{"status":"available","doknr":"OLD237864","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0902.1K1054.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"1 K 1054/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Gewährung eines städtischen Zuschusses für den \nErwerb eines Baugrundstücks im Gebiet der Stadt F. . \n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 22. Juni 2006 fasste der Rat der Stadt F. folgenden \nBeschluss:\n\n4\n\n„1. Es wird beschlossen, die städtischen Grundstücke in den \nBebauungsplangebieten „N\" und „E1\" nach der Reihenfolge der Eingänge der \nBewerbungen zu verkaufen. \n\n5\n\n2. Es wird beschlossen, den Familien mit Kindern beim Kauf eines städtischen \nGrundstückes in diesen Bebauungsplangebieten für jedes im Haushalt lebende Kind \nunter 18 Jahren (maßgebend ist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des \nKaufvertrages) einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR, höchstens jedoch \n20.000,00 EUR, zu zahlen. Diese Zuschussgewährung wird auf drei Jahre befristet, \nbeginnend mit der Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes. Der Zuschuss wird \nnicht gewährt bzw. ist zurückzuzahlen, wenn das Grundstück \n? nicht innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages \nbebaut wird und \n? nicht mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz selbst genutzt wird. \nDie Bezuschussung gilt analog für Familien mit Kindern, die ein städtisches \nGrundstück in diesen Bebauungsplangebieten über Dritte erwerben.\"\n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 24. April 2008 beschloss der Rat, den „Zuschuss für Kinder \nauf 7.500,00 EUR und den Höchstbetrag auf 30.000,00 EUR zu erhöhen\".\n\n7\n\nUnter dem 3. Februar 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen „Antrag auf \nstädtische Förderung (Baukindergeld)\". Sie habe im Baugebiet E1 das Grundstück \nB.-----weg, G1 erworben und beabsichtige, dort ein Einfamilienhaus zu errichten, in \ndem sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrer 9-jährigen Tochter wohnen wolle. Der \nPresse sei zu entnehmen gewesen, dass Bauwillige mit Kindern in F. bei \nErwerb eines Grundstücks und Bau eines Hauses mit einem Baukindergeld in Höhe \nvon 7.500 EUR pro Kind gefördert würden. Diese städtische Förderung beantrage \nsie. \n\n8\n\nMit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2009 nahm \nder Beklagte auf deren Antrag vom 3. Februar 2009 Bezug und wies darauf hin, dass \nder Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR pro Kind nur gewährt werden könne, wenn ein \nstädtisches Grundstück zum Zwecke der Bebauung mit einem Eigenheim erworben \nwerde. Durch die Bezuschussung wolle die Stadt F. erreichen, dass die im \nstädtischen Eigentum stehenden Baugrundstücke schneller vermarktet würden. Es \nhandele sich um eine rein freiwillige Leistung. Insofern könne ihr - der Klägerin - \nkeine positive Nachricht übersandt werden. \n\n9\n\nAm 8. April 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen vorträgt: Das von ihr erworbene Grundstück sei \nnicht städtisch und liege auch nicht in einem der beiden Bebauungsplangebiete, für \nwelche der Rat der Stadt F. die Zuschussgewährung beschlossen habe \n(allerdings grenze es an das Baugebiet „E1\"). Gleichwohl habe sie einen Anspruch \nauf das „Baukindergeld\" unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. \nDie Differenzierung, den Zuschuss nur den Erwerbern von Grundstücken aus \nstädtischem Eigentum zu gewähren, verstoße gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine \nsachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Käufern städtischer und \nnicht-städtischer Grundstücke liege nicht vor. Ausgehend von dem Zweck der \nAnsiedlung von Familien im Gemeindegebiet sei es unerheblich, von wem die \nBaugrundstücke erworben würden. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der \nZuschuss zur beschleunigten Vermarktung der Grundstücke gewährt werde, sei \ndieser Zweck unzulässig, da die Gemeinde Vermögen in der Regel nur zu seinem \nvollen Wert veräußern dürfe. Dieses Argument sei auch nur vorgeschoben; \ntatsächlich sei die Zuschussgewährung eingeführt worden, um die Ansiedlung junger \nFamilien aufgrund der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung zu fördern. Dieses \nAnliegen werde aber unterlaufen, wenn nur der Absatz stadteigener Grundstücke \ngefördert werde. Fiskalische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht \nrechtfertigen. Der finanzielle Aufwand bei einer stadtgebietsweiten Förderung sei \nkeineswegs unkalkulierbar. Möglicherweise sei der einzelne Förderungsbetrag in \ndiesem Fall geringer. Es sei für Rat und Verwaltung voraussehbar gewesen, dass es \nvergleichbare Fälle geben würde, die unter Beachtung des Gleichheitssatzes \nebenfalls einen Anspruch auf „Baukindergeld\" hätten; dementsprechend habe man \nbei der Bemessung der Zuschusshöhe planen müssen. Die Ausgrenzung der \nKlägerin sei evident unsachlich. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Februar \n2009 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Februar 2009 \nden begehrten Zuschuss für den Erwerb eines Baugrundstücks in Höhe \nvon 7.500 EUR zu gewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Mit der Gewährung der Zuschüsse solle erreicht \nwerden, dass städtische Grundstücke schneller vermarktet werden könnten. \nHierdurch sollten Mehreinnahmen erzielt werden, um im nächsten Jahr eine \nHaushaltssicherung zu vermeiden. Zahlung für alle Grundstückskäufe im Stadtgebiet \nwürden zu unkalkulierbaren Ausgaben und einer unvertretbaren Mehrbelastung des \nstädtischen Haushalts führen. Die Klägerin erfülle nicht die Förderkriterien. Ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. \n\n15\n\nMit seinem Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 hat das erkennende Gericht die \nKlage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Juli 2009 mündliche \nVerhandlung beantragt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf den begehrten Zuschuss. Der ablehnende Bescheid des Beklagten \nvom 17. Februar 2009 (der ungeachtet seiner äußeren Form einen Verwaltungsakt \ndarstellt) ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n19\n\nAls Grundlage eines Anspruchs auf den begehrten Zuschuss, den der Beklagte \nals freiwillige Leistung nach seinem Ermessen gewährt, kommt allein der \nGleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer stetigen \nSubventionspraxis der Behörde in Betracht. Hiervon ausgehend steht der Klägerin \ndie Leistung nicht zu, weil sie die für die Förderung aufgestellten Kriterien nicht \nerfüllt: Erstens gehörte das von ihr erworbene Grundstück nicht der Stadt F. , \nzweitens liegt es - unstreitig - auch nicht in einem der beiden Plangebiete, für welche \ndie Zuschussgewährung beschlossen wurde. \n\n20\n\nDie Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke \ninnerhalb der Geltungsbereiche bestimmter Bebauungspläne verstößt entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der \ngewährenden Staatstätigkeit kommt dem Subventionsgeber eine weitgehende \nGestaltungsfreiheit zu. Eine zulässige Differenzierung kann auf jeder sachbezogenen \nErwägung beruhen, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als \nevident unsachlich erscheinen lässt.\n\n21\n\nVgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, \nOVGE MüLü 34, 217 ff. mit weiteren Nachweisen zur Recht- \nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ähnlich Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. Dezember 2005 \n- 4 BV 04.482 -, Juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen zur Recht- \nsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n22\n\nDie hier vorgenommene Beschränkung ist schon aus fiskalischen Gründen \nsachlich gerechtfertigt. Es ist offensichtlich, dass eine räumlich uneingeschränkte \nFörderung (innerhalb des gesamten Stadtgebiets) zu weitgehend unüberschaubaren \nLeistungsansprüchen führen würde, die in der Summe deutlich höher ausfallen \nkönnten als nach den hier vorgesehenen Maßgaben. Auch die zusätzliche \nLimitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liegt im \nHaushaltsinteresse der Stadt und ist nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nDie dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Es liegt \nauf der Hand, dass die für die Förderung des Erwerbs von Baugrundstücken \nveranschlagten Haushaltsmittel auf der Basis des vom Stadtrat beschlossenen \nFörderkonzepts kalkuliert worden sind, das eine auf zwei bestimmte Baugebiete \nbeschränkte Bezuschussung vorsieht. Auch versteht sich von selbst, dass eine \nAusweitung der Förderung auf das gesamte Stadtgebiet diese Kalkulation hinfällig \nmachte. Mit ihrem Vorbringen, dass