{"status":"available","doknr":"OLD232727","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2010:0318.7K3290.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2010-03-18","aktenzeichen":"7 K 3290/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Mitglied des Beklagten und leitet Abwasser in die Verbandsanlagen des Beklagten ein. Sie betreibt\nein Müllheizkraftwerk zur thermischen Entsorgung von Abfällen. In M. betrieb sie die Deponie\nM. -L. und ist weiter mit dem Abschluss dieser Deponie befasst. Die im Deponiekörper\ngefassten Sickerwässer wurden und werden über die Kläranlage M. -T3. des Beklagten entsorgt.\nUnstreitig hat die Klägerin die Deponiesickerwässer in dieser Deponie erheblich reduziert. Die Reduzierung der\nSickerwassermengen erfolgt, weil die Klägerin entsprechend ihrem Stilllegungskonzept die Oberflächenabdichtung\ndurchführt.\n\n3\n\nIn der Vergangenheit zog der Beklagte die Klägerin, die zu der Gruppe der gewerblichen Abwassereinleiter gehörte,\nzu Reinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG) heran. \n\n4\n\nDer Beklagte ist einer der 9 großen, auf eigener Gesetzesgrundlage errichteten - sogenannten sondergesetzlichen -\nWasserverbände Nordrhein-Westfalens und nimmt auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Ruhrverbandsgesetzes\n(RuhrVG) als mitgliedschaftlich ausgestaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts vielfältige Aufgaben der\nWasserwirtschaft im natürlichen Einzugsbereich der Ruhr wahr. Zu den Kernaufgaben des Beklagten gehört u.a. die\nAbwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. In Wahrnehmung dieser ihm in § 2 Abs. 2 Nr. 6 RuhrVG übertragenen Aufgabe\nbetreibt der Beklagte derzeit 72 Kläranlagen und rund 550 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen. Zur Finanzierung\nseines Aufwandes erhebt der Beklagte von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge. \n\n5\n\nDie Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 2. Dezember 2005 die Einführung der sogenannten nachwirkenden\nVeranlagung durch Einfügung der §§ 28 a und b in die Satzung für den Ruhrverband (Ruhrverbandssatzung - RV-Satzung -).\nNachdem der Vorstand der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2008 zur Information eine vorläufige\nBeitragsermittlung 2009 auch bezüglich einer nachwirkenden Veranlagung (Anlage 3) übersandt hatte, zog der Beklagte\ndie Klägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 u.a. für das Jahr 2009 erstmalig zu einem allgemeinen Reinhaltungsbeitrag\n(A-Anlagen) im Wege der nachwirkenden Veranlagung in Höhe von 118.896,00 EUR heran, wobei er einen Einheitssatz von\n67,67 EUR/Berechnungseinheit (BE, Klärkostenbeitrag für Abwassereinleiter) und 1.757 BE berücksichtigte; die Ermittlung\nder BE war in einer Anlage dargestellt. Danach ist für die nachwirkende Veranlagung ein Mittelwert der Bewertungseinheiten\nder Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 4.852 BE errechnet worden; von diesem Mittelwert wurden die regulären\nBewertungseinheiten für das Jahr 2009 (2.969 BE) in Abzug gebracht, so dass sich eine Differenz von 1883 BE ergab.\nUnter Berücksichtigung eines Remanenzfaktors von 14/15 wurden 1.757 BE als Grundlage für die nachwirkende Veranlagung\nermittelt.\n\n6\n\nAm 12. November 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: § 28 a Abs. 1 und 2 RV-Satzung\nin der Fassung vom 2. Dezember 2005 stehe nicht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Regelung widerspreche\ndem RuhrVG, insbesondere § 25 Abs. 4 RuhrVG, und den Vorgaben des Grundgesetzes (Art. 3 Grundgesetz); sie stimme auch\nnicht mit den Prinzipien des Umweltrechts überein und sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. § 25 Abs. 4 RuhrVG\nkönne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass es nicht auf gruppenbezogene Verursachungen ankomme, sondern\nvielmehr eine individuelle Verursachung der Aufwendungen des Beklagten durch die Klägerin erforderlich sei; diese\nliege nicht vor. Mit einer nachwirkenden Veranlagung könnten Mitglieder, die ihre Teilnahme eingeschränkt hätten,\nnicht zu Kosten herangezogen werden, soweit sie Kosten weder gegenwärtig noch zukünftig oder in der Vergangenheit\nverursachten. \n\n7\n\nEine nachwirkende Veranlagung sei bereits nach dem Ruhrtalsperrengesetz vom 5. Juli 1913 nur sehr eingeschränkt\nmöglich gewesen. § 15 Abs. 1 Ruhrtalsperrengesetz habe folgende Regelung für eine nachwirkende Veranlagung vorgesehen:\n\n8\n\n\"Wenn ein Wasserentnehmer aus einem anderem Flussgebiet als dem der Ruhr Wasser entnimmt und infolge dessen seine\nWasserentnahme aus dem Flussgebiet der Ruhr verringert oder einstellt, so hat er als Beitrag denjenigen Betrag, der\nvor der Verringerung oder Einstellung bezahlt werden musste, weiter zu entrichten; über den Betrag hinaus, der von ihm\nvor der Verringerung oder Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung fällt fort,\nsoweit und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzukommenden Wasserentnehmer zusammen mit den übrigen\nEinnahmen ohne Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die Genossenschaft zur Zeit der\nhöchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers übernommen hatte.\" \n\n9\n\nDemgegenüber habe es im Ruhrtalsperrengesetz keine nachwirkende Veranlagung für Wasserentnehmer gegeben, die ihre\nWasserentnahme insgesamt reduziert hätten und auch keine Wasserentnahme aus anderen Flüssen vorgenommen hätten.\nFestzuhalten bleibe, dass das Ruhrtalsperrengesetz eine nachwirkende Veranlagung nur unter eingeschränkten\nVoraussetzungen vorgesehen habe. \n\n10\n\nDer heutige Wortlaut des § 25 Abs. 4 RuhrVG entspreche dem Wortlaut des ursprünglichen § 32 Abs. 4 RuhrVG. Bereits\ndie Entstehungsgeschichte verdeutliche, dass auf Prinzipien verwiesen werde, die im allgemeinen Boden- und\nWasserverbandsrecht enthalten seien. Ein Rückgriff auf das Verursachungsprinzip bei der Auslegung der Vorschriften\ndes RuhrVG sei daher nicht ausgeschlossen, sondern gewollt. \n\n11\n\nDas von dem Beklagten gewählte Beitragssystem sei nicht sachgerecht und schlüssig. Willkürverbot und\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verböten eine Umlegung der Kosten, bei der eine Partei gegenüber anderen Parteien\noffenbar sachunangemessen benachteiligt würde. Eine sachwidrige Benachteiligung läge jedoch vor, wenn derjenige,\nder die Einleitungen seiner Abwasser reduziere, weiterhin zu Aufwendungen des Beklagten herangezogen werden könne,\nobwohl er diese nicht verursacht habe, wenn er z.B. für die Kosten der Klärschlammbeseitigung von anderen Einleitern\nherangezogen werden könne. Sie - die Klägerin - verkenne nicht, dass das Äquivalenzprinzip im Recht der Verbandslasten\nnicht gelte und es nicht darauf ankomme, ob die von den jeweiligen Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit\ndes Beklagten in einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe des Beitrages stünden. Jedoch gelte im Verbandsrecht das\nVerursacherprinzip. Hierauf habe auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 21. Juli 1995\nhingewiesen. Dabei sei jedoch nicht an einen gruppenbezogenen Vorteil und an einer Gruppe zurechenbare Schädigungen\nanzuknüpfen, sondern es sei vielmehr nach Sinn und Zweck der Norm eine individuelle Verursachung durch ein Mitglied\nzu Aufwendungen des Beklagten erforderlich. Nach dem Verursacherprinzip könne nur derjenige zu Kosten herangezogenen\nwerden, der diese infolge seines umweltbelastenden Verhaltens oder Unterlassens verursacht habe. Das im Umweltrecht\nallgemein anerkannte Verursacherprinzip sei auch im Gemeinschaftsrecht verankert. In der Rechtsprechung des EUGH\nstelle sich das Verursacherprinzip aber nicht nur als Grundsatz der Umweltpolitik dar, sondern auch als Ausdruck\nder Verhältnismäßigkeit. Niemandem dürften Kosten auferlegt werden, die in Anbetracht der Gegebenheiten nicht\nerforderlich seien. Auch in das europäische Sekundärrecht habe die Anwendung des Verursacherprinzips Eingang gefunden.\nFestzuhalten sei, dass das Verursacherprinzip ein anerkanntes gemeinschaftliches Prinzip darstelle. Daher seien § 25\nAbs. 4 RuhrVG und 28 a RV-Satzung gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine individuelle\nVerursachung von Verbandsaufwendungen erforderlich sei. \n\n12\n\nEine Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG, die nicht erfordere, dass eine individuelle Verursachung der Aufwendungen\ndes Beklagten nötig sei, würde den umweltrechtlichen Prinzipien des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,\nWasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zuwiderlaufen. Soweit Abwässer\nreduziert oder gänzlich vermieden würden, müsse dies im Interesse des Umweltschutzes auch auf der verbandsrechtlichen\nBeitragsebene reflektiert werden. Die Beitragsmaßstäbe des Beklagten dürften nicht dazu führen, dass es keine Anreize\nfür seine Mitglieder gäbe, Abwässer zu reduzieren oder zu vermeiden. Die Wechselwirkung zwischen Umweltrecht und\nVerbandsabgabenrecht dürfe nicht zu Lasten des Umweltschutzes entschieden werden. \n\n13\n\nAuch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1987 eine\nnachwirkende Veranlagung für stillgelegte Bergwerke gestattet, weil diese auch noch nach ihrer Stilllegung nachwirkenden\nEinfluss auf den Wasserhaushalt hätten und weiterhin das Entwässerungsnetz der Genossenschaft nutzen würden. Auch dies\nverdeutliche, dass eine gruppenbezogene Verursachung nicht ausreiche. \n\n14\n\nDas Erfordernis einer Kostenverursachung habe auch der Beklagte erkannt und das Kriterium der individuellen\nVerursachung u.a. durch die Eingriffsschwelle in § 28 a Abs. 2 Satz 1 RV-Satzung festgeschrieben; damit wolle der\nBeklagte den gemäß § 25 Abs. 2 RuhrVG erforderlichen Kausalitätsnachweis ersetzen. Der Beklagte gehe somit davon\naus, dass ein Mitglied, das die Eingriffsschwelle erreicht habe, Aufwendungen des Beklagten verursacht habe, ohne\ndass dies eines konkreten Nachweises im Einzelfall bedürfe. Damit werde die erforderliche individuelle Verursachung\nvon Aufwendungen durch eine pauschalierte Vermutung ersetzt. Dies sei nicht zulässig. \n\n15\n\nZu beanstanden sei auch, dass Einleitungen in die Anlagen des Beklagten durch bereits vor 2006 ausgeschiedene\nMitglieder oder zukünftig ausscheidende Mitglieder, die 2003 bis 2005 die Mengenschwelle nicht überschritten hätten,\ndemgegenüber nicht als Verursachung der Aufwendungen des Beklagten eingestuft würden. Zu dem Rest der Mitglieder\ngehörten nicht nur die gewerblichen Einleiter, die unterhalb der Mengenschwelle blieben, sondern auch die Mitgliedergruppe\nder Kommunen und Kreise, für die § 28 a RV-Satzung nicht eingreife. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass das\nVerursachungsmerkmal des § 25 Abs. 4 RuhrVG dadurch gewährleistet sei, dass eine Eingriffsschwelle in § 28 a\nRV-Satzung eingefügt sei, sei dieses Argument nicht nachvollziehbar.\n\n16\n\n§ 28 a RV-Satzung stelle zu Unrecht nicht auf die Existenz oder Laufzeit bestimmter Kredite ab. Im vorliegenden\nFall seien auch im Jahr 2009 von der Anlage der Klägerin keine konkreten Schädigungen ausgegangen. Auch die Einleitungen\nin der Vergangenheit seien nicht kausal für die Aufwendungen, für welche die Klägerin im Weg der nachwirkenden\nVeranlagung herangezogen werden solle. Für die streitgegenständliche Anlage der Klägerin seien keine besonderen\nAnlagen durch den Beklagten errichtet worden. \n\n17\n\n§ 28 a Abs. 2 RV-Satzung stehe zu den Grundsätzen des § 28 Abs. 4 RV-Satzung in Widerspruch bzw. sei zumindest\nim Licht des Rechtsgedanken des § 28 Abs. 4 der RV-Satzung auszulegen. Nach § 28 Abs. 4 RV-Satzung sei für\nabwasserableitende Mitglieder, bei denen mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der\nhervorgerufenen Verunreinigung eintritt, der Beitrag ab dem nächsten Veranlagungsjahr zu ermäßigen. Der Beitrag\nsolle indes mindestens bis zu dem Maße weiter erhoben werden, wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, dass\ner Anlagen für die Beseitigung der von diesem konkreten Mitglied hervorgerufenen Verunreinigungen erstellt hat.