mitgliedern, die von 2003 bis 2005 in größerem Umfang Abwässer eingeleitet und diese\nwillkürlich bestimmten Eingriffsschwellen überschritten hätten. \n\n17\n\nEine nachwirkende Veranlagung könne allenfalls zulässig sein, wenn ein Unternehmen im Jahr seiner Stilllegung\nnoch konkrete Schädigungen herbeiführe und für die Schuldentilgung von Krediten herangezogen werde, die im Jahr\nder Stilllegung aufgenommen worden seien. Diesen Anforderungen genüge § 28 a RV-Satzung nicht, da er nicht von der\nExistenz oder Laufzeit bestimmter Kredite abhängig sei. Im vorliegenden Fall seien konkrete Schädigungen im Jahr\n2008 von der stillgelegten Anlage der Klägerin nicht mehr ausgegangen, weil die fragliche Anlage bereits komplett\nstillgelegt worden sei. Eine gegenwärtige oder zukünftige Verursachung sei daher nicht möglich. Auch die Einleitungen\nin der Vergangenheit seien nicht kausal für die Aufwendungen, für welche die Klägerin im Weg der nachwirkenden\nVeranlagung herangezogen werden solle. Für die streitgegenständliche Anlage der Klägerin seien keine besonderen\nAnlagen durch den Beklagten errichtet worden. \n\n18\n\n§ 28 a Abs. 1 RV-Satzung stehe zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 4 RV-Satzung in Widerspruch bzw. sei zumindest\nim Licht des Rechtsgedanken des § 28 Abs. 4 der RV-Satzung auszulegen. Nach § 28 Abs. 4 RV-Satzung sei für\nabwasserableitende Mitglieder, bei denen mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der\nhervorgerufenen Verunreinigung eintritt, der Beitrag ab dem nächsten Veranlagungsjahr zu ermäßigen. Der\nBeitrag solle indes mindestens bis zu dem Maße weiter erhoben werden, wie dem Verband Aufwendungen daraus\nentstehen, dass er Anlagen für die Beseitigung der von diesem konkreten Mitglied hervorgerufenen Verunreinigungen\nerstellt hat. Auch diese Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Auf diese Weise sollen Mitglieder, die zur\nVerbesserung der Qualität der Abwässer beitragen, durch eine Beitragsermäßigung belohnt werden. Dies solle nur\ndann nicht gelten, wenn der Beklagte gerade für diese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. Demgegenüber\nsollten Mitglieder, die ihre Abwassermengen insgesamt senkten, keine Beitragsermäßigung erhalten, sondern nach\n§ 28 a RV-Satzung nachwirkend veranlagt werden. Die Kollision der genannten Vorschriften könne nur dahingehend\naufgelöst werden, dass auch Mitglieder, die ihre Abwassermenge senkten, nur dann nachwirkend veranlagt werden,\nwenn der Beklagte gerade für diese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. \n\n19\n\nSoweit sich der Beklagte darauf berufe, dass es ihm im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung nicht möglich sei,\nkonkrete Aufwendungen für bestimmte Mitglieder nachzuweisen, sei dies nicht richtig. Einen solchen Nachweis setze\nauch § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung voraus. Im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 RV-Satzung werde eine Beitragsermäßigung\ngewährt, falls abwassereinleitende Mitglieder die Schädlichkeit der von ihnen hervorgerufenen Verunreinigung reduzieren\nwürden. Eine solche Beitragsreduzierung werde nur dann nicht gewährt, wenn dem Beklagten Aufwendungen daraus entstünden,\ndass er konkrete Anlagen für die Beseitigung der Verunreinigung durch dieses konkrete Mitglied erstellt habe. Der\nBeklagte weise selbst darauf hin, dass von einer Beitragsermäßigung nach 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung abzusehen sei,\nwenn der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut hat.\nDamit sei im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung der Nachweis einer konkreten Verursachung von Aufwendungen\nfür ein Mitglied offensichtlich möglich und erforderlich. Ansonsten würde diese Vorschrift leer laufen. Der\nWertungswiderspruch den der Beklagte nicht erkennen möchte, liege darin, dass im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1\nRV-Satzung im Regelfall der Beitrag zu ermäßigen sei, wenn eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der\nhervorgerufenen Verunreinigung bewirkt werde. Nur im Ausnahmefall - falls dem Beklagten Aufwendungen für\nbestimmte Anlagen für das einschränkende Mitglied entstünden - würden trotz der Einschränkung der Schädlichkeit\nder hervorgerufenen Verunreinigungen nachwirkende Beiträge erhoben. Im Rahmen des § 28 a RV-Satzung solle dieses\nRegelausnahmeverhältnis umgekehrt werden. Nach § 28 a RV-Satzung solle im Regelfall trotz einer Einschränkung\nder Teilnahme oder eines Ausscheidens eine nachwirkende Veranlagung erfolgen. Nur in Ausnahmefällen könne von\nder Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abgesehen werden. \n\n20\n\nDas Verursacherprinzip erfordere zudem einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Aufwendungen des Beklagten und\nden Verbandsbeiträgen, zu dem seine Mitglieder herangezogen würden. Dieser Zurechnungszusammenhang müsse sowohl in\nzeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben sein. Aufwendungen des Beklagten aus der Vergangenheit könnten\nnicht unbegrenzt für die Bemessung zukünftiger Mitgliedsbeiträge angeführt werden. Vielmehr sei erforderlich,\ndass ein enger zeitlicher Zusammenhang bestünde. Vorliegend gelte die nachwirkende Veranlagung für die Dauer\nvon 15 Jahren und sei somit viel zu lang. Mit Aufwendungen des Beklagten für den Zeitraum von 2003 bis 2005\nsollten Beitragserhebungen bis zum Jahr 2020 gerechtfertigt werden. Damit verstoße der Beklagte gegen das\nVerursachungsprinzip durch die von ihm gewählte Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung. \n\n21\n\nEin sachlicher Zusammenhang liege vor, wenn Verbandsbeiträge für Aufwendungen des Beklagten erhoben würden, die\ndurch ein Ausscheiden des Mitglieds verursacht würden und nicht lediglich dem Wohl der Allgemeinheit und dem\nallgemeinen Umweltschutz dienten. Es erscheine zweifelhaft, dass das Investitionsprogramm des Beklagten ausschließlich\nfür die Mitglieder des Beklagten durchgeführt worden sei und nicht auch weitergehende Ziele des Schutzes der\nAllgemeinheit und der Umwelt verfolge. \n\n22\n\nSelbst wenn eine gruppenbezogene Verursachung ausreichend sein sollte, sei - hilfsweise - auf § 28 a Abs. 1 Satz\n4 der RV-Satzung hinzuweisen. Demnach sei von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen, wenn\nAbwasserbehandlungsanlagen des Beklagten durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder\nmindestens im gleichen Maße genutzt würden wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4\nzweiter Halbsatz RV-Satzung obliege die Darlegungslast hierfür dem ausgeschiedenen Mitglied.\nAus dem Wirtschaftsplan 2008 des Beklagten gehe hervor, dass die Verbandsbeiträge seit 2006 kontinuierlich gestiegen\nseien. Sie betrügen für 2006 223.905.000 EUR, für 2007 229.159.000 EUR und für 2008 223.442.000 EUR. Der Beklagte\ngehe auch davon aus, dass diese Beiträge insgesamt weiter steigen würden, namentlich auf 244.076.000 EUR bis 2011.\nAus den Angaben des Beklagten zu seiner allgemeinen Entwicklung ergebe sich, dass eine erhöhte Auslastung gegeben\nsei. Die Anzahl der Bewertungseinheiten sei von 263.078 im Jahr 2006 auf 267.364 im Jahr 2007 deutlich angestiegen.\nDies bedeute, dass die Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten im Jahr 2007 nach und trotz ihres Ausscheidens\nnicht nur in gleichem Maß, sondern mehr genutzt worden seien als während der Dauer der uneingeschränkten Nutzung\nder Abwasseranlagen durch sie - die Klägerin. Zu einer weiteren Darlegung von Informationen und Durchführung\neiner Einzelfallbetrachtung sei die Klägerin weder praktisch in der Lage noch nach der Ruhrverbandssatzung\nverpflichtet.\n\n23\n\nAuf Grund dieses deutlichen Anstiegs des Beitragsaufkommens erscheine es insgesamt fraglich, ob die nachwirkende\nVeranlagung überhaupt erforderlich gewesen sei, um die Verbandsbeiträge zu sichern.\n\n24\n\nDaraus ergebe sich, dass die Anlagen des Beklagten insgesamt - auch nach ihrem Ausscheiden - derzeit ausgelastet\nseien und weiterhin blieben. Hilfsweise sei daher auch bei einer gruppenbezogenen Betrachtung der Verursachung von\nihrer Heranziehung zu einer nachwirkenden Veranlagung abzusehen. Dann müsse auch eine gruppenbezogene Auslastung der\nAnlagen des Beklagten ausreichen, um den Anwendungsbereich des 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der RV-Satzung zu\neröffnen.\n\n25\n\nAuch nach Sinn und Zweck der Norm, insbesondere auf Grund des fehlenden Zugangs von ausgeschiedenen Mitgliedern\nzu vertraulichen Daten anderer Einleiter, sei die Darlegung der allgemeinen Entwicklung der Auslastung der\nAbwasserbehandlungsanlagen des Beklagten anhand der Bewertungseinheiten ausreichend. In der Praxis sei eine\nweitergehende Einzelfallbetrachtung einem ausgeschiedenen Mitglied des Beklagten nicht möglich, sondern nur dem\nBeklagten selbst, der allein uneingeschränkten Zugang zu den erforderlichen Daten für die Durchführung einer solchen\nEinzelfallbetrachtung habe. Diese tatsächlichen Umstände lägen nicht, wie der Beklagte vortrage, in der Sphäre des\nausgeschiedenen Mitglieds.\n\n26\n\nDie Veranlagungsrichtlinien des Beklagten seien ebenfalls rechtswidrig. Einschlägig sei Abschnitt V der\nVeranlagungsrichtlinien. Nach V Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien bestehe der allgemeine Reinhaltungsbeitrag\n(A-Beitrag) aus einem Beitrag für die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden\nKosten (Klärkosten). Bei den nachwirkend erhobenen Beiträgen handele es sich jedoch nicht um Klärkosten im Sinne von\nV Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien, die dem Beklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstünden. Nur für\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG umrissenen Aufgaben könne der Beklagte nach den Veranlagungsrichtlinien einen\nKlärkostenbeitrag erheben. Im vorliegenden Fall entstünden dem Beklagten keine Kosten im Rahmen dieser Aufgaben. Bei\nder nachwirkenden Veranlagung würden von der Klägerin Reinhaltungsbeiträge verlangt, obwohl keine Klärkosten\nentstanden seien.\n\n27\n\nDer Reinhaltungsbeitrag ergebe sich als Produkt aus den jährlich festzusetzenden Messzahlen und Bewertungen.\n(V Nr. 1 Abs. 3 der Veranlagungsrichtlinien). Nach V Nr. 2 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien ergebe sich die\nMesszahl für den Klärkostenbeitrag als Quotient aus dem im Wirtschaftsplan hierfür veranschlagten Beitrag abzüglich\ndes Anteils der Wasserentnehmer geteilt durch die Summe der Bewertungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund 4 RV Gesetz. Durch die Änderung der Veranlagungsrichtlinien und die Bezugnahme auf § 28 a RV-Satzung durch\nBeschluss der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2005 habe auch in den Veranlagungsrichtlinien der Begriff des\nMitglieds erweitert und die nachwirkende Veranlagung eingeführt werden sollen. § 28 a RV-Satzung sei jedoch rechtswidrig.