{"status":"available","doknr":"OLD235168","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:1221.8L744.09A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-12-21","aktenzeichen":"8 L 744/09.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDie aufschiebende Wirkung der am 07. Dezember 2009 unter dem Aktenzeichen 8 K 3641/09.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2009 enthaltene, an den Antragsteller gerichtete Abschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2\nSatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, nicht vorgelegt. \n\n6\n\nDer zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hat Erfolg. Die nach § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sein Interesse\nan einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise\ndes Antragstellers überwiegt. Die Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylVfG gestützten Entscheidung des Bundesamtes\nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Pflicht zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung vom\n01. September 2009 unterliegt ernstlichen Zweifeln, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der\nAbschiebung rechtfertigen. \n\n7\n\nEs bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als \"offensichtlich unbegründet\".\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung können alle wesentlichen Elemente des Bescheids des\nBundesamtes betreffen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG können sich ernstliche Zweifel daraus ergeben,\ndass es an der jeweiligen Evidenz fehlt. Im Fall des § 30 Abs. 3 AsylVfG, der selbst keine Offensichtlichkeit verlangt,\nmuss dagegen ernstlich zweifelhaft sein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines der dort geregelten\nsog. fingierten Evidenzgründe vorliegen, damit einem Aussetzungsantrag stattgegeben werden kann. \n\n8\n\nNach § 30 Abs. 1 bis 3 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine\nAnerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich\nnicht vorliegen. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Asylantrag dem Bundesamt bei richtiger Rechtsanwendung als\neindeutig aussichtslos darstellt. Das Bundesamt hat dabei auf Grund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen\noder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel\nzu entscheiden. \n\n9\n\nEine Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann vor diesem Hintergrund bei\nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Bundesamtes dürften bei\nsummarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage insoweit zwar ausreichen, das Asylbegehren des Antragstellers im\nErgebnis als (einfach) unbegründet zu werten; eine für eine Ablehnung des Antrages als \"offensichtlich unbegründet\"\nerforderliche eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages des Antragstellers im Sinne der dem Bundesamt bekannten\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht gegeben. \n\n10\n\nDer Antragsteller macht zur Begründung seines Asyl- und Abschiebeschutzbegehrens geltend, dass er den Kriegsdienst\nin der Türkei aus Gewissensgründen verweigere, deshalb als fahnenflüchtig gelte und in der Türkei gesucht werde. \n\n11\n\nDieses Vorbringen mag die Ablehnung der Asylanerkennung des Antragstellers als offensichtlich unbegründet rechtfertigen,\nzumal türkische Staatsangehörige - wie der Antragsteller - nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, im Zusammenhang mit der Erfüllung der\nallgemeinen Wehrpflicht keine politische Verfolgung zu befürchten haben und auch Kurden im Allgemeinen weder bei\nErfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung politische\nVerfolgung in der Türkei droht. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, und Beschluss vom 12. Januar 2006 - 8 A 66/06.A -. \n\n13\n\nDie Kammer vermag aber bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach-\nund Rechtslage jedenfalls nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n(vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich nicht vorliegen.\nDie vom Antragsteller geltend gemachten Umstände lassen sein Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zumindest\nnicht derart aussichtslos erscheinen, dass dessen Ablehnung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist. \n\n14\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) nicht in einen\nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben, seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60\nAbs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob einer Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 soweit die\nArt. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden. Nach dem demnach\nergänzend zu berücksichtigenden Art. 9 Abs. 2 e QRL kann als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A GK auch die\nStrafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst\nVerbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art 12 Abs. 2 QRL fallen. Letztere\nRechtsnorm bestimmt u. a., dass eine Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende\nGründe zu der Annahme berechtigen, das sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder auch sich Handlungen zuschulden\nkommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2\nder Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. \n\n15\n\nVorliegend kann zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der vom Antragsteller zu leistende\nWehrdienst möglicherweise Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 c) QRL umfassen würde, die den Zielen und Grundsätzen\nder Vereinten Nationen zuwiderliefen. Denn während Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen bestimmt, dass alle\nMitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtete\nAndrohung oder Anwendung von Gewalt unterlassen, dauern nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen der Türkei\ngegen Einrichtungen der PKK auf (nord-) irakischem (Hoheits-) Gebiet an. \n\n16\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009\n- Stand: Mai 2009 - Seiten 4 und 9. \n\n17\n\nOb diese militärischen Aktivitäten der Türkei auf dem irakischen Staatsgebiet ein völkerrechtswidriges Verhalten im\nSinne von Art. 12 Abs. 2 c) QRL darstellen, obwohl sie nach dem o. g. Lagebericht (inzwischen) auf einer Kooperation von\nTürkei, USA und Irak beruhen, gegen die von dort aus in der Türkei agierende PKK-Guerilla gerichtet sind und Art. 51 der\nCharta der Vereinten Nationen das Recht auf Selbstverteidigung gewährleistet, ist indes eine schwierige Sach- und\nRechtsfrage, die offensichtlich weder in dem einen noch in dem anderen Sinne zu beantworten ist und somit der Klärung\nim Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. \n\n18\n\nGleiches gilt für die ggf. in tatsächlicher Hinsicht sich weiter stellende Frage, inwieweit es gegenwärtig\nwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller als türkischer Wehrdienstleistender überhaupt bei möglichen Operationen\ndes türkischen Militärs im Irak tatsächlich eingesetzt würde. \n\n19\n\nVgl. zur Erkenntnislage: Entscheidung des österreichischen Asylgerichtshofes vom 01. Juli 2009 - E3 238.147-0/2008-12E -,\nwww.ris.bka.gv.at/, m. w. N., wonach seit 2008 den speziell zum Kampf gegen die PKK ausgebildeten Kommadoeinheiten der\nArmee keine neuen Grundwehrdienstleistenden zugeteilt werden; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research\n and Documentation, Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009, https://milo.bamf.de unter Bezugnahme auf Angaben\n Suna Coskuns, wonach gemäß eines Erlasses von Mai 2008 einfache Soldaten, Gefreite und Reserveoffiziere ab Ende 2008\n nicht mehr zur Bekämpfung des Terrorismus zu Kommandoeinheiten eingezogen werden dürften, die Umsetzung dieses Erlasses\n stufenweise vorbereitet werde und ab Ende 2009 einfache Soldaten überhaupt nicht mehr zu Kommandoeinheiten eingezogen\n würden, Wehrdienstleistende jedoch derzeit - Stand März 2009 - noch eingesetzt würden. \n\n20\n\nDass der Antragsteller einen der besonderen Evidenztatbestände des § 30 Abs. 3 AsylVfG erfüllte, ist weder vom\nBundesamt im o. g. Bescheid angenommen worden noch sonst ersichtlich. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n22\n\nDer Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-12-21/8-l-744-09-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-12-21/8-l-744-09-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235168","retrieved":"2026-07-09 01:56:47.272895+00:00"}}