\nAuch diese Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Auf diese Weise sollen Mitglieder, die zur Verbesserung der\nQualität der Abwässer beitragen, durch eine Beitragsermäßigung belohnt werden. Dies solle nur dann nicht gelten,\nwenn der Beklagte gerade für diese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. Demgegenüber sollten Mitglieder,\ndie ihre Abwassermengen senkten, keine Beitragsermäßigung erhalten, sondern nach § 28 a RV-Satzung nachwirkend\nveranlagt werden. Die Kollision der genannten Vorschriften könne nur dahingehend aufgelöst werden, dass auch\nMitglieder, die ihre Abwassermenge senkten, nur dann nachwirkend veranlagt werden, wenn der Beklagte gerade für\ndiese Mitglieder bestimmte Anlagen erstellt habe. \n\n18\n\nSoweit sich der Beklagte darauf berufe, dass es ihm im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung nicht möglich sei,\nkonkrete Aufwendungen für bestimmte Mitglieder nachzuweisen, sei dies nicht richtig. Einen solchen Nachweis setze\nauch § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung voraus. Im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 RV-Satzung werde eine Beitragsermäßigung\ngewährt, falls abwassereinleitende Mitglieder die Schädlichkeit der von ihnen hervorgerufenen Verunreinigung reduzieren\nwürden. Eine solche Beitragsreduzierung werde nur dann nicht gewährt, wenn dem Beklagten Aufwendungen daraus entstünden,\ndass er konkrete Anlagen für die Beseitigung der Verunreinigung durch dieses konkrete Mitglied erstellt habe. Der\nBeklagte weise selbst darauf hin, dass von einer Beitragsermäßigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung abzusehen sei,\nwenn der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz gezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut hat.\nDamit sei im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung der Nachweis einer konkreten Verursachung von Aufwendungen für\nein Mitglied offensichtlich möglich und erforderlich. Ansonsten würde diese Vorschrift leer laufen. Der\nWertungswiderspruch den der Beklagte nicht erkennen möchte, liege darin, dass im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1\nRV-Satzung im Regelfall der Beitrag zu ermäßigen sei, wenn eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der\nhervorgerufenen Verunreinigung bewirkt werde. Nur im Ausnahmefall - falls dem Beklagten Aufwendungen für bestimmte\nAnlagen für das einschränkende Mitglied entstünden - würden trotz der Einschränkung der Schädlichkeit der\nhervorgerufenen Verunreinigungen nachwirkende Beiträge erhoben. Im Rahmen des § 28 a RV-Satzung solle dieses\nRegelausnahmeverhältnis umgekehrt werden. Nach § 28 a RV-Satzung solle im Regelfall trotz einer Einschränkung der\nTeilnahme oder eines Ausscheidens eine nachwirkende Veranlagung erfolgen. Nur in Ausnahmefällen könne von der\nHeranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abgesehen werden. \n\n19\n\nDas Verursacherprinzip erfordere zudem einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Aufwendungen des Beklagten und\nden Verbandsbeiträgen, zu dem seine Mitglieder herangezogen würden. Dieser Zurechnungszusammenhang müsse sowohl\nin zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben sein. Aufwendungen des Beklagten aus der Vergangenheit könnten\nnicht unbegrenzt für die Bemessung zukünftiger Mitgliedsbeiträge angeführt werden. Vielmehr sei erforderlich, dass\nein enger zeitlicher Zusammenhang bestünde. Vorliegend gelte die nachwirkende Veranlagung für die Dauer von 15 Jahren\nund sei somit viel zu lang. Mit Aufwendungen des Beklagten für den Zeitraum von 2003 bis 2005 sollten Beitragserhebungen\nbis zum Jahr 2020 gerechtfertigt werden. Damit verstoße der Beklagte gegen das Verursachungsprinzip durch die von\nihm gewählte Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung. \n\n20\n\nEin sachlicher Zusammenhang liege vor, wenn Verbandsbeiträge für Aufwendungen des Beklagten erhoben würden, die\ndurch eine Einschränkung der Teilnahme des Mitglieds verursacht würden und nicht lediglich dem Wohl der Allgemeinheit\nund dem allgemeinen Umweltschutz dienten. Es erscheine zweifelhaft, dass das Investitionsprogramm des Beklagten\nausschließlich für die Mitglieder des Beklagten durchgeführt worden sei und nicht auch weitergehende Ziele des\nSchutzes der Allgemeinheit und der Umwelt verfolge. \n\n21\n\nSelbst wenn eine gruppenbezogene Verursachung ausreichend sein sollte, sei - hilfsweise - auf § 28 a Abs. 1 Satz 4\nder RV-Satzung hinzuweisen, der gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung Anwendung finde. Demnach sei von der Heranziehung\nzu nachwirkenden Beiträgen abzusehen, wenn Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten durch das Abwasser verbleibender\noder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt würden wie zuvor durch das ausgeschiedene\nMitglied. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung obliege die Darlegungslast hierfür dem ausgeschiedenen\nMitglied. Aus dem Wirtschaftsplan 2008 des Beklagten gehe hervor, dass die Verbandsbeiträge seit 2006 kontinuierlich\ngestiegen seien. Sie betrügen für 2006 223.905.000 EUR, für 2007 229.159.000 EUR und für 2008 223.442.000 EUR. Der Beklagte\ngehe auch davon aus, dass diese Beiträge insgesamt weiter steigen würden, namentlich auf 244.076.000 EUR bis 2011. Aus\nden Angaben des Beklagten zu seiner allgemeinen Entwicklung ergebe sich, dass eine erhöhte Auslastung gegeben sei. Die\nAnzahl der Bewertungseinheiten sei von 263.078 im Jahr 2006 auf 267.364 im Jahr 2007 deutlich angestiegen. Dies bedeute,\ndass die Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten im Jahr 2007 nach und trotz Einschränkung ihrer Teilnahme nicht nur\nin gleichem Maß, sondern mehr genutzt worden seien als während der Dauer der uneingeschränkten Nutzung der Abwasseranlagen\ndurch die Klägerin. Zu einer weiteren Darlegung von Informationen und Durchführung einer Einzelfallbetrachtung sei sie\nweder praktisch in der Lage noch nach der Ruhrverbandssatzung verpflichtet. \n\n22\n\nAuf Grund dieses deutlichen Anstiegs des Beitragsaufkommens erscheine es insgesamt fraglich, ob die nachwirkende\nVeranlagung überhaupt erforderlich gewesen sei, um die Verbandsbeiträge zu sichern. \n\n23\n\nDaraus ergebe sich, dass die Anlagen des Beklagten insgesamt - auch nach der Einschränkung ihrer Teilnahme -\nderzeit ausgelastet seien und weiterhin blieben. Hilfsweise sei daher auch bei einer gruppenbezogenen Betrachtung\nder Verursachung von ihrer Heranziehung zu einer nachwirkenden Veranlagung abzusehen. Dann müsse auch eine\ngruppenbezogene Auslastung der Anlagen des Beklagten ausreichen, um den Anwendungsbereich des § 28 a Abs. 1 Satz 4\nzweiter Halbsatz der RV-Satzung zu eröffnen. \n\n24\n\nAuch nach Sinn und Zweck der Norm, insbesondere auf Grund des fehlenden Zugangs zu vertraulichen Daten anderer\nEinleiter, sei die Darlegung der allgemeinen Entwicklung der Auslastung der Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten\nanhand der Bewertungseinheiten ausreichend. In der Praxis sei eine weitergehende Einzelfallbetrachtung nur dem\nBeklagten selbst möglich, der allein uneingeschränkten Zugang zu den erforderlichen Daten für die Durchführung einer\nsolchen Einzelfallbetrachtung habe. Diese tatsächlichen Umstände lägen nicht, wie der Beklagte vortrage, in der Sphäre\ndes die Teilnahme einschränkenden Mitglieds.\n\n25\n\nDie Veranlagungsrichtlinien des Beklagten seien ebenfalls rechtswidrig. Einschlägig sei Abschnitt V der\nVeranlagungsrichtlinien. Nach V Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien bestehe der allgemeine Reinhaltungsbeitrag\n(A-Beitrag) aus einem Beitrag für die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden\nKosten (Klärkosten). Bei den nachwirkend erhobenen Beiträgen handele es sich jedoch nicht um Klärkosten im Sinne von\nV Nr. 1 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien, die dem Beklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstünden. Nur für\ndie in § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 RuhrVG umrissenen Aufgaben könne der Beklagte nach den Veranlagungsrichtlinien einen\nKlärkostenbeitrag erheben. Im vorliegenden Fall entstünden dem Beklagten keine Kosten im Rahmen dieser Aufgaben.\nBei der nachwirkenden Veranlagung würden von der Klägerin Reinhaltungsbeiträge verlangt, obwohl keine Klärkosten\nentstanden seien. \n\n26\n\nDer Reinhaltungsbeitrag ergebe sich als Produkt aus den jährlich festzusetzenden Messzahlen und Bewertungen.\n(V Nr. 1 Abs. 3 der Veranlagungsrichtlinien). Nach V Nr. 2 Abs. 1 der Veranlagungsrichtlinien ergebe sich die Messzahl\nfür den Klärkostenbeitrag als Quotient aus dem im Wirtschaftsplan hierfür veranschlagten Beitrag abzüglich des Anteils\nder Wasserentnehmer geteilt durch die Summe der Bewertungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 RV Gesetz.\nDurch die Änderung der Veranlagungsrichtlinien und die Bezugnahme auf § 28 a RV-Satzung durch Beschluss der\nVerbandsversammlung vom 2. Dezember 2005 habe auch in den Veranlagungsrichtlinien der Begriff des Mitglieds erweitert\nund die nachwirkende Veranlagung eingeführt werden sollen. § 28 a RV-Satzung sei jedoch rechtswidrig. Er könne daher\nnicht in den Veranlagungsrichtlinien als Anknüpfungspunkt einer Veranlagung herangezogen werden. Die\nVeranlagungsrichtlinien könnten ebenso wenig wie § 28 a RV-Satzung von den zwingenden Vorgaben des RuhrVG abweichen\nund den Mitgliedsbegriff und die Beitragszahlungspflicht unzulässig erweitern. \n\n27\n\nIn den Veranlagungsrichtlinien werde die nachwirkende Veranlagung nicht beschränkt. Die Änderungen der\nVeranlagungsrichtlinie im Zuge der Änderung der Ruhrverbandsatzung bezögen sich allein auf V Nr. 2 der\nVeranlagungsrichtlinien. Eine weitere Änderung und Anpassung der Veranlagungsrichtlinie habe nicht stattgefunden.\nDamit werde deutlich, dass die ihre Teilnahme einschränkenden Mitglieder hinsichtlich der nachwirkenden Veranlagung\ngenauso wie die übrigen Mitglieder bei der Beitragsbemessung behandelt würden. Anstelle einer Beschränkung auf einen\nallgemeinen Schuldendienst finde eine Heranziehung der nachwirkend veranlagten Mitgliedern zu allen laufenden Kosten\ndes Verbandes (z.B. Kosten von Klärwerken für Klärschlammentsorgung etc.) statt. Sondervorschriften, die bestimmte\nlaufende Kosten für die nachwirkend veranlagten Mitglieder ausnehmen würden, seien nicht in die Veranlagungsrichtlinien\naufgenommen worden. \n\n28\n\nDer Beklagte sei über die Erstattung des gezahlten Beitrages auch zur Zinszahlung verpflichtet. Der Zinsanspruch\nder Klägerin ergebe sich als Folge des im Falle der Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden öffentlich-rechtlichen\nErstattungsanspruches aufgrund einer analogen Anwendung des § 818 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen eine Behörde grundsätzlich eine Verzinsung wegen tatsächlich\ngezogener Nutzungen nicht in Betracht komme, sei im Falle des Beklagten nicht anwendbar. Der Beklagte verfüge über\ndie ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern zur Erfüllung bestimmter, in\n§ 2 RuhrVG festgelegter Aufgaben. Auch § 27 Abs. 5 RuhrVG spreche dafür, dass ein Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ab\nder letzten Beitragszahlung gegen den Beklagten bestehe. Andernfalls ergebe sich ein Zinsanspruch aufgrund einer\ngebotenen analogen Anwendung der §§ 236, 238 AO. Da das RuhrVG eine Verzinsungspflicht des Beklagten nicht regele,\naber dennoch in verschiedenen Vorschriften auf eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung abstelle, sei auch\nunter Berücksichtigung der Art. 12, 14 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) diese Lücke durch entsprechende Anwendung der\nVorschriften der Abgabenordnung zu schließen. Selbst wenn eine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO ausscheide, so\nseien Prozesszinsen jedenfalls analog §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlen.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag für die nachwirkende\nVeranlagung in Höhe von 118.896,00 Euro festgesetzt worden ist,\n\n31\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, den gezahlten Beitrag in Höhe von 118.896,00 Euro an die Klägerin zu erstatten,\n\n32\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2009 zu zahlen,\n\n33\n\nhilfsweise,\n\n34\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 0,5 %\nmonatlich ab dem 12. November 2009 zu zahlen,\n\n35\n\nweiter hilfsweise,\n\n36\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen auf den Betrag von 118.896,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz ab dem 18. März 2010 zu zahlen.\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nEr trägt vor: Nach Abschluss einer Phase milliardenschwerer Investitionen in die Ertüchtigung alter und in den\nBau neuer Anlagen sei er bemüht gewesen, Regularien zu schaffen, mit deren Hilfe ein aus seiner Sicht gerechter\nInteressenausgleich zwischen ausscheidenden und in der Genossenschaft verbleibenden Mitgliedern sichergestellt\nwerden konnte. Hierzu habe eine eigens hierfür gebildete Kommission einen Abschlussbericht vorgelegt. \n\n40\n\nDas Instrument der nachwirkenden Veranlagung von Mitgliedern, die ihre Teilnahme einschränkten, sei keine\nBesonderheit des RuhrVG, sondern bestehe in der einen oder anderen Ausprägung seit den Anfängen des Wasserverbandsrechts.\nGrundlegend für die Legitimation einer nachwirkenden Veranlagung sei das Genossenschaftsprinzip, das für das Recht\nder Wasserverbände seit jeher prägend sei. \n\n41\n\nBereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des RuhrVG sei eine Veranlagung ausgeschiedener oder in ihrer\nTeilnahme eingeschränkter Mitglieder vorgesehen gewesen. Diese vormaligen, teilweise wesentlich konkreter gefassten\nBestimmungen seien von dem Landesgesetzgeber im Jahre 1990 durch das RuhrVG in Form einer einheitlichen Regelung\nin § 25 Abs. 4 RuhrVG erlassen worden. Obwohl die heutige Regelung gegenüber den abgelösten Vorläuferregelungen\nwesentlich knapper und abstrakter ausgefallen sei, lasse sich der ihr zugrundeliegende Regelungszweck als in der\nbisherigen Rechtstradition fortbestehend erkennen: Nach dem Genossenschaftsprinzip, das die Mitglieder des Verbandes\nals Lastengemeinschaft miteinander verbinde, solle der (vollständige oder partielle) Rückzug eines Mitglieds\n(Genossen) aus der Genossenschaft nicht zu Lasten der übrigen im Verband verbleibenden Mitglieder erfolgen.\nAusgehend von der Struktur der Wasserverbände als genossenschaftlich organisierte Lastengemeinschaften habe die\nRechtsprechung die Verbandsbeiträge daher als sogenannte Verbandslasten qualifiziert, die sich von Beiträgen im\nübrigen Abgabenrecht unterschieden. Entscheidend für die Höhe der Verbandslast sei das Verhältnis des Pflichtigen\nzu der Aufgabe, die von der Genossenschaft als Lastengemeinschaft zu erfüllen sei. Da die Wasserverbände keine\nEinrichtungen seien, die dem einzelnen Mitglied individuelle Vorteile gewährten, sondern Lastengemeinschaften zur\ngemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller darstellten, setze die Beitragspflicht nicht voraus, dass die\nvon den Mitgliedern aus der Tätigkeit des Verbands jeweils gezogenen Vorteile in einem äquivalenten Verhältnis zur\nHöhe der Abgabe stünden. Konkret bedeute dies, dass nach der genossenschaftlichen Veranlagung zu Verbandsbeiträgen\nkeine individuelle Zuordnung bestimmter kostenverursachender Maßnahmen zu den Mitgliedern erfolge, die davon Vorteile\nhätten, sondern dass jedes Mitglied einen Anteil an den Gesamtkosten einer Verbandsaufgabe zu tragen habe, wenn es\neiner Mitgliedergruppe angehöre, die als solche durch bestimmte Tätigkeiten zu den Aufwendungen des Verbandes\nbeigetragen habe, und gruppenbezogene Vorteile in Anspruch nehme. \n\n42\n\nDas \"Ruhrverbändegesetz\" sei nie verabschiedet worden, sondern sei ein Vorentwurf des heutigen RuhrVG gewesen.\nDie Wasserbandsverordnung könne nicht herangezogen werden, da der Beklagte gerade nicht auf ihrer Grundlage errichtet\nworden sei, also gerade kein Wasser- und Bodenverband in der Rechtstradition des allgemeinen Wasser- und\nBodenverbandsrechtes sei, sondern zudem seit jeher zu den auf eigener landesgesetzlicher Grundlage gebildeten,\nsogenannten sondergesetzlichen Wasserverbänden zähle. \n\n43\n\nNatürlich seien auch bei dem Beklagten Vorteil und Verursachung die für die Beitragserhebung maßgeblichen\nBemessungskriterien, was in § 26 Abs. 1 RuhrVG auch seinen normativen Ausdruck finde. Für die Auslegung des § 25\nAbs. 4 RuhrVG sei damit aber nichts gewonnen, da beide Begriffe einen denkbar weiten Spielraum für die konkrete\nAusgestaltung durch autonomes Satzungsrecht beließen. Die Regelungen des § 28 a RV-Satzung sei von dem dem Beklagten\neröffneten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. \n\n44\n\nDie Klägerin verkenne die Bedeutung des Verursacherkriteriums als Beitragsmaßstab in der genossenschaftlichen\nVeranlagung. So wie die reguläre Beitragsveranlagung der dem Verband angehörenden Mitglieder - etwa zu\nReinhaltungsbeiträgen nach § 26 Abs. 4 RuhrVG - anhand der Maßstäbe des Vorteils und der Verursachung genossenschaftlich\nerfolge und nicht eine \"Spitzabrechnung\" individuell verursachter Kosten vorsehe, knüpfe auch die nachwirkende Veranlagung\nausgeschiedener bzw. ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder in § 25 Abs. 4 RuhrVG an die genossenschaftliche\nVerantwortung für gemeinschaftlich verursachte Aufwendungen an. Eine tatsächlich kausale Verursachung konkreter\nAufwendungen - die die Klägerin für erforderlich halte - verlange § 25 Abs. 4 RuhrVG gerade nicht. \n\n45\n\nWürde man der Ansicht der Klägerin folgen, so käme es für die Zulässigkeit einer nachwirkenden Veranlagung stets\ndarauf an, ob dem die Teilnahme einschränkenden Mitglied ein konkret individueller, exakt ermittelbarer\nVerursachungsbeitrag an den Aufwendungen des Verbandes nachgewiesen werden könne. Es müsste also der Nachweis\nerbracht werden, dass das die Teilnahme einschränkende Mitglied einen bestimmten, bezifferbaren Kostenanteil - etwa\nim Hinblick auf die Investitions- oder Betriebskosten einer bestimmten Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes, in\nder in der Vergangenheit alle Abwässer gereinigt wurden - verursacht habe. Ein solcher Nachweis könne schlechterdings\nnie geführt werden. Dies hätte zur Folge, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG ins Leere liefe. Eine Auslegung,\ndie zur Unanwendbarkeit einer Norm führe, sei verfehlt. \n\n46\n\nDem in § 25 Abs. 4 RuhrVG normierten Verursachungsmerkmal in § 28 a RV-Satzung werde dadurch Rechnung getragen,\ndas nicht jedes ausscheidende oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied zu nachwirkenden Beiträgen veranlagt werde,\nsondern nur solche Mitglieder, die zuvor in nennenswertem Umfang \"teilgenommen\" und hierdurch beitragswirksamen Aufwand\ndes Beklagten verursacht hätten. Dabei seien maßgeblich die Beitragsverhältnisse des betreffenden Mitglieds im\nRepräsentanzzeitraum 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum sei ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die nachwirkende\nBeitragsveranlagung. Er gehe unmittelbar dem Jahr (2006) voraus, in welchem erstmalig eine solche nachwirkende\nBeitragsveranlagung auf der Grundlage des neuen Satzungsrechtes stattfinde; unabhängig davon seien Ende des Jahres\n2005 langfristig angelegte Investitionen in den Anlagenpark des Beklagten abgeschlossen worden. Die vom Beklagten\nvorzuhaltende Infrastruktur sei nach Abschluss eines Investitionsprogramms Ende 2005 nicht nur den gestiegenen\ngesetzlichen Anforderungen, sondern auch dem konkreten Bedarf seiner Mitglieder angepasst worden. Insofern könne\nes nicht zweifelhaft sein, dass die aus Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb dieser Infrastruktur resultierenden\nAufwendungen des Beklagten zu einer Kostenverantwortung der Mitglieder führen müsse, die weder ganz noch teilweise zu\nLasten der Genossenschaft abgewälzt werden könnten. Die Eingriffsschwelle sei dabei auf 35.000 EUR festgelegt worden.\nDieser Betrag entspreche im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem 10-fachen Mindestbeitrag der auf die Abwasser\nableitenden Mitglieder entfallenden Reinhaltungsbeiträge. Diese Festsetzung sei nicht willkürlich. Zwar würden über\ndiesen Schwellenwert nur 80 der rund 430 gewerblichen Mitglieder erfasst, auf diese 80 Mitglieder seien im hier\nmaßgeblichen Repräsentanzzeitraum 2003 bis 2005 aber über 70 % des Beitragsaufkommens der gewerblichen Mitglieder\nentfallen. Die über diese Eingriffsschwelle vorgenommene Differenzierung konkretisiere somit im Rahmen des weitgefassten\nGestaltungsspielraums des Beklagten bei der Verabschiedung autonomen Satzungsrechts nachvollziehbar, sachgerecht und\nwillkürfrei das Verursachungsmerkmal in § 25 Abs. 4 RuhrVG. \n\n47\n\nDer Begriff der Verursachung im Zusammenhang mit der Verantwortung für gemeinschaftlich übernommene Lasten in\neinem genossenschaftlich organisierten Wasserverband könne nicht im Sinne des im Umweltrecht verankerten\nVerursachungsprinzipes ausgelegt werden. Die von der Klägerin bemühten Anleihen aus dem europäischen Umweltrecht\nseien für die Auslegung und Anwendung des § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht weiterführend. Im Vordergrund der Auslegung\nmüsse die genossenschaftliche Veranlagung stehen. Der von der Klägerin herangezogene Grundsatz der Kostendeckung\nder Wasserdienstleistungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie - der den Mitgliedstaaten die Subventionierung der\nWasserversorgung erschweren solle - verfange hier nicht, weil er andere Sachverhalte zum Gegenstand habe, im übrigen\naber auch nur ein durch viele Ausnahmeregelungen durchlöchertes Berücksichtigungsgebot enthalte und eben gerade\nnicht die strikte Beachtung des Verursachungsprinzips einfordere.\n\n48\n\nDie Vorschriften der §§ 25 Abs. 4 RuhrVG, 28 a RV-Satzung erzeugten noch keinen Konflikt mit umweltrechtlich\nnormierten Pflichten zum sparsamen Umgang mit Wasserressourcen. Die in den Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung\nnormierten Beitragsfolgen knüpften in keiner Weise an umweltschutzrelevante Sachverhalte an. Zu nachwirkenden\nBeiträgen würden Mitglieder herangezogen, die ausschieden oder ihre Teilnahme einschränkten, ohne dass es hierbei\ndarauf ankäme, aus welchen Gründen das Ausscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme erfolge. Neben der\nEinführung wassersparender oder abwasservermeidender Produktionsverfahren bei den jeweiligen Mitgliedern, die im\nLichte umweltschützender Tatbestände des Wasserhaushalts- oder Abfallrechts geboten sein mögen, erfassten die hier\nin Rede stehenden Regelungen ebenso jede andere denkbare Ursache, die im Einzelfall zu einer beitragsrelevanten\nEinschränkung der Teilnahme oder sogar zum vollständigen Ausscheiden aus dem Verband führen könne. Damit fehle\nden Vorschriften bereits im Ansatz jede Zielgerichtetheit im Hinblick auf Sachverhalte, die von ressourcensparenden\noder umweltschützenden Grundpflichten des Umweltrechts erfasst wären. \n\n49\n\nAber selbst wenn im Einzelfall eine nachwirkende Veranlagung ein Mitglied träfe, das nur deshalb seine Teilnahme\neingeschränkt habe, weil es in seinem Betrieb in umwelt- oder ressourcenschonende Verfahren investiert habe - was auf\ndie Klägerin allerdings nicht zutreffe - wäre dies im Hinblick auf die einschlägigen abfall- oder wasserrechtlichen\nNormen, mit denen Pflichten zum schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser begründet würden, ohne Belang. Denn die\nnachwirkende Veranlagung sei weder \"Sanktion\" noch \"Pönalisierung\" eines gewässerschonenden Verhaltens, sondern nicht\nmehr als die vom Gesetzgeber vorgesehene Beitragsfolge der Mitgliedschaft in einer genossenschaftlich ausgeprägten\nLastengemeinschaft. \n\n50\n\nDies habe im Übrigen nicht nur für das Verhältnis des § 25 Abs. 4 RuhrVG zu den Umweltschutzgeboten des Bundes-\nund Landesrechts, sondern in gleicher Weise auch im Hinblick auf die staatliche Bestimmung des Umweltschutzes auf\nverfassungsrechtlicher Ebene zu gelten. Aus diesem Grunde könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass § 25\nAbs. 4 RuhrVG in Konflikt zu den wasserrechtlichen Bestimmungen stehe, die wasserschonendes und abwasservermeidendes\nVerhalten forderten. \n\n51\n\nEs sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht erforderlich, für die nachwirkende Veranlagung wegen\nEinschränkung der Teilnahme noch den Nachweis fortbestehender konkreter Schädigung zu führen. § 25 Abs. 4 RuhrVG\nlasse eine nachwirkende Beitragsveranlagung zwar nur im Hinblick auf solche Aufwandspositionen zu, die er - der\nBeklagte - trotz des Ausscheidens oder trotz der eingeschränkten Teilnahme eines Mitglieds nicht vermeiden könne.