{"status":"available","doknr":"OLD238273","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0817.14K1706.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"14 K 1706/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom\n 13. Mai 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom\n 18. Februar 2009 betreffend die Freistellung des Grundstücks\n Breite Straße 12 in Werl-Westönnen von der Überlassungspflicht\n für das Niederschlagswasser unter Beachtung der Rechtsauf-\n fassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der\n Beklagte zu 2/3.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, das auf dem \nGrundstück C. Straße 12 in X1. auftreffende Niederschlagswasser der \nöffentlichen Kanalisation zuzuführen. Dieses dem Kläger gehörende Grundstück ist \nmit einem Einfamilienhaus bebaut, dessen Errichtung der Stadtdirektor der Stadt \nX1. mit Bauschein vom 18. April 1988 genehmigt hat. Das auf den Dachflächen \ndieses Gebäudes auftreffende Niederschlagswasser wird in einen benachbarten \nGartenteich eingeleitet. \n\n3\n\nAm 15. Dezember 2005 beschloss der Rat der Stadt X1. eine neue \nEntwässerungssatzung (ES), die am 16. Dezember 2005 bekannt gemacht wurde. \nDiese normiert in § 9 den Anschluss- und Benutzungszwang für das Abwasser \neinschließlich des Niederschlagswassers; § 10 ES bezeichnet \nBefreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang für das \nSchmutzwasser.\n\n4\n\nMit Verfügung vom 17. Oktober 2008 forderte der Beklagte den Kläger auf, die \nDachflächen des Hauses C. Straße 12 an den vorhandenen Mischwasserkanal \nanzuschließen. Als Alternative bot er dem Kläger an, die Entwässerung über die \nvorhandene Teichanlage fortbestehen zu lassen, wobei der Teich jedoch mit einem \nNotüberlauf zur öffentlichen Abwasseranlage zu versehen sei. Zur Begründung \nschilderte der Beklagte dem Kläger die Rechtslage nach § 9 ES und nach den \nVorschriften des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Insoweit \nwar vor dem erkennenden Gericht das Verfahren 14 K 3397/08 anhängig, welches \nmit Vergleich vom heutigen Tage beendet wurde. \n\n5\n\nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 beantragte \nder Kläger, das Grundstück C. Straße 12 in X1. bezüglich des \nNiederschlagswassers aus folgenden Gründen vom Anschluss- und \nBenutzungszwang zu befreien: Er führe das auf den Dachflächen auftreffende \nNiederschlagswasser dem auf seinem Grundstück befindlichen Teich zu, der von der \nGröße her so angelegt sei, dass er das Wasser komplett aufnehme und nicht \nüberlaufe. Damit leite er - der Kläger - das Wasser im Sinne von § 53 Abs. 3 a LWG \nin ein anderes Gewässer, so dass er vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit \nwerden könne. Soweit § 11 ES nur von der Nutzung als Brauchwasser spreche, \nmüsse damit auch die ortsnahe Einleitung des Niederschlagswassers in ein \nGewässer gemeint sein, weil andernfalls die Satzungsbestimmung nicht den \nVorgaben des Landeswassergesetzes entspräche. Der Begriff „Brauchwasser\" sei \ngesetzlich nicht definiert. Aus dem politischen Raum sei bei der Vorstellung der \nneuen Entwässerungssatzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass \ndiejenigen Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser in den Kanal geleitet \nwerde, auch nicht zu Gebühren herangezogen würden. Die Nachbargemeinde Ense \nhabe ihren Einwohnern ausdrücklich empfohlen, zur Minderung der Gebühren Teiche \nfür Niederschlagswasser anzulegen. Es könne nicht sein, dass nur 5 km von seinem \nGrundstück entfernt eine Gebührenpflicht nicht bestehe, während die Stadt X1. für \nsein Grundstück Gebühren erheben wolle. