{"status":"available","doknr":"OLD238310","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0814.5K888.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-14","aktenzeichen":"5 K 888/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten\nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.\n\nDie im Übrigen weiter aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). \n\n3\n\nDie Klägerin meldete dem Beklagten mit Vergnügungssteuererklärung vom\n20. Februar 2009 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis zum 30. Januar 2009\nVergnügungssteuer von 3.773,99 EUR. Hiergegen hat die Klägerin am 20. März\n2009 Klage erhoben.\n\n4\n\nMit weiteren Vergnügungssteuererklärungen vom 20. März 2009, vom 20. April\n2009, vom 20. Mai 2009 und vom 19. Juni 2009 meldete die Klägerin dem Beklagten\nVergnügungssteuer von 4.570,91 EUR für den Zeitraum vom 30. Januar 2009 bis\nzum 28. Februar 2009, 4.985,45 EUR für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. März\n2009, 4.433,16 EUR für den Zeitraum vom 1. bis zum 29. April 2009 und 5.023,86\nEUR für den Zeitraum vom 29. April 2009 bis zum 31. Mai 2009. \n\n5\n\nAuf diese Vergnügungssteuererklärungen hat die Klägerin die Klage mit am 20.\nApril 2009, 20. Mai 2009, 22. Juni 2009 und 20. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsätzen erweitert. Zur Begründung der Klage führt sie u.a. Folgendes aus: Die\nder Festsetzung zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei\nunwirksam. Dem Rat der Stadt I. fehle die Kompetenz, bei den\nSpielgeräteaufstellern eine Vergnügungssteuer von 15% des Gesamtumsatzes der\nGewinnspielgeräte zu erheben. Ferner sei die Bemessungsgrundlage in der Satzung\nunbestimmt; der Bezugspunkt des Klammerzusatzes \"(= Saldo 2)\" sei ebenso unklar\nwie die Formulierung zur \"Berücksichtigung der Nachfüllung B\". Auch könne als\nBesteuerungsgrundlage nur der um die Umsatzsteuer bereinigte Kasseninhalt in\nAnsatz gebracht werden. Zudem müsse die Saldierung negativer Einspielergebnisse\neines Gerätes mit positiven Einspielergebnissen anderer Geräte im jeweiligen\nBesteuerungszeitraum möglich sein. Des Weiteren stelle die Vergnügungssteuer\neine Umsatzsteuer dar und verstoße somit gegen Gemeinschaftsrecht. Überdies\nhabe die Steuer erdrosselnde Wirkung. Der Satzungsgeber habe keine\nÜberlegungen zur Marktangemessenheit der Steuer angestellt, so dass die\nFestlegung des Steuersatzes letztlich willkürlich sei. Ausgehend von der Annahme,\ndass der Betrag der zu leistenden Vergnügungssteuer den verbleibenden Gewinn\ndes Unternehmers nicht übersteigen dürfe, könne ein Spielhallenbetreiber in I.\ninfolge der Erhöhung des Steuersatzes keinen angemessenen Gewinn mehr\nerzielen. Dies werde auch durch die von ihr - der Klägerin - vorgelegten\nBetriebsdaten für die Jahre 2006 bis 2009 belegt. Darüber hinaus sei die Steuer nicht\nauf die Spieler abwälzbar. Schließlich verstoße die unterschiedliche Besteuerung von\nGewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. August 2009 hob der Beklagte die\nVergnügungssteueranmeldung der Klägerin für Januar 2009 in Höhe von 121,74\nEUR auf, da diese zu Unrecht auch Ablesezeiträume aus dem Jahr 2008 erfasst\nhabe, und setzte für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009\nVergnügungssteuer von insgesamt 22.665,63 EUR fest. \n\n7\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für\nin der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Beklagte die\nVergnügungssteueranmeldung der Klägerin für Januar 2009 aufgehoben hat.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr noch,\n\n9\n\n den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. August 2009\naufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für den Zeitraum von\nJanuar bis Mai 2009 in Höhe von insgesamt 22.665,63 EUR festgesetzt\nworden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt er aus: Bei der in I. erhobenen Vergnügungssteuer\nhandele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Der Steuermaßstab sei hinreichend\nbestimmt. Eine Bemessung der Steuer ohne vorherigen Abzug der Umsatzsteuer sei\nrechtmäßig. Auch sei es nicht geboten, eine Verrechnung negativer\nEinspielergebnisse mit positiven Einspielergebnissen anderer Geräte zu\nermöglichen. Die Vergnügungssteuer habe ferner nicht den Charakter einer\nUmsatzsteuer und verstoße somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Steuer sei\nüberdies kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar und habe auch keine erdrosselnde\nWirkung. Vor der Festlegung des Steuersatzes von nunmehr 15% habe eine\nausreichende Abwägung seitens des Satzungsgebers stattgefunden. Die Mehrheit\nder Geräteaufsteller habe seit dem 1. Januar 2006 Umsatzsteigerungen erzielt.\nZudem sei die Anzahl der Spielhallen in I. seit dem Jahr 2006 zunächst von 43\nHallen mit insgesamt 389 Gewinnspielgeräten (1. Januar 2006) auf 48 Hallen mit\ninsgesamt 520 Geräten (1. Januar 2009) angestiegen; am 15. Juni 2009 seien 52\nSpielhallen mit insgesamt 573 Gewinnspielgeräten betrieben worden. Schließlich\nliege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in\nSpielhallen und Gaststätten vor.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit es von den Beteiligten in der mündlichen\nVerhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.\n\n16\n\nDie im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene\nVergnügungssteuerbescheid vom 12. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die\nNeufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I.\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung\nenthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:\n\n18\n\n\"§ 1 Steuergegenstand\n\n19\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n[...]\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-\n oder ähnlichen Apparaten in\n a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen\n [...]\n\n20\n\n§ 3 Steuerschuldner\n\n21\n\n(1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der\nApparate (Aufsteller).\n[...]\n\n22\n\n§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5\n\n23\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich\nbei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).\nDieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der\nNachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld,\nFalschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.\n[...]\n\n24\n\n(2) Die Steuer beträgt\n\n25\n\nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit\n in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15 %\n in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 11 %\n [...]\n\n26\n\nBei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse\nmit 0 EUR besteuert.\n[...]\n\n27\n\n(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für\njeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung\nauf dem von der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und\ndie Steuer für alle in I. bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät\nentsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen.\nDen Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der\nApparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den\nEinspielergebnissen beizufügen.\n\n28\n\n(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter\nVorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach\nAblauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt\nI. kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn\ndie vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von\nden Satzungsvorgaben abweicht.\n[...]\n\n29\n\n§ 12 Festsetzung und Fälligkeit\n[...]\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete\nEntgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen\nwird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum\nfolgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats\nauf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der\nSteuer auf den darauffolgenden Werktag.\n\n30\n\nWird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa\nwenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder\nwenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die\nSteuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n[...]\n\n31\n\n§ 16 Inkrafttreten\n\n32\n\nDiese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\"\n\n33\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für\ndie streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. \n\n34\n\nEs bestehen zunächst keine Zweifel an der Normsetzungskompetenz des Rates\nder Stadt I. für eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach deren\nEinspielergebnis. Die Auffassung der Klägerin, eine einspielergebnisbezogene\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte stelle keine Aufwandsteuer im Sinne von\nArt. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dar, trifft nicht zu. Nach der genannten Norm ist die\nErhebung örtlicher Aufwandsteuern gestattet, solange und soweit sie nicht\nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hiernach ist eine nach dem\nMaßstab des Einspielergebnisses erhobene kommunale Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte zulässig, da diese nicht gleichartig mit der insoweit allein in\nBetracht kommenden Umsatzsteuer ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu in seinem Beschluss vom 30. Mai 2008\n- 14 B 939/07 - Folgendes ausgeführt:\n\n35\n\n\"Der Hinweis, die Steuer sei als Aufwandsteuer nicht haltbar, weil sie\ngleichartig mit der Umsatzsteuer sei und zu einer doppelten Belastung führe,\ntrifft nicht zu. Der Umstand, dass die Steuer nach dem Einspielergebnis\nerhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Aufwandsteuer\nmehr wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in\nBetracht gezogen werden könnte. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten\nwurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab\nerhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen\nBesteuerung nicht gegeben war. Die nun erfolgte Änderung des\nSteuermaßstabes ändert nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer\nauch für Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht\ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist.\"\n\n36\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n37\n\nEbenso wenig bestehen in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die\nWirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung. Die Klägerin hat keine konkreten, die\nVergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt, solche sind dem\nSatzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. \n\n38\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung,\nsoweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen\nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen den in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab\n(1). Der einspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt des Weiteren nicht\ngegen Gemeinschaftsrecht (2). Ferner erweist sich die Höhe des Steuersatzes als\nrechtsfehlerfrei (3). Schließlich verstößt die Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte in Spielhallen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz\nin Art. 3 Abs. 1 GG (4).\n\n39\n\n(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten\ngemäß § 9 Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier\ndahinstehen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche\nBemessungsgrundlage für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus\nArt. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nerfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer\nzumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und\ndem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des\nkonkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein\nweiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 -\n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005,\n1316.\n\n41\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist\ndie Tragfähigkeit eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG,\nsondern vielmehr an dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen\nZuteilung steuerlicher Lasten zu messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine\nSpielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des\neinzelnen Spielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des\nWirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab,\nso ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand\nwenigstens wahrscheinlich macht.