\nIn der Realität eines Anlagenbetriebes lägen die Dinge aber keinesfalls so, dass mit der Einschränkung der Teilnahme\neines Mitglieds konkrete Aufwandspositionen entfallen würden. Weder könne in solchen Fällen die einmal auf einen\nbestimmten Bedarf ausgebaute Kläranlage zurückgebaut werden noch führe die Einschränkung der Teilnahme eines\nMitglieds zu einem geringeren Personalaufwand im Betrieb der jeweiligen Anlage noch ändere sich etwas am Schuldendienst\noder an der Abschreibung. Angesichts dieser Realitäten spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Einschränkung\nder Teilnahme eines Mitglieds zunächst zu keinerlei Einsparungen beim Beklagten führe. Dessen ungeachtet werde bei\nErmittlung der nachwirkenden Beiträge der Aspekt der Vermeidbarkeit bzw. Abbaubarkeit von Kosten im Falle des\nAusscheidens oder der Einschränkung der Teilnahme ganz erheblich dadurch berücksichtigt, dass die für die nachwirkende\nBeitragslast heranzuziehenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds kontinuierlich stufenweise über den\ngesamten Zeitraum von 15 Jahren abgeschmolzen würden (vgl. § 28 a Abs. 2 Sätze 2, 3 RV-Satzung). Im Übrigen erfolge\ndie nachwirkende Beitragsveranlagung - wie die reguläre Veranlagung der verbleibenden Mitglieder - jeweils auf der\nGrundlage des für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans, so dass die zukünftige Entwicklung des\nBeitragsbedarfes sowohl auf der Aufwandseite als auch im Hinblick auf die künftigen Erlöse des Verbandes uneingeschränkt\nberücksichtigt werden würden. Eine Heranziehung nur für die Schuldentilgung finde in § 25 Abs. 4 RuhrVG keine Stütze.\nDer Fall, der von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden worden sei, liege insoweit anders. Zwar seien im\nRahmen der Satzungsautonomie auch andere Modelle zur nachwirkenden Veranlagung möglich und zulässig gewesen und\nhätte er - der Beklagte - die Regelungen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lagen, auch\nübernehmen können. Der zur Konkretisierung der Ermächtigung in § 25 Abs. 4 RuhrVG eröffnete Gestaltungsspielraum\nschließe indessen andere Regelungen - namentlich die nach § 28 a RV-Satzung - nicht aus. Die Beitragskommission des\nBeklagten habe das Modell der Emschergenossenschaft durchaus beraten, aber am Ende unter anderem deshalb verworfen,\nweil dort eine konstante Beitragsbelastung über einen 15-jährigen Zeitraum vorgesehen sei, die den\nKommissionsmitgliedern als nicht angemessen erschienen sei, und weil ihr die Beschränkung auf nur eine Kostenart\n(Schuldendienst) nicht eingeleuchtet habe.\n\n52\n\nBei der Regelung der Satzungsbestimmung habe kein Regelungsbedarf im Hinblick auf die Mitgliedergruppe der Kommunen\nund Kreise bestanden. Ein Ausscheiden von kommunalen Mitgliedern sei ohnehin ausgeschlossen, da die Kommunen und\nKreise Mitglieder des Beklagten seien, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet lägen. Diese alleinige\nVoraussetzung für die Mitgliedschaft im Verband sei unabänderlich. Eine Einschränkung der Teilnahme kommunaler\nMitglieder sei aber ebenfalls fernliegend, da die Kommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften nach\n§ 54 LWG verpflichtet seien, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Verband\nzu übergeben. Hiermit korrespondierend sichere der Anschluss- und Benutzungszwang nach den Ortsentwässerungssatzungen,\ndass die im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwässer flächendeckend zunächst von der Kommune und im weiteren zur\nBehandlung vom Beklagten übernommen würden. Handlungsspielräume für eine Reduzierung ihrer Teilnahme am Verband\nbestünden daher - anders als bei den gewerblichen Abwassereinleitern und den Wasserentnehmern - für die kommunalen\nVerbandsmitglieder nicht. Diese strukturellen Unterschiedlichkeiten rechtfertigten auch die unterschiedliche Behandlung. \n\n53\n\nEs habe auch weder mit Blick auf die zurückliegende, noch angesichts der zur erwartenden künftigen Entwicklung\nder für die Beitragsbemessung maßgeblichen Bewertungsfaktoren ein Bedarf bestanden, Regelungen für die nachwirkende\nVeranlagung der Kommunen zu schaffen. Während - durch den wirtschaftlichen Strukturwandel in der Region bedingt -\ndie Menge des vom Ruhrverband zu behandelnden Abwassers aus Gewerbe und Industrie von 33 Mio. Kubikmeter im Jahr\n1990 auf 13 Mio. Kubikmeter im Jahr 2005 zurückgegangen sei (- 60,60 %) und damit einen erheblichen Handlungsbedarf\nfür eine Regelung der nachwirkenden Beitragsveranlagung gewerblicher Mitglieder ausgelöst habe, sei die Zahl der\nangeschlossenen Einwohner im Ruhrverbandsgebiet im gleichen Zeitraum von 1,929 Mio. auf 2,161 Mio. angestiegen\n(+ 7,36 %). Damit habe sich erwiesen, dass sich der allgemeine Trend der rückläufigen demografischen Entwicklung\nim Ruhrverbandsgebiet jedenfalls bis zum Jahre 2005 gerade nicht auf die Zahl der angeschlossenen Einwohner ausgewirkt\nhabe. Nach den seinerzeit vorliegenden Bevölkerungsprognosen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW\nsei zudem im Ruhrverbandsgebiet bis zum Jahr 2020 mit einem vergleichsweise geringen Bevölkerungsrückgang von 0,3 %\npro Jahr zu rechnen. Danach würden im Jahr 2020 immerhin noch 2,063 Mio. Menschen im Verbandsgebiet leben. Das seien\nlediglich 98.0000 Einwohner weniger als im Jahr 2005 insgesamt an Verbandskläranlagen angeschlossen gewesen seien\n(- 4,53 %). Vor dem Hintergrund dieser im Vergleich zum dramatischen Rückgang der Abwassermengen aus Gewerbe und\nIndustrie sich abzeichnenden moderaten Entwicklung sei und werde auch heute noch weiterhin zu Recht kein Regelungsbedarf\nfür die nachwirkende Veranlagung der Kommunen gesehen, zumal die durch den gravierenden Strukturwandel in den\nvorausgegangenen Jahren hinzunehmenden Einbrüche im gewerblich- industriellen Anteil des Beitragsaufkommens von\nden Kommunen solidarisch aufgefangen worden sei. Für den Fall, dass sich relevante demografische Verhältnisse in\nden nächsten Jahren wider Erwarten anders entwickeln sollten, werde der Beklagte seine bisherige Haltung überdenken. \n\n54\n\nEine Ungleichbehandlung der Klägerin liege auch nicht gegenüber etwaigen neuen Mitgliedern vor, also solchen,\ndie im Referenzzeitraum 2003 bis 2005 noch nicht beitragszahlendes Mitglied gewesen seien und erst später Mitglied\ngeworden seien. Neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum Jahre 2005 auf einen bestimmten Mitgliederstand\ndimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen würden, führten nämlich allein durch ihre\nAufnahme in den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder, ohne dass sie neuen Aufwand verursachen\nwürden. Sie im Nachhinein - im Falle eines späteren Ausscheidens - mit nachwirkenden Beiträgen zu belasten, obwohl\nsie zuvor nicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern diesen sogar entlastet hätten, erscheine\nzumindest problematisch. \n\n55\n\nEs liege auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den gewerblichen Mitgliedern vor, die in der\nVergangenheit, also vor Inkrafttreten der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung ausgeschieden seien. Insoweit habe es vormals\nan den für eine nachwirkende Veranlagung notwendigen Satzungsregelungen gefehlt. Hier sei die eingetretene Rechtsänderung\nselbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung. \n\n56\n\nDie Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung stünden auch nicht in einem Widerspruch zu § 28 Abs. 4 RV-Satzung.\n§ 28 Abs. 4 RV-Satzung enthalte keine Privilegierung; seine Anwendung führe auch nicht zu Beitragsermäßigungen. Satz 1\nder Vorschrift konkretisiere lediglich den für die Veranlagung von Abwasserableitern in § 28 Abs. 1 RV-Satzung\ngeregelten Grundsatz, dass für eine Veranlagung jeweils die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen seien.\nSeien Veränderungen absehbar, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen\nVerunreinigungen bewirken würden, sei der Beitrag auf Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Diese\nRegelung berühre in keiner Weise den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 RuhrVG, sondern lasse - sofern dessen\nVoraussetzungen und die Voraussetzung des § 28 a RV-Satzung vorliegen - eine nachwirkende Veranlagung ohne weiteres\nzu. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betreffe hingegen eine ganz besondere, nur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung,\ndie auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und 28 b RV-Satzung zur nachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds\ngeführt habe. Die Anwendung dieser Vorschrift setze voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz\ngezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut habe. Darin unterscheide sich der Anwendungsbereich\ndieser Vorschrift von dem des § 28 a RV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung\nim Hinblick auf konkrete Maßnahmen voraussetze, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung\nfür genossenschaftlich genutzte Anlagen des Verbandes regele. Ein Wertungswiderspruch liege nicht vor. Es liege\nauch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz vor. Die Festlegung einer Eingriffsschwelle\nin Höhe von 35.000 EUR, die ein Mitglied im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 erreicht haben müsse, um\nim Falle der Einschränkung seiner Teilnahme zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werden zu können, sei mit\nBlick auf das Verursachungsmerkmal in § 25 Abs. 4 RuhrVG sachgerecht und führe nicht zu einer ungerechtfertigten\nPrivilegierung kleinerer Mitglieder oder - in umgekehrter Betrachtung - zu einer sachwidrigen Benachteiligung\ngrößerer Mitglieder. Die Einführung einer Eingriffsschwelle sei vielmehr gerechtfertigt, da bei einer Vielzahl\nkleinerer, beitragsschwacher Mitglieder - jeweils für sich betrachtet - kaum eine Aufwandsverursachung hätte\nbegründet werden können. Im Übrigen eröffne die als \"Kannbestimmung\" ausgestaltete Ermächtigung in § 25 Abs. 4\nRuhrVG dem Satzungsgeber ein Gestaltungsermessen auch im Hinblick auf die Einführung einer Bagatellgrenze. Es sei\nnicht ersichtlich, dass die Grenzen dieses Ermessens mit der in § 28 a RV-Satzung getroffenen Festlegung der\nEingriffsschwelle überschritten seien.