{"status":"available","doknr":"OLD237935","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0831.14L474.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"14 L 474/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 14 K 2368/09 \nerhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Beklagten vom \n11. August 2009 wird wiederhergestellt; die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, \nsoweit die Verfügung die Androhung der Ersatzvornahme enthält. \n\n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n3. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer auf das \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gestützten Verfügung der \nBeklagten. Sie ist Inhaberin eines in J. gelegenen Betriebes, der sich mit der \nphysikalisch-chemischen Behandlung von organischen Lösungsmitteln durch \nDestillieren befasst. Hierzu verfügt die Antragstellerin über zahlreiche \nGenehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). In der \nNacht zum 22. Juli 2009 kam es auf dem Gelände der Antragstellerin und auf dem \nbenachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes zu einem Großbrand, der bis \nzum 24. Juli 2009 andauerte und unter der Führung der Feuerwehr J. von \nmehreren Wehren bekämpft wurde. Die Ursache des Brandereignisses ist bislang \nnicht geklärt; es wird jedoch vermutet, dass der Brand auf dem Grundstück der \nAntragstellerin ausgebrochen ist und von dort das Nachbargrundstück erreicht hat. \nIm Zuge der Brandbekämpfung kam Feuerlöschschaum zum Einsatz, zu dessen \nErzeugung perfluorierte Tenside (im Folgenden: PFT) eingesetzt wurden. Der \nSchaum bzw. das verbleibende Löschwasser wurden soweit wie möglich \naufgefangen und später zwischengelagert. Es stellte sich heraus, dass dieses \nMaterial außer den PFT auch Nickel enthielt. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 11. August 2009 gab die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin nach vorheriger Anhörung auf, das zwischengelagerte Löschwasser in \neiner Menge von 4.549 m³ bis zum 9. September 2009 ordnungsgemäß zu \nbeseitigen. Bis zum 13. August 2009, 12.00 Uhr sollte die Antragstellerin eine \nentsprechende Auftragsvergabe nachweisen. Die Antragsgegnerin drohte die \nErsatzvornahme an und versah die Verfügung mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Bei \ndem Löschwasser handele es sich um Abfall zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 \nKrW-/AbfG. Aufgrund der Belastung mit PFT und Nickel sei das Wasser geeignet, \ngegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu \ngefährden. Weil das Wasser keine verwertbaren Bestandteile enthalte, könne es nur \nnoch beseitigt werden. Die Antragstellerin sei Erzeuger dieses Abfalls im Sinne von \n§ 3 Abs. 5 1. Alternative KrW-/AbfG. Denn das Wasser sei im Rahmen der \nBrandbekämpfung eines von der Anlage der Antragstellerin ausgegangenen Brandes \ndurch die Tätigkeit der Feuerwehr zur Abwehr unmittelbarer Gefahren als Abfall \nentstanden. Zwar sei die Feuerwehr innerhalb ihrer Zuständigkeit zur \nBrandbekämpfung tätig geworden. Mit Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 5 \nKrW-/AbfG als Manifestation des Verursacherprinzips sei es jedoch nicht in Einklang \nzu bringen, die Feuerwehr als Erzeuger anzusehen und dieser damit die \nVerwertungs- und Beseitigungspflichten aufzubürden. Die Feuerwehr werde im \nRahmen der Gefahrenabwehr für den Anlagenbetreiber tätig, der sowohl für die \nBrandbekämpfung auf seinem Grundstück als auch für den Einsatz auf dem Gelände \ndes benachbarten Betriebes ursächlich geworden sei. Aufgrund dessen sei die \nTätigkeit der Feuerwehr der Antragstellerin zuzurechnen, die damit als Erzeuger des \nzwischengelagerten Löschwassers anzusehen sei. Erst recht könne nicht ein \ngänzlich unbeteiligter Dritter als Erzeuger angesehen und damit dem „Abfallregime\" \nmit allen Konsequenzen bezüglich der Erfüllung der Pflichten zur Verwertung oder \nBeseitigung unterworfen werden. Deshalb könne auch ein Gefährdungspotential, das \nvon der Anlage der benachbarten Firma ausgegangen sei, keine Berücksichtigung \nfinden, da dieses bereits mit der Genehmigung jenes Unternehmens als erlaubt \nanzusehen sei. Im