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777.\n\n43\n\nDer in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen\ndes Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist\nEinspielergebnis die Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch\ngezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag,\nabzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung\nB. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern\ntatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\n\n44\n\nVgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen\nVergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)\n2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -;\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K\n2296/07 -.\n\n45\n\nMaßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen\nGewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die\nSteueranmeldung für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes\nGewinnspielgerät abzugeben ist.\n\n46\n\nDer Steuermaßstab erweist sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch als\nhinreichend bestimmt. Zum einen bezieht sich der Klammerzusatz \"(= Saldo 2)\"\neindeutig auf den Betrag der \"elektronisch gezählten Kasse abzüglich der\nNachfüllung A\" und nicht lediglich auf die \"Nachfüllung A\"; insoweit folgt der\nSatzungstext dem Aufbau der Zählwerkauslesestreifen, die auch von der Klägerin im\nKlageverfahren vorgelegt worden sind. Ebenso wenig missverständlich ist die\nBehandlung der \"Nachfüllung B\", die in den vorgelegten Druckprotokollen mit \"+-\"\ngekennzeichnet und mithin entweder - bei einer manuellen Röhrenauffüllung - von\ndem zuvor ermittelten \"Saldo 2\" abzuziehen oder aber - bei einer Röhrenentnahme -\ndiesem hinzuzurechnen ist. Die Satzung folgt mithin auch in der Formulierung\n\"Berücksichtigung der Nachfüllung B\" den Vorgaben der Zählwerkauslesestreifen.\nÜberdies hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die angebliche\nUnklarheit der Satzungsbestimmung ihr oder anderen Aufstellern in der Praxis\nProbleme bei der Berechnung der Vergnügungssteuer bereitet (hat). Dies ist auch\nsonst nicht ersichtlich, zumal der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass die\n\"Nachfüllung B\" ohnehin nur noch bei veralteten Apparaten, die diese nicht bereits\nautomatisch unter \"Nachfüllung A\" verbuchen, vorkommt. \n\n47\n\nDer Steuermaßstab begegnet ferner insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als\nnach der Definition des Einspielergebnisses in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VStS 2008\nnicht (auch) die Umsatzsteuer vom Betrag der Bruttokasse in Abzug zu bringen ist.\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem\nUrteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n48\n\n\"Soweit nach dem hier verwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht\nabgezogen wird, steht dies mit höherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen\nGrundsatz, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander\nerhoben werden dürfen. So wurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz\nfür das Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Bruttoprinzips die\nVergnügungssteuer nach den Roheinnahmen bemessen.\n\n49\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2007 - 14 A 2042/05 -\n.\"\n\n50\n\nHieran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in\nseinem Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - festgehalten. Dem schließt sich\ndas erkennende Gericht an.\n\n51\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. November 2008 - 5 K 630/08 -.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, die Satzung regele nicht, wie\nnegative Einspielergebnisse zu berücksichtigen seien, ist dies unzutreffend. § 9 Abs.\n2 Satz 4 VStS 2008 bestimmt ausdrücklich, dass \"negative Einspielergebnisse mit\n0 EUR besteuert\" werden. Dies ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen\nder Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass eine\nVergnügungssteuersatzung die Möglichkeit vorsieht, negative Einspielergebnisse\neinzelner Gewinnspielgeräte mit den positiven Einspielergebnissen anderer Geräte\nim jeweiligen Besteuerungszeitraum zu verrechnen. Denn die Vergnügungssteuer\nzielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum\nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ\n2000, 936.\n\n54\n\nIn Gestalt der Spielautomatensteuer knüpft die Vergnügungssteuer daher an den\nAufwand an, den der Spieler für sein Vergnügen - das Bespielen des Automaten -\nerbringt. Bei der Nutzung eines Gewinnspielgerätes kann sich im Ergebnis\nherausstellen, dass der Spieler keinen Aufwand für sein Vergnügen hatte, weil er\n(mindestens) seinen Spieleinsatz (zurück-)gewonnen hat. Der zu besteuernde\nAufwand des Spielers wäre in diesem Fall allenfalls mit einem Betrag von 0 EUR zu\nbemessen. Der Spielaufwand kann dagegen selbst im Falle eines den Spieleinsatz\nübersteigenden Gewinns nie negativ sein und sich folglich auch nicht in einem\n\"Minusbetrag\" niederschlagen. \n\n55\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Oktober 2007 - 5 K 2838/06 -\n(www.nrwe.de); VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K\n4880/06 - (www.nrwe.de).\n\n56\n\n(2) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der\nVStS 2008 auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem\nEinspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte\ngemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen\nBesteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom\n28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL\n2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL\n2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG)\naufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n57\n\n\"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nSpiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung\ndieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den\nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.