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers aus \nfolgenden Gründen ab: Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung \nlägen nicht vor. Auch aus dem Landeswassergesetz ergebe sich kein \nentsprechender Anspruch. Die Abwasserbeseitigungspflicht liege nach § 53 Abs. 1 \nLWG grundsätzlich bei der Stadt X1. ; die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 3 a \nLWG seien nicht erfüllt. Die Entscheidung, ob Grundstücke dem Anschluss- und \nBenutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers unterworfen seien, liege im \nplanerischen Ermessen der jeweiligen Kommune. Mit der Errichtung des \nMischwasserkanals im Jahre 1984 habe die Stadt X1. festgelegt, dass sowohl das \nSchmutz- als auch das Niederschlagswasser über die öffentliche Abwasseranlage zu \nentsorgen sei. Der Gemeinde stehe ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im \nvorliegenden Fall dazu führe, dass die Stadt zu einer Ausnahme vom Anschluss- und \nBenutzungszwang nur in ganz engen Grenzen verpflichtet sei. Bei dem Teich \nhandele es sich im Übrigen nicht um ein Gewässer, weil ein künstlicher Teich auf \neinem Privatgrundstück dem einschlägigen Begriff des Wasserrechts nicht unterfalle. \nNach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 \n- 15 A 150/05 - könne sich die Gemeine nicht einseitig von ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht lösen, weil sie weiterhin haftungsrechtlich für die \nordnungsgemäße Abwasserbeseitigung einzustehen habe. Im vorliegenden Fall \nkönne nicht ausgeschlossen werden, dass der Teich einmal überlaufen, das Wasser \nwild abfließen und es aufgrund der Gefällesituation das Nachbargrundstück \nbeeinträchtigen werde. Auf diese Weise könne die Stadt X1. Haftungsansprüchen \nDritter ausgesetzt sein. Auf die Möglichkeit des § 5 ES, das Niederschlagswasser in \neiner entsprechenden Anlage zu sammeln, die mit einem Notüberlauf auszurüsten \nsei, habe er bereits in der Verfügung vom 17. Oktober 2008 hingewiesen. Der \nAnschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage sei auch \nzumutbar, zumal die Baugenehmigung vom 18. April 1988 eine entsprechende \nEntwässerung vorsehe. Soweit der Kläger eine politische Äußerung anspreche, treffe \ndiese inhaltlich zu, weil eine Veranlagung zu Niederschlagsentwässerungsgebühren \nerst nach dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfolge. \nWeil im Übrigen Ortsrecht anzuwenden sei, sei ein Vergleich mit anderen Kommunen \nnicht aussagefähig. § 51 a LWG sei nicht einschlägig, weil das Gebäude des Klägers \nvor dem 1. Januar 1996 errichtet worden sei. \n\n7\n\nAm 12. Juni 2009 hat der Kläger mit folgender Begründung Klage erhoben: Er \nhabe einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Er \nberufe sich ausdrücklich auf § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG. Die Auffassung des \nBeklagten, die Stadt X1. habe mit der Errichtung des Mischwasserkanals im Jahre \n1984 ihr Ermessen bezüglich der Behandlung des Niederschlagswassers \nabschließend ausgeübt, sei mit dem Urteil des OVG vom 28. Januar 2003 \n- 15 A 4751/01 - unvereinbar, weil nach damaligem Recht der Anschluss- und \nBenutzungszwang bezüglich des Niederschlagswassers gar nicht begründet werden \nkonnte. Falls der Beklagte der Auffassung sei, für Grundstücke an einem \nMischwasserkanal komme von vornherein eine Befreiung nach § 53 Abs. 3 a LWG \nnicht in Betracht, sei die Gesetzesanwendung fehlerhaft und die entsprechende \nSatzungsbestimmung ebenfalls. Der Teich auf seinem Grundstück sei auch ein \nGewässer, weil er seit unvordenklicher Zeit vorhanden sei. Haftungsrechtliche \nFragen stellten sich in diesem Zusammenhang nicht, weil der Teich auf seinem \nGrundstück noch nie übergelaufen sei und er etwa auch einen Jahrhundertregen des \nJahres 1968 verkraftet habe. Der Beklagte verwechsele