Übrigen komme es auf Verschuldensfragen nicht an. Es sei auch \nder Tatbestand des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) erfüllt. Die \nAntragstellerin sei Störerin nach § 17 OBG, weil der Brand und die damit \neinhergehende Betätigung der Feuerwehr die erste Ursache für die erfolgte \nZwischenlagerung des Löschwassers gesetzt habe. Auch insoweit müsse der \nEinsatz der Feuerwehr der Antragstellerin zugerechnet werden. Als Erzeugerin des \nLöschwassers sei die Antragstellerin nach § 11 KrW-/AbfG verpflichtet, dieses \nendgültig zu entsorgen. Für die Beseitigung des Löschwassers seien voraussichtlich \n500.000,00 Euro erforderlich. \n\n5\n\nNachdem die Antragstellerin bis zur Mittagsstunde des 13. August 2009 eine \nAuftragsvergabe zur Beseitigung des Löschwassers nicht angezeigt hatte, setzte die \nAntragsgegnerin am Nachmittag des 13. August 2009 die Ersatzvornahme fest. Am \n14. August 2009 beauftragte sie zwei Entsorgungsunternehmen mit der Beseitigung \ndes Wassers. \n\n6\n\nAm 13. August 2009 hat die Antragsstellerin Klage gegen die Verfügung vom \n11. August 2009 erhoben. Gleichzeitig hat sie den vorliegenden Antrag gestellt. Sie \nmacht im Wesentlichen geltend: Ihre Inanspruchnahme sei nicht rechtens. Die \nBelastung des Wassers mit PFT beruhe darauf, dass die Feuerwehr ein veraltetes \nVerfahren zur Erzeugung von Löschschaum anwende. Auf ihrem Betrieb falle Nickel \ngar nicht an, sondern dieser Stoff sei dem Löschwasser auf dem benachbarten \nGalvanik-Betrieb zugesetzt worden. Sie sei nicht Erzeugerin des betreffenden \nAbfalls. Zum Zeitpunkt des Einsatzes des Löschwassers habe ihr Betrieb aufgrund \ndes Schadenfeuers gar nicht mehr bestanden. Die Explosion ihrer Anlage könne \nschwerlich als „Betrieb\" interpretiert werden. Es sei fehlerhaft, sie für sämtliche \nLöschwassermengen verantwortlich zu machen. Zunächst sei die Brandursache \nnoch nicht geklärt. Es sei nicht einmal gesichert, dass das Feuer auf ihrem Gelände \nentstanden sei. An dem Brandschaden sei sie ebenso schuldlos wie das \nbenachbarte Unternehmen. Es sei nicht angängig, ihr das Entstehen von Abfall \nzuzurechnen, weil die Abfalleigenschaft durch Substanzen herbeigeführt worden sei, \ndie in ihrem Betrieb überhaupt keine Verwendung fänden. Es sei erkennbar, dass die \nAntragsgegnerin sie allein verantwortlich machen wolle, so dass die Störerauswahl \nnicht nur rechtsfehlerhaft erfolgt sei, sondern überhaupt nicht. \n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n8\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 \nwiederherzustellen. \n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\n den Antrag abzulehnen. \n\n11\n\nSie macht im Wesentlichen geltend: PFT-haltiger Löschschaum sei \nausschließlich auf dem Gelände der Antragstellerin eingesetzt worden, um dort \nschwer zugängliche Brände zu löschen. Auf dem Nachbargrundstück habe die \nFeuerwehr nur Strahlrohre mit Wasser zum Einsatz gebracht. Nach ihren \nErkenntnissen sei das Feuer durch eine Explosion in einem Rührwerk im Betrieb der \nAntragstellerin ausgelöst worden. Der Feuerwehreinsatz zur Brandbekämpfung sei \nder Antragstellerin zuzurechnen. Zwar habe kein auftragähnliches Verhältnis oder \neine Geschäftsführung ohne Auftrag bestanden. Die Feuerwehr müsse jedoch \n„ähnlich eines Beauftragten angesehen werden\", so dass die ursprüngliche \nVerantwortung zur Entsorgung des Löschwassers bei der Antragstellerin verbleibe. \nEs könne nicht das Ergebnis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sein, der \nFeuerwehr die Entsorgung des Löschwassers nach erfolgtem Einsatz und \nBeseitigung der konkreten Gefahr aufzubürden. Dies zeige auch § 41 Abs. 1 des \nFeuerschutz- und Hilfegesetzes (FSHG), wonach der Inhaber eines „gefährlichen\" \nObjekts für die Kosten des Feuerwehreinsatzes einzustehen habe. Die kurzen \nFristen seien angesichts der besonderen Situation angemessen. \n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 2368/09 \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig. Dabei versteht die Kammer ihn - insoweit abweichend vom Wortlaut in der \nAntragsschrift - dahin, dass die Antragstellerin insgesamt die Herbeiführung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Hierzu