{"status":"available","doknr":"OLD238308","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2009:0814.5K1051.09.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2009-08-14","aktenzeichen":"5 K 1051/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten\nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.\n\nDie im Übrigen weiter aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in einer Spielhalle in I. Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte). \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuererklärungen vom 3. April 2009 meldete der Kläger dem\nBeklagten Vergnügungssteuer von 2.099,28 EUR für den Zeitraum vom 28.\nDezember 2008 bis zum 31. Januar 2009, 1.665,46 EUR für den Zeitraum vom\n31. Januar 2009 bis zum 25. Februar 2009 und 1.755,55 EUR für den Zeitraum vom\n25. Februar 2009 bis zum 25. März 2009. \n\n4\n\nAm 7. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a.\nFolgendes ausführt: Die der Festsetzung zugrunde liegende\nVergnügungssteuersatzung der Stadt I. sei unwirksam. Die Vergnügungssteuer\nhabe den Charakter einer Umsatzsteuer und verstoße daher gegen\nGemeinschaftsrecht. Zudem stelle sie eine reine Unternehmersteuer dar, weil nach\nder Satzung der Halter der jeweiligen Geräte und nicht der Spieler besteuert werde.\nDes Weiteren verstoße die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\ngegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da Gewinnspielgeräte in Spielbanken\nnicht zu Vergnügungssteuer herangezogen würden. Der Steuersatz von 15% habe\nferner erdrosselnde Wirkung. Dem Steuerpflichtigen sei es außerdem nicht möglich,\ndem Gericht die Lage des durchschnittlichen Unternehmers im Satzungsgebiet und\nmithin eine eventuelle Erdrosselungswirkung der Steuer darzustellen; ihm sei daher\ninsoweit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsweg verwehrt.\nDie Steuer sei überdies nicht kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar, zumal sie\nvorliegend rückwirkend erhoben worden sei. Schließlich sei die Satzung auch\ndeshalb nichtig, weil aus ihr keine eindeutige Frist für Rechtsmittel gegen eine\nSteueranmeldung hervorgehe. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. August 2009 hob der Beklagte die\nVergnügungssteueranmeldung des Klägers für Januar 2009 in Höhe von 239,92\nEUR auf, da diese zu Unrecht auch Ablesezeiträume aus dem Jahr 2008 erfasst\nhabe, und setzte für Januar 2009 Vergnügungssteuer von 1.859,36 EUR fest. \n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für\nin der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Beklagte die\nVergnügungssteueranmeldung des Klägers für Januar 2009 aufgehoben hat.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n8\n\n den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. August 2009\nund die als Steuerfestsetzungen geltenden\nVergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009 aufzuheben, soweit\ndarin für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009\nVergnügungssteuer von insgesamt 5.280,37 EUR festgesetzt bzw.\nangemeldet worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, dass es sich bei der in I. erhobenen\nVergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte nicht um eine verfassungswidrige\nUnternehmersteuer handele. Die Steuer sei kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar\nund habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Vor der Festlegung des Steuersatzes\nvon nunmehr 15% habe eine ausreichende Abwägung seitens des Satzungsgebers\nstattgefunden. Die Mehrheit der Geräteaufsteller habe seit dem 1. Januar 2006\nUmsatzsteigerungen erzielt. Zudem sei die Anzahl der Spielhallen in I. seit dem\nJahr 2006 zunächst von 43 Hallen mit insgesamt 389 Gewinnspielgeräten (1. Januar\n2006) auf 48 Hallen mit insgesamt 520 Geräten (1. Januar 2009) angestiegen; am\n15. Juni 2009 seien 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Gewinnspielgeräten betrieben\nworden. Die Vergnügungssteuer habe ferner nicht den Charakter einer Umsatzsteuer\nund verstoße somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die angebliche Privilegierung\nvon Spielbanken bewirke schließlich keine Unwirksamkeit der Satzungsregelungen\nfür Gewinnspielgeräte in Spielhallen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit es von den Beteiligten in der mündlichen\nVerhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.\n\n15\n\nDie im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene\nVergnügungssteuerbescheid vom 6. August 2009 und die als Steuerfestsetzungen\ngeltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009 sind rechtmäßig und\nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist die\nNeufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt I.\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2008 (VStS 2008). Diese Satzung\nenthält, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Bestimmungen:\n\n17\n\n\"§ 1 Steuergegenstand\n\n18\n\nDer Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt I. veranstalteten\nnachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):\n[...]\n5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-\n oder ähnlichen Apparaten in\n a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen\n [...]\n\n19\n\n§ 3 Steuerschuldner\n\n20\n\n(1) Steuerschuldner ist [...] in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Halter der\nApparate (Aufsteller).\n[...]\n\n21\n\n§ 9 Besteuerung von Apparaten nach § 1 Nr. 5\n\n22\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 5 bemisst sich\nbei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis (Bruttokasse).\nDieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der\nNachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag, abzüglich Prüftestgeld,\nFalschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung B.\n[...]\n\n23\n\n(2) Die Steuer beträgt\n\n24\n\nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit\n in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 15 %\n [...]\n\n25\n\nBei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse\nmit 0 EUR besteuert.\n[...]\n\n26\n\n(4) Für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner für\njeden Kalendermonat bis zum 20. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung\nauf dem von der Stadt I. zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben und\ndie Steuer für alle in I. bestehenden Aufstellorte für jedes Gerät\nentsprechend der Einspielergebnisse gesondert und insgesamt zu berechnen.\nDen Steuererklärungen sind auf Verlangen der Stadt die Druckprotokolle der\nApparate mit den Aufzeichnungen über die Spieleinsätze bzw. den\nEinspielergebnissen beizufügen.\n\n27\n\n(5) Die Steueranmeldung nach Abs. 4 gilt als Steuerfestsetzung unter\nVorbehaltung der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach\nAblauf eines Jahres, gerechnet ab Eingang der Steueranmeldung. Die Stadt\nI. kann die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzen, wenn\ndie vom Steuerpflichtigen vorgenommene Berechnung fehlerhaft ist oder von\nden Satzungsvorgaben abweicht.\n[...]\n\n28\n\n§ 12 Festsetzung und Fälligkeit\n[...]\n(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gilt die unbeanstandete\nEntgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. In diesen Fällen\nwird die Steuer fällig am letzten Kalendertag des auf den Abrechnungszeitraum\nfolgenden Monats. Fällt der letzte Kalendertag des folgenden Kalendermonats\nauf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit der\nSteuer auf den darauffolgenden Werktag.\n\n29\n\nWird bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ein Steuerbescheid erteilt (etwa\nwenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht rechtzeitig abgibt oder\nwenn die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist), ist die\nSteuer in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides zu entrichten.\n[...]\n\n30\n\n§ 16 Inkrafttreten\n\n31\n\nDiese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\"\n\n32\n\nDie Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 9 Gewinnspielgeräte in\nSpielhallen der Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für\ndie streitgegenständliche Steuerveranlagung dar. \n\n33\n\nZunächst bestehen in formeller Hinsicht gegen die Wirksamkeit der\nVergnügungssteuersatzung keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keine\nkonkreten, die Vergnügungssteuersatzung betreffende Formmängel dargelegt,\nsolche sind dem Satzungsvorgang auch sonst nicht zu entnehmen. \n\n34\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Vergnügungssteuersatzung,\nsoweit nach deren § 9 Abs. 1 Gewinnspielgeräte einer einspielergebnisbezogenen\nVergnügungssteuer unterliegen, als wirksam. Insbesondere bestehen weder gegen\nden in zulässiger Weise konkretisierten Steuermaßstab rechtliche Bedenken (1) noch\ngegen die Bestimmung des Halters der Geräte als Steuerschuldner (2). Der\neinspielergebnisbezogene Steuermaßstab verstößt ferner nicht gegen\nGemeinschaftsrecht (3). Die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen\nstellt zudem keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung\ngegenüber Geräten in Spielbanken dar (4). Die Höhe des Steuersatzes erweist sich\nschließlich als ebenso rechtsfehlerfrei (5) wie die Regelungen in § 9 Abs. 5 VStS\n2008 (6).\n\n35\n\n(1) Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten\ngemäß § 9 Abs. 1 VStS 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es hier\ndahinstehen, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine taugliche\nBemessungsgrundlage für eine Spielgerätesteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG oder aus\nArt. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nerfordert Art. 105 Abs. 2a GG bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer\nzumindest einen lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und\ndem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Bei der Wahl des\nkonkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein\nweiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss aber\ngrundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest\nentfernt abzubilden.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 -\n10 C 5.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005,\n1316.\n\n37\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist\ndie Tragfähigkeit eines Steuermaßstabs hingegen nicht an Art. 105 Abs. 2a GG,\nsondern vielmehr an dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der gleichen\nZuteilung steuerlicher Lasten zu messen. Der sachgerechteste Maßstab für eine\nSpielgerätesteuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des\neinzelnen Spielers. Wählt der Normgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des\nWirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab,\nso ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand\nwenigstens wahrscheinlich macht.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 777.