\n\n57\n\nDie Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Kompensationsregelung des § 28 a Abs. 1 Satz 4 RuhrVG, der über\n§ 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung entsprechend anwendbar sei. Soweit sie sich hierbei auf den Wirtschaftsplan 2008 und\ndie dort enthaltenen Angaben zum Beitragsbedarf der Jahre 2006 bis 2008 beziehe, verkenne sie, dass ein steigender\nBeitragsbedarf weder etwas darüber aussage, ob Mitglieder ihre Teilnahme reduziert hätten, noch darüber, in welchem\nUmfang ggf. die Einschränkungen von Mitgliedern durch das Einspringen anderer Mitglieder kompensiert werde. Der\nBeitragsbedarf spiegele allein den umlagefähigen Aufwand des Beklagten wieder. Beitragssteigerungen könnten dabei\nauf den unterschiedlichsten Faktoren beruhen. Hier spielten z. B. Preis- und Gehaltsentwicklungen oder das\nInvestitionsverhalten des Verbandes eine Rolle. Maßstab für den Grad der Auslastung der vom Beklagten vorgehaltenen\nInfrastruktur sei im Gewässergütebereich die Summe aller Bewertungseinheiten. Diese sei in den letzten Jahren -\nbezogen auf die Mitgliedergruppe der gewerblichen Abwasserableiter - rückläufig. Im Veranlagungsjahr 2003 habe es\n308.215 Bewertungseinheiten, 2004 296.993 Bewertungseinheiten, im Jahre 2005 274.649 Bewertungseinheiten (das heißt\nim Durchschnitt 293.286 Bewertungseinheiten im Referenzzeitraum), im Jahr 2006 263.078 Bewertungseinheiten und im\nJahr 2007 267.364 Bewertungseinheiten gegeben. Diese Zahlen belegten, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung\nder Kompensationsregelung gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung nicht gegeben seien. Unabhängig davon könne eine\nKompensation aber auch nicht pauschal über eine höhere Gesamtbewertung begründet werden. Die Entscheidung, ob das\nAusscheiden oder die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds durch andere Mitglieder kompensiert werden könnten,\nerfordere eine Einzelfallbetrachtung, in der nachzuweisen sei, dass ein anderes Mitglied an die Stelle des\nausgeschiedenen Mitglieds getreten sei. Diese tatsächlichen Umstände lägen in der Sphäre des jeweiligen ausgeschiedenen\noder seine Teilnahme einschränkenden Mitgliedes. Aus diesem Grunde liege auch die Darlegungslast gemäß § 28 a Abs. 1\nSatz 4 RV-Satzung zu Recht bei dem ausgeschiedenen Mitglied und nicht bei dem Verband. Aus der Begründung des\nEntwurfs zur Änderung der Satzung ergebe sich ebenfalls, dass § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz RV-Satzung\nnicht als Beweislastregelung zu verstehen sei, sondern lediglich klarstelle, dass die Initiative für die Anwendung\ndieser Ausnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen müsse, das sich auf diese Regelung berufen wolle. Eine Auswertung\nder allgemeinen Entwicklung der Bewertungseinheiten, die der Beklagte selbstverständlich ungeachtet dessen, dass er\nselbst nicht darlegungspflichtig ist, vornehme und zur Verfügung stelle, könne diesen Nachweis nicht ersetzen,\nsondern nur unterstützen. Eine Kompensation liege im Falle der Klägerin nicht vor. \n\n58\n\nDie nachwirkende Veranlagung könne auch auf der Grundlage der Heranziehung zu regulären Reinhaltungsbeiträgen\nerfolgen. Die nachwirkenden Beiträge unterlägen in der Tat keiner gesonderten Kalkulation, sondern würden vielmehr\nwie die regulären Beiträge auf der Grundlage des für das jeweilige Veranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplans\nfestgesetzt. Von den regulären Beiträgen unterschieden sie sich nur insofern, als das sie auf der Grundlage fiktiver\nund nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben würden. Diese ermittelten sich aus dem Vergleich der aktuellen\nmit dem im Mittel anzutreffenden Bewertungseinheiten des vorausgegangenen Referenzzeitraumes. Es sei nicht ersichtlich,\ninwieweit dieses Verfahren Bedenken ausgesetzt sei. Denn gerade die Anbindung an den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen\nBeitragsbedarf stelle sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen des Beklagten im Rahmen der nachwirkenden\nVeranlagung Berücksichtigung finden würden, dass sich also z.B. abnehmende Zahlungspflichten des Beklagten für den\nSchuldendienst auf die Beitragsbelastung der Mitglieder in gleicher Weise auswirken würden. Die von der Klägerin\ngeforderte Beschränkung auf den Schuldendienst als eine von mehreren Kostenarten könne nicht nachvollzogen werden,\nzumal die nachwirkenden Beiträge über den bereits angesprochenen Remanenzfaktor kontinuierlich abgeschmolzen würden.\nMaßgeblich für die Unterverteilung der Beiträge auf die Mitglieder seien stets die Bewertungseinheiten, deren Höhe\nsich im Falle der nachwirkenden Veranlagung zu Recht als fiktive Größe am Maßstab der Verhältnisse eines\nvorausgegangenen Referenzzeitraumes ergebe. \n\n59\n\nEin Zinsanspruch der Klägerin sei nicht gegeben. Unabhängig davon, dass der Beitragsbescheid rechtmäßig sei,\nenthalte das RuhrVG auch keine Regelung, nach der Erstattungsbeträge zu verzinsen seien. Dies sei aber erforderlich,\nda es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gebe, wonach Geldschulden im Allgemeinen und\nErstattungsbeträge im Besonderen zu verzinsen seien; hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.\nEine analoge Anwendung der §§ 236, 238 AO scheide aus, da keine Regelungslücke vorliege, sondern der Gesetzgeber\ninsoweit bewusst von einer entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung abgesehen habe. Im Übrigen seien die geltend\ngemachten Zinssätze überhöht.\n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den\nInhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen.\n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n62\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n63\n\nI. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 ist - soweit darin ein Beitrag für die nachwirkende Veranlagung\nin Höhe von 118.896,00 EUR festgesetzt ist -rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113\nAbs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n64\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen wegen Einschränkung der Teilnahme\nsind §§ 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz, 26 RuhrVG in Verbindung mit § 28 a Abs. 2 RV-Satzung und\nden Veranlagungsrichtlinien der Beklagten in der Fassung vom 2. Dezember 2005.\n\n65\n\nGemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG kann ein ausgeschiedenes Mitglied auch zu Beiträgen für die Zeit\nnach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das\nausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes\ngilt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. \n\n66\n\nDie Klägerin hat durch die Reduzierung ihrer Bewertungseinheiten ihre Teilnahme an dem Beklagten eingeschränkt\nim Sinne des RuhrVG. Soweit zu §§ 14, 78 Wasserverbandsverordnung eine andere Auffassung vertreten wurde,\n\n67\n\nvgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsverordnung, 1989, § 14 Rdnr.19, § 78 Rdnr. 13; vgl. aber anders auch bei\nGeltung des Wasserverbandsgesetzes Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 280,\n\n68\n\nsteht das der Annahme der Einschränkung der Teilnahme nach dem hier maßgeblichen RuhrVG nicht entgegen. Denn\ngemäß §§ 14, 78 WVVO war die Einschränkung der Teilnahme und das Ausscheiden von einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde\nabhängig, so dass es nach der alten Rechtslage konsequent war, die bloße Einschränkung der Teilnahme als nicht\nausreichend anzusehen - das RuhrVG erfordert aber keine ausdrückliche Entscheidung einer Behörde hinsichtlich\ndes Ausscheidens bzw. der Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds. Auch die Gesetzesbegründung zu § 32\nRuhrverbändegesetz verhält sich nicht dazu, dass die Reduzierung der Bewertungseinheiten bzw. die Verringerung\nder Beitragslast keine Einschränkung der Teilnahme sein soll.\n\n69\n\nVgl. Gesetzentwurf des Ruhrverbändegesetzes, Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 10/3971, S. 54.\n\n70\n\n§ 26 RuhrVG regelt den Beitragsmaßstab und ermächtigt den Beklagten in Absatz 6, nach den Vorschriften der\nAbsätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen.\n\n71\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist so zu verstehen, dass die nachwirkende Veranlagung\nauch für solche Aufwendungen möglich ist, die das die Teilnahme einschränkende Mitglied nicht konkret individuell\nverursacht hat, sondern die durch die Mitgliedergruppe, der das Mitglied angehört, verursacht worden sind. Diesem\nVerständnis, das unter Berücksichtigung der Rechtsnatur der Verbandsbeiträge aus Sinn und Zweck der nachwirkenden\nVeranlagung abzuleiten ist, steht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen.\n\n72\n\nZwar deutet der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG \"wie ein Mitglied\" bzw.\n\"durch das ausscheidende Mitglied\" auf einen individuell konkreten Bezug hin. Diese Formulierungen können aber\nauch so zu verstehen sein, dass das ausscheidende oder die Teilnahme einschränkende Mitglied bestimmte Aufwendungen\ndes Verbandes nicht konkret-individuell verursacht haben muss, sondern dass es ausreicht, wenn es die\nGesamtaufwendungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Gruppe mitverursacht hat. Auch frühere\ngesetzliche Regelungen - etwa im Ruhrreinhaltungsgesetz bzw. Ruhrtalsperrengesetz - sind insoweit nicht aussagekräftig;\neine Einschränkung des weiten Spielraumes des Beklagten bei der Gestaltung der nachwirkenden Veranlagung bzw. das\nErfordernis einer konkret individuellen Verursachung folgt hieraus jedenfalls nicht.\n\n73\n\nVgl. auch Punkt A zum Gesetzentwurf des Ruhrverbändegesetzes, LT-Drs. 10/3971, S. 1 und 53f.. \n\n74\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist nach Sinn und Zweck vielmehr darauf gerichtet, einen im\nGrundsatz offenkundig sachgerechten Schadens-/Vorteilsausgleich unter denjenigen herbeizuführen, die Nutzen aus der\nTätigkeit des Beklagten hatten, aber als Mitglied ihre Teilnahme (in einem bestimmten Umfang) eingeschränkt haben und\ndenjenigen, die ihre Teilnahme nicht eingeschränkt haben. \n\n75\n\nSo für das Ausscheiden eines Mitgliedes schon zu §§ 14, 78 WVVO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n22. September 1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1.\n\n76\n\nWeil der Beklagte eine Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller ist, kommt es auch\nim Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG aufgrund des\nLastengemeinschafts-/Genossenschaftsprinzip nicht darauf an, ob bzw. dass Aufwendungen des Beklagten konkret\ndurch ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied - hier durch die Klägerin - verursacht wurden. Vielmehr muss\ndie Klägerin weiter einen Anteil an den Gesamtkosten einer Verbandsaufgabe (entsprechend der jeweiligen Mitgliedergruppe)\ntragen, weil sie als Mitglied einer Mitgliedergruppe (hier Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG) durch\nbestimmte Tätigkeiten vor der Einschränkung ihrer Teilnahme zu Aufwendungen des Beklagten beigetragen und durch\ndie Tätigkeit des Beklagten Vorteile in Anspruch genommen hat.\n\n77\n\nSo auch: Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 280 f.\n\n78\n\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine nachwirkende Veranlagung auf der Grundlage von § 78 Abs. 2\nSatz 2 der WVVO für diejenigen Kosten für möglich gehalten, die im Verband für Anlagen entstanden sind, die auch dem\nInteresse des ausscheidenden Mitglieds gedient haben, soweit sie nicht etwa ohne Berücksichtigung des ausscheidenden\nMitgliedes im gleichen Umfang ausgeführt worden wären, um anderen Mitgliedern dienlich zu sein.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - IV C 77.66 -, a.a.O., S. 2.\n\n80\n\nGleiches gilt auch für ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied.\n\n81\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die eigenen Angelegenheiten grundsätzlich durch den Verband\nbzw. seine Mitglieder selbst zu finanzieren sind.\n\n82\n\nVgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und Bodenverbände, Münster 1991, 160.