bedarf es der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung, soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung \nihrer Verfügung angeordnet hat. Bezüglich der Androhung des Zwangsmittels der \nErsatzvornahme tritt die aufschiebende Wirkung schon nach § 8 des \nAusführungsgesetzes zur VwGO nicht ein. In dieser Konstellation kann das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende \nWirkung anordnen. Diese im Tenor zu 1. des Beschlusses getroffene Unterscheidung \ndient lediglich der Klarstellung; sie hält sich im Rahmen des § 88 VwGO, wonach das \nGericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen darf, ohne allerdings an \ndie Fassung der Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. \n\n15\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es sprechen beträchtliche Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin, so \ndass das Interesse der Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem \nKlageverfahren von der Vollziehung der dort angefochtenen Verfügung verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. \n\n16\n\nDie Antragsgegnerin stützt ihre Verfügung ausdrücklich auf § 21 Abs. 1 KrW-\n/AbfG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen \nzur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treffen kann. Dies \nzeigt eindeutig der vorletzte Absatz auf Seite 7 der Verfügung, während als weitere \nErmächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 OBG auf der Seite 10 eher ergänzend erörtert \nwird. Auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG kann die Behörde unter anderem die in \n§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG normierte Grundpflicht durchsetzen, wonach die Erzeuger \noder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, diese nach den Grundsätzen \nder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen haben. Im vorliegenden \nFall handelt es sich - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausführt - bei dem \nLöschwasser um Abfall im Sinne dieser Vorschrift, der zu beseitigen ist. Die \nAntragstellerin gehört indessen nicht zu dem Kreis der aus § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG \nVerpflichteten. \n\n17\n\nDie Antragstellerin ist zunächst nicht Besitzerin des Löschwassers, weil sie nicht \ndie tatsächliche Sachherrschaft über diesen Stoff innehat im Sinne von § 3 Abs. 6 \nKrW-/AbfG. Das Wasser befindet sich zum größten Teil auf dem Gelände eines \nEntsorgungsunternehmens, so dass die Antragstellerin nicht einmal über ein \n„Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft\" verfügt im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, \n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Mai 2003 \n- 7 C 15.02 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2003 Seite 1076; \nUrteil vom 22. Juli 2004 - 7 C 17.03 -, DVBl 2004 Seite 1556. \n\n19\n\nWeil auch die Antragsgegnerin nicht der Ansicht ist, die Antragstellerin könne als \nAbfallbesitzer in Anspruch genommen werden, erübrigen sich insoweit weitere \nAusführungen. \n\n20\n\nDie Antragstellerin ist indessen auch nicht Erzeugerin des Abfalls, der zur \nBeseitigung ansteht. Nach § 3 Abs. 5 Alternative 1 KrW-/AbfG (die 2. Alternative \nscheidet ohnehin aus) ist Erzeuger von Abfällen jede Person, durch deren Tätigkeit \nAbfälle anfallen. Dabei kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die unmittelbar \nzur Abfallentstehung führen,\n\n21\n\nvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2006 \n- 11 B 5.05 -, zitiert nach „Juris\", dort bei Rand-Nr. 22. \n\n22\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es an jedweder „Tätigkeit\" der Antragstellerin, in deren \nFolge das chemisch belastete Löschwasser „angefallen\" ist im Sinne von § 3 Abs. 5 \nKrW-/AbfG. Auch die Antragsgegnerin bezeichnet in ihrer Verfügung sowie in ihren \nVerwaltungsvorgängen keine Handlungen der Antragstellerin, denen das \nLöschwasser konkret zugeordnet werden könnte. Dieses hat seine Abfalleigenschaft \nallein durch die Tätigkeit der Feuerwehren erhalten, die augenscheinlich Fluor-\nProtein-Schaummittel eingesetzt haben, in denen wasserlösliche Fluortenside \nenthalten