\n\n39\n\nDer in § 9 Abs. 1 VStS 2008 enthaltene Steuermaßstab genügt sowohl den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts als auch denen\ndes Bundesverfassungsgerichts. Nach der vorgenannten Regelung ist\nEinspielergebnis die Bruttokasse; diese errechnet sich aus der elektronisch\ngezählten Kasse abzüglich der Nachfüllung A (= Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag,\nabzüglich Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld sowie Berücksichtigung der Nachfüllung\nB. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern\ntatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt.\n\n40\n\nVgl. im Übrigen zu einem ähnlichen Maßstab einer anderen\nVergnügungssteuersatzung auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)\n2007, 351; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07 -;\nVerwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2008 - 5 K\n2296/07 -.\n\n41\n\nMaßgeblich für die Steuer ist das monatliche Einspielergebnis des einzelnen\nGewinnspielgeräts. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VStS 2008, wonach die\nSteueranmeldung für jeden Kalendermonat, alle Aufstellorte und jedes\nGewinnspielgerät abzugeben ist.\n\n42\n\n(2) Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass Steuerschuldner\ngemäß § 3 Abs. 1 VStS 2008 der Halter (Aufsteller) der Geräte ist. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das\nerkennende Gericht anschließt, gehört es zum herkömmlichen Bild der\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie als indirekte Steuer vom\nGeräteaufsteller erhoben wird und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger\nübergewälzt wird.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -,\nJuristenzeitung (JZ) 1997, 843 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -,\na.a.O. \n\n44\n\nDiese rechtliche Einschätzung, die das erkennende Gericht teilt, wird auch nicht\ndurch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. November 2008 - 14 A\n3356/07 - mit Bezug auf das Vorbringen der dortigen Klägerin, das mit dem\nVorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren inhaltlich übereinstimmt,\nFolgendes ausgeführt:\n\n45\n\n\"Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Das\nangefochtene Urteil unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch hat die\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in\nseinem Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt:\n\n46\n\n'Der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten\neines Spielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an\nanderen dort bezeichneten Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen\nüberein; den gleichen Steuertatbestand enthielten schon die\nReichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und das\nVergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19\nAbs. 1 Nr. 1).\n\n47\n\nDieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1\nGG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und\nwiderspricht auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem Wesen\neiner Verbrauchs- oder Verkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht\neinen unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne.\nAllerdings führt das bloße Halten eines Spielapparates an sich noch nicht\nzu der Veranstaltung eines Vergnügens, also zu einem Vorgang. Erst\nwenn Spieler den aufgestellten Apparat benutzen, wird ein Vergnügen\nveranstaltet. Das Gesetz geht aber aufgrund der allgemeinen\nLebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein Gastwirt oder ein anderer\nGewerbetreibender, der einen Spielapparat in gewerblichen Räumen\naufstellt, damit seine Gäste oder Besucher auffordert, den Apparat auch\nzu benutzen, und dass er ihn sinnvollerweise nicht aufstellen würde, wenn\nnicht zu erwarten wäre, dass der Apparat auch benutzt wird. Dass ein in\ngewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat keinen Spieler\nfindet, also zur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht\nder Erfahrung des Lebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu\nberücksichtigen braucht.\n\n48\n\nNur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz\nmit dem Wort 'Halten' gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2\nauch von dem 'Betriebsmonat'. Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis\neinen Vorgang und hält sich im Rahmen einer Verbrauchs- oder\nVerkehrssteuer.'\n\n49\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen\ndem Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der\nBegriff 'Halten' gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt\nder dafür betriebene Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der\nFolgezeit nichts verändert, auch nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff\nHalter oder Aufsteller des Gerätes durch den Begriff Unternehmer ersetzt. In\nAnsehung dieser Entscheidung wird von der Stadt Borken der Aufwand für den\nSpielvorgang und nicht nur das bloße 'Halten' des Spielapparates besteuert.\nDas von der Klägerin angesprochene Urteil des Niedersächsischen\nFinanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - betrifft einen anderen\nSachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts\naus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage.\"\n\n50\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n51\n\n(3) Darüber hinaus verstößt die Besteuerung von Gewinnspielgeräten in der\nVStS 2008 auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beurteilung, ob eine nach dem\nEinspielergebnis bemessene Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte\ngemeinschaftsrechtlich zulässig ist, richtet sich für den hier streitigen\nBesteuerungszeitraum nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom\n28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL\n2006/112/EG), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (Art. 413 RL\n2006/112/EG) und zugleich die Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 77/388/EWG)\naufgehoben hat (Art. 411 Abs. 1 RL 2006/112/EG). Die genannte Vorschrift hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n52\n\n\"Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nSpiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung\ndieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den\nMitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.\"\n\n53\n\nHiernach ist die Erhebung einer einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer\nfür Gewinnspielgeräte nicht verboten, da sie weder Formalitäten bei Grenzübertritten\nauslöst noch den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen hat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2007\n- 14 A 608/05 -, a.a.O., festgestellt, dass eine Besteuerung von Gewinnspielgeräten\nnach dem Einspielergebnis nicht gegen die RL 77/388/EWG verstößt, da sie keine\nUmsatzsteuer darstellt, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n54\n\n\"Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis\nverstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nUmsatzsteuer. Nach Art. 33 der 6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser\nRichtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge,\nauf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz\nallgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von\nUmsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Das BVerwG hat in\nseinem Urteil vom 7.1.1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung\nweiterer Rechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach\nsowohl durch das BVerwG als auch durch das BVerfG verneint worden ist.\nDieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung der Steuer für\nGeldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach\nständiger Rechtsprechung des EuGH belässt Art. 33 der 6. Richtlinie den\nMitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter\nindirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die den\nCharakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das\nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche\nMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und\nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise\nbelasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren\nanzusehen, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen,\nselbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind\nfolgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis\ndieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der\nErzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den\nMehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. \n\n55\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000,\n I - 1189 (I -1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -,\n Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n56\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von\nsubstanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende\nVergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems\nbelasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer\nfehlt das Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände\nund Dienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für\nSpielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten\nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe\nder Erzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die\nBenutzung durch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die\nVergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und\nDienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur zufällig, sondern von ihrem Konzept\nher nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt.\"\n\n57\n\nDiese zutreffenden Ausführungen, die in der Rechtsprechung einhellig geteilt\nwerden,\n\n58\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -\n,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 2008, 55, 57; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH),\nBeschluss vom 10. April 2007 - 5 TG 3116/06 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2007, 131; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG),\nBeschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, Zeitschrift für\nKommunalfinanzen (ZKF) 2007, 210; Sächsisches OVG, Beschluss\nvom 19. De-zember 2006 - 5 BS 242/06 -, ZKF 2007, 138; OVG für das\nLand Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -;\nVG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; VG\nGießen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 8 G 2406/06 -,\nGewerbearchiv (GewArch) 2007, 199; VG Münster, Urteil vom 16. Mai\n2007 - 9 K 769/03 -; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 11 K\n4192/04 -,\n\n59\n\nund denen sich das erkennende Gericht anschließt, gelten gleichermaßen für die\nRegelung in Art. 401 RL 2006/112/EG, die der Erhebung von Vergnügungssteuer für\nGewinnspielgeräte in I. auf der Grundlage der VStS 2008 somit nicht\nentgegensteht.\n\n60\n\nVgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 7. August 2008 - 5 K 2686/07 -\n(www.nrwe.de).\n\n61\n\nAuch aus der vom Kläger benannten Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine\nSystem, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\nWaren (Verbrauchsteuerrichtlinie) ergibt sich nichts anderes. Nach deren Art. 3 Abs.