der „einzelne Förderungsbetrag\" in diesem Fall \n„möglicherweise geringer\" ausfiele, was aber „kein zwingender Grund für eine \nUngleichbehandlung\" sei, lässt die Klägerin nicht nur unberücksichtigt, dass ihr \neigenes Klagebegehren auf die Gewährung des vollen Zuschusses gerichtet ist. Vor \nallem vernachlässigt sie, dass es nicht darauf ankommt, ob ein „zwingender Grund\" \nfür die aufgestellten Förderkriterien besteht. Es ist Sache der Gemeinde, über \nUmfang und Verteilung von Zuwendungen zu entscheiden, die im Rahmen freiwilliger \nLeistungen aus gemeindlichen Haushaltsmitteln bestritten werden. Auch unter dem \nAspekt des Gleichheitssatzes ist die Gemeinde ist nicht gehalten, eine Förderung, \nderen Fördersätze auf der Grundlage eines begrenzten Förderbereichs kalkuliert \nworden sind, auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen mit der Folge, dass \nentweder die kalkulierten Haushaltsmittel (erheblich) aufgestockt werden oder aber \ndie Fördersätze verringert werden müssen, letzteres gegebenenfalls soweit, dass die \nFörderung ihre Anreizfunktion in der vorgesehenen Weise gar nicht mehr erfüllt. \nAnlass zur Beanstandung geben - wie dargelegt - allein solche Regelungen, die \noffenkundig sachwidrig sind. Davon kann aber hier keine Rede sein. \n\n24\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das „fiskalische Argument\" könne im Bereich \nder Leistungsverwaltung nicht zur sachgerechten Begründung herangezogen \nwerden, wenn für die Verwaltung voraussehbar gewesen sei, dass „vergleichbare \nneue Fälle auftreten würden\", und sich in diesem Zusammenhang auf die \nKommentierung bei Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1, Rn. 456, beruft, genügt der \nHinweis darauf, dass sich die fragliche Kommentarstelle ausdrücklich auf einen \nanderen, hier nicht einschlägigen Sachverhalt bezieht. Im vorliegenden Fall geht es \nnicht darum, dass die „Leistungsverwaltung\", wie Dürig es formuliert, „jedenfalls dann \nnicht mit der Argumentation durchkommt, eine Beibehaltung ihrer Praxis gehe über \nihre finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie voraussehen konnte, daß vergleichbare \nneue Fälle auftreten würden\". Es ist ebenso wenig Absicht des Beklagten, seine \nbisherige Zuwendungspraxis aufzugeben, wie es Anliegen der Klägerin ist, diese \nPraxis beizubehalten. Der Klägerin ist vielmehr daran gelegen, dass der Beklagte \nvon seiner Subventionspraxis zu ihren Gunsten abweicht. \n\n25\n\nAuch die Auffassung der Klägerin, die Bezuschussung des Kaufs städtischer \nBaugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln stelle eine nach § 90 Abs. 3 Satz 2 \nder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unzulässige \nVeräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen unter Wert dar, geht fehl. \nDabei kann dahinstehen, ob die nachträgliche öffentlich-rechtliche Gewährung des \nZuschusses überhaupt dem vorangegangenen privaten Rechtsgeschäft der \nVeräußerung in dem Sinne zugerechnet werden kann, dass der Zuschuss den \nerzielten Kaufpreis mindert. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise könnte sich \nder Beklagte jedenfalls darauf berufen, dass hier eine Situation vorliegt, in der er von \ndem regelmäßigen Verbot des § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW abweichen kann. Es ist \nanerkannt, dass gemeindeeigene Vermögensgegenstände ausnahmsweise unter \nihrem vollen Wert veräußert werden können, wenn dieses Vorgehen einem \nbesonderen öffentlichen Interesse dient.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1982 - 15 A 1634/81 -, OVGE \nMüLü 36, 149 ff.; vgl. auch Deubel, in: Dieckmann/Heinrichs, GO NRW, \n1996, § 90 Anm. 2; Klieve, in: Held/Winkel, GO NRW, 2008, § 90 Anm. \n4. \n\n27\n\nHiernach kann die preisgünstige Abgabe von Bauland zum Zwecke der \nFörderung familiengerechten Wohnens eine Ausnahme vom Verbot des § 90 Abs. 3 \nSatz 2 GO NRW rechtfertigen.