\"\n\n58\n\nHiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer\nfür Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten\nauslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten\nnach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine\nUmsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n59\n\n\"Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis\nverstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nUmsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nauf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in\nseinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung\nweiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach\nsowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist.\nDieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für\nGeldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach\nständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den\nMitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter\nindirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den\nCharakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das\nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche\nMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und\nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise\nbelasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren\nanzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen,\nselbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind\nfolgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis\ndieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der\nErzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den\nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. \n\n60\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000,\n I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -,\n Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n61\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von\nsubstanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende\nVergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems\nbelasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer\nfehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für\nSpielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten\nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe\nder Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die\nBenutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die\nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und\nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept\nher nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt.\"\n\n62\n\nDiese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt\nwerden,\n\n63\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -\n,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 2008, 55, 57; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),\nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2007, 131; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG),\nBeschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, Zeitschrift für\nKommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss\nvom 19. De-zember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das\nLand Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -;\nVG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 - a.a.O.;\nVG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -,\nGewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai\n2007 - 9 K 769/03 - (www.nrwe.de); VG Minden, Urteil vom 30. August\n2006 - 11 K 4192/04 - (www.nrwe.de),\n\n64\n\nund denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die\nRegelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte in I. auf der Grundlage der VStS 2008 somit nicht\nentgegensteht.\n\n65\n\nVgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -\n(www.nrwe.de).\n\n66\n\nAuch aus der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren\n(Verbrauchsteuerrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz\n2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf\nDienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern\nhandelt. \n\n67\n\nDer Formulierung \"umsatzbezogene Steuern\" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL\n92/12/EWG kommt nicht (allein schon) aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts ein\nanderer Regelungsinhalt zu als der Wendung \"Charakter von Umsatzsteuern\" in Art.\n33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401 RL 2006/112/EG. Es ist nicht erkennbar, dass die\nVorgabe der Verbrauchsteuerrichtlinie, Steuern auf Dienstleistungen dürften nicht\n\"umsatzbezogen\" sein, anders zu verstehen sein könnte als die Regelungen der\nRichtlinie 77/388/EWG und der diese ersetzenden Richtlinie 2006/112/EG zur\nZulässigkeit nationaler Abgaben, die nicht den \"Charakter von Umsatzsteuern\"\nhaben. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt ein\nsolches Verständnis nicht nahe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B\n1665/08 - Folgendes ausgeführt:\n\n68\n\n\"In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -,\nAnmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf\ndie Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In\nden Schlussanträgen des Generalanwalts, Zif. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass\ndie Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den\nBegriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert\nwerden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der\nVerbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die\nGetränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit\nArt. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht den Charakter einer\nUmsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung\nvereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend\nentschieden.