\n\n83\n\nAls Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter Gestaltungsspielraum für die\nkonkrete Regelung der Erhebung und Bemessung ihrer Verbandsbeiträge zu. Dabei ist der Rechtscharakter der Verbandsbeiträge\nvon Bedeutung. Bei den Verbandsbeiträgen handelt es sich nicht um Beiträge im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne,\nsondern um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche\nEinrichtungen, die ihren Mitgliedern spezielle Vorteile bringen sollen, sondern Lastengemeinschaften zur gemeinsamen\nErfüllung einer gesetzlichen Pflicht.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (216 f.); Rapsch, Rechtsprobleme der\nwasserverbandlichen Eigenfinanzierung, DÖV 1987, 793, 797 mit weiteren Nachweisen.\n\n85\n\nVerbandsbeiträge sind Zwangsbeiträge, die ein Verband seinen Mitgliedern zur Finanzierung der allgemeinen\nVerbandsaufgaben auferlegt, also eine Umlage zur Finanzierung der Verbandsaufgaben. Anknüpfungspunkt für eine\nBeitragspflicht ist damit nicht die Tatsache der Vorteilsziehung, sondern diejenige der Aufgabenerfüllung durch\nden Verband (vgl. § 25 Abs. 1 RuhrVG); die individuelle Vorteilsziehung ist nur die Berechnungsgrundlage für die\nHöhe der konkret zu entrichtenden Beiträge.\n\n86\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 797; ders., Wasserverbandsrecht, Rdnr. 281; Weller, aaO., 166.\n\n87\n\nDa es bei Verbandslasten keine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gibt, sondern nur einen\nmittelbaren Zusammenhang zwischen Beitragserhebung und - vermutetem - Mitgliedervorteil, kommt es nicht darauf an,\nob die von den jeweiligen, die Teilnahme einschränkenden Mitgliedern gezogenen Vorteile aus der Tätigkeit des Beklagten\nin einem äquivalenten Verhältnis zur Höhe der Abgaben stehen. Denn eine solche Betrachtung verbietet sich in Bezug\nauf Verbandslasten, weil das Äquivalenzprinzip, das die Höhe von Gebühren und Beiträgen begrenzt und besagt, dass\ndie geforderte Gebühr bzw. der Beitrag nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf, auf das Recht\nder Verbandslasten nicht ohne weiteres übertragbar ist.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG; OVG Saarland, Urteil vom 7.\nNovember 2001 - 20 A 3166/02, Juris.\n\n89\n\nDies gilt auch für den Beklagten, dessen Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung größere Einflussmöglichkeiten\nauf die Beitragserhebung haben als die Bürger einer Gemeinde hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben.\n\n90\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, UA S. 15.\n\n91\n\nDer Beitragsmaßstab des § 26 Abs. 1 RuhrVG knüpft dementsprechend auch an die Gesamtheit der Mitglieder und die\nGesamtheit der nachteiligen Veränderungen an. Bei Verbänden - wie dem Beklagten - mit verschiedenartigen Aufgaben\nund demzufolge je nach Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand kann es dazu kommen, dass Mitglieder zur\nFinanzierung von Anlagen herangezogen werden, von denen sie selbst keinen Vorteil haben. Um die hierin liegende\nsachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung zu vermeiden, ist die Bildung von sogenannten Beitragsabteilungen\noder Beitragsgruppen angezeigt. Dazu wird das Verbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige\nGruppe von Mitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, der aus dem konkreten Teil des Verbandsunternehmens ein Vorteil\nerwächst.\n\n92\n\nVgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 274 f.\n\n93\n\nIm Falle des Beklagten bestimmt das RuhrVG in § 27 Abs. 1 Satz 2 RuhrVG, dass die Beiträge nach einzelnen\nBeitragsgruppen getrennt festzusetzen sind; auch die Kriterien für die Bildung der einzelnen Beitragsgruppen\nwerden durch das RuhrVG vorgegeben. Aus den Regelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten\nobliegende Aufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe für die Verteilung der Kosten vorsehen,\nergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem\nBeklagten obliegenden Aufgaben zu bilden sind. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Diese Vorgabe\ndes RuhrVG wird durch die Ruhrverbandssatzung und den darauf beruhenden Veranlagungsrichtlinien umgesetzt.\n\n94\n\nMaßgeblich ist im Zusammenhang mit der sogenannten nachwirkenden Veranlagung i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1\nzweiter Halbsatz somit, dass die Beitragspflicht - wie oben ausgeführt - an die gemeinschaftlich zu erfüllende Aufgabe\nanknüpft. Der Beklagte verfolgt seine Aufgaben ungeachtet der Verminderung des Vorteiles eines Verbandsmitgliedes\nweiter. Entscheidend bleibt das Verhältnis der Klägerin zur zu finanzierenden Aufgabenerfüllung, die von dem\nBeklagten bewältigt werden muss. Es erscheint auch unbillig, ein die Teilnahme (in einem bestimmten Umfang)\neinschränkendes Mitglied aus seinen Verpflichtungen zu entlassen, wenn als Folge seiner Einschränkung die Beiträge\nder verbleibenden Mitglieder wesentlich erhöht werden müssten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des\n§ 27 Abs. 5 RuhrVG).\n\n95\n\nSo zu §§ 14, 78 WVVO: BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 77.66 -, Buchholz 445.2 Nr. 1.\n\n96\n\nIn diesem Sinne ist darauf abzustellen, ob die Klägerin vor der Einschränkung ihrer Teilnahme im Verbandsgebiet\nAufwendungen des Beklagten herbeigeführt und Vorteile aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes gezogen hat,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 19,\n\n98\n\ndie die Erhebung nachwirkender Verbandsbeiträge rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei wie bisher das Vorteils-\nund Verursachungsprinzip. Hat jemand eine nachteilige Veränderung (mit-)verursacht, so hat er dafür einzustehen.\n\n99\n\nVgl. LT-Drs. 10/3971, S. 54 zu § 33 des Gesetzentwurfs des Ruhrverbändegesetzes.\n\n100\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht auch bei dieser Auslegung - entgegen der Ansicht\nder Klägerin - dem speziell im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip im Sinne einer Verhaltensverantwortlichkeit.\nDenn die Heranziehung der Mitglieder endet nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn durch das die Teilnahme einschränkende\nMitglied keine Aufwendungen mehr verursacht werden.\n\n101\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 1995 - 5 K 3691/92 - zu § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EmscherGG,\nder dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG entspricht.\n\n102\n\nEin Verstoß gegen nationale Umweltgesetze oder Europarecht liegt ebenfalls nicht vor. Die nachwirkende Veranlagung\nführt nicht dazu, dass die umweltrechtliche Pflicht zur Minimierung von Abwässern missachtet wird. Zudem können z.B.\nauch finanzielle Gründe zur Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes aus einem Verband führen. Zum anderen hat\nder Beklagte auch den jeweiligen gesetzlichen umweltrechtlichen Anforderungen durch seine Investitionen in den vergangenen\nJahren Rechnung getragen und zwar zum Vorteil seiner Mitglieder. Auch im Falle einer wesentlichen Einschränkung\nbleibt die Möglichkeit offen, etwa die Anzahl der Bewertungseinheiten aufgrund von Investitionen in umweltschonende\nVorhaben zu reduzieren (vgl. § 26 Abs. 5 RuhrVG); ein Ausgleich für den Ersatz von vor der einschränkenden Teilnahme\nder Klägerin getätigter und für diese im dargestellten Sinn vorteilhaften Aufwendungen steht dem grundsätzlich nicht\nentgegen. Die nachwirkende Veranlagung zu Verbandsbeiträgen stellt somit keine Strafe dar, sondern ist die Konsequenz\ndaraus, dass das jeweilige Mitglied in der Vergangenheit Aufwendungen des Verbandes (mit)verursacht hat.\n\n103\n\nDie so verstandene Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG ist auch ansonsten mit\nhöherrangigem Recht vereinbar.\n\n104\n\nVgl. dazu allgemein das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juli 1995\n- 5 K 3691/92 -.\n\n105\n\nDie Klägerin ist ein die Teilnahme einschränkendes Mitglied des Beklagten. Sie kann grundsätzlich auch zu Beiträgen\nfür die Zeit nach der einschränkenden Teilnahme wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden,\ndie durch sie im oben ausgeführten Sinne verursacht wurden und nach der einschränkenden Teilnahme nicht vermieden werden\nkönnen. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen, einen solchen Beitrag zu erheben, hat dieser durch § 28 a der\nRuhrverbandssatzung (RV-Satzung) in Verbindung mit den Veranlagungsrichtlinien ausgeübt. Einen diesbezüglichen\nRegelungsbedarf im Wassergütebereich sieht der Beklagte, weil unter der Geltung neuer Anforderungen nach der Europäischen\nWasserrahmenrichtlinie z.B. nicht auszuschließen sei, dass gewerbliche Unternehmen, die heute als Indirekteinleiter\nMitglieder des Ruhrverbandes seien und über die Berücksichtigung ihrer Produktionsabwässer bei der Dimensionierung\nvon Verbandskläranlagen zu Kosten beigetragen hätten, Interesse daran entwickelten oder von staatlicher Seite dazu\ngezwungen würden, ihre im Betrieb anfallenden Abwasser gezielt zu behandeln und dann bei dem Beklagten als Mitglieder\nausscheiden bzw. ihre Teilnahme einschränken würden (vgl. S. 2 der Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung\n für den Ruhrverband, im Folgenden Entwurfsbegründung).\n\n106\n\n§ 28 a Abs. 2 der RV-Satzung steht in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG. Dabei ist\nzu berücksichtigen, dass dem Beklagten als Folge des Selbstverwaltungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum für die\nkonkrete Regelung der Erhebung und der Bemessung seiner Beiträge zusteht.\n\n107\n\nVgl. Rapsch, DÖV 1987, 793, 794.\n\n108\n\nAn die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei Verbänden sind geringere Anforderungen als sonst bei\nstaatlichen Abgaben zu stellen. Die gerichtliche Prüfung ist in dem Sinne inhaltlich eingeschränkt, dass sie dem\nRecht des Beklagten zu einer die gesetzlichen Vorgaben wahrenden Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens wie auch\ndem Erfordernis einer häufig aus Gründen der Praktikabilität gebotenen Schematisierung und Typisierung Rechnung\ntragen muss.\n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1987 - 3 A 1100/85 -, UA S. 28.\n\n110\n\nSo ist die Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anerkannt. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst\ndann überschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich\nund für das Handeln des Beklagten gänzlich unpassend ist.\n\n111\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 20 A 3166/02 -, juris. \n\n112\n\nEs geht also nicht darum, ob es für die Beitragserhebung einen gerechteren oder besser nachvollziehbaren Maßstab\ngäbe, sondern nur um die Frage, ob die Regelungen des Verbandes noch von dessen weitem Gestaltungsspielraum gedeckt sind.\n\n113\n\nUnter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes steht § 28 a Abs. 2 RV-Satzung in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.\nSatz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG. \n\n114\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Mitglieder, die ihre Teilnahme an dem Verband einschränken, nur dann\nzu nachwirkenden Beiträgen für die Zeit nach ihrer Einschränkung veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne\nBerücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 (Repräsentanzzeitraum) den\nBetrag von 35.000 EUR (Eingriffsschwelle) erreicht.