\nEr könne daher nicht in den Veranlagungsrichtlinien als Anknüpfungspunkt einer Veranlagung herangezogen werden. Die\nVeranlagungsrichtlinien könnten ebenso wenig wie 28 a RV-Satzung von den zwingenden Vorgaben des RuhrVG abweichen\nund den Mitgliedsbegriff und die Beitragszahlungspflicht unzulässig erweitern. \n\n28\n\nIn den Veranlagungsrichtlinien werde die nachwirkende Veranlagung nicht beschränkt. Die Änderungen der\nVeranlagungsrichtlinie im Zuge der Änderung der Ruhrverbandsatzung bezögen sich allein auf V Nr. 2 der\nVeranlagungsrichtlinien. Eine weitere Änderung und Anpassung der Veranlagungsrichtlinie habe nicht stattgefunden.\nDamit werde deutlich, dass die Mitglieder die ausschließlich für eine nachwirkende Veranlassung herangezogen würden,\ngenauso wie die übrigen Mitglieder bei der Beitragsbemessung behandelt würden. Anstelle einer Beschränkung auf einen\nallgemeinen Schuldendienst finde eine Heranziehung der nachwirkend veranlagten Mitgliedern zu allen laufenden Kosten\ndes Verbandes (z.B. Kosten von Klärwerken für Klärschlammentsorgung etc.) statt. Sondervorschriften, die bestimmte\nlaufende Kosten für die nachwirkend veranlagten Mitglieder ausnehmen würden, seien nicht in die Veranlagungsrichtlinien\naufgenommen worden. \n\n29\n\nDer Beklagte sei über die Erstattung des gezahlten Beitrages auch zur Zinszahlung verpflichtet. Der Zinsanspruch\nder Klägerin ergebe sich als Folge des im Falle der Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruches aufgrund einer analogen Anwendung des § 818 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen eine Behörde grundsätzlich eine Verzinsung wegen\ntatsächlich gezogener Nutzungen nicht in Betracht komme, sei im Falle des Beklagten nicht anwendbar. Der Beklagte\nverfüge über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern zur Erfüllung\nbestimmter, in § 2 RuhrVG festgelegter Aufgaben. Auch § 27 Abs. 5 RuhrVG spreche dafür, dass ein Anspruch aus § 818\nAbs. 1 BGB ab der letzten Beitragszahlung (10. November 2008) gegen den Beklagten bestehe. Andernfalls ergebe sich\nein Zinsanspruch aufgrund einer gebotenen analogen Anwendung der §§ 236, 238 AO. Da das RuhrVG eine Verzinsungspflicht\ndes Beklagten nicht regele, aber dennoch in verschiedenen Vorschriften auf eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung\nabstelle, sei auch unter Berücksichtigung der Art. 12, 14 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) diese Lücke durch entsprechende\nAnwendung der Vorschriften der Abgabenordnung zu schließen. Selbst wenn eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO\nausscheide, so seien Prozesszinsen jedenfalls analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 aufzuheben,\n\n32\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, den gezahlten Beitrag in Höhe von 232.521,00 Euro an die Klägerin zu erstatten,\n\n33\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 10. November 2008 zu zahlen,\n\n34\n\nhilfsweise,\n\n35\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 232.521,00 Euro in Höhe von 0,5 % monatlich\nab dem 14. November 2008 zu zahlen,\n\n36\n\nweiter hilfsweise,\n\n37\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 232.521,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 zu zahlen.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nEr trägt vor: Nach Abschluss einer Phase milliardenschwerer Investitionen in die Ertüchtigung alter und in den Bau\nneuer Anlagen sei er bemüht gewesen, Regularien zu schaffen, mit deren Hilfe ein aus seiner Sicht gerechter\nInteressenausgleich zwischen ausscheidenden und in der Genossenschaft verbleibenden Mitgliedern sichergestellt werden\nkonnte. Hierzu habe eine eigens hierfür gebildete Kommission einen Abschlussbericht vorgelegt.\n\n41\n\nDas Instrument der nachwirkenden Veranlagung ausgeschiedener Mitglieder sei keine Besonderheit des RuhrVG, sondern\nbestehe in der einen oder anderen Ausprägung seit den Anfängen des Wasserverbandsrechts. Grundlegend für die Legitimation\neiner nachwirkenden Veranlagung ausgeschiedener Mitglieder sei das Genossenschaftsprinzip, das für das Recht der\nWasserverbände seit jeher prägend sei.\n\n42\n\nBereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des RuhrVG sei eine Veranlagung ausgeschiedener oder in ihrer Teilnahme\neingeschränkter Mitglieder vorgesehen gewesen. Diese vormaligen, teilweise wesentlich konkreter gefassten Bestimmungen\nseien von dem Landesgesetzgeber im Jahre 1990 durch das RuhrVG in Form einer einheitlichen Regelung in § 25 Abs. 4 RuhrVG\nerlassen worden. Obwohl die heutige Regelung gegenüber den abgelösten Vorläuferregelungen wesentlich knapper und\nabstrakter ausgefallen sei, lasse sich der ihr zugrundeliegende Regelungszweck als in der bisherigen Rechtstradition\nfortbestehend erkennen: Nach dem Genossenschaftsprinzip, das die Mitglieder des Verbandes als Lastengemeinschaft\nmiteinander verbinde, solle der (vollständige oder partielle) Rückzug eines Mitglieds (Genossen) aus der Genossenschaft\nnicht zu Lasten der übrigen im Verband verbleibenden Mitglieder erfolgen. Ausgehend von der Struktur der Wasserverbände\nals genossenschaftlich organisierte Lastengemeinschaften habe die Rechtsprechung die Verbandsbeiträge daher als\nsogenannte Verbandslasten qualifiziert, die sich von Beiträgen im übrigen Abgabenrecht unterschieden. Entscheidend\nfür die Höhe der Verbandslast sei das Verhältnis des Pflichtigen zu der Aufgabe, die von der Genossenschaft als\nLastengemeinschaft zu erfüllen sei. Da die Wasserverbände keine Einrichtungen seien, die dem einzelnen Mitglied\nindividuelle Vorteile gewährten, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller\ndarstellten, setze die Beitragspflicht nicht voraus, dass die von den Mitgliedern aus der Tätigkeit des Verbands\njeweils gezogenen Vorteile in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe der Abgabe stünden. Konkret bedeute dies, dass\nnach der genossenschaftlichen Veranlagung zu Verbandsbeiträgen keine individuelle Zuordnung bestimmter\nkostenverursachender Maßnahmen zu den Mitgliedern erfolge, die davon Vorteile hätten, sondern dass jedes Mitglied\neinen Anteil an den Gesamtkosten einer Verbandsaufgabe zu tragen habe, wenn es einer Mitgliedergruppe angehöre, die\nals solche durch bestimmte Tätigkeiten zu den Aufwendungen des Verbandes beigetragen habe, und gruppenbezogene\nVorteile in Anspruch nehme.\n\n43\n\nDas \"Ruhrverbändegesetz\" sei nie verabschiedet worden, sondern sei ein Vorentwurf des heutigen RuhrVG gewesen. Die\nWasserbandsverordnung könne nicht herangezogen werden, da der Beklagte gerade nicht auf ihrer Grundlage errichtet\nworden sei, also gerade kein Wasser- und Bodenverband in der Rechtstradition des allgemeinen Wasser- und\nBodenverbandsrechtes sei, sondern zudem seit jeher zu den auf eigener landesgesetzlicher Grundlage gebildeten,\nsogenannten sondergesetzlichen Wasserverbänden zähle.\n\n44\n\nNatürlich seien auch bei dem Beklagten Vorteil und Verursachung die für die Beitragserhebung maßgeblichen\nBemessungskriterien, was in § 26 Abs. 1 RuhrVG auch seinen normativen Ausdruck finde. Für die Auslegung des\n§ 25 Abs. 4 RuhrVG sei damit aber nichts gewonnen, da beide Begriffe einen denkbar weiten Spielraum für die\nkonkrete Ausgestaltung durch autonomes Satzungsrecht beließen. Die Regelungen des § 28 a RV-Satzung sei von dem\ndem Beklagten eröffneten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt.\n\n45\n\nDie Klägerin verkenne die Bedeutung des Verursacherkriteriums als Beitragsmaßstab in der genossenschaftlichen\nVeranlagung. So wie die reguläre Beitragsveranlagung der dem Verband angehörenden Mitglieder - etwa zu\nReinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 RuhrVG - anhand der Maßstäbe des Vorteils und der Verursachung genossenschaftlich\nerfolge und nicht eine \"Spitzabrechnung\" individuell verursachter Kosten vorsehe, knüpfe auch die nachwirkende\nVeranlagung ausgeschiedener bzw. ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder in § 25 Abs. 4 RuhrVG an die genossenschaftliche\nVerantwortung für gemeinschaftlich verursachte Aufwendungen an. Eine tatsächlich kausale Verursachung konkreter\nAufwendungen - die die Klägerin für erforderlich halte - verlange § 25 Abs. 4 RuhrVG gerade nicht.\n\n46\n\nWürde man der Ansicht der Klägerin folgen, so käme es für die Zulässigkeit einer nachwirkenden Veranlagung stets\ndarauf an, ob dem ausgeschiedenen Mitglied ein konkret individueller, exakt ermittelbarer Verursachungsbeitrag an\nden Aufwendungen des Verbandes nachgewiesen werden könne. Es müsste also der Nachweis erbracht werden, dass das\nausgeschiedene Mitglied einen bestimmten, bezifferbaren Kostenanteil - etwa im Hinblick auf die Investitions- oder\nBetriebskosten einer bestimmten Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes, in der in der Vergangenheit alle Abwässer\ngereinigt wurden - verursacht habe. Ein solcher Nachweis könne schlechterdings nie geführt werden. Dies hätte\nzur Folge, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG ins Leere liefe. Eine Auslegung, die zur Unanwendbarkeit\neiner Norm führe, sei verfehlt.\n\n47\n\nDem in § 25 Abs. 4 RuhrVG normierten Verursachungsmerkmal in 28 a RV-Satzung werde dadurch Rechnung getragen,\ndas nicht jedes ausscheidende oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied zu nachwirkenden Beiträgen veranlagt\nwerde, sondern nur solche Mitglieder, die zuvor in nennenswertem Umfang \"teilgenommen\" und hierdurch beitragswirksamen\nAufwand des Beklagten verursacht hätten. Dabei seien maßgeblich die Beitragsverhältnisse des betreffenden Mitglieds\nim Repräsentanzzeitraum 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum sei ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die nachwirkende\nBeitragsveranlagung. Er gehe unmittelbar dem Jahr (2006) voraus, in welchem erstmalig eine solche nachwirkende\nBeitragsveranlagung auf der Grundlage des neuen Satzungsrechtes stattfinde; unabhängig davon seien Ende des Jahres\n2005 langfristig angelegte Investitionen in den Anlagenpark des Beklagten abgeschlossen worden. Die vom Beklagten\nvorzuhaltende Infrastruktur sei nach Abschluss eines Investitionsprogramms Ende 2005 nicht nur den gestiegenen\ngesetzlichen Anforderungen, sondern auch dem konkreten Bedarf seiner Mitglieder angepasst worden. Insofern könne\nes nicht zweifelhaft sein, dass die aus Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb dieser Infrastruktur resultierenden\nAufwendungen des Beklagten zu einer Kostenverantwortung der Mitglieder führen müsse, die weder ganz noch teilweise\nzu Lasten der Genossenschaft abgewälzt werden könnten. Die Eingriffsschwelle sei dabei auf 35.000 EUR festgelegt\nworden. Dieser Betrag entspreche im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem 10-fachen Mindestbeitrag der\nauf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden Reinhaltungsbeiträge. Diese Festsetzung sei nicht willkürlich.