die Rechtsgrundlagen, \nindem er mit der Gebührensatzung argumentiere, während tatsächlich die \nEntwässerungssatzung einschlägig sei. Es treffe auch nicht zu, dass er - der Kläger - \ndie Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung geändert habe. Im Jahre 1988 \n(Baugenehmigung) habe überhaupt noch kein Anschlusszwang bezüglich des \nNiederschlagswassers bestanden. Insoweit stehe ihm auch ein gewisser \nBestandsschutz zu, was bei der Prüfung des Befreiungsantrags mit berücksichtigt \nwerden müsste. Die Interpretation des Beklagten bezüglich der von dem Kläger \nangesprochenen Verlautbarung aus dem politischen Raum sei eine „Lachnummer\", \nwenn der Beklagte dazu ausführe, es träfe zwar zu, dass keine \nNiederschlagswassergebühren bezahlt werden müssten, solange kein Anschluss an \ndie Abwasseranlage erfolgt sei, wenn gleichzeitig ausgeführt wird, eine Befreiung \nvon der Anschlusspflicht sei nicht zulässig. Die X1. Rechtslage sei durchaus mit \nder Situation in anderen Gemeinden zu vergleichen, weil es in erster Linie um das \nLandesrecht gehe, nicht aber um das jeweilige Satzungsrecht. Auch der Beklagte \nlasse weiterhin zu, dass Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser nicht der \nKanalisation zuführten. Deshalb sei auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die \nBaugenehmigung aus dem Jahre 1988 regele lediglich das Schmutzwasser, das \ndem Mischwasserkanal zugeführt werden müsse. Ein Anschlusszwang für das \nNiederschlagswasser habe seinerzeit ja nicht bestanden. Seitens des Beklagten \nsolle offensichtlich ein Präzedenzfall geschaffen werden. Ein Vergleich mit einem \nbereits von dem erkennenden Gericht entschiedenen Sachverhalt aus X1. sei nicht \nmöglich, weil im vorliegenden Fall der Teich gerade nicht überlaufe und damit nicht \nzu besorgen sei, dass das Wasser ungeordnet über das Grundstück abfließe. Der \nBeklagte habe insgesamt übersehen, dass ihm ein Ermessen zustehe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Mai 2009 \n zu verpflichten, ihn auf der Grundlage seines Antrags vom 18. Februar \n2009 bezüglich des Grundstücks C. Straße 12 in X1. \nvon der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser \nfreizustellen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 3397/08 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) zulässig. Auch in der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg. Der Bescheid \ndes Beklagten vom 13. Mai 2009 verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings kann auf der Grundlage von § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO lediglich ein Bescheidungsurteil ergehen, weil die Sache nicht \nspruchreif ist.\n\n16\n\nAls rechtliche Grundlage des Begehrens des Klägers kommt allein § 53 Abs. 3 a \nSatz 1 LWG in Betracht, indem dort die Möglichkeit vorgesehen ist, den \nNutzungsberechtigten eines Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht \nbezüglich des Niederschlagswassers freizustellen. Nach § 53 Abs. 1 c LWG ist \nAbwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem es anfällt, \ngrundsätzlich der Gemeinde zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden \nVorschriften der Nutzungsberechtigte selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. \nJedoch bestimmt § 53 Abs. 3 a LWG, dass der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung \nvon Niederschlagswasser verpflichtet ist, sofern gegenüber der zuständigen Behörde \nnachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich versickert \noder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den \nNutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht nach Abs. 1 c freigestellt hat. Im \nvorliegenden Fall enthält das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nvom 