\n\n115\n\nDie Erwägungen, die den Beklagten zur Festlegung des Repräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005 geführt haben, sind sachlich\nvertretbar und werden dem Regelungsgegenstand gerecht. So wurde als Bezugsbasis für die Eingriffsschwelle zunächst\ndas Veranlagungsjahr 2005 als Stichjahr zugrundegelegt. Für den hier in Blick zu nehmenden Gewässergütebereich wurde\ndieses Stichjahr deshalb befürwortet, weil mit Ablauf des Jahres 2005 das 15-jährige, ca.1,5 Mrd. schwere\nInvestitionsprogramm zur Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen abgeschlossen wurde. Die Reinigungs- und\nAnlagenkapazitäten der im Rahmen dieses Programms ausgebauten Infrastruktur des Beklagten sind mit Ablauf des Jahres\n2005 sowohl auf die geltenden gesetzlichen Anforderungen als auch auf die abwassermengen- und abwasserfrachtbezogenen\nVerhältnisse des aktuellen Mitgliederbestandes ausgerichtet. Der Beklagte sieht angesichts einer am Ende des Jahres\n2005 noch verbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren (rund 18\nJahre) die Aufgabe, diese Anlagen noch lange Zeit vorhalten, unterhalten und betreiben zu müssen (vgl. S. 4\nEntwurfsbegründung). Diese Erwägungen sind aufgrund des oben gesetzten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.\nGleiches gilt für die Bildung des Repräsentanzzeitraumes 2003 bis 2005. Dieser Zeitraum wurde für die Ermittlung\neiner repräsentativen Durchschnittsgröße gewählt, um beitragsrelevante konjunkturelle oder sonstige im regulären\nBetrieb durchaus auftretende Schwankungen ausgleichen zu können (Entwurfsbegründung S. 5).\nAuch wenn die Wahl des dreijährigen Repräsentanzzeitraumes im Einzelfall etwa aufgrund betriebsbedingter Besonderheiten\nzu Nachteilen führen kann und es auch denkbar wäre, einen anderen (längeren) Zeitraum zu wählen, so ist aber dennoch\nder gewählte Zeitraum nicht gänzlich unpassend oder willkürlich. Die Bildung eines Durchschnittswertes\n(Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005)\nist sachgerecht. \n\n116\n\nDie festgelegte Eingriffsschwelle von 35.000 EUR ist ebenfalls sachlich vertretbar und wird dem Regelungsgegenstand\ngerecht. Der Beklagte geht angesichts seiner heterogenen Mitgliederstruktur und der sehr unterschiedlichen Verteilung\nder Beitragslasten auf die jeweiligen Mitglieder davon aus, dass es nicht sachgerecht ist, jedes die Teilnahme\neinschränkende Mitglied per se mit einer nachwirkenden Beitragsverpflichtung zu belasten, sondern dass die Festlegung\neiner Eingriffsschwelle naheliegt (vgl. S. 4, 7 Entwurfsbegründung). Damit fallen Mitglieder deren Beitragshöhe bzw.\nderen für die Berechnung der Beitragshöhe relevanten Faktoren bisher keinen nennenswerten Mindestumfang erreicht\nhaben, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Die Festlegung der Eingriffsschwelle von 35.000 EUR beruht\ndarauf, dass dieser Betrag im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem zehnfachen Mindestbeitrag der auf die\nAbwasser einleitenden Mitglieder gem. § 6 RuhrVG iVm § 2 Abs. 1 RV-Satzung (1/50.000 Jahresumlage ohne Abwasserabgabe\n= rd. 35.000 EUR) ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe entfallenden Reinhaltungsbeiträge entspricht\n(Entwurfsbegründung S. 7; Anlage 1 Vergleich der Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG).\n\n117\n\nDie Satzungsregelung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Reduzierung der Teilnahme um nicht mehr als 20%\nnicht zu einer nachwirkenden Veranlagung führt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gewerbliche Mitglieder aufgrund\nzahlreicher Faktoren erheblichen betrieblichen Schwankungen unterliegen und damit auch Veränderungen der\nbewertungsrelevanten Verhältnisse eines Mitgliedes auftreten können, die in einem gewissen Umfang von der\nGenossenschaft hingenommen werden können, da die Verteilung des Beitragsaufkommens unter den rund 80 gewerblichen\nUnternehmen, die oberhalb der Eingriffsschwelle liegen und damit potentiell vom Anwendungsbereich der Regelung\nerfasst würden, nicht befürchten lässt, dass eine Einschränkung der Teilnahme einzelner Unternehmen innerhalb des\nToleranzbereiches hohe Belastungen für die derzeit insgesamt rd. 430 gewerblichen Mitglieder und Kommunen zur Folge\nhätte (Abschlussbericht der Kommission der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes, S. 6f.).\n\n118\n\nDie zeitliche Limitierung der nachwirkenden Beitragspflicht in § 28 a Abs. 2 Satz 3 auf längstens 15 Jahre ist\nsachgerecht und insbesondere auch von § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG gedeckt. Denn der\nBeklagte geht nachvollziehbar von einer am Ende des Jahre 2005 - nach Abschluss des Investitionsprogrammes - noch\nverbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren aus. Die Annahme,\ndass der Beklagte zumindest für diesen Zeitraum die Anlagen vorhalten, unterhalten und betreiben muss, ist\nsachangemessen und erklärt die zeitliche Limitierung der nachwirkenden Veranlagung nach dem zugrunde zu legenden\nMaßstab nachvollziehbar. Ein zeitlicher Bezug der Dauer der nachwirkenden Veranlagung zu den Kosten der\nAufgabenerfüllung durch den Beklagten ist gegeben. Im Übrigen ist damit auch ein Bezug zu § 28 Abs. 4 Satz 3\nRV-Satzung hergestellt.\n\n119\n\nUnter Berücksichtigung des o.g. Prüfungsmaßstabes hat der Beklagte beanstandungsfrei im Rahmen des § 28 a Abs. 2\nRV-Satzung keinen Regelungsbedarf in Hinblick auf Kommunen und Kreise gesehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\n2 Mitglieder der Beklagten sind, soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen. Der Beklagte ist im Rahmen\ndes ihm zustehenden Ermessens aufgrund dieser Vorschrift ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine relevante\nEinschränkung der Teilnahme der Kreise und Kommunen fernliegend sei. Er geht nachvollziehbar davon aus, dass die\nKommunen als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften verpflichtet seien, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende\nAbwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Verband zu übergeben. Hiermit korrespondierend sichere der Anschluss- und\nBenutzungszwang nach den Ortsentwässerungssatzungen, dass die im Gebiet einer Gemeinde anfallenden Abwässer\nflächendeckend zunächst von der Kommune und im Weiteren zur Behandlung durch den Verband übernommen würden.\nHandlungsspielräume für eine Reduzierung ihrer Teilnahme bestünden daher für die kommunalen Verbandsmitglieder nicht.\nTrotz des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs sei kein erheblicher Rückgang der Abwassereinleitung durch die Kommunen\nund Kreise zu erwarten. Unabhängig davon hat der Verbandsrat der Verbandsversammlung vorgeschlagen, u.a. den Beschluss\nzu fassen, im Jahre 2013 eine Kommission einzusetzen, die die Auswirkungen der Satzungsbestimmungen zu § 25 Abs. 4 RuhrVG\nüberprüft und der Verbandsversammlung berichtet, ob im Hinblick auf diese Regelungen ein Änderungsbedarf besteht.\n\n120\n\nEine Ungleichbehandlung der Klägerin liegt auch nicht gegenüber Mitgliedern vor, die im Referenzzeitraum 2003 bis\n2005 noch nicht beitragzahlendes Mitglied gewesen sind bzw. erst später Mitglied geworden sind. Die Erwägungen des\nBeklagten für diese Entscheidung sind sachgerecht. Danach würden neue Mitglieder, die den bereits vorhandenen, zum\nJahre 2005 auf einen bestimmten Mitgliederstand dimensionierten Anlagenpark des Beklagten als Abwasserableiter nutzen\nwürden, allein durch ihre Aufnahme in den Verband zu einer Beitragsentlastung aller übrigen Mitglieder führen, ohne\ndass sie neuen Aufwand verursachen. Solche (neuen) Mitglieder im Falle ihrer späteren Einschränkung der Teilnahme mit\nnachwirkenden Beiträgen zu belasten, obwohl sie zuvor nicht zu dem Aufwand der Genossenschaft beigetragen, sondern\ndiese sogar entlastet haben, wäre zumindest problematisch. \n\n121\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gewerbliche Mitglieder, die vor Inkrafttreten des § 28 a\nRV-Satzung ausgeschieden sind, nicht zu nachwirkenden Beiträgen heranzieht, weil es vormals an den für eine nachwirkende\nVeranlagung notwendigen Satzungsregelungen gefehlt hat. Im Übrigen hat der Beklagte seiner Änderungssatzung keine\nRückwirkung beigelegt; die eingetretene Rechtsänderung ist selbst der sachliche Grund für eine ungleiche Behandlung\n(vgl. S. 2 Entwurfsbegründung).\n\n122\n\nDie satzungsrechtliche Regelung betreffend die Errechnung des nachwirkenden Beitrages begegnet keinen Bedenken.\nDer Beklagte bestimmt in § 28 a Abs. 2 Satz 2 RV-Satzung, dass der Errechnung des nachwirkenden Beitrages der\nDurchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung\nvorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrundegelegt wird, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der\nEinschränkung jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. Mit dieser Regelung überschreitet der Beklagte seinen\nweiten Ermessensspielraum nicht. Das Abstellen auf den Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien\nanzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung vorangegangenen Veranlagungsjahre ist ermessensgerecht.\nDamit vermindert sich nach Auffassung des Beklagten das Risiko, dass zufällig oder ggf. nur temporär auftretende\nVerhältnisse bei dem betreffenden Mitglied zur Berechnungsgrundlage für die nachwirkende Beitragsveranlagung\nherangezogen werden. Zudem wird bei der Ermittlung der nachwirkenden Beiträge dem Aspekt der Vermeidbarkeit bzw.\nAbbaubarkeit von Kosten im Falle der Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds dadurch Rechnung getragen, dass\ndie für die nachwirkende Beitragslast heranzuziehenden Bewertungsfaktoren (hier: Bewertungseinheiten) des die\nTeilnahme einschränkenden Mitglieds über den Gesamtzeitraum kontinuierlich (1/15 pro Jahr) abgeschmolzen werden\n(vgl. S. 7, 8 Entwurfsbegründung).\n\n123\n\nEbenso ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte - wie bei der regulären Veranlagung - jeweils den für das\nVeranlagungsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplan und den dort ausgewiesenen Beitragsbedarf zugrunde legt. Dies wird\neiner Veranlagung eines die Teilnahme einschränkenden Mitglieds \"wie ein Mitglied\" gerecht (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2\ni.V.m. Satz 1 zweiter Halbsatz RuhrVG); es kann daher bei der nachwirkenden Veranlagung der für das jeweilige\nBeitragsjahr für die Mitglieder ermittelte Beitragssatz zugrunde gelegt werden. Für die Anknüpfung an den aktuellen\nWirtschaftsplan spricht nachvollziehbar auch der Vortrag des Beklagten, dass die wesentliche Kostenlücke, die den\njeweiligen Bedarf bestimmt, maßgeblich durch die in der Vergangenheit erzeugten Investitionen bestimmt sei; dies\ngelte namentlich für die Abschreibung und die Kapitalkosten, aber auch für die Personal- und sonstigen Betriebskosten,\ndie in gleicher Weise durch die in der Vergangenheit getätigten Investitionen bestimmt würden. Die Kosten für den Bau\nund den Betrieb des der Abwasserbehandlung dienenden Anlagenparks bestimmen nach Vortrag des Beklagten heute die\nlaufenden Kosten des Beklagten im Bereich der Abwasserbeseitigung. Die Kammer hat keinen begründeten Anlass,\ndiese - von der Klägerin pauschal bestrittenen - Angaben des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Bezüglich des von\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetberichts mit der Überschrift \"350 Millionen Euro\nfür sauberes Trinkwasser\" hat der Vertreter des Beklagten ausgeführt, dass eine solche Investition weder geplant\nnoch beschlossen sei und die in Schwerte derzeit errichtete Versuchsanlage für die Elimination von Spurenstoffen\nvom Land finanziert werde.\n\n124\n\nDie dargestellten Erwägungen des Beklagten, die dazu geführt haben, bei einer nachwirkenden Veranlagung den für\ndas jeweilige Beitragsjahr für die Mitglieder ermittelten Beitragssatz zugrunde zu legen, sind sachlich nicht\nungerechtfertigt. Dass der Beklagte auch die Möglichkeit gehabt hätte, die nachwirkende Veranlagung etwa auf den\nSchuldendienst zu begrenzen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Beklagte hat sich im Rahmen seines weiten\nGestaltungsspielraumes - ohne Verletzung des Willkürverbotes - anders entschieden. Im Einzelfall auftretenden,\nnicht beabsichtigten unbilligen Härten, hat der Satzungsgeber mit der Regelung des § 28 a Abs. 4 RV-Satzung über\nden Billigkeitserlass Rechnung getragen.