\nZwar würden über diesen Schwellenwert nur 80 der rund 430 gewerblichen Mitglieder erfasst, auf diese 80 Mitglieder\nseien im hier maßgeblichen Repräsentanzzeitraum 2003 bis 2005 aber über 70 % des Beitragsaufkommens der gewerblichen\nMitglieder entfallen. Die über diese Eingriffsschwelle vorgenommene Differenzierung konkretisiere somit im Rahmen\ndes weitgefassten Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Verabschiedung autonomen Satzungsrechts\nnachvollziehbar, sachgerecht und willkürfrei das Verursachungsmerkmal in § 25 Abs. 4 RuhrVG. \n\n48\n\nDer Begriff der Verursachung im Zusammenhang mit der Verantwortung für gemeinschaftlich übernommene Lasten in\neinem genossenschaftlich organisierten Wasserverband könne nicht im Sinne des im Umweltrecht verankerten\nVerursachungsprinzipes ausgelegt werden. Die von der Klägerin bemühten Anleihen aus dem europäischen Umweltrecht\nseien für die Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht weiterführend. Im Vordergrund der Auslegung\nmüsse die genossenschaftliche Veranlagung stehen. Der von der Klägerin herangezogene Grundsatz der Kostendeckung\nder Wasserdienstleistungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie - der den Mitgliedstaaten die Subventionierung der\nWasserversorgung erschweren solle - verfange hier nicht, weil er andere Sachverhalte zum Gegenstand habe, im übrigen\naber auch nur ein durch viele Ausnahmeregelungen durchlöchertes Berücksichtigungsgebot enthalte und eben gerade nicht\ndie strikte Beachtung des Verursachungsprinzips einfordere.\n\n49\n\nDie Vorschriften der §§ 25 Abs. 4 RuhrVG, 28 a RV-Satzung erzeugten noch keinen Konflikt mit umweltrechtlich\nnormierten Pflichten zum sparsamen Umgang mit Wasserressourcen. Die in den Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung\nnormierten Beitragsfolgen knüpften in keiner Weise an umweltschutzrelevante Sachverhalte an. Zu nachwirkenden\nBeiträgen würden Mitglieder herangezogen, die ausschieden oder ihre Teilnahme einschränkten, ohne dass es hierbei\ndarauf ankäme, aus welchen Gründen das Ausscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme erfolge. Neben der\nEinführung wassersparender oder abwasservermeidender Produktionsverfahren bei den jeweiligen Mitgliedern, die im\nLichte umweltschützender Tatbestände des Wasserhaushalts- oder Abfallrechts geboten sein mögen, erfassten die hier\nin Rede stehenden Regelungen ebenso jede andere denkbare Ursache, die im Einzelfall zu einer beitragsrelevanten\nEinschränkung der Teilnahme oder sogar zum vollständigen Ausscheiden aus dem Verband führen könne. Damit fehle\nden Vorschriften bereits im Ansatz jede Zielgerichtetheit im Hinblick auf Sachverhalte, die von ressourcensparenden\noder umweltschützenden Grundpflichten des Umweltrechts erfasst wären. \n\n50\n\nAber selbst wenn im Einzelfall eine nachwirkende Veranlagung ein Mitglied träfe, das nur deshalb aus dem Verband\nausgeschieden sei, weil es in seinem Betrieb in umwelt- oder ressourcenschonende Verfahren investiert habe - was\nauf die Klägerin allerdings nicht zutreffe - wäre dies im Hinblick auf die einschlägigen abfall- oder\nwasserrechtlichen Normen, mit denen Pflichten zum schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser begründet würden,\nohne Belang. Denn die nachwirkende Veranlagung sei weder \"Sanktion\" noch \"Pönalisierung\" eines gewässerschonenden\nVerhaltens, sondern nicht mehr als die vom Gesetzgeber vorgesehene Beitragsfolge der Mitgliedschaft in einer\ngenossenschaftlich ausgeprägten Lastengemeinschaft. \n\n51\n\nDies habe im Übrigen nicht nur für das Verhältnis des § 25 Abs. 4 RuhrVG zu den Umweltschutzgeboten des Bundes-\nund Landesrechts, sondern in gleicher Weise auch im Hinblick auf die staatliche Bestimmung des Umweltschutzes auf\nverfassungsrechtlicher Ebene zu gelten. Aus diesem Grunde könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass § 25\nAbs. 4 RuhrVG in Konflikt zu den wasserrechtlichen Bestimmungen stehe, die wasserschonendes und abwasservermeidendes\nVerhalten forderten. \n\n52\n\nEs sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht erforderlich, für die nachwirkende Veranlagung nach dem\nAusscheiden eines Mitglieds noch den Nachweis fortbestehender konkreter Schädigung zu führen. § 25 Abs. 4 RuhrVG lasse\neine nachwirkende Beitragsveranlagung zwar nur im Hinblick auf solche Aufwandspositionen zu, die er - der Beklagte -\ntrotz des Ausscheidens oder trotz der eingeschränkten Teilnahme eines Mitglieds nicht vermeiden könne. In der Realität\neines Anlagenbetriebes lägen die Dinge aber keinesfalls so, dass mit dem Ausscheiden eines Mitglieds konkrete\nAufwandspositionen entfallen würden. Weder könne in solchen Fällen die einmal auf einen bestimmten Bedarf ausgebaute\nKläranlage zurückgebaut werden noch führe das Ausscheiden eines Mitglieds zu einem geringeren Personalaufwand im\nBetrieb der jeweiligen Anlage noch ändere sich etwas am Schuldendienst oder an der Abschreibung. Angesichts dieser\nRealitäten spreche eine starke Vermutung dafür, dass das Ausscheiden eines Mitglieds zunächst zu keinerlei Einsparungen\nbeim Beklagten führe. Dessen ungeachtet werde bei Ermittlung der nachwirkenden Beiträge der Aspekt der Vermeidbarkeit\nbzw. Abbaubarkeit von Kosten im Falle des Ausscheidens oder der Einschränkung der Teilnahme ganz erheblich dadurch\nberücksichtigt, dass die für die nachwirkende Beitragslast heranzuziehenden Bewertungseinheiten des betroffenen\nMitglieds kontinuierlich stufenweise über den gesamten Zeitraum von 15 Jahren abgeschmolzen würden (vgl. § 28 a\nAbs. 1 Sätze 2, 3 RV-Satzung). Im Übrigen erfolge die nachwirkende Beitragsveranlagung - wie die reguläre Veranlagung\nder verbleibenden Mitglieder - jeweils auf der Grundlage des für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans,\nso dass die zukünftige Entwicklung des Beitragsbedarfes sowohl auf der Aufwandseite als auch im Hinblick auf die\nkünftigen Erlöse des Verbandes uneingeschränkt berücksichtigt werden würden. Eine Heranziehung nur für die\nSchuldentilgung, die im Jahr des Ausscheidens der Klägerin aufgenommen worden sei, finde in § 25 Abs. 4 RuhrVG keine\nStütze. Der Fall, der von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden worden sei, liege insoweit anders. Zwar\nseien im Rahmen der Satzungsautonomie auch andere Modelle zur nachwirkenden Veranlagung möglich und zulässig gewesen\nund hätte er - der Beklagte - die Regelungen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lagen, auch\nübernehmen können. Der zur Konkretisierung der Ermächtigung in § 25 Abs. 4 RuhrVG eröffnete Gestaltungsspielraum\nschließe indessen andere Regelungen - namentlich die nach § 28 a RV-Satzung - nicht aus. Die Beitragskommission des\nBeklagten habe das Modell der Emschergenossenschaft durchaus beraten, aber am Ende unter anderem deshalb verworfen,\nweil dort eine konstante Beitragsbelastung über einen 15-jährigen Zeitraum vorgesehen sei, die den Kommissionsmitgliedern\nals nicht angemessen erschienen sei, und weil ihr die Beschränkung auf nur eine Kostenart (Schuldendienst) nicht\neingeleuchtet habe.\n\n53\n\nBei der Regelung der Satzungsbestimmung habe kein Regelungsbedarf im Hinblick auf die Mitgliedergruppe der Kommunen\nund Kreise bestanden. Ein Ausscheiden von kommunalen Mitgliedern sei ohnehin ausgeschlossen, da die Kommunen und\nKreise Mitglieder des Beklagten seien, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet lägen. Diese alleinige\nVoraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband sei unabänderlich. Eine Einschränkung der Teilnahme kommunaler\nMitglieder sei aber ebenfalls fernliegend, da die Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften nach\n§ 54 LWG verpflichtet seien, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem\nVerband zu übergeben. Hiermit korrespondierend sichere der Anschluss- und Benutzungszwang nach den\nOrtsentwässerungssatzungen, dass die im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwässer flächendeckend zunächst von\nder Kommune und im weiteren zur Behandlung vom Beklagten übernommen würden. Handlungsspielräume für eine Reduzierung\nihrer Teilnahme am Verband bestünden daher - anders als bei den gewerblichen Abwassereinleitern und den\nWasserentnehmern - für die kommunalen Verbandsmitglieder nicht. Diese strukturellen Unterschiedlichkeiten\nrechtfertigten auch die unterschiedliche Behandlung. \n\n54\n\nEs habe auch weder mit Blick auf die zurückliegende, noch angesichts der zur erwartenden künftigen Entwicklung\nder für die Beitragsbemessung maßgeblichen Bewertungsfaktoren ein Bedarf bestanden, Regelungen für die nachwirkende\nVeranlagung der Kommunen zu schaffen. Während - durch den wirtschaftlichen Strukturwandel in der Region bedingt -\ndie Menge des vom Ruhrverband zu behandelnden Abwassers aus Gewerbe und Industrie von 33 Mio. Kubikmeter im Jahr 1990\nauf 13 Mio. Kubikmeter im Jahr 2005 zurückgegangen sei (- 60,60 %) und damit einen erheblichen Handlungsbedarf für\neine Regelung der nachwirkenden Beitragsveranlagung gewerblicher Mitglieder ausgelöst habe, sei die Zahl der\nangeschlossenen Einwohner im Ruhrverbandsgebiet im gleichen Zeitraum von 1,929 Mio. auf 2,161 Mio. angestiegen\n(+ 7,36 %). Damit habe sich erwiesen, dass sich der allgemeine Trend der rückläufigen demografischen Entwicklung im\nRuhrverbandsgebiet jedenfalls bis zum Jahre 2005 gerade nicht auf die Zahl der angeschlossenen Einwohner ausgewirkt\nhabe. Nach den seinerzeit vorliegenden Bevölkerungsprognosen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW\nsei zudem im Ruhrverbandsgebiet bis zum Jahr 2020 mit einem vergleichsweise geringen Bevölkerungsrückgang von 0,3 %\npro Jahr zu rechnen. Danach würden im Jahr 2020 immerhin noch 2,063 Mio. Menschen im Verbandsgebiet leben. Das seien\nlediglich 98.0000 Einwohner weniger als im Jahr 2005 insgesamt an Verbandskläranlagen angeschlossen gewesen seien\n(- 4,53 %). Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zum dramatischen Rückgang der Abwassermengen aus Gewerbe und\nIndustrie sich abzeichnenden moderaten Entwicklung sei und werde auch heute noch weiterhin zu Recht kein Regelungsbedarf\nfür die nachwirkende Veranlagung der Kommunen gesehen, zumal die durch den gravierenden Strukturwandel in den\nvorausgegangenen Jahren hinzunehmenden Einbrüche im gewerblich- industriellen Anteil des Beitragsaufkommens von den\nKommunen solidarisch aufgefangen worden sei. Für den Fall, dass sich relevante demografische Verhältnisse in den\nnächsten Jahren wider Erwarten anders entwickeln sollten, werde der Beklagte seine bisherige Haltung überdenken. \n\n55\n\nEine Ungleichbehandlung der Klägerin liege auch nicht gegenüber etwaigen neuen Mitgliedern vor, also solchen,\ndie im Referenzzeitraum 2003 bis 2005 noch nicht beitragszahlendes Mitglied gewesen seien und erst später Mitglied\ngeworden seien. Neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum Jahre 2005 auf einen bestimmten Mitgliederstand\ndimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen würden, führten nämlich allein durch ihre Aufnahme\nin den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder, ohne dass sie neuen Aufwand verursachen würden.