18. Februar 2009 jedenfalls sinngemäß den Antrag, der Beklagte bzw. die von \nihm repräsentierte Stadt X1. möge von der Freistellungsmöglichkeit Gebrauch \nmachen. Zwar ist dort ausdrücklich von einer „Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang bezogen auf das Niederschlagswasser\" die Rede. Nahezu \nzeitgleich, nämlich in seinem zu dem Parallelverfahren 14 K 3397/08 eingereichten \nSchriftsatz vom 17. Februar 2009, nimmt der Prozessbevollmächtigte des Klägers \njedoch Bezug auf das kurz zuvor rechtskräftig gewordene Urteil der Kammer vom \n27. Oktober 2008 in dem Verfahren 14 K 977/08. Darin hat die Kammer eine \nähnliche Ordnungsverfügung des Beklagten unter anderem deshalb bestätigt, weil es \nan einer Freistellung der dortigen Klägerin von der Abwasserüberlassungspflicht \nnach § 53 Abs. 3 a LWG fehlte. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte das \nSchreiben vom 18. Februar 2009 über dessen Wortlaut hinaus als \nFreistellungsantrag verstehen, den er - was ja auch geschehen ist - sachlich zu \nbescheiden hatte. Denn nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordhrein-Westfalen (VwVfG NRW) darf die Entgegennahme eines \nAntrags nicht deshalb verweigert werden, weil die angerufene Behörde ihn für \nunzulässig oder unbegründet hält. \n\n17\n\nIn materieller Hinsicht legt das Gesetz nicht fest, unter welchen Voraussetzungen \neine Freistellung nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ausgesprochen werden kann oder \nmöglicherweise ausgesprochen werden muss, wenn die gemeinwohlverträgliche \nBeseitigung des Regenwassers auf dem Grundstück oder in der Nähe des \nGrundstücks nachgewiesen ist. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des auch in \ndem angefochtenen Bescheid des Beklagten unter 2. b) zitierten Urteils des VG \nMinden vom 19. November 2008 - 11 K 671/08 -, welches in diesem Zusammenhang \nausführt: \n\n18\n\n\"§ 53 Abs. 3 a LGW NRW legt keine konkreten Voraussetzungen fest, bei deren \nVorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für \ndas Regenwasser freizustellen hat. Insoweit ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber \ndem Grundstückseigentümer kein subjektives Recht auf Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht einräumen wollte. Die Entscheidung, ob Grundstücke \ndem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers \nunterwerfen werden sollen, liegt vielmehr im planerischen Ermessen der Gemeinde. \nDiese kann nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW durch Satzung oder durch \nFestsetzung in einem Bebauungsplan bestimmen, welche Gebiete an die öffentliche \nRegenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten \neine ortsnahe Versickerung des Regenwassers erfolgen soll.\n\n19\n\nVgl. VG Köln, Urteile vom 15.4.2008 - 4 K 4212/06 und 4 K 2800/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1228/05 - und VG \nAachen, Urteil vom 6.7.2005, a.a.O.; Queitsch, a.a.O., Seite 323.\n\n20\n\nDie Stadt M. hat das ihr zustehende Planungsermessen ausgeübt und in dem \nhier streitigen Bereich einen öffentlichen Regenwasserkanal verlegt. Übt sie das ihr \nzustehende Entscheidungsrecht in dieser Hinsicht aus, so gebieten es schon die \nGrundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§§ 75 ff GO, §§ \n7, 34 Abs. 2 Satz 1, 90 Nr. 3 LHO), grundsätzlich alle in diesem Gebiet liegenden \nGrundstückseigentümer an die öffentliche Regenwasserbeseitigung \nanzuschließen.