\n3 Satz 2 ist es den Mitgliedsstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf\nDienstleistungen zu erheben, soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern\nhandelt. \n\n62\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt der Formulierung\n\"umsatzbezogene Steuern\" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG nicht (allein schon)\naufgrund des unterschiedlichen Wortlauts ein anderer Regelungsinhalt zu als der\nWendung \"Charakter von Umsatzsteuern\" in Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art. 401\nRL 2006/112/EG. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorgabe der\nVerbrauchsteuerrichtlinie, Steuern auf Dienstleistungen dürften nicht\n\"umsatzbezogen\" sein, anders zu verstehen sein könnte als die Regelungen der\nRichtlinie 77/388/EWG und der diese ersetzenden Richtlinie 2006/112/EG zur\nZulässigkeit nationaler Abgaben, die nicht den \"Charakter von Umsatzsteuern\"\nhaben. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt ein\nsolches Verständnis nicht nahe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B\n1665/08 - Folgendes ausgeführt:\n\n63\n\n\"In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -,\nAnmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf\ndie Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In\nden Schlussanträgen des Generalanwalts, Zif. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass\ndie Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den\nBegriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsumiert\nwerden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der\nVerbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die\nGetränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit\nArt. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe - nicht den Charakter einer\nUmsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung\nvereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend\nentschieden.\"\n\n64\n\nIn dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nvorstehend angesprochenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur\nösterreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 - C-437/97 -, NVwZ-RR 2000,\n705, erfolgt im Übrigen ebenso wenig eine inhaltliche Differenzierung zwischen den\nRegelungen in Art. 33 RL 77/388/EWG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RL 92/12/EWG im\nHinblick auf deren unterschiedlichen Wortlaut wie in dem vom Kläger ferner\nbenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der in der Stadt G.\nerhobenen Getränkesteuer vom 10. März 2005 - C-491/03 -, NVwZ 2005, 791. \n\n65\n\nSelbst wenn überdies die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuer nach der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verschiedene\nTatbestandsmerkmale aufweisen, \n\n66\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, a.a.O., Rdnr. 44,\n\n67\n\nfolgt hieraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass auch der\nRegelungsgehalt der Richtlinienformulierungen \"umsatzbezogene Steuern\" und\n\"Charakter von Umsatzsteuern\" (zwingend) voneinander abweicht. Einem solchen\nRückschluss steht bereits entgegen, dass die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2\nder Verbrauchsteuerrichtlinie einerseits sowie in Art. 33 RL 77/388/EWG bzw. Art.\n401 RL 2006/112/EG anderererseits nicht zwischen Verbrauchsteuern, die von den\ngenannten Regelungen der Richtlinien 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG ausdrücklich\nerfasst werden, und Mehrwertsteuern differenzieren. \n\n68\n\n(4) Soweit der Kläger ferner die Auffassung vertritt, die Besteuerung von\nGewinnspielgeräten in Spielhallen auf der Grundlage der VStS 2008 verstoße gegen\nden Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, weil Gewinnspielgeräte, die in\nSpielbanken aufgestellt sind, nicht der Vergnügungssteuer unterliegen, folgt die\nKammer dem nicht. Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche\nAufwandsteuer, die im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach den örtlichen\nVerhältnissen zu beurteilen ist.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 14 B 1071/08 -\n.\n\n70\n\nAusgehend hiervon erfolgt durch die VStS 2008 bereits deshalb keine\nverfassungswidrige Ungleichbehandlung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen und\nSpielbanken, weil im Stadtgebiet von I. keine öffentlichen Spielbanken betrieben\nwerden. Dem Rat der Stadt I. fehlt zudem die Satzungshoheit, Regelungen für\nAutomatenstandorte außerhalb des Stadtgebietes zu treffen.\n\n71\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2008 - 14\nB 1071/08 -; VG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 23 L 818/08 -\nsowie Urteil vom 3. Juni 2009 - 23 K 3124/08 -.\n\n72\n\nÜberdies läge selbst dann kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor,\nwenn es in I. eine öffentliche Spielbank gäbe und für dort betriebene\nGewinnspielgeräte nach dem örtlichen Satzungsrecht keine Vergnügungssteuer\nanfiele. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August\n2007 - 9 B 14.07 -, KStZ 2007, 212, festgestellt, dass eine Gemeinde nicht gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie nach ihrer Vergnügungssteuersatzung\nVergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche in\nSpielbanken, und hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n73\n\n\"Abgesehen davon ist das Berufungsgericht zutreffend davon\nausgegangen, dass insoweit unterschiedliche und im Ergebnis nicht\nvergleichbare Sachverhalte vorliegen, die einen sachlichen Grund für eine\nunterschiedliche Behandlung bieten. Der Bundesgesetzgeber hat einen\nUnterschied gesehen zwischen Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h\nGewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die hier\nbesteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten\nEinschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit\nausschließen sollen (§ 33e GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher\nSpielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der\nVoraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein\nRechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank demgegenüber sind\nuneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die\nEinschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel\nist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Schon\ndiese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (so auch\nBFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - BFHE 160, 61). Aber es\nbedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er\nan einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt\noder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze. Die von\nder Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n28. März 2006 (1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 'Sportwettenmonopol') gibt\nfür die Frage des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nichts her. Das\nBundesverfassungsgericht geht davon aus, dass Lotterien und Wetten nicht\nnotwendigerweise nur vom Staat veranstaltet werden müssen, sondern auch\nPrivaten überlassen werden können (a. a. O. S. 302). Daraus ergibt sich aber\nnichts für die unterschiedliche Besteuerung von Spielgeräten an\nunterschiedlichen Aufstellorten.\"\n\n74\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n75\n\nVgl. ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - 14 A\n3219/07 - und vom 19. November 2008 - 14 B 1071/08 -; Nds. OVG,\nBeschluss vom 8. Oktober 2008 - 9 LA 420/07 -, ZKF 2009, 42;\nOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.\nOktober 2006 - 2 LB 11/04 - und Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 2\nMB 22/07 -, NVwZ-RR 2008, 561; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6.\nAugust 2008 - 7 K 189/06 -.\n\n76\n\n(5) Des Weiteren ist die Höhe des Steuersatzes (noch) unbedenklich. Es lässt\nsich nichts dafür feststellen, dass der in § 9 Abs. 2 VStS 2008 bestimmte Steuersatz\nvon 15% erdrosselnde Wirkung hat. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1\nGG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es\nin aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den\ngewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der\nLebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im\nGemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz\nfür die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ\n2000,\n933, 934 und vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O. m.w.N.\n\n78\n\nDie Lage des konkreten Aufstellers - wie hier des Klägers - an einem bestimmten\nStandort oder gar nur hinsichtlich eines bestimmten Spielapparats ist hingegen nicht\nentscheidend.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 401.68 Vergnügungssteuer Nr.\n32, 22, 25.\n\n80\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung der im Gebiet der Stadt I.\nerhobenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in Spielhallen hat der Kläger\nbereits nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf\nden nicht näher begründeten Einwand, der Steuersatz von 15% sei \"überhöht und\nunverhältnismäßig\".\n\n81\n\nDafür, dass der in I. einheitlich geltende Steuersatz für in Spielhallen\nbetriebene Gewinnspielgeräte Automatenaufsteller in aller Regel in den\nwirtschaftlichen Ruin führt, gibt es im Übrigen auch sonst keine hinreichenden\nAnhaltspunkte. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Behauptung\ndes Klägers spricht bereits, dass sich die Zahl der Spielhallen in I. und der dort\nbetriebenen Gewinnspielgeräte seit dem Inkrafttreten der VStS 2008 nicht verringert,\nsondern im Gegenteil deutlich erhöht hat. Nach Mitteilung des Beklagten vom 25.\nJuni 2009, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, gab es zu Beginn des Jahres\n2009 in I. 48 Spielhallen mit insgesamt 520 Gewinnspielgeräten. Zum 15. Juni\n2009 wurden 52 Spielhallen mit insgesamt 573 Geräten betrieben. Folglich spricht\nnichts für die Annahme, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 15% es\nAutomatenaufstellern in I. in aller Regel unmöglich werden lässt, ihren Beruf ganz\noder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.\n\n82\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009\n- 14 A 1554/08 -.\n\n83\n\nDes Weiteren begründet das Vorbringen des Klägers, er könne die\nErdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer nicht darstellen, keine rechtlichen\nZweifel an der Wirksamkeit der VStS 2008. Das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 B\n1665/08 - Folgendes ausgeführt:\n\n84\n\n\"Die Rüge, die Erdrosselungswirkung der Steuer könne nicht dargestellt\nwerden, so dass effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht\ngewährt werde, greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, weshalb der\nAntragsteller zur Darstellung einer erdrosselnden Wirkung der Steuer darauf\nangewiesen sein soll, die Betriebsdaten eines durchschnittlichen\nAutomatenaufstellers angeben zu müssen. Der Senat hat in seinem Urteil vom\n6. März 2007 auch ausgeführt, dass es für die Feststellung der unzulässigen\nerdrosselnden Wirkung einer Steuer nicht auf den durchschnittlichen\nSpielhallenbetreiber ankommt.