\nSie im Nachhinein - im Falle eines späteren Ausscheidens - mit nachwirkenden Beiträgen zu belasten, obwohl sie zuvor\nnicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern diesen sogar entlastet hätten, erscheine zumindest\nproblematisch. \n\n56\n\nEs liege auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den gewerblichen Mitgliedern vor, die in der\nVergangenheit, also vor Inkrafttreten der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung ausgeschieden seien. Insoweit habe es vormals\nan den für eine nachwirkende Veranlagung notwendigen Satzungsregelungen gefehlt. Hier sei die eingetretene Rechtsänderung\nselbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung. \n\n57\n\nDie Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung stünden auch nicht in einem Widerspruch zu § 28 Abs. 4 RV-Satzung.\n§ 28 Abs. 4 RV-Satzung enthalte keine Privilegierung; seine Anwendung führe auch nicht zu Beitragsermäßigungen. Satz 1\nder Vorschrift konkretisiere lediglich den für die Veranlagung von Abwasserableitern in § 28 Abs. 1 RV-Satzung\ngeregelten Grundsatz, dass für eine Veranlagung jeweils die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen seien.\nSeien Veränderungen absehbar, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen\nVerunreinigungen bewirken würden, sei der Beitrag auf Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Diese\nRegelung berühre in keiner Weise den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 RuhrVG, sondern lasse - sofern dessen\nVoraussetzungen und die Voraussetzung des § 28 a RV-Satzung vorliegen - eine nachwirkende Veranlagung ohne weiteres\nzu. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betreffe hingegen eine ganz besondere, nur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung,\ndie auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung zur nachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds\ngeführt habe. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz\ngezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut habe. Darin unterscheide sich der Anwendungsbereich dieser\nVorschrift von dem des § 28 a RV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung im Hinblick\nauf konkrete Maßnahmen voraussetze, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung für\ngenossenschaftlich genutzte Anlagen des Verbandes regele. Ein Wertungswiderspruch liege nicht vor. Es liege auch\nkein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz vor. Die Festlegung einer Eingriffsschwelle in\nHöhe von 35.000 EUR, die ein Mitglied im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 erreicht haben müsse, um im Falle\nseines Ausscheidens zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werden zu können, sei mit Blick auf das Verursachungsmerkmal\nin § 25 Abs. 4 RuhrVG sachgerecht und führe nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung kleinerer Mitglieder\noder - in umgekehrter Betrachtung - zu einer sachwidrigen Benachteiligung größerer Mitglieder. Die Einführung einer\nEingriffsschwelle sei vielmehr gerechtfertigt, da bei einer Vielzahl kleinerer, beitragsschwacher Mitglieder -\njeweils für sich betrachtet - kaum eine Aufwandsverursachung hätte begründet werden können. Im Übrigen eröffne die\nals \"Kannbestimmung\" ausgestaltete Ermächtigung in § 25 Abs. 4 RuhrVG dem Satzungsgeber ein Gestaltungsermessen auch\nim Hinblick auf die Einführung einer Bagatellgrenze. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grenzen dieses Ermessens mit\nder in § 28 a RV-Satzung getroffenen Festlegung der Eingriffsschwelle überschritten seien.\n\n58\n\nDie Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Kompensationsregelung des § 28 a Abs. 1 Satz 4 RuhrVG. Soweit sie\nsich hierbei auf den Wirtschaftsplan 2008 und die dort enthaltenen Angaben zum Beitragsbedarf der Jahre 2006 bis 2008\nbeziehe, verkenne sie, dass ein steigender Beitragsbedarf weder etwas darüber aussage, ob Mitglieder ausgeschieden\nseien, noch darüber, in welchem Umfang ggf. das Ausscheiden von Mitgliedern durch das Einspringen anderer Mitglieder\nkompensiert werde. Der Beitragsbedarf spiegele allein den umlagefähigen Aufwand des Beklagten wieder.\nBeitragssteigerungen könnten dabei auf den unterschiedlichsten Faktoren beruhen. Hier spielten z. B. Preis- und\nGehaltsentwicklungen oder das Investitionsverhalten des Verbandes eine Rolle. Maßstab für den Grad der Auslastung\nder vom Beklagten vorgehaltenen Infrastruktur sei im Gewässergütebereich die Summe aller Bewertungseinheiten. Diese\nsei in den letzten Jahren - bezogen auf die Mitgliedergruppe der gewerblichen Abwasserableiter - rückläufig. Im\nVeranlagungsjahr 2003 habe es 308.215 Bewertungseinheiten, 2004 296.993 Bewertungseinheiten, im Jahre 2005 274.649\nBewertungseinheiten (das heißt im Durchschnitt 293.286 Bewertungseinheiten im Referenzzeitraum), im Jahr 2006 263.078\nBewertungseinheiten und im Jahr 2007 267.364 Bewertungseinheiten gegeben. Diese Zahlen belegten, dass die\nVoraussetzungen für eine Anwendung der Kompensationsregelung gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung nicht gegeben\nseien. Unabhängig davon könne eine Kompensation aber auch nicht pauschal über eine höhere Gesamtbewertung begründet\nwerden. Die Entscheidung, ob das Ausscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds durch andere\nMitglieder kompensiert werden könnten, erfordere eine Einzelfallbetrachtung, in der nachzuweisen sei, dass ein\nanderes Mitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds getreten sei. Diese tatsächlichen Umstände lägen in\nder Sphäre des jeweiligen ausgeschiedenen oder seine Teilnahme einschränkenden Mitgliedes. Aus diesem Grunde liege\nauch die Darlegungslast gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung zu Recht bei dem ausgeschiedenen Mitglied und nicht\nbei dem Verband. Aus der Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung ergebe sich ebenfalls, dass § 28 a Abs. 1\nSatz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung nicht als Beweislastregelung zu verstehen sei, sondern lediglich klarstelle, dass\ndie Initiative für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen müsse, das sich auf diese Regelung\nberufen wolle. Eine Auswertung der allgemeinen Entwicklung der Bewertungseinheiten, die der Beklagte selbstverständlich\nungeachtet dessen, dass er selbst nicht darlegungspflichtig ist, vornehme und zur Verfügung stelle, könne diesen\nNachweis nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Eine Kompensation für das Ausscheiden der Klägerin zum 31.12.2007\nliege nicht vor; dies gebe die für das Jahr 2008 ermittelte Gesamtbewertung gewerblicher Abwassereinleiter nicht\nher. \n\n59\n\nDie nachwirkende Veranlagung könne auch auf der Grundlage der Heranziehung zu regulären Reinhaltungsbeiträgen\nerfolgen. Die nachwirkenden Beiträge unterlägen in der Tat keiner gesonderten Kalkulation, sondern würden vielmehr\nwie die regulären Beiträge auf der Grundlage des für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans\nfestgesetzt. Von den regulären Beiträgen unterschieden sie sich nur insofern, als das sie auf der Grundlage fiktiver\nund nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben würden. Diese ermittelten sich aus dem Vergleich der aktuellen mit\ndem im Mittel anzutreffenden Bewertungseinheiten des vorausgegangenen Referenzzeitraumes. Es sei nicht ersichtlich,\ninwieweit dieses Verfahren Bedenken ausgesetzt sei. Denn gerade die Anbindung an den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen\nBeitragsbedarf stelle sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen des Beklagten im Rahmen der nachwirkenden\nVeranlagung Berücksichtigung finden würden, dass sich also z.B. abnehmende Zahlungspflichten des Beklagten für den\nSchuldendienst auf die Beitragsbelastung der Mitglieder in gleicher Weise auswirken würden. Die von der Klägerin\ngeforderte Beschränkung auf den Schuldendienst als eine von mehreren Kostenarten könne nicht nachvollzogen werden,\nzumal die nachwirkenden Beiträge über den bereits angesprochenen Remanenzfaktor an kontinuierlich abgeschmolzen würden.\nMaßgeblich für die Unterverteilung der Beiträge auf die Mitglieder seien stets die Bewertungseinheiten, deren Höhe\nsich im Falle der nachwirkenden Veranlagung zu Recht als fiktive Größe am Maßstab der Verhältnisse eines\nvorausgegangenen Referenzzeitraumes ergebe. \n\n60\n\nEin Zinsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Unabhängig davon, dass der Beitragsbescheid rechtmäßig sei,\nenthalte das RuhrVG auch keine Regelung, nach der Erstattungsbeträge zu verzinsen seien. Dies sei aber erforderlich,\nda es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gebe, wonach Geldschulden im Allgemeinen und\nErstattungsbeträge im Besonderen zu verzinsen seien; hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.\nEine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO scheide aus, da keine Regelungslücke vorliege, sondern der Gesetzgeber\ninsoweit bewusst von einer entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung abgesehen habe. Im Übrigen seien die geltend\ngemachten Zinssätze überhöht.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen.\n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n63\n\nDie zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n64\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten\n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit darin ein allgemeiner Reinhaltungsbeitrag\n(nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden) in Höhe von 194.184,76 EUR festgesetzt ist; im Übrigen ist der Bescheid\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Betrag in Höhe 38.336,24 EUR nebst Zinsen\nfür das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 an die Klägerin zu zahlen; ein\nweitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\n65\n\nI. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 ist nur insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in\nihren Rechten, als darin ein allgemeiner Reinhaltungsbeitrag (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden) in Höhe von\n194.184,76 EUR festgesetzt ist.\n\n66\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin als ausgeschiedenes Mitglied des Beklagten sind §§ 25 Abs. 4 Satz 1\nzweiter Halbsatz, 26 RuhrVG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 RV-Satzung und den Veranlagungsrichtlinien der Beklagten in\nder Fassung vom 2. Dezember 2005.\n\n67\n\nGemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG kann ein ausgeschiedenes Mitglied auch zu Beiträgen für die Zeit nach\nseinem Ausscheiden wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende\nMitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. § 26 RuhrVG regelt den Beitragsmaßstab\nund ermächtigt den Beklagten in Absatz 6, nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen.\n\n68\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist so zu verstehen, dass die nachwirkende Veranlagung auch für solche\nAufwendungen möglich ist, die das ausscheidende Mitglied nicht konkret individuell verursacht hat, sondern die durch\ndie Mitgliedergruppe, der das ehemalige Mitglied angehörte, verursacht worden sind. Diesem Verständnis, das unter\nBerücksichtigung der Rechtsnatur der Verbandsbeiträge aus Sinn und Zweck der nachwirkenden Veranlagung abzuleiten\nist, steht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen.\n\n69\n\nZwar deutet der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG \"wie ein Mitglied\" bzw. \"durch das\nausscheidende Mitglied\" auf einen individuell konkreten Bezug hin. Diese Formulierungen können aber auch so zu\nverstehen sein, dass das ausscheidende Mitglied bestimmte Aufwendungen des Verbandes nicht konkret-individuell\nverursacht haben muss, sondern dass es ausreicht, wenn es die Gesamtaufwendungen des Beklagten in seiner Eigenschaft\nals Mitglied einer Gruppe mitverursacht hat. Auch frühere gesetzliche Regelungen - etwa im Ruhrreinhaltungsgesetz\nbzw. Ruhrtalsperrengesetz - sind insoweit nicht aussagekräftig; eine Einschränkung des weiten Spielraumes des Beklagten\nbei der Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung bzw. das Erfordernis einer konkret individuellen Verursachung folgt\nhieraus jedenfalls nicht.\n\n70\n\nVgl. auch Punkt A zum Gesetzentwurf des Ruhrverbändegesetzes, Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 10/3971, S. 1 und 53f.. \n\n71\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist nach Sinn und Zweck vielmehr darauf gerichtet, einen im Grundsatz\noffenkundig sachgerechten Schadens-/Vorteilsausgleich unter denjenigen herbeizuführen, die Nutzen aus der Tätigkeit\ndes Beklagten hatten, aber als Mitglied aus dem Verband ausgeschieden sind und denjenigen, die als Mitglieder im\nVerband verbleiben. \n\n72\n\nSo schon zu §§ 14, 78 Wasserverbandsverordnung (WVVO): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. September\n1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1.\n\n73\n\nWeil der Beklagte eine Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller ist, kommt es auch\nim Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG aufgrund des Lastengemeinschafts-/Genossenschaftsprinzip nicht\ndarauf an, ob bzw. dass Aufwendungen des Beklagten konkret durch ein ausgeschiedenes Mitglied - hier durch die Klägerin -\nverursacht wurden. Vielmehr muss die Klägerin als ausgeschiedenes Mitglied des Beklagten weiter einen Anteil an den\nGesamtkosten einer Verbandsaufgabe (entsprechend der jeweiligen Mitgliedergruppe) tragen, weil sie als (ehemaliges)\nMitglied einer Mitgliedergruppe (hier Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG) durch bestimmte Tätigkeiten vor\nihrem Ausscheiden zu Aufwendungen des Beklagten beigetragen und durch die Tätigkeit des Beklagten Vorteile in Anspruch\ngenommen hat.\n\n74\n\nSo auch: Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993, Rdnr. 280 f.\n\n75\n\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine nachwirkende Veranlagung auf der Grundlage von § 78 Abs. 2\nSatz 2 der WVVO für diejenigen Kosten für möglich gehalten, die im Verband für Anlagen entstanden sind, die auch\ndem Interesse des ausscheidenden Mitglieds gedient haben, soweit sie nicht etwa ohne Berücksichtigung des ausscheidenden\nMitgliedes im gleichen Umfang ausgeführt worden wären, um anderen Mitgliedern dienlich zu sein.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - IV C 77.66 -, a.a.O., S. 2.\n\n77\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die eigenen Angelegenheiten grundsätzlich durch den Verband\nbzw. seine Mitglieder selbst zu finanzieren sind.\n\n78\n\nVgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände, Münster 1991, 160.\n\n79\n\nAls Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter Gestaltungsspielraum für die konkrete\nRegelung der Erhebung und Bemessung ihrer Verbandsbeiträge zu. Dabei ist der Rechtscharakter der Verbandsbeiträge von\nBedeutung. Bei den Verbandsbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne,\nsondern um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche\nEinrichtungen, die ihren Mitgliedern spezielle Vorteile bringen sollen, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen\nErfüllung einer gesetzlichen Pflicht.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (216 f.); Rapsch, Rechtsprobleme der\nwasserverbandlichen Eigenfinanzierung, DÖV 1987, 793, 797 mit weiteren Nachweisen.\n\n81\n\nVerbandsbeiträge sind Zwangsbeiträge, die ein Verband seinen Mitgliedern zur Finanzierung der allgemeinen\nVerbandsaufgaben auferlegt, also eine Umlage zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. Anknüpfungspunkt für eine\nBeitragspflicht ist damit nicht die Tatsache der Vorteilsziehung, sondern diejenige der Aufgabenerfüllung durch den\nVerband (vgl. § 25 Abs. 1 RuhrVG); die individuelle Vorteilsziehung ist nur die Berechnungsgrundlage für die Höhe\nder konkret zu entrichtenden Beiträge.\n\n82\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 797; ders. Wasserverbandsrecht, München 1993, Rdnr. 281; Weller, aaO., 166.\n\n83\n\nDa es bei Verbandslasten keine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gibt, sondern nur einen\nmittelbaren Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und - vermutetem - Mitgliedervorteil, kommt es nicht darauf an,\nob die von den jeweiligen ausgeschiedenen Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten in einem\näquivalenten Verhältnis zur Höhe der Abgaben stehen. Denn eine solche Betrachtung verbietet sich in Bezug auf\nVerbandslasten, weil das Äquivalenzprinzip, das die Höhe von Gebühren und Beiträgen begrenzt und besagt, dass die\ngeforderte Gebühr bzw. der Beitrag nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf, auf das Recht\nder Verbandslasten nicht ohne weiteres übertragbar ist.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG; OVG Saarland, Urteil vom 7.\nNovember 2001 - 20 A 3166/02, Juris.\n\n85\n\nDies gilt auch für den Beklagten, dessen Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung größere Einflussmöglichkeiten\nauf die Beitragserhebung haben als die Bürger einer Gemeinde hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben.\n\n86\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, UA S. 15.\n\n87\n\nDer Beitragsmaßstab des § 26 Abs. 1 RuhrVG knüpft dementsprechend auch an die Gesamtheit der Mitglieder und die\nGesamtheit der nachteiligen Veränderungen an. Bei Verbänden - wie dem Beklagten - mit verschiedenartigen Aufgaben und\ndemzufolge je nach Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand kann es dazu kommen, dass Mitglieder zur Finanzierung\nvon Anlagen herangezogen werden, von denen sie selbst keinen Vorteil haben. Um die hierin liegende sachlich nicht\ngerechtfertigte Gleichbehandlung zu vermeiden, ist die Bildung von sogenannten Beitragsabteilungen oder Beitragsgruppen\nangezeigt. Dazu wird das Verbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige Gruppe von Mitgliedern\nbeitragsmäßig zugeordnet, der aus dem konkreten Teil des Verbandsunternehmens ein Vorteil erwächst.\n\n88\n\nVgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 274 f.\n\n89\n\nIm Falle des Beklagten bestimmt das RuhrVG in § 27 Abs. 1 Satz 2 RuhrVG, dass die Beiträge nach einzelnen\nBeitragsgruppen getrennt festzusetzen sind; auch die Kriterien für die Bildung der einzelnen Beitragsgruppen werden\ndurch das RuhrVG vorgegeben. Aus den Regelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten obliegende\nAufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe für die Verteilung der Kosten vorsehen, ergibt sich,\ndass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem Beklagten obliegenden\nAufgaben zu bilden sind. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Diese Vorgabe des RuhrVG wird durch die\nRuhrverbandssatzung und den darauf beruhenden Veranlagungsrichtlinien umgesetzt.\n\n90\n\nMaßgeblich ist im Zusammenhang mit der sogenannten nachwirkenden Veranlagung i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz\nsomit, dass sich die Beitragspflicht nicht (mehr) aus einer aktuellen Mitgliedschaft als solcher ergibt, sondern\nvielmehr - wie oben ausgeführt - an die gemeinschaftlich zu erfüllende Aufgabe anknüpft. Da der Beklagte seine\nAufgaben ungeachtet des eventuellen Wegfalles des Vorteiles eines Verbandsmitgliedes weiter verfolgt, lässt dieser\nWegfall die Beitragspflicht unberührt; Entstehung und Höhe der Beitragspflicht orientieren sich nicht nur an dem\nBestehen einer aktuellen Mitgliedschaft. Entscheidend bleibt vielmehr das Verhältnis der Klägerin zur zu finanzierenden\nAufgabenerfüllung, die von dem Beklagten bewältigt werden muss. Es erscheint auch unbillig, ein ausscheidendes Mitglied\naus seinen Verpflichtungen völlig zu entlassen, wenn als Folge seines Ausscheidens die Beiträge der verbleibenden\nMitglieder wesentlich erhöht werden müssten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 5 RuhrVG).\n\n91\n\nSo zu §§ 14, 78 WVVO: BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1.\n\n92\n\nIn diesem Sinne ist darauf abzustellen, ob die Klägerin vor ihrem Ausscheiden im Verbandsgebiet Aufwendungen des\nBeklagten herbeigeführt und Vorteile aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes gezogen hat,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 19,\n\n94\n\ndie die Erhebung nachwirkender Verbandsbeiträge rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei wie bisher das Vorteils- und\nVerursachungsprinzip. Hat jemand eine nachteilige Veränderung (mit-)verursacht, so hat er dafür einzustehen.\n\n95\n\nVgl. LT-Drs. 10/3971, S. 54 zu § 33 des Gesetzentwurfs des Ruhrverbändegesetzes.\n\n96\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht auch bei dieser Auslegung - entgegen der Ansicht der Klägerin -\ndem speziell im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip im Sinne einer Verhaltensverantwortlichkeit. Denn die Heranziehung\nder Mitglieder endet nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn durch das ausgeschiedene Mitglied keine Aufwendungen mehr\nverursacht werden.\n\n97\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 1995 - 5 K 3691/92 - zu § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EmscherGG,\nder dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht.\n\n98\n\nEin Verstoß gegen nationale Umweltgesetze oder Europarecht liegt ebenfalls nicht vor. Die nachwirkende Veranlagung\nführt nicht dazu, dass die umweltrechtliche Pflicht zur Minimierung von Abwässern missachtet wird. Diese Frage stellt\nsich bei einem ausgeschiedenen Mitglied, das den Betrieb/die Anlage stillgelegt hat, nicht mehr; im Übrigen können z.B.\nauch finanzielle Gründe zum Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verband führen. Zum anderen hat der Beklagte auch\nden jeweiligen gesetzlichen umweltrechtlichen Anforderungen durch seine Investitionen in den vergangenen Jahren Rechnung\ngetragen und zwar zum Vorteil seiner Mitglieder. Auch im Falle einer wesentlichen Einschränkung bleibt die Möglichkeit\noffen, etwa die Anzahl der Bewertungseinheiten aufgrund von Investitionen in umweltschonende Vorhaben zu reduzieren\n(vgl. § 26 Abs. 5 RuhrVG); ein Ausgleich für den Ersatz von vor dem Ausscheiden der Klägerin getätigter und für diese\nim dargestellten Sinn vorteilhaften Aufwendungen steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Die nachwirkende Veranlagung\nzu Verbandsbeiträgen stellt somit keine Strafe dar, sondern ist die Konsequenz daraus, dass das jeweilige Mitglied in\nder Vergangenheit Aufwendungen des Verbandes (mit)verursacht hat.