\"\n\n21\n\nDiese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragbar. \nDer vom VG Minden entschiedene Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass der \nGrundstückseigentümer beabsichtigte, das Niederschlagswasser auf seinem \nGrundstück zu versickern, obwohl in unmittelbarer Nähe eine \nRegenwasserkanalisation vorhanden war. Für diese Situation hat das VG Minden der \nGemeinde die Befugnis eingeräumt, ihr Planungsermessen auszuüben und dabei \ngenerell alle in einem bestimmten Gebiet gelegenen Grundstücke auf die öffentliche \nRegenwasserbeseitigung zu verweisen. Im vorliegenden Fall hingegen stellt sich die \nFrage, ob der Kläger zur Beseitigung des Niederschlagswassers den \nMischwasserkanal in Anspruch nehmen muss oder ob er - wie bisher - das \nRegenwasser in den Gartenteich einleiten kann. Für diese Alternativen lassen sich \ndem Urteil des VG Minden sowie den weiteren dort zitierten Entscheidungen \nVorrangkriterien nicht entnehmen. Wegen der unterschiedlichen \nEntwässerungssituationen sind die Ausführungen des VG Minden für den zur \nEntscheidung anstehenden Fall also weitgehend unergiebig. Richtig ist allerdings die \nFeststellung des VG Minden, dass das Gesetz keinen unmittelbaren Rechtsanspruch \nauf Freistellung normiert. Diese Erkenntnis allein schließt indessen den Erfolg einer \nauf die Erteilung einer Freistellung gerichteten Klage nicht von vornherein aus. \n\n22\n\nIndem § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG kein subjektives Recht des \nGrundstückseigentümers begründet, folgt hieraus nicht die Befugnis der Gemeinde, \nFreistellungsanträge nach Belieben abzulehnen. Es ist ein Grundsatz des \nallgemeinen Verwaltungsrechts, dass rechtliche Regelungen, die der Verwaltung ein \nErmessen einräumen, dem einzelnen Interessenten einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung gewähren, wenn und soweit diese \nRegelungen erlassen sind, um zumindest auch individuellen Interessen zu \ndienen,\n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Januar 1972 \n- IV C 49.68 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 39 S. 235 (237) = Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1972 S. 644 m. w. N.; Beschluss vom 13. Juni 1980 \n- VII C 32.77 -, DÖV 1980 S. 916.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall dient § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ersichtlich den Interessen \ndesjenigen, der die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht \nbetreibt, um im Hinblick auf das Niederschlagswasser selbst \nabwasserbeseitigungspflichtig zu sein. Welche Motive im Einzelfall mit einem \nFreistellungsantrag verfolgt werden, ist insoweit gleichgültig. Der Beklagte hatte \nmithin über den Antrag des Klägers vom 18. Februar 2009 nach pflichtgemäßem \nErmessen zu befinden. Die dabei getroffene Entscheidung ist indessen nicht frei von \nErmessensfehlern. \n\n25\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, im vorliegenden Fall habe die Stadt X1. ihr \nPlanungsermessen bereits abschließend und in einer Weise ausgeübt, die eine \nerneute Betätigung des Ermessens über den vorliegenden Antrag mit dem Ziel, \ndiesem zu entsprechen oder ihn ermessensfehlerfrei abzulehnen, ausschließe. Nach \ndem unstreitigen Sachvortrag stammt der Mischwasserkanal in der C. Straße aus \ndem Jahre 1984. Seinerzeit gab es allerdings die einschlägigen Bestimmungen des \n§ 51 a Abs. 2 LWG, mit denen der Gemeinde das „Planungsermessen\" eingeräumt \nwird, noch gar nicht; es galt das Landeswassergesetz vom 4. Juli 1979. Dieses \nGesetz regelte in §§ 51 ff. die Abwasserbeseitigung, wobei die einschlägigen \nBestimmungen nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG 1979 nicht für Niederschlagswasser \ngalten, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gründstücken anfällt \nund ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, \nverrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Diese Vorschrift ließ \nallerdings nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG 1979 die Befugnis der Gemeinde unberührt, \ndurch Satzung den Anschluss des Niederschlagswassers an die öffentliche \nKanalisation zu fordern. Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, ob die Stadt X1. \nseinerzeit eine entsprechende Satzungsbestimmung erlassen hatte. Selbst wenn \ndem so gewesen sein sollte, bestand jedenfalls nach damaligem Recht keine \nAbwasserüberlassungspflicht des Abwasserbesitzers, \n\n26\n\nvgl. das auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 \n- 15 A 4751/01 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (OVGE) \nBand 49 S. 79,\n\n27\n\nso dass sich der Stadt X1. gar nicht die Frage stellte, ob der Kläger von einer \nÜberlassungspflicht freigestellt werden konnte. Die unter 2. c) in der angefochtenen \nEntscheidung niedergelegten Erwägungen nehmen auf ein „planerisches Ermessen\" \nBezug, für das es im Jahre 1984 noch gar keine Rechtsgrundlage gab. Damit erweist \nsich der Bescheid vom 13. Mai 2009 in einem ersten - und zwar tragenden - \nGesichtspunkt als fehlerhaft.\n\n28\n\nSoweit der Beklagte unter 2. b) auf das bereits zitierte Urteil des VG Minden vom \n19. November 2008 Bezug nimmt, scheitert die Bezugnahme nicht nur an der \nfehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte (Regenwasserkanal dort, \nMischwasserkanal hier). Der Beklagte scheint auch zu übersehen, dass das VG \nMinden einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der § 51 a Abs. 1 und Abs. 2 LWG \nheutiger Fassung unterfällt. Indem § 51 a Abs. 1 LWG grundsätzlich anordnet, \nNiederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals \nbebaut werden, in der dort beschriebenen Weise zu beseitigen, legt die Vorschrift \nzunächst fest, dass Regenwasser künftig nicht mehr den Schmutzwasserkanälen \nzugeführt werden soll. Nach § 51 a Abs. 2 LWG ist es Sache der Gemeinde \nfestzulegen, auf welche Weise das Niederschlagswasser entweder versickert oder \nverrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Hierbei handelt die Gemeinde in \nAusübung ihres planerischen Ermessens. Das Urteil des VG Minden sowie die dort \nzitierten weiteren Entscheidungen sind mithin nur in denjenigen Fällen einschlägig, in \ndenen die Gemeinde auf der Grundlage von § 51 a Abs. 2 LWG heutiger Fassung ihr \nPlanungsermessen bereits ausgeübt hat. § 53 Abs. 3 a LWG gilt indessen für \nsämtliche Grundstücke einer Gemeinde, auf denen Abwasser anfällt unabhängig \ndavon, wann und auf welcher planungsrechtlichen Grundlage die Grundstücke \nerstmals bebaut worden sind. Dies zeigt bereits § 53 Abs. 3 a Satz 3 LWG, der für \nden Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Abwasserbeseitigung \nunterschiedliche Zuständigkeiten danach begründet, ob die Bebaubarkeit nach dem \n1. Januar 1996 begründet worden ist oder ob ein anderer Fall vorliegt. Danach \nerweisen sich auch die Ausführungen unter 2. b) des Bescheides vom 13. Mai 2009 \nals rechtlich unzutreffend, so dass die Entscheidung aus einem weiteren \nGesichtspunkt ermessensfehlerhaft ist.\n\n29\n\nIn der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Vertreter des Beklagten auf \n§ 51 a Abs. 3 LWG aufmerksam gemacht, wonach Niederschlagswasser nicht in \neinem der in § 51 a Abs. 1 LWG beschriebenen Verfahren beseitigt werden muss, \nwenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Die \nKammer würdigt dies auf der Grundlage von § 114 Satz 2 VwGO als Ergänzung des \nErmessens des Beklagten. Auch insoweit ist sie indessen nicht von der Richtigkeit \nder Sichtweise des Beklagten überzeugt. Dem Beklagten kommt es erkennbar darauf \nan, möglichst sämtliche bebauten Grundstücke im Stadtgebiet von X1. auch \nhinsichtlich des Niederschlagswassers