sind, auf welche die PFT-Belastung zurückzuführen ist. Die Belastung des \nLöschwassers mit Nickel ist ebenfalls keiner Tätigkeit der Antragstellerin zuzuordnen, \nsondern sie ist ohne jedes menschliche Zutun im Übrigen allein dadurch entstanden, \ndass das von der Feuerwehr eingesetzte Löschwasser (oder der Schaum) mit \nChemikalien in Berührung gekommen ist, sei es auf dem Grundstück der \nAntragstellerin, sei es auf dem Nachbargrundstück. Auch die Antragsgegnerin \nerkennt ausweislich der Antragserwiderung (dort unter II.), dass die Antragstellerin \ndas PFT-haltige Löschwasser nicht selbst erzeugt hat. Entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin kann sie jedoch auch nicht über die Figur der Zurechnung als \nAbfallerzeugerin behandelt werden. Namentlich scheidet als Zurechnungsgrund die \nGeschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) aus. \n\n23\n\nAllerdings war es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\n24\n\nvgl. das Urteil vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61 -, \nBGHZ Band 40 Seite 28, \n\n25\n\nanerkannt, dass eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB auch dann \ndenkbar war, wenn der Geschäftsführer vornehmlich zur Wahrnehmung eigener \nPflichten und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig wurde. Der aus der \nGeschäftsführung ohne Auftrag resultierende Anspruch auf Ersatz der \nAufwendungen des Geschäftsführers nach § 683 BGB bestand indessen nicht, \nsoweit der Geschäftsführer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum unentgeltlichen \nTätigwerden verpflichtet war, \n\n26\n\nvgl. schon die vorzitierte Entscheidung des BGH sowie das Urteil \nvom 18. September 1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ Band 98 \nSeite 235.\n\n27\n\nDies ist hier jedoch der Fall. Denn nach der auch in der Antragserwiderung \nzitierten Vorschrift des § 41 Abs. 1 FSHG sind Einsätze im Rahmen der Aufgaben \nnach dem Feuerschutzgesetz grundsätzlich unentgeltlich, sofern § 41 Abs. 2 FSHG \nnichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift schließt es mithin aus, den Einsatz der \nFeuerwehr auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin als Geschäftsführung ohne \nAuftrag zu werten. Gerade hierbei und nicht erst bei dem späteren Verbringen des \nWassers in die Zwischenlagertanks wurde jedoch der Abfall erzeugt im Sinne von § 3 \nAbs. 5 \nKrW-/AbfG, so dass die Geschäftsführung ohne Auftrag als Zurechnungsgrund für \neine Abfallerzeugereigenschaft der Antragstellerin ausscheidet. Dies wird auch von \nder Antragsgegnerin nicht anders gesehen, die in ihrer Antragserwiderung (ebenfalls \nunter II.) feststellt, eine Geschäftsführung ohne Auftrag habe ebenso wenig \nbestanden wie ein „auftragsähnliches Verhältnis\". Für ihre im Übrigen daselbst \nvertretene Ansicht, die Feuerwehr müsse „ähnlich eines Beauftragten angesehen \nwerden\", gibt die Antragsgegnerin allerdings keine Rechtsgrundlage an. Eine solche \nist auch nicht vorhanden; allgemeine „Billigkeitserwägungen\" können diese indessen \nnicht ersetzen. Insbesondere hilft die in der angefochtenen Verfügung, in der \nAntragserwiderung und an anderen Stellen der Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin anzutreffende Überlegung nicht weiter, wonach zu den \nPflichtaufgaben der Feuerwehr im vorliegenden Fall nur die Bekämpfung des \nBrandes gehört habe, während das Fortschaffen des dabei anfallenden \nLöschwassers als Beseitigung eines Folgeschadens nicht von der Feuerwehr zu \nleisten sei. Die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass die Zwischenlagerung \ndes kontaminierten Löschwassers allenfalls bis zum 9. September 2009 geduldet \nwerden könne. Damit geht von dem Löschwasser eine durch das Brandereignis \nverursachte Gefahr aus, die zu beseitigen Pflichtaufgabe der Feuerwehr ist. Insoweit \nähnelt der vorliegende Sachverhalt durchaus einem Feuerwehreinsatz bei der \nBeseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße. Dort ist der „Einsatz\" im Sinne \nvon § 41 Abs. 1 FSHG nicht schon damit erledigt, dass die Feuerwehr ein \nÖlbindemittel ausbringt; vielmehr muss sie dieses später aufnehmen und entsorgen. \nDenn erst dann ist die öffentliche Sicherheit wieder hergestellt,\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2007 Seite 437.