\n\n99\n\nDie so verstandene Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist auch ansonsten mit höherrangigem\nRecht vereinbar.\n\n100\n\nVgl. dazu allgemein das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juli 1995\n- 5 K 3691/92 -.\n\n101\n\nDie Klägerin ist - nachdem sie ihre CP-Anlage in I. stillgelegt hat - ein ausgeschiedenes Mitglied des\nBeklagten. Sie kann grundsätzlich auch zu Beiträgen für die Zeit nach ihrem Ausscheiden, wie ein Mitglied zu den\nAufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch sie im oben ausgeführten Sinne verursacht wurden und nach\ndem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen, einen solchen Beitrag zu erheben,\nhat dieser durch § 28 a der Ruhrverbandssatzung (RV-Satzung) in Verbindung mit den Veranlagungsrichtlinien ausgeübt.\nEinen diesbezüglichen Regelungsbedarf im Wassergütebereich sieht der Beklagte, weil unter der Geltung neuer Anforderungen\nnach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie z.B. nicht auszuschließen sei, dass gewerbliche Unternehmen, die heute\nals Indirekteinleiter Mitglieder des Ruhrverbandes seien und über die Berücksichtigung ihrer Produktionsabwässer bei\nder Dimensionierung von Verbandskläranlagen zu Kosten beigetragen hätten, Interesse daran entwickelten oder von\nstaatlicher Seite dazu gezwungen würden, ihre im Betrieb anfallenden Abwasser gezielt zu behandeln und dann bei\ndem Beklagten als Mitglieder ausscheiden würden (vgl. S. 2 der Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung\nfür den Ruhrverband, im Folgenden Entwurfsbegründung).\n\n102\n\n§ 28 a Abs. 1 der RV-Satzung steht in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass dem Beklagten als Folge des Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum für\ndie konkrete Regelung der Erhebung und der Bemessung seiner Beiträge zusteht.\n\n103\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 794.\n\n104\n\nAn die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei Verbänden sind geringere Anforderungen als sonst\nbei staatlichen Abgaben zu stellen. Die gerichtliche Prüfung ist in dem Sinne inhaltlich eingeschränkt, dass sie\ndem Recht des Beklagten zu einer die gesetzlichen Vorgaben wahrenden Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens wie\nauch dem Erfordernis einer häufig aus Gründen der Praktikabilität gebotenen Schematisierung und Typisierung Rechnung\ntragen muss.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 28.\n\n106\n\nSo ist die Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anerkannt. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst\ndann überschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich\nund für das Handeln des Beklagten gänzlich unpassend ist.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 20 A 3166/02 -, juris. \n\n108\n\nEs geht also nicht darum, ob es für die Beitragserhebung einen gerechteren oder besser nachvollziehbaren Maßstab\ngäbe, sondern nur um die Frage, ob die Regelungen des Verbandes noch von dessen weitem Gestaltungsspielraum gedeckt sind.\n\n109\n\nUnter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes steht § 28 a Abs. 1 RV-Satzung in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter\nHalbsatz RuhrVG. \n\n110\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausgeschiedene Mitglieder nur dann zu nachwirkenden Beiträgen für\ndie Zeit nach ihrem Ausscheiden veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im\nMittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 (Repräsentanzzeitraum) den Betrag von 35.000 EUR (Eingriffsschwelle) erreicht.\n\n111\n\nDie Erwägungen, die den Beklagten zur Festlegung des Repräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005 geführt haben, sind sachlich\nvertretbar und werden dem Regelungsgegenstand gerecht. So wurde als Bezugsbasis für die Eingriffsschwelle zunächst das\nVeranlagungsjahr 2005 als Stichjahr zugrundegelegt. Für den hier in Blick zu nehmenden Gewässergütebereich wurde dieses\nStichjahr deshalb befürwortet, weil mit Ablauf des Jahres 2005 das 15-jährige, ca.1,5 Mrd. schwere Investitionsprogramm\nzur Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen abgeschlossen wurde. Die Reinigungs- und Anlagenkapazitäten der im Rahmen\ndieses Programms ausgebauten Infrastruktur des Beklagten sind mit Ablauf des Jahres 2005 sowohl auf die geltenden\ngesetzlichen Anforderungen als auch auf die abwassermengen- und abwasserfrachtbezogenen Verhältnisse des aktuellen\nMitgliederbestandes ausgerichtet. Der Beklagte sieht angesichts einer am Ende des Jahres 2005 noch verbleibenden\ndurchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren (rund 18 Jahre) die Aufgabe, diese\nAnlagen noch lange Zeit vorhalten, unterhalten und betreiben zu müssen (vgl. S. 4 Entwurfsbegründung). Diese Erwägungen\nsind aufgrund des oben gesetzten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Bildung des\nRepräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum wurde für die Ermittlung einer repräsentativen Durchschnittsgröße\ngewählt, um beitragsrelevante konjunkturelle oder sonstige im regulären Betrieb durchaus auftretende Schwankungen\nausgleichen zu können (Entwurfsbegründung S. 5).\n\n112\n\nAuch wenn die Wahl des dreijährigen Repräsentanzzeitraumes im Einzelfall etwa aufgrund betriebsbedingter Besonderheiten\nzu Nachteilen führen kann und es auch denkbar wäre, einen anderen (längeren) Zeitraum zu wählen, so ist aber dennoch der\ngewählte Zeitraum nicht gänzlich unpassend oder willkürlich. Die Bildung eines Durchschnittswertes (Reinhaltungsbeitrag\nohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005) ist sachgerecht. \n\n113\n\nDie festgelegte Eingriffsschwelle von 35.000 EUR ist ebenfalls sachlich vertretbar und wird dem Regelungsgegenstand\ngerecht. Der Beklagte geht angesichts seiner heterogenen Mitgliederstruktur und der sehr unterschiedlichen Verteilung\nder Beitragslasten auf die jeweiligen Mitglieder davon aus, dass es nicht sachgerecht ist, jedes ausscheidende Mitglied\nper se mit einer nachwirkenden Beitragsverpflichtung zu belasten, sondern dass die Festlegung einer Eingriffsschwelle\nnaheliegt (vgl. S. 4, 7 Entwurfsbegründung). Damit fallen Mitglieder deren Beitragshöhe bzw. deren für die Berechnung\nder Beitragshöhe relevanten Faktoren bisher keinen nennenswerten Mindestumfang erreicht haben, nicht unter den\nAnwendungsbereich der Norm. Die Festlegung der Eingriffsschwelle von 35.000 EUR beruht darauf, dass dieser Betrag\nim Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem zehnfachen Mindestbeitrag der auf die Abwasser einleitenden Mitglieder\ngem. § 6 RuhrVG iVm § 2 Abs. 1 RV-Satzung (1/50.000 Jahresumlage ohne Abwasserabgabe = rd. 35.000 EUR) ohne\nBerücksichtigung der Abwasserabgabe entfallenden Reinhaltungsbeiträge entspricht (Entwurfsbegründung S. 7; Anlage 1\nVergleich der Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG). Die Satzungsregelung ist auch\nnicht deshalb rechtswidrig, weil eine Reduzierung der Teilnahme um nicht mehr als 20% nicht zu einer nachwirkenden\nVeranlagung führt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gewerbliche Mitglieder aufgrund zahlreicher Faktoren\nerheblichen betrieblichen Schwankungen unterliegen und damit auch Veränderungen der bewertungsrelevanten Verhältnisse\neines Mitgliedes auftreten können, die in einem gewissen Umfang von der Genossenschaft hingenommen werden können, da\ndie Verteilung des Beitragsaufkommens unter den rund 80 gewerblichen Unternehmen, die oberhalb der Eingriffsschwelle\nliegen und damit potentiell vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst würden, nicht befürchten lässt, dass eine\nEinschränkung der Teilnahme einzelner Unternehmen innerhalb des Toleranzbereiches hohe Belastungen für die derzeit\ninsgesamt rd. 430 gewerblichen Mitglieder und Kommunen zur Folge hätte (Abschlussbericht der Kommission der\nVerbandsversammlung des Ruhrverbandes, S. 6f.).\n\n114\n\nDie zeitliche Limitierung der nachwirkenden Beitragspflicht in § 28 a Abs. 1 Satz 3 (in Verbindung mit den\nModifikationen des Satzes 5) auf 15 Jahre ist sachgerecht und insbesondere auch von § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz\nRuhrVG gedeckt. Denn der Beklagte geht nachvollziehbar von einer am Ende des Jahre 2005 - nach Abschluss des\nInvestitionsprogrammes - noch verbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15\nJahren aus. Die Annahme, dass der Beklagte zumindest für diesen Zeitraum die Anlagen vorhalten, unterhalten und betreiben\nmuss, ist sachangemessen und erklärt die zeitliche Limitierung der nachwirkenden Veranlagung nach dem zugrunde zu\nlegenden Maßstab nachvollziehbar. Ein zeitlicher Bezug der Dauer der nachwirkenden Veranlagung zu den Kosten der\nAufgabenerfüllung durch den Beklagten ist gegeben. Im Übrigen ist damit auch ein Bezug zu § 28 Abs. 4 Satz 3 RV-Satzung\nhergestellt.\n\n115\n\nUnter Berücksichtigung des o.g. Prüfungsmaßstabes hat der Beklagte beanstandungsfrei im Rahmen des § 28 a Abs. 1\nRV-Satzung keinen Regelungsbedarf in Hinblick auf Kommunen und Kreise gesehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\n2 Mitglieder der Beklagten sind, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen. Der Beklagte ist im Rahmen\ndes ihm zustehenden Ermessens aufgrund dieser Vorschrift ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Ausscheiden\ndieser Kreise und Kommunen wegen ihrer Belegenheit, die das einzige Kriterium für eine Mitgliedschaft ist, ausgeschlossen\nist und dass trotz des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs kein erheblicher Rückgang der Abwassereinleitung durch\ndie Kommunen und Kreise zu erwarten sei (vgl. S. 2, 3 Entwurfsbegründung). Unabhängig davon hat der Verbandsrat der\nVerbandsversammlung vorgeschlagen, u.a. den Beschluss zu fassen, im Jahre 2013 eine Kommission einzusetzen, die die\nAuswirkungen der Satzungsbestimmungen zu § 25 Abs. 4 RuhrVG überprüft und der Verbandsversammlung berichtet, ob im\nHinblick auf diese Regelungen ein Änderungsbedarf besteht.\n\n116\n\nEine Ungleichbehandlung der Klägerin liegt auch nicht gegenüber Mitgliedern vor, die im Referenzzeitraum 2003 bis 2005\nnoch nicht beitragzahlendes Mitglied gewesen sind bzw. erst später Mitglied geworden sind. Die Erwägungen des Beklagten\nfür diese Entscheidung sind sachgerecht. Danach würden neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum Jahre 2005 auf\neinen bestimmten Mitgliederstand dimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen würden, allein\ndurch ihre Aufnahme in den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder führen, ohne dass sie neuen\nAufwand verursachen. Solche (neuen) Mitglieder im Falle ihres späteren Ausscheidens mit nachwirkenden Beiträgen zu\nbelasten, obwohl sie zuvor nicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern diese sogar entlastet haben,\nwäre zumindest problematisch. \n\n117\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gewerbliche Mitglieder, die vor Inkrafttreten des § 28 a RV-Satzung\nausgeschieden sind, nicht zu nachwirkenden Beiträgen heranzieht, weil es vormals an den für eine nachwirkende Veranlagung\nnotwendigen Satzungsregelungen gefehlt hat. Im Übrigen hat der Beklagte seiner Änderungssatzung keine Rückwirkung\nbeigelegt; die eingetretene Rechtsänderung ist selbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung (vgl. S. 2\nEntwurfsbegründung).