\"\n\n69\n\nIn dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nvorstehend angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur\nösterreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 - C-437/97 -, NVwZ-RR 2000,\n705, erfolgt im Übrigen ebenso wenig eine inhaltliche Differenzierung zwischen den\nRegelungen in Art. 33 RL 77/388/EWG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG im\nHinblick auf deren unterschiedlichen Wortlaut wie in dem Urteil des Europäischen\nGerichtshofs zu der in der Stadt G. erhobenen Getränkesteuer vom 10. März\n2005 - C-491/03 -, NVwZ 2005, 791. \n\n70\n\n(3) Ferner ist die Festsetzung des Steuersatzes durch den Satzungsgeber\nrechtsfehlerfrei erfolgt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Steuersatz von\n15% nicht willkürlich festgesetzt worden. Es kann hier dahinstehen, ob sich die\nFestlegung eines Steuersatzes für Gewinnspielgeräte bereits deshalb als willkürlich\nerweisen kann, weil der Satzungsgeber vor der Beschlussfassung keine\n\"ausreichend verlässlichen Tatsachenermittlungen\" angestellt hat,\n\n71\n\nvgl. in diesem Sinne VG Köln, Urteile vom 17. September 2008 - 23\nK 4340/07 - und vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - jeweils m.w.N.\n(www.nrwe.de),\n\n72\n\noder ob sich insoweit die gerichtliche Überprüfung auf die bloße Kontrolle des\nErgebnisses des Abwägungsvorgangs des Satzungsgebers beschränkt.\n\n73\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 - m.w.N.\n(www.nrwe.de); VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K\n779/06 - (www.nrwe.de); VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2009\n- 2 K 642/07 -. \n\n74\n\nDenn der Rat der Stadt I. hat bei der Beschlussfassung über die VStS 2008\njedenfalls (auch) die wirtschaftliche Situation der Spielhallenbetreiber in I. und\nmithin die Angemessenheit der Steuer hinreichend berücksichtigt. Dem\nRatsbeschluss lagen ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom\n18. November 2008 - Drucksachennummer 1067/2008 - die folgenden Erwägungen\nim Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes für Gewinnspielgeräte zugrunde:\n\n75\n\n\"D Höhe der Vergnügungssteuer\n\n76\n\nDie Haushaltssituation der Stadt I. ist vor dem Hintergrund zu sehen,\ndass ab 2003 ein intensiver Konsolidierungsprozess zwar ein\nKonsolidierungsvolumen von ca. 35 Mio. EUR erbracht hat, das jedoch nur im\nJahr 2006 auch zu einem genehmigungsfähigen Haushalt geführt hat. Die\nfinanzielle Lage der Stadt I. hat sich seitdem dramatisch verschlechtert. Seit\nJanuar 2008 erarbeitet deshalb im Auftrag der Stadt ein Mentor weitergehende\nSanierungskonzepte mit dem Ziel struktureller finanzieller Verbesserungen von\netwa 120 Mio. EUR. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Haushalte 2008 und\nauch 2009 sind evident.\n\n77\n\nIn dieser Situation ist die Stadt I. verpflichtet, bei der\nEinnahmebeschaffung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine\nErhöhung der Vergnügungssteuer muss sich deshalb an der oberen Grenze\ndessen orientieren, was in anderen Städten festgesetzt ist und rechtlich haltbar\nist.\n\n78\n\nApparate mit Gewinnmöglichkeit:\n\n79\n\nDen bei weitem größten Anteil an der Vergnügungssteuer in I. haben die\nSteuern auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Das Gesamtsoll der\nVergnügungssteuer für 2007 betrug 1.135.000 EUR, davon entfielen auf die\nApparate mit Gewinnmöglichkeit 981.000 EUR. Die Stadt I. hat für Apparate\nin Spielhallen und in Gaststätten verschiedene Steuersätze. Die Steuersätze\nanderer Städte seien zum Vergleich aufgelistet:\n\n %-Satz in Spielhallen [...]\nDüsseldorf 9\nHamm 10\nEssen 12\nMünster 12\nMönchengladbach 13\nDuisburg 13\nKöln 13\nOberhausen 13\nGelsenkirchen 14\nHerne 14\nMühlheim 15\nArnsberg 16 \n\n80\n\nDie Steuersätze in I. wurden zuletzt zum 1.1.2007 von 8% auf 10%\n(Spielhallen) [...] erhöht. Die zu erwartende Lenkungsfunktion, ein Rückgang\nvon aufgestellten Automaten, blieb jedoch aus. [...]\n\n81\n\n Anz. 2006 Anz. 2007 Soll 2006 (8% [...]) fikt. Soll 06\nbei 10% Soll 2007\n(10% [...])\nApparate Spielhallen\n(8%, ab 2007 10%) 420 429 499.000 624.000 868.000\n[...] \n\n82\n\nZum Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:\nEin Rückgang von gemeldeten Apparaten im Jahr 2007 konnte allerdings trotz\nder Steuererhöhung nicht verzeichnet werden. Im Gegenteil: die Einnahmen der\nApparateaufsteller stiegen, sogar überproportional, d.h. der Gewinn vergrößerte\nsich trotzt höherer Steuersätze. Wenn sich die erhöhte Steuer überhaupt nicht\nauf den Spielumsatz ausgewirkt hätte, hätten 624.000 EUR an\nVergnügungssteuer erklärt werden müssen. Tatsächlich stieg das Soll auf\n868.000 EUR. Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller\nsich offensichtlich verbessert hat. Außerdem hat der gewünschte\nLenkungseffekt, die Eindämmung der Spielsucht, nicht gegriffen. Selbst ohne\nZwang zur Haushaltssanierung hätten deshalb Überlegungen hinsichtlich einer\nweiteren Steuererhöhung angestanden.\n\n83\n\nDa die Stadt I. aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation\nVergnügungssteuersätze im oberen Bereich des Vertretbaren wählen muss,\nwird für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen deshalb ein\nSteuersatz von 15% vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist schmerzhaft, aber\naufgrund der oben dargestellten Entwicklung wirtschaftlich verkraftbar.\nAußerdem kann ansonsten der gewünschte Lenkungseffekt nicht\neintreten.\"\n\n84\n\nAus der Beschlussvorlage geht hervor, dass der Rat der Stadt I. bei der\nFestlegung des Steuersatzes das Steuersoll sämtlicher Gewinnspielgeräte, die in\nSpielhallen in den Jahren 2006 und 2007 betrieben wurden, zugrunde gelegt hat.\nGegen-stand der Abwägung des Rates waren somit auch die von allen\nSpielhallenbetreibern mit Gewinnspielgeräten erzielten Einnahmen, die sich mittelbar\naus der für die Geräte zu entrichtenden Vergnügungssteuer ergeben. Das vom\nSatzungsgeber zugrunde gelegte, aussagekräftige Datenmaterial belegt, dass sich in\nden Jahren 2006 und 2007 die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller in\nI. (erheblich) verbessert hat. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass\nder Rat der Stadt I. die Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 15% auch unter\nWürdigung der Belange der Spielhallenbetreiber als wirtschaftlich vertretbar erachtet\nhat, zumal bei der Abwägung berücksichtigt wurde, dass auch der höhere Steuersatz\nsich im - wenn auch oberen - Bereich der Steuersätze bewegt, die in\nvergleichbar großen nordrhein-westfälischen Städten für Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen gelten. Auch im Übrigen ist die Begründung für die Neufestsetzung des\nSteuersatzes nicht zu beanstanden. So hat der Satzungsgeber zum einen aufgrund\ndes Zwangs zur Sanierung des Kommunalhaushalts beabsichtigt, höhere\nSteuereinnahmen zu erzielen. Diese Zielsetzung erweist sich als ebenso legitim\n\n85\n\nvgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR\n1599/89 u.a. -, Juristenzeitung (JZ) 1997, 843; OVG NRW,\nBeschluss vom 12. März 2009 - 14 A 1554/08 -\n\n86\n\nwie der ebenfalls verfolgte Lenkungszweck, die Spielsucht einzudämmen.