\"\n\n85\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n86\n\nVor diesem Gesamthintergrund ist überdies anzunehmen, dass die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer auf den Spieler abgewälzt werden kann. Zu\nden die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört\ninsbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ\n2001, 1264.\n\n88\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum\nErfordernis der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer in seinem Urteil vom 6. März\n2007 - 14 A 608/05 -, a.a.O., Folgendes ausgeführt:\n\n89\n\n\"Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem\nSinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm\nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des\nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht\ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der\nSteuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn\neine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00\n-, DVBl. 2004, 705, 708 \n\n91\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber\nzwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies\nbedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die\nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine\nkalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer\nausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten\neinzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang,\nwobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit\nseines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu\nwahren.\n\n92\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -,\na.a.O.\"\n\n93\n\nDaran hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in\nder Folgezeit festgehalten.\n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - und\n- 14 A 4269/06 - sowie vom 19. Januar 2009 - 14 B 1665/08 -.\n\n95\n\nDies entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n96\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 9 B 14.07 -, a.a.O.\nund vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -\n\n97\n\nsowie des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Februar\n2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer Folgendes\nausgeführt hat:\n\n98\n\n\"Wird eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in\neinem bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll,\nsondern indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren\nBesteuerungsgrund folgend von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf\nden eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Nach den in der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten\nGrundsätzen (s. oben 1 c) genügt bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer\nwie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung\nin dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die\nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten\nMaßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine\nÜberwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen\nSteuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall\ngelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>).\nBei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten\nbesteht allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen\nRahmenbedingungen den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen\nunternehmerischen Entscheidungsspielräumen einengen und damit die\nkalkulatorische Abwälzung erschweren. Dies gilt namentlich für die im\nAusgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl.\nBGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460),\nnach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine\nMindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den\nEinwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer konnte daher weder\nohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das einzelne Spiel noch durch\nSenkung der Gewinnquote weitergegeben werden.\nDiese gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran,\ndass die Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte\nSteuer ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende\nLeistungsfähigkeit erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des\nauszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen\ndie Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den\nAufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits\nBVerfGE 14, 76 <97 f.>) oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume\nder Unternehmer als Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung\nder Spielgerätesteuer und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer\nWeise begrenzt, die ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler,\netwa auf der Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der\nSelbstkosten, rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist\nzumindest so lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und\ndie sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt\nund in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>).\nIn rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation\ndes Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten\nSpielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche\nRegelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder\nauch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist\nallein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl.\nBVerfGE 14, 76 <98>).