an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, \num auf diese Weise die Abwasserbeseitigungsgebühren für alle \nGrundstückseigentümer möglichst gering zu halten. Mit jedem Grundstück, welches \nin Ermangelung eines Anschlusses des Niederschlagswassers an den öffentlichen \nKanal insoweit nicht abwassergebührenpfllichtig ist, steigt naturgemäß die Belastung \nder übrigen Grundstückseigentümer. Diese Belastung meint § 51 a Abs. 3 LWG \nindessen nicht, soweit dort von technischem oder wirtschaftlichem Aufwand die Rede \nist. Vielmehr betrachtet die Bestimmung allein die Situation auf dem jeweiligen \nGrundstück: Kann im Einzelfall auf einem bebauten Grundstück das \nNiederschlagswasser nicht gemäß § 51 a Abs. 1 LWG beseitigt werden, weil dort der \ntechnische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist, entfällt die in § 51 a \nAbs. 1 LWG normierte Verpflichtung.\n\n30\n\nAuch die Überlegungen des Beklagten unter 4. des Bescheides vom 13. Mai \n2009 beruhen auf einem rechtlichen Missverständnis. In dem dort zitierten Beschluss \nvom 31. Januar 2007 - 15 A 150/05 - befasst sich das Oberverwaltungsgericht \nüberhaupt nicht mit der im vorliegenden Fall interessierenden Problematik. In den \nGründen des Beschlusses heißt es nämlich:\n\n31\n\n\"Nach dem im Rahmen der Ausschussberatung eingefügten heutigen Satz 2 der \nVorschrift bleibt von der nach Satz 1 gegebenen, oben dargestellten Möglichkeit der \nVerlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den \nNutzungsberechtigten des Grundstücks die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf \ndie Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme \nbereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des \nNiederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Nach der \nBegründung durch die diese Einfügung betreibenden Fraktionen soll damit die \nAnwendung der Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht und damit die \nZielsetzung ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung gefördert werden. \nVgl. LT-Drs. 13/6904, S. 95. \nEs handelt sich also um eine Erweiterung der vorstehend dargestellten Möglichkeit, \ndie Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der \nGrundstücke vornehmen zu lassen. Allerdings kann hier die Gemeinde nicht einseitig \ndie Abwasserbeseitigungspflicht verschieben, da diese bei ihr verbleibt und sie \nlediglich auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, wobei sie dies nur tun darf, \nwenn der Nutzungsberechtigte bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße \nBeseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers zu sorgen.\"\n\n32\n\nDanach ist zu unterscheiden zwischen der vollständigen Verlagerung der \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten nach § 53 \nAbs. 3 a Satz 1 LWG und dem schlichten Verzicht auf die Überlassung des \nNiederschlagswassers nach Satz 2 der Vorschrift. Nur für den zweiten Fall verbleibt \ndie haftungsrechtliche Verantwortung bei der Gemeinde, während bei der \nvollständigen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht der Nutzungsberechtigte \nauch die daraus entspringenden Sekundärpflichten zu tragen hat. \n\n33\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter \nverschiedenen Gesichtspunkten rechtlich unzutreffende Erwägungen enthält. Damit \nist sie notwendig ermessensfehlerhaft, ohne dass es darauf ankommt, ob der \nBeklagte auch aufgrund einer in jeder Hinsicht einwandfreien Rechtsanwendung zum \ngleichen Ergebnis gekommen wäre. \n\n34\n\nEine Freistellung von der Überlassungspflicht setzt allerdings nach § 53 Abs. 3 a \nLWG voraus, dass der Nachweis erbracht wird, dass das Niederschlagswasser \ngemeinwohlverträglich auf andere Weise als über einen öffentlichen Kanal beseitigt \nwerden kann. Diesen Nachweis muss nach § 53 Abs. 3 a Satz 4 LWG der Kläger \nerbringen, weil die Bebaubarkeit seines Grundstücks nicht nach dem 1. Januar 1996 \ndurch eine Bauleitplanung begründet worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger \neinen Nachweis in diesem Sinne bislang nicht erbracht. Zwar trägt er vor, der auf \nseinem Grundstück befindliche Teich sei in der Lage, das Niederschlagswasser auch \nunter extremen Umständen aufzunehmen, ohne überzulaufen. Indem er hierzu \nZeugen aus seiner Familie benennt, genügt er nicht den Anforderungen an einen \n„Nachweis\" im Sinne von § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG. Es dürfte vielmehr ein \nhydrogeologisches Gutachten erforderlich sein, das die Größe der Dachflächen des \nHauses C. Straße 12, die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen, \ndie Niederschläge bei sog. Starkregenereignissen, die Größe des Teiches, etwaige \nweitere Zuläufe in den Teich und schließlich die Versickerung und die Verdunstung \ndes Teichwassers in ihren wechselseitigen Beziehungen betrachtet und die Aussage \nbestätigt, wonach der Teich auch unter extremen Bedingungen voraussichtlich nicht \nüberlaufen wird. Im Übrigen muss der Nachweis gegenüber der insoweit zuständigen \nBehörde, nämlich der Landrätin des Kreises Soest als Wasserbehörde, erfolgen. \nSolange von dort aus die Einleitung des Niederschlagswassers in den Teich nicht als \ngemeinwohlverträglich anerkannt ist, braucht der Beklagte den Kläger nicht \nfreizustellen. Die insoweit fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags vom \n18. Februar 2009 ändert indessen nichts an der Ermessensfehlerhaftigkeit der von \ndem Beklagten getroffenen Entscheidung. Dessen rechtliche Überlegungen nämlich \nsind - wie dargelegt - so nicht haltbar. Hätte der Beklagte erkannt, dass die \nKanalbaumaßnahme des Jahres 1984 ihn nicht der Verpflichtung enthebt, über den \nAntrag vom 18. Februar 2009 ermessensfehlerfrei zu entscheiden, hätte er innerhalb \ndes durch den Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG) dem Kläger \nnach § 25 VwVfG Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu berichtigen \nbeziehungsweise zu ergänzen. Die ermessensfehlerhafte Behandlung des \n„unvollkommenen\" Antrags des Klägers hat diesen zu der vorliegenden Klage \nveranlasst, die vielleicht gar nicht notwendig geworden wäre, hätte der Beklagte die \nRechtslage zutreffend beurteilt. \n\n35\n\nIndem auf dem Verpflichtungsantrag des Klägers in Ermangelung der \nSpruchreife der Sache lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht, ist der Kläger - wenn \nauch nur zu geringerem Teil - unterlegen. Die Kostenentscheidung ist mithin auf der \nGrundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffen, wobei die im Tenor \nausgeworfene Quote das Maß des wechselseitigen Unterliegens und Obsiegens \nberücksichtigt. \n\n36\n\nDie Kammer lässt die Berufung zu, weil die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Sachverhalt würde dem \nOberverwaltungsgericht die Möglichkeit bieten, grundsätzlich zu der Frage Stellung \nzu nehmen, unter welchen Umständen eine Freistellung von der \nNiederschlagswasserüberlassungspflicht in Betracht kommt, wenn und soweit die \nGemeinde keine Regelungen nach § 51 a Abs. 2 LWG getroffen hat und als \nAlternative zu der von dem Nutzungsberechtigten bevorzugten \nRegenwasserversickerung bzw. -einleitung nur die Fortführung des Wassers in \neinem Mischwasserkanal in Betracht kommt. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-17/14-k-1706-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-17/14-k-1706-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238273","retrieved":"2026-07-09 02:00:51.705943+00:00"}}