\n\n28\n\nVgl. Knirsch, in: Rehn u.a., GO NRW, Stand: Februar 2009, § 90 \nAnm. IV 4; zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl. auch BayVGH, \nUrteil vom 22. Dezember 1998 - 1 B 94.3288 -, Juris Rn. 104 ff. \n\n29\n\nVergleichbare Zwecke verfolgt die Stadt F. hier, wie schon aus den \naufgestellten Förderkriterien, aber auch aus den Beschlussvorlagen und \nNiederschriften im Verwaltungsvorgang des Beklagten folgt. Diese Zwecke werden \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Beklagte auch auf fiskalische \nErwägungen (die Erzielung von Mehreinnahmen) beruft. \n\n30\n\nUngeachtet dessen könnte ein - unterstellter - Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 \nGO NRW ohnehin nicht dadurch beseitigt werden, dass die Bezuschussung auf den \nKauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke ausgeweitet würde. \n\n31\n\nDa das von der Klägerin erworbene Grundstück in zweierlei Hinsicht nicht die \nvom Rat der Stadt F. beschlossenen Förderkriterien erfüllt (weder gehörte das \nGrundstück der Stadt noch liegt es in einem der für die Förderung bestimmten \nBebauungsplangebiete), müssten sich im Übrigen beide Kriterien als evident \nunsachlich erweisen, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung in Zweifel zu ziehen. \nSelbst wenn die Kammer - entgegen ihrer Überzeugung - der Klägerin darin folgen \nwollte, dass der Beklagte nicht berechtigt war, bei der Bezuschussung zwischen dem \nErwerb städtischer und nicht-städtischer Baugrundstücke zu differenzieren, bliebe es \naber dabei, dass jedenfalls die räumliche Beschränkung der Förderung nicht \nansatzweise willkürlich erschiene. Dabei spielt es keine Rolle, dass das von der \nKlägerin erworbene Grundstück an eines der Fördergebiete angrenzt. \n\n32\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen mag offen bleiben, ob einem \nAnspruch der Klägerin auf den begehrten Zuschuss ferner entgegensteht, dass die \nBebaubarkeit des von ihr erworbenen Grundstücks mit einem Wohnhaus nicht \nnachgewiesen ist. Allerdings liegt ein solcher Nachweis angesichts der \nbauplanungsrechtlichen Situation gegenwärtig nicht vor. Ausweislich des \nBebauungsplans Nr. 10 „E1\" Teil II, der im Jahre 1988 rechtsverbindlich wurde, ist \ndas Grundstück Teil einer privaten Grünfläche. Die Errichtung eines Wohnhauses in \ndieser Fläche könnte nur im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 des \nBaugesetzbuches (BauGB) zugelassen werden. Ausgehend von den (unbestrittenen) \nAngaben des Beklagten liegt ein verbindlicher zustimmender Bauvorbescheid, der \ndie planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens regelt, nach Ablauf der \nGültigkeitsdauer des unter dem 2. Februar 2000 erteilten Bescheides nicht mehr vor. \nDie ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnete Aussage des Beklagten im \nSchriftsatz vom 18. August 2009, ein neuer Befreiungsantrag würde „unter dem \nAspekt der Schlüssigkeit des Verwaltungshandelns\" positiv beurteilt, ist nicht dazu \nangetan, die Bebaubarkeit hinreichend zu belegen. Es ist auch keineswegs \nerkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf (erneute) Erteilung einer Befreiung \nfür ein Wohnbauvorhaben innerhalb der privaten Grünfläche bestehen sollte. Denn \nungeachtet dessen, dass die Entscheidung über die Befreiung nach § 31 Abs. 2 \nBauGB im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, drängt sich in Anbetracht der \nplanungsrechtlichen Lage schon die Frage auf, ob überhaupt die tatbestandlichen \nVoraussetzungen nach dieser Norm vorliegen. Die Festsetzung von (privaten oder \nöffentlichen) Grünflächen gehört nämlich häufig zu den Grundzügen der Planung, die \nmit der Ausweisung eines Baugebietes verfolgt werden. Den Planungsgrundzügen \ndürften in aller Regel jedenfalls solche Grünflächenfestsetzungen zuzurechnen sein, \ndie nach den Vorstellungen des Plangebers der Durchgrünung eines Baugebiets \ndienen sollen. Eine solche Intention liegt hier nahe. Für ein Bauvorhaben, das \nGrundzüge der Planung berührt, kommt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \naber nicht in Betracht. In diesem Fall könnte ein Befreiungsanspruch, da es schon an \nden Tatbestandsvoraussetzungen mangelt, auch nicht aus dem Umstand hergeleitet \nwerden, dass die Bauaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bei gleicher Sach- und \nRechtslage bereits eine Befreiung erteilt hat. Abgesehen davon würde eine \n(einmalige) fehlerhafte Entscheidung auch keine Ermessensbindung auslösen; einen \nAnspruch auf Fehlerwiederholung gibt es nicht. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-09-02/1-k-1054-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-09-02/1-k-1054-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237864","retrieved":"2026-07-09 02:00:20.477920+00:00"}}