\n\n87\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89\nu.a. -, a.a.O. und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O; BFH, Urteil vom 26.\nFebruar 2007 - II R 2/05 -, a.a.O.\n\n88\n\nSoweit der Satzungsgeber davon ausgegangen ist, dass der gewünschte\nLenkungseffekt im Falle der Beibehaltung des Steuersatzes von 10% nicht erzielt\nwerden konnte, ist dies angesichts des Anstiegs der Zahl der Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen seit Anfang 2006 ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n89\n\nAuch die Höhe des Steuersatzes erweist sich als (noch) unbedenklich. Es lässt\nsich nicht feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008 bestimmte Steuersatz von\n15% erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG\ngarantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in\naller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten\nBeruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu\nmachen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als\nMaßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung\neiner unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000,\n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.\n\n91\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier der Klägerin - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr.\n32, 22, 25.\n\n93\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I.\nerhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat die Klägerin\nbereits nicht substantiiert vorgetragen. Ungeachtet dessen, dass sich das vorgelegte\nZahlenmaterial lediglich auf den Betrieb der Klägerin und nicht auf einen\n\"durchschnittlichen\" Spielhallenbetreiber in I. bezieht, geben die Bilanz für das\nJahr 2007, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007, die\nBetriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Jahr 2008 und für April 2009 sowie\ndie \"Aufstellung 2006-2009\" für die Annahme einer Erdrosselungswirkung nichts her.\nDie Bilanz für das Jahr 2007 enthält keinerlei Aussagen, die die Beurteilung einer\nErdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer ermöglichen. Hinzu kommt, dass sich\ndie Bilanz ebenso wie die Gewinn- und Verlustrechnung auf das Jahr 2007 bezieht\nund daher schon keine Aussagekraft für das hier streitgegenständliche erste Halbjahr\n2009 hat. \n\n94\n\nFür die Zeit ab 2008 hat die Klägerin lediglich \"Eigenberechnungen\" in Gestalt\nvon Betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorgelegt. Diese können im Hinblick\ndarauf, dass die darin angeführten Daten weder testiert noch in sonstiger Weise\nbelegt worden sind, bereits nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Überdies\ndifferenzieren die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen hinsichtlich der Kosten der\nSpielhalle nicht nach Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsgeräten. An den\nnotwendigen Differenzierungen fehlt es insbesondere bei der in Höhe von 40.353,32\nEUR (2008) bzw. 18.183,51 EUR (Januar bis April 2009) angegebenen\nVergnügungssteuer, bei der ebenso unklar bleibt, welcher Anteil daran auf\nGewinnspielgeräte einerseits und Unterhaltungsgeräte andererseits entfiel, wie bei\nder Position \"Abschreibungen\", die mit 21.600,00 EUR (2008) bzw. 7.200,00 EUR\n(Januar bis April 2009) angegeben sind. \n\n95\n\nNicht ansatzweise nachvollziehbar ist ferner die Höhe der Personalkosten, die für\ndas Jahr 2008 mit einem Betrag von insgesamt 205.000,66 EUR, darunter Gehälter\nvon 173.214,19 EUR, angegeben ist. Die von der Klägerin in ihrer Spielhalle\naufgewendeten Kosten für Gehälter übersteigen danach die Lohnkosten anderer\nSpielhallen in I. , soweit diese dem erkennenden Gericht in anderen Verfahren\nmitgeteilt worden sind, um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt, dass die Kosten für\nGehälter in der Spielhalle der Klägerin im Zeitraum von 2006 bis 2008 von\n154.406,16 EUR (2006) über 159.140,89 EUR (2007) auf 173.214,19 EUR (2008)\ngestiegen sind. Gründe für diese vergleichsweise (sehr) hohen Gehaltskosten und\nderen erhebliche Steigerung seit 2006 hat die Klägerin nicht dargelegt und solche\nsind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n96\n\nDes Weiteren sind die Daten der \"Aufstellung 2006-2009\" völlig unergiebig.\nSoweit die Aufstellung einen \"Unternehmerlohn\", der \"bereits im Jahresergebnis\nenthalten\" sei, sowie das \"Eigenkapital per 01.01. d. Jahres\" ausweist, finden sich\ndiese Positionen in der Betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2008 an\nkeiner Stelle wieder und werden auch sonst nicht belegt. Umgekehrt werden die in\nder Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2008 im Einzelnen benannten\nKostenpositionen in der \"Aufstellung 2006-2009\" nicht vollständig wiedergegeben.\nDie Ermittlung der Jahresergebnisse in der Aufstellung kann daher nicht\nnachvollzogen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin die Angemessenheit des\nUnternehmerlohns, der aus der \"Aufstellung 2006-2009\" hervorgeht, nicht\nansatzweise plausibel erläutert. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere\ndie Frage, weshalb der Unternehmerlohn in den Jahren von 2006 bis 2008 - zum Teil\ndeutlich - gestiegen ist, obwohl im selben Zeitraum die Umsatzerlöse der\nGewinnspielgeräte erheblich - von 420.438,25 EUR (2006) über 383.851,27 EUR\n(2007) auf 352.868,70 EUR (2008) - gesunken sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus\nwelchem Grund eine Eigenkapitalverzinsung (generell) in Höhe von 10% als\nangemessen zu erachten sein sollte.