\"\n\n99\n\nHiernach konnte der Kläger die Besteuerungsgrundlagen für Gewinnspielgeräte\nnach der VStS 2008 bei der Kalkulation seiner betrieblichen Kosten im\nstreitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis März 2009 berücksichtigen. Soweit\nder Kläger davon ausgeht, dass für diesen Zeitraum eine rückwirkende Besteuerung\nerfolgt sei, weil die Steueranmeldungen erst am 3. April 2009 erfolgt seien, ist dies\nunzutreffend. Ob eine rückwirkende Besteuerung vorliegt, richtet sich nicht nach dem\nZeitpunkt des Erlasses eines Steuerbescheides oder - wie hier - der Abgabe der\nSteueranmeldung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsbestimmungen, die der\nBesteuerung zugrunde liegen, schon zu Beginn des fraglichen\nBesteuerungszeitraums galten oder erst später in Kraft traten. Danach entfaltet die\nVStS 2008 für die Besteuerungsmonate ab Januar 2009 keine Rückwirkung, weil die\nSatzung gemäß § 16 VStS 2009 bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.\n\n100\n\n(6) Schließlich sind auch die Bestimmungen in § 9 Abs. 5 VStS 2008 nicht zu\nbeanstanden. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Vorschriften der\nAbgabenordnung (AO) betreffend Steueranmeldungen, die nach dem\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die von den\nGemeinden erhobene Vergnügungssteuer entsprechende Anwendung finden.\nGemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO hat der\nSteuerpflichtige in der grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck\neinzureichenden Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies\ngesetzlich - bzw. wie hier durch die VStS 2008 satzungsrechtlich - vorgeschrieben ist\n(Steueranmeldung). Ist eine Steuer aufgrund gesetzlicher - bzw. satzungsrechtlicher\n- Verpflichtung anzumelden, so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur\nerforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der\nSteuerschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. §\n167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Steueranmeldung steht einer Steueranmeldung unter\ndem Vorbehalt der Nachprüfung i.S.v. § 164 AO gleich (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG\ni.V.m. § 168 Satz 1 AO), wobei der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 9 Abs. 5\nSatz 2 VStS 2008 nach Ablauf eines Jahres ab Eingang der Steueranmeldung\nentfällt. Hält der Anmeldende die Steueranmeldung für rechtswidrig, so kann er diese\nwie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung anfechten. \n\n101\n\nDie Regelungen in § 9 Abs. 5 VStS 2008 erweisen sich auch nicht deshalb als\nunwirksam, weil unklar ist, wann die Frist für die Klage gegen eine Steueranmeldung\nbeginnt. Die Klagefrist folgt nicht aus den §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 355 Abs. 1\nSatz 2 AO, da diese Regelungen für Kommunalabgaben in § 12 KAG nicht für\nentsprechend anwendbar erklärt werden. Ferner erscheint es als fraglich, ob der\nhiernach maßgebliche § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dem zufolge die Klage innerhalb\neines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, eine\nRegelung für die als Steuerfestsetzung geltenden Vergnügungssteueranmeldungen\ntrifft, da es an einer Bekanntgabe der Anmeldungen an den Anmelder fehlen dürfte.\nOb vor diesem Hintergrund für Klagen gegen Vergnügungssteueranmeldungen\nüberhaupt eine Klagefrist gilt und wann diese gegebenenfalls beginnt bzw. endet,\nbedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Da die dargelegten\nUnklarheiten bezüglich der Rechtsmittelfrist ihre Ursache nicht im Satzungsrecht der\nStadt I. , sondern ausschließlich im Verwaltungsverfahrens- bzw.\nVerwaltungsprozessrecht haben, berühren sie die Wirksamkeit der VStS 2008 von\nvornherein nicht. Dem Satzungsgeber ist es überdies mangels einer entsprechenden\nRechtsetzungskompetenz verwehrt, Regelungen zum Beginn oder Ablauf von\nRechtsmittelfristen in einer Steuersatzung zu treffen. Demgemäß bestimmt § 2 Abs.\n2 Satz 2 KAG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von\nAbgabensatzungen, dass die Satzung (nur) den Kreis der Abgabenschuldner, den\ndie Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe\nsowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Mit Bezug auf das\n\"Verwaltungsverfahren\" verweist § 12 KAG hingegen ausschließlich auf Vorschriften\nder Abgabenordnung, ohne indes dem Satzungsgeber insoweit eine ergänzende\nSatzungsermächtigung einzuräumen. \n\n102\n\nIst nach alldem die Vergnügungssteuersatzung wirksam, so erweisen sich auch\nder Vergnügungssteuerbescheid vom 6. August 2009 und die als\nSteuerfestsetzungen geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 3. April 2009\nihrerseits als rechtmäßig, soweit der Kläger zu Vergnügungssteuer in Höhe von\ninsgesamt 5.280,37 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März\n2009 herangezogen worden ist. Diesbezüglich hat der Kläger keine Bedenken\ngeltend gemacht und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1\nSatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der\nKosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung\n(ZPO).\n\n104\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine Vorlage an den\nEuropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung mit\nRechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung)\nangefochten werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-14/5-k-1051-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33e","ref_norm":"33e","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2009-08-14/5-k-1051-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238308","retrieved":"2026-07-09 02:00:54.388594+00:00"}}