\n\n29\n\nDanach erweist sich auch § 41 Abs. 1 FSHG nicht als taugliches Instrument, die \nTätigkeit der Feuerwehren der Antragstellerin zuzurechnen, um diese als Erzeugerin \ndes Abfalls in Anspruch nehmen zu können. \n\n30\n\nSoweit die Antragsgegnerin dem Sinne nach Billigkeitserwägungen anstellt und \nmeint, die Feuerwehr dürfe nicht mit den außerordentlichen Kosten belastet werden, \ndie gerade durch das besonders gefährliche Objekt der Antragstellerin (vgl. Seite 5 \nder Antragserwiderung) verursacht worden seien, wird dieser Gesichtspunkt auch in \nder soeben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erörtert. Unter \nDarstellung der Entstehungsgeschichte des § 41 FSHG stellt das Gericht dar, dass \ndie heutige Fassung des Gesetzes gerade eine Reaktion des Gesetzgebers darauf \nist, dass die Aufgabenstellung der Feuerwehren in der Rechtsprechung erweitert \nausgelegt wurden mit der Folge, dass den Gemeinden im Bereich unter anderem der \ntechnischen Hilfeleistung erhebliche zusätzliche Kosten entstanden. Deshalb hat der \nGesetzgeber die diversen Kostenerstattungsansprüche nach § 41 Abs. 2 FSHG \nnormiert, die (möglicherweise) auch im vorliegenden Fall zum Zuge kommen. Dieser \nFrage ist indessen nicht weiter nachzugehen, weil hier lediglich zu untersuchen ist, \nob die Antragstellerin als Abfallerzeuger in Anspruch genommen werden kann. Dies \nist - wie dargelegt - allerdings nicht der Fall. \n\n31\n\nSoweit die Antragsgegnerin ergänzend auf die Vorschriften des \nOrdnungsbehördengesetzes abstellt, stellt sich zunächst die Frage, ob diese \nüberhaupt anwendbar sind. Nach § 35 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) \nvollziehen die zuständigen Behörden unter anderem das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz als Sonderordnungsbehörden im Sinne von § 12 OBG, so dass nach \n§ 12 Abs. 2 OBG das Ordnungsbehördengesetz nur subsidiäre Anwendung findet. \nAngesichts der äußerst differenzierten Regelungen des Abfallbegriffs sowie der \nAbfallverantwortlichen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfte vieles dafür \nsprechen, dass im Abfallrecht ein Rückgriff auf §§ 14 ff OBG nicht in Betracht kommt. \nLetztlich kann diese Frage allerdings auf sich beruhen, weil die Gefahr, deren \nBeseitigung die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin dienen soll, nicht auf \nein Verhalten der Antragstellerin zurückgeht im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG. Die \nAntragstellerin hat - wie dargelegt - das zu beseitigende Löschwasser nicht erzeugt \nim Sinne des Abfallrechts; damit fehlt es auch an einem Verhalten der Antragstellerin \nin Bezug auf die Gefahr, die von diesem Wasser ausgeht. \n\n32\n\nDie Aufforderung der Antragsgegnerin, das Löschwasser zu beseitigen, dürfte \nnach alledem voraussichtlich rechtswidrig sein. Auf die weiteren von den Beteiligten \ndiskutierten Fragen, namentlich zur ermessenfehlerfreien Störerauswahl, kommt es \nnicht an. Weil die Klage aus den dargestellten Gesichtspunkten voraussichtlich Erfolg \nhaben wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, Entsprechendes gilt \nbezüglich der Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, die, weil sie eine \nvoraussichtlich rechtswidrige Verfügung zur Grundlage hat, an deren \nRechtswidrigkeit teilnimmt. Deshalb ist insoweit die aufschiebende Wirkung der \nKlage anzuordnen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes. Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin werden \ndie der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen Kosten in Höhe von etwa \n500.000,00 Euro auslösen. In dieser Höhe ist somit der Streitwert für das \nKlageverfahren anzunehmen. Angesichts der Vorläufigkeit des \nEilrechtsschutzverfahrens ist es angemessen, als Streitwert hier lediglich die Hälfte \njenes Betrages auszuwerfen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-31/14-l-474-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-31/14-l-474-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237935","retrieved":"2026-07-09 02:00:25.777780+00:00"}}