\n\n125\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch der gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 4 RV-Satzung entsprechend anwendbare § 28 a Abs. 1\nSatz 4 erster Halbsatz RV-Satzung zu sehen, der nach dem Willen des Beklagten eine Begrenzung der nachwirkenden\nBeitragsbelastung erlaubt, wenn und soweit die Einschränkung der Teilnahme des Mitglieds durch eine verstärkte\noder neu hinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder beitragsmäßig neutralisiert wird\n(Entwurfsbegründung S. 8). Die Vorschrift stellt daher in erster Linie die verstärkte Nutzung der \"Altmitglieder\"\noder die hinzutretende Nutzung durch neue Mitglieder ab. Nicht entscheidend ist daher, ob die Verbandsbeiträge\nnach dem Wirtschaftsplan insgesamt steigen.\n\n126\n\nVon der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen ist für das Jahr 2009 nicht abzusehen, weil eine verstärkte oder neu\nhinzutretende Nutzung der Verbandsanlagen anderer Mitglieder, die zu einer beitragsmäßig Neutralisierung führt, nicht\ngegeben ist. Die Nutzung der Anlagen des Beklagten drückt sich im hier interessierenden Gewässergütebereich durch\ndie Summe aller Bewertungseinheiten im Veranlagungsjahr aus. Dabei ist unter Berücksichtigung des § 28 a Abs. 2\nRV-Satzung die Summe der Bewertungseinheiten der Abwasser einleitenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nRuhrVG maßgeblich, da diese nach dem oben Ausgeführten auch zuvor Kosten verursacht haben. Der Beklagte hat für\ndas Jahr 2009 folgende Angaben betreffend die Gesamtbewertung gewerblicher Abwasserleiter in Bewertungseinheiten\n(BE) gemacht:\n\n127\n\nGesamtbewertung gewerbliche Abwasserableiterx) in Bewertungseinheiten (BE):\n\n128\n\n \n\n Veranl.-Jahr\n BEregulär\n BEDifferenz\n BEnachwVeranl\n BEinsges.\n \n\n \n\n ? 2003-2005\n 293.286\n \n \n \n \n\n \n\n 2006\n 263.078\n - 30.208\n 25.504\n 288.582\n \n\n \n\n 2007\n 267.364\n - 25.922\n 18.349\n 285.713\n \n\n \n\n 2008\n 269.386\n - 23.900\n 20.364\n 289.750\n \n\n \n\n 2009\n 251.536\n - 41.750\n 24.690\n 276.226\n \n\n129\n\nx) \"Gewerbliche Abwasserableiter\" sind alle Mitglieder i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG\n\n130\n\nDie Bewertung erfasst alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG genannten Mitglieder.\n\n131\n\nFür das hier interessierende Jahr 2009 liegen die Bewertungseinheiten insgesamt 17.060 BE unter dem\nDurchschnittswert der Jahre 2003 bis 2005 - und zwar unter Einbeziehung der Bewertungseinheiten der\nnachwirkenden Veranlagung; ohne letztere besteht sogar eine Differenz zum Durchschnittswert der Jahre\n2003 - 2005 von insgesamt 41.750 BE. Aufgrund dieser Angaben, die von der Klägerin substantiiert nicht\nin Zweifel gezogen werden, ist es für die Entscheidung unerheblich, ob § 28 a Abs. 1 Satz 4 zweiter\nHalbsatz RV-Satzung wirksam ist oder nicht. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Beklagten keine\nBeweislastregelung enthalten, sondern lediglich klarstellen, dass die Initiative für die Anwendung dieser\nAusnahmebestimmung von dem Mitglied ausgehen muss, das sich auf diese Regelung berufen will. Der Beklagte\nwill dann in diesen Fällen unter Rückgriff auf die Beitragslisten in einem transparenten und öffentlichen\nDialog prüfen, ob eine Kompensationslage besteht, die es rechtfertigt, von der nachwirkenden Veranlagung\nganz oder teilweise abzusehen (Entwurfsbegründung S. 7). Diese Ansicht dürfte nur insoweit mit allgemeinen\nRegeln der Darlegungspflicht vereinbar sein, als das Mitglied dem Beklagten die in seiner Sphäre liegenden\nUmstände - etwa die Veräußerung seines Unternehmens - mitteilen muss; hieran wird das Mitglied auch ein\neigenes Interesse haben. Jedoch dürfte eine Darlegungspflicht für andere, nicht in der Sphäre des die\nTeilnahme einschränkenden Mitglieds liegende Umstände für eine Kompensation (etwa Erhöhung der\nBewertungseinheiten anderer Unternehmen) nicht bestehen. Denn der Beklagte dürfte aufgrund des\nAmtsermittlungsgrundsatzes und auch aufgrund seiner Sachnähe verpflichtet sein, zu ermitteln, ob seine\nAbwasserbehandlungsanlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens\nim gleichen Maße genutzt werden wie zuvor durch das die Teilnahme einschränkende Mitglied.\n\n132\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 28 a Abs. 1 Satz 4 RV-Satzung im Lichte von § 28\nAbs. 4 Satz 2 RV-Satzung auszulegen ist. § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung betrifft - wie der Beklagte ausführt - eine\nganz besondere, nur ausnahmsweise anzutreffende Fallgestaltung, die auch bereits vor Verabschiedung der §§ 28 a und\n28 b RV-Satzung zur nachwirkenden Veranlagung eines Mitglieds geführt hat. Ein Wertungswiderspruch liegt nicht vor.\nDie Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 2 RV-Satzung setzt voraus, dass der Beklagte für ein bestimmtes Mitglied ganz\ngezielt eine konkrete Anlage zur Abwasserbehandlung gebaut hat. Darin unterscheidet sich der Anwendungsbereich dieser\nVorschrift von dem des § 28 a RV-Satzung, der gerade keine individuell zurechenbare Aufwandsverursachung im Hinblick\nauf konkrete Maßnahmen/Anlagen voraussetzt, sondern den Normalfall einer fortbestehenden Kostenverantwortung für\ngenossenschaftlich genutzte Anlagen des Beklagten (Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes) regelt.\n\n133\n\nEs steht nach alledem auch in Einklang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG, dass der Beklagte der Berechnung der Beiträge\nim Wege der nachwirkenden Veranlagung die Veranlagungsrichtlinien - hier V der Veranlagungsrichtlinien - zugrunde legt.\nDas die Teilnahme einschränkende Mitglied soll nach dem Willen des Gesetzgebers \"wie ein Mitglied\" herangezogen werden.\nDass sich die Beiträge im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung von den regulären Beiträgen nur insofern unterscheiden,\nals sie auf der Grundlage fiktiver und nicht tatsächlicher Bewertungseinheiten erhoben werden, ist daher sachgerecht.\nKonsequent ist es dann auch, diese fiktiven Bewertungseinheiten mit in die Berechnungen einzubeziehen. Die Anbindung\nan den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beitragsbedarf stellt sicher, dass jeweils nur die umlagefähigen Aufwendungen\ndes Beklagten im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung Berücksichtigung finden. Im Übrigen greift der Remanenzfaktor\nvom ersten Jahr der nachwirkenden Veranlagung an ein. \n\n134\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Einzelfall ein\nvollständiger oder teilweiser Billigkeitserlass beantragt werden kann. Hierbei handelt es sich aber um ein gesondert\nzu verfolgendes Begehren.\n\n135\n\nDie konkrete Veranlagung der Klägerin zu nachwirkenden Beiträgen ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden,\ninsbesondere ist der Begründungspflicht genügt.\n\n136\n\nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 RuhrVG teilt der Vorstand unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige\nBeitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit\n(Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein. Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Veranlagte im Beitragsbescheid auf\ndie Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazu gehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und\nZeitraum hinzuweisen.\n\n137\n\nDiesen Anforderungen ist hier genügt. Einer Begründung im Hinblick auf individuell verursachte Aufwendungen durch\ndie Klägerin bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht.\n\n138\n\nHinsichtlich der Messzahl ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Klärkostenbeitrag der Abwassereinleiter 67,67\nEUR/BE beträgt; damit ist die wesentliche Berechnungsgrundlage mitgeteilt; einer weiteren Erläuterung bedarf es in\ndem Bescheid nicht. Weitere Einzelheiten sind der Aufstellung der Beitragsliste zu entnehmen, die - worauf der\nBescheid hinweist - eingesehen werden kann.\n\n139\n\nDer Bescheid vom 15. Oktober 2009 ist - soweit er angefochten wurde - auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Klägerin hat ausweislich der Anlage zum Beitragsbescheid im Jahr 2009 erstmals ihre Teilnahme i.S.d. § 28 a Abs. 2\nSatz 1 eingeschränkt. Die in der Anlage näher dargestellte Errechnung der der Veranlagung zugrundegelegten\nBewertungseinheiten wird von der Klägerin nicht beanstandet. Danach ist für die nachwirkende Veranlagung ein Mittelwert\nder Bewertungseinheiten der Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 4.852 BE ermittelt worden; von diesem Mittelwert wurde der\nMittelwert der Bewertungseinheiten der Jahre 2003 bis 2005, der 2.969 BE betrug, in Abzug gebracht, so dass sich eine\nDifferenz von 1883 BE ergab. Unter Berücksichtigung eines Remanenzfaktors von 14/15 wurden 1.757 BE ermittelt, mit dem\nEinheitssatz von 67,67 EUR/BE multipliziert und so ein Beitrag in Höhe von 118.896,00 EUR errechnet.\n\n140\n\nII. Die Klage der Klägerin auf Rückzahlung hat ebenso wenig Erfolg, wie sämtliche - auch hilfsweise gestellten -\n(Verzinsungs-)Anträge, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Veranlagung der Klägerin zu Beiträgen im Wege\nder nachwirkenden Veranlagung rechtmäßig ist. \n\n141\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n142\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1,\n124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben. \n\n143\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n144\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg\n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf\nZulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb\nvon zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n145\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n146\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n147\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n148\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n149\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des\ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf\ndieser Abweichung beruht oder\n\n150\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,\nauf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n151\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach\n6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen\nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG -\nvom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht\ndurch Beschluss. \n\n152\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies\ngilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als\nBevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes\nmit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die\nzusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich\nder von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4\nSatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des\nRechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum\nRechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO\nbezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht\n als Bevollmächtigte zugelassen.\n\n153\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. \n\n154\n\nFerner ergeht folgender \n\n155\n\nB e s c h l u s s :\n\n156\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der streitigen\nBeitragsforderung auf 118.896,00 EUR festgesetzt.\n\n157\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n158\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende\nGericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von\nsechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren\nsich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR\nnicht überschreitet.\n\n159\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-03-18/7-k-3290-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2010-03-18/7-k-3290-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232727","retrieved":"2026-07-09 01:53:51.181906+00:00"}}