\n\n97\n\nUngeachtet der vorstehend dargestellten Unklarheiten und Ungereimtheiten zeigt\nsich bei weiterer Betrachtung des Datenmaterials überdies, dass ursächlich für die\nnegative Entwicklung der Jahresergebnisse der Spielhalle - nach Überschüssen von\n58.513,88 EUR (2006) bzw. 24.440,62 EUR (2007) nach Steuern gibt die Klägerin für\ndas Jahr 2008 einen Verlust von 14.411,18 EUR nach Steuern an - vor allem der\nRückgang der Umsatzerlöse aus Gewinnspielgeräten gewesen sein dürfte. Diese\nEntwicklung lässt sich nicht hinreichend dadurch erklären, dass bis Mai 2006 keine\nUmsatzsteuer für Gewinnspielgeräte erhoben wurde und der Umsatzsteuersatz\nzwischenzeitlich von 16% auf 19% erhöht worden ist. Der für den Betrieb der\nKlägerin zu verzeichnende Negativtrend ist allerdings ausweislich der oben zitierten\nBeschlussvorlage 1067/2008 nicht repräsentativ für die Entwicklung der Einnahmen\nvon Spielhallen in I. , da die Verwaltung jedenfalls für die Jahre 2006 und 2007\nerhebliche Einnahmesteigerungen der Spielhallenbetreiber ermittelt hat. \n\n98\n\nSelbst wenn die Hochrechnung für das Jahr 2009 in der \"Aufstellung 2006-2009\"\nschließlich zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden könnte, belegte\ndiese darüber hinaus, dass die Klägerin voraussichtlich auch bei einem Steuersatz\nvon 15% und unter Berücksichtigung der von ihr in Ansatz gebrachten\nEigenkapitalverzinsung von 10% einen substantiellen Unternehmerlohn von mehr als\n39.000 EUR erzielen könnte. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht (ansatzweise)\nerkennbar, inwieweit eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer aufgrund\nder Steuererhöhung anzunehmen sein könnte. \n\n99\n\nGegen eine erdrosselnde Wirkung des in der VStS 2008 bestimmten\nSteuersatzes spricht schließlich, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der\ndort betriebenen Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht\nverringert, sondern im Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten\nvom 25. Juni 2009, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des\nJahres 2009 in I. 48 Spielhallen mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15.\nJuni 2009 wurden 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich\nspricht nichts für die Annahme, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es\nAutomatenaufstellern in I. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz\noder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.\n\n100\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009\n- 14 A 1554/08 -.\n\n101\n\nVor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu\nden die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört\ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ\n2001, 1264.\n\n103\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n104\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00\n-, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n106\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n107\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -,\na.a.O.\"\n\n108\n\nDaran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in\nder Folgezeit festgehalten.\n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und\n- 14 A 4269/06 - sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -.\n\n110\n\nDies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n111\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, KStZ\n2007, 212 und vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -\n\n112\n\nsowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar\n2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes\nausgeführt hat:\n\n113\n\n\"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in\neinem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll,\nsondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren\nBesteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf\nden eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten\nGrundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer\nwie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung\nin dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine\nÜberwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen\nSteuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall\ngelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>).\nBei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten\nbesteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen\nRahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen\nunternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die\nkalkulatorische Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im\nAusgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl.\nBGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460),\nnach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine\nMindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den\nEinwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer konnte daher weder\nohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch\nSenkung der Gewinnquote weitergegeben werden.\nDiese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran,\ndass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte\nSteuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende\nLeistungsfähigkeit erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des\nauszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen\ndie Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den\nAufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits\nBVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume\nder Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung\nder Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer\nWeise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler,\netwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der\nSelbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist\nzumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und\ndie sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt\nund in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>).\nIn rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation\ndes Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten\nSpielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche\nRegelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder\nauch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist\nallein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl.\nBVerfGE 14, 76 <98>).