\n\n118\n\nDie satzungsrechtliche Regelung betreffend die Errechnung des nachwirkenden Beitrages begegnet keinen Bedenken. Der\nBeklagte bestimmt in § 28 a Abs. 1 Satz 2 RV-Satzung, dass der Errechnung des nachwirkenden Beitrages der Durchschnittswert\nder nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden aus dem Verband\nvorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrundegelegt wird, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden\njeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. Mit dieser Regelung überschreitet der Beklagte seinen weiten Ermessensspielraum\nnicht. Das Abstellen auf den Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten\nder drei dem Ausscheiden vorangegangenen Veranlagungsjahre ist ermessensgerecht. Damit vermindert sich nach Auffassung\ndes Beklagten das Risiko, dass zufällig oder ggf. nur temporär auftretende Verhältnisse bei dem betreffenden Mitglied\nzur Berechnungsgrundlage für die nachwirkende Beitragsveranlagung herangezogen werden. Zudem wird bei der Ermittlung\nder nachwirkenden Beiträge dem Aspekt der Vermeidbarkeit bzw. Abbaubarkeit von Kosten im Falle des Ausscheidens eines\nMitglieds dadurch Rechnung getragen, dass die für die nachwirkende Beitragslast heranzuziehenden Bewertungsfaktoren\n(hier: Bewertungseinheiten) des ausgeschiedenen Mitglieds über den Gesamtzeitraum kontinuierlich (1/15 pro Jahr)\nabgeschmolzen werden (vgl. S. 7, 8 Entwurfsbegründung).\n\n119\n\nEbenso ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - wie bei der regulären Veranlagung der im Verband verbliebenen\nMitglieder - jeweils den für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplan und den dort ausgewiesenen Beitragsbedarf\nzugrunde legt. Dies wird einer Veranlagung eines ausgeschiedenen Mitglieds \"wie ein Mitglied\" gerecht (vgl. § 25 Abs. 4\nSatz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG); es kann daher bei der nachwirkenden Veranlagung der für das jeweilige Beitragsjahr für\ndie Mitglieder ermittelte Beitragssatz zugrunde gelegt werden. Für die Anknüpfung an den aktuellen Wirtschaftsplan\nspricht nachvollziehbar auch der Vortrag des Beklagten, dass die wesentliche Kostenlücke, die den jeweiligen Bedarf\nbestimmt, maßgeblich durch die in der Vergangenheit erzeugten Investitionen bestimmt sei; dies gelte namentlich für\ndie Abschreibung und die Kapitalkosten, aber auch für die Personal- und sonstigen Betriebskosten, die in gleicher\nWeise durch die in der Vergangenheit getätigten Investitionen bestimmt würden. Die Kosten für den Bau und den Betrieb\ndes der Abwasserbehandlung dienenden Anlagenparks bestimmen nach Vortrag des Beklagten heute die laufenden Kosten des\nBeklagten im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Kammer hat keinen begründeten Anlass, diese - von der Klägerin\npauschal bestrittenen - Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Bezüglich des von der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung überreichten Internetberichts mit der Überschrift \"350 Millionen Euro für sauberes Trinkwasser\" hat der\nVertreter des Beklagten ausgeführt, dass eine solche Investition weder geplant noch beschlossen sei und die in\nSchwerte derzeit errichtete Versuchsanlage für die Elimination von Spurenstoffen vom Land finanziert werde.\n\n120\n\nDie dargestellten Erwägungen des Beklagten, die dazu geführt haben, bei einer nachwirkenden Veranlagung den für\ndas jeweilige Beitragsjahr für die Mitglieder ermittelten Beitragssatz zugrunde zu legen, sind sachlich nicht\nungerechtfertigt. Dass der Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, die nachwirkende Veranlagung etwa auf den\nSchuldendienst zu begrenzen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Beklagte hat sich im Rahmen seines weiten\nGestaltungsspielraumes - ohne Verletzung des Willkürverbotes - anders entschieden. Im Einzelfall auftretenden, nicht\nbeabsichtigten unbilligen Härten, hat der Satzungsgeber mit der Regelung des § 28 a Abs. 4 RV-Satzung über den\nBilligkeitserlass Rechnung getragen.\n\n121\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch § 28 a Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz RV-Satzung zu sehen, der nach dem Willen des\nBeklagten eine Begrenzung der nachwirkenden Beitragsbelastung erlaubt, wenn und soweit das Ausscheiden des Mitglieds\ndurch eine verstärkte oder neu hinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder beitragsmäßig neutralisiert\nwird (Entwurfsbegründung S. 8). Die Vorschrift stellt daher in erster Linie die verstärkte Nutzung der \"Altmitglieder\"\noder die hinzutretende Nutzung durch neue Mitglieder ab. Nicht entscheidend ist daher, ob die Verbandsbeiträge nach\ndem Wirtschaftsplan insgesamt steigen.\n\n122\n\nVon der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen ist für das Jahr 2008 nicht abzusehen, weil eine verstärkte oder\nneu hinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder, die zu einer beitragsmäßig Neutralisierung führt,\nnicht gegeben ist. Die Nutzung der Anlagen des Beklagten drückt sich im hier interessierenden Gewässergütebereich\ndurch die Summe aller Bewertungseinheiten im Veranlagungsjahr aus. Dabei ist unter Berücksichtigung des § 28 a Abs. 1\nRV-Satzung die Summe der Bewertungseinheiten der Abwasser einleitenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG\nmaßgeblich, da diese nach dem oben Ausgeführten auch zuvor Kosten verursacht haben. Der Beklagte hat für das Jahr 2008\nfolgende Angaben betreffend die Gesamtbewertung gewerblicher Abwasserleiter in Bewertungseinheiten (BE) gemacht:\n\n123\n\nDie Bewertung erfasst alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG genannten Mitglieder.\n\n124\n\nFür das hier interessierende Jahr 2008 liegen die Bewertungseinheiten insgesamt 3536 BE unter dem Durchschnittswert\nder Jahre 2003 bis 2005 - und zwar unter Einbeziehung der Bewertungseinheiten der nachwirkenden Veranlagung; ohne\nletztere besteht sogar eine Differenz zum Durchschnittswert der Jahre 2003 - 2005 von insgesamt 23.900 BE. Aufgrund\ndieser Angaben, die von der Klägerin substantiiert nicht in Zweifel gezogen werden, ist es für die Entscheidung\nunerheblich, ob § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung wirksam ist oder nicht. Diese Vorschrift soll nach\ndem Willen des Beklagten keine Beweislastregelung enthalten, sondern lediglich klarstellen, dass die Initiative für\ndie Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen muss, das sich auf diese Regelung berufen will. Der\nBeklagte will dann in diesen Fällen unter Rückgriff auf die Beitragslisten in einem transparenten und öffentlichen\nDialog prüfen, ob eine Kompensationslage besteht, die es rechtfertigt, von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder\nteilweise abzusehen (Entwurfsbegründung S. 7). Diese Ansicht dürfte nur insoweit mit allgemeinen Regeln der\nDarlegungspflicht vereinbar sein, als das Mitglied dem Beklagten die in seiner Sphäre liegenden Umstände - etwa die\nVeräußerung seines Unternehmens - mitteilen muss; hieran wird das Mitglied auch ein eigenes Interesse haben. Jedoch\ndürfte eine Darlegungspflicht für andere, nicht in der Sphäre des ausgeschiedenen Mitglieds liegende Umstände für eine\nKompensation (etwa Erhöhung der Bewertungseinheiten anderer Unternehmen) nicht bestehen. Denn der Beklagte dürfte\naufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und auch aufgrund seiner Sachnähe verpflichtet sein, zu ermitteln, ob seine\nAbwasserbehandlungsanlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen\nMaße genutzt werden wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied.\n\n125\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung im Lichte von § 28 Abs. 4\nSatz 2 RV-Satzung auszulegen ist. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betrifft - wie der Beklagte ausführt - eine ganz besondere,\nnur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung, die auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung zur\nnachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds geführt hat. Ein Wertungswiderspruch liegt nicht vor. Die Anwendung des § 28\nAbs. 4 Satz 2 RV-Satzung setzt voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage\nzur Abwasserbehandlung gebaut hat. Darin unterscheidet sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift von dem des § 28 a\nRV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung im Hinblick auf konkrete Maßnahmen/Anlagen\nvoraussetzt, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung für genossenschaftlich genutzte Anlagen\ndes Beklagten (Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes) regelt.\n\n126\n\nEs steht nach alledem auch in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG, dass der Beklagte der Berechnung der Beiträge\nim Wege der nachwirkenden Veranlagung die Veranlagungsrichtlinien - hier V der Veranlagungsrichtlinien - zugrunde legt.\nDas ausgeschiedene Mitglied soll nach dem Willen des Gesetzgebers \"wie ein Mitglied\" herangezogen werden. Dass sich\ndie Beiträge im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung von den regulären Beiträgen nur insofern unterscheiden, als sie\nauf der Grundlage fiktiver und nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben werden, ist daher sachgerecht.\nKonsequent ist es dann auch, diese fiktiven Bewertungseinheiten mit in die Berechnungen einzubeziehen. Die Anbindung\nan den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beitragsbedarf stellt sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen\ndes Beklagten im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung Berücksichtigung finden. Im Übrigen greift der Remanenzfaktor\nvom ersten Jahr der nachwirkenden Veranlagung an ein. \n\n127\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Einzelfall ein\nvollständiger oder teilweiser Billigkeitserlass beantragt werden kann. Hierbei handelt es sich aber um ein gesondert\nzu verfolgendes Begehren.\n\n128\n\nDie konkrete Veranlagung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen wegen Ausscheidens aus dem Beklagten, die aus\nformeller Sicht nicht zu beanstanden ist, ist jedoch insoweit rechtswidrig, als gegen die Klägerin ein Beitrag von\nmehr als 194.184,76 EUR festgesetzt ist.\n\n129\n\nDie konkrete Veranlagung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden,\ninsbesondere ist der Begründungspflicht genügt.\n\n130\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 RuhrVG teilt der Vorstand unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige\nBeitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid)\nund zieht die Beiträge ein. Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Veranlagte im Beitragsbescheid auf die Möglichkeit der Einsichtnahme\nin die Beitragsliste und die dazu gehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen.\n\n131\n\nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Einer Begründung im Hinblick auf individuell verursachte Aufwendungen durch die\nKlägerin bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Hinsichtlich der Messzahl ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der\nKlärkostenbeitrag der Abwassereinleiter 65,87 EUR/BE beträgt; damit ist die wesentliche Berechnungsgrundlage mitgeteilt;\neiner weiteren Erläuterung bedarf es in dem Bescheid nicht. Weitere Einzelheiten sind der Aufstellung der Beitragsliste\nzu entnehmen, die - worauf der Bescheid hinweist - eingesehen werden kann.\n\n132\n\nMateriell-rechtlich ist die Heranziehung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen wegen ihres Ausscheidens aus dem\nVerband nur in Höhe von 194.184,76 EUR anstelle der festgesetzten 232.521,00 EUR heranziehen. Dabei richtet sich die\nBerechnung der Höhe des Beitrages entgegen der Angaben im angefochtenen Bescheid nicht nach § 28 a Abs. 2 RV-Satzung,\nder sich zur Einschränkung der Teilnahme verhält, sondern nach § 28 a Abs. 1 RV-Satzung. Der Austausch der\nErmächtigungsgrundlage ist zulässig, weil nach § 28 a Abs. 1 und Abs. 2 RV-Satzung eine Pflicht zur Erhebung nachwirkender\nBeiträge besteht und keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes vorliegt.\n\n133\n\nGemäß § 28 a Abs. 1 Satz 2 RV-Satzung wird der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden der\nDurchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden\nvorangegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden\num jeweils ein Fünfzehntel abgesenkt wird.\n\n134\n\nDie Klägerin ist im Jahre 2008 aus dem Beklagten ausgeschieden. Der Durchschnittswert der nach den\nVeranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten für die Jahre 2005 bis 2007 beträgt nach den von dem\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen 3.159 BE (4.179 BW + 2.623 BE + 2.675 BE = 9.477\nBE : 3 = 3.159 BE). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 28 a Abs. 1 Satz 2 RV-Satzung ist der Durchschnittswert\nder nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten maßgeblich und nicht der Durchschnittswert der\nnach § 28 a Abs. 2 Satz 2 RV-Satzung ermittelten Bewertungseinheiten (hiervon geht der Beklagte in seiner in der\nmündlichen Verhandlung überreichten Alternativberechnung aus). In den Veranlagungsrichtlinien ist eine nachwirkende\nVeranlagung nicht geregelt.\n\n135\n\nDer Beitrag der Klägerin für deren nachwirkenden Veranlagung wegen Ausscheidens aus dem Beklagten errechnet sich\ndaher wie folgt: Der zu berücksichtigende Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden\nBewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden vorangegangenen Veranlagungsjahre beträgt 3.159 BE. Dieser Wert mit\ndem Remanenzfaktor 14/15 multipliziert ergibt 2.948 BE, diese wiederum multipliziert mit dem maßgeblichen Einheitssatz\nin Höhe von 65,87 EUR/BE ergibt einen Beitrag in Höhe von 194.184,76 EUR.\n\n136\n\nII. Die Klage der Klägerin auf Rückzahlung ist nur in Höhe von 38.336,24 EUR begründet; ein weitergehender\nRückzahlungsanspruch besteht nicht.\n\n137\n\nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gleichzeitig auf Antrag\nausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Grundsätzlich kann der von der Klägerin\nverfolgte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der gemäß § 167 Abs. 2 VwGO an sich erst nach Rechtskraft des\nAufhebungsurteils geltend gemacht werden könnte, schon im Anfechtungsprozess zusammen mit der Anfechtungsklage gegen\nden in Frage stehenden Verwaltungsakt geltend gemacht werden.\n\n138\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 84.\n\n139\n\nDie für den Ausspruch notwendige Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches durch den in der\nmündlichen Verhandlung gestellten Antrag begegnet keinen Bedenken; hierin liegt eine gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 3\nZivilprozessordnung zulässige Klageergänzung. \n\n140\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 84.\n\n141\n\nDer Klägerin steht aufgrund der Ausführungen zu I. ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 38.336,24\nEUR (= 232.521,00 EUR - 194.184,76 EUR) zu, weil sie diesen Betrag unstreitig gezahlt hat; damit ist der Verwaltungsakt\ninsoweit \"vollzogen\". \n\n142\n\nIII. Der Beklagte hat an die Klägerin analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 auf den Betrag von 38.336,24 EUR zahlen; weitere Zinsansprüche stehen der\nKlägerin nicht zu.\n\n143\n\nDie Klägerin kann einen Zinsanspruch nicht - entsprechend ihrem Antrag zu 3. - auf § 818 Abs. 1 BGB stützen. Zwar\numfasst der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB auch die\nHerausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen aus der zu Unrecht erlangten Leistung.\n\n144\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, NVwZ 2003, 1385.\n\n145\n\nJedoch scheidet eine solche entsprechende Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall unter Heranziehung\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, aus. Danach kommt bei einem öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruch gegen eine Behörde eine \"Verzinsung\" wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht\nin Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege,\nsondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge. \n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2004 - 3 B 35/04 -, juris, und 30. April 2003 - 6 C 5/02 - a.a.O. \n\n147\n\nDiese Rechtsprechung ist auf den Beklagten übertragbar. Denn der Ruhrverband ist eine öffentlich-rechtliche\nKörperschaft, die - neben dem Nutzen seiner Mitglieder - auch dem Wohle der Allgemeinheit dient (vgl. § 1 Satz 1, 3\nRuhrVG). Dies verdeutlicht auch der Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 1 RuhrVG. Die von den Mitgliedern zu leistenden\nBeiträge dienen dementsprechend u.a. der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Verbandes (vgl. § 25 Abs. 1 RuhrVG).\n\n148\n\nDie Klägerin kann auch nicht - entsprechend ihrem ersten Hilfsantrag - Zinsen analog §§ 236, 238 AO verlangen, weil\nes an einer die analoge Anwendung der Vorschriften rechtfertigenden Regelungslücke fehlt.\n\n149\n\nIm öffentlichen Recht bedarf die Verzinsung von Geldschulden im Allgemeinen und von Erstattungsbeträgen im\nBesonderen stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. \n\n150\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 874/85 - m.w.N., NVwZ-RR 1989, 579.\n\n151\n\nEine solche ausdrückliche Regelung betreffend die Gewährung von Prozesszinsen enthält weder das RuhrVG noch die\nRV-Satzung; dort findet sich auch keine Vorschrift, die eine entsprechende Anwendung des § 236 AO anordnet. Damit\nist jedoch nicht ohne weiteres eine Gesetzeslücke gegeben, die einer Ergänzung durch eine analoge Anwendung des\n§ 236 AO bedarf. Vielmehr folgt daraus, dass die §§ 27 Abs. 7, 28 Abs. 4 RuhrVG, § 29 Abs. 4 RV-Satzung für bestimmte\nBereiche auf eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung verweisen, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die Frage\nder entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung gesehen, aber für den Bereich der Prozesszinsen gerade nicht vorgesehen\nhat.\n\n152\n\nDie Klage hat aber hinsichtlich der Gewährung von Zinsen mit dem zweiten Hilfsantrag teilweise Erfolg. Die Klägerin\nhat gegen den Beklagten analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für das Jahr\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 (Rechtshängigkeit des Erstattungsantrages)\nauf den Betrag von 38.336,24 EUR; Prozesszinsen für einen höheren Betrag stehen ihr - wie unter I. ausgeführt - jedoch\nnicht zu.\n\n153\n\n§ 291 Satz 1 BGB, der einen auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz betreffend die Gewährung von\nProzesszinsen zum Ausdruck bringt, ist im vorliegenden Fall, in dem die Abgabenordnung insoweit nicht entsprechend\nanwendbar ist, einschlägig. Danach hat der Beklagte eine Geldschuld grundsätzlich vom Eintritt der Rechtshängigkeit\nan zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht beginnt mit Rechtshängigkeit der Klage betreffend den Erstattungsanspruch,\nalso mit dem 18. März 2010. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. \n\n154\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n155\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs.\n2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. \n\n156\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n157\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,\n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt\nwerden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind\ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n158\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n159\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n160\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n161\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n162\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht\noder\n\n163\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,\nauf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n164\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309,\n48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG -\nvom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch\nBeschluss. \n\n165\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies\ngilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als\nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes\nmit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen\nVertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen\nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des\nRechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum\nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO\nbezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht\nals Bevollmächtigte zugelassen.\n\n166\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. \n\n167\n\nFerner ergeht folgender\n\n168\n\nB e s c h l u s s :\n\n169\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der streitigen\nBeitragsforderung auf 232.521,00 EUR festgesetzt.\n\n170\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n171\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende\nGericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von\nsechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren\nsich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR\nnicht überschreitet.\n\n172\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-03-18/7-k-3612-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-03-18/7-k-3612-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232728","retrieved":"2026-07-09 01:53:51.291341+00:00"}}