\"\n\n114\n\nHiernach konnte die Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für\nGewinnspielgeräte nach der VStS 2008 bei der Kalkulation ihrer betrieblichen Kosten\nim streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 berücksichtigen.\n\n115\n\nSoweit die Klägerin demgegenüber ausgehend von der Annahme, es sei\n\n116\n\n\"parallel zur Frage der Erdrosselung zu formulieren, dass die Steuer dann\nnicht mehr abwälzbar ist, wenn es dem durchschnittlichen Unternehmer nicht\nmehr gelingt, die Vergnügungssteuer derart in seine Kalkulation einzustellen,\ndass nach Abzug der Gewinne des Spielers, aller Betriebskosten und der\nVergnügungssteuer noch ein Gewinn für den Unternehmer verbleibt\" \n\n117\n\ndie Auffassung vertritt, es sei \"Aufgabe der Rechtsprechung ..., zu definieren, in\nwelchem Verhältnis Vergnügungssteuer und Gewinn zueinander stehen müssen\",\nwobei davon auszugehen sei, dass \"eine Relation von 50:50 für Vergnügungssteuer\nund verbleibenden Gewinn\" anzusetzen sei, ist dies schon vom Ansatz her\nunzutreffend. Die Relation der Vergnügungssteuer zum (nach Zahlung der\nVergnügungssteuer) verbleibenden Gewinn hat keine Aussagekraft für die\nBeurteilung einer Erdrosselungswirkung oder Abwälzbarkeit der Steuer. Maßgeblich\nhierfür sind vielmehr die Verhältnisse im jeweiligen Satzungsgebiet, die von\nGemeinde zu Gemeinde sowohl hinsichtlich der Kosten für den Betrieb einer\nSpielhalle als auch hinsichtlich des Interesses der Spieler an der Nutzung von\nSpielhallen und der Höhe der damit verbundenen Spielumsätze voneinander\nabweichen. In Kommunen, in denen die Spielhallenbetreiber aufgrund niedriger\nKosten und hoher Spielumsätze im Regelfall erhebliche Gewinne erwirtschaften, wird\neine Vergnügungssteuer selbst dann keine erdrosselnde Wirkung haben und mithin\nauf die Spieler abwälzbar sein, wenn die zu leistenden Vergnügungssteuern die nach\nSteuern - einschließlich Vergnügungssteuer - verbleibenden Gewinne - ggf. sogar\ndeutlich - übersteigen. Können umgekehrt in einer Gemeinde aufgrund hoher\nBetriebskosten und geringer Spielumsätze regelmäßig nur verhältnismäßig\nunbedeutende Gewinne erzielt werden, so kann sich die Vergnügungssteuer u.U.\nbereits dann als erdrosselnd und daher auch nicht abwälzbar erweisen, wenn der\nVergnügungssteuerbetrag niedriger ist als der Gewinn nach Steuern. Ein\nallgemeingültiger Rechtssatz, dass die Vergnügungssteuer in einer bestimmten\nRelation zum Gewinn stehen muss, lässt sich daher entgegen der Auffassung der\nKlägerin nicht formulieren. Auch mit Bezug auf das Satzungsgebiet der Stadt I.\nhat die Klägerin nicht (substantiiert) dargetan, weshalb die zu entrichtende\nVergnügungssteuer allenfalls den Betrag des beim Aufsteller verbleibenden Gewinns\nerreichen darf, um angesichts der dortigen Verhältnisse nicht erdrosselnd zu wirken\nund auf die Spieler abgewälzt werden zu können; für die Notwendigkeit einer\nGrenzziehung, zumal in der von der Klägerin angenommenen Höhe, ist auch sonst\nnichts ersichtlich.\n\n118\n\nFerner trifft die Rüge der Klägerin, dass die Steuererhöhung zum 1. Januar 2009\naufgrund des Ratsbeschlusses vom 18. Dezember 2008 ohne Ankündigung erfolgt\nsei und die Spielhallenbetreiber daher auf diese nicht kurzfristig hätten reagieren\nkönnen, nicht zu. Ausweislich des Satzungsvorgangs wurde das Vorhaben der Stadt,\nden Steuersatz auf 15% zu erhöhen, bereits am 25. September 2008 im Rahmen\neines Gesprächs zwischen dem Stadtkämmerer und Vertretern der\nAutomatenaufsteller - u.a. der Klägerin - erörtert. Einige Aufsteller, darunter auch die\nKlägerin, haben zu der geplanten Erhöhung des Steuersatzes sodann schriftlich\nStellung genommen. Diese Stellungnahmen waren der Beschlussvorlage 1067/2008\nals Anlage beigefügt und sind vom Rat der Stadt I. bei der Beschlussfassung über\ndie VStS 2008 zur Kenntnis genommen worden.\n\n119\n\n(4) Schließlich verstößt der in § 9 Abs. 2 Satz 1 VStS 2008 bestimmte\nunterschiedliche Steuersatz für Gewinnspielgeräte in Spielhallen auch nicht gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG. Zu den Anforderungen, die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz\nfür steuerrechtliche Regelungen folgen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem\nBeschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O, Folgendes ausgeführt:\n\n120\n\n\"Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und\nwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach\nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche\nGrenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer\nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE\n110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Für den Sachbereich des Steuerrechts\nverbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung\nsteuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der\nGesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl\nbei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des\nSteuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 <354>; 93, 121 <135>; 105, 73 <126>;\n117, 1 <30>; 120, 1 <29>) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>;\n31, 8 <19, 25 f.>).\"\n\n121\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegt es im gestalterischen Ermessen des\nOrtsgesetzgebers, bei einer Besteuerung nach dem Einspielergebnis - wie hier -\nnach Aufstellorten zu differenzieren oder auf eine Differenzierung zu verzichten.\n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -; VG\nArnsberg, Urteil vom 20. Januar 2009 - 5 K 1422/08 -.\n\n123\n\nIst nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweist sich auch der\nVergnügungssteuerbescheid vom 12. August 2009 seinerseits als rechtmäßig, soweit\ndie Klägerin zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 22.665,63 EUR\nherangezogen worden ist. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Bedenken geltend\ngemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. \n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1\nSatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der\nKosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung\n(ZPO).\n\n125\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-14/5-k-888-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-14/5-k-888-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238310","retrieved":"2026-07-09 02:00:54.576529+00:00"}}